Friedhofsgebühren Annaburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Annaburg · Sachsen-Anhalt · PLZ 06925

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2. Änderungssatzung beschlossen am 20.12.2022, gezeichnet am 21.12.2022 (Lesefassung Stand 2022)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Friedhofsgebührensatzung (Einzelgrabstätte mit Einzelbelegung = 1-stelliges Einzelwahlgrab gem. § 13 Abs. 2 und 3 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Friedhofsgebührensatzung (Urnenreihengrabstätte — Pauschalgebühr für die gesamte Grabstätte mit 2 Urnenplätzen gem. § 12 Abs. 2 Friedhofssatzung; kein 1-Urnen-Tarif in der Gebührensatzung vorhanden)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Friedhofsgebührensatzung (Einzelgrabstätte mit Einzelbelegung; Wahlgrabstätte auch für Urnenbestattung gem. § 13 Abs. 1 und 3 Friedhofssatzung; kein separater Urnenwahlgrab-Tarif vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
570,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Friedhofsgebührensatzung (Anonyme Urnenreihengrabstätte, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; § 14 Friedhofssatzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
70,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2. Änderungssatzung beschlossen am 20.12.2022, gezeichnet am 21.12.2022 (Lesefassung Stand 2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Annaburg (Lesefassung der 2. Änderungssatzung, Stand 2022)

Friedhofsgebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Annaburg (in der Fassung der 2. Änderungssatzung)

Auf Grund der §§ 5, 8, 11, 45 und 99 des Kommunalverfassungs-gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130) i. V. m. §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) i.V.m.

§ 25 Bestattungsgesetzes

des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) i.V.m.

§ 2b Umsatzsteuergesetz

(UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) beschließt der Stadtrat der Stadt Annaburg in seiner Sitzung am 20.12.2022 folgende

  1. 2. Änderungssatzung:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Annaburg einschließlich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhebt die Stadt Annaburg nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige,

a) der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,

b) der ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

c) dessen bestehendes Nutzungsrecht wegen Einhaltung von Ruhefristen zu verlängern ist,

d) der eine sonstige Leistung der Stadt Annaburg in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Gebühren für Grabstätten

Für die Bereitstellung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben: Gebühr Einzelgrabstätte mit Einzelbelegung 450,00 € Einzelgrabstätte mit Doppelbelegung 500,00 € Doppelgrabstätte mit Einzelbelegung 650,00 € Doppelgrabstätte mit Doppelbelegung 800,00 € Urnenreihengrabstätte 500,00 € Kindergrabstelle bis 5 Jahr 200,00 € Anonyme Urnenreihengrabstätte 570,00 €* Anonyme Urnenreihengrabstätte mit namentlicher Benennung 1.160,00 €* *Zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer

§ 4 – Verlängerungsgebühr

Die Gebühr für eine Verlängerung beträgt pro Jahr ein Zwanzigstel des jeweiligen Gebührensatzes.

§ 5 – Gebühren für die Nutzung der Feierhalle/Kirche

Nutzung der Feierhalle Stadt- und Waldfriedhof in Annaburg 70,00 € Nutzung der Feierhalle in Axien/Kähnitzsch/Gehmen 70,00 € Nutzung der Kirche in Gehmen 70,00 € Nutzung der Feierhalle in Bethau 70,00 € Nutzung der Feierhalle in Groß Naundorf 70,00 € Nutzung der Feierhalle in Labrun 70,00 € Nutzung der Feierhalle in Löben 70,00 € Nutzung der Feierhalle in Plossig 70,00 € Nutzung der Feierhalle in Premsendorf 70,00 € Nutzung der Feierhalle in Purzien 70,00 €

§ 6 – Gebühren für die Einebnung einer Grabstelle

Einzelgrabstätte 175,00 € Doppelgrabstätte 235,00 € Urnengrabstätte 85,00 € Kindergrabstätte 85,00 €

§ 7 – Heizkosten

Heizkosten Stadt- und Waldfriedhof 40,00 €

§ 8 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und

Friedhofseinrichtungen. (2) Die Gebühren sind nach Zahlungsfrist entsprechend dem Gebührenbescheid fällig.

§ 9 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den

Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungs-

gesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10 – Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Annaburg, 21.12.2022 gez. Stefan Schmidt, Bürgermeister

  • Ende der Lesefassung -
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.10.2011, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 23.01.2018 (Lesefassung Stand 2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Annaburg – Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 27.10.2011 (Lesefassung der 2. Änderungssatzung, Stand 2018)

Satzung der Stadt Annaburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 27.10.2011

  • Friedhofssatzung -

(in der Fassung der 2. Änderungssatzung)

Auf Grund der §§ 5, 8, 11, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) i.V.m. § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) beschließt der Stadtrat der Stadt Annaburg in seiner Sitzung am 23.01.2018 folgende 2. Änderungssatzung:

I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Die Stadt Annaburg unterhält alle kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen und Friedhöfe sowie Einrichtungen auf kirchlichem Grund und Boden, die durch die Kirchengemeinde an die Kommune übertragen wurden im Gebiet der Stadt Annaburg nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als rechtlich und wirtschaftlich selbstständige öffentliche Einrichtung. (2) Die Friedhöfe dienen der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung der nach Maßgabe des § 2 berechtigten Personen.

§ 2 – Berechtigte

(1) Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt Annaburg unterhält, hat einen Anspruch, auf einem der Friedhöfe bestattet zu werden. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Beisetzungsgenehmigung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Stadt Annaburg kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Annaburg kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

II. Abschnitt Ordnungsvorschriften

§ 4 – Verhalten und Ordnung auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Tätigkeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton -, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) verrottbare Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,

j) das Betreten für Kinder unter 10 Jahren ohne Begleitung Erwachsener,

k) Plastik- oder Restmüll in den Gitter- oder Abfallboxen zu entsorgen. Die Stadt Annaburg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Die Stadt Annaburg kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (Sturmwarnung, Hochwasser, u.ä. Warnlagen, starke Niederschläge) (4) Auf allen Friedhöfen gilt generell ein eingeschränkter Winterdienst.

§ 5 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind bei der Stadt Annaburg anzuzeigen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haben für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen, zu haften. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Abschnitt Bestattungsvorschriften

§ 6 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind spätestens 3 Tage vor der Beisetzung bei der Stadt Annaburg anzumelden. Der Bestatter oder die Bestattungspflichtigen beantragen bei der Stadt Annaburg den Erwerb einer Grabstätte und setzen im Einvernehmen mit der Stadt Annaburg Tag und Stunde der Bestattung fest. (2) Die Wünsche der Angehörigen sind dabei soweit wie möglich zu berücksichtigen. Erdbestattungen finden an allen Werktagen, außer montags und den auf einen Feiertag folgenden Werktag statt.

§ 7 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 8 – Aushebung der Gräber

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die Gräber für Erd- und Urnenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung (Umbettungsgenehmigung) der Stadt Annaburg. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungsgenehmigungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Dem Antrag ist eine Beisetzungsgenehmigung des Friedhofsträgers bei dem die Umbettung durchgeführt werden soll beizufügen. (4) Umbettungen werden ausschließlich von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Abschnitt Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Anonyme Urnenreihengrabstätten,

d) Anonyme Urnenreihengrabstätten mit namentlicher Benennung der Beigesetzten (3) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Eine Grabstätte wird erst bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (4) Als Nutzungsberechtigte für Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten werden folgende Personen festgelegt:

  1. 1. der Reihe nach
  • die Ehefrau oder der Ehemann,
  • die volljährigen Kinder,
  • die Eltern,
  • die Großeltern,
  • die volljährigen Geschwister und
  • Enkelkinder der verstorbenen Person,
  1. 2. eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung.

§ 12 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. (2) In jeder Urnenreihengrabstätte dürfen zwei Aschen beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben oder verlängert werden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen. (2) Wahlgrabstätten werden eingerichtet für:

a) Einzelgräber,

b) Doppelgräber und

c) Kindergräber (3) In einem Einzelgrab mit Einzelbelegung dürfen eine Leiche oder eine Asche beigesetzt werden. In einem Einzelgrab mit Doppelbelegung dürfen je eine Leiche und eine Asche oder zwei Aschen beigesetzt werden. In einem Doppelgrab mit Einzelbelegung dürfen zwei Leichen oder zwei Aschen beigesetzt werden. In einem Doppelgrab mit Doppelbelegung dürfen je zwei Leichen und zwei Aschen oder vier Aschen beigesetzt werden. In einem Kindergrab darf eine Leiche oder eine Asche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (6) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben oder verlängert werden. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

§ 14 – Anonyme Urnenreihengrabstätten

(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach auf der Anonymen Urnenstelle belegt und für die Dauer der festgesetzten Ruhezeit vergeben. (2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Die Gestaltung der Anonymen Urnenstelle obliegt der Stadt Annaburg. (4) Das Betreten der Grünflächen auf der Anonymen Urnenstelle ist nicht gestattet. Ebenfalls ist es verboten auf den Grünflächen Blumen, Gestecke, Kerzen oder Ähnliches abzulegen. (5) Ein Niederlegen von Kränzen, Blumen oder Gestecken ist nur zur Beisetzung und nur am Gedenkstein erlaubt.

§ 15 – Anonyme Urnenreihengrabstätten mit namentlicher Benennung der

Beigesetzten (1) Anonyme Urnenreihengrabstätten mit namentlicher Benennung der Beigesetzten werden der Reihe nach auf folgenden Anlagen für die Dauer der festgesetzten Ruhefrist beigesetzt:

a) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Waldfriedhof

b) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Stadtfriedhof

c) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Friedhof Groß Naundorf

d) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Friedhof Bethau

e) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Friedhof Kähnitzsch

f) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Friedhof Purzien

g) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Friedhof Löben (2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Die Gestaltung der UGA obliegt der Stadt Annaburg. (4) Das Betreten der Grünflächen auf der UGA ist nicht gestattet. Ebenfalls ist es verboten auf den Grünflächen Blumen, Gestecke, Kerzen oder Ähnliches abzulegen. (5) Ein Niederlegen von Kränzen, Blumen oder Gestecken ist nur zur Beisetzung und nur am Gedenkstein erlaubt.

V. Abschnitt Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie müssen in Form und Werkstoff handwerklich einwandfrei gestaltet sein und sich dem Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Auf den Charakter des Friedhofes ist Rücksicht zu nehmen. Jede Grabstätte muss sich dem im Belegungsplan festgelegten Grundgedanken anpassen. (2) Gepflanzte ungeeignete Bäume, Stauden und Sträucher, die den Charakter des Friedhofes und die Nachbargräber stören, müssen nach Aufforderung der Stadt Annaburg beschnitten oder entfernt werden. (3) Grabstätten müssen bis spätestens 12 Monate nach der Bestattung hergerichtet sein.

§ 17 Abmessungen

für Grabstätten Die Größe der zu pflegenden Grabstätten einschließlich Umfassung beträgt: Länge Breite

  1. 1. Einzelgrabstätte 2,50 m 1,25 m
  2. 2. Doppelgrabstätte 2,50 m 2,50 m
  3. 3. Kindergrabstätte 1,00 m 0,80 m
  4. 4. Urnengrabstätte 1,00 m 0,80 m

VI. Abschnitt Grabmale

§ 18 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung (Genehmigung zur Grabmalaufstellung) der Stadt Annaburg. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (3) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Annaburg auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Annaburg nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Annaburg berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Annaburg ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 Einebnung

(1) Grabstätten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung (Einebnungsgenehmigung) der Stadt Annaburg eingeebnet werden. Die Erteilung der Einebnungsgenehmigung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Die Einebnung der Grabstätte hat nach den in der Einebnungsgenehmigung festgelegten Auflagen zu erfolgen. (3) Wird die Grabstätte mit vorheriger schriftlicher Erklärung des Nutzungsberechtigten durch die Stadt Annaburg entfernt, so sind die dadurch entstehenden Kosten entsprechend der Friedhofsgebührensatzung von den Nutzungsberechtigten zu tragen. (4) Bei der Einebnung durch die Nutzungsberechtigten haben diese für die Beseitigung aller Schäden und den eigenen Unfallversicherungsschutz zu sorgen. (5) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Grabstätte nach öffentlicher Bekanntmachung durch die Stadt Annaburg kostenpflichtig eingeebnet werden.

VII. Abschnitt Pflege der Grabstätte

§ 22 – Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Annaburg die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Annaburg nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Annaburg berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. In diesen Fällen findet § 21 Abs. 5 Anwendung.

VIII. Abschnitt Trauerfeiern

§ 23 – Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

IX. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 24 – Alte Rechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte und Ruhezeiten bleiben bestehen. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 25 – Haftung

Die Stadt Annaburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 26 – Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Annaburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) Verwaltungsgebühren werden nach der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung erhoben, für:

  1. 1. Beisetzungsgenehmigungen (§ 3 Abs. 2),
  2. 2. Umbettungsgenehmigungen (§ 10 Abs. 2),
  3. 3. Genehmigungen zur Grabmalaufstellung (§ 18 Abs. 1),
  4. 4. Einebnungsgenehmigungen (§ 21 Abs. 1) oder
  5. 5. wenn der Nutzungsberechtigte oder der nach dem Bestattungsgesetz verpflichtete Anlass zum Verwaltungshandeln gegeben hat.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt gem. § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen:

a) § 4 Abs. 2 Buchst. a, b, c, d, e, f, g, h, i, j oder k,

b) § 5 Abs. 4,

c) § 14 Abs. 4 oder 5,

d) § 15 Abs. 4 oder 5,

e) § 16 Abs. 2 oder 3,

f) § 20 Abs. 2,

g) § 21 Abs. 1 oder 2 oder

h) § 22 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 28 – Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  • Ende der Lesefassung -
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Annaburg, Stadt

Satzung der Stadt Annaburg über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 27.10.2011

  • Friedhofssatzung -

(in der Fassung der 2. Änderungssatzung)

Auf Grund der §§ 5, 8, 11, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) i.V.m. § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen – Anhalt (BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) beschließt der Stadtrat der Stadt Annaburg in seiner Sitzung am 23.01.2018 folgende 2. Änderungssatzung:

I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Die Stadt Annaburg unterhält alle kommunalen Friedhöfe und deren Einrichtungen und Friedhöfe sowie Einrichtungen auf kirchlichem Grund und Boden, die durch die Kirchengemeinde an die Kommune übertragen wurden im Gebiet der Stadt Annaburg nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als rechtlich und wirtschaftlich selbstständige öffentliche Einrichtung. (2) Die Friedhöfe dienen der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung der nach Maßgabe des § 2 berechtigten Personen.

§ 2 – Berechtigte

(1) Jeder Einwohner, der zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Hauptwohnsitz im Bereich der Stadt Annaburg unterhält, hat einen Anspruch, auf einem der Friedhöfe bestattet zu werden. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Beisetzungsgenehmigung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. (3) Die Stadt Annaburg kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Annaburg kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

II. Abschnitt Ordnungsvorschriften

§ 4 – Verhalten und Ordnung auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Tätigkeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton -, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) verrottbare Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,

j) das Betreten für Kinder unter 10 Jahren ohne Begleitung Erwachsener,

k) Plastik- oder Restmüll in den Gitter- oder Abfallboxen zu entsorgen. Die Stadt Annaburg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Die Stadt Annaburg kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (Sturmwarnung, Hochwasser, u.ä. Warnlagen, starke Niederschläge) (4) Auf allen Friedhöfen gilt generell ein eingeschränkter Winterdienst.

§ 5 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind bei der Stadt Annaburg anzuzeigen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haben für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen, zu haften. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Abschnitt Bestattungsvorschriften

§ 6 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind spätestens 3 Tage vor der Beisetzung bei der Stadt Annaburg anzumelden. Der Bestatter oder die Bestattungspflichtigen beantragen bei der Stadt Annaburg den Erwerb einer Grabstätte und setzen im Einvernehmen mit der Stadt Annaburg Tag und Stunde der Bestattung fest. (2) Die Wünsche der Angehörigen sind dabei soweit wie möglich zu berücksichtigen. Erdbestattungen finden an allen Werktagen, außer montags und den auf einen Feiertag folgenden Werktag statt.

§ 7 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 8 – Aushebung der Gräber

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die Gräber für Erd- und Urnenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung (Umbettungsgenehmigung) der Stadt Annaburg. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungsgenehmigungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Dem Antrag ist eine Beisetzungsgenehmigung des Friedhofsträgers bei dem die Umbettung durchgeführt werden soll beizufügen. (4) Umbettungen werden ausschließlich von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Abschnitt Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Anonyme Urnenreihengrabstätten,

d) Anonyme Urnenreihengrabstätten mit namentlicher Benennung der Beigesetzten (3) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Eine Grabstätte wird erst bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (4) Als Nutzungsberechtigte für Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten werden folgende Personen festgelegt:

  1. 1. der Reihe nach
  • die Ehefrau oder der Ehemann,
  • die volljährigen Kinder,
  • die Eltern,
  • die Großeltern,
  • die volljährigen Geschwister und
  • Enkelkinder der verstorbenen Person,
  1. 2. eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung.

§ 12 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. (2) In jeder Urnenreihengrabstätte dürfen zwei Aschen beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben oder verlängert werden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen. (2) Wahlgrabstätten werden eingerichtet für:

a) Einzelgräber,

b) Doppelgräber und

c) Kindergräber (3) In einem Einzelgrab mit Einzelbelegung dürfen eine Leiche oder eine Asche beigesetzt werden. In einem Einzelgrab mit Doppelbelegung dürfen je eine Leiche und eine Asche oder zwei Aschen beigesetzt werden. In einem Doppelgrab mit Einzelbelegung dürfen zwei Leichen oder zwei Aschen beigesetzt werden. In einem Doppelgrab mit Doppelbelegung dürfen je zwei Leichen und zwei Aschen oder vier Aschen beigesetzt werden. In einem Kindergrab darf eine Leiche oder eine Asche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (6) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben oder verlängert werden. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

§ 14 – Anonyme Urnenreihengrabstätten

(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach auf der Anonymen Urnenstelle belegt und für die Dauer der festgesetzten Ruhezeit vergeben. (2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Die Gestaltung der Anonymen Urnenstelle obliegt der Stadt Annaburg. (4) Das Betreten der Grünflächen auf der Anonymen Urnenstelle ist nicht gestattet. Ebenfalls ist es verboten auf den Grünflächen Blumen, Gestecke, Kerzen oder Ähnliches abzulegen. (5) Ein Niederlegen von Kränzen, Blumen oder Gestecken ist nur zur Beisetzung und nur am Gedenkstein erlaubt.

§ 15 – Anonyme Urnenreihengrabstätten mit namentlicher Benennung der

Beigesetzten (1) Anonyme Urnenreihengrabstätten mit namentlicher Benennung der Beigesetzten werden der Reihe nach auf folgenden Anlagen für die Dauer der festgesetzten Ruhefrist beigesetzt:

a) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Waldfriedhof

b) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Stadtfriedhof

c) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Friedhof Groß Naundorf

d) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Friedhof Bethau

e) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Friedhof Kähnitzsch

f) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Friedhof Purzien

g) Teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA) mit namentlicher Benennung der Beigesetzten auf dem Friedhof Löben (2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (3) Die Gestaltung der UGA obliegt der Stadt Annaburg. (4) Das Betreten der Grünflächen auf der UGA ist nicht gestattet. Ebenfalls ist es verboten auf den Grünflächen Blumen, Gestecke, Kerzen oder Ähnliches abzulegen. (5) Ein Niederlegen von Kränzen, Blumen oder Gestecken ist nur zur Beisetzung und nur am Gedenkstein erlaubt.

V. Abschnitt Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie müssen in Form und Werkstoff handwerklich einwandfrei gestaltet sein und sich dem Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Auf den Charakter des Friedhofes ist Rücksicht zu nehmen. Jede Grabstätte muss sich dem im Belegungsplan festgelegten Grundgedanken anpassen. (2) Gepflanzte ungeeignete Bäume, Stauden und Sträucher, die den Charakter des Friedhofes und die Nachbargräber stören, müssen nach Aufforderung der Stadt Annaburg beschnitten oder entfernt werden. (3) Grabstätten müssen bis spätestens 12 Monate nach der Bestattung hergerichtet sein.

§ 17 – Abmessungen für Grabstätten

Die Größe der zu pflegenden Grabstätten einschließlich Umfassung beträgt:

Länge Breite 1. Einzelgrabstätte

2,50 m 1,25 m 2. Doppelgrabstätte

2,50 m 2,50 m 3. Kindergrabstätte

1,00 m 0,80 m 4. Urnengrabstätte

1,00 m 0,80 m

VI. Abschnitt Grabmale

§ 18 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung (Genehmigung zur Grabmalaufstellung) der Stadt Annaburg. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (3) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Annaburg auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Annaburg nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Annaburg berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Annaburg ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 – Einebnung

(1) Grabstätten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung (Einebnungsgenehmigung) der Stadt Annaburg eingeebnet werden. Die Erteilung der Einebnungsgenehmigung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Die Einebnung der Grabstätte hat nach den in der Einebnungsgenehmigung festgelegten Auflagen zu erfolgen. (3) Wird die Grabstätte mit vorheriger schriftlicher Erklärung des Nutzungsberechtigten durch die Stadt Annaburg entfernt, so sind die dadurch entstehenden Kosten entsprechend der Friedhofsgebührensatzung von den Nutzungsberechtigten zu tragen. (4) Bei der Einebnung durch die Nutzungsberechtigten haben diese für die Beseitigung aller Schäden und den eigenen Unfallversicherungsschutz zu sorgen. (5) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Grabstätte nach öffentlicher Bekanntmachung durch die Stadt Annaburg kostenpflichtig eingeebnet werden.

VII. Abschnitt Pflege der Grabstätte

§ 22 – Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Annaburg die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Annaburg nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Annaburg berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. In diesen Fällen findet § 21 Abs. 5 Anwendung.

VIII. Abschnitt Trauerfeiern

§ 23 – Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

IX. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 24 – Alte Rechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte und Ruhezeiten bleiben bestehen. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 25 – Haftung

Die Stadt Annaburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 26 – Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Annaburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) Verwaltungsgebühren werden nach der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung erhoben, für:

  1. 1. Beisetzungsgenehmigungen (§ 3 Abs. 2),
  2. 2. Umbettungsgenehmigungen (§ 10 Abs. 2),
  3. 3. Genehmigungen zur Grabmalaufstellung (§ 18 Abs. 1),
  4. 4. Einebnungsgenehmigungen (§ 21 Abs. 1) oder
  5. 5. wenn der Nutzungsberechtigte oder der nach dem Bestattungsgesetz verpflichtete Anlass zum Verwaltungshandeln gegeben hat.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt gem. § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen:

a) § 4 Abs. 2 Buchst. a, b, c, d, e, f, g, h, i, j oder k,

b) § 5 Abs. 4,

c) § 14 Abs. 4 oder 5,

d) § 15 Abs. 4 oder 5,

e) § 16 Abs. 2 oder 3,

f) § 20 Abs. 2,

g) § 21 Abs. 1 oder 2 oder

h) § 22 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 28 – Inkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  • Ende der Lesefassung -

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Annaburg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Annaburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 06xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Annaburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Annaburg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Annaburg nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Annaburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 06xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Annaburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €