📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.09.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 1
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Gemeinde Weinähr vom 08.09.2026
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und
§ 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines................................................................................................................................ 2
§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit .................................................................................. 2
§ 4 Inkrafttreten............................................................................................................................... 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung..................................................................................... 3 I. Reihengrabstätten .................................................................................................................... 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ............................................................ 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber und Abräumen von Grabanlagen ................................... 3 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................ 3 V. Benutzung der Leichenhalle ..................................................................................................... 4 VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege ............................................................ 4 Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 2
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Sofern Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb des Fried-hofs im Sinne des § 14 Abs. 2 Buchstabe e) der Friedhofssatzung eingerichtet werden, werden für diese Sondernutzung Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Satzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.08.2025 außer Kraft. Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 3
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
- 1. Erdbestattungen nach § 14 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,00 Euro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 125,00 Euro
- 2. Urnenbestattungen (Urnenreihengrab in der Erde oder in der Wiese) 100,00 Euro
- 3. die Ausbringung der Asche auf dem Friedhof 100,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Nutzungsrechts nach § 16 der Friedhofssatzung an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
- 1. Verleihung für
- a) eine Einzelgrabstätte 460,00 Euro
- b) eine Doppelgrabstätte 920,00 Euro
- c) jede weitere Grabstätte 460,00 Euro
- d) ein Urnenwahlgrab (in der Erde oder in der Wiese) 260,00 Euro
- 2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 16 der Friedhofssatzung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
III. Ausheben und Schließen der Gräber und Abräumen von Grabanlagen
- 1. Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen, die auf auswärtigen Friedhöfen ausgegraben und nach Weinähr überführt wurden, werden die gleichen Gebühren wie in Ziffer 1 erhoben.
- 3. Das Abräumen von Grabanlagen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 4
Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung
- a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 75,00 Euro für jeden weiteren Tag 15,00 Euro
- b) einer Urne bis zu 10 Tagen 30,00 Euro für jeden weiteren Tag 10,00 Euro
- 2. Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofskapelle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für die Reinigung die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.
VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege
- 1. Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt
- a) für Reihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit 60,00 Euro
- b) für Urnenreihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit 60,00 Euro
- c) für Einzelwahlgrabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts 75,00 Euro
- d) für Doppelwahlgrabstätten für die Dauer des Nutzungsrechts 150,00 Euro
- e) für jede weitere Wahlgrabstätte für die Dauer des Nutzungsrecht 75,00 Euro
- f) für Urnenwahlgrabstätten für die Dauer des Nutzungsrecht 60,00 Euro
- 2. Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten
- a) bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalls
- b) bei Wahlgrabstätten zum Zeitpunkt des Erwerb des Nutzungsrechts, bei der Verlängerung des Nutzungsrechts oder bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofs- einrichtungen bezahlt wurden.
- 3. Für die von der Gemeinde vorzunehmende Pflege und Unterhaltung der Urnenwiesengrabstätten und der Streuwiese wird eine Gebühr für die Dauer der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit erhoben.
Diese Gebühr beträgt Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 5
a) für Urnenwiesengrabstätten als Urnenreihengrab 450,00 Euro
b) für Urnenwiesengrabstätten als Urnenwahlgrab 600,00 Euro
c) für die Streuwiese pro Ausbringung 200,00 Euro
Bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung wird die Pflegegebühr nach Buchstabe b) anteilig – gerundet auf volle Euro – berechnet.
Weinähr, den 08.09.2026
(Siegel) Florian Schliemann Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Ems, den 08.09.2026 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel) Uwe Bruchhäuser Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 08.09.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 1
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Der Gemeinderat von Weinähr hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................... 3 § 1 Geltungsbereich .................................................................................................................. 3 § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 3 § 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 3
- 2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................... 4 § 4 Öffnungszeiten.................................................................................................................... 4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................... 4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ...................................................................................... 5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ........................................................................................ 6 § 7 Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen Flächen ..................................................................................................................................... 6 § 8 Särge ................................................................................................................................... 6 § 9 Tuchbestattung ................................................................................................................... 6 § 10 Grabherstellung ................................................................................................................ 7 § 11 Ruhezeit ............................................................................................................................ 7 § 12 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen ................................................................. 7
- 4. Grabstätten .............................................................................................................................. 8 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 2 § 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten ................................................................................. 8 § 14 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 8 § 15 Gemischte Grabstätten..................................................................................................... 9 § 16 Wahlgrabstätten ............................................................................................................... 9 § 17 Spezielle Wahlgräber ...................................................................................................... 11 § 18 Ehrengrabstätten/Soldatengräber .................................................................................. 11
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale............................................................................ 11 § 19 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................. 11 § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................................... 11 § 21 Besondere Gestaltungsvorschriften................................................................................ 12 § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen............................................................................ 13 § 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ........................................................................ 14 § 24 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 14 § 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ........................................................................ 14 § 26 Entfernen von Grabmalen .............................................................................................. 15
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten.................................................................................. 15 § 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten .............................................................. 15 § 28 Grababdeckungen/Grabplatten/Einfassungen .............................................................. 15 § 29 Vernachlässigte Grabstätten .......................................................................................... 16
- 7. Leichenhalle ............................................................................................................................ 16 § 30 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 16
- 8. Schlussvorschriften ................................................................................................................. 16 § 31 Alte Rechte ..................................................................................................................... 16 § 32 Haftung ........................................................................................................................... 17 § 33 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................... 17 § 34 Gebühren ........................................................................................................................ 17 § 35 Inkrafttreten ................................................................................................................... 18 Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 3
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Weinähr gelegenen Friedhof, die in der Trägerschaft der Gemeinde steht.
§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen wer-den.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 10 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 4
abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach
§ 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche
Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach
§ 13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behinderten-fahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 5
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 61 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofs-personal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 6
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen
Flächen (1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof und auf öffentlichen Flächen. (2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nach-zuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Die Ausbringung der Asche auf dem Friedhof kann auch vom Friedhofsträger oder durch die vom Friedhofsträger beauftragten Personen erfolgen.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. (3) Särge, die oberhalb der Erde verwahrt werden sollen, dürfen während der Verwesung keine Zersetzungsstoffe freigeben.
§ 9 – Tuchbestattung
(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen. (2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter oder von Friedhofsträger beauftragten Personen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht begründet. Da-neben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus. (3) Die nach § 2 Abs.7 Satz 2 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung wird durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Personen verbaut. (4) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraus-setzungen zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 7
Friedhofsträger darüber hinaus die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen. (5) Tuchbestattungen erfolgen auf den Grabfeldern der übrigen Erdbestattungen.
§ 10 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges, bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung, mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 5 Jahre.
§ 12 – Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG. (3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Um-bettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt. (5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 8
oder gehemmt. (7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.
- 4. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten/Grabfelder für Erd-, Urnenbestattungen und das Ausbringen der Asche,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
c) Ehrengrabstätten
d) Grabstätten für Sternenkinder
e) Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bei Erdbestattungen, für die Dauer von 15 Jahren bei Urnenbestattungen schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
d) Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf dem Friedhof Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 9
Die Flächen zur Ausbringung der Asche werden gesondert ausgewiesen. Eine Kennzeichnung einzelner Grabstellen erfolgt nicht. Eine namentliche Kennzeichnung der dort bestatteten Personen kann auf Wunsch mittels Namensplatte an einer dafür von der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellten Stelle erfolgen. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 15 sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3–5 BestG bleibt unberührt. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 15 – Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §14 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 5 Jahre (Mindestruhezeit) beträgt.
§ 16 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 17, vergeben. Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Tiefgräber
d) Urnenerdwahlgrabstätten
e) Urnenerddoppelwahlgrabstätten und Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 10
f) Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrab-stätte für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.
b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei vorzeitiger Rückgabe des Benutzungsrechts oder bei Verzicht auf die Belegung ist ein Ausgleich bzw. eine Rückerstattung nicht möglich. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 11
§ 17 – Spezielle Wahlgräber
(1) Grabfelder für Tuchbestattungen § 12 BestG. Grabfelder für Tuchbestattungen sind spezielle Grabfelder, in denen der Leichnam ohne Sarg nach den Vorgaben des § 9 dieser Satzung bestattet werden kann. Tuchbestattungen erfolgen auch auf den Grabfeldern der übrigen Erdbestattungen. (2) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Reihengrabstätten in der Erde oder Wiese (1 Urne),
b) Wahlgrabstätten in der Erde oder Wiese (bis zu 2 Urnen),
c) Urnenerddoppelwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen),
d) Erddoppelwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen),
e) in der Streuwiese.
§ 18 – Ehrengrabstätten/Soldatengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 19 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvor-schriften zugeteilt.
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 12
schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Die Grabstellen haben folgende Maße:
a) Doppelgrabstätten im neu gestalteten Friedhofsabschnitt bzw. in neu zu belegenden Gräberreihen haben eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 2,00 m, in den übrigen Friedhofsabschnitten eine Länge von 2,40 m und eine Breite von 2,40 m.
b) Einzelgrabstätten im neu gestalteten Friedhofsabschnitt bzw. in neu zu belegenden Gräberreihen haben eine länge von 2,00 m und eine Breite von 0,90 m und in den anderen Friedhofsabschnitten eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,00 m.
c) Urnengrabstätten haben eine Länge von 0,80 m und eine breite von 0,60 m.
d) Urnenerddoppelwahlgrabstätten haben eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 0,90 m.
§ 21 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
c) Alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur.
d) Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt.
e) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Sie dürfen keinen Sockel haben.
f) Zugelassen sind alle Materialien außer Beton und Kunststoff.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m.
- b) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,50 m, Mindeststärke 0,16 m. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 13
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Länge bis 0,80 m, Mindeststärke 0,16 m. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) Urnenerdgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,55 m, Mindeststärke 0,10 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
- b) Urnengrabstätten in der Urnenwiese: Urnenwiesengräber dürfen nicht mit Einfassungen, Abdeckplatten oder Grabmalen versehen werden. Die Urnenwiesengräber dürfen nur mit einer ebenerdigen Grabplatte in einer Größe von 40 x 40 cm bei 5 cm Stärke versehen werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierungen oder Aufdruck erlaubt. Empfohlen wird eine Beschriftung als bündig eingelassene Bronzetafel. Die Platten sollen aus der Granitart Nero Impala (poliert oder geschliffen) beschaffen sein. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind nicht erlaubt. Die Grabplatte ist mittig der Grabstelle zu legen. Die gedachte Grabgröße beträgt 0,90 x 0,70 m (Breite x Länge). Der seitliche Grababstand zwischen den Grabplatten in einer Reihe beträgt 0,40 m. (4) Grabfelder zum Ausbringen der Asche werden wie folgt gekennzeichnet: Die Kennzeichnung erfolgt mittels Namensplakette an einer angrenzenden Gedenktafel. Die Plaketten werden ausschließlich von dem Friedhofsträger angebracht. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält.
§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage des vollständigen Antrages begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 14
§ 23 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 24 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks2 zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-grabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 15
§ 26 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Die Fläche ist so wiederherzustellen, dass die Erde glattgezogen ist und keine Steine vorhanden sind sowie Rasen eingesät ist. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grab-zuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Pflege der Urnenwiese und der Streuwiese obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Auf diesen Flächen ist das Ablegen von Blumen, Kerzen, Lichtern, Erinnerungsstücken und ähnlichem nicht gestattet. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 28 – Grababdeckungen/Grabplatten/Einfassungen
(1) Grababdeckungen/Grabplatten sind auf Erdgrabstätten nur bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 16 Grabstätten sollen in ihrer Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen
Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (2) Die Grabstätten können mit oder ohne Grabeinfassung angelegt werden. Grabeinfassungen sind so zu gestalten, dass sie mindestens 0,10 m über dem Erdreich herausragen.
§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin-weis auf der Grabstätte. (3) Bei wiederholtem Verstoß kann das Nutzungsrecht/die Überlassung entzogen werden. Etwaige entstehende Kosten sind von den Verpflichteten/Nutzungsberechtigten zu erstatten.
- 7. Leichenhalle
§ 30 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle ist umgehend nach Benutzung durch den Bestatter oder einen von ihm Beauftragten zu reinigen. Sämtliche Ausstattungsgegenstände, die nicht Eigentum der Gemeinde sind, sind nach der Trauerfeier aus der Leichenhalle zu entfernen.
- 8. Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 17
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 70 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3,4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25 und 27),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 7),
- 11. Grabstätten entgegen § 21 und § 28 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie das Ausstreuen der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb der Friedhöfe sind die Gebühren Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weinähr vom 08.09.2026 Seite 18
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.08.2025 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Ortsgemeinde Weinähr, den 08.09.2026
(Siegel) Florian Schliemann, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens-oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Ems, den 08.09.2026 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
Uwe Bruchhäuser (Siegel) Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weinähr?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weinähr mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!