🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.04.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Charlottenberg
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Charlottenberg vom 15.04.2020
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, diehiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.02.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Charlottenberg, den 15.04.2020
ORTSGEMEINDE CHARLOTTENBERG
(Marco Vogt) Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,00 Euro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 130,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 130,00 Euro
- 3. Einmalige Gebühr für die Rasenpflege Urnenrasengrabstätten während der Ruhezeit 150,00 Euro
II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 80,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 250,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 500,00 Euro
- b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Jahr nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für aa) eine Einzelgrabstätte 10,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 20,00 Euro
- c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 180,00 Euro
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 10,00 Euro
- c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Nutzungsgebühr je Sterbefall 50,00 Euro
Gebuehrenordnung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Charlottenberg Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit §8 Särge §9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 § 13 § 13a § 14 § 15 § 16
Allgemeines, Arten der Grabstätten Reihengrabstätten Gemischte Grabstätten Wahlgrabstätten Urnengrabstätten Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 18 § 19 § 20 § 21 § 22
Gestaltung der Grabmale und der Grabeinfassungen Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen Standardsicherung der Grabmale Verkehrssicherungspflicht für Grabmale Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 24 Besondere Gestaltungsvorschriften § 25 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 26 Benutzung der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Charlottenbergvom 15.04.2020 Der Gemeinderat von Charlottenberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Charlottenberg gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea. bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eineandere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes oder seiner betroffenen Teile als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nichtabgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten – soweitmöglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. (2) Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Beauftragten der Gemeindeverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge vonzugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung sindausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen,
f) Abraum (Grabschmuck) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwiesen.
Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs.1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBL S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnunggegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht urkundlich nachzuweisen. (3) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfallswerden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) ineiner Reihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mitihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sargbestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeindebeider Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wiederverfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. Erforderlichenfalls ist durch besondere Schutzmaßnahmen einmögliches Einbrechen von Erde der Zwischenwand zu unterbinden. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durchden Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt füra) Leichen und Aschenb) Aschen in Wahlgräbern gem. § 15 Abs. 1 cc) Aschen in Urnenrasengrabstätten
30 Jahre 15 Jahre 15 Jahre
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nurbei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringendenöffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag, antragsberechtigt sind bei Umbettungenaus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten, der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendemöffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei aucheines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) Urnenrasengrabstättenf) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeitder Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteiltwerden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m, Breite 0,60 m,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,10 m, Breite 0,90 m (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a – nureine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekannt gemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats inein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs.1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Aschegestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenndie verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt..
§ 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühren ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren Nutzungszeitverliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfallesmöglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Wahlgräber sind 2,10 m lang und 0,90 m breit und verbreitern sich bei zweistelligen Wahlgräbern um (0,90 m + 0,50 m) 1,40 m. (4) Währende der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte einmal wieder verliehen werden, hierbei kann eine kürzere Nutzungszeit gewährt werden. Die Wiederverleihung erfolgt aufschriftlichen Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhaltdes Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren (Neu-Urkundenausstellung). (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durcheinen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: a) b) c) d) e) f)
auf den überlebenden Ehegattenauf die Kinderauf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütterauf die Elternauf die Geschwisterauf sonstige Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jähren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreisder in Abs. 6 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Reglungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflegeder Grabstätte zu entscheiden.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) b) c) d) e)
Reihengrabstätten zusätzlich bis zu 1 Asche (in den Fällen gem. § 13 a) Wahlgrabstätten zusätzlich bis zu 3 Aschen je Grabstelle. Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfallauf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Sie haben eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 0,90 m. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauervon 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnenbeigesetzt werden. Sie haben eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 0,90 m. (4) Auf dem Friedhof werden in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld Rasengräber für Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (nach § 10) des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jeder Urnenrasengrabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen. Die Urnenrasengrabstätten habeneine Länge 0,80 m und eine Breite von 0,60m, das Wegmaß beträgt 0,50 m. Die Urnenrasengrabstätten sind mit einer bodenbündig eingelassenen Hinweistafel, inrechteckiger Form mit einer Länge von 0,80 m und einer Breite von 0,60 m aus Natursteinmaterial zu versehen, die Mindeststärke beträgt 5 cm. Die Anordnung der Hinweistafeln wird von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Eine erhöhte, aufgesetzte Grabinschrift auf der Hinweistafel ist nicht zulässig, eine entsprechende Beschriftung isteinzumeißeln, um das Befahren der Rasengräber mit einem Rasenmäher möglich zu machen. Für Schäden an den Grabstätten haftet die Ortsgemeinde nicht. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten, daher ist auch das Ablegenvon jeglichem Grabschmuck unzulässig. Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden anschließend von der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten eingeebnet und eingesät. Urnenrasengrabstättenerhalten keine Grabeinfassungen. Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten durchgeführt. Vermessung und Kartierung werden durch die Ortsgemeinde vorgenommen. Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengrabstätten besteht nicht. Solltenbesondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nichtzulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in Reihengrabstätten. (5) Die Beisetzung einer Urne ist bei der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegenausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 18 – Gestaltung der Grabmale und der Grabeinfassungen
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungenentsprechen:
a) Zugelassen sind Grabmale aus
- 1. frostsicherem und wetterfestem Naturstein,
- 2. Holz,
- 3. geschmiedetem oder gegossenem Metall.
- b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig bearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig - außer Politur -,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element, für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
- 4. die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen Sockel biszu 12 cm Höhe haben,
- 5. die Inschrift muss auf der Fläche gut verteilt sein, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortesentsprechend ausgeführt werden. Zugelassen sind:
- 1. Die eingehauene Schrift
- 2. die eingehauene Schrift mit Blei ausgelegt,
- 3. die erhabene Schrift aus dem Stein gearbeitet,
- 4. erhabene Schriften in Einzelbuchstaben oder in einem Schriftzug. (2) Es können errichtet werden:
- 1. Stehende Grabmale, Reihensteine, Breitsteine mit einer Stärke nicht unter 12 cm, Sockel nur mit einer Höhe von 12 cm,
- 2. liegende oder flach geneigte Grabmale bzw. Kissensteine und Abdeckplatten. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengräbern
- 2. auf einstelligen Wahlgräbern
- 3. auf mehrstelligen Wahlgräbernbis zu 0,90 m² Ansichtsfläche, bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche, bis zu 1,60 m² Ansichtsfläche.
Stehende Grabmale für Erwachsene sollen eine Höhe von 1,20 m, für Kinder eine Höhevon 0,80 m nicht übersteigen. Liegende Grabmale (Kissensteine) sind bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengräbern bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche,
- 2. auf einstelligen Wahlgräbern bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche,
- 3. auf mehrstelligen Wahlgräbern bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche. (4) Grabeinfassungen (Rahmen) sind aus frostsicherem, wetterfestem Naturstein bis zu einer Höhe von 0,12 m zulässig. Einfassungen aus Naturstein mit verspringenden Kanten sindzulässig, wenn sie in dem gleichen Material wie das Grabmal hergestellt werden. Grabeinfassungen sind nicht gestattet, wenn die Gemeindeverwaltung die Grabzwischenräume in einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder in absehbarer Zeit belegen will.
(5) Grabanlagen dürfen werktags innerhalb der Öffnungszeiten auf dem Friedhof errichtetwerden.
§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten, Ändern und Anliefern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darfbegonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit dergeltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regelndes Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauern standsicher sindund auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind durch den zur Unterhaltung Verantwortlichen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oderüberprüfen zu lassen, und zwar jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung dazu auf Kostendes Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamtnicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur auf Antrag und mitvorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Fristvon drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durcheinmalige öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumenzu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nichtbinnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeindeüber. Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner oder eine sonstige Person ihres Vertrauens beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtshergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 – Besondere Gestaltungsvorschriften
Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nichtbeeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen, oder aber die Grabstätte der Benutzungentziehen, abräumen und einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisauf die Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können die Reihengrabstätten vonder Gemeindeverwaltung abgeräumt und eingesät werden. Wird der Verantwortliche auchnach Aufforderung gem. Abs. 2 innerhalb eines Jahres nicht bekannt, so kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte abräumen und einebnen lassen.
8. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden. Die Gemeindeverwaltung kann hierfürbestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglichsind. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sindspätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zuschließen.
- 9. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 28 – Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oderdurch höhere Gewalt entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Vertreters der Gemeindeverwaltung nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 3 und 4),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt (§ 22 Abs.1)
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 10. Grabstätten entgegen § 24 bepflanzt,
11. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 26 betritt.
- 13. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6), (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweilsgeltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 31. Mai 2000 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Charlottenberg, den 15.04.2020
ORTSGEMEINDE CHARLOTTENBERG
(Marco Vogt) Ortsbürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Charlottenberg (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: