📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.02.2026 (Bekanntmachung 06.03.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund vom 27.02.2026 (Stand 2026)
Nr. 9 – 82. Jahrgang
Dortmunder Bekanntmachungen
Freitag, 06.03.2026
Öffentliche Bekanntmachungen
Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund vom 27.02.2026
Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund am 12.02.2026 folgende Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif
(1) Für bestimmte Leistungen des Friedhofsbetriebs werden Gebühren erhoben. Sie werden in einem Gebührentarif festgesetzt. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Leistungen, die nicht im Gebührentarif aufgeführt sind, werden entsprechend dem geleisteten Aufwand, nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dortmund oder des Landes Nordrhein-Westfalen in deren jeweils gültigen Fassungen berechnet. (3) Wird eine Inanspruchnahme nach Auftragserteilung und vor Durchführung des Auftrages widerrufen, ist der/die Gebührenschuldner*in verpflichtet, der Stadt Dortmund (Friedhöfe Dortmund) die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Vorbereitung zur Durchführung des Auftrages entstanden sind. (4) Werden beauftragte Leistungen der Friedhöfe Dortmund nur teilweise in Anspruch genommen, so sind dennoch die vollen Gebühren zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuld
Gebühren schuldet, wer die gebührenpflichtige Leistung beantragt, beauftragt oder in Anspruch nimmt.
§ 3 Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. (2) Dem/der Gebührenschuldner*in wird ein Leistungsbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein Konto der Stadt Dortmund zu überweisen. Bei Überweisung gilt als Tag der Zahlung der Tag, an dem die Gutschrift auf einem Konto der Stadt erfolgt.
§ 4 Beitreibung
(1) Nicht fristgerecht gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. (2) Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beigetrieben.
§ 5 Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung und der Gebührentarif treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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**Tarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe
der Stadt Dortmund**
| Ziffer | Gebührenposition | Gebühr | |
|---|---|---|---|
| 1. | Beisetzungsgebühren | ||
| 1.1 | Sargbeisetzung | ||
| 1.1.1 | im Reihengrab oder in einem Wahlgrab | 960 € | |
| 1.2 | Urnen-/Aschebeisetzungen | ||
| 1.2.1 | im Reihengrab oder in einem Wahlgrab | 575 € | |
| 1.2.2 | in einer Urnennische | 1.150 € | |
| 1.3 | Ascheverstreuung im Aschestreufeld (inkl. gesetzliche Umsatzsteuer) | 655 € | |
| 1.4 | Beisetzungen von Kindern | ||
| 1.4.1 | Sarg- oder Urnenbeisetzung von Fehl- und Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in einer Sondergrabstätte (Gemeinschaftsfeld) einschließlich der Überlassung der Grabstelle ohne namentliche Kennzeichnung | 155 € | |
| 1.4.2 | Urnenbeisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr im Reihengrab oder in einem Wahlgrab | 275 € | |
| 1.4.3 | Sargbeisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr im Reihengrab oder in einem Wahlgrab | 485 € | |
| 2. | Gebühren für Grabstätten | ||
| 2.1 | Reihengrabstätten | ||
| 2.1.1 | Sargbeisetzung | Jahresbetrag (nur zur Information) | Einmalig im Voraus zu entrichtende Gebühr |
| 2.1.1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Belegungszeit 10 Jahre) mit Erstherrichtung | 27,00 € | 270 € |
| 2.1.1.2 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Belegungszeit 20 Jahre) mit Erstherrichtung | 88,00 € | 1.760 € |
| 2.1.1.3 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an einschließlich bodendeckender Bepflanzung und Pflege (Belegungszeit 20 Jahre) je Grabstelle | 127,50 € | 2.550 € |
| 2.1.2 | Urnenbeisetzung | ||
| 2.1.2.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Belegungszeit 10 Jahre) mit Erstherrichtung | 25,50 € | 255 € |
| 2.1.2.2 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Belegungszeit 20 Jahre) mit Erstherrichtung | 42,00 € | 840 € |
| 2.1.2.3 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an einschließlich bodendeckender Bepflanzung und Pflege (Belegungszeit 20 Jahre) | 81,50 € | 1.630 € |
| 2.2 | Wahlgrabstätten | ||
| 2.2.1 | Sargbeisetzungen | ||
| 2.2.1.1 | Wahlgrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre) je Grabstelle | 108,00 € | 2.700 € |
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| 2.2.1.2 | Wahlgrabstätte einschließlich bodendeckender Bepflanzung und Pflege (Nutzungszeit 25 Jahre) je Grabstelle | 197,00 € | 4.925 € |
|---|
2.2.2 Urnenbeisetzungen
| 2.2.2.1 | Urnenwahlgrabstätte (für 4 Urnen) je Grabstelle (Nutzungszeit 25 Jahre) | 78,80 € | 1.970 € |
|---|
| 2.2.2.2 | Urnenwahlgrabstätte (für 2 Urnen) einschließlich bodendeckender Bepflanzung und Pflege (Nutzungszeit 25 Jahre) je Grabstelle | 112,60 € | 2.820 € |
|---|
| 2.2.3 | Zusatzfläche Gebühr für nicht für Bestattungszwecke nutzbare Zusatzfläche je qm | 160 € |
|---|
2.3 Sondergrabstätten
| 2.3.1 | im Aschestreufeld (Belegungszeit 20 Jahre; inkl. gesetzliche Umsatzsteuer) | 46,00 € | 920 € |
|---|
| 2.3.2 | Urnengemeinschaftsanlage (Belegungszeit 20 Jahre) | 130,00 € | 2.600 € |
|---|
| 2.3.3 | Urnenwald- bzw. -haingrab (für 2 Urnen oder Aschen), (Nutzungszeit 25 Jahre) je Grabstelle | 90,00 € | 2.250 € |
|---|
| Jahresbetrag (nur zur Information) | Einmalig im Voraus zu entrichtende Gebühr |
|---|
| 2.3.4 | Obstbaumgrabstätte (für 4 Urnen oder Aschen), (Nutzungszeit 25 Jahre) je Grabstelle | 125,60 € | 3.140 € |
|---|
| 2.3.5 | Urnennische im Rahmen des vorhandenen Angebotes (für 2 Urnen im Urnenturm auf dem Hauptfriedhof und für 2 Urnen in den übrigen Anlagen) einschließlich Beisetzung in einem anonymen Grabfeld nach Ablauf der Nutzungsdauer (Nutzungszeit 25 Jahre) | 126,40 € | 3.160 € |
|---|
Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahl- und Sondergrabstätten werden tagesscharf entsprechend den Gebühren gem. 2.2 und 2.3 berechnet.
2.4 Sonderregelungen
| 2.4.1 | Überlassung von Grabstätten auf dem jüdischen Teil des Hauptfriedhofes |
|---|
| 2.4.1.1 | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Belegungszeit 50 Jahre) mit Erstherrichtung | 10,80 € | 540 € |
|---|
| 2.4.1.2 | Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Belegungszeit 50 Jahre) mit Erstherrichtung | 70,80 € | 3.540 € |
|---|
| 2.4.1.3 | Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (Nutzungszeit 50 Jahre) je Grabstelle | 109,00 € | 5.450 € |
|---|
| 2.4.2 | Überlassung von Grabstätten für Verstorbene islamischen Glaubens auf dem Hauptfriedhof |
|---|
| 2.4.2.1 | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Belegungszeit 50 Jahre) mit Erstherrichtung | 10,80 € | 540 € |
|---|
| 2.4.2.2 | Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Belegungszeit 50 Jahre) mit Erstherrichtung | 72,80 € | 3.640 € |
|---|
| 2.4.2.3 | Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (Nutzungszeit 50 Jahre) je Grabstelle | 111,00 € | 5.550 € |
|---|
2.5 Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte oder Entzug von Rechten
| 2.5.1 | Vollständige Abräumung und Einsaat der Grabstätte je Grabstelle (einmalig) | 85 € |
|---|
| 2.5.2 | Mähen der Grabstätte je Grabstelle und volles Jahr der verbleibenden Ruhezeit | 55 € |
|---|
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| 3. | **Gebühren für die Einäscherung eines/einer Verstorbenen (Die mit einem * gekennzeichneten Gebührenpositionen beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer.)** | |
|---|---|---|
| 3.1 | Einäscherung einschließlich Lieferung eines Aschenbehältnisses * | 390 € |
| 3.2 | Termineinäscherung auf Antrag einschließlich Lieferung eines Aschenbehältnisses * | 585 € |
| 3.3 | Einäscherung einschließlich Lieferung eines Aschenbehältnisses sowie anschließender Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrabfeld für anonyme Beisetzungen * | 820 € |
| 3.4 | Termineinäscherung auf Antrag einschließlich Lieferung eines Aschenbehältnisses sowie anschließender Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrabfeld für anonyme Beisetzungen* | 1.015 € |
| 3.5 | Versendung der Totenasche innerhalb Deutschlands zur Überführung zum Beisetzungsort oder zum Zwecke einer Trauerfeierlichkeit oder Abschiednahme einschließlich Auszug aus dem Bestattungsbuch, Versand- und Verpackungsleistungen * | 80 € |
| 3.6 | Aushändigung der Totenasche zur Überführung zum Beisetzungsort oder zum Zwecke einer Trauerfeierlichkeit oder Abschiednahme einschließlich Auszug aus dem Bestattungsbuch und Verpackungsleistungen * | 50 € |
| 3.7 | Aufbewahrung eines Aschenbehältnisses nach Ablauf eines Monats nach Einäscherung je angefangene Woche * | 16 € |
| 3.8 | Weitere ärztliche Leichenschau (Vorbereitung und Durchführung der vom Bestattungsgesetz vorgeschriebenen weiteren ärztlichen Leichenschau vor der Einäscherung) | 58 € |
| 3.9 | Ascheumfüllung im Krematorium* | 57 € |
| 4. | Gebühren für das Ausbetten von Aschenurnen | |
| 4.1 | Ausbetten einer Urne | 315 € |
| 4.2 | Ascheumfüllung (falls erforderlich) Zusätzlich sind von der/dem Auftraggebenden die tatsächlichen Kosten für alle erforderlichen Nebenarbeiten zu übernehmen (Versetzen von Grabsteinen und -einfassungen, Pflanzungen usw., Beseitigung von Schäden an der Grabstätte oder an Nachbargrabstätten) | 200 € |
| 5. | Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen | |
| 5.1. | Benutzung von Räumen für die Durchführung von Trauerfeierlichkeiten | |
| 5.1.1 | auf den folgenden Friedhöfen: Hauptfriedhof, Nordfriedhof, Ostfriedhof, Südfriedhof, Aplerbeck, Bövinghausen, Hombruch, Holzen, Huckarde, Kemminghausen, Kirchlinde, Lütgendortmund, Marten, Mengede, Menglinghausen, Oespel, Scharnhorst, Wellinghofen, Wickede, Wischlingen, Syburg für eine Dauer von 30 Minuten (Regelnutzung) | 280 € |
| 5.1.2 | Zuschlag für über 30 Minuten dauernde Trauerfeierlichkeiten je weitere angefangene ½ Stunde | 125 € |
| 5.2 | Aufbewahrung eines/einer Verstorbenen in einer Leichen- bzw. Kühlzelle | 180 € |
| 6. | Verwaltungsgebühren | |
| 6.1 | Bearbeitung von Anträgen zur Aufstellung eines Grabmals, einer baulichen Anlage oder Grabeinrichtung | |
| 6.1.1 | auf Reihengrabstätten | 75 € |
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| 6.1.2 | auf Wahlgrabstätten | 95 € |
|---|---|---|
| 6.1.3 | auf nachträgliche Zustimmung zu einem ohne Zustimmung aufgestellten Grabmal, einer baulichen Anlage oder einer Grabeinrichtung (zusätzlich zu 6.1.1 oder 6.1.2) | 48 € |
6.2. Gebühren für die Bearbeitung von sonstigen Anträgen
| 6.2.1 | Ausbettung eines/einer sargbestatteten Verstorbenen oder einer Urne | 65 € |
|---|---|---|
| 6.2.2 | Rückgabe einer nicht belegten Wahlgrabstätte | 48 € |
| 6.2.3 | Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte | 21 € |
| 6.2.4 | Fristverlängerung | 32 € |
| 6.2.5 | Zulassung von Gewerbetreibenden | 68 € |
| 6.2.6 | Ausfertigung von Zweitschriften (Urkunden, Leistungsbescheide) | 21 € |
6.3 Für folgende Positionen gelten die Festsetzungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung:
| 6.3.1 | Ausstellen eines Leichenpasses | 25 € |
|---|---|---|
| 6.3.2 | Bescheinigungen aus Anlass eines Todesfalles | 25 € bis 40 € |
6.4 Auskünfte aus dem Friedhofsregister
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Abrechnung erfolgt je angefangener Viertelstunde. Maßgeblich sind die Stundensätze gem. Ziffer 3.1 – 3.3 des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dortmund in der jeweils gültigen Fassung (abrufbar unter: www.dortmund.de/rathaus/publikationen).
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dortmund, den 27.02.2026
gez.
Alexander Kalouti Oberbürgermeister
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Entgeltordnung für Pflegerechte an Reihen- und Wahlgrabstätten auf Friedhöfen der Stadt Dortmund (Stand 01.01.2023)
Anlage 9
Entgeltordnung für Pflegerechte an Reihen- und Wahlgrabstätten auf Friedhöfen der Stadt Dortmund vom 01.01.2023
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 15.12.2022 folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Gemäß § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 14 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dortmund kann die Friedhofsverwaltung gestatten, Reihen- und Wahlgrabstätten nach Ablauf der Belegungszeit bzw. des Nutzungsrechtes weiter zu pflegen. Von den Pflegeberechtigten ist hierfür ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe durch privatrechtliche Vereinbarung geregelt wird.
§ 2 – Pflegerechtsentgelte
(1) Die Pflegerechtsentgelte betragen für Reihengrabstätten 40 EUR und für Wahlgrabstätten 70 EUR pro Stelle und Jahr. Es handelt sich um Bruttoentgelte. Die Entgelte enthalten die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer. (2) Die Pflegerechtsentgelte sind von den Pflegeberechtigten jährlich nach Rechnungsstellung zu entrichten.
§ 3 – Erhebungsgrundlage
Die Höhe der nach § 2 Abs. 1 zu zahlenden Pflegerechtsentgelte wurde auf Grundlage der auf Jahresbeträge umgerechneten Gebühren für Nutzungsrechte unter Berücksichtigung des eingeschränkten Umfanges der Berechtigung ermittelt.
§ 4 – Inkrafttreten
Nach dieser Entgeltordnung wird ab 01.01.2023 abgerechnet.
2. Friedhofssatzung Stand: 23.11.2016 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.01.2017) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dortmund vom 23.11.2016
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2005 (GV NRW S. 313) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV. NRW. 2023) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung vom 10.11.2016 folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dortmund beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Friedhöfe
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Betreten der Friedhöfe
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Aus- und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Sondergrabstätten
§ 17 Sonderregelungen
§ 18 Kriegsgräber, Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 20 Gestaltung
§ 21 Zustimmungserfordernis
§ 22 Anlieferung
§ 23 Fundamentierung, Befestigung, Standsicherheit
§ 24 Unterhaltung
§ 25 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
§ 27 Vernachlässigung
VIII. Beförderung und Aufbewahrung der Toten, Trauerfeiern
§ 28 Beförderung, Aufbewahrung
§ 29 Abschiednahme
§ 30 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
**§ 1
Geltungsbereich**
Diese Satzung gilt für alle von der Stadt Dortmund verwalteten Friedhöfe.
**§ 2
Friedhofszweck**
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Dortmund. Sie gewährleisten die Bestattung von Toten oder ihre Aschenbeisetzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW).
**§ 3
Friedhöfe**
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Dortmund ist der Erwerb von Rechten im Rahmen des vorhandenen Flächenangebots möglich.
(2) Es werden folgende Friedhöfe vorgehalten:
- Hauptfriedhof, Am Gottesacker
im Stadtbezirk Innenstadt-Ost:
- Ostfriedhof, Robert-Koch-Straße
- Körne, Am Zehnthof
im Stadtbezirk Innenstadt-West:
- Dorstfeld, Twerskuhle
- Südfriedhof, Große Heimstraße
im Stadtbezirk Aplerbeck:
- Aplerbeck Mitte, Köln-Berliner-Straße
- Aplerbeck, Kortenstraße
- Schüren, Schürener Straße
- Sölde, Sölder Straße
im Stadtbezirk Brackel:
- Wickede, Elf Kreuzen
- Wambel, Breierspfad
im Stadtbezirk Eving:
- Eving, Osterfeldstraße
- Kemminghausen, Brechtener Straße
- Lindenhorst, Holthauser Straße
- Nordfriedhof, Burgholzstraße
im Stadtbezirk Hörde:
- Holzen, Kreisstraße
- Syburg, Hohensyburgstraße
- Wellinghofen, Auf den Porten
im Stadtbezirk Hombruch:
- Großholthausen, Kruckeler Straße
- Hombruch, Am Hombruchsfeld
- Menglinghausen, Menglinghauser Straße
im Stadtbezirk Huckarde:
- Huckarde, Urbanusstraße
- Kirchlinde, Bockenfelder Straße
- Wischlingen, Wischlinger Weg
im Stadtbezirk Lütgendortmund:
- Bövinghausen, Provinzialstraße
- Kley, Kleybredde
- Lütgendortmund, Martener Straße
- Marten, Martener Hellweg
- Oespel, Ewald-Görshop-Straße
im Stadtbezirk Mengede:
- Mengede, Birkenweg
- Westerfilde, Im Odemsloh
im Stadtbezirk Scharnhorst:
- Scharnhorst, In der Liethe
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich zu machen. (3) Im Falle einer Entwidmung sind zuvor die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Dortmund in andere gleichwertige Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten einem erreichbaren Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten - soweit er erreichbar ist - einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Schließung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. Wird die Überlassung eines Nutzungsrechtes an einer anderen Wahlgrabstätte nicht beantragt, so ist dem Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzungszeit der anhaftende Wert (gezahlte Nutzungsgebühren dividiert durch die Gesamtnutzungszeit multipliziert mit der Restlaufzeit) zu erstatten. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Dortmund kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Betreten der Friedhöfe
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist während der hellen Tageszeit möglich. Mit Einbruch der Dunkelheit sind die Friedhöfe zu verlassen. Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend erlauben oder untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sowie der beauftragten Ordnungskräfte sind zu befolgen. (2) Die Fahrwege der Friedhöfe dürfen nur von Fahrzeugen befahren werden, deren Fahrer von der Stadt eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Es dürfen nur Fahrzeuge und Fahrzeuggespann benutzt werden, die aufgrund ihrer Größe und Bauart keine Beschädigungen an Wegen, Pflanzen und Grabstätten verursachen. Die Genehmigung wird grundsätzlich nur für die Zeit von montags bis freitags in der von der Stadt festgelegten Uhrzeit und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Verwendung von Kunststoffen bei der Trauerbinderei und der Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet. Für Sargbeschläge und die Auskleidung von Särgen sind Kunststoffe nur zulässig, soweit deren Umweltverträglichkeit bzw. Schadstofffreiheit gutachterlich nachgewiesen ist. Auf Grab- und Vegetationsflächen dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewendet werden. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere verboten:
a) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten, oder für den Verkauf bzw. die
Dienstleistung in irgendeiner Form zu werben,
b) Plakate, Hinweise, Reklameschilder und Anschlage anzubringen, § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.
c) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
d) Druckschriften und Flugblatter zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Anlagen sowie Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Grabmale, Einfriedungen, Absperrungen und andere Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut und sonstige Abfälle) außerhalb der dafur vorgesehenen Stellen oder Behälter abzulagern sowie Hausmull oder Gartenabfälle auf den Friedhof zu verbringen,
g) Hunde unangeleint mitzuführen; sie sind an kurzer Leine zu führen und von Grabstätten fernzuhalten; Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen,
h) zu larmen und in der Nhe von Bestattungen Arbeiten auszuführen,
i) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,
j) SchieB-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen,
k) Wege ohne die nach Abs. 2 erforderliche Genehmigung zu befahren. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Für Totengedenkfeiern und sonstige Veranstaltungen ist mindestens fünf Tage vorher bei der Stadt die Zustimmung einzuholen.
§ 7
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestater und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeder Bediensteten bei der Stadt eine Berechtigung zu beantragen. Die Zulassung und die Berechtigungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeitsen dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an von der Stadt zugewiesenen Plätzen ablagern. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4-6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Sie haben für jeden Bediensteten bei der Stadt eine Berechtigung zu beantragen. Die Berechtigungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 - 3 und Abs. 7 finden keine Anwendung.
(9) Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden. Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. § 42a, Abs. 2 Satz 2-4 VwVfG NRW gilt entsprechend. Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Aufträge zur Durchführung einer Erd- oder Urnenbestattung oder einer Einäscherung sind unverzüglich nach Bescheinigung der Eintragung des Sterbefalles durch das Standesamt unter Beachtung der Vorschriften des BestG NRW bei der Stadt unter Verwendung der bereit gehaltenen Vordrucke zu erteilen. Dem Auftrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sollen spätestens zwei Werktage vor der Trauerfeier oder Bestattung vorliegen. Wird eine Bei-setzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Urnen- bzw. Aschebestattungen ist gleichzeitig deren Art festzulegen. Dabei ist der Wille der/des Verstorbenen zu berücksichtigen.
(2) Die konservierende Behandlung von Toten bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde.
(3) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
(4) Die Fristen für die Durchführung von Erd- oder Urnenbestattungen oder einer Einäscherung bestimmen sich nach dem BestG NRW. Tote, die nicht innerhalb der Fristen beigesetzt sind oder für die ein Einäscherungstermin nicht festgesetzt ist, und Aschen, die nicht binnen dreier Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Auftraggebers von Amts wegen beigesetzt, sofern keine Genehmigung zur Fristverlängerung vorliegt. Die fristgerechte Bestattung der Totenasche ist nachzuweisen.
(5) Bei Einäscherung im städtischen Krematorium wird die Totenasche nach ihrer Entnahmen aus dem Kremationsofen von Edel- und sonstigen Metallrückständen befreit und in eine Aschekapsel gefüllt. Eine Einäscherung soll daher nur erfolgen, wenn auf die Rückgabe mit der Leiche fest verbundenen Körperimplantate und deren Rückstände verzichtet wird. Die verbleibenden Metallrückstände werden gesammelt und veräußert. Der Erlös fließt in den Gebührenhaushalt zurück.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Ausnahmen hiervon können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethnischen oder religiösen Gründen durch die Ordnungsbehörde genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen. Die Stadt kann entsprechende Nachweise verlangen. Särge und Urnen, die aus nicht zertifizierten tropischen Hölzern gefertigt wurden, sind verboten. Die Vorschriften über die Beschaffenheit von Särgen, die zur Einäscherung bestimmt sind (Abs. 6), gelten für Erdbestattungssärge entsprechend. Auch Schmuckurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang und einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Stadt bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten. Bei Feuerbestattungen sind die für die Feuerbestattungsanlage angegebenen Höchstmaße einzuhalten.
(5) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metall-einsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Im Übrigen dürfen Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz nur aus zwingendem Grund mit Genehmigung der Stadt verwendet werden.
(6) Für Einäscherungen müssen die Särge aus Holz und frei von unverbrennbaren Stoffen sein. Särge, die aus nicht zertifizierten tropischen Hölzern gefertigt wurden, sind verboten. Die Behandlung mit leicht entflammbaren Lacken sowie anderen ausgasenden feuergefährlichen oder umweltbeeinträchtigenden Materialien ist nicht zulässig. Außerdem müssen alle der Grundierung folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche frei von Nitrozellulose und PVC-Bestandteilen sein.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Sollte die Stadt gezwungen sein, Grabmale, Fundamente, zusätzliche bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen entfernen zu halten, um eine Beisetzung durchführten zu konnen, sind die hierfür aufzuwendenden Kosten von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Die abgeräumten Grabmale oder Grabeinrichtungen verbleiben auf einem städtischen Lagerplatz, langstens bis zum Ablauf von 10 Jahren. Eine Neuaufstellung wird von der Stadt nicht vorgenommen. (5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht ganz vergangene Leichenteile, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgeworfenen Grabes wieder beigesetzt werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schlieben. Es darf erst nach einer durch die Stadt festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und ihrer Aschen beträgt 20 Jahre, für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und ihrer Aschen beträgt sie 10 Jahre. (2) Wenn das Nutzungsrecht an einer Urnennische erloschen ist, werden die Aschen in der Erde beigesetzt.
§ 12
Aus- und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Aus- und Umbettungen von Toten und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Diese kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, insbesondere zur Familienzusammenführung von Verstorbenen oder bei dauerhaftem Wohnortwechsel des Antragsberechtigten. Die Ausgrabung von Totenasche aus dem anonymen Grabfeld ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Aus- und Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Reihengrabstätten die Person, die die Bestattung veranlasst hat. Nach deren Tod geht das Antragsrecht auf die Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 15 Abs. 8 Buchstaben a - i über. Nehmen mehrere Personen das Antragsrecht für sich in Anspruch, so kann die Um- und Ausbettung erst erfolgen, wenn von den Hinterbliebenen nachgewiesen wird, dass das Antragsrecht untereinander geklärt ist. Bei Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte antragsberechtigt. Jede andere Person benötigt die schriftliche Zustimmung des Berechtigten.
(4) Alle Ausbettungen von Aschen erfolgen durch die Stadt. Ausbettungen von erdbestatteten Toten werden nicht von der Stadt vorgenommen, sondern sind von dem nach Abs. 3 Berechtigten einem geeigneten Unternehmer in Auftrag zu geben. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Ausbettung und übernimmt die kostenpflichtige Aufsichtsführung.
(5) Die Gebühren der Ausbettung sowie Nebenkosten (z. B. Entfernen der Grabmale, der sonstigen baulichen Anlagen und deren Fundamente) und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Soll das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nach erfolgter Ausbettung zurückgegeben werden, gilt § 15 Abs. 13.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Aus- und Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Totenasche zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, ist nur bei behördlicher oder richterlicher Anordnung zulässig.
(9) Aschen, die in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen beigesetzt sind, können zum Zwecke der Erdbestattung eines Toten angehoben und wieder beigesetzt werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Dortmund. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen;
- Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen;
- Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen;
- Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen;
- Sondergrabstätten;
- Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten, Kriegsgräber.
Wahlgrabstätten können ein- oder mehrstellig erworben werden. Nicht auf jedem Friedhof der Stadt Dortmund wird das gesamte Grabstättenangebot bereitgehalten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Rechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage und auf
Unveränderlichkeit der Umgebung. Ebenso ist ein Anspruch auf Erwerb von Rechten an im Nutzungsrecht bereits abgelaufenen Wahlgrabstätten, Ehrengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten ausgeschlossen.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die durch Beisetzungen von Särgen, Urnen und Aschen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Belegungszeit abgegeben werden. Der Wiedererwerb des Rechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Grabfelder für Sargbeisetzungen
b) Grabfelder für Sargbeisetzungen für Tot- und Fehlgeburten und Tote bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (Sarggrößen bis 100 cm Länge),
c) Grabfelder für Sargbeisetzungen für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
d) Grabfelder für Beisetzungen von Urnen,
e) Grabfelder für anonyme Beisetzungen von Urnen,
f) Grabfelder für pflegefreie Grabstätten und
g) Grabfelder für Muslime entsprechend Abs. 2 Buchstaben a und b (nur Hauptfriedhof).
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden, soweit sich aus § 17 nichts anderes ergibt.
(4) Die Belegungszeit beträgt bei Grabfeldern
a) nach Abs. 2 Buchstabe b und c 10 Jahre,
b) nach Abs. 2 Buchstabe a sowie d bis f 20 Jahre,
c) nach Abs. 2 Buchstabe g 50 Jahre.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Belegungszeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grabfeld bekannt gemacht. Bis zur anderweitigen Verwendung des Feldes kann Angehörigen auf schriftlichen Antrag widerruflich gestattet werden, Reihengrabstätten weiter zu pflegen. Hierfür ist von diesen ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe in einer Entgeltordnung geregelt ist. Diese Möglichkeit besteht nicht bei Grabfeldern für pflegefreie Grabstätten nach Abs. 2 Buchst. f.
(6) Vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebene Reihengrabstätten fallen entschädigungslos an die Stadt Dortmund zurück. Grabmale sind durch die Berechtigten zu entfernen.
(7) Die Beschränkung der Belegungszeit gilt nicht für Reihengrabstätten auf dem jüdischen Teil des Hauptfriedhofes.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für eine bestimmte Anzahl von Sargbeisetzungen oder Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage, Größe und die Anzahl der Grabstellen mit dem Erwerber bestimmt werden. Über das Nutzungsrecht, welches erst mit Zahlung der fälligen Gebühren entsteht, wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Bestattungstag, bei Vorerwerben mit dem Erwerbstag. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
(2) Die Beschränkung der Nutzungszeit gilt nicht für Wahlgrabstätten auf dem jüdischen Teil des Hauptfriedhofes.
(3) Die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten auf dem muslimischen Teil des Hauptfriedhofes beträgt 50 Jahre.
(4) Die Beisetzung in einer Wahlgrabstätte erfolgt nur, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt
oder das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. In diesen Fällen sind die nach der Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebühren anteilig zu zahlen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist jederzeit möglich. Noch bestehende und wieder erworbene Nutzungszeiten an der Wahlgrabstätte dürfen jedoch einen Zeitraum von zusammen 40 Jahren nicht überschreiten.
(5) Auf allen Friedhöfen können grundsätzlich Überbeerdigungen auf Wahlgrabstätten durchgeführt werden, sofern die Bodenverhältnisse und die Örtlichkeiten dies zulassen. Und zwar:
a) bei Sargbeisetzungen, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren und eine weitere Schonfrist von 15 Jahren abgelaufen sind und das Nutzungsrecht an der Grabstände noch besteht (für Beisetzungen bis zum 31.12.2003 gilt die Ruhezeit von 25 und die Schonfrist von 10 Jahren),
b) bei Urnenbeisetzungen, wenn die Ruhezeit an bereits beigesetzten Urnen abgelaufen ist und das Nutzungsrecht an der Grabstände noch besteht.
(6) Es werden eingerichtet:
a) Grabstätten für Sargbeisetzungen,
b) Grabstätten für Urnenbeisetzungen,
c) pflegefreie Urnengrabstätten,
d) pflegefreie Erdgrabstätten.
Darüber hinaus können im Einzelfall Grabstätten in Sondergröße angelegt werden.
(7) Die Größe einer Grabstelle beträgt grundsätzlich
nach Abs. 6 a) 2,75/3,25 m x 1,25/1,30 m,
nach Abs. 6 b) 1,50 m x 1,50 m,
nach Abs. 6 c) für bis zu 2 Urnen 1,50 m x 0,75 m,
nach Abs. 6 d) 1,20 m x 2,30 m.
Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können die Grabgrößen vom Regelmaß abweichen.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rangfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind.
b) auf den eingetragenen Lebenspartner,
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Übergang auf sich umschreiben zu halten. (10) Abs. 4 gilt für die Rechtsnachfolger (Abs. 9) entsprechend.
(11) Der Erwerber des Nutzungsrechtes hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu erlassenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Dieses Recht geht auf den Nachfolger im Nutzungsrecht (Abs. 9) über, jedoch mit der Einschränkung, dass die einmal getroffene Festlegung eines vorherigen Nutzungsrechtsinhabers, welche Personen auf der Wahlgrabstätte beigesetzt werden sollen, nur mit Einverständnis dieser Personen geändert werden kann.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten nach § 15 Abs. 6 Buchstaben a und b. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-)belegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der Ruhezeit der/des letzten dort Beigesetzten verzichtet werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Hinsichtlich der Gebührenerstattung gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Die Rückgabe einer belegten Wahlgrabstätte innerhalb der Nutzungszeit schließt eine Gebührenerstattung für die Dauer der restlichen Nutzungszeit aus. Nach Rückgabe und nach Entfernung des Grabmales durch den Berechtigten kann die Stadt über die Grabstätte verfügen. (14) Bis zum Zeitpunkt einer anderweitigen Verwendung durch die Stadt kann diese Angehörigen auf schriftlichen Antrag widerruflich gestatten, Wahlgräber nach Ablauf des Nutzungsrechtes weiter zu pflegen. Von den Angehörigen ist hierfür ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe in einer Entgeltordnung geregelt ist. (15) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne Weiteres zu ermittel ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände - hingewiesen.
§ 16
Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, für die aufgrund ihrer Gestaltung und Bestattungsform besondere Regelungen bei Erwerb des Nutzungs-/Belegungsreches getroffen werden. (2) Es werden eingerichtet:
a) Aschestreufelder;
b) Gemeinschaftsgrabfelder;
c) Grabflächen für Hainbeisetzungen von Urnen und Aschen;
d) Urnennischen;
e) Obstbaumgraber zur Beisetzung von Urnen und Aschen.
(3) Die Grabstätten nach Abs. 2 Buchstaben a und b werden für die Dauer der Ruhezeit vergeben, für die Grabstätten nach Abs. 2 Buchstaben c bis e gelten die Regelungen des § 15 entsprechend.
§ 17
Sonderregelungen
(1) Urnen dürfen über die Regelungen der §§ 14 -16 hinaus beigesetzt werden
a) in Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen nach erfolgter Erdbestattung zwei Urnen je Grabstelle,
b) in Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen drei Urnen anstelle eines Sarges,
c) in Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen nach erfolgter Erdbestattung, wenn deren Ruhezeit und eine weitere Schonfrist von 15 Jahren abgelaufen sind und das Recht an der Grabstände noch besteht, drei Urnen je Grabstände. Die Zubestattung von Urnen in Reihengrabstätten (§ 14) ist grundsätzlich nicht möglich, es sei dann, die Ruhezeit der Urnen endet spätestens mit der des erdbestatteten Toten. In dieser Fall gilt Abs.1 Buchstabe a) entsprechend.
(2) Für Särge mit Toten bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in Wahlgrabstätten gelten die in Abs. 1 genannten Regelungen entsprechend, wobei jedoch nur von einer zehnjährigen Ruhezeit auszugehen ist. Ferner darf ein Sarg mit einem Toten bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in einer belegten Reihengrabstätte für Sargbeisetzungen nach §14 Abs. 2 Buchstabe b während der ersten zehn Jahre nach der Beisetzung beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten ist im Bedarfsfalle entsprechend § 15 Abs. 4 zu verlängern.
§ 18
Kriegsgräber, Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Für Kriegsgräber wird auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. (2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen aus-schließlich der Stadt Dortmund. (3) Unter besonderen Bedingungen konnen Gemeinschaftsgräber eingerichtet werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
Veränderungen an den von der Stadt angelegten Reihengrabstätten bedürfen der Zustimmung der Stadt.
VI. Grabmale
§ 20
Gestaltung
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, sofern die Vorschriften des Anhangs zu § 20 sowie der §§ 19 und 26 gewahrt bleiben. (2) Die Gestaltungsvorschriften für alle Grabstätten auf den Friedhofen der Stadt Dortmund einschließlich der Grabmale regelt die Übersicht im Anhang zu § 20. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Firmenhinweise auf Grabstätten sind für die gärnerische Pflege in kleinen, nach Form und Ausführung von der Stadt festzulegenden Schildern zugelassen. Für Grabmale gilt, dass auf der rechten Schmalseite des Grabmals, hochstens 15 cm über dem Erdboden, in einer Zeilenhöhe von 15 mm, die Firmenbezeichnung oder das von der Stadt zugeteilte Firmensignet eingehauen werden kann.
§ 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale schriftlich unter Verwendung eines von der Stadt bereitgehaltenen Vordruckes einzuholen. In dem Antragsvordruck sind alle erforderlichen Angaben zu Form, MaBen, Material, Bearbeitung einschl. Schrift, Ornamenten und Symbolen einzutragen bzw. zu skizzieren. Bei Grabmalen, die gemäß § 23 fundamentiert und befestigt werden müssen, ist der Antrag ist vom fachlichen Leiter der beauftragten Firma mit zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat sein Nutzungs- bzw. Belegungsrecht durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen und auf entsprechende Aufforderung zu belegen, dass die Gebühren für den Erwerb der Grabstände gezahlt wurden. Bei Anträgen auf Änderung oder Auswechselung alter Grabmale kann (wegen § 25 Abs. 4) eine genaue Zeichnung oder Fotografie des alten Grabmales verlangt werden. (2) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen bedürfen ebenfals der vorherigen Zustimmung der Stadt. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Zustimmung (Abs. 1 und 2) erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale werden ausschließlich vom Bestatter als naturlasierte Holztafeln in von der Stadt vorgeschriebenen Abmessungen gefelert und im Regelfall ein Jahr nach der Beisetzung entfern.
§ 22
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder den hierfür erforderlichen Fundamentierungsarbeiten ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen die Zustimmung vorzulegen. (2) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können.
§ 23
Fundamentierung, Befestigung, Standsicherheit
(1) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen entsprechend. (2) Bei Reihengrabstätten für Sargbeisetzungen konnen Grabmale erst nach der gartnerischen Herrichtung aufgestellt werden.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, welche die Bestattung veranlasst haben, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der gefahrbringende Zustand bzw. schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal niederzulegen, Absperrungen anzubringen sowie bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen oder Teile davon zu entfernen. § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände, bei Reihengrabstände auf dem Grabfeld. (4) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder durch Abstürze von Teilen davon verursacht wird.
§ 25
Entfernung
(1) Die Stadt ist berechtigt, Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen, die ohne Zustimmung oder davon abweichend aufgestellt worden sind, einen Monat nach schriftlicher Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der zu Benachrichtigende nicht bekannt
oder nicht zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Lässt der Verpflichtete das Grabmal, die baulichen Anlagen oder die Grabeinrichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist entfernen, gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Werden Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfern, ist die Stadt zuvor hierüber zu informieren. (3) Sind die Grabmale, die baulichen Anlagen oder die Grabeinrichtungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit, des Nutzungsrechtes oder der Beendigung des Pflegerechts oder der Rückgabe des Nutzungs/Belegungsrechtes entfern, ist die Stadt berechtigt, diese entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen. (4) Künsterische oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis geführrt. Die Stadt kann die Entfernung oder Veränderung untersagen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 gartnerisch hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Reihengrabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstaben a bis d werden von der Stadt oder deren Beauftragten hergerichtet. Pflegefreie Grabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstabe f und § 15 Abs. 6 Buchstabe c und d werden von der Stadt bzw. deren Beauftragten mit einer bodendeckenden Bepflanzung versehen und für die Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes gepflegt. Die auf solchen pflegefreien Grabstätten von der Stadt angelegte Umpflanzung, Flächenbepflanzung und Raseneinsaat dürfen nicht entfern werden. (3) Die Grabstätten dürfen nur so angelegt und bepflanzt werden, dass andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege und der Friedhofszweck nicht beeinträchtigt werden. Bei Reihengrabstätten sind die Angehörigen, welche die Bestattung veranlasst haben, für die Instandhaltung verantwortlich. Bei Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte für die Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (4) Reihengrabstätten werden frühestens drei Monate nach der Bestattung durch die Stadt oder deren Beauftragten gestaltet. Bis dahin konnen die Grabstätten nur vorläufig angelegt werden. (5) Gehölze durfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiben. Die Stadt kann den Schnitt und die volllige Beseitigung anordnen. Soweit der jeweilige Verflugungsberechtigte keine andere Verflugung trifft und die Bäume und Straucher von der Grabstände entfern, ist die Stadt berechtigt, diese entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt grundsätzlich der Stadt. (7) Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Produkten ist grundsätzlich nicht gestattet, ausnahmsweise bei der Neu- bzw. Umpflanzung von Rhododendren und Azaleen.
§ 27
Vernachlässigung
(1) Ist eine Grabstätte nicht entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3 Satz 2) sie auf schriftliche Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld oder am Friedhofseingang. Wird die Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten befolgt, kann die Stadt die Grabstätten abräumen (ausgenommen Grabmale), einebnen und einsäen.
(2) Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall darüber hinaus das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte nochmals, unter Hinweis auf den drohenden Entzug, schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hat noch einmal ein entsprechender sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei nach dieser Satzung unzulässigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Dortmund ist nicht zur Aufbewährung verpflichtet.
VIII. Beförderung und Aufbewahrung der Toten, Trauerfeiern
§ 28
Beförderung, Aufbewahrung
(1) Hinsichtlich der Beförderung und Aufbewährung von Toten wird auf die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW verwiesen. Der Transport der Toten auf dem Friedhof darf ausschließlich in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihren verbleiben sollen, vor dem Überfuhren zum Friedhof durch die Angehörigen abzunahmen. In Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof von einem Angehörigen oder dessen Beauftragten abgenommen werden. Die Stadt Dortmund haftet nicht für abhanden gekommene Wertgegenstände.
§ 29
Abschiednahme
(1) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten zu vorher verabredeten Zeiten sehen. Soweit besondere Abschiedsräume vorhanden sind, ist die Abschiednahme nur in diesen möglich. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben. Die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder beim Begräbnis bedarf der Genehmigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde. (2) Leichenzellen und Räume für Trauerfeierlichkeiten dürfen von den Hinterbliebenen, dem Trauergefolge oder von sonstigen Personen nur mit Erlaubnis des Friedhofspersonals betreten werden.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den darauf bestimmten Räumlichkeiten, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Räume für Trauerfeierlichkeiten kann untersagt oder eingeschrankt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Toten bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen aus ablauforganisatorischen Gründen nach spätestens 30 Minuten beendet sein. Abweichungen bzw. Ausnahmen sind im Vorfeld mit der Stadt abzusprechen und bedürfen deren Zustimmung.
(4) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
X.
IX. Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügbar hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach der bisherigen Satzungsregelungen. (2) Die vor dem 18.03.1972 entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer Dauer werden auf eine Nutzungszeit von 40 Jahren seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten oder der zuletzt beigesetzten Asche. Diese Bestimmung gilt nicht für die Grabstätten auf jüdischen Friedhofen.
§ 32
Haftung
(1) Die Stadt Dortmund haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäbe Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Dortmund nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfugung stehenden Personen der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und geschichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Dortmund für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zunückzufahren sind, ist ausgeschlossen.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Dortmund verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 S. 1 Buchstabe a – k verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1000 € geahndet werden.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Anhang zu § 20 der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dortmund
Zulässige Grabeinrichtungen und deren maximale Abmessungen
| Stand: 01.01.2017 | Grabmale | Teilabdeckungen (*3) | Einfassungen (*7) | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Alle Grabeinrichtungen (Grabzeichen, Schalen, Lampen etc.) sind genehmigungspflichtig! (§ 21 Abs. 2) | max. Breite des Grabmals | max. Tiefe/Länge Grabmals | max. Höhe über Bodenniveau der Oberkante des Grabmals | Mindest stärke des Grabmals (*5) | max. abgedeckte Grabfläche (*3) | max. Breite für Teilabdeckungen (Oberkante max. 15 cm über Bodenniveau) | max. Tiefe/Länge für Teilabdeckungen (Oberkante max. 15 cm über Bodenniveau) | Einfassung innerhalb Grabfläche erlaubt: | Einfassung innerhalb Pflanzfläche erlaubt: | "festes" Fundament für Grabmal erlaubt: | max. Höhe Einfassung über Bodenniveau: |
| Grabarten: (*1), (*4) | |||||||||||
| Erdwahlgrab (1 Stelle) | 0,65 m | 0,50 m | 1,30 m | 0,12 m | 2,50 m² pro Stelle | 1,25 m² pro Stelle | 2,75 m | ja | - | ja | 0,15 m |
| Erdwahlgrab (2 Stellen) | 1,90 m | 0,50 m | 1,50 m | 0,12 m | ja | - | ja | 0,15 m | |||
| Erdwahlgrab (3 Stellen) | 3,15 m | 0,50 m | 1,50 m | 0,12 m | ja | - | ja | 0,15 m | |||
| Erdwahlgrab (> 3 Stellen) | 4,40 m | 0,50 m | 1,80 m | 0,12 m | ja | - | ja | 0,15 m | |||
| Erdreihengrab | 0,80 m | 0,30 m | 0,90 m | 0,12 m | 1,12 m² | 0,80 m | 1,40 m | nein | ja | ja | 0,15 m |
| Erdreihenpflegegrab | 0,60 m | 0,30 m | 0,90 m | 0,12 m | - | - | - | nein | nein | ja | - |
| Urnenwahlgrab | 0,90 m | 0,50 m | 1,00 m | 0,12 m | 1,40 m² | 1,50 m | 1,50 m | ja | - | ja | 0,15 m |
| Urnenwahlpflegegrab | 0,40 m | 0,30 m | 0,30 m | - | - | - | - | nein | nein | nein | - |
| Urnenreihengrab | 0,60 m | 0,30 m | 0,90 m | 0,12 m | 0,80 m² | 0,80 m | 1,00 m | ja | - | ja | 0,15 m |
| Urnenreihenpflegegrab | 0,30 m | 0,20 m | 0,30 m | - | - | - | - | nein | nein | nein | - |
| Haingrab | 0,40 m | 0,30 m | (*2) | - | - | - | - | nein | - | nein | - |
| Obstbaumgrab | (*6) | (*6) | 0,50 m | - | - | - | - | nein | - | ja | - |
| Kindergrab | 0,60 m | 0,30 m | 0,90 m | 0,12 m | 0,40 m² | 0,60 m | 1,20 m | ja | - | ja | 0,15 m |
| (*1) = Eine gebührenfreie Platte (max. Maße B 30 cm x T 20 cm x H 30 cm) ist immer gestattet. | |||||||||||
| (*2) = Das Grabzeichen muss erdbündig eingebracht werden. | |||||||||||
| (*3) = Die Abdeckung ergibt sich aus: Grabmalen, Einfassungen, Schalen, Platten, Lampen etc. | |||||||||||
| (*4) = Bei der Erstellung von Grabeinrichtungen (außer auf Reihengräbern), deren Höhe über Bodenniveau mehr als 15 cm beträgt, muss ein Abstand von mindestens 30 cm zu angrenzenden Belegungs- und Verkehrsflächen eingehalten werden. | |||||||||||
| (*5) = Bei verdübelten Grabmalen, die weniger als 12 cm stark sind, ist die Standsicherheit durch eine statische Berechnung schriftlich nachzuweisen. | |||||||||||
| (*6) = Das Grabmal muss 30 cm breit und 30 cm tief sein. Die Höhe darf maximal 50 cm betragen. | |||||||||||
| (*7) = Die Befestigungen der Grabeinrichtungen oder Teile davon, dürfen sich nicht außerhalb der Grabstättengrenze befinden. | |||||||||||
| Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (§ 20 Abs. 2 S. 2) |
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Dortmund wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung feht,
b) These Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich besteht gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und damit die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dortmund, den 23.11.2016
gez.
Ullrich Sierau
Oberbürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dortmund mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!