📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2027🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührensatzung vom 16.10.2026, Ratsbeschluss 14.10.2026, bekannt gemacht am 23.10.2026, Inkrafttreten mit Wirkung vom 01.01.2027 gem. § 5) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 16. Oktober 2026 (Neufassung, gültig ab 01.01.2027)
Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 16. Oktober 2026
Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Essen 14.10.2026 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Essen erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweils geltenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung. (4) Wird eine Inanspruchnahme nach Auftragserteilung und vor Durchführung widerrufen, ist die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner verpflichtet, der Stadt Essen die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Vorbereitung zur Durchführung entstanden sind. Es wird nach tatsächlichen Kosten abgerechnet. (5) Werden beauftragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so sind die Gebühren in voller Höhe zu entrichten. (6) Besondere Leistungen, deren Tarif Mindest- und Höchstsätze vorsieht, werden im Einzelfall nach dem mit der Leistung verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwand, nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie nach ihrer Bedeutung und ihrem wirtschaftlichen Wert für die gebührenpflichtige Person bemessen und auf einen vollen Euro-Betrag festgesetzt. (7) Die Leistungen des Krematoriums unterliegen der Umsatzsteuerpflicht gem. § 12 Abs. 1 UstG. Bei ausgewiesenen Gebührentarifen für Leistungen des Krematoriums handelt es sich um Nettobeträge. Die Nettobeträge erhöhen sich um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.
§ 2 Gebührenschuld
(1) Zur Zahlung der Gebühren für Bestattungen, die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, Leistungen der Friedhofsverwaltung, den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten ist verpflichtet
- 1. wer sie beantragt,
- 2. wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet, z.B. Erben oder wer nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GVBl. NRW S. 313) bestattungspflichtig ist. (2) Mehrere gebührenpflichtige Personen haften gesamtschuldnerisch. § 3 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen Vorauszahlungen zu verlangen.
§ 4 Gebührentarif
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Essen vom 16.10.2026 unter Angabe der jeweiligen Gebührenziffern. Der Gebührentarif zu den jeweiligen Grabarten sowie dem Entzug und der vorzeitigen Rückgabe von Nutzungsrechten gilt je Grabstelle, sofern nicht etwas anderes unter der jeweiligen Gebührenziffer angegeben ist. Weiterhin gilt der Gebührentarif zu der Leistung Grabbereitung je Grabstelle und umfasst die Herrichtung eines Grabhügels und den Abtransport überschüssiger Erde und der Kränze.
Ziff. Reihengräber Gebühr 001 Reihengrab 20 Jahre 220,00 € Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr - Neukauf 002 Reihengrab 25 Jahre 1.400,00 € Verstorbene ab dem 4. Lebensjahr – Neukauf 004 Wiesenreihengrab 25 Jahre 2.150,00 € für Verstorbene ab dem 4. Lebensjahr inkl. städtischer Pflege – Neukauf 010 Reihengrab 30 Jahre 375,00 € Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (islamisches Feld) – Neukauf 011 Reihengrab für 40 Jahre 2.240,00 € Verstorbene ab dem 4. Lebensjahr (islamisches Feld) – Neukauf 012 Reservierung – 5 Jahre 220,00 € Memoriamgarten Ziff. Wahlgräber Gebühr 050 Wahlgrab – je Jahr 82,00 € Verlängerung 051 Wahlgrab – 25 Jahre 2.050,00 € Neukauf 052 Wahlgrab – 30 Jahre 2.460,00 € Neukauf 053 Wahlgrab - je Jahr 60,00 € Verlängerung zu Pflegezwecken 056 Wahl-/Waldgrab – 5 Jahre 220,00 € Reservierung 070 Waldgrab – je Jahr 120,00 € Verlängerung 071 Waldgrab – 25 Jahre 3.000,00 € Neukauf 072 Waldgrab – 30 Jahre 3.600,00 € Neukauf 075 Partnerwiesengrab je Jahr 184,00 € – Verlängerung 2 Grabstellen 076 Partnerwiesengrab 25 Jahre 4.600,00 € – Neukauf je 2 Grabstellen 079 Partnerwiesengrab 30 Jahre 5.520,00 € – Neukauf je 2 Grabstellen 080 Gemeinschaftsgrab je Jahr 66,00 € – Verlängerung 081 Gemeinschaftsgrab 25 Jahre 1.650,00 € – Neukauf 082 Gemeinschaftsgrab 30 Jahre 1.980,00 € – Neukauf 090 Gemeinschaftsgrab je Jahr 90,00 € – Verlängerung Urnenwald Ziff. Urnengräbe r Gebühr 101 Urnenreihengrab – 25 Jahre 300,00 € anonymes Urnensonderfeld 102 Urnenreihengrab 25 Jahre 1.150,00 € 103 Urnenreihengrab 25 Jahre 1.100,00 € anonym inkl. städt. Pflege 105 Urnenwiesengrab inkl. 25 Jahre 1.475,00 € städt. Pflege 107 Urnenthemengräber 25 Jahre 2.500,00 € mit gärtnerischer Pflege und Stele 120 Urnenwiesendoppelgrab je Jahr 66,00 € – Verlängerung inkl. städt. Pflege 121 Urnenwiesendoppelgrab 25 Jahre 1.650,00 € inkl. städt. Pflege – Neukauf 122 Reservierung – 5 Jahre 175,00 € Memoriamgarten
Ziff. Kolumbarium Gebühr (Urnenkammern) 140 Kolumbarium für 2 je Jahr 108,00 € Urnen – Verlängerung 141 Kolumbarium für 2 25 Jahre 2.700,00 € Urnen – Neukauf 142 Kolumbarium für 4 je Jahr 128,00 € Urnen – Verlängerungsgebühr 143 Kolumbarium für 4 25 Jahre 3.200,00 € Urnen – Neukauf Ziff. Urnenwahlgräber Gebühr 150 Urnenwahlgrab – je Jahr 52,00 € Verlängerung 151 Urnenwahlgrab – 25 Jahre 1.300,00 € Neukauf 153 Urnenwahlgrab – je Jahr 44,00 € Verlängerung zu Pflegezwecken 154 Verlängerung je Jahr 64,00 € Urnenwahlgrab Mensch & Tier 155 Urnenwahlgrab Mensch 25 Jahre 1.600,00 € & Tier- Neukauf 156 Urnenwahlgrab – 5 Jahre 175,00 € Reservierung 170 Urnenwaldgrab – je Jahr 66,00 € Verlängerung 171 Urnenwaldgrab – 25 Jahre 1.650,00 € Neukauf 180 Urnensondergrab – je Jahr 50,00 € Verlängerung 181 Urnensondergrab – 25 Jahre 1.250,00 € Neukauf 190 Urnenbaumgrab auf je Jahr 95,00 € Wiesenflächen – Verlängerung 191 Urnenbaumgrab auf 25 Jahre 2.375,00 € Wiesenflächen – Neukauf 195 Urnenbaumgrab 25 Jahre 2.625,00 € naturnah in Waldbereichen – Neukauf 196 Urnenbaumgrab je Jahr 105,00 € naturnah in Waldbereichen-Verlängerung Ziff. Grabbereitung Gebühr 200 Grabbereitung - 35,00 € Anonymes Urnensonderfeld 201 Grabbereitung - 275,00 € Reihengrab Kinder bis zur Vollendung des
- 3. Lebensjahres 202 Grabbereitung - 620,00 € Reihengrab Erwachsene ab dem 4. Lebensjahr 203 Grabbereitung – 215,00 € Urnengrab 204 Grabbereitung - 350,00 € Wahlgrab Kinder 205 Grabbereitung - 720,00 € Wahlgrab Erwachsene 206 Grabbereitung - je Sarg 765,00 € Wahlgrab Erwachsene (Beibestattung) 207 Grabbereitung – je Urne 215,00 € Wahlgrab (Beibestattung) 209 Grabbereitung – 95,00 € Kolumbarium inkl. Beisetzung der Asche nach Ablauf der Nutzungszeit 210 Probesondierung- 140,00 € Wahlgrab 212 Abräumen der je Grabstelle 95,00 € Grabbepflanzung - Urnengrab für Beibestattung im Wahlgrab 213 Abräumen der je Grabstelle 200,00 € Grabbepflanzung - Erdbestattungsgrab für Beibestattung im Wahlgrab 240 Zusatzgebühr - 95,00 € Urnenbestattung Treuhandgrab 290 Beisetzung einer 180,00 € Grabbeigabe Ziff. Entzug und vorzeitige Gebühr Rückgabe von Nutzugsrechten 215 Entzug Nutzungsrecht – einmalig 70,00 € Grundgebühr Erdbestattungsgrab 216 Entzug Nutzungsrecht - je Jahr 54,00 € Unterhaltungsgebühr Erdbestattungsgrab für verbleibende Nutzungszeit 217 Entzug Nutzungsrecht – einmalig 60,00 € Grundgebühr Urnengrab 218 Entzug Nutzungsrecht – je Jahr 44,00 € Unterhaltungsgebühr Urnengrab für die verbleibende Nutzungszeit 220 Vorzeitige Rückgabe – einmalig 70,00 € Grundgebühr Erdbestattungsgrab 221 Vorzeitige Rückgabe - je Jahr 54,00 € Unterhaltungsgebühr Erdbestattungsgrab für die verbleibende Nutzungszeit 225 Vorzeitige Rückgabe – einmalig 60,00 € Grundgebühr Urnengrab 226 Vorzeitige Rückgabe – je Jahr 44,00 € Unterhaltungsgebühr Urnengrab für die verbleibende Nutzungszeit
Ziff. Zuschläge für Leistungen Gebühr an Samstagen und Zusatzgebühr 230 Zusatzgebühr - 240,00 € Grabbereitung für Erdbestattungsgrab 231 Zusatzgebühr - 180,00 € Grabbereitung für Urnengrab (außer Ziff.209) 320 Nutzung der Einrichtung 150,00 € zu Bestattungszwecken Ziff. Trauerhallen / Gebühr Einrichtungen (je Nutzung stehen 60 Min. inkl. Vor- und Nachbereitungszeit zur Verfügung) 300 Benutzung je Tag 50,00 € Abschiedsraum inkl Grunddekoration 301 Benutzung je Tag 50,00 € Aufbahrungsraum inkl. Grunddekoration 304 Benutzung große je Nutzung 345,00 € Trauerhalle inkl Grunddekoration 305 Benutzung kleine je Nutzung 285,00 € Trauerhalle inkl. Grunddekoration 309 Benutzung Orgel oder 30,00 € Harmoniumje Nutzung 310 Benutzung Kühlraum je Tag 98,00 € 312 Trauerfeier - ab je Nutzung 175,00 € Trauerhalle/Vorplatz/ Unterstand große Trauerhallen: Park (alter und neuer Teil), Südwest, Nord, Terrassen, Heisingen II, Am Hallo , Am Hellweg, Überruhr, Bergfriedhof kleine Trauerhallen: Karnap, Bredeney, Südfriedhof, Werden II, Kettwig, Frillendorf, Kray, Schildberg, Heisingen I, Burgaltendorf, Am Hellweg, Siepenfriedhof, Schonnebeck Ziff. Kremierung (Leistungen Gebühr des Krematoriums unterliegen der Umsatzsteuerpflicht gem.
§ 12 Abs. 1 UstG)
400 Einäscherung 36,00 € Annahmegebühr netto 402 Einäscherung Verstorbene 280,00 € ab dem 4. Lebensjahr inkl. Genehmigung und Urnenkapsel netto 403 Versand einer Urne - 66,00 € innerhalb Deutschland netto 406 Zusatzgebühr für 45,00 € Termineinäscherung im Beisein der Angehörigen und Schnelleinäscherung innerhalb von 2 Tagen nach Eintreffen und Vorlage aller Unterlagen 407 Einäscherung - 40,34 € amtsärztliche Untersuchung netto 410 Einäscherung Kind bis 165,00 € zum vollendeten 3. Lebensjahr inkl. Genehmigung und Urnenkapsel netto 420 Einäscherung Tot- und 85,00 € Fehlgeburt inkl. Genehmigung und Urnenkapsel netto 450 Aushändigung von 50,00 € Fremdstoffen netto
Ziff. Grabdekoration Gebühr 501 Ausgrünen mit Matten - 44,00 € Kinder- und Urnengrab 503 Ausgrünen mit Matten – 75,00 € Erdbestattungsgrab Ziff. Grabmale/Grabeinfassungen und - Gebühr abdeckungen (Abmessungen gemäß Friedhofssatzung) 601 Genehmigung-Grabmale, je Antrag 48,00 € Grabeinfassungen und Grababdeckungen 602 Stehendes Grabmal Reihen- und je Grabstelle 75,00 € Urnengrab inkl. Abbau & Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit 603 Liegendes Grabmal - Reihen-, Urnen- je Grabstelle 40,00 € und Wiesengrab inkl. Abbau & Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit 604 Stehendes Grabmal je Grabstelle 220,00 € Erdbestattungswahlgrab/Urnensonder-(-wahl) grab inkl. Abbau & Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit 605 Liegendes Grabmal - je Grabstelle 90,00 € Erdbestattungswahlgrab/Urnensonder-(-wahl) grab inkl. Abbau & Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit 607 Liegendes und stehendes Grabmal je Grabstelle 40,00 € Kindergrab inkl. Abbau & Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit 617 Genehmigung – Verschlussplatte je Antrag 90,00 € Kolumbarium 620 Grabeinfassung - Reihen- und je Grabstätte 40,00 € Urnengrab inkl. Abbau & Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit 625 Grabeinfassung - Wahlgrab- und je Grabstätte 90,00 € Urnensonder-(wahl-)grab inkl. Abbau & Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit 630 Grababdeckung - Reihen- und je Grabstelle 75,00 € Urnengrab inkl. Abbau & Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit 635 Grababdeckung - Wahlgrab- und je Grabstelle 175,00 € Urnensonder-(wahl-)grab inkl. Abbau & Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit (wird von dem Recht nach § 36 Abs. 2 der Friedhofssatzung Gebrauch gemacht, kann eine angemessene Gebührenerstattung verlangt werden) Ziff. Ausgrabungen / Umbettungen (zzgl. Gebühr Beisetzungsgebühr bei anschließender Beisetzung auf einem städt. Friedhof) 701 Genehmigung einer Ausgrabung oder 140,00 € Umbettung auf konfessionellen & priv. Friedhöfen mit erforderlicher Aufsicht 705 Ausgrabung von verstorbenen Kindern 950,00 € bis zum vollendeten 3. Lebensjahr inkl. Genehmigung 706 Ausgrabung von Verstorbenen ab dem 2.350,00 €
- 4. Lebensjahr inkl. Genehmigung 707 Ausgrabung einer Urne inkl. 290,00 € Genehmigung
Ziff. sonstige Leistungen Gebühr 803 Fahrgenehmigung für für 2 Jahre 27,00 € Nutzungsberechtigte einer Grabstätte 804 Zulassungskarte für für 2 Jahre 27,00 € Dienstleistungserbringerinnen und je Mitarbeiterin/Mitarbeiter Dienstleistungserbringer 805 Urnenaufnahmebescheinigung 32,00 € 810 Sonstige Bescheinigungen 35,00 € 811 Transponder für städtische Friedhöfe 70,00 € 812 besondere Leistungen 20,00 € bis 250,00 €
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2027 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft. * * * Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen vom 23. Oktober 2026 (Neufassung)
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 27.07.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen am 01.08.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
7.03
der Stadt Essen vom 27. Juli 2025
Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation
STADT ESSEN
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Begrifflichkeiten
- § 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
- § 5 Betreten der Friedhöfe
- § 6 Verhalten auf den Friedhöfen
- § 7 Durchführung gewerblicher Arbeiten
III. Bestattungsvorschriften
- § 8 Allgemeines
- § 9 Särge und Urnen
- § 10 Benutzung der Aufbahrungsräume
- § 11 Trauerfeier
- § 12 Ruhezeit
- § 13 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
- § 14 Allgemeines
- § 15 Reihengräber
- § 16 Wahlgräber
- § 17 Anonyme Urnensondergräber
- § 18 Wiesengräber
- § 19 Besondere Vorschriften für ausgemauerte Grabstätten
- § 20 Baumgräber
- § 21 Urnenthemengräber
- § 22 Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder und Gemeinschaftsgräber
- § 23 Kolumbarium (Urnenkammern)
- § 24 Ehrengräber
- § 25 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
- § 26 Wahlmöglichkeiten
- § 27 Allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften (Gestaltung der Grabstätten)
V. Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen
- § 28 Zustimmungserfordernis
- § 29 Grabmale auf Friedhofsteilen oder auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- § 30 Grabmale auf Friedhofsteilen oder auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- § 31 Abmessungen der Grabmale
- § 32 Grabeinfassungen und Grabdeckungen
- § 33 Umgang mit Bestattungsfall
- § 34 Fundamentierung und Befestigung
- § 35 Unterhaltung
- § 36 Beseitigung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
- § 37 Allgemeines
- § 38 Vernachlässigung
VII. Schlussvorschriften
- § 39 Alte Rechte
- § 40 Haftung
- § 41 Gebühren
- § 42 Ordnungswidrigkeiten
- § 43 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31.07.2024, wurde durch Dringlichkeitsentscheidung vom 23. Juli 2025 nachstehende Friedhofssatzung der Stadt Essen beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle von der Stadt Essen verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Essen. Sie dienen der Bestattung verstorbener Personen, Tot- und Fehlgeburten sowie von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten. (2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
§ 3 Begrifflichkeiten
1. Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente. Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
2. Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne bezeichnet.
3. Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
4. Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat,
- über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen,
- in der Grabstätte selbst bestattet zu werden,
- über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
5. Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
6. Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne des Zersetzungsprozesses eines Verstorbenen oder einer Urne.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. Die Absicht der Schließung, der Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit ausgeschlossen, neue Nutzungsrechte an Grabstätten zu erwerben oder abgelaufene Nutzungsrechte zu verlängern. Bestehende Nutzungsrechte werden insoweit eingeschränkt, als dass Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstätten möglich sind.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte verloren.
(4) Im Falle der Entwidmung werden die in Reihengräbern Beigesetzten für die restliche Ruhezeit und die in Wahlgräbern Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere gleichwertige Grabstätten
auf einen städtischen Friedhof innerhalb des Stadtgebietes umgebettet. Bei Schließung gilt dies entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Betreten der Friedhöfe
(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur zu den Besuchszeiten gestattet. Diese werden durch Aushang auf den Friedhöfen bekannt gegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten, so dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert wird. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, sofern nicht anders ausgezeichnet,
b) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Hunde, die an der kurzen Leine (nicht länger als 1,5 m) geführt werden,
c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
d) den bei der Grabpflege anfallenden Friedhofsunrat außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie sonstige, nicht bei der Grabpflege anfallende Abfälle in die Container zu entsorgen,
e) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
f) sich auf Friedhöfen in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere Rauschmittel, aufzuhalten,
g) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien bei den Beisetzungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern zu verwenden; ausgenommen sind mobile Grabvasen und Grabkerzen,
h) biologisch nicht abbaubare Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,
i) sich mit und ohne Spiel- und Sportgeräten auf Bestattungsflächen sportlich oder spielerisch zu betätigen,
j) Ton-, Foto-, Video- und Filmaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken; Druckschriften zu verteilen, die nicht im Zusammenhang mit einer Trauerfeier stehen.
k) das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Waffengesetz oder Messer jeder Art. Dies gilt nicht für Einsatzkräfte von Polizei- und Ordnungsbehörden sowie beauftragten Sicherheitsdiensten im Einzelfall. Vom Verbot des Führens von Messern ausgenommen sind Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung auf einem Friedhof führen. Ebenso sind Personen, die das Messer für die Grabpflege auf dem jeweiligen Friedhof nutzen vom Verbot des Führens von Messern ausgenommen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 7 Durchführung gewerblicher Arbeiten
(1) Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof und den Umfang schriftlich anzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen bzw. der Dienstleistungserbringer haben für die Beschäftigten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen, es sei denn, ihnen wurde bereits von einer anderen Stadt/Gemeinde ein Ausweis ausgestellt. Der Ausweis ist ständig mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (2) Die Bescheinigung wird nur erteilt, wenn die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig ist.
(3) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Fahrgenehmigung bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. (4) Fachlich geeignet für die Errichtung von stehenden Grabmalen ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und entsprechend der Technischen Anleitung Grabmal dokumentieren. (5) Die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haften für alle Schäden und Verunreinigungen, die sie auf den Friedhöfen verursachen. (6) Die Dienstleistungserbringerinnen bzw. der Dienstleistungserbringer dürfen den auf den Friedhöfen anfallenden Unrat nur in die hierfür aufgestellten besonderen Großcontainer ablagern. (7) Dienstleistungen sind von montags bis freitags von 7.30 - 17.00 Uhr gestattet. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind sie nur zulässig, wenn die Friedhofsverwaltung ihnen vorher zugestimmt hat. In der Nähe von Beisetzungsfeierlichkeiten sind gewerbliche Arbeiten vorübergehend zu unterlassen. (8) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringe, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen haben, oder die die Voraussetzungen zur Zulassung nicht mehr erfüllen, durch schriftlichen Bescheid die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. (9) Das Anbringen oder Aufstellen von Firmenschildern zu Werbezwecken ist unzulässig. Pflegehinweisschilder mit Telefonnummern sind gestattet, dürfen jedoch eine Gesamtgröße von 100 cm² nicht überschreiten.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Friedhofsverwaltung zu melden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz NRW –BestG NRW– in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Beisetzungen richten sich im Übrigen nach dem BestG NRW in der jeweils geltenden Fassung. Den Zeitpunkt der Beisetzung legt die Friedhofsverwaltung fest. (2) Bei Bestattungen in Wahlgräbern, an denen bereits Nutzungsrechte bestehen, hat die nutzungsberechtigte Person Erwerb oder Übergang der Berechtigung auf sich durch Vorlage der Erwerbsurkunde nachzuweisen oder in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. (3) Bei Feuerbestattungen gilt die Betriebsordnung für die Feuerbestattungsanlage der Stadt Essen in der jeweils geltenden Fassung. Die Einsicht ist im Krematorium möglich.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Bestattungen von Totenasche in Urnen vorzunehmen. (2) Särge müssen aus Vollholz hergestellt sein. Särge müssen festgeführt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Es dürfen sowohl für den Sarg als auch für Sargausstattung und Bekleidung der verstorbenen Person nur verrottbare Materialien ohne umweltschädliche Zusätze verwendet werden. (3) Ist abweichend von Abs. 2 wegen einer Überführung ein Metallsarg oder ein Holzsarg mit Metalleinsatz verwendet worden, so ist die Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung davon in Kenntnis zu setzen. (4) Särge sollen einschließlich der Beschläge und Verzierungen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m breit und 0,72 m hoch sein. Särge für verstorbene Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr dürfen nicht länger als 1,20 m sein. Sind in Ausnahmefällen, bedingt durch die Körpergröße des Verstorbenen, andere Sargmasse erforderlich, so ist die Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu unterrichten. (5) Aschekapseln werden von den Krematorien bereitgestellt. Die Verwendung von Schmuckurnen ist nur zulässig, wenn diese innerhalb der gem. § 12 festgesetzten Ruhezeit verrottet sind. Ein Nachweis ist zu erbringen. Die Schmuckurne darf einen Durchmesser von 20 cm nicht überschreiten und höchstens 30 cm hoch sein. Werden größere Schmuckurnen verwendet, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Friedhofsverwaltung eine Genehmigung einzuholen.
(6) Für die Beisetzung in vorhandenen, ausgemauerten Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen werden. (7) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 10 Benutzung der Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume dienen ausschließlich der Aufnahme und Abschiednahme von Verstorbenen bis zur Trauerfeier, Beisetzung oder Überführung. (2) Die Särge sind vor der Trauerfeier endgültig zu schließen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Särge früher schließen zu lassen. (3) Einfache Dekorationen in Aufbahrungsräumen werden durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellt. Erweiterte Dekorationen, die nicht von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt werden, sind nach vorheriger Absprache und Zustimmung zulässig. Die Verkehrssicherheit darf durch Fremddekoration nicht gefährdet werden.
§ 11 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder an einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden und sind gem. § 41 gebührenpflichtig. Zeit und Ort der Trauerfeier und der Bestattung sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Gedenkfeiern in den Trauerhallen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Benutzung der in den Trauerhallen vorhandenen Musikinstrumente sowie darüberhinausgehende Musikdarbietungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Einfache Dekorationen in Trauerhallen werden durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellt. Erweiterte Dekorationen, die nicht von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt werden, sind nach vorheriger Absprache und Zustimmung zulässig. Die Verkehrssicherheit darf durch Fremddekoration nicht gefährdet werden.
§ 12 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bei Erd- und Urnenbestattungen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 12 Jahre. Abweichend hiervon gelten für nachfolgende Friedhöfe 30 Jahre Ruhezeit bei Erdbestattungen: Friedhof Heisingen II, Terrassenfriedhof ab Grabfeld 101, Nordfriedhof ab Grabfeld 103, Friedhof Karnap ab Grabfeld 35, Friedhof am Hallo ab Grabfeld 45. (2) Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch Ausgrabungen oder Umbettungen nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt sind nur die bestattungspflichtigen Angehörigen mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Tuchbestattete Verstorbene werden nicht umgebettet. (3) Umbettungen können nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. In Reihengräber wird nicht umgebettet. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen und Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, ist nur nach Maßgabe des Bestattungsgesetzes –BestG NRW– in der jeweils gültigen Fassung zulässig. (6) Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt; sie bestimmt auch den Zeitpunkt. Im Zeitraum Mai bis Oktober werden keine Umbettungen von Erdbeisetzungen durchgeführt. Bei Ausgrabungen oder Umbettungen aus Reihengräbern erlischt das Nutzungsrecht. (7) Bei Ausgrabungen oder Umbettungen darf kein Angehöriger anwesend sein. (8) § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
- 1. (1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Essen. Die Friedhofsverwaltung weist durch Belegungspläne die Art, Lage und Gestaltung der Gräber aus. Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
- 2. (2) Die nutzungsberechtigten Personen haben dafür zu sorgen, dass vor der Beisetzung die auf der Grabstelle befindliche Bepflanzung und falls erforderlich auch das Grabmal, die Grabeinfassung, die Grababdeckung und die sonstigen baulichen Anlagen abgeräumt werden. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen. Für dabei an benachbarten Grabstätten unvermeidbar entstehende Schäden hat der Veranlasser aufzukommen.
- 3. (3) In jedem Grab darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Jedoch darf ein bei der Geburt mit der Mutter verstorbenes Kind mit dieser zusammen in einem Sarg beigesetzt werden.
- 4. (4) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. 1. Reihengräber
- 2. 2. Wahlgräber.Die Friedhofsverwaltung weist diese in den Belegungsplänen entsprechend aus.
- 5. (5) Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Der Erwerb des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
- 6. (6) Rechte an Grabstätten können von einer natürlichen oder juristischen Person erworben werden.Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Ein Erwerb zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig. Verträge, die vor dem Todesfall von der verstorbenen Person mit einem Bestattungsunternehmen zur Durchführung der Bestattung geschlossen wurden (Bestattungsvorsorgeverträge), werden akzeptiert, soweit die Pflege über den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechtes gewährleistet ist. Wenn Streitigkeiten über die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales bestehen, kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes jede Benutzung der Grabstätte versagen oder sonstige Zwischenregelungen treffen.
- 7. (7) Trifft die nutzungsberechtigte Person bis zu ihrem Tod keine Regelung bezüglich der Nutzungsnachfolge oder ist der Nachfolger bereits verstorben, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge über:
- 1. a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
- 2. b) auf die Kinder (einschl. Adoptivkinder);
- 3. c) auf Stiefkinder;
- 4. d) auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
- 5. e) auf die Eltern;
- 6. f) auf die vollbürtigen Geschwister;
- 7. g) auf die Stiefgeschwister;
- 8. h) auf die nicht unter a) bis g)fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen bestimmt sich die Reihenfolge nach dem höheren Lebensalter.Der Übergang des Nutzungsrechtes wird erst wirksam, wenn der Rechtsnachfolger schriftlich zugestimmt hat.
- 8. (8) Die nutzungsberechtigte Person oder ihr Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung der Rechtsverhältnisse anzuzeigen sowie die Änderung ihrer oder seiner Anschrift mitzuteilen. Für Nachteile, die ihr oder ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt Essen nicht ersatzpflichtig.
- 9. (9) Für Schäden an Grabstätten und Grabmalen durch Naturereignisse, Beeinträchtigungen der Standsicherheit von Grabmalen durch Wurzelwerk, Diebstahl, Beschädigung durch Dritte oder andere Ursachen haftet die Stadt nicht.
- 10. (10) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung jederzeit zurückgegeben werden. Die vorzeitige Rückgabe ist gebührenpflichtig. Gebühren für die Restlaufzeit werden nicht erstattet.
(11) Kränze und sonstiger Grabschmuck werden durch die Friedhofsverwaltung frühestens 4 Wochen nach erfolgter Beisetzung abgeräumt. Der bei einer Beisetzung anfallende überschüssige Grabaushub verbleibt als Grabhügel auf der Grabstelle und wird frühestens nach 6 Monaten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Hiervon unberührt bleibt die gärtnerische Herrichtung der Grabstätte durch die Angehörigen.
§ 15 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Einzelgräber für jeweils eine Erd- bzw. Urnenbestattung in geschlossenen Grabfeldern, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist erworben. (2) Die erste Herrichtung der Gräber (Aufhügeln der Grabstellen für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und Abfahren der überschüssigen Erde bei Grabstellen für Verstorbene vom 4. Lebensjahr an) wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. (3) Die fertigen Grabhügel für Reihengräber für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr sollen folgende Maße haben: 0,90 m lang, 0,55 m breit; (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird rechtzeitig vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf den betreffenden Grabfeldern bekannt gemacht. (5) Für das anonyme Urnensonderfeld, für anonyme Urnenreihengräber und alle Wiesengräber werden besondere Felder angelegt. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Blumenschmuck, Vasen, Pflanzschalen, Grablichter usw. dürfen nur auf die hierfür angelegten Plätze abgelegt werden. Alle auf den Grabstellen dennoch abgelegten Gegenstände werden entschädigungslos abgeräumt und entsorgt.
§ 16 Wahlgräber
(1) Erdbestattungs- und Urnenwahlgräber sind Grabstätten, die aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen und beim Erwerb des Nutzungsrechtes ausgewählt werden können. Der Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern ist jederzeit möglich, soweit Grabstätten ausreichend zur Verfügung stehen. Die Maße der Gräber sind in den Belegungsplänen festgelegt. (2) In einem Erdbestattungswahlgrab können zusätzlich zu einer Erdbestattung bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In jedem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Urnensondergräber sind ehemalige Erdbestattungswahlgräber, bei denen wegen der Bodenbeschaffenheit eine weitere Erdbestattung nicht möglich ist. Für die Größe der Urnensondergräber gilt § 16 Abs. 1 letzter Satz entsprechend. Es können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Eine Reservierung von Wahlgräbern für einen Zeitraum von 5 Jahren ist zulässig, soweit Grabstätten zur Verfügung stehen. Bei Zeitablauf kann die Reservierung verlängert werden. Eine anteilige Erstattung der bereits entrichteten Gebühr bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Gräber erfolgt nicht. (4) Das Nutzungsrecht muss mindestens für die nach § 12 festgesetzte Ruhezeit erworben werden. Es endet ohne besondere Bekanntmachung, wenn es nicht bis zum Schluss des Monats, in dem es abläuft, verlängert wird. Das Nutzungsrecht kann jederzeit verlängert werden. (5) In einer teilbelegten Grabstätte darf nur beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert wird. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung von Wahlgräbern auf Antrag der nutzungsberechtigten Person möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist abhängig von den Bodenverhältnissen. Die Überprüfung ist gebührenpflichtig. Urnenbestattungen sind hiervon nicht betroffen. Sind in einem Wahlgrab bereits Urnen beigesetzt, so müssen diese vor einer Erdbestattung ausgegraben und anschließend gebührenpflichtig wieder beigesetzt werden. (7) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes zu gewerblichen Zwecken ist nicht zulässig. (8) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes von Wahlgräbern zu Pflegezwecken ist nur bei Ablauf des Nutzungsrechtes ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung zulässig. (9) Gemeinschaftsgräber sind Wahlgräber, die besonderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden und der Beisetzung von deren Verstorbenen dienen. Sie können von juristischen Personen und gemeinnützigen Einrichtungen aufgrund besonderer Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung erworben werden. Als nutzungsberechtigte Person dieser Anlagen gelten nur die juristischen Personen, nicht aber die Angehörigen der Beigesetzten.
(10) Urnenwahlgräber für Human- und Haustierbestattungen werden in besonders ausgewiesenen Bereichen angelegt. Es besteht die Möglichkeit, 2 Urnen mit der menschlichen Totenasche sowie die Asche von bis zu 4 Haus- bzw. Heimtieren in der Form einer Grabbeigabe beizusetzen. Die Grabbeigabe setzt voraus, dass auf der Grabstätte zeitgleich die Totenasche eines Menschen beigesetzt wird. Ein dem Tod des Tierhalters vorausgehendes „Begräbnis“ des Tieres ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Grabbeigabe ist allerdings möglich. (11) Bei der Gestaltung der Wahlgräber sind die Bestimmungen des § 27 der Friedhofssatzung zu berücksichtigen.
§ 17 Anonyme Urnensondergräber
Anonyme Urnensondergräber werden als Sonderleistung des Krematoriums nur in Verbindung mit einer Kremation im Krematorium Essen angeboten.
Mit der Übergabe zur Kremation endet der Kontakt zum Verstorbenen.
§ 18 Wiesengräber
(1) Wiesengräber sind für die nutzungsberechtigten Personen pflegefreie Grabstätten. Sie werden als Erdwiesengräber, Partnerwiesengräber, Urnenwiesengräber und Urnenwiesendoppelgräber angeboten. Es handelt sich hierbei um Reihengräber, die von der Friedhofsverwaltung der Reihe nach vergeben werden. Für Wiesengräber werden besondere Felder angelegt. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten. (2) Urnen- und Erdwiesengräber sind Einzelgräber für jeweils eine Erd- oder Urnenbeisetzung. (3) In Urnenwiesendoppelgräbern können 2 Urnen beigesetzt werden. Partnerwiesengräbern sind Erdbestattungsdoppelgräber, es ist jeweils nur eine Erdbestattung zulässig. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bis zum Ende der Ruhezeit nur in Verbindung mit der 2. Beisetzung möglich.
§ 19 Besondere Vorschriften für ausgemauerte Grabstätten
Wahlgrabstätten für Sinti und Roma können nur auf dem Nordfriedhof, auf den im Belegungsplan gekennzeichneten Grabfeldern, mit vorheriger Zustimmung der Stadt ausgemauert werden (Gruft).
Die erforderlichen baustatischen Vorgaben sind einzuhalten und nachzuweisen.
§ 20 Baumgräber
Urnenbaumgräber sind Wiesengräber. In Urnenbaumgräber können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Naturnahe Urnenbaumgräber werden in dicht bewaldeten Bereichen angelegt. Es können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Auf die Grabstätte wird durch Kennzeichnung des entsprechenden Baumes mit einem Nummernstein hingewiesen. Das Ablegen von Grabschmuck und die Verwendung von Grablichtern sind nicht zulässig. Es sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
§ 21 Urnenthemengräber
Urnenthemengräber sind Gemeinschaftsgräber, die von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch angelegt und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt werden.
Die Namen der Bestatteten werden auf einem Gemeinschaftsgrabmal bzw. auf Kissensteinen durch die Friedhofsverwaltung aufgeführt. Die Ablage von Grabschmuck ist nur auf den hierfür zur Verfügung gestellten Plätzen zulässig. Es ist den Hinterbliebenen nicht gestattet, die von der Stadt erstellte Grabgestaltung zu verändern.
§ 22 Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder und Gemeinschaftsgräber
(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten. Die Fläche wird durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und die Bewirtschaftung ist vertraglich zwischen der nutzungsberechtigten Person und der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer geregelt. Die Nutzungsrechte werden durch die Friedhofsverwaltung vergeben. (2) Wird eine Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung beantragt, ist der entsprechende Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person oder der verfügungsberechtigten Person und der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer vorzulegen. (3) Dauergepflegte Gemeinschaftsgräber (das Nutzungsrecht wird an einen oder eine Gemeinschaft von Dienstleistungserbringern vergeben) können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall zugelassen werden, wenn
dies im wirtschaftlichen Interesse des Friedhofsträgers liegt und bei Urnenbeisetzungen die Einäscherung des Verstorbenen im hiesigen Krematorium durchgeführt worden ist. Sofern die Einäscherung in einem auswärtigen Krematorium erfolgte, wird ein Gebührenzuschlag erhoben.
§ 23 Kolumbarium (Urnenkammern)
(1) In oberirdischen Urnenkammern (Kolumbarium) können Urnen beigesetzt werden. Für die Dauer, den Wiedererwerb, die Übertragung und das Erlöschen des Nutzungsrechtes gilt § 16 sinngemäß. (2) Verschlussplatten werden einmalig bereitgestellt. Die Beschriftung und Symbole sind vertieft auszuführen. Das Anbringen von Gegenständen jeglicher Art, wie z.B. Porzellanbilder, Väschen und anderes ist nicht zulässig, darüber hinaus gilt § 26. (3) Wenn das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer erloschen ist, werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung innerhalb des jeweiligen Friedhofes anonym beigesetzt.
§ 24 Ehrengräber
(1) Grabstätten Verstorbener, die sich um die Stadt Essen besonders verdient gemacht haben, können durch den Rat der Stadt Essen zu Ehrengräbern erklärt werden. Die Anlage und Unterhaltung der Ehrengräber obliegt der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten. (2) Hinsichtlich des Nutzungsrechtes gilt § 16 Abs. 4 und 8 entsprechend.
§ 25 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Für die Anlage und Unterhaltung der Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 26 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Felder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Der Geltungsbereich der einzelnen Gestaltungsvorschriften ergibt sich aus den Belegungsplänen. Diese können in der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. (2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstätte in einem Bereich mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 27 Allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften (Gestaltung der Grabstätten)
(1) Auf den Feldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen entsprechen. (2) Die besonderen Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus den Belegungsplänen. (3) Veranstaltungen von Grabstätten sind nicht zulässig. Eine solche liegt vor, wenn die beabsichtigte Gestaltung aufdringlich, effektheischend oder sonst geeignet ist, die Friedhofsbesucher in ihrer Totenandacht zu stören.
V. Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen
§ 28 Zustimmungserfordernis
(1) Für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen, Grababdeckungen sowie Verschlussplatten für Kolumbarienkammern und sonstigen baulichen Anlagen muss ein schriftlicher Antrag durch die nutzungsberechtigte Person oder ihren Bevollmächtigten bei der Friedhofsverwaltung zur vorherigen Zustimmung eingereicht werden. Hierfür sind die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Mit der Durchführung der Arbeiten darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung begonnen werden. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. Das Aufstellen von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein darf nur erfolgen, wenn die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (derzeit § 4a Bestattungsgesetz NRW) eingehalten werden.
Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 12 Monate nach der Beisetzung verwendet werden. Sie dürfen maximal 60 cm über Erdgleiche hoch und 40 cm breit sein.
(2) Die Anträge müssen enthalten:
a) nachfolgend aufgeführte sicherheitsrelevante Daten
Zeichnung: mit genauen Maßangaben
Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Stärke
Sockel: Material, Höhe, Breite, Stärke
Verankerung: Dübelmaterial, Dübeldurchmesser, Gesamtlänge, Einbindetiefe
Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Stärke
Einfassung: Material, Länge, Höhe, Stärke
Gründung: Gründungsart mit Angabe Betongüte und Fundamentlänge, Tiefe, Breite
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.
c) ggf. Angaben über vorhandene Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
d) bei der Installation eines QR-Codes ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben. Für die Inhalte haftet die nutzungsberechtigte Person.
Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
(3) Die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Das Abräumen von ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wird auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
(5) Die Errichtung von Grabmalen auf anonymen Grabfeldern und naturnahen Urnenbaumgräbern ist unzulässig.
§ 29 Grabmale auf Friedhofsteilen oder Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 27 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 30 Grabmale auf Friedhofsteilen oder Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Die Belegungspläne weisen aus, ob auf den Grabstätten stehende oder liegende Grabmale zu verwenden sind.
(3) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Holz, Metall sowie Glas verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen über die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 hinausgehenden Anforderungen an Form, Material, Ausführung und Standort stellen. Diese Anforderungen sind in Belegungsplänen niedergelegt und werden vor Erwerb des Nutzungsrechtes bekannt gegeben. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.
§ 31 Abmessungen der Grabmale
(1) Bei neu aufzustellenden Grabmalen sind die im Anhang festgesetzten Maße einzuhalten. In begründeten Einzelfällen können von den festgesetzten Maßen Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Die angegebenen Maße gelten auch für Grabmale aus anderen als den in § 30 Abs. 3 genannten Materialien.
(3) Jedes neu aufzustellende Grabmal ist auf der Vorderfläche unten rechts oder auf der rechten Seitenfläche unten mit der entsprechenden Grabnummer dauerhaft zu kennzeichnen.
Bei Wiesengräbern ist die Kennzeichnung der Grabnummer dauerhaft auf der Vorderfläche unten rechts anzubringen.
§ 32 Grabeinfassungen und Grababdeckungen
(1) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit als Stellkanten innerhalb der Grabfläche anzubringen.
(2) Die Grabeinfassung und Grababdeckung soll sich in Bearbeitung und Material dem Grabmal anpassen. Künstliche Werkstoffe sind nicht erlaubt. Einfassungen aus Beton und Kunststein können als Ausnahme genehmigt werden. (3) Die Stärke der Einfassung muss mindestens 5 cm betragen. Einfassung einschließlich Abdeckung darf die durchschnittliche Höhe des Weges um bis zu 16 cm überschreiten.
§ 33 Umgang im Bestattungsfall
(1) Die nutzungsberechtigte Person hat im Falle einer Bestattung selbst dafür Sorge zu tragen, dass Grabmale, Einfassungen bzw. Abdeckungen entfernt werden. (2) Sofern die Grabeinfassung bzw. Grababdeckung bei der Grabbereitung der Nachbargrabstätten eine Beeinträchtigung darstellt, muss diese vorübergehend entfernt werden. Die Kosten sind von der nutzungsberechtigten Person zu tragen. (3) Kommt die nutzungsberechtigte Person den Anforderungen der Vorgaben der Abs. 1 und 2 nicht innerhalb von 48 Stunden nach, oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht erreichbar, kann die Friedhofsverwaltung diese Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durchführen lassen.
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend ihrer Größe und Materialität zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Standsicherheit bei neu- und wiederaufgestellten Grabmalen ist nach 4 Wochen mit einer Abnahmebescheinigung durch den Dienstleister nachzuweisen. (2) Es gilt die TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung.
§ 35 Unterhaltung
(1) Die nutzungsberechtigten Personen sind dafür verantwortlich, dass die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen dauernd in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so sind die nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, die notwendige Sicherung unverzüglich vorzunehmen. (2) Die Friedhofsverwaltung hat sich durch jährliche Kontrollen von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen zu überzeugen. Bei unmittelbarer Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Sichern, Umlegen, Absperren). Wird trotz Aufforderung der ordnungswidrige Zustand nicht innerhalb der jeweils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durchführen zu lassen bzw. das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon, zu entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen hervorgerufen wurden. (3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 36 Beseitigung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von den Grabstätten entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten können die Grabmale, Grabeinfassungen, Abdeckungen oder die sonstigen baulichen Anlagen von der nutzungsberechtigten Person entfernt werden. Sind diese nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten von der nutzungsberechtigten Person beseitigt worden, fallen sie entschädigungslos an die Stadt. (3) Hinsichtlich unter Denkmalschutz gestellter Grabmale wird auf das Denkmalschutzgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. (4) Grabmale, Grabeinfassungen, Abdeckungen und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten, die infolge eines von der Friedhofsverwaltung durchgeführten Verfahrens nach § 38 entzogen wurden, fallen entschädigungslos an die Stadt.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 37 Allgemeines
(1) Grabstätten müssen spätestens 3 Monate nach dem Erwerb eines Nutzungsrechtes entsprechend der Vorschriften des § 27 gärtnerisch angelegt bzw. hergerichtet sein. Nach erfolgter Erdbeisetzung müssen Grabstätten spätestens 9 Monate nach der Erdbeisetzung entsprechend der Vorschriften des § 27 gärtnerisch angelegt bzw. hergerichtet sein. Dies ist frühestens nach dem Abräumen des provisorischen Grabhügels möglich. (2) Die Bepflanzung der Grabstätten darf benachbarte Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Gehölze dürfen bei Urnengrabstätten nicht höher als 150 cm und bei Erdgrabstätten nicht höher als 200 cm sein. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wachsender Gehölze anordnen. (3) Die Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (4) Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 38 Vernachlässigung
(1) Werden die Grabstätten nicht satzungsgemäß hergerichtet und gepflegt, so hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätten in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. (2) Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so werden die ungepflegten Grabstätten gebührenpflichtig eingeebnet und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen. Auf diese Folgen einschließlich § 36 Abs. 4 ist auch in der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 1 hinzuweisen.
VII. Schlussvorschriften
§ 39 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
§ 40 Haftung
(1) Die Stadt Essen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Insbesondere ist sie während der Wintermonate nicht dazu verpflichtet, die Friedhofswege regelmäßig zu streuen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Essen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 41 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Essen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. a Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, sind ausgenommen) sofern es nicht anders ausgezeichnet ist;
b) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. b Tiere mitbringt; ausgenommen sind Hunde, die an der kurzen Leine (nicht länger als 1,5 m) geführt werden;
- c) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. c Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen anbietet;
- d) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. d den bei der Grabpflege anfallen den Friedhofsunrat außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder sonstige, nicht bei der Grabpflege anfallende Abfälle in die Container entsorgt;
- e) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. e den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
- f) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. f sich auf Friedhöfen in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere Rauschmittel, aufhält;
- g) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. g Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien bei den Beisetzungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern verwendet;
- h) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. h biologisch nicht abbaubare Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet;
- i) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. i sich mit und ohne Spiel- und Sportgeräten auf Bestattungsflächen sportlich oder spielerisch betätigt;
- j) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. j Ton-, Foto-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken; Druckschriften verteilt, die nicht im Zusammenhang mit einer Trauerfeier stehen;
- k) entgegen § 6 Absatz 2 Buchst. k Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Waffengesetz oder Messer jeder Art mit sich führt.
- l) entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt durchführt;
- m) entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt; oder als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für die Beschäftigten keinen Ausweis beantragt;Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift geahndet werden kann. Die Geldbuße beträgt mindestens 5 €. Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1000 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 €.Im Übrigen gilt die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 43 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Essen in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 5. Februar 2024 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
Anhang zu §§ 31 und 32 der Friedhofssatzung
(Abmessungen der Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen)
| Grabart | stehende Grabmale | liegende Grabmale | Grababdeckungen | Einfassungen | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| max. cm hoch | max. cm breit | Mindeststärke gem. stat. Erfordernis | max. cm lang | max. cm breit | Mindeststärke cm | ||||
| 1. | Reihengräber für Kinder bis 3 Jahre | 75 | 55 | x | 40 | 50 | 6 | ja | ja |
| 2. | Reihengräber für Verstorbene vom 4. Lebensjahr | 100 | 65 | x | 100 | 60 | 6 | ja | ja |
| 3. | Wahlgräber mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 120 | 75 je Grabeinheit | x | 120 | 75 | 10 | ja | ja |
| 4. | Wahlgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften | 120 | 75 je Grabeinheit | x | 120 | 75 | 10 | nein | nein |
| 5. | Wahlgräber Stelen | 180 | 40 je Grabeinheit | x | - | - | - | nein | ja |
| 6. | Urnengräber mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 100 | 60 | x | 75 | 60 | 6 | ja | ja |
| 7. | Urnengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften | 120 | 60 | x | 75 | 60 | 10 | nein | nein |
| 8. | Urnengräber 1,50 m x 1,50 m | 150 | 60 | x | 75 | 60 | 6 | ja | ja |
| Grabart | liegende Grabmale | ||||||||
| cm hoch | cm breit | Mindeststärke gem. stat. Erfordernis | |||||||
| 9. | Wiesen- und Partnerwiesengräber aller Art, Schriften, Symbole u. s. w. dürfen nicht erhaben sein, vorgeschriebenes Gesamtmaß | 40 | 60 | 6 bündig mit Rasen |
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Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen vom 1. August 2025 (Neufassung)
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Essen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!