Friedhofsgebühren Baesweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Baesweiler · Nordrhein-Westfalen · PLZ 52499

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 13.10.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
404,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A) Ziff. 1 (Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre; § 12 Abs. 3 Friedhofssatzung: nur eine Leiche je Reihengrabstätte)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.644,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A) Ziff. 4 (Gebühr je Grabstelle; einstellige Wahlgrabstätte gem. § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung: Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
275,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A) Ziff. 3 (§ 14 Abs. 2 Friedhofssatzung: In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.353,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A) Ziff. 7 (kein 'je Grabstelle'-Zusatz; vgl. § 9 Abs. 3 Friedhofssatzung: zwei Urnen nebeneinander)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
814,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif A) Ziff. 11 (anonyme Urnengrabstelle gem. § 15 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
468,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 468 € · Urne: 214 €
📄 Gebührentarif B) Ziff. 1 a) (Sarg, Reihengrab, Verstorbene über 5 Jahre) und Ziff. 3 (Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif E) Ziff. 2

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.10.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Baesweiler vom 13.10.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Baesweiler vom 13.10.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW. 1994 S.666) in der zur Zeit gültigen Fassung, der §§ 1, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW. 1969 S.712) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S.313) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Baesweiler in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Baesweiler in seiner Sitzung am 30.09.2003 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Stadt Baesweiler und für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Einrichtungen der städtischen Friedhöfe oder die Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. Ist eine Personenmehrheit Benutzer oder Leistungsempfänger, so haftet jede einzelne Person gesamtschuldnerisch.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Gebühren nach dieser Satzung sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5 – Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen sind, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, Gebühren in Höhe von 10 bis 50 v.H. des Tarifs zu entrichten.

§ 6 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26.03.1960 (GV NW S. 47) in seiner jeweiligen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvoll-streckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216) in seiner jeweiligen Fassung.

Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Baesweiler vom 13.10.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2024 (in Kraft ab 01.01.2025)

A) Gebühren für Grabstätten

Gebühr

  1. 1. Überlassung eines Reihengrabes auf 25 Jahre

404,00 €

  1. 2. Überlassung eines Reihengrabes auf 15 Jahre für Kinder im Alter bis zu 5 Jahren

129,00 €

  1. 3. Überlassung eines Urnenreihengrabes

275,00 €

  1. 4. Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab bzw. Tiefenwahlgrab für die Dauer von 25 Jahren und bis zu 5 Grabstellen je Grabstelle

1.644,00 €

  1. 5. Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab

1.644,00 €

Für den Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf weitere 25 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die gleiche Gebühr wie für den Ersterwerb erhoben.

  1. 6. Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern bis zum Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle und Jahr

65,76 €

  1. 7. Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahl- grab bzw. Urnenwahltiefgrab für die Dauer von 25 Jahren und bis zu 2 Grabstellen

1.353,00 €

  1. 8. Für den Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Urnen- wahl- bzw. Urnenwahltiefgrab auf weitere 25 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die gleiche Gebühr wie für den Ersterwerb erhoben. 1.353,00 €
  1. 9. Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahl- gräbern bis zum Ablauf der Ruhefrist je Jahr

54,12 €

  1. 10. Überlassung einer anonymen Sarggrabstelle auf 25 Jahre

1.008,00 €

  1. 11. Überlassung einer anonymen Urnengrabstelle auf 25 Jahre

814,00 €

  1. 12. Überlassung eines Reihengrabes auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel bzw. Grabstele ohne Bepflanzung auf 25 Jahre

1.563,00 €

  1. 13. Überlassung eines Urnenreihengrabes auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung auf 25 Jahre

1.288,00 €

  1. 14. Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel bzw. Grabstele ohne Bepflanzung auf die Dauer von 25 Jahren

2.388,00 €

  1. 15. Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel bzw. Grabstele ohne Bepflanzung

2.388,00 €

Für den Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel bzw. Grabstele ohne Bepflanzung auf weitere 25 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die gleiche Gebühr wie für den Ersterwerb erhoben.

  1. 16. Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel bzw. Grabstele ohne Bepflanzung je Jahr

95,52 €

  1. 17. Erwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung für die Dauer von 25 Jahren

2.097,00 €

  1. 18. Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung für die Dauer von 25 Jahren

2.097,00 €

Für den Neuerwerb des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung auf weitere 25 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die gleiche Gebühr wie für den Ersterwerb erhoben.

  1. 19. Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung je Jahr

83,88 €

  1. 20. Neuerwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer für die Dauer von 25 Jahren und bis zu 2 Urnenbestattungen je Kammer

1.909,00 €

  1. 21. Für den Neuerwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer auf weitere 25 Jahre nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die gleiche Gebühr wie für den Ersterwerb erhoben

1.909,00 €

  1. 22. Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer je Jahr 76,36 €
  1. 23. Überlassung einer Stelle zur Beisetzung auf dem Aschestreufeld für die Dauer von 25 Jahren

539,00 €

B) Bestattungsgebühren

  1. 1. Bestattung in einem Reihengrab a) Verstorbene über 5 Jahre

468,00 € b) Kinder bis zu 5 Jahren

253,00 € c) für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, die Hälfte der Gebühren zu b)

  1. 2. Bestattungen in einem Wahlgrab bzw. Wahltiefgrab a) Erstbestattung

663,00 € b) jede weitere Bestattung

702,00 €

3. Bestattung in einer Urnenbeisetzungsstelle

214,00 €

4. Bestattung in einem Urnenwahlgrab bzw. Urnenwahltiefgrab a) Erstbestattung

214,00 € b) jede weitere Bestattung

253,00 €

5. Bestattung einer Urne in einem Wahlgrab bzw. Wahltiefgrab für Erdbestattungen

253,00 €

  1. 6. Bestattung in einer Urnenkammer

156,00 €

  1. 7. Bestattung auf dem Aschestreufeld

156,00 €

C) Gebühren für Umbettungen (Ausgraben einschl. Neubestattung) und

Ausgrabungen

  1. 1. Für die Umbettung einer Leiche

1.989,00 €

  1. 2. Für die Ausgrabung einer Leiche

1.482,00 € Ist die Verwesungsfrist abgelaufen, ermäßigt sich die Gebühr um 25 %. Etwa notwendige Gebeinsär-ge müssen vom Antragsteller beschafft werden.

  1. 3. Für die Umbettung einer Urne

429,00 €

D) Gebühren für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung

von Grabmalen, Gedenktafeln, Grabstelen, Steineinfassungen,

Abdeckungen sowie Teil-Abdeckungen der Grabstätten und die

Anbringung von Plaketten

  1. 1. Für die Grabmale und Gedenktafeln auf Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Reihengrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung und Urnenreihengrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung 72,00 €
  1. 2. Für Grabmale und Gedenktafeln auf Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Wahlgrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung und Urnenwahlgrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung

72,00 €

  1. 3. Für Grabstelen auf Reihengrabstätten auf Rasenflächen ohne Bepflanzung

72,00 €

  1. 4. Für Grabstelen auf Wahlgrabstätten auf Rasenflächen ohne Bepflanzung

72,00 €

  1. 5. Für die Errichtung zugelassener Steineinfassungen

72,00 €

  1. 6. Für die Errichtung zugelassener Teil-Abdeckungen und Abdeckungen

72,00 €

  1. 7. Für die Anbringung von Plaketten an einer seitens des Friedhofsträgers errichteten Vorrichtung im Bereich des Aschestreufeldes

72,00 €

E) Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle

  1. 1. Für die Benutzung der Leichenzellen

150,00 €

  1. 2. Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich Reinigung derselben (Baesweiler und Setterich)

200,00 €

  1. 3. Für die Benutzung der Aufbahrungshallen in den übrigen Stadtteilen

60,00 €

  1. 4. Bei Benutzung der E) 1. - 3. genannten Einrichtungen durch Verstorbene unter 5 Jahren werden die Gebühren halbiert

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 02.10.2003, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12.03.2024 (in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Baesweiler vom 02.10.2003, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12.03.2024 (in Kraft ab 01.01.2025)

Friedhofssatzung

für die Stadt Baesweiler vom 02.10.2003, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12.03.2024 (in Kraft ab 01.01.2025)

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Bestattungsbezirke

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Ruhezeit

§ 9 Aushebung der Gräber und Sarg- und Urnenbeschaffenheit

§ 10 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschestreufeld

§ 11 Arten der Grabstätten

§ 12 Reihengrabstätten

§ 13 Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

§ 14 Aschenbeisetzungen

§ 15 Anonyme Grabstätten

§ 15 a Grabstätten mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung

§ 15 b Urnenkammern

§ 15 c Gemeinschaftsgrab „Sternenkindergrab“

§ 15 d muslimische Wahlgrabstätten

§ 15 e Aschestreufeld

§ 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 18 Gestaltungsvorschriften

§ 19 Genehmigungspflicht

§ 20 Errichtung und Entfernung

§ 21 Fundamentierung und Befestigung

§ 22 Unterhaltung

§ 23 Wertvolle Grabmale

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

§ 27 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Inkrafttreten

Präambel

Auf Grund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Baesweiler in seiner Sitzung am 29.08.2023 folgende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die Stadt Baesweiler beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Baesweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

(2) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Baesweiler.

(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Baesweiler waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, falls die Eltern Einwohner der Stadt Baesweiler sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.

§ 2

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk I

Stadtteil Baesweiler, Bestattungsort: Friedhof Baesweiler;

b) Bestattungsbezirk II Stadtteil Beggendorf, Bestattungsort: Friedhof Beggendorf;

c) Bestattungsbezirk III Stadtteil Loverich/Floverich Bestattungsort: Friedhof Loverich;

d) Bestattungsbezirk IV Stadtteil Oidtweiler, Bestattungsort: Friedhof Oidtweiler;

e) Bestattungsbezirk V Stadtteil Puffendorf, Bestattungsort: Friedhof Puffendorf;

f) Bestattungsbezirk VI Stadtteil Setterich, Bestattungsort: Friedhof Setterich.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Der Bürgermeister kann hierzu Ausnahmen zulassen, wenn die Bestattung auf einem anderen Friedhof gewünscht wird und die Belegung dies zulässt.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen durch Beschluss des Rates der Stadt Baesweiler gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch besteht und das Nutzungs-recht noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Baesweiler auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann ein Friedhof oder ein Friedhofsteil vorübergehend für Besucher geschlossen werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren; b) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde; c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; f) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; h) zu lärmen oder zu lagern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Bürgermeister. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Bürgermeister anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(4) Der Bürgermeister hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Beide Nachweise sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Am Vortag vor Allerheiligen sind gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen untersagt. In der Nähe einer Bestattung sind Arbeiten für die Dauer der Bestattung zu unterlassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den vom Bürgermeister genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Der Bürgermeister kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(10) Über Genehmigungsverfahren nach § 6 entscheidet die Stadt Baesweiler innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42 a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend. Hat die Stadt Baesweiler nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnen-wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen nur an Werktagen. Ansonsten sind die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

(3) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Erdbestattungen und Einäscherung müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen, anderenfalls wird sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 15 Jahre. Bei Wahltiefen- und Urnenwahlgrabstätten beginnt die Ruhezeit mit der letzten Bestattung.

§ 9

Ausheben der Gräber und Sarg- und Urnenbeschaffenheit

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(2) In Tiefengräbern und anonymen Sarggräbern werden zwei Särge übereinander beigesetzt. Die erste Bestattung erfolgt in einer Tiefe von 2,50 m (Grabsohle). Die zweite Bestattung erfolgt auf einer mindestens 0,30 m starken Erdschicht über dem ersten Sarg.

(3) In Urnenwahlgräbern können zwei Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Die Urnenbeisetzungen erfolgen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Aschenurne. Die zweite Urnenbeisetzung erfolgt in angemessenem Abstand von der ersten Urne.

(4) Bei vorhandenen Grabstätten hat der Nutzungsberechtigte das der weiteren Bestattung hindernde Grabzubehör (Grababdeckung, Einfassung, Bepflanzung) rechtzeitig vor Ausheben des Grabes auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Bediensteten des Friedhofes entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Baesweiler zu erstatten.

(5) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Aus-nahmsweise kann der Bürgermeister auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(6) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

Ansonsten sind die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

§ 10

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen

gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes im ersten Jahr der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung des Bürgermeisters in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgefüht. Der Bürgermeister bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher und richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 11

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten einschließlich des Aschestreufeldes bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) anonyme Grabstätten, f) Reihengrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln bzw. Grabstelen ohne Bepflanzung, g) Urnenreihengrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung, h) Wahlgrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln bzw.

Grabstelen ohne Bepflanzung, i) Urnenwahlgrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung, j) Urnenkammern zur oberirdischen Bestattung, k) Gemeinschaftsgrab „Sternenkindergrab“, l) muslimische Wahlgrabstätten, m) Ehrengrabstätten.

(3) Der Bürgermeister bestimmt die Abmessungen der einzelnen Gräber. Gruftgräber werden nicht zugelassen.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in Sonderlage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten; b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 4 Monate vorher öffentlich an dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 13

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Der Bürgermeister kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann durch eine besondere Genehmigung des Bürgermeisters gegen erneute Zahlung der geltenden Gebühr verlängert werden. Der Bürgermeister kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Die Verlängerung erfolgt grundsätzlich für die gesamte Grabstätte und für volle Jahre. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Bürgermeister

kann bei einer Verlängerung auf Antrag der Teilung einer aus mehreren Grabstellen bestehenden Grabstätte zustimmen, wenn die Belegung des Friedhofs dies zulässt.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. In Urnenwahlgrabstätten können zwei Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen. Als Berechtigte können in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Erwerber und seine Angehörigen und ihm nahestehende Personen bestattet werden.

(4) Reicht bei der weiteren Belegung einer mehrstelligen Grabstätte die gesetzliche Ruhefrist über das bestehende Nutzungsrecht hinaus, ist vor der weiteren Bestattung für die gesamte Grabstätte das Nutzungsrecht für die Dauer der neuen Ruhefrist zu verlängern.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Le-benspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters.

(8) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bereits entrichtete Gebühren werden nicht erstattet. Die Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten abzuräumen.

§ 14

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann der Bürgermeister auf Antrag die Beisetzung von einer weiteren Urne zusätzlich gestatten.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 15

Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten, in denen entweder

a) Urnen oder b) Särge

beigesetzt werden können.

Die Ruhefrist beträgt wie bei den übrigen Gräbern 25 Jahre.

(2) Der genaue Ort der Grabstätte ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. Die anonymen Grabfelder dürfen nicht mit Blumen, Steinen, Grabaufbauten oder sonstigen Gegenständen geschmückt werden. Die Pflege der anonymen Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb des Nutzungsrechts für die Grabstätte abgegolten.

§ 15 a

Grabstätten mit liegenden Gedenktafeln bzw. Grabstelen ohne Bepflanzung

(1) Grabstätten für Erdbestattungen mit liegenden Gedenktafeln bzw. Grabstelen ohne Bepflanzung sind Grabstätten, in denen Särge beigesetzt werden können. Urnengrabstätten mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung sind Grabstätten in denen Urnen beigesetzt werden können.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln bzw. Grabstelen ohne Bepflanzung;

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln bzw. Grabstelen ohne Bepflanzung;

c) Urnenreihengrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung;

d) Urnenwahlgrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung.

(3) Reihengrabstätten für Erdbestattungen auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln bzw. Grabstelen ohne Bepflanzung und Urnenreihengrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung sind Grabstätten Verstorbener ohne Altersbegrenzung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Ruhefrist beträgt - wie bei den übrigen Gräbern - 25 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Je Grabstätte kann ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden.

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend.

(4) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln bzw. Grabstelen ohne Bepflanzung und Urnenwahlgrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln bzw. Grabstelen ohne Bepflanzung werden als einstellige Tiefgräber vergeben. In einem Tiefgrab können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Anstelle eines Sarges können bei Urnenwahlgrabstätten mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann der Bürgermeister auf Antrag die Beisetzung von einer weiteren Urne zusätzlich gestatten.

In Urnenwahlgrabstätten mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

(5) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnengrabstätten ist ebenerdig - und soweit vorhanden - in den dafür vorgesehenen Kiesstreifen eine Gedenktafel einzulassen, die eine Größe von 50 x 40 x 12 cm (BxTxH) nicht überschreiten darf.

Die bei Grabstätten für Erdbestattungen wahlweise zu errichtende Grabstele (Wahl-und Reihengrabstätten) im Kiesstreifen muss mittig und lotrecht versetzt werden. Die Form der Grabstele ist frei wählbar, darf jedoch die Grundmaße von 25 cm in der

Breite und 15 cm in der Tiefe nicht überschreiten. Die Höhe ist bis 100 cm frei wählbar. Die Grabstele muss nach TA-Grabmale mittels eines Köcherfundamentes verankert werden und mindestens 40 cm ab Unterkante Grabplatte in das Fundament hineinragen.

Die Beschriftung sowie die Symbole müssen in der Tafel bzw. der Stele eingearbeitet und die Tafel muss so ausreichend dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit Mähern während der gesamten Dauer der Ruhefrist möglich ist.

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung der Gedenktafel bzw. der Grabstele entstehen.

Bepflanzungen sind nicht zulässig, Blumenschmuck oder dergleichen sind lediglich bei den Grabstätten mit Kiesstreifen gestattet.

Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätten abgegolten.

§ 15 b

Urnenkammern

(1) Urnenkammern sind Urnenwahlgrabstätten zur oberirdischen Beisetzung von Aschen. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Im Todesfall wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden (25 Jahre) verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Lage der Urnenkammer wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

(3) Die Urnenkammern werden mit einer von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Verschlussplatte aus Naturstein sicher verschlossen.

(4) Auf der Verschlussplatte der Urnenkammer ist durch den Nutzungsberechtigten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung eine Beschriftung anzubringen. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbe der Verschlussplatte anzupassen.

Die Arbeiten sind durch eine Fachfirma auszuführen.

(5) Das Anbringen von Grabschmuck jeglicher Art an den Verschlussplatten der Urnenkammern ist untersagt.

Im Interesse der Nutzungsberechtigten ist das Ablegen von Frischblumen und Kerzen an der Urnenkammeranlage nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt, wenn dadurch das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Es ist nicht gestattet, Pflanzschalen oder -gefäße vor der Urnenkammeranlage abzustellen.

§ 15 c

Gemeinschaftsgrab „Sternenkindergrab“

Das Gemeinschaftsgrab wird für nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit angeboten. Bestattungen finden bei Bedarf an zwei von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Terminen pro Jahr und nur in Form von Gemeinschaftsbestattungen statt. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.

§ 15 d

Muslimische Wahlgrabstätten

(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich. Das Grabfeld wird zentral auf dem Friedhof Baesweiler angelegt.

(2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten mit der Möglichkeit der Nutzungsrechtsverlängerung, deren Nutzungszeit für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend.

(3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen.

(4) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.

§ 15 e

Aschestreufeld

(1) Auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) kann die Asche des Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen.

(2) Das Aschestreufeld wird zentral auf dem Friedhof des Stadtteils Baesweiler angelegt. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Stelle auf dem Aschestreufeld.

(3) Grabmale bzw. sonstige bauliche Anlagen sowie das Ablegen von Blumen, Kerzen o. ä. sind auf dem Aschestreufeld nicht gestattet. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann nach gestalterischen Vorgaben des Friedhofsträgers eine Plakette mit dem Namen, Geburts- sowie Sterbedatum des Verstorbenen an einer seitens des Friedhofträgers errichteten Vorrichtung im Bereich des Aschestreufeldes angebracht werden.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

Neuanlagen bedürfen eines Ratsbeschlusses.

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsrichtlinien werden nicht eingerichtet.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Baesweiler (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 18

Gestaltungsvorschriften

(1) Das Aufstellen von Grabmalen, die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, wie Grababdeckplatten, Steineinfassungen oder Einfassungen gärtnerischer Art, sind einschließlich Veränderung und Entfernung nur mit schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters gestattet.

(2) Nicht gestattet sind:

a) Grabmale, Grababdeckplatten, Steinsockel und Einfassungen aus gegossener oder gestampfter Betonmasse (auch Kunststein), b) Terrazzo, ornamentaler Zementschmuck, Ölfarbanstriche und Glasplatten, Emaille, Beton, c) Inschriften und Lichtbilder, die nach Form und Inhalt nicht der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Auf den Grabstätten sind Steineinfassungen bis zu einer Breite von 10 cm und Höhe von 15 cm über Grabbeetoberkante oder aus ausdauernden Pflanzen (Kleingehölze) bis zur Höhe von 20 cm erlaubt. Aufgelegte Steineinfassungen sind nicht zulässig.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) bis zu 0,70 m Höhe einschließlich Sockel, b) auf den übrigen Reihengrabstätten bis zu 1,00 m Höhe einschließlich Sockel,

c) auf einstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten bis zu 1,40 m Höhe einschließlich Sockel, d) auf mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten bis zu 1,50 m Höhe einschließlich Sockel, e) auf Grabstätten mit liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung sind Grabplatten in einer einheitlichen Größe von 50 x 40 x 12 cm (BxTxH) und f) auf Grabstätten mit Grabstele ohne Bepflanzung sind Grabstelen mit einer Größe von maximal 25 x 15 x 100 cm (BxTxH). (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) bis zu 1,00 m Höhe einschließlich Sockel und b) bei liegender Gedenktafel ohne Bepflanzung Grabplatten in einer einheitlichen Größe von 50 x 40 x 12 cm (BxTxH).

(6) Grababdeckungen dürfen nur bis zu einem Drittel der Grabstätte bedecken. Urnengrabstätten dürfen eine Totalabdeckung erhalten.

(7) Der Bürgermeister kann zu Abs. 2 Buchst. c) und Abs. 4 und 5 eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 19

Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bei der Stadt zu beantragen. Die Genehmigung wird durch einen schriftlichen Bescheid erteilt. Sie ist zu versagen, wenn das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht den Vorschriften nach dieser Satzung entsprechen.

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(3) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln für die Dauer von höchstens 2 Jahren zulässig.

§ 20

Errichtung und Entfernung

(1) Entspricht eine ausgeführte Anlage nicht der Genehmigung oder wurde sie ohne Genehmigung errichtet, kann sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsprechend geändert oder entfernt werden, wenn der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb eines Monats für Abhilfe sorgt.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen und zu entsorgen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche

Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Genehmigungspflichtige Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten oder Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten nicht ohne Genehmigung des Bürgermeisters geändert, ergänzt oder entfernt werden.

§ 21

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die Nutzungsberechtigten und diejenigen, die die Gräber laufend pflegen und unterhalten.

(2) Die Standfestigkeitsprüfungen durch das Friedhofspersonal sind zu beachten. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Sie sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

§ 23

Wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung der Stadt und des Landeskonservators weder geändert noch entfernt werden.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen von den Verantwortlichen (§ 22 Abs. 1) im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und können an den besonders gekennzeichneten Plätzen oder in besonders gekennzeichneten Behältern abgelegt werden. Alle Grabstätten sind binnen 3 Monaten nach der Bestattung gärtnerisch herzurichten.

(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und auch Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt alleine der Friedhofsverwaltung. Sie trägt dafür Sorge, dass dies naturnah und umweltfreundlich durchgeführt wird.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen oder kriechende Gehölze zu verwenden, die benachbarte Gräber und die öffentliche Anlage nicht beeinträchtigen. Die Höhe des allgemeinen Pflanzenwuchses auf einer Grabstätte soll 1,50 m nicht überschreiten.

(4) Bei der Grabpflege ist eine Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkraut-bekämpfungsmitteln jeder Art nicht gestattet.

(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung durch den Bürgermeister die Grabstätte innerhalb angemessener Frist in Ordnung zu bringen. Der Bürgermeister kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit er den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig geschlossen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(2) Bei Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen muss gewährleistet sein, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugewiesen waren, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29

Haftung

(1) Die Stadt Baesweiler haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Baesweiler nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Baesweiler erhoben.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet; c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung des Bürgermeisters durchführt; d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert; e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt; f) die Bestattungsfristen gemäß § 7 Abs. 3 nicht beachtet; g) Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält; h) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

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1. Gewünschte Grabart in Baesweiler anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Baesweiler
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 214 € (Urne) bzw. 468 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Baesweiler (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 52xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Baesweiler:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €