🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.07.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung der Ahrenshoop, Ostseebad
Satzung der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)
Präambel Auf der Grundlage des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019, der §§ 1, 2, 4 bis 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) in der Fassung vom 12.04.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 sowie § 14 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) in der Fassung vom 03.07.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2021 und der Friedhofssatzung der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop, vom 21.03.2023 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ahrenshoop vom 29.06.2023 folgende Satzung erlassen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs und seiner Einrichtungen in der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop sowie der Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten der Friedhofs-oder Amtsverwaltung werden Grabnutzungsgebühren, Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach der Anlage 1 erhoben. Die Anlage 1 – Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Grabnutzungs- bzw. Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer die Leistungen des kommunalen Friedhofes und seiner Einrichtungen in Anspruch nimmt. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung der Friedhofs-oder Amtsverwaltung beantragt oder sonst veranlasst hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungs- bzw. Benutzungsgebühren entstehen, mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. Als Beginn einer Inanspruchnahme einer Grabstätte oder der Trauerhalle wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wird. Die Gebühren für die Nutzung einer Grabstätte oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts werden für die gesamte Nutzungszeit erhoben. Für die Nutzung der Trauerhalle wird eine einmalige Gebühr erhoben.
(2) Die Verwaltungsgebühren entstehen, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
- 3. Die Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 – Gebührentarif
Die Gebühren für die Grabnutzung werden nach der Anzahl und Größe der Grabstätte, der Dauer der Ruhezeit, dem Verwaltungsaufwand sowie zusätzlichem Unterhaltungsaufwand für die jeweilige Grabstätte bemessen. Sie gelten für die Dauer der Ruhezeiten pro
Grabstätte. Die Verwaltungsgebühren werden nach dem, mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand bemessen. Die Trauerhallennutzung wird nach dem Unterhaltungsaufwand der Trauerhalle und der Anzahl der Inanspruchnahmen bemessen. Näheres regelt die Anlage 1 – Gebührentarif.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 15.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 03.06.2014 außer Kraft.
Ostseebad Ahrenshoop, den 04.07.2023
gez. Benjamin Heinke Bürgermeister
Siegel
Hinweis: Gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V ist ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend zu machen. Der Verstoß ist innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop geltend zu machen. Hiervon abweichend kann eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften auch nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Lesefassung
Verfahrensvermerk:
Datum Namenszeichen
veröffentlicht am: 05.07.2023 gez. B. Heinke Siegel
Anlage 1
Gebührentarif
Benutzungs-/Grabnutzungsgebühren
- 1. Ersterwerb Grabstelle
Einzelgrabstätte 541,41 Euro Doppelgrabstätte 777,02 Euro Dreiergrabstätte 1.012,62 Euro Urnengrabstätte Einzel 286,52 Euro Urnengrabstätte Doppel 328,41 Euro Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld ohne besondere Kennzeichnung (inkl. Pflege) 263,80 Euro
- 2. Verlängerung Grabstelle
Einzelgrabstätte 21,66 Euro/Jahr Doppelgrabstätte 31,08 Euro/Jahr Dreiergrabstätte 40,51 Euro/Jahr Urnengrabstätte Einzel 14,33 Euro/Jahr Urnengrabstätte Doppel 16,42 Euro/Jahr Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld ohne besondere Kennzeichnung (inkl. Pflege) 13,19 Euro/Jahr
- 3. Trauerhalle 100,00 Euro
Verwaltungsgebühren
Ausstellung der Grabnutzungsurkunde 16,83 Euro Auswahl der Friedhofsfläche 42,09 Euro Abwicklung Sterbefall, Unterlagen prüfen, Mitarbeiter informieren, Gebühren berechnen, Pläne bearbeiten, Sterbebuch, Statistik etc 33,67 Euro Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte 25,25 Euro Gebühr für die schriftliche Auskunft über Verstorbene 16,83 Euro Anschreiben zur Aufforderung zur Beräumung 25,25 Euro Bescheid über die Beräumung eines nicht satzungsgemäß beräumten Grabes 16,83 Euro
2. Friedhofssatzung Stand: 21.03.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Lesefassung
Friedhofssatzung der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop vom 19.01.2023 wird folgende Friedhofssatzung erlassen
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop, eingeschlossen die Fläche, die der Weide-/Büdnereigenossenschaft gehört.
§ 2
Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop (nachfolgend Gemeinde). Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Er dient ebenfalls der Bestattung der in der Gemeinde verstorbenen oder verstorben aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch den Bürgermeister.
§ 3
Verwaltung und Unterhaltung
(1) Die Unterhaltung und der Betrieb der communalen Friedhofsanlage obliegt der Gemeinde. (2) Die Verwaltung erfolgt über das Amt Darß/Fischland (nachfolgend Amt) für die Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
Lesefassung
(2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tätig, ohne festgelegte Öffnungszteiten geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, außer Grabpflegearbeitend) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video - und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Hunde ohne Leine zu führen.
Lesefassung
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter oder sonstige Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls beim Amt, Standesamt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung/Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Das Amt setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Benehmen mit den Bestattungsinstituten oder den Hinterbliebenen fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 7. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die bspw. keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Diese Auflistung ist nicht abschließend.
Die Kleidung des Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Amtes bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Lesefassung
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von einem Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für die sterbliche Hülle von Verstorbenen beträgt 25 Jahre (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von sterblichen Hüllen Verstorbener und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Amtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Friedhofes sind in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls zulässig. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist jeder Nutzungsberechtigte des Verstorbenen. (4) Alle Umbettungen werden von einem vom Nutzungsberechtigten bestimmten, davon zugelassenen Dritten durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt das Amt. (5) Für Umbettungen werden Gebühren wie für den Ersterwerb einer Grabstelle erhoben. Eine Verrechnung wegen vorzeitiger Auflösung der aufgehobenen Grabstelle erfolgt nicht. Neben der Zahlung dieser Gebühren haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Sterbliche Hüllen Verstorbener und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (8) Umbettungen aus dem anonymen Grabfeld sind nicht möglich.
Lesefassung
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Wahlgrabstätten für die Erdbestattung
- 2. Wahlgrabstätten für Urnen
- 3. Urnengrabstätten auf dem Rasengrabfeld mit besonderer Kennzeichnung
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Das Nutzungsrecht ist verlangerbar, es besteht jedoch kein Anspruch auf Verleihung oder Veränderung von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstände bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit von 20 bzw. 25 Jahren erworben. Die Nutzungszeit wird in der Nutzungserlaubnis (Nutzungsurkunde) festgelegt. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr und der Aushängigung der Nutzungsurkunde. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Sterbefalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (4) Das Nutzungsrecht steht nur der bzw. dem in der Nutzungsurkunde genannten Berechtigten zu. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seine Nachfolgerin bzw. seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wir bis zu ihrem bzw. seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der bzw. des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. auf den/die überlebende/n Ehegatten/Ehegattin bzw. den/die überlebende/n Lebenspartner/Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen, nichtehelichen, Adoptiv- und Stiefkinder,
- 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
- 4. auf die Eltern,
- 5. auf die Geschwister,
- 6. auf die Stiefgeschwister
- 7. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben,
- 8. auf Verlobte.
Lesefassung
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Wenn keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung das Nutzungsrecht übernimmt und die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, ist das Nutzungsrecht von Amts wegen bis zum Ende der Ruhezeit auf den letzten Erben zu übertragen.
(6) Eine Bestattung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Ist dies nicht der Fall, muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert werden. (7) Das Nutzungsrecht kann vor seinem Ablauf durch Zahlung der festgesetzten Gebühr verlangert werden. Wiederholte Veränderungen sind möglich, ab der zweiten Veränderung ist jeder die Genehmigung des Bürgermeisters einzuholen. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte bedarf ebenfalls der Genehmigung durch den Bürgermeister. Die Nutzungszeit an der Grabstände wird hierdurch nicht berührt. (9) Das Abräumen von Wahlgrabstätten oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf der betreffenden Grabstelle besteht gemacht oder so der Nutzungsberechtigte besteht ist, schriftlich mitgeteilt. Nach Beendigung des Nutzungsrechts steht das Wahlgrab wieder zur freien Verfügung der Friedhofsverwaltung.
§ 14a
Ausgestaltung der Wahlgrabstätten
(1) In einem Wahlgrab für Erdbestattungarf nur ein Sarg und zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Zugelassen sind Einzel- und Doppelgrabstellen. Sollte fur die Beisetzung einer Urne die Verlängerung des Nutzungsrechts notwendig sein, werden die Gebühren fur ein Wahlgrab fur Erdbestattung erhoben. (2) In einem Wahlgrab für Feuerbestattung)dürfen mit entsprechender Veränderung des Nutzungsrechts bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Zugelassen sind Einzel- und Doppelgrabstellen. (3) Die Einzelwahlgräber haben im Regelfall folgende Maße:
- 1. für Erdbestattungen 1,50 \, \text{m} x 3,00 \, \text{m}
- 2. für Feuerbestattungen 1,00m x 1,00m
Die Maße für Doppelgrabstellen ändern sich in der Breite um den Faktor zwei und bleiben in der Länge gleich.
(4) Die Pflanzfläche darf folgende Größen nicht überschreiten:
- 1. bei Gräbern für die Erdbestattung 1,40m x 3,00m
- 2. bei Gräbern für die Feuerbestattung 0,90m x 1,00m
Die Pflanzfläche für mehrstellige Grabstellen ändert sich in der Breite auf die Breite der Grabstelle abzüglich 0,30 m Gräbern mit Erdbestattung und bei Gräbern für die Feuerbestattung um die Breite abzüglich 0,10 m und bleibt in der Länge gleich.
Lesefassung
§ 15
Rasengrabfeld für die Feuerbestattung
(1) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Damit die Totenruhe nicht gestört wird, ist das Betreten der Grabanlage grundsätzlich nicht gestattet, nur in Ausnahmefällen für die Bestückung von Vasen bei Grabstätten mit besonderer Kennzeichnung. Die Ablage von Grabgestecken, Kränzen oder ähnlichem auf der Grabanlage ist nicht statthaft. Diese werden ohne Mitteilung an die Hinterbliebenen unverzüglich beräumt. Zur Ablage besteht die Möglichkeit an den entsprechend ausgewiesenen Stellen.
(2) In der Grabanlage für anonyme Feuerbestattungen ohne besondere Kennzeichnung wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Auf der Grabanlage dürfen keine Grabmale errichtet werden. Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, dürfen nicht angebracht werden. Es wird kein Nutzungsrecht verliehen.
(3) Die Abschiednahme oder auch das stille Gedenken an den Verstorbenen erfolgt im Randbereich des Rasengrabfeldes.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Charakter des Friedhofes gewahrt wird.
(2) Für Grabmale dürfen nur Steine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind. Die Gemeinde kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises verlangen z. B. durch Xertifix- oder Fair Stone-Zertifizierungssiegel oder Zertifikate vergleichbar vertrauenswürdiger Organisationen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann durch Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) geführt werden. Die Gemeinde ist zu eigenen Ermittlungen nicht verpflichtet. Bei Steinen die ausschließlich aus Deutschland oder dem europäischen Wirtschaftsraum stammen, reicht der Nachweis der ausschließlichen Herkunft aus diesen Ländern aus.
VI. Grabmale
§ 17
Besondere Gestaltungsvorschriften von Grabmalen
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen darf die Breite von Grabmalen höchstens zwei Drittel der Breite der Grabstätte betragen und die Grabstätte maximal mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien bis zu zwei Drittel ihrer Fläche abgedeckt werden.
(2) Das Belegen der Gräber mit auffälligem Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien ist nur in geringfügigem Umfang zulässig. Die Materialien dürfen die Grabgestaltung nicht prägen. Das Aufbringen von künstlichen Blumen ist zulässig, müssen aber entsprechend entsorgt werden. Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes sollten Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus
Lesefassungverrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen und Substanzen bestehen. In anderen Fällen ist eine sachgerechte Entsorgung zu gewährleisten
(3) Steinerne Grabeinfassungen dürfen maximal eine Höhe von 10 cm über Erdniveau haben. (4) Für Erdbestattungsgräber sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,30 m und bis zu einer Breite von zwei Dritteln der Grabbreite zulässig. (5) Für Urnengräber sind Grabmale bis zu einer Höhe von 0,80 m und bis zu einer Breite von zwei Dritteln der Grabbreite oder ein liegendes Grabmal mit gleicher Breite und einer Länge von bis einer Hälfte der Grablänge zulässig.
§ 18
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Höhe und Stärke der Fundamente, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Steinmetzhandwerks für die Erstellung von Grabmalen.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der Nutzungsberechtigte der Grabanweisung. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann das Amt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) durchführten oder durchführten halten. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Amtes nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist das Amt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmals, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; das Amt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 2 wöchiger Hinweis auf der Grabstände. Der Nutzungsberechtigte sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
Lesefassung
§ 20 Entfernung
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 bis 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der in der Umgebung liegenden Gräber anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Jede wesentliche Änderung des Nutzungsrechtes der Grabstelle bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Amtes. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat dabei die Grabanweisung mit Nutzungsrecht vorzulegen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann das Amt die Vorlage für die Änderung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Wahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
(6) Das Amt kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen und Trauergebinden- und Gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablicht, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
Lesefassung
§ 22
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Amtes die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zwei wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können von Amts wegen Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden, sofern die Ruhezeit abgelaufen ist.
(2) Das Amt kann Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zwei wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 20 hinzuweisen.
(3) Für Grabschmuck gilt § 20 entsprechend.
VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 23
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der sterblichen Hüllen Verstorbener und Aschen für die Durchführung der Trauerfeier bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Amtes von Beauftragten Personen (Mitarbeitern von Bestattungsinstituten) und Angehörigen der Verstorbenen betreten werden.
(2) Sofern keine amtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung durch den Bestatter endgültig zu schließen.
§ 24
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der sterblichen Hülle des Verstorbenen bestehen.
Lesefassung
IX. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten sterblichen Hülle eines Verstorbenen oder Urne. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Haftung
Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte darüber, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde betriebenen Friedhofs und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstößt, in dem er
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des durch das Amt Darß/Fischland beauftragten Personen nicht befolgt.
- 2. Entgegen § 6 Abs. 3
Lesefassunga) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten ausfuhrt, außer Pflegearbeitend) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften verteil,
f) Abraum und Abfall außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof uns seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassung betritt,
h) larmt, istst, trinkt und lagert,
i) Hunde nicht an der Leine führt
- 3. als Gewerbetriebender entgegen § 7 gegen die geltenden Bestimmungen des Friedhofes verstöft,
- 4. Grabmale entgegen § 18 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 5. entgegen § 19 Abs. 1 und 2 Grabmale nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 6. als Nutzungsberechtigter gegen § 20 verstöft, in dem nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten entfernt werden,
- 7. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 21 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfern oder in den bereitgestelltten Behältern entsorgt,
- 8. Grabstätten entgegen § 22 vernachlüssigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können durch die örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 17 mit Verwarngeld oder einer Geldbuße bis zu 1000,00 EUR geahndet werden.
Lesefassung
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.06.2014 außer Kraft.
Ostseebad Ahrenshoop, den 21.03.2023
gez. Benjamin Heinke
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Veröffentlichungsvermerk:
| Datum | Namenszeichen | |
|---|---|---|
| veröffentlicht am: | 21.03.2023 |
auf der Internetseite der Gemeinde Ostseebad Ahrenshoop unter www.ahrenshoop.darss-fischland.de