🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.11.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
S A T Z U N G vom 20. November 2013
über die VII. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Obernhof vom 02. Mai 1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 04. Juni 2012
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Obernhof hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der zur Zeit gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
A r t i k e l I
Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren wird wie folgt geändert und neu gefasst:
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 60,00 Euro |
|---|---|
| b) Reihengrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 150,00 Euro |
| c) Reihenrasengrabstätten | 200,00 Euro |
| d) für Urnenreihengrabstätten in der Urnenmauer | 150,00 Euro |
| e) Urnenreihengrabstätten | 150,00 Euro |
| f) Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese | 150,00 Euro |
| g) anonyme Urnenreihengrabstätten | 150,00 Euro |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 und 3 der Friedhofssatzung für
| a) eine Urnenwahlgrabstätte (Urnenmauer) – für eine Urne | 600,00 Euro |
|---|---|
| b) eine Doppelurnenwahlgrabstätte (Urnenmauer) - für zwei Urnen | 1.200,00 Euro |
| c) Urnenwahlgrabstätte – bis zu 2 Urnen | 1.200,00 Euro |
| d) eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwiese – bis zu zwei Urnen | 1.200,00 Euro |
| e) eine Dreifach-Urnenwahlgrabstätte – für bis zu 6 Urnen | 6.500,00 Euro |
- 2. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer beizusetzenden Urne nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts liegende Jahr eine der in Absatz 1 festgelegten Satz entsprechende Teilgebühr – aufgerundet auf voll Euro – erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen, die auf auswärtigen Friedhöfen ausgegraben und nach Obernhof überführt wurden, werden die gleichen Gebühren wie in Absatz 1 erhoben.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen. Das Ausgraben und Umbetten erfolgt im Regelfall durch ein beauftragtes Unternehmen.
- 2. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
- 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche
| a) bis zu 4 Tagen | 100,00 Euro |
|---|---|
| b) für jeden weiteren Tag | 20,00 Euro |
- 2. Für die Aufbewahrung einer Urne
| a) bis zu 10 Tagen | 50,00 Euro |
|---|---|
| b) für jeden weiteren Tag | 10,00 Euro |
- 3. Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofskapelle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für diese Reinigung – je nach Grad der Verschmutzung – die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.
VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege
Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt:
| a) für Reihengrabstätten für die Dauer der 25-jährigen Ruhezeit | 250,00 Euro |
|---|---|
| b) für eine Kinderreihengrabstätte für die Dauer der 25-jährigen |
| Ruhezeit | 125,00 Euro |
|---|---|
| c) für eine Urnenreihengrabstätte für die Dauer der 25-jährigen Ruhezeit | 100,00 Euro |
| d) für eine Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der 30-jährigen Nutzungszeit | 125,00 Euro |
| e) für eine Urnenwahlgrabstätte (Urnenmauer) für die Dauer des 30-jährigen Nutzungsrechts | 100,00 Euro |
| f) für eine Urnendoppelwahlgrabstätte (Urnenmauer) für die Dauer des 30-jährigen Nutzungsrechts | 100,00 Euro |
| g) für ein Dreifach-Urnenwahlgrab für die Dauer des 60-jährigen Nutzungsrechts | 250,00 Euro |
Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten:
- 1. bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalles,
- 2. bei Wahlgrabstätten
- a) zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts,
- b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts,
- c) bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtung bezahlt wurden.
In den Fällen Nr. 2 Buchstabe b) und c) ist eine Gebühr für die noch bestehende Nutzungszeit aller vorhandenen Grabeinheiten zu berechnen. In diesen Fällen sowie bei kürzeren Nutzungsverlängerungen wird eine der in Absatz VI festgelegten Teilgebühr – aufgerundet auf volle Euro – berechnet.
Für die von der Gemeinde vorzunehmende Pflege und Unterhaltung der Urnenwiesegrabstätten und der Reihenrasengrabflächen wird eine Gebühr für die Dauer der Ruhefrist erhoben. Diese Pflegegebühr beträgt:
| a) für Reihenrasengrabstätten | 625,00 Euro |
|---|---|
| b) für Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese | 625,00 Euro |
| c) für Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese | 750,00 Euro |
| d) für anonyme Urnengrabstätten | 625,00 Euro |
VII. Sonderleistungen
Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.
VIII. Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Gedenkplatten und Grabeinfassungen
| 1. für eine Reihengrabstätte | 15,00 Euro |
|---|---|
| 2. für eine Urnenreihengrabstätte | 15,00 Euro |
| 3. für eine Urnenwahlgrabstätte | 15,00 Euro |
| 4. für eine Urnendoppelwahlgrabstätte | 15,00 Euro |
| 5. für eine Dreifach-Urnenwahlgrabstätte | 15,00 Euro |
IX. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
- 1. Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Nutzungsberechtigten 15,00 Euro
- 2. Für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung bei einem Sterbefall bzw. Antragstellung werden erhoben:
- a) bei Reihen- und Wahlgrabstätten 15,00 Eurob) für die Ausstellung der Graburkunde 15,00 Euroc) für die Ausstellung der vorgeschriebenen Bescheinigung an den Träger der Feuerbestattungsanlage über das Vorhandensein einer Grabstelle einschließlich der späteren Bestätigung über die erfolgte Urnenbeisetzung 15,00 Euro
ARTIKEL II
Inkrafttreten:
Diese Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Obernhof tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56379 Obernhof, 20.11.2013
Ortsgemeinde Obernhof
( Siegel )
Karl Friedrich Merz Ortsbürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriftengegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56377 Nassau, 27.11.2013 Verbandsgemeindeverwaltung N a s s a u
(Siegel)
(Udo Rau) Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Vorstehende Satzung vom 20.11.2013 über die VIII. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Obernhof wurde in der Wochenzeitung "Nassauer Land", Ausgabe Nr. 49/2013 vom 04.12.2013, öffentlich bekannt gemacht.
56377 Nassau, 04.12.2013 Verbandsgemeindeverwaltung N a s s a u
(Siegel)
(Udo Rau) Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Neufassung
der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Obernhof
vom 25. April 1984
(Zusammenfassung der Satzung vom 25.April 1984 einschließlich den Änderungen vom 07. April 1987, 16. Juni 1997, 22. Januar 2002, 04. Juni 2012, 20. November 2013 und 21.Februar 2017)
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Obernhof gelegenen Gemeindefriedhof und den katholischen Friedhof Obernhof, der Eigentum der Ortsgemeinde Seelbach ist. Die Ortsgemeinde Seelbach hat der Ortsgemeinde Obernhof die Nutzung sowie die Unterhaltungspflicht des katholischen Friedhofes übertragen und sie ermächtigt, die Friedhofsatzung auch für diesen Friedhof zu erlassen.
Der Ortsgemeinde Obernhof obliegt somit die Verwaltung und Beaufsichtigung beider Friedhöfe sowie das Bestattungswesen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzung in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles, auf Antrag eine andere Wahl- bzw.
Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-, Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 335, abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortliche gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sofern die Gräber im Wege der Nachbarschaftshilfe oder mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung durch Dritte ausgehoben und verfüllt werden, verbleibt es bei dieser Regelung.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Reihenrasengrabstättenc) Urnenreihengrabstätten in der Urnenmauer (für 1 Urne)
d) Urnenwahlgrabstätten in der Urnenmauer (für 1 Urne)
e) Doppelurnenwahlgrabstätten in der Urnenmauer (für bis zu 2 Urnen)
f) Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese (für 1 Urne)
g) Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese (für bis zu 2 Urnen)
h) Urnenreihengrabstätten (für 1 Urne)
i) Urnenwahlgrabstätten (für bis zu 2 Urnen)
j) Doppel-Urnenwahlgrabstätten (für bis zu 4 Urnen)
k) Dreifach-Urnenwahlgrabstätten (für bis zu 6 Urnen)
l) anonymes Urnenreihengrab (für 1 Urne)
m) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten und Reihenrasengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Gleiches gilt auch für Reihenrasengrabstätten.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahrc) Einzelgrabfelder für Reihenrasenbestattungend) Einzelgrabfelder für Reihenrasenwahlgrabstätten
(3) In jeder Reihengrabstätte und Reihenrasengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten und Reihenrasengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Aschenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht für die Doppel-Urnenwahlgrabstätte (fürbis zu 4 Urnen) wird auf 50 Jahre verliehen. Das Nutzungsrecht für die Dreifach-Urnenwahlgrabstätten (für bis zu 6 Urnen) wird auf 60 Jahre verliehen.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als Einzelgrabstätte oder als mehrstellige Grabstätte vergeben soweit die entsprechende Grabart durch die Gemeinde vorgehalten wird.
(4) Während der Nutzungszeit dürfen weitere Bestattungen in mehrstelligen Wahlgräbern nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts der Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit zur Beisetzung weiterer Personen ist nicht möglich.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung Ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Das Nutzungsrecht an nicht belegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(9) Bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten in der Urnenmauerb) in Urnenwahlgrabstätten in der Urnenmauerc) in Urnenreihengrabstättend) in Urnenwahlgrabstättene) in Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiesef) in Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwieseg) in anonymen Urnengrabstättenh) in Reihengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten in der Urnenmauer sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. In eine Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten in der Urnenmauer sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
(4) Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte kann erst bei einer Beisetzung erfolgen. Die Gemeinde behält sich die Vergabe zu Lebzeiten vor. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht nicht. An bestehenden Urnenwahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht im Rahmen dieser Satzung zur Einhaltung der Ruhezeit verlängert werden.
(5) Die Urnenbeisetzung (Urnenzugabe) in Reihengrabstätten nach Absatz 1 h) ist zulässig, soweit die Ruhezeit der Reihengrabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt. Es kann jedoch höchstens 1 Urne zugegeben werden.
(6) Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese sind Grabstätten in denen eine Urne und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese sind Grabstätten, in denen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 18
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
(2) Die Verschlussplatten für die Urnengrabstätten in der Urnenmauer sind nur aus Naturstein zulässig.
(3) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gips, Glas sowie Lichtbilder.
(4) Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese dürfen nicht mit Einfassungen, Abdeckplatten oder Grabmalen versehen werden. Diese Urnengrabstätten in der Urnenwiese dürfen mit einer ebenerdigen Grabplatte in einer Größe von 40 cm x 40 cm versehen werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierung oder Aufdruck erlaubt. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind nicht zulässig. Blumenschmuck, Kerzen, Vasen oder sonstiger Grabschmuck sind nicht zulässig. Die Grabplatte ist mittig der Grabstätte zu legen. Der seitliche Grababstand zwischen den Grabplatten in einer Reihe beträgt 40 cm. Die gedachte Grabgröße der Urnengräber beträgt 70 cm x 70 cm.
(5) Im anonymen Urnenfeld ist eine Kennzeichnung oder Gestaltung der Grabstätte ausgeschlossen. Blumenschmuck, Vasen, Kerzen oder sonstiger Grabschmuck sind nicht zulässig.
(6) Reihenrasengrabstätten dürfen nicht mit Einfassungen, Abdeckplatten oder Grabmalen versehen werden. Die Reihenrasengrabstätten dürfen mit einer ebenerdigen Grabplatte in einer Größe von 40 cm x 40 cm versehen werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierungen oder Aufdruck erlaubt. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind nicht erlaubt. Blumenschmuck, Kerzen, Vasen oder sonstiger Grabschmuck sind nicht zulässig. Die Grabplatte ist mittig der Grabstätte zu legen. Der seitliche Grababstand zwischen den Grabplatten in einer Reihe beträgt 120 cm. Die gedachte Grabgröße beträgt 200 cm x 100 cm (Tiefe x Breite).
(7) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach im Bestattungsfall vergeben.
Die Größe einera) Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte (für bis zu 2 Urnen) beträgt 100 cm (Tiefe) x 70 cm (Breite)
b) Urnenwahlgrabstätte (für bis zu 4 Urnen) beträgt 100 cm (Tiefe) x 140 cm (Breite)
c) Urnenwahlgrabstätte (für bis zu 6 Urnen) beträgt 100 cm (Tiefe) x 200 cm (Breite)
Zwischen den Grabstätten ist eine Schrittfläche von 30 cm herzustellen. Diese müssen mit, von der Gemeinde vorgehaltenem Kies, hergestellt werden.
§ 19
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei
Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen, der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten nachdem durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit hingewiesen wurde, zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Pflege der Urnenrasenfläche (Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese), der Reihenrasengrabfläche sowie der anonymen Urnenfläche einschließlich der darin befindlichen Grabstätten obliegt dem Friedhofspersonal oder den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck wie Blumen, Gestecke, Kränze, Kerzen und Lichter oder sonstiger Grabschmuck sind auf den vorgenannten Flächen und Grabstellen nicht zulässig. Die Pflege der Gemeinde besteht im regelmäßigen Mähen der Rasenflächen einschließlich der Grabflächen. Die Grabplatten müssen daher so angebracht werden, dass ein übermähen möglich ist.
§ 24
Grababdeckungen/Grabplatten
Grababdeckungen/Grabplatten sind auf Reihengrabstätten bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 26
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereitsein Nutzungsrecht durch die Friedhofsverwaltung verliehen wurde, wird die erstmalige Nutzungszeit auf 35 Jahre eingeschränkt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 07.April 1987.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit von 35 Jahren, beginnend ab der letzten Beisetzung in dieser Grabstätte, eingeschränkt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 07.04.1987 und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- 7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 9. 9. Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
- 10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 11. 11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Obernhof tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56379 Obernhof, 21. Februar 2017
Ortsgemeinde Obernhof
(Siegel)
Karl Friedrich Merz Ortsbürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Nassau, 13. Oktober 2020
Verbandsgemeindeverwaltung Nassau
(Siegel)
Bürgermeister
Friedhofssatzung
Hahnstätten
Nr. 26/2010
eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder keinend die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung Lohrheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung
Hahnstätten, 22.06.2010
Volker Satony
Bürgermeister
Mudershausen
Sprechstunden
Di.: ...19.00 - 20.30 Uhr, Tel.: 06430/6454,
E-mail: [email protected]
? SATZUNG ZUR 2. ÄNDERUNG DER HAUPTSATZUNG DER ORTSGEMEINDE MUDERSHAUSEN VOM 21.06.2010
Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemoDVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) auf seiner Sitzung am 08.04.2010 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
Artikel I
§ 1 Abs. 1 wird in folgender Fassung ersetzt:
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Mudershausen erfolgen in der Zeitung. Der Gemeinderat Mudershausen entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
Artikel II
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mudershausen, den 21.06.2010 Klaus Harbach, Ortsbürgermeister
Anmerkung
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in der zur Zeit geltenden Fassung eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses
Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung Mudershausen, Hauptstr. 17, 65623 Mudershausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Hahnstätten, den 21.06.2010
Volker Satony
Bürgermeister
? 750 JAHR-FEIER UND BAUPLATZ IN DE ORTSGEMEINDE
Siehe Seite 13
Netzbach
Sprechstunden
Mi.: ...18.00 - 20.00 Uhr
Tel.: ...06430/7015
? URLAUBSVERTRETUNG
In der Zeit vom 3. Juli bis 17. Juli 2010 befindet sich der Ortsbürgermeister im Urlaub. Die Vertretung für diesen Zeitraum übernimmt der 1. Beigeordnete Matthias Schmidt, Tel. 06430/6087
Horst Ackermann, Ortsbürgermeister
Niederneisen
Sprechstunden
Mo.: ...18.30 - 20.00 Uhr,
Do.: ...18.30 - 20.00 Uhr
Tel.: ...06432/63533
E-mail: [email protected]
? TREFFEN DER VEREINSVERTRETER
AM FREITAG, DEN 02.07.2010, 20:00 UHR
Nach den Festlegungen in unserem Veranstaltungskalender ist für die Ausrichtung des vierteljährlichen Treffen der Vereinsvertreter der Gewerbeverein Niederneisen verantwortliche. Im Namen der Gemeinde und im Namen des Gewerbevereins lade ich daher alle Vorstandsmitglieder der Ortsvereine und alle Vertreter der öffentlichen Einrichtungen zu diesem Treffen recht herzlich ein. Termin: Freitag, den 02.07.2010 20:00 Uhr an der Kindertagesstätte Niederneisen
Neben der üblichen Vor- und Nachbetrachtung der verschiedenen Veranstaltungen soll auch die Frage der Durchführung eines gemeinsamen Dorflestes aller Ortsvereine diskutiert werden. Im bitte dafür Sorge zu tragen, dass alle Ortsvereine und alle Institutionen zu diesem Termin vertreten sind. Für Fußballinteressierte ist ein Fernseher vorhanden.
Karl Werner Jüngst, Ortsbürgermeister
? FRIEDHOFSSATZUNG DER ORTSGEMEINDEN FLACHT UND NIEDERNEISEN VOM 16.03.2010
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
Hahnstätten
Nr. 26/2010
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 13 a Gemischte Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeiten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmalein Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Gestaltung der Grabmalein Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 21 Zustimmungserforderniszum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit von Grabmalen
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 29 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten
Die Gemeinderäte von Flacht und Niederneisen haben aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Flacht gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vergl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl - oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs - oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl - bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen - oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl - oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl - oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl - oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihenoder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen der Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
1.2. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabberichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
c) an Sonn - und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
d) Druckschriften zu verteilen.
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen.
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6* - Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden.
(2) Zugelassenen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuziegen.
- Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. S. 3075) wird verwiesen.(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimalige schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofs-satzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 - Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 9.
Hahnstätten
Nr. 26/2010
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 - Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüßen sind nur Metall-särge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 - Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmaie, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 - Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen ist 25 Jahre.
§ 11 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen - oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt. Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten
- b) Wahlgrabstätten
- c) Urnenwahlgrabstätten
- d) Urnenreihengrabstätten
- e) Urnenrasenreihengrabstätten
- f) Urnenrasenwahlgrabstätten
- g) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümens. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
- (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a - nur eine Leiche bestattet werden.
- (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13 a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der Zweitbestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über :
- a.) auf den überlebenden Ehegatten,
- b.) auf die Kinder,
- c.) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
- d.) auf die Eltern,
- e.) auf die Geschwister,
- f.) auf sonstige Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
Hahnstätten
Nr. 26/2010
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
a.) in Urnenreihengrabstättenb.) in Urnenwahlgrabstättenc.) in Reihengrabstättend.) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 in mehrstelligene.) in Urnenrasenreihengrabstättenf.) in Urnenrasenwahlgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten und Urnenrasenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte und Urnenrasenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Urnenrasengrabstätten erhalten die Maße: Länge 0,90 m, Breite 0,80 m.
(5) Urnenrasenreihengrabstätten sind mit einer bodenbündig eingelassenen Hinweistafel aus Stein ohne Fundament mit den Außenmaßen Länge 0,40 m, Breite 0,40 m, Urnenrasenwahlgrabstätten sind mit einer bodenbündig eingelassenen Hinweistafel aus Stein ohne Fundament mit den Außenmaßen Länge 0,60 m, Breite 0,40 m und in diese eingelassene Schriftzeichen zur namentlichen Kennzeichnung (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum) zu versehen.
(6) Urnenrasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten.
(7) Grabschmuck und Gestaltungen wie z. B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen auf der Hinweistafel oder der Grünfläche sind nicht zulässig.
(8) Die Rasenfläche wird durch das Gemeindepersonal gemäht. Hierzu können auch die Namensplatten überfahren werden. Für Schäden haftet der Friedhofsbetreiber nur, wenn die Namensplatten den Vorgaben dieser Friedhofssatzung entsprochen haben.
(9) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(10) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 - Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 - Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.
Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der
Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 19 - Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 - Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
- 2. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben.
- 5. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze oder Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 mb) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale:
Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. Liegende Grabmale:
Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 mb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m
- 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 mb) bei mehrstelligen Wahlgräbern:
Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
- 2. Liegende Grabmale:
Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kant 0,16 m.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 21 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedüfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
Hahnstätten
Nr. 26/2010
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Atrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 u. 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlich, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung ermittel bzw. geändert worden ist.
§ 22 - Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.
§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihen-grabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände (§13) "stellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsrechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlagen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren, § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird
§ 24 - Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihen-grabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnen-ahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, auf die durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wird, werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmale oder der sonstigen Anlage erhoben: Der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlage selbst vornehmen oder vornehmen halten. Die Erstattung der nach Abs. 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entnert wurde und diese schriftlich bestätigt wurde. Die Erstattung erfolgt unverzinslich.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 - Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verweikete Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofs-gärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Ein Urnenrasengrab ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung durch eine liegende Namensplatte zu kennzeichnen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtherischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämp-fungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 26 - Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Satz 1 gilt nicht für Grabstätten nach § 12 Abs. 1 Buchst. c).
§ 27 - Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten.
§ 28 - Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl- und Familiengrabstätten kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. Der Verantwortliche ist in der schriftlichen Aufforderung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 24 (2) hinzuweisen.
8. Leichenhalle
§ 29 - Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 30 - Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer von mehr als 40 Jahren werden auf 40 Jahre Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 - Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga.) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betrittb.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1) c.) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft, d.) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), e.) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11), f.) Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 20 Abs. 2 und 3) g.) Entgegen der Vorgaben in § 15 Abs. (5) Hinweistafeln errichteth.) Entgegen § 15 Abs. (6) Grabeinfassungen anbringti.) Entgegen § 15 Abs. (7) Grabschmuck auf der Hinweistafel oder der Grünfläche ablegt
Hahnstätten
Nr. 26/2
j.) Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3) k.) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), l.) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25), m.) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7) n.) Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt, o.) Grabstätten vernachlässigt (§ 28), p.) Die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 - Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20. Juni 1997 und die Änderungssatzungen vom 30. September 2003, 01. Juni 2007 und vom 17. April 2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Flacht, den 21.06.2010 (Siegel)
Thomas Scheid, Ortsbürgermeister
Anmerkung
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung Flacht, Schulstr. 1, 65558 Flacht, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 65623 Hahnstätten, 21.06.2010
Verbandsgemeindeverwaltung
Hahnstätten (Siegel)
Satomy, Bürgermeister
Bekanntmachung
? VOLLSPERRUNG DER SCHÖNBORNER STRASSE IN NIEDERNEISEN
Im Rahmen von Kanalbauarbeiten ist es aus bautechnischen Gründen erforderlich, die Schönborner Straße in Höhe der Hausnummer 12 in Niederneisen voraussichtlich ab dem 02.07.2010 vermutlich für eine Woche für den gesamten Verkehr zu sperren. Die Umleitung erfolgt über die Aarstraße, Grundweg und Im Brauner bzw. in umgekehrter Richtung. Auf eine Ausschilderung der Umleitungsstrecke wird wegen des überwiegenden Anliegerverkehrs verzichtet. Wir bitten um Verständnis und um Beachtung der verkehrsregelnden Maßnahmen.
65623 Hahnstätten, 23.06.2010 Volker Satomy, Bürgermeister
? EINLADUNG ZUM DORFTREFF
Am Donnerstag, den 08.07.2010 findet unser nächster Dorftreff statt. Wir treffen uns zur gewohnten Zeit um 14.30 Uhr im Gasthaus „Zur Linde“. Nach der üblichen Kaffee-Tafel wollen wir
Bingo spielen Alle Mitbürger sind dazu herzlich eingeladen.
K.W.Jüngst, Ortsbürgermeister
Oberneisen
Sprechstunden
Do, ... 18.00 – 19.00 Uhr Tel.: ... 06430/91084, E-mail: ... [email protected]
? ARBEITSKREIS AN DER GRILLHÜTTE
Am Samstag den 03.07.2010 ab 06.30 bis ca. 12.00 Uhr findet wieder ein Arbeitseinsatz an der Grillhütte statt. Es werden nicht dringend Helfer gesucht die bei der Fertigstellung helfen müssen. Wir wollen das Dach des Pavillons und die Außenversorgung des Anbaues fertig stellen.
An Werkzeug wird folgendes benötigt: Akkuschrauber, Hammel und Arbeitshandschuhe.
Peter Pelk, Ortsbürgermeister
? VERMIETUNG DER GRILLHÜTTE
Die Umbaumaßnahme an der Grillhütte beeinträchtigt die Vermutung nicht, eine Vermietung ist zu dem Altbestand nach wie möglich und kann beim Ortsbürgermeister Tel. 06430/929066 gemietet werden.
Peter Pelk, Ortsbürgermeister
? WEBSEITE „WWW.OBERNEISEN.DE“
Seit letzter Woche ist unsere Neue Webseite im Netz eingesetzt. Für Oberneiser Vereinen und Verbänden können Beiträge festgestellt werden. Beiträge die Eingestellt werden sollen, können an Frau Karina Vilmaz unter folgende E-Mailadressen gesehen werden: [email protected]
Peter Pelk, Ortsbürgermeister
Schiesheim
Sprechstunden
Do, ... 18.00 – 20.00 Uhr Tel.: ... 06430/77 E-mail: ... ortsgemeinde.schiesheim@gmx
? VERANSTALTUNGSKALENDER 2010 / 2011
| Samstag, 10.07.2010 | SPD /Einrich, gem. Wander161 |
|---|---|
| Sonntag, 22.08.2010 | SFV, Busfahrt |
| Karl-May-Festspielen Elsp | |
| Sonntag, 5.09.2010 | Fischfreunde, Fischfe |
| Samstag, 25.09.2010 | FFW, Tagesausfl |
| Samstag, 9.10.2010 | SFV, Bowlin |
| Donnerstag, 11.11.2010 | IGZ, Sankt Martinsumza |
| Sonntag, 21.11.2010 | IGZ, Volkstrauert |
| Samstag, 27.11.2010 | SFV, Weihnachtsbaumstelle |
| Dorfplatz Schieshe | |
| Sonntag, 5.12.2010 | SFV, Adventsfeier m. Abschlu |
| a. d. Dorfpla | |
| Samstag, 11.12.2010 | FFW, Weihnachtsfe |
| Samstag, 15.01.2011 | SFV, Neujahrsempfa |
| Samstag, 16.01.2011 | FFW, Winterwanderu |
| Samstag, 12.03.2011 | FFW, Jahreshauptversammlung |
| Freitag, 25.03.2011 | SFV, Jahreshauptversammlung |
Von anderen Behörden
? WÖCHENTLICHE SPRECHTAGEder Deutschen Rentenversicherung, Auskunfts- und Beratungsstelle Andernach, Breite Straße 12, 56626 Andernachjeden Montag von 08.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 Uhr 15.30 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Lise-Seher-Str. 1, 65582 Diez. Bitte anmelden unter der R nummer 06432/501-272.
Bringen Sie bei einem Beratungsgespräch sämtliche Ver-cherungsunterlagen sowie den Personalausweis mit.
? RENTEN ZUM 1. JULI 2010 WEITER STABIL
Rentenhöhe kann sich trotzdem ändern
Die Renten bleiben zum 1. Juli stabil. Das ist eine Folge Rentengarantie, die die Bundesregierung im letzten beschlossen hat. Für einige Rentner kann sich die gez Rente dennoch ändern, weil beispielsweise Einkommen an Hinterbliebenenrente angerechnet wird. So erhalten alle