📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2023 (3. Änderungssatzung, Neufassung des Gebührenverzeichnisses, Beschluss 08.03.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau (Lesefassung inkl. 1. und 2. Änderung, Stand 2017)
Stadt Dessau-Roßlau
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau
Unterzeichnung Beschlussfassung Veröffentlichung im Amtsblatt Inkraftsetzung durch OB im Stadtrat - Amtliches Verkündungsblatt -
25. Mai 2011 25. Mai 2011 25. Juni 2011 07/11, S. 14 - 16 01. Juli 2011
1.Änd. 13. November 2013 13. November 2013 30. November 2013 12/13, S. 11 - 13 01. Januar 2014
2.Änd. 08. Dezember 2016 07. Dezember 2016 23. Dezember 2016 01/17, S. 11a – 13a 01. Januar 2017
Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung o. g. Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich sind die jeweils im Amtlichen Verkündungsblatt des „Amtsblatt der Stadt Dessau Roßlau“ bzw. in Eilfällen vorab im Internet und im Schaukasten des Rathauses der Stadt Dessau-Roßlau und im Schaukasten des Rathauses des Stadtteils Roßlau. Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau
Auf der Grundlage der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. August 2009 (GVBl. LSA 2009, S. 383) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 406) in Verbindung mit § 25 des Bestattungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234) sowie des § 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452) hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner Sitzung am 25.05.2011 die folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau und des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) beschlos-sen:
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung von Einrichtungen, die Inanspruchnahme von Leistungen und für Amtshandlungen sowie die Verleihung von Nutzungsrechten auf den in § 1 Abs. 1 der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Dessau-Roßlau genannten Friedhöfe sowie für die Nutzung der in § 1 Abs. 2 der vorbezeichneten Satzung ge-nannten Feierhallen werden Gebühren nach dieser Satzung und dem ihr beigegebe-nen Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. (2) Art und Dauer der durch die Gebührensatzung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung.
§ 2 – Gebühren für die Friedhofsunterhaltung
des gemeindlichen Friedhofs Neeken
(1) Für die Bewirtschaftung des gemeindlichen Friedhofs Neeken wird eine jährliche Pau-schalgebühr je Grabstelle erhoben, soweit bislang Grabnutzungsgebühren nach der Satzung über die Gebühren für die Nutzung des Friedhofes der Gemeinde Brambach vom 17.12.1997 erhoben wurden. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für die Dauer der Restlaufzeit des Nutzungs-rechts erhoben. (3) Im Falle eines Neuerwerbs von Nutzungsrechten oder der Verlängerung der Nutzungs-rechte nach Inkrafttreten dieser Satzung gelten die allgemeinen festgesetzten Gebüh-ren (Zffn. 1.1. bis 1.2. des Gebührenverzeichnisses); die Friedhofsunterhaltungsge-bühr nach dieser Bestimmung entfällt.
§ 3 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder nach dem Gesetz bestattungspflichtig ist. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß § 2 ist von den Grabnutzern zu entrichten, deren Grabnutzgebühr nach der „ Satzung über die Gebühren für die Nutzung des Friedhofes der Gemeinde Brambach vom 17.12.1997“ festgesetzt wurde. (3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamt-schuldner.
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebühr entsteht bei Nutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnut-zungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes bzw. der Ausstellung der Grabnummernkarte und bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshand-lung. (2) Die Ablösegebühr für den vorzeitigen Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht entsteht mit der Bestätigung des Verzichtes durch die Friedhofsverwaltung. Die Ablösegebühr ist in einer Summe, pro angefangenem Nutzungsjahr bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist dieser Grabstätte zu zahlen. (3) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Gebüh-renbescheides zur Zahlung fällig. (4) Entsprechend der Friedhofssatzung der Stadt Dessau-Roßlau werden Gebühren nach Inanspruchnahme der Friedhöfe bzw. Friedhofsleistungen nicht mehr rückerstattet
§ 5 – Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
Die Leistungen der Friedhofsverwaltung können davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühren vorausgezahlt werden oder für sie Sicherheit geleistet wird.
§ 6 – Stundung oder Erlass der Gebühren
(1) Die Stadt Dessau-Roßlau kann die Gebühr ganz oder teilweise stunden, wenn die Ein-ziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (3) Anträge auf Stundung oder Erlass sind an die Stadt Dessau-Roßlau/ Eigenbetrieb Stadtpflege zu richten.
§ 7 – Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 1. des Kalendermonates nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig werden die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Roßlau vom 1. Juli 2007, die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau und das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) vom 1. April 2007 und die Satzung über die Gebühren für die Nutzung des Friedhofes der Gemeinde Brambach – Friedhofsgebührensatzung – vom 17. Dezember 1997 außer Kraft gesetzt. Dessau-Roßlau, den 25.05.2011
Koschig Oberbürgermeister Im Original unterschrieben und gesiegelt. Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung )
Inhalt
- 1. Grabnutzungsgebühren
- 1.1. Reihengräber
- 1.2. Wahlgräber
- 1.3. Urnengemeinschaftsanlage
- 1.4. Anonymes Eichengrabfeld
- 1.5. Kolumbarium
- 1.6. Ablösegebühr
- 1.7. Friedhofsunterhaltungsgebühr Neeken
- 2. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
- 2.1. Benutzung der Feierhallen
- 2.2. Benutzung der Kühlräume
- 2.3. Erdbestattungen
- 2.4. Feuerbestattungen
- 2.5. Urnenbeisetzungen
- 2.6. Weitere Bestattungsleistungen
- 3. Exhumierungen und Hebungen
- 4. Grabmalgebühren
- 5. Sonstige Gebühren
- 6. Sonderleistungen Gebühr neu EURO EURO/a
- 1. Grabnutzungsgebühren In den Gebühren zu Punkt 1 sind anteilig enthalten:
- Unterhaltung der Wege- und Freiflächen, Wasserstellen und Einfriedungen
- Abfallbeseitigung
- Wassergeld
- Erstinstandsetzungen bei Erdbestattungen
- 1.1. Reihengräber Für die Zuweisung eines Reihengrabes auf die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren, auf Friedhof II für Bestattete von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
- Erdbestattungsreihengrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien 919,77
- Erdbestattungsreihengrab Friedhof II 952,95
In den vorstehend aufgeführten Gräbern ist es zulässig, die sterblichen Überreste eines gleichzeitig verstorbenen Kindes zusätzlich zu bestatten.
- Urnenreihengrab zusätzliche Gestaltungsrichtlinien 891,00
- Urnenreihengrab allgemeine Gestaltungsrichtlinien 902,07
- Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis 6 Jahre allgemeine Gestaltungsrichtlinien 896,96
- Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis 6 Jahre allgemeine Gestaltungsrichtlinien Friedhof II 930,15
Gebühr neu EURO EURO/a
- 1.2. Wahlgräber Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern werden bei einer Nutzungs- zeit von 30 Jahren folgende Gebühren erhoben:
- Erdbestattungswahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien 964,02 32,13
- Erdbestattungswahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien 975,08 32,50
- Erdbestattungswahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien im Rasen 1.339,33 44,64
Bei zwei- und mehrstelligen Gräbern erhöhen sich die Gebühren um das Zwei- oder Mehrfache. Bis zu zwei Urnen können je Erdbestattungswahlstelle zusätzlich beigesetzt werden.
- Urnenwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier Urnen 957,38 31,91
- Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier Urnen 968,44 32,28
- Urnenwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien für bis zu zwei Urnen 914,49 30,48
- Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu zwei Urnen 925,55 30,85
- Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien im Rasen für bis zu zwei Urnen 944,93 31,50
- Urnenwahlgrab Friedhof I, Heckenstelle (nur Verlängerung) 1.005,88 33,53
- Urnenwahlgrab Friedhof I, Parkstelle (nur Verlängerung) 1.029,88 34,33
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die Nutzungsgebühr nach Jahressätzen erhoben.
- 1.3. Urnengemeinschaftsanlage Für eine Grabstätte in einer Gemeinschaftsanlage mit Denkmal und Pflege der Anlage, für die Nutzungszeit von 30 Jahren, wird folgende Gebühr erhoben:
- Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 970,90
- 1.4. Anonymes Eichengrabfeld Für eine Grabstätte in einer Gemeinschaftsanlage mit Pflege der Anlage, für die Nutzungszeit von 20 Jahren, wird folgende Gebühr erhoben:
- anonymes Eichengrabfeld 927,15
- 1.5. Kolumbarium Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern werden bei einer Nutzungs- zeit von 30 Jahren folgende Gebühren erhoben:
- Kolumbarium (nur Verlängerung) 2.717,08 90,57
- 1.6. Ablösegebühr 28,05 Die Gebühr wird für die Grabpflegekosten bei einem vorzeitigen Verzicht auf ein Grab- nutzungsrecht pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhefristen erhoben.
- 1.7. Friedhofsunterhaltungsgebühr Neeken 10,22 Für die Bewirtschaftung des Friedhofes Neeken wird eine Jahresgebühr je Grabstelle erhoben, sofern eine Gebühr für ein Grabnutzungsrecht gemäß der Satzung vom 17.12.1997 erhoben worden ist.
- 2. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
- 2.1. Benutzung der Feierhallen einschließlich Grundausstattung
- Feierhalle groß, Zentralfriedhof 204,23
- Feierhalle klein, Zentralfriedhof 171,99
- Feierhalle Friedhof II 204,23
- Feierhalle Friedhof III 174,57
- Feierhalle Friedhof Jonitz, Meinsdorf 165,54
- Feierhalle Friedhof I, Kochstedt und Alten 145,77
- Feierhalle Friedhof Kleutsch, Ziebigk, Sollnitz, Streetz/ Natho, Mühlstedt, Neeken,
Brambach, Rietzmeck 134,91
- Abschiedsraum 101,06
- Raum für rituelle Waschungen 95,90
- 2.2. Benutzung der Kühlräume
- Kühlraumgrundgebühr 11,24
- Kühlraumbenutzung pro Tag vor Erdbestattung oder Einäscherung (bis zur Beibrin-
gung aller erforderlichen Unterlagen) 12,25
- Kühlraumbenutzung pro Tag bei Fremdbestattung 12,25
Gebühr neu EURO EURO/a
- 2.3. Erdbestattungen
- Leistung für Bestattung 757,32
- Leistung für Bestattung im Kindergrab 456,15
In den Gebühren sind die Leistungen für Vorbereiten und Schließen des Grabes und Trägerleistungen enthalten. Mit diesen Gebühren ist der Schutz der vorhandenen Be-pflanzung abgegolten.
- 2.4. Feuerbestattungen (Alle unter Punkt 2.4. aufgeführten Gebühren enthalten die derzeit gültige Mehrwert- steuer in Höhe von 19 %.)
- Gebühr für die Einäscherung einer Leiche 183,26
- Gebühr für die Einäscherung einer Leiche im Alter von 2-10 Jahren 91,63
- Gebühr für die Einäscherung einer Leiche im Alter bis zu 2 Jahren 48,87
- Zusätzliche Leichenschau gemäß BestattG LSA 39,95
- Gebühr für zusätzliches Asche umfüllen 11,83
- Urnenversand im Inland 58,79
(Der Mehraufwand für die Versendung einer Urne in das Ausland wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich des Verwaltungsaufwandes gemäß dem un-ter Punkt 5.h) aufgeführten Stundensatzes in Rechnung gestellt.)
- 2.5. Urnenbeisetzungen
- Leistung für Beisetzung 292,63
- Leistung für Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage Zentralfriedhof 141,28
- Leistung für Beisetzung im Anonymen Eichengrabfeld/Urnengemeinschaftsanlage
Roßlau 292,63
- Leistung für Beisetzung im Kolumbarium 208,73
- Zuschlag für eine von auswärts überführte Urne 35,74
In den Gebühren sind die Leistungen für Vorbereiten und Schließen des Grabes und Träger-leistungen enthalten. Der Zuschlag für von auswärts überführte Urnen enthält die Entgegennahme (Prüfung der mitgeführten Unterlagen) und Aufbewahrung der Ur-ne.
- 2.6. Weitere Bestattungsleistungen
- zusätzlicher Blumentransport 27,17
- Inschriften der Grabtafel für die Urnengemeinschaftsanlage je Buchstabe 6,55
- Streugrün 13,68
- 3. Exhumierungen und Hebungen
- Exhumierung einer Leiche 1.359,69
(Die Gebühr bezieht sich auf die Erdarbeiten. Unvorhergesehene Aufwendungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungszu-schlages in Höhe von 15 % separat berechnet und ausgewiesen.)
- Hebung einer Urne aus einem Erdgrab 339,93
- Hebung einer Urne aus einem Urnengrab 407,92
- Hebung einer Urne aus dem Kolumbarium 30,28
- 4. Grabmalgebühren
- Grabmalgebühr (je Bauwerk) 23,91
- 5. Sonstige Gebühren
- a) Verlängerung von Nutzungsrechten 10,89
- b) Umschreibung von Nutzungsrechten 11,55
- c) Zweitschriften von Urkunden über Grabnutzungsrechte 16,49
- d) Gebühr für Nachforschungen je Stunde 32,99
- e) Erteilung einer Einfahrgenehmigung für die Dauer von 2 Jahren 13,86
- f) Anzeigegebühr Gewerbetreibende bis fünf Aufträge im Jahr 11,88
- g) Anzeigegebühr Gewerbetreibende mehr als fünf Aufträge im Jahr 46,73
- h) Verwaltungsgebühr für zusätzliche Arbeiten je Stunde 32,99
- i) Urnenversand ohne Umsatzsteuer 49,40
- 6. Sonderleistungen Sonderleistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages in Höhe von 15% berechnet.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung 23.06.2010, zuletzt geändert durch 2. Änderung 24.12.2016; Friedhofsgebührensatzung 25.05.2011 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Dessau-Roßlau (Lesefassung inkl. 1. und 2. Änderung, Stand 2017)
Stadt Dessau-Roßlau
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Dessau-Roßlau
Unterzeichnung Beschlussfassung Veröffentlichung im Amtsblatt Inkraftsetzung durch OB im Stadtrat - Amtliches Verkündungsblatt -
23. Juni 2010 23. Juni 2010 31. Juli 2010 08/10 S. 18-25 01. August 2010
- 1. Änder. 25. Mai 2011 25. Mai 2011 25. Juni 2011 07/11 S. 16-17 26. Juni 2011
- 2. Änder. 08. Dezember 2016 07. Dezember 2016 23. Dezember 2016 01/17 S. 10a-11a 24. Dezember 2016 § 1 Nr. 1 erst zum 1. Juli 2017
Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung o. g. Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich sind die jeweils im Amtlichen Verkündungsblatt des „Amtsblatt für die Stadt Dessau-Roßlau“ bzw. in Eilfällen vorab in der Lokalausgabe der „Mitteldeutschen Zeitung“ veröffentlichten Satzungen, Änderungen und Korrekturen. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Dessau-Roßlau
Auf der Grundlage der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 10. August 2009 (GVBl. LSA 2009, S. 383) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648) in Verbindung mit § 25 des Bestattungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46 zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesrechts auf Grund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der eingegangen Lebenspartnerschaft vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234) hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner Sitzung am 23. Juni 2010 die folgende Friedhofssatzung der Stadt Dessau-Roßlau beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 3 Bestattungsbezirke § 25 Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-
§ 4 Verwaltung tungsrichtlinien
§ 5 Schließung und Entwidmung § 26 Abteilungen mit allgemeinen Gestal-
tungsrichtlinien II. Ordnungsvorschriften § 27 Zustimmungserfordernis
§ 6 Öffnungszeiten § 28 Anlieferung
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof § 29 Fundamentierung und Befestigung
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof § 30 Unterhaltung
§ 31 Entfernung
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Anmeldung und Bestattungszeit VII. Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 10 Särge/ Urnen § 32 Herrichtung und Pflege
§ 11 Ausheben der Gräber § 33 Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-
§ 12 Ruhezeit tungsrichtlinien
§ 13 Umbettungen § 34 Abteilungen mit allgemeinen Gestal-
tungsrichtlinien IV. Gräber § 35 Vernachlässigung der Grabpflege
§ 14 Gräberarten
§ 15 Reihengrab VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 16 Wahlgrab § 36 Benutzung der Leichenhalle
§ 17 Ehrengräber § 37 Trauerfeiern
§ 18 Urnengemeinschaftsanlage
§ 19 Anonymes Eichengrabfeld IX. Schlussvorschriften
§ 20 Kolumbarium § 38 Alte Rechte
§ 21 Kriegsgräber § 39 Haftung
§ 22 Nutzungsrechte § 40 Gebühren
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
V. Gestaltung der Gräber § 42 Inkrafttreten
§ 23 Gestaltungsgrundsätze
§ 24 Wahlmöglichkeiten
I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Einzugsbereich der Stadt Dessau-Roßlau gelege-nen und vom Eigenbetrieb Stadtpflege der Stadt Dessau-Roßlau verwalteten Friedhöfe:
a) Zentralfriedhof
b) Friedhof I Dessau
c) Friedhof II Roßlau
d) Friedhof III Dessau
e) Friedhof Jonitz
f) Friedhof Alten
g) Friedhof Kochstedt
h) Friedhof Ziebigk
i) Friedhof Kleutsch
j) Friedhof Großkühnau
k) Friedhof Meinsdorf
l) Friedhof Neeken
m) Friedhof Kleinkühnau
n) Urnenfriedhof am alten Krematorium
o) Historischer Friedhof
p) Ehrenfriedhof I. und II. Weltkrieg
Die Friedhöfe unter m), n), o) und p) sind geschlossen.“ (2) Die Satzung gilt nicht für die kirchlichen Friedhöfe Mildensee, Mosigkau, Törten, Sollnitz, Brambach, Rietzmeck, Rodleben, Roßlau I, Mühlstedt, Streetz, Natho sowie den israelitischen Friedhof. Regelungen dieser Satzung über Trauerhallen gelten auch für die kommunalen Trauerhallen Sollnitz, Mühlstedt, Streetz, Rietzmeck, Brambach und Neeken.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Dessau-Roßlau. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Dessau-Roßlau waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächen-funktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (4) Die Friedhöfe sind durch ihre Struktur und ihre pflanzliche Ausstattung für den Umwelt -und Naturschutz von Bedeutung.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Folgenden Friedhöfen werden Bestattungsbezirke zugeordnet:
a) Friedhof Jonitz Der Bestattungsbezirk umfasst den Ortsteil Waldersee
b) Friedhof Alten Der Bestattungsbezirk umfasst den Ortsteil Alten
c) Friedhof Kochstedt Der Bestattungsbezirk umfasst den Ortsteil Kochstedt
d) Friedhof Ziebigk Der Bestattungsbezirk umfasst den Ortsteil Ziebigk
e) Friedhof Kleutsch Der Bestattungsbezirk umfasst den Ortsteil Kleutsch
f) Friedhof Meinsdorf Der Bestattungsbezirk umfasst den Ortsteil Meinsdorf
g) Friedhof Neeken Der Bestattungsbezirk umfasst den Ortsteil Brambach (2) Dem Friedhof I und III im Ortsteil Dessau und dem Friedhof II im Ortsteil Rosslau sowie dem Zentralfriedhof sind keine Bestattungsbezirke zugeordnet. Auf ihnen kann jeder entsprechend
§ 2 Abs. 2 bestattet werden.
(3) Es besteht das Recht den Verstorbenen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestat-ten, in dem er zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Ein Recht auf Bestattung auf einem Friedhof ei-nes anderen Bestattungsbezirkes besteht nicht, davon ausgenommen sind bereits erworbene Nutzungsrechte. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn es die Kapazität des Friedhofes zulässt.
§ 4 – Verwaltung
(1) Die kommunalen Friedhöfe der Stadt Dessau-Roßlau werden im Auftrag des Friedhofsträgers durch den Eigenbetrieb Stadtpflege der Stadt Dessau-Roßlau im Folgenden auch Stadtpflege genannt verwaltet (2) Zur Beratung von Friedhofsangelegenheiten besteht eine Friedhofskommission aus: je einem Vertreter der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche, je einem Vertreter der auf den kommunalen Friedhöfen tätigen Gewerbe der Steinmetze, Gärtner und Bestatter, zwei Vertretern der Stadt Dessau-Roßlau und zwei Vertretern des Eigenbetriebes Stadtpflege. (3) Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. (4) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfol-gend aufgeführten Unterlagen:
- Plan des jeweiligen Gesamtfriedhofes
- Belegungspläne für alle Grabfelder
- Friedhofsregister (manuell und Computer gestützt) mit folgenden Angaben:
• Grabfeld / Teilfeld • Abteilung, Reihe, Grabnummer • Name und Daten zum Verstorbenen • Name und Anschriften des Nutzungsberechtigten • Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes/ der Ruhefrist
- Übersichts- oder Teilpläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter Denkmal-
schutz stehender oder aufgrund ihres kulturhistorischen Wertes erhaltender Grabstätten.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattun-gen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Hierüber entscheidet der Stadtrat. (2) Durch die Schließung werden die Möglichkeit weiterer Bestattungen sowie die Verleihung weiterer Nutzungsrechte ausgeschlossen. Die Verlängerung bestehender Nutzungsrechte liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung. Soweit durch die Schließung das Recht auf weite-re Bestattungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag ein anderes gleichwertiges Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er auf eigene Kosten die Umbettung der Bestatteten/ Beigesetzten innerhalb der Ruhezeit verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verlo-ren. Die in Reihengräbern Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgräbern Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere gleichwertige Gräber umgebettet. (4) Die Absicht der Schließung sowie die Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihen-und Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Ersatzgrabstellen werden vom Eigenbetrieb Stadtpflege auf dessen Kosten in ähnlicher Wei-se wie die Gräber auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofstei-len hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstellen werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besu-cher geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass (z.B. Gefahrenabwehr, Baumaßnah-men) das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Dienstleistungserbringer;
b) Waren aller Art zu verkaufen oder diesbezüglich zu werben;
c) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
d) an Sonn-und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzufüh-ren;
e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton, Video-und Fotoaufnahmen, außer zu pri-vaten Zwecken;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie mitge-brachte Abfälle zu entsorgen;
h) zu spielen, zu lärmen, zu musizieren und Musikwiedergabegeräte zu betreiben;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenführhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho-fes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
§ 8 – Betätigung von Dienstleistungserbringern auf dem Friedhof
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Ge-werbe oder Berufe Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhö-fen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflich-tungen (§ 7 und § 8 Absatz (3) bis (7)) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebühren-pflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers) sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ih-rer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Arbeiten der Dienstleister auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten unter Beachtung von § 7 Abs. 3d) ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind Arbeiten von Dienstleistern ganz untersagt. (5) Für notwendige Transporte sind geräuscharme Fahrzeuge zu verwenden, es ist langsam zu fahren, Bestattungen dürfen nicht beeinträchtigt werden und bei Frostaufbruch und Nässe sind Fahrten auf unbefestigten Wegen nicht erlaubt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendi-gung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (7) Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial lagern und entsorgen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen gereinigt werden. Auf dem Zentralfriedhof haben Friedhofsgärtner ihre Pflanzenreste zum Kompostplatz zu fahren und dort abzulagern. (8) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung be-grenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise ver-stößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/ -personals im Einzel- oder Wiederho-lungsfall nicht nachkommt. III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anmeldung und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, für Erdbestattungen spätestens zwei Werktage vor der Bestattung, für Urnenbeisetzungen spätestens eine Woche vor der Beisetzung beizufügen. Erforderliche Unterlagen sind:
- Bestattungsschein des Standesamtes
- Totenschein
- Willensbekundung zur Einäscherung
- Einäscherungsbescheinigung (sofern nicht im Krematorium Dessau-Roßlau erfolgt)
- Benennung des Kostenträgers
- Sterbeurkunde
- Verleihungsurkunde für Grabstelle
- Auftrag zur Bestattung
(2) Wird die Bestattung /Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab beantragt, ist auch das Nut-zungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche der Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig dienstags bis samstags. Das Tragen und Einlassen von Särgen und Urnen ist nur der Fried-hofsverwaltung gestattet. (4) Erd-und Feuerbestattungen sollen nach dem Bestattungsgesetz LSA innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Urnen sind laut Bestattungsgesetz LSA inner-halb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen. Urnen, die sich 3 Monate nach der Ein-äscherung noch zur Aufbewahrung in der Friedhofsverwaltung befinden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
§ 10 – Särge /Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Stoffen (Metalleinsätze bei Überführungen im Ausland Verstor-bener ausgenommen) hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnah-mefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der An-meldung der Bestattung einzuholen. (3) Für Erdreihengräber sind Särge aus schwer zersetzbaren Stoffen (Eichensärge) nicht zuge-lassen. (4) Särge, Urnen, Überurnen und alle mit der Beisetzung bzw. Bestattung in den Boden verbrach-ten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die ökologisch verträglich sind und innerhalb der Ruhefrist ohne Rückstände vergehen. (5) Sind Überurnen größer als das übliche Maß (Höhe 0,27 m, größter Umfang 0,57 m) ist dies der Friedhofsverwaltung zwei Tage vor der Beisetzung mitzuteilen. (6) Die Größe der Grabkammer des Kolumbariums gemäß § 20 Abs. 2 ist bei der Wahl der Über-urnen zu beachten. (7) Für die Feuerbestattungen gelten die Regelungen der Satzung (Betriebsordnung) für die Feu-erbestattungsanlage der Stadt Dessau-Roßlau in der jeweils gültigen Fassung. In den Richtli-nien sind Festlegungen hinsichtlich der zur Einäscherung zugelassenen Särge und Materia-lien getroffen worden.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes hat, wenn es die ordnungsgemäße Bestattung erfordert, Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vorher rechtzeitig und fachgerecht ent-fernen zu lassen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, lässt die Friedhofsverwaltung die-se auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
§ 12 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Bestattete und Beigesetzte beträgt 20 Jahre, außer Bestattete auf dem Friedhof II. Hier beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Bestatteten/Beigesetzten bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung innerhalb des Fried-hofes im ersten Jahr der Ruhezeit ist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes-ses möglich. (3) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (4) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können unter Beachtung des Absatzes 3 in andere Grabstätten umgebettet werden. (6) Umbettungen von Urnen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht möglich. (7) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. (8) Alle Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit Dritter während einer Umbettung ist nicht erlaubt. (9) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (10) Bestattete/Beigesetzte dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Gräber
§ 14 – Gräberarten
(1) Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes kann nur im Rahmen einer Bestattung oder Beisetzung erfolgen. (2) Die Gräber werden unterschieden in
a) Reihengräber für
- Urnenbeisetzungen
- Erdbestattungen
b) Wahlgräber für
- Urnenbeisetzungen
- Erdbestattungen
c) Gemeinschaftsanlagen
- Urnengemeinschaftsanlagen
- anonymes Eichengrabfeld
d) Kolumbarium
e) Ehrengrabstätten
f) Kriegsgräber“
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimm-ten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Auf den einzelnen Friedhöfen stehen nicht alle Grabarten zur Verfügung. Erdbestattungen sind z. Z. nur auf dem Zentralfriedhof, sowie den Friedhöfen Jonitz, Kleutsch, Meinsdorf, Nee-ken und Friedhof II Ortsteil Roßlau zugelassen. Urnenbeisetzungen sind auf allen Friedhöfen möglich. Eine Beisetzung im Kolumbarium oder einer Gemeinschaftsanlage richtet sich nach den Gegebenheiten und den Kapazitäten der einzelnen Friedhöfe.
§ 15 – Reihengrab
(1) Das Reihengrab wird der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden/Beizusetzenden durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen. Über die Zutei-lung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. (2) Es werden eingerichtet
a) Erdreihengräber
b) Kinderreihengräber
c) Urnenreihengräber
d) Urnenreihengräber zur Pflichtbestattung (3) In einem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche eines gleichzeitig verstorbenen Kindes zusätzlich zu bestatten. (4) Die Gestaltung und Pflege der unter Abs. 2d) aufgeführten Grabart obliegt der Friedhofsver-waltung. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 16 – Wahlgrab
(1) Das Wahlgrab wird der Reihe nach belegt und das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag für die Dauer der Nutzungszeit von 30 Jahren vergeben. Über den Erwerb wird eine Verleihungs-urkunde ausgestellt. (2) Es werden eingerichtet
a) Erdbestattungswahlgrab einstellig
b) Erdbestattungswahlgrab zweistellig
c) Erdbestattungswahlgrab im Rasen
d) Erdbestattungswahlgrab in Sonderlage
e) Urnenwahlgrab zweistellig
f) Urnenwahlgrab zweistellig im Rasen
g) Urnenwahlgrab vierstellig (3) Eine Verlängerung der Nutzungszeit um mindestens 1 Jahr, jedoch höchstens 20 Jahre zum Erhalt der Grabstelle bis zur vollständigen Belegung oder zur weiteren Pflege ist im Rahmen der Friedhofsplanung möglich. (4) Nach Ablauf der letzten Ruhezeit kann auf das Nutzungsrecht verzichtet werden. Dies ist schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht. (5) Je Stelle können bei einem Erdbestattungswahlgrab unter Beachtung der Ruhezeit bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Ausgenommen sind Erdbestattungswahlgrabstellen nach § 16 Abs. 2c). (6) Auf Urnenwahlgräbern können bis zu zwei bzw. vier Urnen unter Beachtung der Ruhezeit beigesetzt werden. (7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung/Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wird. (8) Die Gestaltung und Pflege der unter Abs. 2c) und 2f) aufgeführten Grabart obliegt der Fried-hofsverwaltung. Eine Wahl der Grabmalgestaltung ist unter Beachtung des § 26 Abs. 4 mög-lich. (9) Auf den Ablauf des Nutzungsvertrages wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf dem Grab hingewiesen.
§ 17 – Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen der Stadt Dessau-Roßlau.
§ 18 – Urnengemeinschaftsanlage
(1) In Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beiset-zungsstelle der Reihe nach beigesetzt. Die Urnenbeisetzungen erfolgen auf dem Zentralfried-hof in aller Stille ohne Teilnahme der Angehörigen gemeinschaftlich und in der Regel monat-lich. (2) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Bepflanzungen durch Angehörige gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, ein Anspruch auf Erhalt und Aufbewah-rung besteht nicht. (3) Die Ablage jeglicher Gegenstände auf den Namenstafeln der Urnengemeinschaftsanlage so-wie die Vornahme einer individuellen Kennzeichnung sind nicht gestattet. (4) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne nicht erworben.
§ 19 – Anonymes Eichengrabfeld
(1) Im anonymen Eichengrabfeld werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beiset-zungsstelle der Reihe nach beigesetzt. Eine Namensnennung erfolgt nicht. (2) Die Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Zur Wahrung des Beisetzungs-charakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die Beisetzungsflächen ausschließ-lich zur Beisetzung der Urne betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grab-schmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemög-lichkeiten niederzulegen. (3) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne nicht erworben.
§ 20 – Kolumbarium
(1) Die Grabkammern des Kolumbariums werden gemäß ihrer Verfügbarkeit der Reihe nach be-legt und das Nutzungsrecht auf schriftlichen Antrag für die Dauer der Nutzungszeit von 30 Jahren vergeben. Über den Erwerb wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt. (2) Die Größe der Grabkammern des Kolumbariums auf dem Friedhof I beträgt ca. 0,31 m Breite, 0,24 m Höhe und 0,40 m Tiefe. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit kann auf das Nutzungsrecht verzichtet werden. Dies ist schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.
§ 21 – Kriegsgräber
Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22 – Nutzungsrechte
(1) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis mit dessen Zustimmung seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
b) auf die Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern ,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a bis g fallenden Erben Innerhalb der Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(2) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen nach Abs. 1 Satz 2 oder auf einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Toten mit dessen Zu-stimmung übertragen werden. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, jeden Inhaber eines Nutzungsrechtes über alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Pflichten und Rechte an der Grabstätte zu informieren. (3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen. (4) Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beiset-zungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (6) Der Nutzungsberechtigte hat jede Adressänderung der Friedhofsverwaltung zu melden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden die durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen. (7) Ein Verzicht vor Ablauf der Ruhezeit ist auf Antrag und mit Zahlung einer Ablösegebühr mög-lich.
V. Gestaltung der Gräber
§ 23 – Gestaltungsgrundsätze
(1) Jedes Grab ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf allen Reihen- und Wahlgräbern können Grabmale errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht. (3) Das Ausmauern von Wahlgräbern, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern sowie das Neuanlegen von Grüften sind nicht gestattet. (4) Grabstellen dürfen nicht mit Pflastersteinen aller Art, Betonplatten, Gussbeton, Kunststoffbe-lägen, wie Kunstrasen u .ä. belegt werden.
§ 24 – Wahlmöglichkeiten
(1) Um die Einzelgräber zu einem harmonischen Ganzen zusammenzufügen, werden Abteilun-gen mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien eingerichtet. Die Gestaltungsrichtlinien betreffen die Herrichtung der Gräber (lt. Abschnitt VII) und/oder das Grabmal (lt. Abschnitt VI). Bei ein-zelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu-lässig, wenn das historisch begründet und der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Ge-staltungsrichtlinien auf einem anderen Friedhof gewährleistet ist. (2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer Abteilung mit zusätzlichen oder allgemeinen Ge-staltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit und de-ren Folgen hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Be-stattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestal-tungsrichtlinien.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 25 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien
(1) Die zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien stellen Rahmenbedingungen für das einzelne Grabmal dar, die eine personenbezogene, individuelle Grabmalgestaltung zulassen und fördern. (2) Die Grabmale genügen bei dieser Gestaltungsweise erhöhten Anforderungen und fügen sich harmonisch in die Umgebung ein. (3) Um dies zu erreichen, werden Materialien, Bearbeitung, Formen und Gestaltungen gewählt, die inhaltlich begründet sind und den Grabfeldeindruck positiv beeinflussen. (4) Gestalterische Möglichkeiten
- plastische Formen
- bildhauerische Elemente
- gute Proportionen
- Schrift als Gestaltungsmittel
- auch Anwendungen historischer Schriftformen
- individuelle Symbolik
- Einsatz aller natürlichen Materialien
- Strukturierung und Wahrung der Natürlichkeit des Materials
- Gestaltung aller Seiten
- Harmonisches Einfügen des Einzelmals
(5) Gestalterische Forderungen
- allseitig gleichwertige, steinmetzmäßige Bearbeitung
- symmetrische Formen
- Herstellung in einem Stück
- entsprechend tiefe oder erhabene Fertigung der Inschriften, Symbole und Zeichen
- Bearbeitung von Flächen für Zweitschriften bei erhabener Schrift in gleicher Art wie
die zurückgesetzten Flächen (6) Nicht zugelassen sind
- Auslegen der Schrift, Symbolik und Zeichen in Gold und Silber
- polierte Sichtflächen
(7) Abmessungen
maximales Raummaß Mindestdicke größte Breite = größte Höhe geringste Höhe bei Mindeststär- maximale Breite stehenden Grabma-ke len m³ m m m m Steingrabmale für Urnengräber: 0,08 0,12 0,45 1,00 0,70 Steingrabmale für Erdreihengräber und einstellige Erdwahl-gräber: 0,15 0,24 0,55 1,10 0,85 Steingrabmale für mehrstellige und Sonder-, Erdwahlgrä-ber: 0,20 0,24 0,60 1,30 0,95
Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Stelen mit quadratischen Grundriss oder Säulen können die größte Höhe, kreuzförmige Grabmale die größte Breite überschreiten, wenn das vorgegebene Raummaß eingehalten wird. Bei liegenden Grabmalen sind folgende Maße einzuhalten:
- Urnengräber:
min. 0,40 x 0,40 x 0,10 m, max. 0,40 x 0,50 x 0,10 m
- Erdgräber:
min. 0,40 x 0,50 x 0,10 m max. 0,50 x 0,60 x 0,10 m
Innerhalb dieser Maße sind auch andere Formen möglich.
(8) Einfassungen sind auf allen Gräbern zulässig. Ausgenommen davon sind auf dem Zentralfriedhof das gesamte Feld 8 sowie die Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsrichtli-nien im Feld 9 und 10, gleichermaßen Neuanlagen nach Erscheinen dieser Satzung. Die Gra-beinfassungen sind aus steinmetzmäßig bearbeitetem Natursteinmaterial zu fertigen und dem Grabmal anzupassen, die Mindeststärke beträgt 0,06m
§ 26 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien
(1) Nicht zugelassen sind für Grabstätten nach § 25 als auch nach § 26:
- Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen
- Grabplatten zur Ganzabdeckung oder mehr als 75% der Grabstätte
- Farbanstriche (Ausmalen von Schrift gestattet)
- Kunststoff
- Betonwerkstein
(2) Die Mindeststärke für stehende Grabmale beträgt: bis 1,00 m Höhe 0,12 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m für Einfassungen 0,06 m für Teilabdeckungen 0,03 m (bis max. 75 % der Grabstätte)
Bei liegenden Grabmalen gelten die Maße des § 25 Abs. 7 Satz 2. (3) Für die Gestaltung des Kolumbariums auf dem Friedhof I sind alle Arten von Natursteinen in der vorgegebenen Größe (vorhandene Blindplatten) erlaubt. (4) Bei den im § 16 Abs. 2c) und 2f) aufgeführten Grabarten sind die Grabmale mit einer Grund-platte zu versehen. Diese muss mit der vorhandenen Rasenfläche bündig abschließen. Die Mindeststärke der Grundplatte beträgt 0,03 m. Bei stehenden Grabmalen:
- hat die Grundplatte an den Seiten und der Rückseite 0,15 m größer als das Grabmal zu
sein,
- an der Vorderseite hat die Grundplatte zwischen mind. 0,15 m und max. 0,50 m überzu-
stehen.
Bei liegenden Grabmalen:
- muss die Grundplatte umlaufend 0,15 m größer als das Grabmal sein“
§ 27 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, baulichen Anlagen und der Kolumbari-umsplatte bedürfen des vorherigen schriftlichen Antrages und der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. (2) Die Hersteller der Grabmale müssen sich über bestehende Gestaltungsvorschriften informie-ren, ehe sie den Antrag einreichen. Sie sind verpflichtet, dem Antragssteller nur Grabmale an-zubieten, die diesen Richtlinien entsprechen. (3) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbo-le sowie der Fundamentierung
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des In-halts, der Form und der Anordnung. (4) Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang durch die Friedhofsverwaltung zu bearbeiten. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist. (6) Provisorische Kennzeichnungen aus Holz sind zulässig, dürfen jedoch nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, diese zu entfernen. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht. (7) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbei-tungsgebühr zu entrichten.
§ 28 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte An-trag mitzuführen und auf Verlangen dem Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung vorzuweisen. (2) Die im genehmigten Antrag erteilten Auflagen sind zu erfüllen.
§ 29 – Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind entsprechend der gültigen Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie durch einen Fachbetrieb (i. d. R. Steinmetz, Bildhauer) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die TA Grabmal kann in der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 30 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und standsi-cherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabnummernkarte. (2) Die Friedhofsverwaltung ist gemäß Verordnung für Sicherheit und Gesundheit (VSG) 4.7. Friedhöfe und Krematorien der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zur jährlichen Standsicher-heitsüberprüfung der Grabmale nach der Frostperiode verpflichtet. Mangelhafte Prüfungser-gebnisse werden dem Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung schriftlich mitge-teilt. Sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden kann genügen eine öffentliche Bekanntmachung und eine Kennzeichnung (Aufkleber) auf dem betroffenen Grabmal. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte / Inha-ber der Grabnummernkarte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofs-verwaltung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfer-nen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. (3) Die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabnummernkarte sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen und sonstigen baulichen Anla-gen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis ge-führt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale bauli-cher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 31 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheri-ger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit oder Entzug der Nutzungsrechte sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen vom Nutzungsberechtigten / Inhaber der Grabnummernkarte entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten für die Beräumung und Entsor-gung der Grabmale und bauliche Anlagen hat der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grab-nummernkarte zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren, sie gehen in das Verfügungsrecht der Friedhofsver-waltung über. (3) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so erfolgt durch die Friedhofsverwaltung eine Aufforde-rung zur Beräumung mit Fristsetzung gegenüber dem Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabnummernkarte. Nach Ablauf dieser Frist werden sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen von der Grabstätte entfernt, für die Dauer von drei Monaten ver-wahrt und danach entsorgt. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte
§ 32 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instand gehal-ten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes dem besonderen Charak-ter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung mit großwüchsigen Laub- und Nadelgehölzen ist nicht gestattet. Auf den Grabstätten befindliche Gehölze gehen in das Verfügungsrecht des Friedhofträgers über und können auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grab-nummernkarte zurück geschnitten oder entfernt werden. (3) Die Erstinstandsetzung nach einer Erdbestattung führt die Friedhofsverwaltung durch. Sie beinhaltet die Nacharbeiten für die Beisetzung, das Verdichten der Grabstelle, den Abtrans-port von überschüssigem Erdreich und das Aufbringen von Mutterboden entsprechend der nachfolgenden Nutzung. Die Erstinstandsetzung erfolgt jeweils vor Ostern und Totensonntag. (4) Für die Herrichtung, Bepflanzung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberech-tigte/Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit. (5) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne, Erdbestattungsgräber spätestens drei Monate nach der Erstinstandsetzung würdig herzurichten. (6) Die Nutzungsberechtigten/Inhaber der Grabnummernkarte können die Grabstätten, vorbehalt-lich § 15 Abs. 4 und §16 Abs.8, selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofs-zwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Ausgestaltung der Grabflächen mittels Splitt, Kies u. ä . ist nicht zulässig. (9) Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel durch Nutzungsberechtigte/ Inhaber von Grabnummernkarten ist nicht gestattet. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkan-nen. (11) Bei Ablauf der Nutzungszeit oder bei vorzeitigem Verzicht am Nutzungsrecht einer Wahlgrab-stätte oder einer Grabstätte im Kolumbarium ist vom Nutzungsberechtigten bei der Friedhofs-verwaltung eine Verzichtserklärung schriftlich abzugeben. Die Grabstätte ist zu beräumen.
§ 33 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien
(1) Die Art der gärtnerischen Anlage wird von der Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung der individuellen Pflanzenflächen geplant. Die Erwerber von Nutzungsrechten sind auf die Art der Gestaltung hinzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die gärtnerische Grundanlage vor der Vergabe der Nutzungs-rechte ausführen.
§ 34 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Gräber unbeschadet der Bestimmungen der §§ 23 und 32 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 35 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtig-te/Inhaber der Grabnummernkarte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung das Grab innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Wird diese Aufforderung nicht be-folgt, kann die Friedhofsverwaltung die Herrichtung auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten/Inhabers der Grabnummernkarte veranlassen. Ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabnummernkarte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt durch ein Hinweisschild auf dem Grab eine Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofs-verwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und das Grab beräumen und einebnen lassen. Gräber mit noch zu gewährender Ruhezeit können eingeebnet und angesät werden. Für alle übrigen Gräber kann von der Friedhofsverwaltung die Beseitigung der Grab-male und baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Gräber veranlasst werden. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend .Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte/Inhaber der Grabnummernkarte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grab-schmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 36 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Besondere Bereiche der Leichenhalle (z. B. Raum nach Abs.4) dürfen nur in Sonderfällen mit Erlaubnis der Fried-hofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten wer-den. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während im Voraus mit der Friedhofsverwaltung vereinbarter Zeiten sehen. Da-zu stehen den Trauernden auf dem Zentralfriedhof besondere Abschiedsräume zur Verfü-gung. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestat-tung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Auf dem Zentralfriedhof steht den Hinterbliebenen ein Raum für rituelle Waschungen zur Ver-fügung. Die Benutzung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
§ 37 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle/Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Lei-che bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen außerhalb der Feierhalle bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration in den Feierhallen. Zusätzliche Dekoratio-nen sind zulässig, müssen aber von den Bestattungsunternehmen unverzüglich nach Beendi-gung der Trauerfeier beräumt werden. (5) Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vor-herigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 38 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, richten sich die Nutzungszeit und Ruhezeit sowie die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 39 – Haftung
Die Stadt Dessau-Roßlau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Witterungseinflüsse entstehen. Das betrifft unter anderem Wildverbiss, Frostschäden, Dieb-stahl, Beschädigungen und Vandalismus. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Dessau-Roßlau nur bei Vorsatz und grober Fahrläs-sigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Auf den Friedhöfen erfolgt einge-schränkter Winterdienst.
§ 40 – Gebühren
Für die Benutzung der vom Eigenbetrieb Stadtpflege verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 6 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 7 Abs. 1),
c) die Wege mit Fahrzeugen im Sinne § 7 Abs. 3a befährt,
d) Waren aller Art verkauft oder diesbezüglich wirbt (§ 7 Abs. 3b)
e) Druckschriften verteilt, Sammlungen durchführt (§ 7 Abs. 3c),
f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt (§ 7 Abs. 3d),
g) gewerbsmäßig fotografiert und filmt (§ 7 Abs. 3e),
h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder be-schädigt sowie Grabstätten unberechtigt betritt (§ 7 Abs. 3f),
i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert sowie mitgebrachte Abfälle zu entsorgen; (§ 7 Abs.3g),
j) spielt, lärmt, musiziert und Musikwiedergabegeräte ohne Genehmigung betreibt (§ 7 Abs.3h),
k) Tiere -außer Blindenführhunde – mitbringt (§7 Abs.3i),
l) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt (§7 Abs. 5),
m) als Dienstleistungserbringer seine beabsichtigten Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig an-zeigt (§ 8 Abs. 2), außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt (§ 8 Abs. 4), die Transportvorschriften nach § 8 Abs.5 nicht einhält, Arbeitsgeräte, Materialien und Abraum unzulässig lagert sowie in oder an den Wasserentnahmenstellen Arbeitsgeräte reinigt (§ 8 Abs. 6 und 7),
n) Urnen nicht innerhalb eines Monats beisetzen lässt (§ 9 Abs. 4),
o) gegen die Beschaffenheitsvorschriften für Särge und Urnen verstößt (§ 10 Abs.1 bis 4 und 7),
p) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13 Abs. 2),
q) die Beisetzungsfläche des anonymen Eichengrabfeldes betritt (§ 19 Abs. 2),
r) als Nutzungsberechtigter seine Adressänderung nicht bei der Friedhofsverwaltung meldet (§ 22 Abs.6),
s) Gräber entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs.3, 4 herstellt,
t) Die Bestimmungen über Gestaltungsvorschriften und -richtlinien (§ 15 Abs. 4, § 16 Abs.
- 8. sowie zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 25 Abs.6 bis 8 und § 26 Abs.1 bis 4),
- u) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt (§ 27 Abs.1 und § 31 Abs.1),
- v) gegen erteilte Auflagen zuwiderhandelt (§ 28 Abs.2),
- w) die Verpflichtungen des § 30 Abs.2 hinsichtlich der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nicht erfüllt,
- x) Grabstätten entgegen § 35 Abs. 1 vernachlässigt,
- y) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen außerhalb der Feierhalle ohne vor- herige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung durchführt (§ 37 Abs.3),
- z) die zusätzliche Dekoration nicht unverzüglich nach der Trauerfeier entfernt (§ 37 Abs. 4).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
§ 42 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen der Stadt Dessau vom 09.03.2007 und die der Stadt Rosslau vom 20.06.2007 außer Kraft. Dessau-Roßlau, den 23.06.2010
Klemens Koschig Oberbürgermeister Im Original unterschrieben und gesiegelt.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau (Neufassung des Gebührenverzeichnisses, Inkrafttreten 01.04.2023)
Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau
Auf der Grundlage der §§ 5, 8, 11, 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA 2014 S. 288) in Verbindung mit § 25 des Bestattungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBI. LSA S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2011 (GVBI. LSA S. 136, 148) sowie der §§ 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBI. LSA S. 712) hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner Sitzung am 8. März 2023 die folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dessau-Roßlau beschlossen:
Artikel 1
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) wird wie folgt neu gefasst:
Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung)
Inhalt
- 1. Grabnutzungsgebühren
- 1.1. Reihengräber
- 1.2. Wahlgräber
- 1.3. Urnengemeinschaftsanlage
- 1.4. Anonymes Eichengrabfeld
- 1.5. Kolumbarium
- 1.6. Ablösegebühr
- 1.7. Friedhofsunterhaltungsgebühr Neeken
- 2. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
- 2.1. Benutzung der Feierhallen
- 2.2. Benutzung der Kühlräume
- 2.3. Erdbestattungen
- 2.4. Feuerbestattungen
- 2.5. Urnenbeisetzungen
- 2.6. Weitere Bestattungsleistungen
- 3. Exhumierungen und Hebungen
- 4. Grabmalgebühren
- 5. Sonstige Gebühren
- 6. Sonderleistungen Gebühr neu EURO EURO / a
- 1. Grabnutzungsgebühren In den Gebühren zu Punkt 1 sind anteilig enthalten: − Unterhaltung der Wege- und Freiflächen, Wasserstellen und Einfriedungen − Abfallbeseitigung − Wassergeld − Erstinstandsetzungen bei Erdbestattungen
- 1.1. Reihengräber Für die Zuweisung eines Reihengrabes auf die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren, auf Friedhof II für Bestattete von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: − Erdbestattungsreihengrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien 1.168,46 − Erdbestattungsreihengrab Friedhof II 1.211,18 In den vorstehend aufgeführten Gräbern ist es zulässig die sterblichen Überreste eines gleichzeitig verstorbenen Kindes zusätzlich zu bestatten. − Urnenreihengrab allgemeine Gestaltungsrichtlinien 1.145,68 − Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis 6 Jahre allgemeine Gestaltungsrichtlinien 1.139,11 − Erdbestattungsreihengrab für Kinder bis 6 Jahre allgemeine Gestaltungsrichtlinien Friedhof II 1.181,83 Gebühr neu
- 1.2. Wahlgräber EURO EURO / a Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern werden bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren folgende Gebühren erhoben:
- Erdbestattungswahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien
(nur Verlängerung) 0,00 40,85
- Erdbestattungswahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien 1.239,66 41,32
- Erdbestattungswahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien im Rasen 1.655,70 55,19
Bei zwei- und mehrstelligen Gräbern erhöhen sich die Gebühren um das Zwei-oder Mehrfache. Bis zu zwei Urnen können je Erdbestattungswahlstelle zusätzlich beigesetzt werden.
- Urnenwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier Urnen
(nur Verlängerung) 0,00 40,56
- Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu vier Urnen 1.231,12 41,04
- Urnenwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien für bis zu zwei Urnen
(nur Verlängerung) 0,00 38,72
- Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien für bis zu zwei Urnen 1.175,91 39,20
- Urnenwahlgrab mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien im Rasen für bis zu
zwei Urnen 1.215,40 40,51
- Urnenwahlgrab Mauersonderstelle auf dem Friedhof I für bis zu vier Urnen 1.369,60 45,65
- Urnenwahlgrab Friedhof I, Heckenstelle (nur Verlängerung) 1.279,31 42,64
- Urnenwahlgrab Friedhof I, Parkstelle (nur Verlängerung) 1.310,20 43,67
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird die Nutzungsgebühr nach Jahressätzen erhoben.
- 1.3. Urnengemeinschaftsanlage Für eine Grabstätte in einer Gemeinschaftsanlage mit Denkmal und Pflege der Anlage, für die Nutzungszeit von 30 Jahren, wird folgende Gebühr erhoben:
- Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 1.222,44
- 1.4. Anonymes Eichengrabfeld Für eine Grabstätte in einer Gemeinschaftsanlage mit Pflege der Anlage, für die Nutzungszeit von 20 Jahren, wird folgende Gebühr erhoben:
- anonymes Eichengrabfeld 1.146,58
- 1.5. Kolumbarium Für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern werden bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren folgende Gebühren erhoben: -Kolumbarium (nur Verlängerung) 3.169,18 105,64
- 1.6. Ablösegebühr 45,21 Die Gebühr wird für die Grabpflegekosten bei einem vorzeitigen Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhefristen erhoben.
- 1.7. Friedhofsunterhaltungsgebühr Neeken Für die Bewirtschaftung des Friedhofes Neeken wird eine Jahresgebühr je Grabstelle erhoben, sofern eine Gebühr für ein Grabnutzungsrecht gemäß der Satzung vom 17.12.1997 erhoben worden ist. 10,22
- 2. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
- 2.1. Benutzung der Feierhallen einschließlich Grundausstattung
- Feierhalle groß, Zentralfriedhof 216,39
- Feierhalle klein, Zentralfriedhof 181,42
- Feierhalle Friedhof II 216,39
- Feierhalle Friedhof III 184,22
- Feierhalle Friedhof Jonitz, Meinsdorf 174,43
- Feierhalle Friedhof I, Kochstedt und Alten 152,99
- Feierhalle Friedhof Kleutsch, Ziebigk, Sollnitz, Streetz/ Natho, Neeken,
Brambach, Rietzmeck 143,31
- Einäscherung im Beisein der Angehörigen (maximal 5 Personen) 141,74
- Abschiedsraum 118,49
Gebühr neu EURO EURO / a
- 2.2. Benutzung der Kühlräume − Kühlraumgrundgebühr 13,30
- Kühlraumbenutzung pro Tag vor Erdbestattung oder Einäscherung 19,53
(bis zur Beibringung aller erforderlichen Unterlagen)
- Kühlraumbenutzung pro Tag bei Fremdbestattung 19,53
- 2.3. Erdbestattungen − Leistung für Bestattung 828,46
- Leistung für Bestattung im Kindergrab 493,24
In den Gebühren sind die Leistungen für Vorbereiten und Schließen des Grabes und Trägerleistungen enthalten. Mit diesen Gebühren ist der Schutz der vorhandenen Bepflanzung abgegolten.
- 2.4. Feuerbestattungen (Alle unter Punkt 2.4. aufgeführten Gebühren enthalten die derzeit gültige Mehrwertsteuer in Höhe von 19%.)
- Gebühr für die Einäscherung einer Leiche 266,24
- Gebühr für die Einäscherung einer Leiche im Alter von 2 -10 Jahren 133,11
- Gebühr für die Einäscherung einer Leiche im Alter bis zu 2 Jahren 71,00
− Zusätzliche Leichenschau gemäß BestattG LSA 51,74 − Gebühr für zusätzliches Asche umfüllen 13,19
- Urnenversand im Inland 71,57
(Der Mehraufwand für die Versendung einer Urne in das Ausland wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich des Verwaltungsaufwandes gemäß dem unter Punkt 5.h) aufgeführten Stundensatzes in Rechnung gestellt.)
- 2.5. Urnenbeisetzungen − Leistung für Beisetzung 311,24
- Leistung für Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage Zentralfriedhof 142,77
- Leistung für Beisetzung im Anonymen Eichengrabfeld/
Urnengemeinschaftsanlage Roßlau 311,24 − Leistung für Beisetzung im Kolumbarium 217,86
- Zuschlag für eine von auswärts überführte Urne 43,31
In den Gebühren sind die Leistungen für Vorbereiten und Schließen des Grabes und Trägerleistungen enthalten. Der Zuschlag für von auswärts überführten Urnen enthält die Entgegennahme (Prüfung der mitgeführten Unterlagen) und Aufbewahrung der Urne.
- 2.6. Weitere Bestattungsleistungen
- zusätzlicher Blumentransport 34,43
- Inschriften der Grabtafel für die Urnengemeinschaftsanlage je Buchstabe 8,31
- Streugrün 16,70
- 3. Exhumierungen und Hebungen
- Exhumierung einer Leiche 1.522,85
(Die Gebühr bezieht sich auf die Erdarbeiten. Unvorhergesehene Aufwendungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages in Höhe von 15 % separat berechnet und ausgewiesen.)
- Hebung einer Urne aus einem Erdgrab 380,72
- Hebung einer Urne aus einem Urnengrab 456,87
- Hebung einer Urne aus dem Kolumbarium 33,91
- 4. Grabmalgebühren
- Grabmalgebühr (je Bauwerk) 27,98
Gebühr neu EURO EURO / a
- 5. Sonstige Gebühren
- a) Verlängerung von Nutzungsrechten 13,99
- b) Umschreibung von Nutzungsrechten 13,19
- c) Zweitschriften von Urkunden über Grabnutzungsrechte 19,99
- d) Gebühr für Nachforschungen je Stunde 39,97
- e) Erteilung einer Einfahrgenehmigung für die Dauer von 2 Jahren 16,79
- f) Anzeigegebühr Gewerbetreibende bis fünf Aufträge im Jahr 14,39
- g) Anzeigegebühr Gewerbetreibende mehr als fünf Aufträge im Jahr 56,63
- h) Verwaltungsgebühr für zusätzliche Arbeiten je Stunde 39,97
- i) Urnenversandsand ohne Umsatzsteuer 60,14
- 6. Sonderleistungen Sonderleistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages in Höhe von 15 % berechnet.
Artikel 2 – Die Änderung der Gebührensatzung (Neufassung des Gebührenverzeichnisses) tritt zum 01.04.2023 in Kraft.
Dessau-Roßlau, den 09.03.2023
Dr. Robert Reck Oberbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dessau-Roßlau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dessau-Roßlau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!