Friedhofsgebühren Bad Wimpfen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Wimpfen · Baden-Württemberg · PLZ 74206

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (23.07.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.320,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 GebS (Reihengräber)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.980,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 lit. a GebS (Einzelwahlgrab einfach tief, 1 Belegstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.470,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 lit. a GebS (Urnenreihengrab, Erdgrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.190,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 2 lit. a GebS (Urnenwahlgrab, Erdgrab)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
630,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Grabfeld nur auf dem Friedhof Wimpfen am Berg
📄 § 6 Abs. 1 lit. c GebS (Anonymgrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
930,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 930 € · Urne: 300 €
📄 § 8 Abs. 1 lit. a und d GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
560,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aussegnungshalle nur auf dem Friedhof Wimpfen am Berg
📄 § 8 Abs. 1 lit. g GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (23.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Bad Wimpfen vom 23.07.2026

Stadt Bad Wimpfen SATZUNG

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.07.2026 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1

Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie für sonstige Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.

(2) Für Leistungen der Stadt, welche in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) für Verwaltungsgebühren,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;

b) für Benutzungsgebühren,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. wer nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden fällig:

a) die Verwaltungsgebühren mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner,

b) die Grabnutzungsgebühren und die sonstigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner. (3) Die Stadt kann Vorauszahlungen oder Sicherheiten bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

II. Grabnutzungsgebühren

§ 4

Reihengräber

Überlassung eines Reihengrabes für eine Ruhezeit

von 20 Jahren 1.320,00 €

§ 5

Wahlgräber (1) Verleihung von Nutzungsrechten:

a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Einzelwahlgrab einfach tief (1 Belegstelle) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 1.980,00 €

b) Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Einzelwahlgrab doppelt tief (2 Belegstellen) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 2.520,00 €

c) Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Doppelwahlgrab einfach tief (2 Belegstellen) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 3.960,00 €

d) Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Doppelwahlgrab doppelt tief (4 Belegstellen) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 5.010,00 € e) Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Rasenwahlgrab einfach, doppelt tief (2 Belegstellen) für eine Ruhezeit von 3.720,00 € 30 Jahren

(2) Verlängerungen:

a) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Einzelwahlgrab 66,00 € einfach tief (1 Belegstelle) pro Jahr

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Einzelwahlgrab 84,00 € doppelt tief (2 Belegstellen) pro Jahr

c) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Doppelwahlgrab 132,00 € einfach tief (2 Belegstellen) pro Jahr

d) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Doppelwahlgrab 167,00 € doppelt tief (4 Belegstellen) pro Jahr

e) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Rasenwahlgrab 124,00 € einfach, doppelt tief (2 Belegstellen) pro Jahr

§ 6 – Urnengräber

(1) Urnenreihengräber:

a) Überlassung eines Reihengrabes (Erdgrab) für eine Ruhezeit von 20 Jahren 1.470,00 €

b) Überlassung eines Reihengrabes in der Urnenwand für eine Ruhezeit von 20 Jahren 1.680,00 €

c) Überlassung eines Anonymgrabes 630,00 €

d) Überlassung eines Wiesengrabes 560,00 €

(2) Urnenwahlgräber:

a) Überlassung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab (Erdgrab) für eine Ruhezeit von 30 Jahren 2.190,00 €

b) Überlassung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab in der Urnenwand für eine Ruhezeit von 30 Jahren 2.520,00 €

(3) Verlängerungen: a) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab 73,00 € (Erdgrab) pro Jahr

b) Verlängerungen des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab in 84,00 € der Urnenwand pro Jahr

§ 7

Kindergräber

Überlassung eines Reihengrabes (Kinder bis zu 10 Jahren) für eine Ruhezeit von 12 Jahren 480,00 €

III. Bestattungsgebühren

§ 8

Bestattungsgebühren

(1) a) Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 930,00 €

b) Kinder unter 10 Jahren 590,00 €

c) Bestattungen mit Doppeltiefe 1.000,00 €

d) Urnenbestattungen 300,00 €

e) Urnenbestattungen Wiesengrab (inkl. Grabplatte) 340,00 €

f) Benutzung des Aufbahrungsraumes 145,00 €

g) Benutzung der Aussegnungshalle (nur Friedhof Berg) 560,00 €

h) Benutzung des Kühlraumes (nur Friedhof Berg) 170,00 €

§ 9

Besondere Bestattungsleistungen

Das Ausgraben und Umbetten einer Leiche bzw. der Gebeine sowie alle übrigen Leistungen des Friedhofspersonals werden nach dem Stundenaufwand und Sachaufwand verrechnet; zugrunde gelegt werden die jeweils gültigen Verrechnungssätze. IV. Sonstige Gebühren

§ 10 – Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

(1) Für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Verwaltungsgebühr beträgt 51,90 € (2) Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabmalaufstellung für 3 Jahre 44,00 € (3) Für sonstige Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung pro Stunde 88,00 €

Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde

(4) Für Tätigkeiten des Bauhofs pro Stunde 63,30 €

Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde

V. Schlußbestimmungen

§ 11

Inkrafttreten

(1) Soweit Abgabenansprüche nach bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2) Diese Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichung dieser Satzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungs-wesen vom 26.02.2021 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Bad Wimpfen, 24.07.2026

Angelberger

Stellvertretender Bürgermeister Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlaß der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (22.07.2021, i.K. 01.08.2021), zuletzt geändert 18.12.2025 (i.K. 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Wimpfen

in der Fassung vom 22.07.2021

Aufgrund § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.1994 (GBl. S. 86) in Verbindung mit § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl S. 745) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen am 22.07.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Friedhöfe der Stadt Bad Wimpfen

(1) Die Friedhöfe in den Stadtteilen Wimpfen am Berg, Wimpfen im Tal und Hohenstadt sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Personen bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenurnen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

752.00

§ 3

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwägen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibende,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) bei Trauerfeiern ohne Zustimmung der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

i) Für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu werben.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen bis zu 2,5 to befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Den Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

§ 6

Grabgrößen

Für die Gräber werden folgende Maße festgesetzt:

a) Gräber für Kinder bis zu 10 Jahren dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,60 m breit sein,

b) Gräber für Erwachsene und Kinder über 10 Jahren dürfen höchstens 2,00 m lang und 1,00 m breit sein,

c) Urnengräber dürfen höchstens 0,80 m lang und 0,50 m breit sein,

d) Urnen einschließlich Überurnen die in der Urnenwand beigesetzt werden, dürfen eine maximale Höhe von 32 cm nicht überschreiten.

Sind in besonderen Fällen größere Gräber erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7

Aushebung der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschenurnen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 12 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschenurnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Entsprechendes gilt für in der Urnenwand beigesetzte Urnen.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine oder Aschenurnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine und Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1. Friedhof im Stadtteil Wimpfen am Berg

a) Reihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Wahlgräber

d) Kinderwahlgräber

e) Urnenwahlgräber

f) Urnenreihengräber in der Urnenwand

g) Urnenwahlgräber in der Urnenwand

h) Gärtnergepflegtes Grabfeld

i) Grabfeld für anonyme Feuerbestattung

j) Wiesengräber als Urnenreihengräber

k) Wiesengräber als Urnenwahlgräber

l) Rasenwahlgrab als Erdbestattungsgrab für bis zu 2 Sargbestattungen

2. Friedhof im Stadtteil Wimpfen im Tal

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Urnenwahlgräber

d) Urnenreihengräber

3. Friedhof im Stadtteil Hohenstadt

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Urnenwahlgräber

d) Urnenreihengräber

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzungen von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattungen sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,

c) Urnenreihengrabfelder (nur auf dem Friedhof des Stadtteil Wimpfen am Berg),

d) Reihengräber in der Urnenwand.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein/e Verstorbene/r bestattet bzw. nur eine Aschenurne beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenreihengräber.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht kann nach seinem Ablauf um 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Wiederholte Verlängerungen

sind möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung oder erneute Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht. Das Nutzungsrecht kann frühestens nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Gleiches gilt für Kinderwahlgräber.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen von b bis d und von f bis h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Seite, der der Nächste in der Reihenfolge wäre

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstige Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung der Gegenstände sorgt.

(13) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber sowie für in der Urnenwand beigesetzte Urnen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu 1/3 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (3) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale und Grabausstattungen in Friedhofsteilen ohne Baggerwege eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

§ 13 a

Urnengräber in der Urnenwand

(1) Die Kammern der Urnenwand sind mit einer einheitlichen Abdeckplatte verschlossen.

(7) Die Abdeckplatten dürfen nur wie folgt gestaltet werden:

a) Beschriftung: erlaubt sind alle frei zugänglichen und gut lesbaren Schriftarten. Ausgenommen hiervon sind Symbolschriftarten oder ähnliche, unverständliche oder verbotene Zeichenfolgen.

b) Die Schriftgroße beträgt 25 - 40 mm

c) Auf der Abdeckplatte)durfen nur angebracht werden:

  • Beschriftung
  • Kreuze bzw. Ornamente in langlicher Ausführung

d) Buchstaben und Kreuze bzw. Ornamente müssen vertieft gehauen und mit schwarzer, dunkelgrauer oder dunkelbrauner Farbe getönt sein.

§ 13 b

Wiesengräber als Urnengräber

(1) Auf den Urnengrabstätten im Bereich der Wiesengräber müssen Natursteinplatten angebracht werden, die von der Stadt Bad Wimpfen vorgehalten werden. Die Gravur der Natursteinplatte ist vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu veranlassen. Die Verlegung der Natursteinplatte erfolgt durch zugelassene Grabmalaufsteller auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Die Natursteinplatten sind hohen- und fluchtgerecht nach Angaben des Bauamtes zu verlegen. Die Natursteinplatten werden quer in den Rasen gelegt. Die Höhe und Stärke der Natursteinplatten ist einheitlich und beträgt 40x40x8 cm (Länge x Breite x Stärke).Die Schriftplatten müssen oben und ringsum poliert sein, die Beschriftung wird eingraviert und erfolgt quer auf der Platte. Die Bearbeitung der Tafeln und die Anbringung im Rasen hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen. (2) Auf der Natursteinplatte sind der Name, sowie das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung der Natursteinplatte ist nur als Gravur zulässig. Zur Hervorhebung der Schrift sind nur gedeckte dunkle Farben zulässig. Schrift und Farbe müssen in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild ergeben. (3) Eingravierte Glaubenssymbole, die weniger als ein Viertel der Natursteinplatte bedecken, sind zulässig. (4) Das Anbringen von Aufsätzen (z.B. für Blumen- oder Kerzenhalter), Rahmungen sowie Firmenbezeichnungen auf den Natursteinplatten ist nicht erlaubt.

(5) Zusätzliche Grabausstattungen wie Kränze, Blumenschmuck und Vasen dürfen nicht aufgestellt bzw. abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ist ebenfalls nicht erlaubt.

(6) Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätte erfolgt durch die Stadt Bad Wimpfen.

§ 14

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Die Gestaltung der Abdeckplatten für die Kammern der Urnenwand bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige Grabaufstellung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt sind.

§ 15

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen bei einer Höhe von bis zu 1,20 m mind. 14 cm, stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.

§ 16

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten und in der Urnenwand beigesetzte Urnen, der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt, diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 17

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschiet dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Gemeinde die Grabmale im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von Ruhestätten in der Urnenwand werden die Abdeckplatten von der Gemeinde entfernt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 18

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 19

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb der jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstige Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 20

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen.

VIII. Schlußvorschriften

§ 21

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 22

Obhuts- und Überwachungspflicht

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§14 Absatz 1 und 3), verändert (§ 14 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1).

§ 24

Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 25

Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am 01. August 2021 in Kraft.

Bad Wimpfen, 22. Juli 2021

Brechter Bürgermeister

Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn der Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Wimpfen vom 18.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Wimpfen Aufgrund § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1,39 Abs 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBI. S. 395, ber. S. 458) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.1994 (GBI. S. 86) in Verbindung mit § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBI S. 745) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen am 18.12.2025 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1 – Die Friedhofsatzung der Stadt Bad Wimpfen vom 01.08.2021 zuletzt geändert am

22.07.2021 wird wie folgt geändert:

§ 10 erhält folgende Fassung

Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Friedhof im Stadtteil Wimpfen am Berg

a) Reihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Wahlgräber

d) Kinderwahlgräber

e) Urnenwahlgräber

f) Urnenreihengräber in der Urnenwand

g) Urnenwahlgräber in der Urnenwand

h) Gärtnergepflegtes Grabfeld

i) Grabfeld für anonyme Feuerbestattung

j) Wiesengräber als Urnenreihengräber

k) Wiesengräber als Urnenwahlgräber I) Rasenwahlgrab als Erdbestattungsgrab für bis zu 2 Sargbestattungen

  1. 2. Friedhof im Stadtteil Wimpfen im Tal
    • a) Reihengräber
    • b) Wahlgräber
    • c) Urnenwahlgräber
    • d) Urnenreihengräber
  1. 3. Friedhof im Stadtteil Hohenstadt
    • a) Reihengräber
    • b) Wahlgräber
    • c) Urnenwahlgräber
    • d) Urnenreihengräber
    • e) Wiesengräber als Urnenreihengräber
    • f) Wiesengräber als Urnenwahlgrab (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 2 – Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Bad VVimpfen, 18.12.2025

.2 , - Zaffran Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Wimpfen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Wimpfen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 74xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Wimpfen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Wimpfen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 300 € (Urne) bzw. 930 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Wimpfen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aussegnungshalle nur auf dem Friedhof Wimpfen am Berg
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 74xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Wimpfen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €