📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.12.1975 (Friedhofsgebührensatzung, i.d.F. der 32. Änderungssatzung vom 11.12.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Herne vom 22.12.1975 in der Fassung der 32. Änderungssatzung vom 11.12.2024 (Gebührenstand 2025)
Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne
- Friedhofsgebührensatzung -
vom 22. Dezember 1975
in der Fassung der 32. Änderungssatzung vom 11.Dezember 2024 Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen (GV NW) 1975 Seite 91 / Sammlung der Gesetzes- und Verordnungsblätter Nordrhein-Westfalen (SGV NRW) 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV NW 304) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW Seite 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 1975 (GV NW Seite 12), hat der Rat der Stadt Herne am 18. Dezember 1975 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Anwendung
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen des Fachbereiches Stadtgrün werden Gebühren als Nettogebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (2) Die Leistungen des Fachbereichs Stadtgrün enthalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (USt) in der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Höhe. Der jeweils geltende Umsatzsteuersatz ist dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zu entnehmen. Anstelle des bisherigen Gebührentarifs zur vorbezeichneten Satzung tritt der anliegende Gebührentarif. (3) Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt oder die Leistungen beantragt oder den die Leistungen unmittelbar begünstigen. Nimmt eine Personenmehrheit die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch oder beantragt eine Personenmehrheit die Leistungen oder wird eine Personenmehrheit durch die Leistungen unmittelbar begünstigt, so haftet jede einzelne Person gesamtschuldnerisch. (4) Bare Auslagen sind zu erstatten.
§ 2 – Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit der Bestellung der Leistung bei der Friedhofsverwaltung. Für entstehende bare Auslagen können Vorschüsse erhoben werden.
§ 3 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung erfolgte in den Herner Ausgaben der Ruhr Nachrichten (RN) am 27. Dezember 1975, der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) und der Westfälischen Rundschau (WR) am 29. Dezember 1975. Die 32. Änderungssatzung wurde öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Herne Nummer 58 / 2024 vom 20. Dezember 2024. I. Gebührentarif Zur Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne - Friedhofsgebührensatzung - vom 22. Dezember 1975, zuletzt geändert durch die zweiunddreißigste Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024. 1. Gebühren für die Bestattung sowie die Aus- und Umbettung von Toten und
Urnen Die Gebühren für das Ausheben des Grabes, das Ausschlagen des Grabes mit Bastmatten, das Verfüllen des Grabes, die Gestellung des Bahr- und Kranztransportwagens und das Abräumen der Kränze betragen 2025 in Euro: 1.1 Bestattungsgebühren 1.1.1 Reihengräber 1.1.1.1 Verstorbene über fünf Jahre 486,00 1.1.1.2 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern 357,00 1.1.1.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 345,00 1.1.1.4 Urnen / Urnenrasengrab 73,00 1.1.1.5 anonyme Urnen / Aschestreufeld (inclusive Umsatzsteuer) 86,87 1.1.1.6 Innen-Kolumbarium -Gemeinschaftsanlage-47,00 1.1.2 Wahlgrabstätten 1.1.2.1 Wahlgrab am Weg Verstorbene über fünf Jahre 996,00 1.1.2.2 Wahlgrab im Feld Verstorbene über fünf Jahre 822,00 1.1.2.3 Urnenwahlgrab 205,00 1.1.2.4 Urnennische im Kolumbarium 141,00 1.1.4 Samstagszuschläge 1.1.4.1 Sargbestattung 235,00 1.1.4.2 Urnenbeisetzung 150,00 1.1.4.3 Trauerfeier ohne Bestattung oder Beisetzung nach Aufwand 1.2 Ausbettungsgebühren 1.2.1 Verstorbene über fünf Jahre 1.731,00 1.2.2 Verstorbene über fünf Jahre aus Grabkammern 1.050,00 1.2.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 967,00 1.2.4 Urnen 127,00 1.3 Umbettungsgebühren 1.3.1 Verstorbene über fünf Jahre 2.888,00 1.3.2 Verstorbene über fünf Jahre aus Grabkammern 2.115,00 1.3.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 2.406,00 1.3.4 Urnen 317,00 Ferner sind bei Aus- und Umbettungen die Kosten für alle erforderlichen Nebenarbeiten (Versetzen von Grabzeichen und so weiter) sowie für die Beseitigung aller unvermeidlichen Schäden an der eigenen Grabstätte oder an Nachbargrabstätten zu übernehmen. 2. Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle
(einschließlich Dekoration) 326,00 3. Gebühr für die Nutzung der Leichen- und Kühlzellen
(einschließlich Dekoration) je angefangenem Tag 71,00 4. Gebühr für die Orgelnutzung 3,00 5. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten 5.1 Reihengräber 5.1.1 Verstorbene über fünf Jahre 2.341,00 5.1.1.1 Verstorbene über fünf Jahre -Stellenjahr-93,20 5.1.2 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern 1.864,00 5.1.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 1.767,00 5.1.4 Urnen / Urnenrasengrab 1.545,00 5.1.4.1 Urnen - Stellenjahr - 62,00 5.1.5 anonyme Urnen und Aschestreufeld (inclusive Umsatzsteuer) 1.838,55 5.1.6 Innen-Kolumbarium -Gemeinschaftsanlage-798,00 5.2 Wahlgrabstätten 5.2.1 Wahlgrab am Weg je Grabstelle 3.708,00 5.2.2 Wahlgrab im Feld je Grabstelle 2.796,00 5.2.3 Urnenwahlgrab je Grabstelle 1.803,00 5.2.4 Urnennische im Kolumbarium je Grabstelle 2.011,00 5.2.5 Ersatz: Verschlussplatte Kolumbarium, Platte Urnenrasengrab nach Aufwand 5.2.6 Urnennische im Innen-Kolumbarium je Grabstelle 2.049,60 5.3 Ausgleichs- beziehungsweise Verlängerungsgebühren pro Jahr und
Wahlgrabstelle 5.3.1 Wahlgrab am Weg 123,60 5.3.2 Wahlgrab im Feld 93,20 5.3.3 Urnenwahlgrab 60,10 5.3.4 Urnennische im Kolumbarium 134,10 5.3.5 Urnennische im Innen-Kolumbarium je Stelle und Jahr 170,80 6. Gebühren für die erstmalige Herrichtung der Grabstelle inclusive der
gesetzlichen Umsatzsteuer Folgende Gebühren werden erhoben für • das Einplanieren und Abfahren des überflüssigen Bodens • die Abdeckung der Beetfläche mit Mutterboden • das erstmalige Herrichten und Einfassen des Grabbeetes mit Kunststeinplatten und Rasenkantensteinen • das Verlegen einer Grabnummer Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern im Feld richtet sich die Stufe für die Ausbesserung der bereits belegten Stelle(n) nach der Belegungsdauer derselben. 6.1 Reihengräber 6.1.1 Verstorbene über fünf Jahre 370,09 6.1.2 Verstorbene über fünf Jahre mit Raseneinsaat 380,80 6.1.3 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern 352,24 6.1.4 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern mit Raseneinsaat 362,95 6.1.5 Verstorbene bis zu fünf Jahren 226,10 6.1.6 Verstorbene bis zu fünf Jahren mit Raseneinsaat 229,67 6.1.7 Urnen 99,96 6.1.8 Urnen mit Raseneinsaat / Urnenrasengrab 103,53 6.2 Wahlgräber im Feld je Grabstelle - 421,26 6.2.1 Zweitbelegung nach 0 bis 10 Jahren 314,16 6.2.2 Zweitbelegung nach 11 bis 25 Jahren 314,16 6.2.3 Ausbesserung der belegten Stelle nach 0 bis 2 Jahren 96,39 6.2.4 Ausbesserung der belegten Stelle nach 3 bis 25 Jahren 251,09 6.3 Zweitbelegung mit Raseneinsaat 299,88 6.3.1 Ausbesserung der belegten Rasenstelle 103,53 7. Benutzung des Obduktionsraumes 7.1 einschließlich der Gestellung von Hilfspersonal nach Aufwand 7.2 ohne Hilfspersonal 200,00 8. Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten je Stelle und Jahr der verbleibenden
Ruhefrist 8.1 Reihengrab, Grabkammer 51,00 8.2 Kindergrab, Urnenreihengrab 21,00 8.3 Wahlgrabstelle im Feld 87,00 8.4 Urnenwahlgrabstelle 45,00 8.5 Wahlgrabstelle am Weg 133,00 8.6 anteilige Unterhaltungspflege der Ordnungsamtsgräber 34,00 Verwaltungsgebühren 9.1 Grabmalgebühren 9.1.1 liegende Grabzeichen 12,00 9.1.2 aufrechtstehende Grabzeichen 18,00 9.1.3 Grabplatten und Einfassungen 33,00 9.2 Umschreibung eines Wahlgrabes 20,00 9.3 Erteilung einer Zweitschrift der Erwerbsurkunde 11,50 9.4 Führung eines Legatpflegekontos (inclusive Umsatzsteuer) 30,00 9.5 Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 54,00
2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2021 (Friedhofssatzung, i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 11.12.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Herne vom 15.12.2021 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 11.12.2024
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Herne
- Friedhofssatzung -
vom 15. Dezember 2021
in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024 Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen (GV NRW) Seite 313), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV NRW Seite 1109) und § 7 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV NRW Seite 916), hat der Rat am 14. Dezember 2021 folgende Satzung für die städtischen Friedhöfe beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 2a Begrifflichkeiten
§ 3 Bestattungsbereiche
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten, Bekanntmachungen
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Sargpflicht
§ 11 Leichentransport
§ 12 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung, Umbettung und Rückgabe des
Nutzungsrechtes IV. Grabstätten
§ 13 Art der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 14 a „Memoriam-Garten“
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Urnengräber
§ 17 Kolumbarien
§ 17 A Innen-Kolumbarium
§ 18 Grabkammer-Reihengrabstätten
§ 19 Besondere Bestimmungen für offene Grabkammern
§ 20 Anonyme Grabstätten
§ 21 Ehrengrabstätten
§ 22 Rechtsverhältnisse an Wahlgräbern
§ 23 Rechtsnachfolge an Wahlgräbern
§ 24 Übertragung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern
V. Sonstige Grabstätten
§ 25 Begräbnisstätte „Pusteblume“ für Tot- und Fehlgeborene
§ 26 Grabgewölbe
§ 27 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 28 Islamische Begräbnisstätte
§ 29 Grabstätten auf Alt-Friedhöfen
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Ausgestaltung, Bepflanzung
VIII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 33 Allgemeines
§ 34 Zustimmungserfordernis
§ 35 Anlieferung
§ 36 Fundamentierung und Befestigung
§ 37 Unterhaltung/Standsicherheit
§ 38 Entfernung
§ 39 Regelungen für Kolumbarien
IX. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 40 Benutzung der Trauerhallen und Leichenzellen
§ 41 Trauerfeier
X. Schlussbestimmungen
§ 42 Haftung
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Gebühren
§ 45 In-Kraft-Treten
Anlage 1 zu § 33 Absatz 2 Anlage 2 zu § 17 A Absatz 2
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Absatz 1
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Herne gelegenen oder von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe. Die Verwaltung obliegt dem Fachbereich Stadtgrün. Die Stadt Herne unterhält folgende Friedhöfe:
a) Südfriedhof (Friedhof an der Wiescherstraße)
b) Waldfriedhof (Friedhof an der Ewaldstraße in Herten)
c) Nordfriedhof (Baukauer Friedhof, Friedhof an der Kaiserstraße)
d) Holsterhauser Friedhof (Friedhof an der Horststraße)
e) Ostfriedhof (Horsthauser Friedhof, Friedhof am Trimbuschhof) f) Holthauser Friedhof (Friedhof an der Friedhofstraße)
g) Röhlinghauser Friedhof (Friedhof an der Hofstraße)
§ 1 Absatz 2
Außerdem unterhält die Stadt Herne die von der Kirchengemeinde in Herne käuflich erworbenen beziehungsweise zur Nutzung überlassenen Alt-Friedhöfe:
a) am Bergelmanns Hof
b) an der Behrensstraße
c) an der Mont-Cenis-Straße
§ 2 Friedhofszweck
§ 2 Absatz 1
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Herne.
§ 2 Absatz 2
Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die beziehungsweise deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Herne waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Herne sind. Die städtischen Friedhöfe erfüllen gleichzeitig die Funktion von öffentlichen Grünanlagen. Sie sind daher in ihrer Gestaltung parkähnlich eingerichtet und bilden somit wesentliche Elemente des Stadtgrüns. In ihnen sind Beerdigungsflächen und die Einrichtungen des Bestattungswesens eingebunden.
§ 2a Begrifflichkeiten
- 1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung im Folgenden als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg beziehungsweise Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
- 2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
- 3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- 4. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
- 5. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
- 6. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
- 7. Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet ausschließlich bei Erdgrabstätten die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
- 8. Totgeborene Kinder Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.
- 9. Reihengrab Bei Reihengräbern kann die Nutzungszeit grundsätzlich nicht verlängert werden. Bei der Vergabe können hinsichtlich der konkreten Lage im Gegensatz zum Wahlgrab keine Wünsche berücksichtigt werden. § 3 Bestattungsbereiche § 3 Absatz 1 Die Friedhöfe stehen für das Bestatten allen Personen zur Verfügung, die bei ihrem Ableben in der Stadt Herne ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Wahl des Friedhofes ist freigestellt, soweit Gräber zur Verfügung stehen. Auf Antrag gelten Satz 1 und 2 auch für andere Personen. § 3 Absatz 2 Über die Zulässigkeit des Bestattens anderer als der in Absatz (1) genannten Personen entscheidet die Friedhofsverwaltung (Fachbereich Stadtgrün). Das Bestatten darf jedoch in keinem Falle verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist. § 4 Schließung und Entwidmung § 4 Absatz 1 Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine neuen Nutzungsrechte mehr erteilt. § 4 Absatz 2 Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Waldfriedhof ist seit dem 1. Januar 2012 geschlossen. Der Ostfriedhof und der Röhlinghauser Friedhof sind seit dem 1. Januar 2006 geschlossen. Die Schließung erfolgt durch Auslaufen von Nutzungsrechten. Es erlischt das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen, mit Ausnahme von Urnenbeisetzungen auf vorhandenen Wahlgrabstätten, wenn das ⇒ Nutzungsrecht nicht verlängert werden muss ⇒ von Bestattungen und Beisetzungen auf unbelegten Wahlgrabstellen für die bereits ein Nutzungsrecht erworben worden ist ⇒ in privat eingebauten Grabkammern auf vorhandenen Wahlgrabstätten.
Der Waldfriedhof, der Ostfriedhof und der Röhlinghauser Friedhof werden jeweils als selbständige Friedhofsanlagen geführt. Auf den geschlossenen Friedhöfen dürfen auf belegten Wahlgräbern maximal 2 zusätzliche Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.
§ 4 Absatz 3
Die in Absatz 2 aufgeführten Regelungen gelten auch für Friedhofsteile auf dem • Südfriedhof, Abteilung 101 bis 123 - außer 105 a - • Nordfriedhof, Abteilung 20 bis 23, 25 a, 28, 29 • Holthauser Friedhof, Abteilung 58 bis 61 seit dem 1. Januar 2006. • Südfriedhof, Abteilung 136 bis 138 seit dem 1. Januar 2010.
§ 4 Absatz 4
Soweit durch diese Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten ⇒ bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles und ⇒ bei Umbettungen von Urnen auf Antrag gleichartige Wahlgrabstätten beziehungsweise Urnenwahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Absatz 5
Auf Antrag können Urnenumbettungen von geschlossenen Friedhöfen oder Friedhofsteilen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt werden.
§ 4 Absatz 6
Die Entwidmung kann verfügt werden, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
§ 4 Absatz 7
Die Friedhofsflächen • Südfriedhof, Wiescherstraße 123, Rasenflächen angrenzend an den Schließungsflächen • Nordfriedhof, Abteilung 45 • Holthauser Friedhof, Abteilung 27 bis 30 • Röhlinghauser Friedhof, Abteilung 3 a, 7, 8, 9, außer den bestehenden Wahlgräbern, Wohnhaus Lagerflächen • Waldfriedhof, Sozialgebäude, Gewächshaus, Garagen sind seit dem 1. Januar 2010 entwidmet. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten, Bekanntmachungen
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Bekanntmachungen und Informationen erfolgen durch Aushang an den Gebäuden beziehungsweise in den dafür aufgestellten Schaukästen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Absatz 1
Jede Besucherin/Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Die Aufsicht über die Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
§ 6 Absatz 2
Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
§ 6 Absatz 3
Innerhalb des Friedhofsgeländes ist es verboten,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, dazu gehören auch Krafträder und Fahrräder, zu befahren und dort zu parken. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge und Rollstühle. Ausnahmen werden bei der Benutzung von Kraftwagen im Allgemeinen nur für Menschen mit Behinderungen zugelassen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „AG“ verfügen;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie andere Dienstleistungen anzubieten;
c) an Werktagen in nicht pietätvollem Abstand von Bestattungen zu arbeiten;
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken
e) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen; f) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze und sonstige pflanzliche Abfälle) und anorganische Abfallstoffe (Kunststoffe und dergleichen) außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter abzulagern. Für pflanzliche Friedhofsabfälle und für Kunststoffabfälle sind die entsprechend gekennzeichneten Behältnisse zu benutzen;
g) die Entsorgung anderer nichttypischer Friedhofsabfälle, wie zum Beispiel Schrott, Glas, Blechdosen und dergleichen, für die außerhalb des Friedhofsgeländes städtischerseits Müll beziehungsweise Sammelcontainer aufgestellt sind sowie von Sperrgut vorzunehmen. Das Verbot gilt auch für Hausmüll und private Gartenabfälle;
h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; i) zu lärmen und zu spielen; j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine zu führen sind;
k) die Verwendung von Kunststoffen im Zusammenhang mit Bestattungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern. Auf Grab- und Vegetationsflächen dürfen Pflanzenbehandlungsmittel (Fungizide, Insektizide und Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) sowie Wirkstoffe, die Tiere und Pflanzen schädigen können, nicht angewandt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen; l) Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen;
m) bei Beerdigungen als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen;
n) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten;
o) zu betteln.
§ 7 Gewerbetreibende
§ 7 Absatz 1
Im Interesse einer der Würde des Ortes entsprechenden Friedhofsgestaltung bedürfen Steinmetze/innen, Bildhauer/innen und Gärtner/innen für die Ausübung der dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 7 Absatz 2
Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die ein Handwerk im
Sinne der Handwerksordnung ausüben. Sie haben nachzuweisen, dass sie selbst oder deren fachliche Vertreter/innen in die Handwerksrolle eingetragen sind oder - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
§ 7 Absatz 3
Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.
§ 7 Absatz 4
Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass die/der Antragsteller/in die Ausführung ihrer/seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
§ 7 Absatz 5
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die jeweils für 5 Jahre gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr ausgestellt wird. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 7 Absatz 6
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen grundsätzlich nur werktags, montags bis freitags, in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr und samstags zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr, ausgeführt werden. In den Monaten März bis Oktober dürfen die Arbeiten bereits ab 06:00 Uhr begonnen werden.
§ 7 Absatz 7
Auswärtige Gewerbetreibende, die nur vereinzelt auf den städtischen Friedhöfen in Herne gewerbliche Arbeiten verrichten, können ohne besondere Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eine Berechtigungskarte erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie auf städtischen Friedhöfen an anderen Orten für gewerbliche Arbeiten zugelassen sind.
§ 7 Absatz 8
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jede/n Bedienstete/n bei der Stadt Herne einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Absatz 1 bis 5 und Absatz 13 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
§ 7 Absatz 9
Die für gewerbliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen, in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an und in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
§ 7 Absatz 10
Die mit der Grabpflege (ausgenommen Ersteingrünung) beauftragten Gartenbaufirmen beziehungsweise Friedhofsgärtnereien sind verpflichtet, die dabei anfallenden Friedhofsabfälle selbst zu entsorgen. Hierfür können sie die am Friedhofsrand aufgestellten Großcontainer benutzen.
§ 7 Absatz 11
Für die Lieferung von Kranz- und Blumenspenden zu den Trauerfeiern sind die Dienst- und Besuchszeiten für die Trauerhallen einzuhalten. Diese werden durch öffentlichen Aushang im Bereich der Friedhofskapellen bekannt gemacht. Die Anlieferung soll spätestens 60 Minuten vor Beginn der betreffenden Trauerfeier beendet sein.
§ 7 Absatz 12
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
§ 7 Absatz 13
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschrift der Absatz 6, 8 und 9 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid nach vorhergehender Mahnung entziehen.
§ 7 Absatz 14
Zugelassene Friedhofsgärtner/innen haben die von ihnen zu unterhaltenen Gräber durch ein Schild zu kennzeichnen. III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 8 Absatz 1
Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 8 Absatz 2
Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen. Der Friedhofsverwaltung gegenüber gilt die/der unmittelbare Besitzer/in der Erwerbsurkunde über das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab oder der Grabkarte eines Reihengrabes als Berechtigte/r. Kann die Erwerbsurkunde oder Grabkarte nicht vorgelegt werden, so ist von der/dem vermeintlichen Berechtigten eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nutzungsrechtes, so kann die Friedhofsverwaltung bis zu deren Behebung jede Ausübung untersagen.
§ 8 Absatz 3
Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung entsprechend der Bestattungsintervalle auf den jeweiligen Friedhöfen fest. Bestattungen erfolgen montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und samstags in der Zeit von 9 bis 12 Uhr. Die vereinbarten Termine für alle Bestattungen und Beisetzungen sind bindend.
§ 8 Absatz 4
Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. Das gleiche gilt, wenn die Verlängerung der Fristen im öffentlichen Interesse liegt. Leichen, die nicht innerhalb dieser Frist, und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 8 Absatz 5
Soll eine Urnen- beziehungsweise Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bestätigung des jeweiligen Krematoriums über die Einäscherung vorzulegen. Die fristgerechte Bestattung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Nachweis auch in sonstiger Form erfolgen.
§ 8 Absatz 6
Die Aushändigung einer Urne mit der Asche erfolgt nur zum Zwecke der Beisetzung. Die Genehmigung wird befristet erteilt. Ein Verstoß hiergegen stört die Totenruhe (siehe § 12 Absatz 7).
§ 9 Särge und Urnen
§ 9 Absatz 1
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit bis zur Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Urnen, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden sowie in Grabkammern - mit der verkürzten Ruhezeit von 12 und 15 Jahren - verbrachten Teile dürfen
nur aus Materialien bestehen, die innerhalb der jeweiligen Ruhefrist ohne Rückstände vergehen. Sie müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Es werden daher bei Bestattungen in Grabkammern nur grabkammergeeignete Särge der Resistenzklassen 5 bis 4 (DIN N 350-2; nicht dauerhaft bis weniger dauerhaft) zugelassen. Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche und sonstige Kleidung der Leiche dürfen nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Ein Nachweis ist durch Fachzeichen oder Wäschezeichen zu erbringen. Schuhe sind nicht zulässig. Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Totenwäsche und Sargausstattungen müssen vollständig zersetzbar sein. Vollholzsärge, die aus tropischen Hölzern gefertigt wurden, sind verboten. Die Behandlung mit umweltbeeinträchtigenden Materialien ist nicht zulässig. Außerdem müssen alle der Grundierung folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche frei von Nitrozellulose und PVC-Bestandteilen sein. Bei Erdbestattungen soll gleichermaßen verfahren werden.
§ 9 Absatz 2
Beim Überführen von Leichen muss ein Sarg verwendet werden, der den Anforderungen einer Überführung entspricht. Die Bestattung eines Metallsarges beziehungsweise Holzsarges mit Metalleinsatz (zum Beispiel Zinksarg) ist grundsätzlich verboten. Ist wegen einer Überführung aus dem Ausland ein Metallsarg oder ein Holzsarg mit Metalleinsatz verwendet worden, so ist die Friedhofsverwaltung vor der Bestattung vom Bestatter oder von den Angehörigen in Kenntnis zu setzen.
§ 9 Absatz 3
Särge sollen in der Regel für Erwachsene nicht mehr als 2,05 Meter lang, 0,75 Meter hoch und 0,80 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, so sind die Sargmaße der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen oder vom Bestatter mindestens 24 Stunden vor der Bestattung mitzuteilen.
§ 10 Sargpflicht
Für Erdbestattungen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Einbettung des Leichnams in einem Sarg. Auf Antrag kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung ohne Sarg zulassen, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Religionsgemeinschaft, welcher die/der Verstorbene nachweislich angehörte, Bestattungen ohne Sarg im Regelfall vorgesehen sind. Lag eine meldepflichtige Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vor, bedarf der Verzicht auf einen Sarg der Zustimmung der Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne.
§ 11 Leichentransport
Auf dem Friedhof dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.
§ 12 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung, Umbettung und Rückgabe des Nutzungsrechtes
§ 12 Absatz 1
In einem Grab darf für die Dauer der Ruhefrist nur eine Leiche bestattet werden. Unberührt bleiben die zurzeit des Erlasses dieser Satzung etwa schon bestehenden Rechte und die Vorschriften für die Beisetzung von Urnen (§ 16 Absatz 3). Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit einem zugleich verstorbenen Kind bis zum vollendeten 1. Lebensjahr sowie 2 gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in einem Sarg zu bestatten.
§ 12 Absatz 2
Vor Ablauf der in dieser Satzung festgesetzten Ruhefristen dürfen die Gräber nicht wiederbelegt werden.
§ 12 Absatz 3
Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstellen kann jederzeit zurückgegeben werden. Wiederbelegungsfähige Wahlgrabstellen können der Friedhofsverwaltung entschädigungslos zurückgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch zur Annahme des Angebotes nicht verpflichtet. Nicht wiederbelegungsfähige Grabstellen können der Friedhofsverwaltung gegen Erstattung des Pflegeaufwandes für die Restlaufzeit der Ruhefrist zurückgegeben werden.
§ 12 Absatz 4
Das Öffnen von belegten Grabstellen ist, abgesehen von der richterlichen Leichenschau, nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und der zuständigen Ordnungsbehörde statthaft.
§ 12 Absatz 5
Sollte die Friedhofsverwaltung gezwungen sein, Grabmale, Fundamente, zusätzliche bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen entfernen zu lassen, um eine Bestattung durchführen zu können, sind die hierfür aufzuwendenden Kosten von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Die abgeräumten Grabmale oder Grabeinrichtungen verbleiben bei dem durch die/den Bestatter/in beauftragte/n Steinmetz/in. Eine Neuaufstellung wird von der Friedhofsverwaltung nicht vorgenommen.
§ 12 Absatz 6
Finden sich beim Auswerfen eines Grabes noch nicht ganz vergangene Leichenteile, so müssen diese sofort unter die Sohle des neu aufgeworfenen Grabes (Gebeinegrube) wieder bestattet werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zuzuwerfen. Es darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung und der zuständigen Ordnungsbehörde festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.
§ 12 Absatz 7
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung kann ferner erfolgen, wenn ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht. Die Ausgrabung einer Urne aus einem anonymen Urnengrabfeld ist nicht zulässig. Die Umbettung von Tot- und Fehlgeburten sowie von sarglos Bestatteten ist ausgeschlossen.
§ 12 Absatz 8
Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräbern die/der nächste Angehörige. Sind mehrere nächste Angehörige vorhanden, so ist zunächst, wenn keine Einigung besteht, zivilrechtlich das Antragsrecht auf Umbettung von der/dem Angehörigen klären zu lassen. Bei Wahlgrabstätten ist die/der jeweils Nutzungsberechtigte antragsberechtigt.
§ 12 Absatz 9
Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
§ 12 Absatz 10
Bei Ausgrabungen oder Umbettungen darf keine/kein Angehörige/r anwesend sein.
§ 12 Absatz 11
Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung hat die/der Antragsteller/in Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
§ 12 Absatz 12
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 12 Absatz 13
Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Art der Grabstätten
§ 13 Absatz 1
Die Grabstätten werden/sind angelegt als
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten an Wegen
c) Wahlgrabstätten im Feld
d) Urnen-Reihengrabstätten/pflegefreie Urnen- Reihengrabstätten (mit Rasen)
e) Urnen-Wahlgrabstätten f) Kolumbarien/Innen-Kolumbarium
g) Grabkammer-Reihengrabstätten in nach unten hin offener und geschlossener Bauweise
h) Grabkammer-Wahlgrabstätten in geschlossener Bauweise, einfachtief i) Ehrengrabstätten j) anonyme Urnen-Reihengrabstätten
k) anonymes Aschestreufeld l) Gräberfeld für Kinder und fehl- und totgeborene Kinder
m) Islamische Begräbnisstätte
n) Reihen- und Wahlgrabstätten in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
o) Memoriam-Garten
§ 13 Absatz 2
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Herne. Rechte an ihnen können nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.
§ 14 Reihengrabstätten
§ 14 Absatz 1
Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden abgegeben werden.
§ 14 Absatz 2
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Reihengräber für Erdbestattungen werden vergeben
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten mit folgender Grabfläche: Länge 1,50 Meter, Breite 0,90 Meter Diese Fläche ist wie folgt aufgeteilt: Plattenweg: 0,40 Meter x 0,90 Meter Pflanzfläche: 0,60 Meter x 0,90 Meter, inclusive Kantenstein Rasenfläche: 0,50 Meter x 0,90 Meter
b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an mit folgender Grabfläche: Länge 2,50 Meter, Breite 1,20 Meter Diese Fläche ist wie folgt aufgeteilt: Plattenweg: 0,40 Meter x 1,20 Meter Pflanzfläche: 0,96 Meter x 1,20 Meter, inclusive Kantenstein Rasenfläche: 1,14 Meter x 1,20 Meter in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften mit den vorstehend genannten Maßen.
Die Bestattung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 1,80 Metern, von der Grabsohle bis zur Erdoberfläche gerechnet; bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Tiefe von 1,40 Metern.
§ 14 Absatz 3
Die Ruhefrist für Reihengräber beträgt 25 Jahre. Bei Gräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 14 Absatz 4
Reihengräber werden durch die Friedhofsverwaltung mit fortlaufender Nummer versehen. Den Angehörigen wird eine Grabkarte ausgehändigt, in der die Lage des Grabes vermerkt ist.
§ 14 Absatz 5
Die Nutzungszeit (Ruhefrist) bei Reihengräbern kann nicht verlängert werden. Das beabsichtigte Wiederbelegen wird 3 Monate vor dem Abräumen des Feldes durch Aufstellung eines entsprechenden Schildes bekanntgegeben. Außerdem erfolgt ein Aushang auf dem jeweiligen Friedhof und eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Herne.
§ 14 Absatz 6
Die Friedhofsverwaltung kann Unternehmen Flächen für dauergepflegte Reihengrabstätten (Memoriam-Garten) nach gesonderten vertraglichen Vereinbarungen überlassen. Der Erwerb des Nutzungsrechtes und die Beisetzung einer/eines Verstorbenen werden nur genehmigt, wenn der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages zwischen dem Unternehmen und dem/der Nutzer/in der Grabstätte nachgewiesen wird. Die Gebühren für die einzelnen Beisetzungen (Reihengräber) werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 14 a „Memoriam-Garten“
Der Memoriam-Garten ist eine dauergepflegte Gemeinschaftsgrabstätte mit Reihengräbern. Es besteht bereits zu Lebzeiten die Möglichkeit, das Nutzungsrecht im Einzelfall durch vorzeitigen Erwerb zu erlangen. Abweichend von § 14 Absatz 3 besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes (der Nutzungszeit) über die für diesen Bereich vorgeschriebene Ruhezeit von 25 Jahren hinaus. Die Verlängerung wird nur genehmigt, wenn die entsprechende Verlängerung des Dauergrabpflegevertrages zwischen der/dem Unternehmer/in und der/dem Nutzer/in der Grabstätte nachgewiesen wird. Die maximale Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes orientiert sich an dem Zeitpunkt, zu dem die vorgeschriebene Ruhezeit des letzten Bestattungsfalls im Memoriam-Garten abläuft. Die zusätzliche Bestattung von Urnen in bereits belegten Gräbern (Erd-/Urnenbestattungen) ist nicht gestattet.
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 15 Absatz 1
Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die für eine längere und verlängerbare Nutzungszeit (30 Jahre; Horsthauser Friedhof s. § 19 Absatz 1) abgegeben werden.
§ 15 Absatz 2
Die Abgabe erfolgt grundsätzlich bei Eintritt eines Sterbefalls. Auf Antrag können auch vor Eintritt eines Sterbefalls Nutzungsrechte an einer oder mehreren Wahlgrabstellen am Weg und Urnen-Wahlgräbern (jeweils für 30 Jahre) erworben werden (siehe dazu Nachkaufsregelungen - § 23, Absatz 3, 5 und 6). Beim Erwerb verpflichtet sich die/der Nutzungsberechtigte die Grabstätte umgehend herzurichten und laufend zu pflegen. Als Mindestpflegestandard gilt die Bepflanzung der Pflanzfläche mit
Bodendeckern. Kommt die/der Nutzungsberechtigte seiner Pflegeverpflichtung nicht selbst nach, so ist der Nachweis eines Pflegevertrages mit einer Friedhofsgärtnerei zu erbringen.
§ 15 Absatz 3
Wahlgräber für Erdbestattungen werden mit folgender Grabfläche je Grabstelle vergeben
a) Wahlgrabstätten an Wegen Länge 2,50 Meter Breite 1,20 Meter (Gestaltungsfläche)
b) Wahlgrabstätten im Feld Länge 2,50 Meter zuzüglich 0,50 Meter Erschließung (Plattenweg) Breite 1,20 Meter Diese Fläche ist wie folgt aufgeteilt: Plattenweg: 0,50 Meter x 1,20 Meter Pflanzfläche: 1,20 Meter x 1,20 Meter, inclusive Kantenstein Rasenfläche: 1,30 Meter x 1,20 Meter
c) Wahlgrabstätten in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften Länge 2,50 Meter Breite 1,20 Meter (Gestaltungsfläche) Die Bestattung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 1,80 Metern von der Grabsohle bis zur Erdoberfläche gerechnet; bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr in einer Tiefe von 1,40 Metern.
§ 15 Absatz 4
Die Ruhefrist bei Wahlgräbern ist die gleiche wie bei Reihengräbern (§ 14 Absatz 3). Vor Ablauf der Ruhefrist ist ein Wiederbelegen nicht zulässig.
§ 16 Urnengräber
§ 16 Absatz 1
Urnen werden beigesetzt in
a) Urnen-Reihengräbern oder Urnen-Wahlgräbern
b) Grabstätten für Erdbestattung
c) anonymen Urnen-Reihengrabstätten (siehe § 20)
d) Kolumbarien (siehe § 17) Für anonyme Urnengräber werden besondere Felder angelegt. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Bestattung einer Urne erfolgt in einer Tiefe von mindestens 0,70 m, von der Grabsohle an gerechnet.
§ 16 Absatz 2
Urnen-Reihengräber haben eine Länge von 0,80 Metern und eine Breite von 0,50 Metern. Urnen-Wahlgräber haben eine Länge von 1,00 Meter und eine Breite von 1,00 Meter.
§ 16 Absatz 3
In Urnen-Wahlgräbern dürfen bis zu 4 Urnen pro Grabstelle beigesetzt werden. In Wahlgräbern für Erdbestattungen dürfen neben dem Sarg ebenso bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In belegten Reihengräbern für Erdbestattungen darf 1 Urne pro Stelle nur unter der Voraussetzung beigesetzt werden, dass das letzte Reihengrab des betreffenden Reihengrabfeldes noch nicht belegt ist (Wahrung der einheitlichen Ruhefrist).
§ 16 Absatz 4
Die Dauer der Ruhefrist und der Nutzungszeit für Urnengräber entspricht der für Reihengräber (§ 14 Absatz 3) beziehungsweise für Wahlgräber (§ 15 Absatz 4 und § 18 Absatz 1). Die Vorschriften der §§ 22 und 23 gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 16 Absatz 5
In pflegefreien Urnenreihengräbern mit Rasen wird, wie bei den Urnenreihengräbern, in einem dafür bestimmten Feld der Reihe nach bestattet. Die Einsaat sowie die Bereitstellung einer einheitlichen Grabplatte erfolgt durch den Friedhofsträger, der auch die Rasenpflege über den Nutzungszeitraum vornimmt. Die Raseneinsaat und die Grabplatte dürfen nicht entfernt werden. Die Herausgabe der Grabplatten für eine vorgesehene Beschriftung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Gebinden und sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt.
§ 16 Absatz 6
Die Nutzfläche der Urnenwahlgräber in der Abteilung 30a auf dem Südfriedhof, in der Abteilung 12a auf dem Holthauser Friedhof und in der Abteilung 34 auf dem Holsterhauser Friedhof ist bereits mit Natursteinen eingefasst. Aus diesem Grund sind – abweichend von § 33 Absatz 6 dieser Satzung – weitergehende Einfassungen und Umrandungen der Grabstätten nicht zulässig. Darüber hinaus werden auf den Grabstätten auch keine Ganz- oder Teilabdeckungen genehmigt. Ansonsten gelten die Vorschriften dieser Satzung.
§ 17 Kolumbarien
§ 17 Absatz 1
Die Ruhefrist und die Nutzungszeit für die Kolumbarien auf dem Südfriedhof und dem Holsterhauser Friedhof betragen 15 Jahre. Auf Antrag können auch vor Eintritt eines Sterbefalls Nutzungsrechte an einer oder mehreren Kolumbarienkammer/n erworben werden. Es sind einheitliche Verschlussplatten vorgesehen. Diese werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung herausgegeben.
§ 17 Absatz 2
In jeder Kolumbarienkammer dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Niederlegen von „vergänglichem Grabschmuck“ (Gebinde und sonstiger Grabschmuck) ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Dort ist auch das Aufstellen standsicherer beweglicher Vasen und standsicherer beweglicher Grableuchten (jeweils ohne Sockel) zulässig. Pflanzschalen/Pflanzgefäße sind bis zu einem Durchmesser von maximal 30 Zentimetern beziehungsweise einer Kantenlänge von maximal 25 Zentimetern und in beiden Fällen einer Höhe von maximal 15 Zentimetern erlaubt. Das Aufstellen von künstlichem Blumenschmuck, Lampen und Vasen auf Sockeln ist nicht gestattet.
§ 17 Absatz 3
Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßig Kontrollen durch, bei denen vergangener Grabschmuck und abgebrannte Grablichter abgeräumt werden. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch defekter/beschädigter Grabschmuck entfernt. Insbesondere dann, wenn von diesem eine objektive Gefahr oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko für Friedhofsbesuchende ausgeht (zum Beispiel Grableuchten mit defekter Verglasung/Grabschmuck, der umkippen könnte), oder die Würde des Friedhofs als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen gefährdet. Unzulässiger Weise aufgestellter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung (unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist) beginnend ab dem dritten Quartal 2024 entfernt. Zur Aufbewahrung ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.
§ 17 Absatz 4
Die Nutzungszeit kann gegen Zahlung der dafür in der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne festgesetzten Gebühr (Verlängerungsgebühr) auf Antrag verlängert werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt eine anonyme Beisetzung durch Mitarbeitende der Friedhofsverwaltung.
§ 17 A Innen-Kolumbarium
§ 17 A Absatz 1
Die Friedhofsverwaltung bietet in der Kapelle auf dem Ostfriedhof Bestattungsmöglichkeiten für Urnen an (Innen-Kolumbarienanlage). Es sind einheitliche Verschlussplatten vorgesehen. Diese werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung herausgegeben.
Bei den Gemeinschaftskolumbarien (Abteilungen 1G, 2G, 3G und 4G; siehe hierzu den als Anlage dieser Satzung beigefügten Lageplan) im hinteren Trakt der Kapelle handelt es sich um Urnenreihengräber gemäß § 2 a Nummer 9 dieser Satzung mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren. Hier besteht die Möglichkeit zur Beisetzung von Schmuckurnen mit maximal 19 Zentimetern Durchmesser und einer Höhe von maximal 28 Zentimetern. Bei den anderen Urnennischen in der Kapelle (siehe hierzu den als Anlage dieser Satzung beigefügten Lageplan) handelt es sich um Urnenwahlgrabstätten mit einer Nutzungsdauer von 12 Jahren für maximal zwei Urnen. Grundsätzlich handelt es sich um Nischen für maximal zwei Schmuckurnen, sofern ein Durchmesser von 19 Zentimetern und eine Höhe von 35 Zentimetern nicht überschritten werden. Auf Antrag können auch vor Eintritt eines Sterbefalls Nutzungsrechte an einer oder mehreren Kolumbariennischen erworben werden.
§ 17 A Absatz 2
Die Nutzungszeit für die Urnenwahlgrabstätten des Innen-Kolumbariums kann gegen Zahlung der dafür in der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne festgesetzten Gebühr (Verlängerungsgebühr) auf Antrag verlängert werden. Übersteigt beim Belegen oder Wiederbelegen die Ruhefrist die Nutzungszeit, so ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür in der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne festgesetzten Gebühr (Ausgleichsgebühr) um die entsprechenden Jahre zu verlängern. Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt eine anonyme Beisetzung durch Mitarbeitende der Friedhofsverwaltung.
§ 17 A Absatz 3
Innerhalb des Innen-Kolumbariums ist jegliches offene Feuer verboten. Dazu zählen auch das Aufstellen jeglicher Grablichter, Grableuchten, Laternen und ähnlichem die mit offener Flamme betrieben werden. An den Verschlussplatten sind Schienen angebracht, auf denen ein batteriebetriebenes Grablicht abgestellt und eine Blume in das dafür vorgesehene Behältnis gesteckt werden kann. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht zulässig. Die Abdeckplatten können mit einer Gravur, sowie einem fachlich hergestellten Foto, welches sich in Größe und Form der vorhandenen Abdeckplatte anpasst, versehen werden. Das Befestigen von sonstigen Dingen an den Verschlussplatten, an den Wänden und des Mobiliars ist nicht erlaubt.
§ 17 A Absatz 4
Blumenschmuck und/oder sonstige Dekoration im Rahmen einer Beisetzung sind im Anschluss an die Trauerfeier aus der Kapelle zu entfernen und können im geringen Umfang auf der dafür vorgesehenen Stelle im direkten Umfeld der Kapelle für die Dauer von maximal zwei Wochen abgelegt werden. Sollte dennoch Blumenschmuck und/oder sonstige Dekoration in der Kapelle abgelegt werden, erfolgt die unmittelbare Entfernung durch das Friedhofspersonal. Das Niederlegen von „vergänglichem Grabschmuck“ (Gebinde und sonstiger Grabschmuck) ist im Außenbereich nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Dort ist auch das Aufstellen standsicherer beweglicher Vasen und standsicherer beweglicher Grableuchten (jeweils ohne Sockel) zulässig. Pflanzschalen/Pflanzgefäße sind bis zu einem Durchmesser von maximal 30 cm beziehungsweise einer Kantenlänge von maximal 25 cm und in beiden Fällen einer Höhe von maximal 15 cm erlaubt. Das Aufstellen von künstlichem Blumenschmuck, Lampen und Vasen auf Sockeln ist nicht gestattet.“
§ 17 A Absatz 5
Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßig Kontrollen durch, bei denen vergangener Grabschmuck und abgebrannte Grablichter abgeräumt werden. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch defekter/beschädigter Grabschmuck entfernt. Insbesondere dann, wenn von diesem eine objektive Gefahr oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko für Friedhofsbesuchende ausgeht (zum Beispiel Grableuchten mit defekter Verglasung/Grabschmuck, der umkippen könnte), oder die Würde des Friedhofs als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen gefährdet. Unzulässiger Weise aufgestellter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Zur Aufbewahrung ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.
§ 18 Grabkammer-Reihengrabstätten
§ 18 Absatz 1
In jeder unterirdischen Grabkammer kann bis zum Ablauf der Nutzungszeit beziehungsweise Ruhefrist jeweils nur eine Leiche bestattet werden. Die Nutzungszeit (Ruhezeit) für die unterirdischen Grabkammern beträgt ⇒ in nach unten hin offener Bauweise 12 Jahre Grabkammer Reihengrabstätten haben eine Länge von 2,50 Metern und eine Breite von 1,20 Metern. Diese Fläche ist wie folgt aufgeteilt: Plattenweg: 0,40 Meter x 1,20 Meter Pflanzfläche: 0,96 Meter x 1,20 Meter, inclusive Kantenstein Rasenfläche: 1,14 Meter x 1,20 Meter
§ 18 Absatz 2
Wenn das Nutzungsrecht an einer Grabkammer erloschen ist, werden die evtl. verbliebenen Knochenreste in der unterhalb der Grabkammer befindlichen Gebeinegrube bestattet. Dies gilt für die nach unten offene Grabkammer.
§ 19 Besondere Bestimmungen für offene Grabkammern
§ 19 Absatz 1
Die Wiederbelegung der offenen Grabkammern (Baukauer Friedhof, Südfriedhof) nach Ablauf der Mindestruhefrist ist erst zulässig - nach gutachterlicher Feststellung der Unteren Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne -, wenn der Amtsarzt nach Überprüfung des Verwesungsprozesses feststellt, dass eine vollständige Zersetzung der Leiche bis auf die Skelettteile erfolgt ist.
§ 19 Absatz 2
Leichen von Personen, welche an einer meldepflichtigen Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstorben sind, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne in Grabkammern bestattet werden (Einzelfallentscheidung).
§ 20 Anonyme Grabstätten
§ 20 Absatz 1
Urnen können in den nach § 16 Absatz1 c) vorgesehenen Grabstätten beigesetzt werden.
§ 20 Absatz 2
Die Asche wird auf dem Südfriedhof durch das Einbringen der Asche unter einer Rasendecke beigesetzt (Aschestreuwiese), wenn dieses durch die/den Verstorbene/n schriftlich bestimmt wurde. Dem Friedhofsträger ist dieses Schriftstück vor der Beisetzung der Asche im Original vorzulegen. Die Anlieferung der Aschen hat in Urnen oder anderen dauerhaft versiegelten Behältnissen zu erfolgen, die es dem Friedhofsträger ermöglichen, sie zweifelsfrei einer/einem Verstorbenen zuzuordnen. Das Verstreuen der Aschen erfolgt durch Mitarbeiter/innen des Friedhofsträgers. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Gebinden, Blumen (vergänglichem Grabschmuck) und einfachen Grablichtern darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Es ist nicht zulässig, dauerhaften Grabschmuck (wie zum Beispiel Grablampen, Figuren et cetera) aufzustellen. Das Betreten der Rasenflächen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten.
§ 21 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Herne.
§ 22 Rechtsverhältnisse an Wahlgräbern
§ 22 Absatz 1
Über den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wird eine Urkunde ausgestellt, in der die genaue Lage des Wahlgrabes bezeichnet und die Dauer des Nutzungsrechtes (Nutzungszeit) angegeben ist. Für das Nutzungsrecht gelten die Bestimmungen der jeweils maßgebenden Friedhofssatzung. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
§ 22 Absatz 2
Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt, unbeschadet der zur Zeit des Erlasses dieser Satzung bestehenden Rechte von längerer Dauer. Für Reihen- und Wahlgrabkammern gelten besondere Nutzungszeiten (§ 18 Absatz1 und § 19 Absatz 1).
§ 22 Absatz 3
Die Nutzungszeit kann gegen Zahlung der dafür in der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne festgesetzten Gebühr (Verlängerungsgebühr) auf Antrag verlängert werden. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte auf geschlossenen Friedhöfen beziehungsweise Friedhofsteilen (§ 4 Absatz 2 und Absatz 3) ist nicht möglich. Für Wahlgrabstätten, auf denen private Grabkammern eingebaut wurden, können Nutzungsrechte bis zum Eintritt eines Bestattungsfalles verlängert werden. Wird ein Antrag auf Verlängerung nicht gestellt, so hat die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten über den Ablauf der Nutzungszeit zu benachrichtigen. Ist die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis durch Beschildern der Grabstätte und durch Aushang.
§ 22 Absatz 4
Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 22 Absatz 5
Übersteigt beim Belegen oder Wiederbelegen eines Wahlgrabes die Ruhefrist die Nutzungszeit, so ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung der dafür in der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne festgesetzten Gebühr (Ausgleichsgebühr) um die entsprechenden Jahre zu verlängern. Bei Wahlgräbern mit mehreren Stellen ist eine Verlängerung für die gesamte Grabstätte erforderlich.
§ 22 Absatz 6
Um die maßgebende Ruhefrist einzuhalten, ist die Nutzungszeit jeweils um das volle Jahr zu verlängern.
§ 23 Rechtsnachfolge an Wahlgräbern
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Erwerber/in für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre/seinen Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigte/n mit dessen/deren Zustimmung über:
a) auf die/den überlebende/n Ehegattin/Ehegatten,
b) auf die/den Lebenspartnerin/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
§ 24 Übertragung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern
§ 24 Absatz 1
Die/der Nutzungsberechtigte kann ihr/sein Nutzungsrecht übertragen.
§ 24 Absatz 2
Das Übertragen ist der Friedhofsverwaltung schriftlich und unter Beifügung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes anzuzeigen. Ein schriftliches Einverständnis des neuen Nutzungsberechtigten ist vorzulegen. V. Sonstige Grabstätten
§ 25 Begräbnisstätte „Pusteblume“ für Tot- und Fehlgeborene
Bestattungen für Tot- und Fehlgeborene erfolgen turnusmäßig in Absprache mit den Krankenhausträgern in der zu diesem Zweck besonders eingerichteten Anlage namens „Pusteblume“.
§ 26 Grabgewölbe
§ 26 Absatz 1
Es ist untersagt, Gräber auszumauern oder Grabgewölbe zu errichten.
§ 26 Absatz 2
Vorhandene Grabgewölbe dürfen nur im Einvernehmen mit der Amtsärztin/dem Amtsarzt weiterbelegt werden. Sie dürfen erst nach ausreichender Entlüftung betreten werden.
§ 27 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 28 Islamische Begräbnisstätte
§ 28 Absatz 1
Auf dem Südfriedhof werden besondere Grabfelder für islamische Bestattungen vorgehalten.
§ 28 Absatz 2
Bestattungen erfolgen dort in Form von Reihengräbern und Wahlgräbern im Feld. Die Ruhefrist entspricht der für diese Grabarten vorgesehenen (§ 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 4) Fristen.
§ 28 Absatz 3
Bezüglich der Gestaltung des Gräberfeldes gilt § 33 Absatz 2 und 3.
§ 29 Grabstätten auf Alt-Friedhöfen
§ 29 Absatz 1
Eventuell noch bestehende zeitlich unbefristete Nutzungsrechte an Grabstätten auf den ehemaligen kirchlichen Friedhöfen, die die Stadt Herne inzwischen käuflich erworben hat beziehungsweise die ihr zur gärtnerischen Nutzung als öffentliche Grünfläche überlassen worden sind (§ 1 Absatz 2), werden grundsätzlich auf eine Nutzungszeit von 30 Jahren seit Erwerb begrenzt. Sollten die Gräber noch weiterhin gepflegt werden, verlängert sich das Nutzungsrecht solange wie diese gepflegt werden. Im Übrigen erfolgen ein öffentlicher Aushang auf den betreffenden Friedhöfen und eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Herne.
§ 29 Absatz 2
Soweit noch unbelegte Grabstellen auf sogenannten Erbbegräbnissen vorhanden sind, dürfen diese nicht mehr belegt werden. Den Nutzungsberechtigten sind dafür als Ersatz entsprechende Grabstätten unter Anrechnung bestehender Nutzungsrechte nach den Vorschriften dieser Satzung (30 Jahre) auf anderen städtischen Friedhöfen anzubieten. VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen (§§ 32 und 33). Es erfolgt auch eine erstmalige Herrichtung der Grabstätten, wenn später eine Ganzabdeckung mit einer Grabplatte vorgenommen wird (§ 33).
§ 31 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 31 Absatz 1
Ein entsprechendes Gräberfeld wird auf dem Südfriedhof (Abteilung 62) vorgehalten.
§ 31 Absatz 2
Die gärtnerische Herrichtung dieser Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 31 Absatz 3
Sie sind jedoch so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Ausgestaltung, Bepflanzung
§ 32 Absatz 1
Die erstmalige Herrichtung der Reihen- und Wahlgräber im Feld wird von der Friedhofsverwaltung oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen durchgeführt.
§ 32 Absatz 2
Die Um- und Neugestaltung bestehender Wahlgrabstätten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und bedarf der vorherigen Zustimmung.
§ 32 Absatz 3
Die Herrichtung, Instandsetzung und Pflege der Gräber ist von den Angehörigen oder in ihrem Auftrage durch die für Friedhofsarbeiten zugelassenen Gartenbaubetriebe auszuführen. Hierbei dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Diese Verpflichtung der Angehörigen erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise Nutzungszeit. Eine durch die Angehörigen selbst durchgeführte oder beauftragte Einsaat mit Rasen ist nicht zulässig.
§ 32 Absatz 4
Wird das Instandhalten der Grabstätte vernachlässigt, hat der/die Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine auf 3 Monate befristete Aufforderung in Form eines Hinweisschildes auf der Grabstätte und eines entsprechenden Aushanges auf dem Friedhof (im Bereich der Friedhofskapelle oder am Haupteingang). Nach Ablauf der Frist können solche Gräber auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten eingeebnet, zum Bepflanzen oder zur Einsaat hergerichtet werden. Für Wahlgrabstätten gelten Absatz 1 bis 3 entsprechend. Kommt die/der Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Das Grabzubehör, wie Grabmale, Pflanzen, Grablampen, Trittplatten etc. geht in das Eigentum der Stadt über und kann anderweitig verwendet werden.
§ 32 Absatz 5
Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Entfernung stark wachsender Gehölze anordnen, wenn diese eine Höhe von 2 m deutlich überschreiten und nach angemessener Fristsetzung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten durchführen oder durchführen lassen.
§ 32 Absatz 6
Reihen- und Wahlgräber dürfen mit Einfassungen oder Umrandungen aus Naturstein versehen werden. Andere Werkstoffe sind, mit Ausnahme von Metallschienen (sofern hierdurch Sicherheitsaspekte nicht berührt sind) nicht zulässig. Einfassungen und Umrandungen aus Naturstein dürfen eine Höhe von 10 Zentimetern nicht überschreiten. Bei einer zusätzlich aufgelegten Grabplatte darf die maximale Höhe 16 Zetimeter betragen. Ebenso können niedrig wachsende Pflanzen, wie zum Beispiel Heckenkirsche, Erika, Buchsbaum et cetera verwendet werden.
§ 32 Absatz 7
Das Bestreuen der Grabfläche sowie des gesamten Grabumfeldes mit Sand, Asche und dergleichen ist nicht gestattet.
§ 32 Absatz 8
Der Grabschmuck muss immer aus lebenden Pflanzen bestehen. Schmuck aus künstlichen Stoffen (Draht, Metall, Blech, Kunststoffe, Glas, Emaille, Porzellan, Keramik und dergleichen) ist nicht gestattet. Unzulässig ist ferner das Aufstellen von Spalierwerk aller Art (zum Beispiel Rosenbögen, Zäunen sowie von Bänken und das Aufhängen von Blumentöpfen und anderen Gegenständen). Das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist auf Gräbern mit Raseneinsaat nicht zulässig.
§ 32 Absatz 9
Bei Zuwiderhandlungen in den Fällen von Absatz 6 bis 8 ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung dieser Materialien beziehungsweise Gegenstände unter schriftlicher Fristsetzung zu verlangen. Sind diese nicht innerhalb der gesetzten Frist nach Aufforderung von der/dem Nutzungsberechtigten beziehungsweise der/des Angehörigen beseitigt worden, kann die Stadt die Entfernung auf Kosten der Vorgenannten vornehmen.
§ 32 Absatz 10
Die Friedhofsverwaltung kann Kränze und Pflanzen entfernen, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen.
§ 32 Absatz 11
Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Produkten ist grundsätzlich nicht gestattet, mit Ausnahme bei der Neu- und Umpflanzung von Moorbeetpflanzen (wie zum Beispiel Rhododendren, Azaleen).
§ 32 Absatz 12
Für den Baumbestand auf den Friedhöfen gelten die Vorschriften der Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Herne, in der jeweils gültigen Fassung. VIII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 33 Allgemeines
§ 33 Absatz 1
Das Errichten beziehungsweise Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Verändern oder Entfernen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.
§ 33 Absatz 2
Die Größe und Form der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen und darf die Würde des Friedhofes nicht gefährden. Die Steinstärke muss die Standsicherheit der Grabmale gewährleisten. Arten und Maße der Grabmale ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
§ 33 Absatz 3
Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Nicht zugelassen sind Beton und Kunststoffe, Weich- und Tropenhölzer. Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn
sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
§ 33 Absatz 4
Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind die in Absatz 6 genannten Ganzabdeckungen. Hierfür ist ein Aufmaß vor Ort zu nehmen.
§ 33 Absatz 5
Grablampen und Grabvasen mit Namensinschriften sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nach Genehmigung in die Grabplatte oder auf Kissensteine montiert werden. Hierbei ist ein Mindestabstand von jeweils 20 Zentimetern zur Grabgrenze einzuhalten. Bei Urnenreihengräbern mit Raseneinsaat sind Grablampen und Grabvasen grundsätzlich nicht gestattet.
§ 33 Absatz 6
Ganzabdeckungen mit Grabplatten (für die nur Natursteine verwendet werden dürfen) je Grabstelle sind zulässig. Es ist vor dem Einbau der Grabplatte ein Aufmaß zu nehmen. Eventuelle Sackungsschäden sind von der/dem Nutzungsberechtigten zu beheben. Dies gilt auch für den Fall, dass das Absacken durch eine Bestattung auf einer anderen Grabstätte verursacht wurde.
§ 33 Absatz 7
Der Aktiv-Kohlefilter bei Grabkammern muss wegen des Luftaustausches frei bleiben.
§ 33 Absatz 8
Bei Grabstellen mit Raseneinsaat sind nur Grabplatten in der maximalen Größe der jeweiligen Grabart zulässig. Diese müssen auf Bodenniveau eingebaut werden. Ausnahmen hiervon sind entsprechend der örtlichen Gegebenheit nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.
§ 33 Absatz 9
Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale zur vorübergehenden Kenntlichmachung werden nach Vorgabe von der Friedhofsverwaltung von der Bestatterin/dem Bestatter zur Beisetzung mitgeliefert. Sie dürfen bis zu drei Jahren nach der Bestattung auf der Grabstelle verbleiben. Danach werden diese von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.
§ 34 Zustimmungserfordernis
§ 34 Absatz 1
Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die mit einer aussagefähigen Skizze (gegebenenfalls auch Fotos und Begründungen) zu versehenen Anträge sind durch die/den Verfügungsberechtigten zu stellen und von dem/der fachlichen Leiter/in der beauftragten Firma mit zu unterschreiben. Die schriftliche Genehmigung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist. Bei der Installation eines QR-Codes ist die/der Ersteller/in für den Inhalt verantwortlich.
§ 34 Absatz 2
Den Anträgen sind beizufügen (wobei die Möglichkeit eines elektronischen Antrages besteht, der auf der Internetseite der Stadt Herne – www.herne.de - bereitgestellt wird): ⇒ Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. ⇒ Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
⇒ In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
§ 34 Absatz 3
Sollen Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet werden, die nicht den Vorgaben dieser Satzung entsprechen, ist die vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung ist dem Antrag eine aussagefähige Skizze (gegebenenfalls auch Fotos und Begründungen) beizufügen. Entsprechen die angelieferten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dem Grabmalantrag oder der Ausnahmegenehmigung, dürfen diese nicht aufgestellt werden. Sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von den genehmigten Unterlagen errichtet oder verändert worden, so kann die Friedhofsverwaltung Beseitigung oder Wiederherstellen des früheren Zustandes verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer gesetzten Frist (3 Monate) nicht entsprochen, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.
§ 35 Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der/dem jeweiligen Friedhofsleiter/in oder einer autorisierten Person auf Verlangen die Aufstellung des Grabmals anzuzeigen.
§ 36 Fundamentierung und Befestigung
§ 36 Absatz 1
Die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 36 Absatz 2
Fundamentierte Grabmale dürfen nur von Handwerker/innen des Bildhauer- oder Steinmetzhandwerks, die entsprechend ihrem Berufsbild in der Handwerksrolle eingetragen sind, errichtet werden.
§ 36 Absatz 3
Bei Reihengrabstätten und Wahlgräbern im Feld dürfen Grabmale erst nach der einheitlichen gärtnerischen Herrichtung des Grabfeldes beziehungsweise der zunächst fertiggestellten Grabreihen aufgestellt werden.
§ 36 Absatz 4
Holzgrabzeichen sollen nicht direkt im Fundament befestigt werden. Hier sind unauffällige Metallbefestigungen zwischen Fundament und Grabzeichen zulässig. Die Befestigung hat in fachgerechter Art zu erfolgen.
§ 36 Absatz 5
Liegende Grabmale müssen mit der Unterseite ganzflächig auf beziehungsweise in dem Boden liegen. Werden auf liegenden Grabmalen zusätzliche Grabmale aufgelegt, ist eine ausreichende Befestigung der aufliegenden Grabmale sicherzustellen.
§ 36 Absatz 6
Für die Standsicherheit haften die/der Nutzungsberechtigte und die/der Ausführende als Gesamtschuldner.
§ 37 Unterhaltung/Standsicherheit
§ 37 Absatz 1
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte.
§ 37 Absatz 2
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die/Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 38 Entfernung
§ 38 Absatz 1
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Für das Entfernen des Grabmals sowie des Grabzubehörs ist die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§ 38 Absatz 2
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen von der/dem zuvor Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Herne.
§ 39 Regelungen für Kolumbarien
Die Friedhofsverwaltung stellt der/dem Nutzungsberechtigten eine Abdeckplatte für die Kolumbarienkammer zur Verfügung. Die Abdeckplatten können mit einer Gravur, sowie einem fachlich hergestellten Foto, welches sich in Größe und Form der vorhandenen Abdeckplatte anpasst, versehen werden. Ansonsten ist es verboten, an den Platten jegliche Art von Materialien anzubringen. IX. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 40 Benutzung der Trauerhallen und Leichenzellen
§ 40 Absatz 1
Die Trauerhallen stehen für Beerdigungsfeierlichkeiten und Gedenkfeiern zur Verfügung. Ist im Einzelfall die Aufbewahrung einer Leiche in den Leichenzellen und Trauerhallen wegen des Zustandes der Leiche nicht vertretbar, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung berechtigt, die Benutzung der Trauerhallen und Leichenzellen zu untersagen.
§ 40 Absatz 2
Besondere Bestattungsrituale, wie zum Beispiel Totenwaschungen, et cetera dürfen nur nach vorheriger Absprache auf dem Südfriedhof durchgeführt werden.
§ 40 Absatz 3
Totengedenkfeiern, Auferstehungsgottesdienste und dergleichen in den Friedhofskapellen sind mindestens 2 Wochen vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung anzumelden.
a) Schlüssel zum Aufschließen der Friedhofskapelle können bei der Friedhofsverwaltung gegen eine Empfangsbestätigung abgeholt werden.
b) Werden bei Totengedenkfeiern, Auferstehungsgottesdiensten und dergleichen städtische Dienstleistungen (Gestellung städt. Personals) in Anspruch genommen, so kann die Friedhofsverwaltung hierfür den Aufwand in Rechnung stellen.
§ 40 Absatz 4
Um allen ortsansässigen Bestattungsunternehmen - sowie auswärtigen Bestattungsunternehmen mit Zweigstellen in Herne - den Zugang zu den städt. Leichenhallen beziehungsweise Leichenzellen auch außerhalb der Öffnungszeiten zum Zwecke der Leichenanlieferung zu ermöglichen, hat die Stadt Herne auf sämtlichen städt. Friedhöfen eine gleichschließende Schließanlage installieren lassen.
§ 40 Absatz 5
Die Leichen werden in die Leichenzellen aufgenommen. Die Särge sollen 15 Minuten vor dem Hinausschaffen aus den Leichenzellen geschlossen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche zu den vorgesehenen Besuchszeiten in der Zelle zu sehen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden oder entstellten Leiche sofort schließen zu lassen.
§ 40 Absatz 6
Die Leichen der an meldepflichtigen Erkrankungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenzelle gebracht und dort von anderen Leichen abgesondert aufbewahrt werden. Eine hiervon abweichende Aufbewahrung sowie das nochmalige Öffnen der Särge bedürfen der Genehmigung der Ordnungsbehörde (unter Beteiligung der Unteren Gesundheitsbehörde der Stadt Herne).
§ 40 Absatz 7
Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 40 Absatz 8
Das Ausschmücken der Trauerhalle und Leichenzellen sowie des Grabes beim Bestatten erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 41 Trauerfeier
§ 41 Absatz 1
Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 41 Absatz 2
Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung erkennbar fortgeschritten ist oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
§ 41 Absatz 3
Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 41 Absatz 4
Jede Musik- oder Gesangsdarbietung - außer des üblichen Orgelspiels - auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. X. Schlussbestimmungen
§ 42 Haftung
§ 42 Absatz 1
Die Stadt Herne haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen sowie durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt (umgestürzte Bäume, herabfallende Äste auf Grabstätten und Grabmale et cetera) verursacht werden.
§ 42 Absatz 2
Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Herne haftet für Sach- und Vermögensschäden im Friedhofsbereich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
§ 44 Gebühren
Gebühren für die Benutzung der städt. Friedhöfe werden nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne erhoben (Gebührenordnung).
§ 45 In-Kraft-Treten
Diese Friedhofssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Friedhofssatzung vom 20. Dezember 2017 außer Kraft. Die öffentliche Bekanntmachung der ersten Änderungssatzung vom 13. Dezember 2023 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Herne am 15. Dezember 2023.
Die öffentliche Bekanntmachung der zweiten Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Herne am 20. Dezember 2024.
Anlage 1 zu § 33 Absatz 2 Für liegende und stehende Grabmale ist ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu den Grabgrenzen einzuhalten. Bei Grabplatten gilt: Zu Grabgrenzen und baulichen Anlagen ist eine Dehnungsfuge von 1 Zentimeter einzuhalten und ein Aufmaß ist zwingend erforderlich! Liegende Grabmale und Grabplatten dürfen in ihrer Stärke nicht unter 5 Zentimeter angefertigt werden. Stehende Grabmale dürfen in ihrer Stärke nicht unter 12 Zentimetern und ab einer Höhe von 100 Zentimetern nicht unter 14 Zentimetern ausgefertigt werden. Für die Maße (Höhe mal (x) Breite in Zentimetern) gelten folgende Beschränkungen: Art des Grabes liegende Grabmale stehende Grabmale Wahlgrab am Weg 1-stellig bis 60 x 80 bis 150 x 80 Wahlgrab am Weg mehrstellig bis 80 x 110 150 x 160 Wahlgrab im Feld 1-stellig bis 50 x 50 bis 150 x 80 Wahlgrab im Feld mehrstellig bis 60 x 90 150 x 160 Urnenwahlgräber 1 bis 4 Urnen bis 50 x 50 bis 75 x 40 Reihengräber oder Grabkammern bis 60 x 80 bis 75 x 40 Reihengräber Kinder unter 5 Jahren bis 40 x 60 bis 60 x 40 Urnenreihengräber bis 50 x 30 bis 60 x 40 Urnenreihengräber mit Rasen
Steinkreuze dürfen in ihrer Stärke nicht unter 14 Zentimetern, ab 100 Zentimetern Höhe nicht unter 18 Zentimetern ausgeführt sein. Für Stelen darf die Stärke nicht weniger als 12 Zentimeter betragen. Für die Maße (Höhe mal (x) Breite, bei Holzkreuzen und Stelen zusätzlich mal Tiefe in Zentimetern) gelten folgende Beschränkungen: Art des Grabes Holzkreuze Steinkreuze Stelen Wahlgrab am Weg 1- stellig bis 120 x 90 x 15 x 8 bis 90 x 65 bis 180 x 60 x 35 Wahlgrab am Weg mehrstellig bis 150 x 100 x 15 x 8 120 x 90 bis 200 x 60 x 35 Wahlgrab im Feld 1-stellig bis 90 x 65 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35 Wahlgrab im Feld mehrstellig bis 90 x 65 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35 Urnenwahlgräber 1 bis 4 Urnen bis 80 x 60 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 30 x 30
Art des Grabes Holzkreuze Steinkreuze Stelen Reihengräber oder Grabkammern bis 80 x 60 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35 Reihengräber Kinder unter 5 Jahren bis 60 x 50 x 8 x 5 bis 60 x 35 bis 65 x 25 x 25 Urnenreihengräber bis 60 x 50 x 8 x 5 bis 60 x 35 bis 65 x 25 x 25
Bei Grablampen und Grabvasen darf der Sockel eine Größe bis 30 x 30 x 15 Zentimer (Höhe x Breite x Tiefe) besitzen, die Gesamthöhe darf maximal 45 Zentimeter betragen. Mit Schriftzug besteht eine Genehmigungspflicht. Schmiedeeiserne Grabzeichen und figürliche Darstellungen benötigen eine Ausnahmegenehmigung. Auf Abteilungen, für die keine besonderen Gestaltungsvorschriften bestehen, sind Grabmale werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Verhältnis der Grabmale zueinander, Werkstoff und im Farbton so zu gestalten, dass sie mit ihrer Umgebung in Einklang stehen und das Bild und die Würde des Friedhofes nicht stören. Bei allen Grabmalen (ausgenommen Grabplatten) ist ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu den Grabgrenzen einzuhalten! Alle Maße verstehen sich, gemessen ab Bodenniveau, einschließlich Sockel!
Anlage 2 zu § 17 A Absatz 2
[Anlage 2 zu S 17 A Absatz 2: Abbildung S.28 (Kolumbarien-uebersicht), per Mistral-OCR erfasst am 10.09.2026]
Anlage 2 zu § 17 A Absatz 2
Ostfriedhof Kapelle
Innen-Kolumbarien
Gesamtübersicht der Abteilungen
Gemeinschaftskolumbarien
1G = 1 - 32
2G = 33 - 72
3G = 73 - 112
4G = 113 - 144
Kolumbarien L
1L = 1 - 20
2L = 21 - 55
3L = 56 - 75
4L = 76 - 110
5L = 111 - 150
6L = 151 - 175
7L = 176 - 195
8L = 196 - 215
9L = 216 - 235
Kolumbarien R
1R = 451 - 470
2R = 416 - 450
3R = 396 - 415
4R = 361 - 395
5R = 321 - 360
6R = 296 - 320
7R = 276 - 295
8R = 256 - 275
9R = 236 - 255
Kolumbarien M
1M = 471 - 478
2M = 479 - 494
3M = 495 - 510
4M = 511 - 518
Anlage 2 zu § 17 A Absatz 1
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Herne?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Herne mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!