📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.06.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Coswig (Anhalt) – Beschluss vom 05.06.2025, gültig ab 01.01.2026
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und der kommunal verwalteten Trauerhallen der Stadt Coswig (Anhalt) (Friedhofsgebührensatzung) Auf der Grundlage der 88 1, 8, 11, und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014, in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit dem 8 5 des Kommunalabgabengesetzes LSA vom 13. Dezember 1996 in der zurzeit gültigen Fassung und $ 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Februar 2002 (GVBL. S 46) zuletzt geändert durch 8 37 Abs.1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Coswig (Anhalt) in seiner Sitzung am 05.06.2025 folgende Satzung beschlossen. Gebührenpflicht Die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Coswig (Anhalt) im Sinne von $ 1 der Friedhofs-ordnung der Stadt Coswig (Anhalt) vom 30. September 2021 und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Als Gebühren werden Grabnutzungsgebühren, Friedhofsunterhaltungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen sowie Gebühren für die Verwal-tungstätigkeit erhoben. Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist derjenige, der
a) zur Übernahme der Kosten gesetzlich verpflichtet ist und derjenige, der
b) zum Zweck der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechts den Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen stellt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Entstehen und Fälligkeiten von Gebühren (1) Die Gebühren entstehen mit Genehmigung des Antrages auf Einräumung eines Nutzungsrechts durch die Stadtverwaltung (8 2 Abs. 1, Buchst. b). (2) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig und sind daher zu diesem Zeitpunkt auf das angegebene Konto der Stadtverwaltung Coswig (Anhalt) zu entrichten. Bei Erwerb der Grabstätte zur Bestattungsvorsorge wird der Gebührenbescheid erst mit dem Tod der zu bestattende Person zugestellt. In diesem Fall gelten die Gebührensätze zum Zeitpunkt des Todesfalles. Der Nutzungsberechtigte ist im Fall des Erwerbs zur Bestattungsvorsorge berechtigt, die Gebührenforderung auf eigenen Wunsch auch bereits zuvor abzulösen. In diesem Fall gelten die zum Zeitpunkt der Ablö-sung gültigen Gebührensätze. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist vorschüssig ab dem Beginn der Bestattungsvorsorge zu entrichten. Grabnutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühr (1) Die Grabnutzungsgebühren und die Friedhofsunterhaltungsgebühren beruhen auf einer Kal-kulation der Kosten der öffentlichen Einrichtung „Friedhof“ und berücksichtigen die Faktoren Friedhofsunterhaltungskosten, anteilige Grabstätten Fläche und notwendige Mindestruhezeit. (2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für: Bezeichnung Ruhezeit Gebühr in € Gebühr in € Nachkauf in Jahren einmalig einmalig Gebühr bis 31.12.2025 ab pro Jahr incl. FUG 01.01.2026 ab incl. FUG 01.01.2026 incl. FUG Einzelgrabstätte 577,40 1.138,00 56,90 Doppelgrabstätte 1.154,80 2.276,00 113,80 Kindergrabstätte 287,40 619,35 30,97 Wahlgrabstätten für Urnenbestat-487,40 970,00 48,50 tungen (4 Urnen) Reihengrabstätten für Urnenbestat-302,40 650,00 tung (2 Urnen) Gemeinschaftsurnengrabstätte 342,40 664,00 * anonym Gemeinschaftsurnengrabstätte mit 382,40 865,00 * Namensnennung Verlängerung Erdwahlgrab Einzel für 5 284,50 Jahre Verlängerung Erdwahlgrab Doppel für 5 569,00 Jahre Verlängerung Kindergrabstätte für 5 154,84 Jahre Verlängerung Urnenwahlgrabstätte für 5 242,50 Jahre
- mit Neufassung des & 2 Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2027 erhöht sich die Gebühr um
die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grabstätte im Jahr. Sie ist vorschüssig in einer Summe in Höhe von 500,00 € für die komplette Ruhezeit beim Erwerb der Grabstätte zu bezahlen. Im Falle eines Nachkaufs von Liegezeit sind die Grabnutzungsgebühr und die Friedhofsunterhaltungsgebühren ebenfalls vorschüssig für die vereinbarte Zeit des Nachkaufs in einer Summe zu entrichten. (4) Die Grabnutzungsgebühr für einen Nachkauf von Nutzungsrechten auf bestimmte Zeit im Sinne von $ 8 Abs. 6 der Friedhofsordnung Coswig (Anhalt) berechnet sich aus der neu ge-nehmigten Dauer der Liegezeit in Jahren, multipliziert mit der Nachkaufgebühr pro Jahr. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt in diesem Fall 25,00 € multipliziert mit der neu geneh-migten Dauer der Liegezeit in Jahren. (5) Sofern weitere Abgaben, Umlagen oder belastende Steuern wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe der Gebühr hinzugerechnet. Seite2von4 Benutzungsgebühren Die Benutzungsgebühren betragen: Bezeichnung Gebühr in € Benutzung der Trauerhalle bei Beisetzungen in 150,00 € pro Beisetzung Coswig (Anhalt) Benutzung der Trauerhalle bei Beisetzungen in 150,00 € pro Beisetzung Cobbelsdorf Benutzung der Trauerhalle in Bräsen, Düben, 116,00 € pro Beisetzung Jeber-Bergfrieden, Köselitz, Stackelitz, Thießen und Weiden Benutzung der Trauerhalle Coswig (Anhalt) zur 166,00 € pro Beisetzung „stillen Beisetzung“ Zuschlag bei Bestattungen außerhalb der 45,00 € pro Stunde (Stundensatz üblichen Bestattungszeiten, wenn die Anwesen-nach Verwaltungsgebührensatzung) heit eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung not-wendig ist. Verwaltungsgebühren (1) Die Verwaltungsgebühren betragen: Bezeichnung Gebühr in € Verwaltungsgebühr zur Ausstellung einer Genehmigung 20,00 für die Verlegung von Leichen, Gebeinen Urnen Verwaltungsgebühr zur Ausstellung einer Graburkunde 15,00 Verwaltungsgebühr zur Genehmigung zur Aufstellung ei-22,50 nes Grabmales (einschließlich jährlicher Überprüfung) Verwaltungsgebühr zur Ausstellung einer Genehmigung 15,00 für die Aufstellung einer Grabeinfassung Genehmigung zur vorzeitigen Einebnung 25,00 Gebühr für Urnenversand 50,00 Gebühr für Nachforschungen 40,00 Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 20,00 (2) Ergänzend gilt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungs-kreis der Stadt Coswig (Anhalt) (Verwaltungskostensatzung) vom 02.12.2023, veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Coswig (Anhalt) am 01.12.2023. Billigkeitsregelung Führt die Gebühr oder sonstige Kostenerstattungen zu einer erheblichen Härte für den Schuldner, so kann sie auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise gestundet werden. Ist deren Einbeziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden. $ 13a KAG-LSA gilt entsprechend. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter. Inkrafttreten Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Coswig (Anhalt) vom 30.09.2021 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22.09.2022 außer Kraft. Coswig (Anhalt), den 05.06.2025
2. Friedhofssatzung Stand: 30.09.2021 (Friedhofsordnung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Coswig (Anhalt) vom 30.09.2021
Friedhofsordnung der Stadt Coswig(Anhait) Auf der Grundlage der §§ 1,8,11, und 45 Abs.2 Nr.1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014, zuletzt geandert durch § 1 des Zweiten Gesetzes zur Anderung des Kommunalverfassungsgesetzes vom 19. Marz 2021 (GVBI. LSA S. 100) in Verbindung mit dem § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Februar 2002(GVBL. S 46) zuletzt geändert durch $ 37 Abs.1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBI. LSA S. 136,148) hat der Stadtrat der Stadt Coswig (Anhalt) in seiner Sitzung am 30. September 2021 folgende Satzung beschlossen
Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bedingungen 8 1 Geltungsbereich 8 2 Zweckbestimmung des Friedhofes
§ 3 Verwaltung
§ 4 Offnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Betätigung von Dienstleistungserbringern
ll. Bestattungsvorschriften und Gräber Anmeldung und Bestattungszeit Eigentumsverhältnis und Arten der Grabstätten Ruhezeiten
§ 10 Umbettung
$ 11 Gräberarten
§ 12 Grabregister
Ill. Grabmale und bauliche Anlagen $ 13 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten 8 14 Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten $ 15 Grabmale und Inschriften
§ 16 Schutz und Aufstellen/Entfernen der Grabmale
8 17 Vernachlässigung der Grabpflege IV. Trauerfeiern 8 18 Trauerfeiern V. Schlussvorschriften
§ 19 Alte Rechte
§ 20 Haftung
§ 21 Gebühren
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Sprachliche Gleichstellung
§ 24 Inkrafttreten
|. Allgemeine Bedingungen Geltungsbereich (1) Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Einzugsbereich der Stadt Coswig (Anhalt) gele-genen und vonder Friedhofsverwaltung der Stadt Coswig (Anhalt) verwalteten Friedhöfe: a) Friedhof Coswig (Anhalt) b) Friedhof Bräsen c) Friedhof Cobbelsdorf d) Friedhof Jeber-Bergfrieden e) Friedhof Senst f} Friedhof Stackelitz 9) Friedhof Thießen (2) Regelungen dieser Satzung über Trauerhallen gelten für die kommunalen Trauerhallen in Bräsen, Cobbelsdorf, Coswig (Anhalt), Düben, Jeber-Bergfrieden, Köselitz, Stackelitz, Wei-den und Thießen (3) Die Satzunggilt nicht für die kirchlichen Friedhöfe Buko, Buro, Düben, Göritz, Grochewitz, Hundeluft, Klieken, Köselitz, Luko, Möllensdorf, Pülzig, Ragösen, Serno, Wahlsdorf, Weiden, Wörpen und Zieko.
§ 2 – Zweckbestimmung der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Coswig (Anhalt). (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen,die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Coswig (Anhalt) waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung derFried-hofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächen-funktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zweckeeiner der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (4) Die Friedhöfe sind durch ihre Struktur und aufgrund ihrer pflanzlichen Ausstattung für den Umwelt- und Naturschutz von Bedeutung. 8 3 Verwaltung (1) Die kommunalen Friedhöfe und Trauerhallen werden durch die Friedhofsverwaltung Coswig (Anhalt) als Teil des Bau- und Ordnungsamts der Stadtverwaltung Coswig (Anhalt) verwaltet. (2) Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. Sie führt zur Sicherung des ordnungsgemäßenBetriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen: e Plan des jeweiligen Gesamtfriedhofes e Belegungsplanefur alle Grabfelder e Friedhofsregister mit folgenden Angaben: o Grabfeld o Abteilung, Reihe, Grabnummer o Name und Daten des Verstorbenen o Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten o Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes
(3) Die Friedhofsverwaltung übt das Hausrecht auf den Friedhöfen aus. Sie kann Bedienstete der Stadt Coswig (Anhalt) oder Dritte mit der Verfügung bestimmter Maßnahmenoderallge-mein mit der Ausübung des Hausrechts betrauen. Werden Maßnahmenzur Aufrechterhal-tung der Ordnungauf den Friedhöfen mündlich verfügt, soll die Anordnung im Regelfall um-gehend schriftlich bestätigt werden. Öffnungszeiten Der Friedhof Coswig (Anhalt) ist während der an den Eingängen bekannt gegebenenZeiten für den Besucher geöffnet. Die Friedhöfe in den Ortschaften haben keine festen Öffnungszeiten. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Anlässen (z.B. Gefahrenabwehr, BaumaR-nahmen) das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsabteile vorübergehend un-tersagen. Die Festlegung der Öffnungszeiten obliegt der Friedhofsverwaltung. Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechendzu verhalten. (2) Den Anordnungendes Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsenerbetreten. (4) Auf dem Friedhofist es insbesonderenicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugenaller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollator und Kranken-fahrstühle sowie Fahrzeuge derStadtverwaltung und derfür den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren b) die Wege mit Fahrrädern zu befahren, Fahrräder sind zu schieben c) Warenaller Art zu verkaufen oder zu bewerben sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder zu bewerben d) an Sonn- und Feiertagen undin der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen f) Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen oder zu ver-werten g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten h) Abraum und Abfälle außerhalb von den dafür bestimmten Stellen abzulagern i) zu spielen, zu lärmen, zu musizieren und Musikwiedergabegeräte zu betreiben j) Tiere mitzubringen; ausgenommensind medizinisch erforderliche Assistenztiere, insbe-sondere Blindenhunde (5) Gartengeräte zur Grabpflege wie z.B. Harken, Hacken und Gießkannensind an den dafür vorgesehenenPlätzen zu lagern. Das Ablegen in den Grünanlagen, Hecken und hinter den Grabsteinenist untersagt. Widerrechtlich abgelegte Geräte werden kostenpflichtig entfernt. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmenzulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho-fes und der Ordnung auf ihm vereinbarsind. (7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängendeVeranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens fünf Werktage vorher anzumelden.
(1) (2) (3) (4) (5) (1) (2) (3) (4) (S) Dienstleistungserbringer auf dem Friedhof Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen enthalten, welche im Friedhofswesenanfallen (insbeson-dere Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige vergleichbare Gewerke auf Friedhôfen). Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleitungserbringern obliegenden Verpflichtun-gen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Be-ginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, den Namen des Auftragsgebers und die Dauer der geplanten Arbeiten rechtzeitig, in der Regel mindestens fünf Werktage vor der geplanten Ausführung durch denDienstleistungserbringer oder den Auftraggebermitzuteilen. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten habendie Friedhofsgebührensatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mitihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial lagern oder entsorgen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen gereinigt werden. Den AnordnungendesFriedhofpersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung derTätigkeiten auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder durch Bescheid untersagt werden, wennder Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung grob oder beharrlich verstößt oder den Anordnun-gen des Personales der Friedhofsverwaltung wiederholt nicht nachkommt. ll. Bestattungsvorschriften und Graber
§ 7 – Anmeldung und Bestattungszeit
Die beabsichtigte Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzumelden. Die Friedhofsverwaltung führt die Begräbnisliste und setzt Tag und Stunde der Bestattung unter weitgehender Berücksichtigung der Wünscheder Hinterbliebenenfest. Die für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen nach dem Bestattungsgesetz LSA vorgege-benenFristen sind einzuhalten. Wird eine Bestattung oder Beisetzungin einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht dafür nachzuweisen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so sind eine Bescheinigung über die Einäscherung und eine Sterbeurkunde vorzulegen. Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an den Werktagen Montag bis Samstag in der Zeit von 9.00 — 15.00 Uhr. Ausnahmendavon könnenbeider Friedhofsverwaltung be-antragt werden. Eigentumsverhältnisse und Arten der Grabstätten (1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Coswig (Anhalt). An ihnen bestehen nur befristete Nutzungsrechte nach dieser Ordnung. Nutzungsberechtigtist jeweils die natürliche Person, auf deren Antrag hin das Nutzungsrecht von der Stadt Coswig (Anhalt) verliehen wird (Nutzungsberechtigter). Zur Bestattungsvorsorge können Einwohner der Stadt Coswig (Anhalt) bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben, soweit Grabstätten zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht entsteht erst mit dem Eintritt eines
Sterbefalles und nach Zahlung derfälligen Gebühr gemäß Gebührensatzungfür die kommu-nalen Friedhöfe der Stadt Coswig (Anhalt). (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall sei-nes Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Nutzungsberechtigten wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des ver-storbenen Nutzugsberechtigten mit deren Zustimmungin nachstehender Reihenfolge über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigungihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister und Halbgeschwister, 9) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. (3) Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) undf) bis h) wird der alteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrechterlischt, wenn es keine der in Abs. 2 S. 2 genannten Personen innerhalb eines Jahresseit der Beisetzung übernimmt. (4) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten nur auf eine andere Person übertragen. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Strei-tigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung unddie Gestaltung einer Grabstätte oder wegeneines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oderrechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen. (5) Grabstätten werdeneingeteiltin: a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen b) Wahlgrabstatten für Erdbestattungen c) Reihengrabstatten für Urnenbestattungen d) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen e) Gemeinschaftsurnengrabstätten anonym f) Gemeinschaftsurnengrabstätten mit Namensnennung Die Gräberarten sind im $ 11 ersichtlich. (6) Die Gräber werden, nach Zuweisung durchdie Friedhofsverwaltung, im Auftrag des Antrag-stellers durch ein Bestattungsinstitut bzw. deren Auftragnehmer ausgehobenund wiederver-füllt. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Oberkante ohne Hügelbis zur Oberkante des Sar-ges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. (7) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrenntsein. Ruhezeit, Verlängerung (1) Die Ruhezeit der Wahlgrabstätten bis zur Wiederbelegung beträgt 20 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten verlängert werden. Diesist schriftlich zu erklären. (2) Die Ruhezeit der Reihengrabstätten, Grabstätten auf anonymen Gemeinschaftsurnenanla-gen und Gemeinschaftsurnenanlagen mit Namensnennung beträgt 20 Jahre und ist nicht verlängerbar. (3) Eine Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit ist nur durch einen, mit einer Begrün-dung versehenen, schriftlichen Antrag möglich, wenn eine Ruhezeit von mindestens 15 Jah-ren bestanden hat. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren besteht nicht. Seite6von 11
810 Umbettung (1) Die Ruhe derToten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von beigesetzen Urnen bedürfen, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung derFriedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundeserteilt werden. Die Umbettung innerhalb des Friedho-fes im ersten Jahr der Ruhezeitist nur im Falle eines dringendenöffentlichen Interesses möglich. (3) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Umbettungen von Urnen aus Gemeinschaftsurnengrabstätten sind nicht möglich. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. (6) Alle Umbettungen werdendurch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt denZeit-punkt der Umbettung. Die Anwesenheit Dritter während der Umbettungist nicht erlaubt. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden,die eventuell an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Bestattete/Beigesetzte dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oderrichterlicher Anordnungen exhumiert werden.
§ 11 – Grabstattenarten
(1) Reihengrabstatten fur Erdbestattungen Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstatten auf denen die Toten ohne Unter-schied und ohne besondere Auswahl der Platze der Reihe nach nebeneinanderbestattet werden. Die Größe der Grabstätte beträgt 1,90 x 0,90 m.In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Erdbestattung vorgenommenwerden.Esist jedoch zulässig, unter Beachtung der Ru-hezeit, die Grabstätte zusätzlich mit einer Urne zu belegen. Kinderreihengräber sind Grab-stätten für Erdbestattungen auf denen die Verstorbenen ohne Unterschied und besondere Auswahl der Plätze der Reihe nach bestattet werden. (2) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten die als Einzelgrabstätten oder als Doppelgrabstätte vergeben werden. Die Größe der Grabstätte beträgt 1,90 x 0,90 m bzw.für Doppelgrabstätten 1,90 x 1,80 m. Den Wahlgrabstätten für Erdbestattungen könnenunter Beachtung der Ruhezeit bis zu drei Urnen hinzugefügt werden. (3) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Beisetzung von Urnen vorbehalten sind. Urnen dürfen in Reihen- und Wahlgrabstätten beigesetzt werden.Dies ist mit der Friedhofsverwal-tung zu vereinbaren. Eine Urnenreihengrabstätte hat eine Größe von 0,80 x 0,60 m.In Ihr könnenbis zu zwei Urnenbeigesetzt werden. Eine Urnenwahlgrabstätte hat eine Größe von 1,00 x 1,00 m und kann mit bis zu 4 Urnen belegt werden. (4) Gemeinschaftsurnengrabstätten anonym Auf der anonymen Gemeinschaftsurnenanlage findet keine persönliche Kennzeichnungstatt. Das Betreten sowie das Ablegen von Blumen, Gebinden und sonstigem Grabschmuckauf der Fläche der Gemeinschaftsurnengrabstätte ist, außer an den dafür vorgesehenenStellen, untersagt. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck, Blumen usw. werdendurch die Fried-hofsverwaltung kostenpflichtig entfernt. (5) Gemeinschaftsurnengrabstätten mit Namensnennung Gemeinschaftsurnengrabstätten mit Namensnennungerhalten einen Schriftzug mit Namens-kennzeichnung, Geburts-und Sterbedatum. Eine dreidimensionale Gestaltung auf der Na-mensplatte darf eine Höhe von 1,5 cm nicht übersteigen. Das Betreten sowie das Ablegen
(1) (2) (3) (4) (5) (1) (2) (3) (4) von Blumen, Gebinden und sonstigem Grabschmuck auf der Flache der Gemeinschaftsgrab-stätte ist, außer an den dafür vorgesehenenStellen, untersagt. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck, Blumen usw. werden durch die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig entfernt. Die Kosten der Namensnennung sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. 812 Grabregister Überalle Bestattungen und Beisetzungenist ein Grabregister zu führen, in welchem der Namedes Verstorbenen, Ort und Zeit des Todes, Tag der Bestattung, die Bestattungsart so-wie Grababteilung und Grabnummer anzugebensind. Die Führung des Grabregisters obliegt der Friedhofsverwaltung. Ill. Grabmale und bauliche Anlagen 8 13 Herrichtungs- und Instandhaltungspflicht Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten müssen spätestens sechs Mo-nate nach der Bestattung/Beisetzung von den Nutzungsberechtigten würdig hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäßinstandgehalten werden. Jede Grabstätte ist eindeutig in seiner Größe abzugrenzen. Die Grabstätten dürfen nicht vollständig durch eine Platte abgedeckt werden. Bei Zuwiderhandlungen wird der Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung schrift-lich aufgefordert, die notwendigen Maßnahmenzur Einhaltung der Herrichtungs- und In-standhaltungspflicht binnen angemessenerFrist durchzuführen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen,kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen Dienstleistungserbringer die Grabstätte abräumen, ebnen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. 8 14 Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten Überden Erwerb des Nutzungsrechtes der Grabstätte wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes anDritte bedarf der Zustimmung durchdie Friedhofs-verwaltung. In den Grabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet wer-den. Die Bestattung/ Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung. Mitnutzungsrecht habendie Ehegatten, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und deren Ehegatten sowie die Enkel des Nutzungsberechtigten oder sonstige Anverwandte. Der Nutzungsberechtigte hat jede Adressänderung der Friedhofsverwaltung zu melden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden die durch pflichtwidriges Unterlassen dieser Mitteilung entstehen. Die Friedhofsverwaltung hat gegen den Nutzungsberechtigten An-spruch auf Ersatz angemessener Kosten, wenn der Wohnsitz des Nutzungsberechtigen un-ter Aufwand solcher Kosten ermittelt werden muss.
815 Grabmale und Inschriften (1) Das Aufstellen von Grabmalen (Grabsteine bzw. Grabkreuze und Grabeinfassungen) bedarf der Genehmigung derFriedhofsverwaltung. (2) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (3) Es dürfen nur solche Grabmale aufgestellt werden, die dem Allgemeinempfindenin Aufschrift und Aussehennicht abstoßend wirken. (4) Als Material können Naturstein, Kunststein, Metall und Glas verarbeitet werden. Holz als Ver-arbeitungsmaterialist fur Grabkreuze sowie Inschriften als Teil des Grabmales erlaubt. Nicht zugelassenist die Verwendung von Emaille, Kunststoff sowie von Farbanstrichen. (5) Stehende Grabsteine bzw. Grabkreuze dürfen nicht höherals 1,20 m sein. (6) Das Ausmauern von Gräbern oder das Errichten von Grabgewölbenist verboten. (7) Namensplatten an Wandstellen dürfen nur aufgesetzt und nicht eingemauert werden. (8) Bepflanzungen sind nur auf den Grabstätten gestattet und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. 8 16 Schutz und Aufstellung/Entfernung der Grabmale (1) Die in $ 15 genannten Anlagendürfen vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes nicht ohne GenehmigungderFriedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Jedes Grabmal muss entsprechendseiner Größe dauerhaft und fachgerecht gegründetsein. Das Aufstellen von Grabmalen sowie deren Instandsetzung ist nur zugelassenen Dienstleis-tungserbringern gestattet. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der infolge seines Verschuldens durch umfallende Grabsteine oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird. (4) Lose oder schiefstehende Grabsteine bzw. Grabkreuze kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen oder auf andere Weise sichern lassen. (5) Werden Anlagen im Sinne von Abs.4 trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung an den Nutzungsberechtigten nicht ordnungsgemäß wiederaufgestellt, so ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder wieder aufstellen zu lassen. (6) Ist kein Nutzungsberechtigter mehr bekannt, kann die Aufforderung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt) und durch Aushang im Schaukastendes jeweiligen Friedhofs für die Dauer von drei Monatenerfolgen. 817 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte gemäß $ 13 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß gepflegt hat der Nutzungs-berechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte in-nerhalb von drei Monaten in einen den Vorgabendieser Satzung entsprechenden Zustand zu bringen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Herrich-tung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt eine ortsübliche Bekanntmachungfür die Dauer von drei Monaten. Bleibt diese Aufforderung un-beachtet, entzieht die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung undlässt das Grab beräumen und einebnen, auch wenndie Ruhezeit noch nicht abgelaufenist. (3) Gräber, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, werden bis zum Ablauf der Ruhezeit nicht neu belegt.
(1) (2) (3) (4) (5) (6) IV Trauerfeiern
§ 18 – Trauerfeiern
Trauerfeiern könnenin einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder aneiner anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden. Die Benutzung der Trauerhalle ist gebührenpflichtig. Die Reinigung der Trauerhalle in Coswig (Anhalt) wird durch die Stadtwerke und in denOrt-schaften durch den Nutzer durchgeführt. Die Benutzung der Trauerhalle für Erdbestattungen kann untersagt werden, wennder Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken we-gen des Zustandes der Leiche bestehen. Jede Musik,- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof außerhalb der Trauerhalle bedarf der vorherigen Zustimmungder Friedhofsverwaltung. Trauerfeiern in den Trauerhallen sollten jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnah-men bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. V. Schlussvorschriften
§ 19 – Uberleitungsvorschriften
Fur Grabstaten, an welchenbereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ein Nutzungsrecht ent-standenist, bestimmensich die Regelungen Uber die Nutzungszeit und die Ruhezeit sowie die Gestaltung nach den bisher geltenden Vorschriften.
§ 20 – Haftung
Die Stadt Coswig (Anhalt) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagenoderihrer Einrichtungen, durchdritte Personen, durch Tiere oder durch Witterungseinflüsse entstehen. Dasbetrifft unter anderem Wildschäden bzw. Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen und Vandalismus. Der Verwal-tung obliegt keine besondere Obhut- und Überwachungspflicht. Auf den Friedhöfen erfolgt eingeschränkter Winterdienst.
§ 21 – Gebihren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren gemäß der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten. 822 Ordnungswidrigkeiten (1) Im Sinne des $ 8 Abs. 6 KVG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oderfahrlässig a) den Friedhof entgegen den Bestimmungendes8 5 dieser Friedhofsordnungbetritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, c) die Wege mit Fahrzeugen und Fahrrädern befährt,
t) u) V) WarenoderDienstleistungen aller Art verkauft oder bewirbt, Drucksachenverteilt; Sammlungen durchführt, an Sonn- und Feiertagen oderin der Näheeiner Bestattung/Beisetzung störende Arbei-ten ausführt, gewerbsmäßig fotografiert oderfilmt, den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder be-schädigt sowie Grabstätten unberechtigt betritt, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert sowie mitge-brachte Abfälle entsorgt, spielt, lärmt, musiziert und Musikwiedergabegeräte ohne Genehmigung betreibt Tiere (außer Assistenztiere) mitbringt, Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängendeVeranstal-tungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, als Dienstleistungserbringer seine beabsichtigten Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, die Transportvorschrif-ten nicht einhält, Arbeitsgeräte, Materialien und Abraum unzulässig lagert sowie an den Wasserentnahmestellen Arbeitsgeräte reinigt, Urnennicht innerhalb eines Monats beisetzten lässt, Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt, die Beisetzungsfläche der anonymen Gemeinschaftsurnengrabstätte sowie der Gemein-schaftsurnengrabstätte mit Namensnennungbetritt, die Bestimmungen über Gestaltungsvorschriften und-richtlinien sowie zulässige Maße für Grabmalenicht einhält, ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagenerrichtet, verändert oder entfernt, erteilen Auflagen zuwiderhandelt, die Verpflichtung hinsichtlich der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen bauli-chen Anlagen nicht erfüllt, Grabstätten vernachlässigt, Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen außerhalb der Trauerhalle ohne vorherige Anmeldung beider Friedhofsverwaltung durchführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 23 – Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungenin dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehensich auf alle Geschlechter. Inkrafttreten Diese Friedhofsordnungtritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit Beschluss und Bekanntmachung der neuen Friedhofsordnungtreten die Friedhofsord-nung der Stadt Coswig (Anhalt), die Friedhofssatzung der Gemeinde Bräsen, die Friedhofs-ordnung der Gemeinde Cobbelsdorf, die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Jeber-Bergfrieden, die Friedhofsordnung der Gemeinde Senst, die Friedhofssatzung der Ge-meinde Stackelitz und die Friedhofssatzung der Gemeinde Thießen außerKraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Coswig (Anhalt)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Coswig (Anhalt) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!