Friedhofsgebühren Dierhagen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Ostseebad Dierhagen · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 18347

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.10.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung der Dierhagen, Ostseebad

Friedhofssatzung der Gemeinde Ostseebad Dierhagen Aufder Grundlagedes $ der Kommunalverfassungfürdas Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. S. 777) wirdnach Beschlussfassungder Gemeindevertretungder Gemeinde Ostseebad Dierhagen vom 14.06.2023 wird folgende Friedhofssatzung erlassen I. Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Diese Friedhofsatzunggiltfür denkommunalen Friedhofder Gemeinde Ostseebad Dierhagen.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhofisteineöffentliche Einrichtungder Gemeinde Ostseebad Dierhagen (nachfolgend Gemeinde). Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ostseebad Dierhagen waren oder ein Recht auf Bestattung ineinerbestimmten Grabstättebesaßen. Erdientebenfallsder Bestattungderinder Gemeinde verstorbenen oder verstorben aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mitunbekanntem Wohnsitz. Der Friedhofdientauchder Bestattungvon Totgeburten, Fehlgeburtenund Ungeborenen, fallsein Elternteil Einwohner der Gemeindeist. Die Bestattunganderer Personenbedarfeiner Ausnahmegenehmigungdurchden Bürgermeister. Verwaltung und Unterhaltung (1) Die Unterhaltung und der Betrieb der kommunalen Friedhofsanlage obliegt der Gemeinde Ostseebad Dierhagen. (2) Die Verwaltung erfolgt über das Amt Darß/Fischland für die Gemeinde Ostseebad Dierhagen (nachfolgend Amt). Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wirddie Möglichkeitweiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, sowerden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Seen selbst und die Eniwidmung :sind jeweleöffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kanndie Schließung verfügen, wennkeine Rechte auf Bestattungentgegenstehen. (4) Die Gemeindekanndie Entwidmungverfügen, wennalle Nutzungsrechteund Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweitzur Schließungoder Entwidmung Nutzungsrechteaufgehobenoderim Einvernehmenmit den Berechtigtenabgelöst werdensollen, sindunter ersatzweiser Einräumungentsprechender Rechteauch Umbettungenohne Kostenfürden Nutzungsberechtigten möglich. Il. Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist täglich, ohne festgelegte Öffnungszeiten geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlassvorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jederhatsichauf dem Friedhof der Würdedes Ortesundder Achtungder Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b) der Verkauf von Warenaller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen undin der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, außer Grabpflegearbeitend) die Erstellung und Verwertung von Film,- Ton-, Video — und Fotoaufnahmen, außer zuprivaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof undseine Einrichtungenund Anlagen zuverunreinigenoder zubeschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sienicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Hunde ohne Leine zu führen. (4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs undder Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Im Übrigen ist die auf dem Friedhof angebrachte Friedhofsordnung zu beachten. Gewerbetreibende (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter oder sonstige Gewerbetreibende haben die fürden Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit undnur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zubringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofsgereinigt werden. lll. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Bestattungensindunverzüglichnach Beurkundungdes Sterbefallsbeim Amt, Standesamt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung/Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auchdas Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Das Amtsetzt Ortund Zeitder Bestattung/Beisetzungim Benehmenmitden Bestattungsinstituten oder den Hinterbliebenenfest. Bestattungensollenin der Regelspätestens am 7. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene, die nicht binnen 14 Tagennach Eintritt des Todes, und Aschen, dienicht binnen 3 Monatennachder Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Grabstätte bestattet.

§ 9 – Beschaffenheit von Sargen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossenist. Fürdie Bestattungsindzur Vermeidungvon Umweltbelastungen nur Sarge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, diebspw. keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigenumweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Die Kleidung des Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, dieinder Erdebeigesetztwerden, müssenausleichtabbaubarem, “ umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Amtes bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 8 10 Ausheben der Gräber (1) Die Gräber werdenvoneinem Bestattungsunternehmenausgehobenundwiederzugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 8 11 Ruhezeit -(1) Die Ruhezeit für die sterbliche Hülle von Verstorbenen beträgt 25 Jahre (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. 812 Umbettungen (1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von sterblichen Hüllen Verstorbener und Aschen bedürfen, unbeschadetdersonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmungdes Amtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungeninnerhalb des Friedhofes sind in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen einesdringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls zulässig. (3) Alle Umbettungenerfolgennurauf Antrag; antragsberechtigtistjeder Nutzungsberechtigte des Verstorbenen.

(4) Alle Umbettungen werden von einem vom Nutzungsberechtigten bestimmten, dafürzugelassenen Dritten durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt das Amt. (5) Für Umbettungen werden Gebühren wie für den Ersterwerb einer Grabstelle erhoben. Eine Verrechnung wegen vorzeitiger Auflösung der aufgehobenen Grabstelle erfolgt nicht. Neben der Zahlung dieser Gebühren haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zuleisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufigentstehen. (6) Der Ablaufder Ruheundder Nutzungszeitwirddurcheine Umbettungnichtunterbrochen oder gehemmt. (7) Sterbliche Hüllen Verstorbener und Aschen zu anderen als zu Umbettungszweckenwiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (8) Umbettungen aus dem anonymen Grabfeld sind nicht möglich. IV. Grabstätten 8 13 Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Wahlgrabstätten für die Erdbestattung
  2. 2. Wahlgrabstätten für Urnen
  3. 3. Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld mit besonderer Kennzeichnung
  4. 4. Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld ohne besondere Kennzeichnung Es besteht kein Anspruch aufVerleihung oderWiedererwerb vonNutzungsrechten an einerder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. 814 Wahlgrabstätten (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werdenkann. Das Nutzungsrechtist verlängerbar, es bestehtjedoch kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an einerbestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit von 20 bzw. 25 Jahrenerworben. Die Nutzungszeit wirdin der Nutzungserlaubnis (Nutzungsurkunde) festgelegt. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr und der Aushändigungder Nutzungsurkunde.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Wahlgrabstättebestattetzuwerdenundbei Eintritteines Sterbefallesüberandere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmendieser Satzung zu entscheiden. (4) Das Nutzungsrecht stehtnur derbzw. demin der Nutzungsurkundegenannten Berechtigten zu. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin bzw. seinen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen. Wird bis zu ihrem bzw. seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, gehtdas Nutzungsrechtinnachstehender Reihenfolgeauf die Angehörigender bzw. desverstorbenen Nutzungsberechtigten über: 1. aufden/dieüberlebende/n Ehegatten/Ehegattinbzw. den/dieüberlebende/n Lebenspartner/Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und zwar auchdann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, . auf die ehelichen, nichtehelichen, Adoptiv- und Stiefkinder, . auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, . auf die Eltern, . auf die Geschwister, . auf die Stiefgeschwister . auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben, . auf Verlobte. ONO WD (5) Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Alteste nutzungsberechtigt. Wennkeiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seitder Beisetzung das Nutzungsrecht übernimmt und die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, istdas Nutzungsrecht von Amts wegen bis zum Ende der Ruhezeit auf den letzten Erben zuübertragen. (6) Eine Bestattung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht mindestensbis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Ist diesnicht der Fall, muss das Nutzungsrechtmindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden. (7) Das Nutzungsrecht kann vor seinem Ablauf durch Zahlung der festgesetzten Gebührverlängert werden. Wiederholte Verlängerungen sind möglich, ab der zweiten Verlängerungist jedoch die Genehmigung des Bürgermeisters einzuholen. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte bedarf ebenfalls der Genehmigung durchden Bürgermeister. Die Nutzungszeit an der Grabstätte wird hierdurch nicht berührt. (9) Das Abräumen von Wahlgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf der betreffenden Grabstelle bekanntgemachtodersoder Nutzungsberechtigtebekanntist, schriftlichmitgeteilt. Nach Beendigung des Nutzungsrechtes steht das Wahlgrab wieder zur freien Verfügung der Friedhofsverwaltung.

§ 14a – Ausgestaltung der Wahlgrabstätten

(1) In einem Wahlgrab für Erdbestattung darf nur ein Sarg und zusätzlich eine Urnebeigesetzt werden. Zugelassen sind Einzel- und Doppelgrabstellen. Sollte für die Beisetzungeiner Urne die Verlängerung des Nutzungsrechtes nowendig sein, werden die Gebühren fürein Wahlgrab für Erdbestattung erhoben. (2) In einem Wahlgrab für Feuerbestattung dürfen mit entsprechender Verlängerung des Nutzungsrechtesbis zuzwei Urnenbeigesetzt werden. Zugelassensind Einzelund Doppelgrabstellen. (3) In besonderen Fällen kann mit entsprechender Begründung eine Ausnahmegenehmigungfür weitere Bestattungen auf den Grabstellen zu (1) und (2) vom Bürgermeister erteiltwerden. (4) Die Einzelwahlgräber haben im Regelfall folgende Maße:

  1. 1. für Erdbestattungen 1,50 m x 3,00 m
  2. 2. für Feuerbestattungen 1,00 mx 1,00 m Die Maße für Doppelgrabstellen ändern sich in der Breite um den Faktor zwei und bleiben inder Länge gleich. Für individuelle Anpassungen in Abhängigkeit von der Örtlichkeit ist die Genehmigung des Bürgermeisters erforderlich. (5) Die Pflanzfläche darf folgende Größen nicht überschreiten:
  3. 1. bei Gräbern für die Erdbestattung 1,40 m x 3,00 m
  4. 2. bei Gräbern für die Feuerbestattung 0,90 m x 1,00 m Die Pflanzfläche für mehrstellige Grabstellen ändert sichin der Breite auf die Breite der Grabstelleabzüglich 0,30 m Gräbernmit Erdbestattungundbei Gräbernfürdie Feuerbestattung um die Breite abzüglich 0,10 m und bleibt in der Länge gleich. (6) Das Niederlegenvon Kränzenund Blumenander Grabanlagefüranonyme Feuerbestattungen darf nur an den dafür. vorgesehenen Stellen erfolgen. 8 15 Rasengrabfeld für Urnengrabstätten (1) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Damit die Totenruhe nicht gestört wird, ist das Betreten der Grabanlage grundsätzlich nicht gestattet, nurin Ausnahmefällenfür die Bestückung von Vasenbei Grabstättenmit besonderer Kennzeichnung. Die Ablagevon Grabgestecken, Kränzenoderähnlichemaufder Grabanlageistnichtstatthaft. Diese werdenohne Mitteilungandie Hinterbliebenenunverzüglichberäumt. Zur Ablagebestehtdie Möglichkeitandenentsprechendausgewiesenen Stellen. (2) In der Grabanlage für anonyme Urnengrabstätten ohne besondere Kennzeichnung wirdjeder Urne der Reihe nachin einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m ein Bestattungsplatzzugewiesen und für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Auf der Grabanlage dürfen keine Grabmale errichtet werden. Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des

Verstorbenenhinweisen, dürfennicht angebracht werden. Es wirdkein Nutzungsrechtverliehen. (3) In der Grabanlage für Urnengrabstätten mit besonderer Kennzeichnung wird jeder Urneebenfalls ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Der Erhalt einer Doppelgrabstelle istebenfalls möglich. Die Grabstätten sind entweder mit einer Gemeinschaftsnamenstafel am Rand des Feldes oder mit Einzelnamenstafel auf der Rasenfläche. Die entsprechende Granitplatte soll aus Granit gefertigt sein. Die Größe soll nach Höhe x Breite x Tiefe 25,00 cm x 40,00 cm x 4,00 cm bzw. bei Doppelgrabstellen 50,00 cm x 75,00 cm x 4,00 cmbetragen. (4) Die Abschiednahme oder auch das stille Gedenken an den Verstorbenen erfolgt im Randbereich des Rasengrabfeldes. V. Gestaltung der Grabstätten 8 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Charakter des Friedhofes gewahrt wird. (2) Für Grabmale dürfen nur Steine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handelstammenundohneausbeuterische Kinderarbeitim Sinneder Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind. Die Gemeinde kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises verlangen z. B. durch Xertifix- oder Fair Stone-Zertifizierungssiegel oder Zertifikate vergleichbar vertrauenswürdiger Organisationen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann durch Glaubhaftmachung ($ 294 ZPO) geführtwerden. Die Gemeindeist zu eigenen Ermittlungennicht verpflichtet. Bei Steinendieausschließlich aus Deutschland oder dem europäischen Wirtschaftsraum stammen, reichtder Nachweis der ausschließlichen Herkunft aus diesen Ländern aus. VI. Grabmale 8 17 Besondere Gestaltungsvorschriften von Grabmalen (1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen darf die Breite von Grabmalen höchstens zwei Drittel der Breite der Grabstätte betragen und die Grabstätte maximal mit Platten odersonstigen wasserundurchlässigen Materialienbis zu zwei Drittelihrer Fläche abgedecktwerden. (2) Das Belegen der Gräber mit auffälligem Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien istnurin geringfügigem Umfang zulässig. Die Materialien dürfen die Grabgestaltungnichtprägen. Das Aufbringen von künstlichen Blumen ist zulässig, müssen aber entsprechendentsorgt werden. Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes sollten Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sieaus verrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen und Substanzen bestehen. In anderen Fällen ist eine sachgerechte Entsorgung zu gewährleisten (3) Steinerne Grabeinfassungen dürfen maximal eine Höhe von 10 cm über Erdniveauhaben. (4) Für Erdbestattungsgräber sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,30 m und bis zu einer Breite von zwei Dritteln der Grabbreite zulässig. (5) Für Urnengräber sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,80 m und bis zu einer Breite vonzwei Dritteln der Grabbreite oder ein liegendes Grabmal mit gleicher Breite und einer Längevon bis einer Hälfte der Grablänge zulässig.

§ 18 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regelndes Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Steinund Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern inder jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaftstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sichsenken können. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Steinmetzhandwerks für die Erstellung von Grabmalen. 8 19 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte der Grabanweisung. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davongefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann das Amt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) durchführen oder durchführen lassen. Wirdder ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Amtes nicht innerhalb einerjeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist das Amt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmals, die sonstige bauliche Anlage oderdie Teile davon zu entfernen; das Amt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Istder Verantwortlichenicht bekannt odernicht ohne weiteres zuermitteln, genügt eineöffentliche Bekanntmachungundeinwöchiger Hinweisaufder Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalenoder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 20 – Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und-die sonstigenbaulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagennicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten vonder Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zutragen. (2) Das Abstellen von Grabmalen bedeutender Einwohner zum Gedenken auf dem historischgestalteten Teil des Friedhofs liegt im Benehmen der Gemeindevertretung. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 21 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der 88 16 bis 20 hergerichtet unddauerndverkehrssicherinstandgehaltenwerden. Verwelkte Blumenund Kränzesindunverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzenabzulegen. (2) Die Höheunddie Formder Grabhügelunddie Artihrer Gestaltungsind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der in der Umgebung liegenden Gräber anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und dieöffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist die Wuchshöhe auf 1,50 mzu begrenzen. (3) Jede wesentliche Änderung des Nutzungsrechtes der Grabstelle bedarf der vorherigenschriftlichen Zustimmung des Amtes. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zustellen. Der Antragsteller hat dabeidie Grabanweisungmit Nutzungsrecht vorzulegen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann das Amt die Vorlage für die Änderung mitden erforderlichen Einzelangaben verlangen. (4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damiteinen Dritten beauftragen. (5) Wahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechteshergerichtet sein. (6) Das Amt kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(8) Kunststoffeundanderenichtverrottbare Werkstoffedürfenin Produktender Trauerfloristik, insbesonderein Kränzenund Trauergebindenund Gesteckennichtverwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktütenausnichtverrottbaren Materialsind vom Friedhof zuentfernenoderin denzur Abfalltrennungbereitgestellten Behältern zu entsorgen. 822 Vernachlässigung (1) Wirdeine Grabstättenichtordnungsgemäßhergerichtetodergepflegt, hatder Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Amtes die Grabstätte innerhalb einerjeweilsfestzusetzendenangemessenen Fristin Ordnungzubringen. Istder Nutzungsberechtigtenicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln, genügt eineöffentliche Bekanntmachung und ein zwei wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können von Amts wegen Grabstätten abgeräumt, eingeebnet undeingesät werden, sofern die Ruhezeit abgelaufen ist. (2) Das Amt kann Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnungbringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmalschriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglichin Ordnung zu bringen, ist er nichtbekannt odernicht ohne weiteres zuermitteln, hat nocheinmaleine entsprechendeöffentliche Bekanntmachungundeinentsprechender zweiwöchiger Hinweisaufder Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigteaufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monatenseit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte istin den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis aufder Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des 8 20 hinzuweisen. (3) Fur Grabschmuck gilt 8 20 entsprechend. Vill. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 23 – Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der sterblichen Hüllen Verstorbener und Aschen fürdie Durchführung der Trauerfeier bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Amtesvon Beauftragten Personen (Mitarbeitern von Bestattungsinstituten) und Angehörigen der Verstorbenen betreten werden. (2) Sofern keine amtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung durch den Bestatter endgültig zuschließen.

(3) Die Trauerfeier soll jeweils nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen dervorheringen Zustimmung des Amtes.

§ 24 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freienvorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oderwenn Bedenken wegen des Zustandes der sterblichen Hülle des Verstorbenen bestehen. IX. Schlussvorschriften 825 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereitsverfügthat, richtensichdie Nutzungszeiten unddie Gestaltungnach denbisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit Ablaufder Ruhezeit der zuletzt beigesetzten sterblichen Hülle eines Verstorbenen oder Urne. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26 – Haftung

Der Gemeinde obliegen keine Uber die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhutsund Uberwachungspflichten. Die Gemeindehaftetnichtfür Schäden, diedurchnichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzungwidersprechenden Benutzungodereinesmangelhaften Zustandesder Grabstättenentstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schädengeltendgemachtwerden. Gehenderartige Schädenaufmehrere Verfügungsberechtigeoder Nutzungsberechtigezurück, sohaftendieseals Gesamtschuldner. (3) Absatzfindetsinngemäß Anwendungaufdienach § zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

827 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde betriebenen Friedhofs und dessen Einrichtungensinddie Gebühren nachder jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V handelt, wervorsätzlichoderfahrlässiggegendie Bestimmungender Friedhofssatzungoderder Friedhofsordnung verstößt, in dem er unter anderem 1. sichals Besucher entgegen $ Abs. nichtder Würdedes Friedhofsentsprechendverhältoder Anordnungendesdurchdas Amt Darß/Fischlandbeauftragten Personals nicht befolgt.

  1. 2. Entgegen 8 6 Abs. 3 a) die Wegemit Fahrzeugenaller Art und Sportgeräten ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungenverkauft,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen Arbeitenausführt, außer Pflegearbeitend) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zuprivaten Zwecken,
    • e) Druckschriften verteilt,
    • f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) den Friedhof uns seine Einrichtungenund Anlagenverunreinigt oderbeschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweitsie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassung betritt,
    • h) lärmt, isst, trinkt und lagert,
    • i) Hunde nicht an der Leine führt.
  2. 3. als Gewerbetreibender entgegen $ 7 gegen die geltenden Bestimmungen des Friedhofes verstößt,
  3. 4. Grabmale entgegen 8 18 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundameniiert,
  4. 5. entgegen § 19 Abs. und 2 Grabmale nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  1. 6. als Nutzungsberechtigter gegen 8 20 verstößt, in dem nach Ablauf der Ruhezeit oderdes Nutzungsrechtes Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalbvon 3 Monaten entfernt werden,
  2. 7. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen 8 21 Abs. 8 verwendetoder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  3. 8. Grabstätten entgegen 8 22 vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können durch die örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 17 mit Verwarngeld oder einer Geldbuße bis zu 1000,00 EURgeahndet werden. § 29 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 15.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.05.2014 außer Kraft.
  • 4.

Alily Christiane Müller Bürgermeisterin

Hinweis: Gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V ist ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, innerhalb eines Jahresseit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus dersich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ostseebad Dierhagen geltend zu machen. Hiervonabweichendkanneine Verletzungvon Anzeige-, Genehmigungsoder Bekanntmachungsvorschriftenauchnach Ablaufeines Jahresseitderöffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Veröffentlichungsvermerk Datum Namenszeichenveröffentlicht am: /? 22 IK (ir

auf der Internetseite der Gemeinde Ostseebad Dierhagenunter www.dierhagen.darssfischland.de

Gebuehrenordnung

Neufassung

Satzung der Gemeinde Ostseebad Dierhagen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Präambel Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019, der §§ 1, 2, 4 bis 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 sowie § 14 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) in der Fassung vom 03.07.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 und der Friedhofssatzung der Gemeinde Ostseebad Dierhagen vom 11.07.2023 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Dierhagen vom 20.09.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs und seiner Einrichtungen in der Gemeinde Ostseebad Dierhagen sowie der Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten der Friedhofs- oder Amtsverwaltung werden Grabnutzungsgebühren, Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach der Anlage 1 erhoben. Die Anlage 1 – Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Grabnutzungs- bzw. Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer die Leistungen des kommunalen Friedhofes und seiner Einrichtungen in Anspruch nimmt. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung der Friedhofs- oder Amtsverwaltung beantragt oder sonst veranlasst hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabnutzungs- bzw. Benutzungsgebühren entstehen, mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. Als Beginn einer Inanspruchnahme einer Grabstätte oder der Trauerhalle wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird. Die Gebühren für die Nutzung einer Grabstätte oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts werden für die gesamte Nutzungszeit erhoben. Für die Nutzung der Trauerhalle wird eine einmalige Gebühr erhoben.

(2) Die Verwaltungsgebühren entstehen, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

  1. 3. Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 – Gebührentarif

Neufassung

Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach der Anzahl und Größe der Grabstätte, der Dauer der Ruhezeit, dem Verwaltungsaufwand sowie zusätzlichem Unterhaltungsaufwand für die jeweilige Grabstätte bemessen. Sie gelten für die Dauer der Ruhezeiten pro Grabstätte. Die Verwaltungsgebühren werden nach dem, mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand bemessen. Die Trauerhallennutzung wird nach dem Unterhaltungsaufwand der Trauerhalle und der Anzahl der Inanspruchnahmen bemessen. Näheres regelt die Anlage 1 – Gebührentarif.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 15.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15.05.2014 außer Kraft.

Ostseebad Dierhagen, den 10.10.2023

gez. Christiane Müller Bürgermeisterin

Siegel

Hinweis: Gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V ist ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ostseebad Dierhagen geltend zu machen. Hiervon abweichend kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs-oder Bekanntmachungsvorschriften auch nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden.

Verfahrensvermerk:

Datum Namenszeichen

veröffentlicht am: 15.10.2023 gez. Müller Siegel

Neufassung

Anlage 1 Gebührentarif

Benutzungs-/Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Ersterwerb Grabstelle

Einzelgrabstätte 586,81 Euro Doppelgrabstätte 652,19 Euro Dreiergrabstätte 717,56 Euro Urnengrabstätte Einzel 428,77 Euro Urnengrabstätte Doppel 440,40 Euro Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld ohne besondere Kennzeichnung (inkl. Pflege) 424,78 Euro Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld mit besonderer Kennzeichnung (inkl. Pflege) 427,07 Euro Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld mit besonderer Kennzeichnung (inkl. Pflege) Doppel 432,41 Euro

  1. 2. Verlängerung Grabstelle

Einzelgrabstätte 23,47 Euro/Jahr Doppelgrabstätte 26,09 Euro/Jahr Dreiergrabstätte 28,70 Euro/Jahr Urnengrabstätte Einzel 21,44 Euro/Jahr Urnengrabstätte Doppel 22,02 Euro/Jahr Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld ohne besondere Kennzeichnung (inkl. Pflege) 21,24 Euro/Jahr Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld mit besonderer Kennzeichnung (inkl. Pflege) 21,36 Euro/Jahr Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld mit besonderer Kennzeichnung (inkl. Pflege) Doppel 21,62 Euro/Jahr

Neufassung

  1. 3. Trauerhalle 100,00Euro

Verwaltungsgebühren

Ausstellung der Grabnutzungsurkunde 16,83 Euro Auswahl der Friedhofsfläche 67,35 Euro Abwicklung Sterbefall, Unterlagen prüfen, Mitarbeiter informieren, Gebühren berechnen, Pläne bearbeiten, Sterbebuch, Statistik etc 33,67 Euro Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte 25,25 Euro Gebühr für die schriftliche Auskunft über Verstorbene 16,83 Euro Anschreiben zur Aufforderung zur Beräumung 25,25 Euro Bescheid über die Beräumung eines nicht satzungsgemäß beräumten Grabes 16,83 Euro