Singhofen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 06. Mai 2010

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab150,00 Euro Überlassung einer Reihengrabstätte ab 5. Lebensjahr
Sargwahlgrab550,00 Euro Verleihung des Nutzungsrechts an eine Einzelgrabstätte (Doppelgrabstätte: 1.100,00 Euro)
Urnenreihengrab75,00 Euro Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
Urnenwahlgrab225,00 Euro Aschenwahlgräber, je Grabstelle
Urnengrab anonym75,00 Euro Anonyme Urnenreihengrabstätte
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben Kein fester Preis; wird nach tatsächlich entstandenen Kosten (100 %) erhoben. Zuschlag für Grabeinfassung auf neuem Friedhofsteil: 88,00 Euro (Sarg) / 38,00 Euro (Urne).
Trauerhalle / Halle30,00 Euro (Leiche bis 4 Tage) / 20,00 Euro (Urne bis 10 Tage) Im Text als 'Leichenhalle' geführt. Preise gelten für Aufbewahrung.

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Singhofen vom 28. April 1987

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Gebührensätze für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird durch Sondervereinbarung mit dem Gebührenschuldner nach § 2 festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09. August 1984 außer Kraft.

5409 Singhofen, den 28. Apr. 1987

Ortsgemeinde Singhofen

(Höhler) Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Satzung vom 06. Mai 2010 über die V. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Singhofen vom 28. April 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Januar 2002

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Singhofen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren wird wie folgt geändert und neu gefasst:

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr38,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab150,00 Euro
c) für eine Urnenreihengrabstätte75,00 Euro
d) für eine anonyme Urnenreihengrabstätte75,00 Euro
e) für eine Urnenreihengrabstätte in der Urnenwand *)350,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 und 3 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte550,00 Euro
b) eine Doppelgrabstätte1.100,00 Euro
c) jede weitere Grabstätte550,00 Euro
d) als Aschenwahlgräber, je Grabstelle225,00 Euro
e) Aschenwahlgräber in der Urnenwand für bis zu 2 Urnen *)700,00 Euro
f) Aschendoppelwahlgräber in der Urnenwand für bis zu 4 Urnen *1.250,00 Euro

*) Zu den jeweiligen Gebühren nach I. e und II. e und f werden die tatsächlich ermittelten Anschaffungskosten der Grabkammerverschlussplatte, gerundet auf volle Euro, erhoben.

  1. 2. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer beizusetzenden Urne nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts liegende Jahr eine der in Absatz 1 festgelegten Satz entsprechende Teilgebühr – aufgerundet auf voll Euro – erhoben.

  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Absatz 1 erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde Singhofen für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendiger Nebenausgaben entstehen.

Zu diesen Gebühren erfolgt auf dem neuen Friedhofsteil ein Zuschlag für

a) Grabstellen88,00 Euro
b) Urnengrabstellen38,00 Euro

für die von der Gemeinde anzulegende seitliche Grabeinfassung mit Schrittplatten.

  1. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen, die auf auswärtigen Friedhöfen ausgegraben und nach Singhofen überführt wurden, werden die gleichen Gebühren wie in Absatz 1 erhoben.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschenurnen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

  1. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche

a) bis zu 4 Tagen30,00 Euro
b) für jeden weiteren Tag25,00 Euro

  1. 2. Für die Aufbewahrung einer Urne

a) bis zu 10 Tagen20,00 Euro
b) für jeden weiteren Tag5,00 Euro

  1. 3. Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofskapelle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für diese Reinigung – je nach Grad der Verschmutzung – die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.

VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege

Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt:

a) für Reihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit50,00 Euro
b) für Einzelwahlgrabstätten für ein 35-jähriges Nutzungsrecht75,00 Euro
c) für Tiefgräber für ein 35-jähriges Nutzungsrecht75,00 Euro
d) für Doppelwahlgrabstätten für ein 35-jähriges Nutzungsrecht125,00 Euro
e) für jede weitere Wahlgrabstätte für ein 35-jähriges Nutzungsrecht75,00 Euro
f) für Kinderreihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit25,00 Euro
g) für Urnenreihengräber für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit25,00 Euro
h) für Urnenwahlgräber für ein 35-jähriges Nutzungsrecht50,00 Euro

Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten:

  1. 1. bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalles,
  2. 2. bei Wahlgrabstätten
    • a) zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts,
    • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts,
    • c) bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtung bezahlt wurden.

In den Fällen Nr. 2 Buchstabe b) und c) ist eine Gebühr für die noch bestehende Nutzungszeit aller vorhandenen Grabeinheiten zu berechnen. In diesen Fällen sowie bei kürzeren Nutzungsverlängerungen wird eine der in Absatz VI festgelegten Teilgebühr – aufgerundet auf volle Euro – berechnet.

VII. Sonderleistungen

Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

VIII. Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Gedenkplatten und Grabeinfassungen

1. für ein Reihengrab, Einzelwahlgrab oder Tiefgrab13,00 Euro
2. für ein mehrstelliges Wahlgrab13,00 Euro
3. für ein mehrstelliges Urnenwahlgrab13,00 Euro
4. für ein Urneneinzelwahlgrab oder Urnenreihengrab13,00 Euro

IX. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

  1. 1. Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Nutzungsberechtigten 13,00 Euro
  2. 2. Für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung bei einem Sterbefall bzw. Antragstellung werden erhoben:
    • a) bei Reihen- und Wahlgrabstätten 13,00 Euro
    • b) für die Ausstellung der Graburkunde 13,00 Euro
    • c) für die Ausstellung der vorgeschriebenen Bescheinigung an den Träger der Feuerbestattungsanlage über das Vorhandensein einer Grabstelle einschließlich der späteren Bestätigung über die erfolgte Urnenbeisetzung 13,00 Euro

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Singhofen tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 56379, Singhofen, 06. Mai 2010 Ortsgemeinde Singhofen

(Siegel)

(Hans Schmid) Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Nassau, 28. Januar 2019 Verbandsgemeindeverwaltung

N a s s a u

(Siegel)

( Udo Rau ) Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Änderung der Anlage zur Satzung übe die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06. Mai 2010 der Ortsgemeinde Singhofen wurde in der Wochenzeitung "Nassauer Land", Ausgabe Nr. 20/2010 vom 19. Mai 2010, öffentlich bekannt gemacht.

56377 Nassau, 20. Mai 2010

Verbandsgemeindeverwaltung

N a s s a u

(Siegel)

( Udo Rau )

Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Singhofen

vom 08. Juni 1984

(Zusammenfassung einschließlich den Änderungssatzungen vom

  1. 04. August 1988, 20. August 1997, 10. Januar 2002, 13. März 2006 und 30. November 2009)

Der Ortsgemeinderat Singhofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 2020-1, sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom

  1. 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) eine Friedhofsatzung sowie inzwischen 4 Änderungen hierzu beschlossen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird hiermit die folgende Neufassung der Friedhofsatzung bekannt gemacht:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Singhofen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ge- meinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried- hofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken ge- widmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzung in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles, auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu

verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

##### Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

##### Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

##### Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

Sofern die Gräber im Wege der Nachbarschaftshilfe oder mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung durch Dritte ausgehoben und verfüllt werden, verbleibt es bei dieser Regelung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu

tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. Tiefenwahlgrabstätten, d. Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in einer Urnenwand *), e. Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenwand *) (für bis zu 2 Urnen), f. Urnendoppelwahlgrabstätten und Urnendoppelwahlgrabstätten in einer Urnenwand *) (für bis zu 4 Urnen), g. Anonyme Urnenreihengrabstätten, h. Ehrengrabstätten.

*) soweit eine Urnenwand und die Urnengrabart von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 35 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d. auf die Eltern, e. auf die Geschwister, f. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilig Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in einer Urnenwand *),
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenwand *),
  3. 3. in Urnendoppelwahlgrabstätten und Urnendoppelwahlgrabstätten in einer Urnenwand *),
  4. 4. in anonyme Urnenreihengrabstätten,
  5. 5. in Reihengrabstätten bis zu 2 Urnen,
  6. 6. in einstellige Wahlgrabstätten bis zu 2 Urnen,
  7. 7. in Tiefenwahlgrabstätten bis zu 2 Urnen,
  8. 8. in mehrstellige Wahlgrabstätten bis zu 4 Urnen.

*) soweit eine Urnenwand und die Urnengrabart von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird.

Eine Zugabe von Aschenurnen in Erdgrabstätten ist jedoch nur möglich, wenn die Restlaufzeit der Grabstätte die gesetzliche Mindestruhefrist für Aschenurnen nach dem Bestattungsgesetz von 15 Jahren abdeckt.

(2) Urnenreihengrabstätten (auch in einer Urnenwand) und anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten (auch in einer Urnenwand) und Urnendoppelwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei, in einer Urnendoppelwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Auf dem neuen Friedhofsteil werden ausschließlich Flachgräber zugelassen. Dies bedeutet, die Grabstätten erhalten keine hochkant gestellten Einfassungen mehr. Die Grabumrandung erfolgt mittels seitlich verlegter Schrittplatten, die durch oder im Auftrag der Gemeinde geliefert und gesetzt werden. Die entstehenden Kosten werden durch einen Gebührenzuschlag zu den Bestattungskosten erhoben.

6. Grabmale

§ 18

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gips, Glas sowie Lichtbilder.

(3) Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen und Grabumrandungen ist bei anonymen Urnenreihengrabstätten nicht zulässig.

(4) Die Verschlussplatten für Urnengrabstätten in einer Urnenwand sind nur aus Naturstein zulässig.

§ 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen, der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten nachdem durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit hingewiesen wurde, zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Pflege des anonymen Urnenreihengrabfeldes einschließlich der Grabstellen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung.

§ 24

Grababdeckungen/Grabplatten

Grababdeckungen/Grabplatten sind auf Reihengrabstätten bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege

nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 26

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines

Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  9. 9. Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
  10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

56379 Singhofen Ortsgemeinde Singhofen

Ortsbürgermeister