Friedhofsgebühren Breuna 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Breuna · Hessen · PLZ 34479

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08. Januar 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​‍

Friedhofsgebühren der Gemeinde Breuna Grabarten Gebühren Nutzungszeit Vorzeitige Einebnung Wahlgrabstätten Einzelgrab 865,00 € 25 Jahre 20,00 € je Jahr Doppelgrab 1.490,00 € 25 Jahre 40,00 € je Jahr Dreistellige Grabstätte 2.115,00 € 25 Jahre 60,00 € je Jahr Kindergrab bis 5. Lebensjahr 795,00 25 Jahre 20,00 € je Jahr

Urnengrab 1. Belegung 790,00 € 25 Jahre 10,00 € je Jahrjede weitere Urnenbeilegung 250,00 € und Verlängerung der Nutzungszeit

Reihengrabstätten Rasensarggrab 1.995,00 € 25 Jahre keine Verlängerung Rasenurnengrab 1.400,00 € 25 Jahre keine Verlängerung

Verlängerung Grabnutzungsrechte Wahlgrab 25,00 € je Grabstelle und Jahr Urnengrab 20,00 € je Jahr

Beilegung einer Urne in eine Erdgrabstelle 250,00 € und Verlängerung der Nutzungszeit

Trauerhallen Breuna und Oberlistingen 60,00 € Wettesingen und Niederlistingen 180,00 €

Sonstige Gebühren Ausstellung einer Berechtigungskarte 50,00 € Errichtung von Grabmalen und Einfassungen 50,00 € Verlängerungsanträge Grabnutzungsrecht 50,00 €

Gebuehrenordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Breuna

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des

Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 35 der Friedhofsordnung der Gemeinde Breuna vom 15.12.2020 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 15.12.2020 für die Friedhöfe der Gemeinde Breuna folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Breuna vom 15.12.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen

und der Friedhofskapellen

(1) Für die Nutzung der Trauerhallen und der Friedhofskapellen werden folgende Gebühren erhoben:

a) in Wettesingen und Niederlistingen

180,00 €

b) in Breuna und Oberlistingen

60,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden Gebühren nach Kostennachweis erhoben.

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen und Wiederbestattungen durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden Gebühren nach Kostennachweis erhoben.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Kinderwahlgrabstätte

Für die Überlassung einer Kinderwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 18 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Wahlgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

795,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 18 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Wahlgrabstelle

865,00 €

b) Für jede weitere Wahlgrabstelle

625,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Urnenwahlgrabstelle

790,00 €

b) Für jede weitere Urnenbeilegung in Urnenwahlgrabstelle 250,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 und § 22 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

25,00 €

b) bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung

20,00 €

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 – Beilegungsgebühr

Für die Beilegung einer Urne in eine bestehende Erdgrabstelle werden 250,00 € erhoben.

§ 11 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für ein Rasenreihengrab

1.995,00 €

b) Für ein Rasenurnenreihengrab

1.400,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(3) Für die Anfertigung und das Anbringen einer Namenstafel an dem Gedenkstein für Rasengräber wird eine Gebühr nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand erhoben.

§ 12 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden Gebühren nach Kostennachweis erhoben.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor Ablauf der Nutzungszeit vorgenommen wird, ist pro vollem Kalenderjahr eine Pflegepauschale zu leisten.

a) bei Erdgrabstätten je Grabstelle und Jahr 20,00 €

b) bei Urnengrabstätten je Jahr 10,00 €

Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 13 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für die Dauer von 5 Jahren 50,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grabnutzungsrechte 50,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) 50,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 14

Für sonstige Leistungen, die in den Gräberfeldern im Auftrag der Nutzungsberechtigten oder Dritten durch das gemeindliche Arbeiterteam durchgeführt werden, wird ein Betrag in Höhe der jeweils geltenden Stundensätze für Beschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst incl. Arbeitsplatzkosten berechnet. Die Abrechnung erfolgt für jede angefangene Viertelstunde.

§ 15 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Breuna, den 08. Januar 2021

Der Gemeindevorstand Der Gemeinde Breuna

gez. Jens Wiegand Bürgermeister

Vermerk: Veröffentlicht gem. Hauptsatzung im Gemeindespiegel Breuna am 08.01.2021 Nr. 1/2021.

Breuna, den 08.01.2021

F. d. R. gez. Ralf Hartmann

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Breuna

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Breunain der Sitzung vom 15.12.2020 für die Friedhöfe der Gemeinde Breuna folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Breuna:

a) Friedhof Breunab) Friedhof Wettesingenc) Friedhof Oberlistingend) Friedhof Niederlistingen

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Breuna waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Breuna beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflege-heim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Breuna gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Breuna waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet wer-den.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehe-ner, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegen-den Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Auf-nahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nä-here Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwid-mung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtli-che Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeitenfür den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durchdie Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehenduntersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Fried-hof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwa-gen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerb-lich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druck-sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind so-wie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde

i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiederga-begeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligungder Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr auf-zunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag (sowie am Samstag bis 15.00 Uhr) statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunterneh-men und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestat-tungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Ver-wesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarg-lose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitli-chen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Lei-chen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in der Kirche, in den Friedhofshallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.

§ 13 Totenruhe

und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in

§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung

der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrab-stätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:

a) Wahlgrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Kinderwahlgrabstätten

d) Rasenreihengrabstätten

e) Rasenurnenreihengrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsord-nung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sindumzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Wahlgrabstätten

§ 18 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechts-anspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte wer-den nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frü-hestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entspre-chenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehän-digt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach sei-nem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahl-grab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 4 aufgeführten Per-sonenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine be-stimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstor-benen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nut-zungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegen-über der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nut-zungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru-hefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 19 Maße der Wahlgrabstätte

Es werden eingerichtet:

Wahlgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr Jede Kinderwahlgrabstätte hat folgende Maße:

Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,80 m

Breite: 0,90 m

Das Maß der Grabeinfassung beträgt 1,50 m x 0,50 m.

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

Wahlgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem 5. Lebensjahr

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,40 m

Breite: 1,20 m

Das Maß der Grabeinfassung beträgt bei Einzelgräbern 2,00 m x 0,80 m und bei Doppelgräbern 2,00 m x 2,00 m. Bei Grabstätten mit mehr als 2 Gräbern vergrößert sichdie Grabeinfassung um jeweils 2,00 m x 1,20 m.

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,40 m.

B. Urnengrabstätten

§ 20 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

c) Rasenurnenreihengrabstätten

(2) In Rasenurnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 21 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Min-destfläche beträgt 0,25 m².

(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen bestattet werden können, ist auf eine Urne je Grabstelle begrenzt. Für die Beilegung wird eine Gebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben.

Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Neue Grabfelder: Bisherige Grabfelder:

Länge: 1,00 m Länge: 0,80 m

Breite: 1,00 m Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 22 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Wahlgrabstätten für Erdbestattungengelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

C. Rasenreihengrabstätten

§ 23 Rasenreihengräber

Definition, Wiedererwerb, Gestaltung

(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Sargbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wie-dererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Rasenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,40 m Breite: 1,20 m

§ 24 Rasenurnenreihengrabstätten

Definition, Wiedererwerb, Gestaltung

(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) zur Beisetzung der Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Rasenurnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

(3) In Rasenurnenreihengrabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beige-setzt werden.

Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Kränze und Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke und Gegenstände dürfen auf den Rasengräbern nicht abgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung hat für die Rasengrabfeldereinen zentralen Gedenkstein errichtet. Auf der Fläche vor den Gedenksteinen ist die Ablage von Blumengebinden und -schalen zulässig.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof Breuna werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die all-gemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestal-tungsvorschriften gelten, eingerichtet. Auf den Friedhöfen Wettesingen, Oberlis-tingen und Niederlistingen gelten nur die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der An-tragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Ge-brauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonde- ren Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupas- sen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grab- male und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von

§ 29 sein.

  1. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Friedhof Breuna) müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Bei ein- und mehrstelligen Grabstätten können aufrechte oder liegende sowie lagerhafte Grabmale verwandt werden. Diese dürfen aus Naturstein, Holz, ge- schmiedetem oder gegossenen Metall sein.
  1. 2. Polierte und geschliffene Grabsteinoberflächen sind nicht zulässig.
  1. 3. Ganzflächige Abdeckplatten sind nicht zulässig.
  1. 4. Grabeinfassungen sind, über die von der Friedhofsverwaltung hinaus bereitge- stellten, nicht zulässig.
  1. 5. Die Grabflächen sind ebenerdig anzuordnen. Die Aufschüttung eines Hügels ist nicht zulässig.

Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. Ansichtsfläche: bis 0,72 m²
  1. 2. Stelen: 0,90 m bis 1,20 m hoch
  1. 3. Kreuze: max. bis 1,30 m hoch Balkenbreite bis max. 0,55 m
  1. 4. Mindeststärke: 0,18 m

Das Maßverhältnis soll in Breite und Höhe 1:3 betragen. Ein Verhältnis von 1:2 ist zulässig.

  1. 5. Holz- und Metallgrabzeichen: max. 1,40 m hoch
  1. 6. Liegende und lagerhafte Grabzeichen: max. 1,00 m x 0,60 m (bis 0,60 m²); Mindeststärke 0,15 m

§ 28 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen be-darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zu-stimmung sind bis zur Dauer von 3 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs so-wie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson-dere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sons-tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustim-mung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungs-berechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge ge-leistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsver-waltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflich-teten zu erstatten.

§ 29 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen-ken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Richtlinien des BIV (Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holz-bildhauerhandwerk) und die TA-Grabmal der Deutschen Naturstein Akademie finden Anwendung.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 28 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgese-hene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Än-derung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorge-schriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Ab-hilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde Breuna ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Auf-wand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma-chung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 30 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Bei vorzeitiger Abräumung einer Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts ist eine Pflegegebühr gemäß der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zu entrichten.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monate zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen ent-schädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Breuna über, soweit dies bei Er-werb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grab-mals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine der-artige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sons-tige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen. VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 31 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beach-ten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen An-lagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grab-stätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 32 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 31 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung her-gerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrab-stätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswür-diger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberech-tigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Ar-beiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen An-lage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ab-lauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofs-verwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräu-men, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 33 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Breuna bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihen-gräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 34 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten und der Rasengrabstätten

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 29 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung, (2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift ge-führt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 35 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Haftung

Die Gemeinde Breuna haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personenoder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde Breunanur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorhe-rige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, ( § 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet An-wendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofsordnungen außer Kraft.

§ 33 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Breuna, den 08. Januar 2021

Der Gemeindevorstandder Gemeinde Breuna

gez. Jens Wiegand Bürgermeister

Vermerk: Veröffentlicht gem. Hauptsatzung im Gemeindespiegel Breunaam 08.01.2021 Nr. 1/2021.

Breuna, den 08.021.2021

F.d.R. gez. Ralf Hartmann

Friedhofssatzung

FRIEDHOFSORDNUNG Der Gemeinde Breuna Aufgrund des § 5, der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. 1 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBI. 1. S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. 1 S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Breuna der Sitzung vom 18.08.2011 für die Friedhöfe der Gemeinde Breuna folgende Friedhofsordnung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Breuna (1) Friedhof Breuna (2) Friedhof Wettesingen (3) Friedhof Oberlistingen (4) Friedhof Niederlistingen

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes und Definitionen

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Breuna waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Breuna beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Breuna gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Breuna waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

§ 4 – Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 – Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 – Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für fünf Kalenderjahre ausgestellt. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 16:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. (2) ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag (sowie Samstag bis 15:00 Uhr) statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 – Leichenhalle und deren Benutzung

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in der Kirche (Ortsteil Breuna, Ortsteil Oberlistingen), in den Friedhofshallen (Ortsteil Wettesingen, Ortsteil Niederlistingen), in sonstigen öffentlichen Räumen der Gemeinde Breuna oder am Grab abgehalten werden.

§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

§ 13 – Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. IV. Grabstätten

§ 14 – Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Kinderreihengrabstätten

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnengrabstätten,

e) Rasenreihengrabstätten

f) Rasenurnenreihengrabstätten (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 – Grabbelegung

(1) In jeder Erdgrabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

A Reihengrabstätten

§ 18 – Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Sargbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 – Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 8. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 8. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Länge: 1,80 m Breite: 0,90 m Das Maß der Grabeinfassung beträgt 1,50 m x 0,50 m.

b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 8. Lebensjahr Länge: 2,20 m Breite: 1,20 m Das Maß der Grabeinfassung beträgt 2,00 m x 0,80 m.

§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. B Wahlgrabstätten

§ 21 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.

Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

d) Ehegatten und Lebenspartner der unter § 21 (4) c) bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21(4) übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 (4) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21(4) genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. (7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht wiedererworben, bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 – Maße der Wahlgrabstätte

Eine Wahlgrabstelle innerhalb einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,40 m Breite: 1,20 m Die Maße der Grabeinfassung betragen bei Einzelgräbern 2,00 m x 0,80 m und bei Doppelgräbern 2,00 m x 2,00 m. Bei Grabstätten mit mehr als 2 Gräbern vergrößert sich die Grabeinfassung um jeweils 2,00 m x 1,20 m.

C Urnengrabstätten

§ 23 – Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten

b) Wahlgrabstätten WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

§ 24 – Definition der Urnengrabstätte

(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Pro Urnengrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,20 m Breite: 1,20 m Das Maß der Grabeinfassung beträgt 0,80 m x 0,80 m.

§ 25 – Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

D Rasenreihengrabstätten

§ 26 – Definition, Wiedererwerb, Gestaltung

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenreihengrabstätte oder eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Die Grabstätte wird nach der Bestattung mit Rasen ausgesät und durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Grabeinfassungen und Grabsteine sind nicht zulässig. Jahreszeitliche Bepflanzungen oder die Ablage von Blumengebinden und –schalen sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung errichtet einen zentralen Gedenkstein für das Rasenreihengrabfeld. (3) Die Rasenreihengrabstätte hat folgende Abmessungen: Länge: 2,40 m Breite: 1,20 m.

E Rasenurnenreihengrabstätten

§ 27 – Definition, Wiedererwerb, Gestaltung

(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung der Asche (25 Jahre) abgegeben werden. Eine Verlängerung oder der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Nach der Bestattung wird die Rasenurnengrabstätte mit Rasen ausgesät und durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Auf der Rasenurnenreihengrabstätte sind weder Grabeinfassungen noch Grabstein zulässig. Jahreszeitliche Bepflanzungen oder die Ablage von Blumengebinden und – schalen sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung errichtet einen zentralen Gedenkstein für das Rasenurnenreihengrabfeld.

WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

(3) In Rasenurnenreihengrabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (4) Die Rasenurnenreihengrabstätte hat folgende Abmessungen: Länge: 1,20 m Breite: 1,20 m

F Gestaltung der Grabstätten

§ 28 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof Breuna werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. Auf den Friedhöfen Niederlistingen, Oberlistingen und Wettesingen gelten nur die allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte auf dem Friedhof Breuna bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 29 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften: (1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne des § 32 sein. (4) Unternehmensbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 30 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Friedhof Breuna) müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Grabeinfassungen sind – über die von der Friedhofsverwaltung hinaus bereitgestellten – nicht zulässig.

b) Die Grabflächen sind ebenerdig anzuordnen. Die Aufschüttung eines Hügels ist nicht zulässig.

c) Bei ein- und mehrstelligen Grabstätten können aufrechte oder liegende sowie lagerhafte Grabmale verwandt werden. Diese dürfen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenen Metall sein.

WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

(3) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: (4) Ansichtsfläche:

bis 0,72 m² (5) Stelen:

0,90 m bis 1,20 m hoch (6) Kreuze:

max. bis 1,30 m hoch – Balkenbreite bis max. 0,55 m (7) Mindeststärke:

0,18 m Das Maßverhältnis soll in Breite und Höhe 1:3 betragen. Ein Verhältnis von 1:2 ist zulässig. (8) Holz- und Metallgrabzeichen:

max.: 1,40 m hoch (9) Liegende und lagerhafte Grabzeichen: max.: 1,00 m x 0,60 m (bis 0,60 m²); Mindeststärke: 0,15 m (10) Polierte und geschliffene Grabsteinoberflächen sind nicht zulässig. (11) Ganzflächige Abdeckplatten sind nicht zulässig.

§ 31 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 32 – Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 (2) sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde Breuna ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 33 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Breuna über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend der Vorschriften der §§ 383 ff. BGB (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) verfahren. Sofern Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen. G Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 – Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 29 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 35 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

H Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 36 – Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Breuna bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

§ 37 – Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Aschengrabstätten und der Rasengrabstätten

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 32 (4) dieser Friedhofsordnung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 38 – Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 39 – Haftung

Die Gemeinde Breuna haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde Breuna nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 40 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7(2) b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7(2) c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7(2) f ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7(2) g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 9 (1) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 (7) gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- Euro bis 1.500,- Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

§ 41 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Friedhofsordnungen außer Kraft. § 36 bleibt unberührt.

Breuna, den 18.08.2011

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Breuna

gez. Henkelmann Bürgermeister

Vermerk:

Veröffentlicht gem. Hauptsatzung im Gemeindespiegel Breuna am 02.09.2011 Nr. 35/2011

Breuna, den 02.09.2011

F. d. R.

gez. Walter Schmand WWW.PDFMAILER.DE Gemeinde Breuna

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Breuna

  1. 1. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Breuna

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBI. I. S. 218), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Breuna vom 18.08.2011 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 12.11.2013 für die Friedhöfe der Gemeinde Breuna folgende

  1. 1. Änderung der Gebührenordnung beschlossen: § 1 Der § 6 wird wie folgt geändert: Die Bezeichnung des Paragraphen lautet wie folgt: § 6 - Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und vorzeitige Beendigung von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten Es wird folgende Nr c) angefügt:
    • c) Für die vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: Bei Sargreihengrabstätten je Grabstelle und Jahr der vorzeitigen Beendigung 15,00 €

§ 2

Der § 7 wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung des Paragraphen lautet wie folgt:

§ 7 - Erwerb, Verlängerung und vorzeitige Beendigung von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten

Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Für die vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: Bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der vorzeitigen Beendigung 15,00 € Bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der vorzeitigen Beendigung 7,50 €

§ 3

Diese 1. Änderung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt

Breuna, den 12. November 2013

gez. Henkelmann Bürgermeister

Vermerk: Veröffentlicht gem. Hauptsatzung im Gemeindespiegel Breuna am 22.11.2013 Nr. 47/2013 .

Breuna, den 22.11.2013

F. d. R.

gez. Walter Schmand