Oedheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2020 · Friedhofssatzung: 01.01.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.080,00 € / 1.440,00 € / 2.160,00 € Ziff. 2.1 'Reihengrab (alle Bestattungsformen)', Preise für 15/20/30 Jahre
Sargwahlgrab1.620,00 € / 2.160,00 € / 3.240,00 € Ziff. 2.2 'Wahlgrab für 2 Bestattungen (alle Bestattungsformen)', Preise für 15/20/30 Jahre
Urnenreihengrab1.080,00 € / 1.440,00 € / 2.160,00 € Ziff. 2.1 'Reihengrab (alle Bestattungsformen)'; Grabherstellung/Zuweisung separat: 130,00 € (Ziff. 1.6)
Urnenwahlgrab1.620,00 € / 2.160,00 € / 3.240,00 € Ziff. 2.2 'Wahlgrab für 2 Bestattungen (alle Bestattungsformen)', Preise für 15/20/30 Jahre
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)525,00 € / 165,00 € / 130,00 € zzgl. 95,00 € Ziff. 1.3/1.4/1.6 Grabherstellung & Schließung, Ziff. 1.8 Organisation; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle350,00 € Ziff. 3.2 'Benutzung des Aussegnungsraumes in der Aussegnungshalle pro Aussegnung'

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Anpassung der Bestattungsgebühren zum 01.01.2020

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 16.12.2019 die Bestattungsgebühren angepasst. Die hierfür notwendige Änderungssatzung wird öffentlich bekannt gemacht, damit diese zum 01.01.2020 in Kraft tritt.

Gemeinde Oedheim Landkreis Heilbronn

  1. 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) vom 17. Dezember 2001

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 16.12.2019 die nachstehende 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 17.12.2001 beschlossen.

§ 1

§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Es werden folgende Nutzungsgebühren für die Bestattung und Fremdleistungen erhoben:

1.1 Übernahme und Übergabe von Leichen und Urnen in bzw. aus der Leichenhalle je Einsatz 85 € 1.2 Zuschlag zu Ziffer 1.1 für die Inanspruchnahme an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 50 €

Herstellung und Schließung eines Grabes für die Bestattung einer Person, sowie Anbringung des Blumenschmucks

1.3 Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 525 € 1.4 Personen unter 6 Jahren 165 € 1.5 Zuschlag zu Ziffer 1.3 und 1.4 für doppelte Belegung 120 € 1.6 Urnenerdraber 130 € 1.7 öffnen und schlieben der Urnenwand sowie Wiederanbringung der Abdeckplatte nach erfolgter Beschriftung ohne Transport 105 € 1.8 Organisation, Leitung und Mitwirkung bei Trauerfeiern, Bestattungen 95 € sowie Urnenbeisetzungen 1.9 Zuschlag zu Ziffer 1.8 für die Inanspruchnahme an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 95 € 1.10 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Leichen, Gebeinen je Stunde 85 €

1.11 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Urnen je Stunde 50 € 1.12 Anwesenheit bei einem Leichenbesuch in der Leichenhalle je Stunde 50 € 1.13 Mithilfe bei einer Sektion, anschließender Reinigung und Desinfektion der Räume je Hilfskraft und Stunde 50 € 1.14 Einholung oder Bergung von Leichen bei Unfällen, Selbstmorden und dergleichen 95 € 1.15 Bereitstellung der Sargträger (je Träger und Stunde) 50 €

(2) Es werden folgende Nutzungsgebühren für die Grabstätten erhoben:

15 Jahre20 Jahre30 Jahre
2.1 für die Überlassung eines Reihengrabes (alle Bestattungsformen mit Ausnahme eines Kinderreihengrabes)1.080,00 €1.440,00 €2.160,00 €
2.2 für die Überlassung eines Wahlgrabes für 2 Bestattungen (alle Bestattungsformen)1.620,00 €2.160,00 €3.240,00 €
2.3 für die Überlassung eines Wahlgrabes für bis zu 4 Bestattungen (alle Bestattungsformen)2.430,00 €3.240,00 €4.860,00 €
2.4 für die Überlassung eines Kinderreihengrabes480,00 €720,00 €
2.5 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
2.5.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode siehe 2.1 bis 2.3
2.5.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer eines Grabes anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Wenn sich die Nutzungsdauer eines Grabes aufgrund einer weiteren Belegung verlängert, wird die Gebühr unter Anrechnung der bereits bezahlten Gebühr neu berechnet. Werden in einem Grab nachträglich mehr Bestattungen zugelassen als im Zeitpunkt des Erwerbs eines Nutzungsrechtes vereinbart, wird für den gesamten Zeitraum der Ruhezeit des zusätzlich Bestatteten die Grabnutzungsgebühr für die erhöhte Nutzungsmöglichkeit erhoben. Für die Ermittlung der Differenz zwischen bereits bezahlter und zu zahlender Grabnutzungsgebühr ist die im Zeitpunkt der Erhöhung des Nutzungsrechts gültige Bestattungsgebührensatzung maßgebend.

(3) Es werden folgende sonstige Nutzungsgebühren erhoben:

3.1 Benutzung des Leichenraums/der Kühlzelle pro Nutzung 260,00 € 3.2 Benutzung des Aussegnungsraumes in der Aussegnungshalle auf dem Neuen Friedhof pro Aussegnung 350,00 €

(4) Für Auswärtige wird zu den Gebühren des Abs. 2 ein Zuschlag in Höhe von 100 % erhoben. Als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Oedheim ist. Ausgenommen ist, wer früher in Oedheim gewohnt und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Dasselbe gilt bei Pflegebedürftigen, die Aufnahme bei auswärtigen Angehörigen gefunden haben. Ausgenommen ist auch der überlebende Ehegatte, der in einem Grab bestattet wird, in dem sein Ehegatte bereits Aufnahme gefunden hat, es sei denn, auch dieser wäre bereits als Auswärtiger bestattet worden. Ein Auswärtigenzuschlag wird ebenfalls nicht erhoben, wenn der Erwerber des Grabnutzungsrechts im Zeitpunkt der Bestattung seit mindestens 3 Monaten mit erstem Wohnsitz in Oedheim gemeldet ist und der/die Verstorbene mit dem Erwerber des Grabnutzungsrechts in gerader Linie im 1. Grad verwandt ist.

§ 2 In Kraft treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Oedheim, den 16.12.2019

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Nach § 4 Abs. 4 GemO für Baden-Württemberg gilt die Satzung, sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung Baden-Württemberg zu Stande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Bereitstellung in den amtlichen Bekanntmachungen: 18.12.2019 bis 08.01.2020

Bereitstellung im Archiv ab: 09.01.2020

Überschrift: Öffentliche Bekanntmachung der 6. Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Oedheim

Landkreis Heilbronn

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oedheim (Friedhofssatzung)

vom 26.09.2016

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalenabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oedheim in seiner Sitzung am 05.12.2022 die nachstehende 2. Änderung der Satzung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde (Friedhofssatzung) vom 29.09.2016 beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Die Gemeinde betreibt die Friedhöfe „Alter Friedhof an der Neuenstadter Straße mit altem und neuem Friedhofsteil, Neuer Friedhof und Friedhof im Ortsteil Degmarn mit altem und neuem Friedhofsteil“. Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Diesen gleichgestellt sind Personen die früher in Oedheim gewohnt und nur wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder ähnliche Einrichtung ihre Wohnung in Oedheim aufgegeben haben. Dasselbe gilt bei Pflegebedürftigen, die Aufnahme bei auswärtigen Angehörigen gefunden haben, sowie für auswärtig überlebende Ehegatten, deren Ehegatten als Einwohner bestattet worden sind. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.
  8. 8. Ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens fünf Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete

Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlagen vorzuzeigen. Die Dauerzulassung wird jeweils auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Die Anmeldungen können auch über ein Bestattungsunternehmen erfolgen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(3) Särge aus Metall, Hartholz und oder ähnlich schwer verweslichem Material bedürfen der besonderen Zustimmung der Gemeinde. Diese Särge dürfen nur in Wahlgräbern verwendet werden und erfordern eine längere Nutzungszeit.

(4) Urnen (Überurnen), die in die Urnenwand eingesetzt werden, dürfen eine maximale Höhe von 34 cm nicht überschreiten.

(5) Bei Urnenbaumgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen (Überurnen) zulässig.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt

im Alten Friedhof Oedheim – alter Teil –30 Jahre
im Alten Friedhof Oedheim – neuer Teil –20 Jahre
im Neuen Friedhof Oedheim –20 Jahre
im Friedhof Ortsteil Degmarn – alter Teil –30 Jahre
im Friedhof Ortsteil Degmarn – neuer Teil –20 Jahre
auf allen Friedhöfen, auch in den nicht ausgewiesenen Urnengrabfeldern, für Asche15 Jahre

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit

Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Gemeinde nicht vorgenommen. Die Gemeinde beauftragt jedoch den für die Gemeinde tätigen Bestatter und bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. Eine Erstattung der Nutzungsgebühren erfolgt nicht.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Alter Friedhof Oedheim – alter und neuer Teil:

  1. 1. Erdreihengräber
  2. 2. Erdurnenreihengräber
  3. 3. Erdwahlgräber
  4. 4. Erdurnenwahlgräber
  5. 5. Kindergräber bis 5 Jahre

Neuer Friedhof Oedheim:

  1. 1. Erdreihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber, (Urnenerdgräber, Urnenwandgräber, Urnenbaumgräber)
  3. 3. Erdwahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber (Urnenerdgräber, Urnenwandgräber, Urnenbaumgräber)
  5. 5. anonyme Gräber
  6. 6. gärtnergepflegtes Grabfeld (Erdreihen- und Erdwahlgräber für Sarg- und Urnenbestattungen)

Friedhof im Ortsteil Degmarn – alter und neuer Teil:

  1. 1. Erdreihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber (Urnenerdgräber, Urnenwandgräber, Urnenbaumgräber)
  3. 3. Erdwahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber (Urnenerdgräber, Urnenwandgräber, Urnenbaumgräber)

Die Gräber haben folgende Maße:

a) Einzelgräber für Kinder bis zu fünf Jahren, Länge 1,20 m, Breite 0,60 m Einzelgräber für Personen über fünf Jahren, Länge 2,10 m, Breite 0,90 m im Alten Friedhof Oedheim und im Friedhof Ortsteil Degmarn.

b) Im Neuen Friedhof Oedheim Einzelgräber, Länge 2,20 m, Breite 1,00 m

c) Tiefengräber zur Bestattung von bis zwei Personen, Länge 2,10 m, Breite 1,20 m, Tiefe 2,20 m (bis zur Unterkante des Sarges bei der ersten Belegung) im Alten Friedhof Oedheim, neuer Teil und im Friedhof Ortsteil Degmarn neuer Teil

d) Im Neuen Friedhof Oedheim, Tiefengräber, Länge 2,20 m, Breite 1,00 m, Tiefe 2,20 m (bis zur Unterkante des Sarges bei der ersten Belegung)

e) Doppelgrabstätten (mehrstellige Gräber) für Personen über fünf Jahre, Länge 2,10 m, Breite 1,80 m im Alten Friedhof Oedheim und Friedhof im Ortsteil Degmarn

f) Doppelgrabstätten (mehrstellige Gräber) für Personen über fünf Jahre, Länge 2,20 m, Breite 2,20 m im Neuen Friedhof Oedheim

g) Urnenerdgräber, Länge 1,00 m, Breite 1,00 m im Alten und Neuen Friedhof Oedheim und Friedhof im Ortsteil Degmarn.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Ausrichtung der Grabsteine wird von der Gemeinde vorgegeben.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

  1. 1. Kinderreihengräber (nur Alter Friedhof Oedheim) für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. 5. Lebensjahr,
  3. 2. Reihengräber für Verstorbene.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird durch Hinweise an die Verfügungsberechtigten bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer der Nutzungszeit verliehen.

Die Nutzungszeiten:

im Alten Friedhof Oedheim – alter Teil –30 Jahre
im Alten Friedhof Oedheim – neuer Teil –20 Jahre
im Neuen Friedhof Oedheim20 Jahre
im Friedhof Ortsteil Degmarn – alter Teil –30 Jahre
im Friedhof Ortsteil Degmarn – neuer Teil –20 Jahre
auf allen Friedhöfen für Urnengräber15 Jahre

Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag auf 5 bzw. 10 Jahre möglich.

Im Alten Friedhof Oedheim – alter Teil – dürfen Grabstätten, bei welchen die Nutzungszeit abgelaufen ist, nicht mehr belegt werden. Ausnahmen werden nur dann zugelassen, wenn die Angehörigen die erneute Verleihung des Nutzungsrechts beantragen. Als Angehörige gelten: Ehegatten eines bereits in der Grabstätte bestatteten Ehegattens, allerhöchstens auf die Dauer einer Nutzungszeit.

Bei Angehörigen, bei welchen das Nutzungsrecht der Grabstätte im Alten Friedhof Oedheim – alter Teil – abgelaufen ist, diese die Pflege der Grabstätte jedoch weiter übernehmen möchte, kann eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Friedhofs und dem Nutzungsberechtigten abgeschlossen werden. Die Vereinbarung berechtigt für die festgesetzte Dauer die ordnungsgemäße Durchführung der Grabpflege. Die Vereinbarung kann nach Einhaltung einer Frist von drei Monaten von beiden Teilen gekündigt werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern und Rasenfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die im Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig bis zu vier Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

(5) Die einheitlichen Abdeckplatten der jeweiligen Urnenwände werden von der Gemeinde gestellt. Die Abdeckplatten werden, je nach Wandtyp, nach Vorgabe der Verwaltung, durch die von den Nutzungsberechtigten beauftragt Fachfirma beschriftet. Die Vorgabe gilt auch für die Beschriftung der Platten bei der Urnenbaumbestattung.

§ 14

Anonyme Gräber

(1) Als anonyme Gräber gelten Grabstellen, die in einem besonderen Friedhofsbereich ausgewiesen werden und bei denen keine Aufstellung von Grabmalen und keine Bepflanzung der Grabstellen erfolgen darf. (2) Anonyme Grabstellen werden nur in Form von Urnenreihengräbern angeboten. Es gelten die für die Reihengräber getroffenen Bestimmungen (§11 Abs. 1) entsprechend. (3) Die Gräber werden mit einem Grasbewuchs versehen und von der Gemeinde in Form einer Grünfläche gepflegt. (4) Die Bestattung in einer anonymen Grabstelle wird nur auf Wunsch des Verstorbenen oder aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Verfügungsberechtigten vorgenommen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen Alter Friedhof Oedheim – alter und neuer Teil –, Friedhof Ortsteil Degmarn – alter und neuer Teil – werden Grabfelder mit besonderer Gestaltungsvorschrift eingerichtet.

Im Neuen Friedhof Oedheim werden Grabfelder mit besonderer Gestaltungsvorschrift und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschrift eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderer Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Fristen in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metall verwendet werden.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

  1. 1. Grabmale dürfen über die Breite des Grabes nicht herausragen.
  2. 2. Die maximale Höhe für Grabmale einschließlich Sockel wird einheitlich gemäß § 19 festgesetzt.
  3. 3. Bei liegenden Grabmalen analog den Vorschriften zur Grababdeckung.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Grabmale dürfen über die Breite des Grabes nicht herausragen.
  2. 2. Die maximale Höhe für Grabmale einschließlich Sockel wird einheitlich auf 1 Meter festgesetzt.
  3. 3. Bei liegenden Grabmalen analog den Vorschriften zur Grababdeckung.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(6) Urnengrabstätten

An Kolumbarien bzw. Urnennischen und dem Stein der Urnenbaumgräber darf Grabschmuck nicht angebracht werden. Die Ablegung von Blumenschmuck auf den vorgesehenen Stellen, jedoch nicht auf den Kolumbarien, wird zugelassen.

Die Beschriftung der Platten an den Urnennischen ist nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung auszuführen.

(7) Einfassungen (für Erdbestattungen und Urnengrabstätten)

  1. 1. Zugelassen sind alle Natursteinabdeckungen und Kunststeineinfassungen.
  2. 2. Einfassungen sind so hoch wie die Grabbeete anzulegen, max. 20 cm über Weghöhe. Um eine einheitliche Gestaltung zu erzielen, sollen die Grabbeete nur die Höhe der Wegeinfassung erreichen.
  3. 3. Einfassungen sind zu 100% des Grabbeets auf jedem Friedhof der Gemeinde Oedheim zugelassen, sofern nicht die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Grababdeckungen für Erdbestattungen

  1. 1. Zugelassen sind alle Natursteinabdeckungen und Kunststeineinabdeckungen.
  2. 2. Abdeckungen sind zu 50% des Grabbeets auf jedem Friedhof der Gemeinde Oedheim zugelassen.

(9) Grababdeckungen für Urnengrabstätten

  1. 1. Zugelassen sind alle Natursteinabdeckungen und Kunststeineinabdeckungen.
  2. 2. Abdeckungen sind zu 100% des Grabbeets auf jedem Friedhof der Gemeinde Oedheim zugelassen.

(10) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Steinen
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
  4. 4. Lichtbilder größer 7 x 9 cm

(11) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht an der Vorderseite des Grabmals, der Einfassung oder der Abdeckung angebracht werden.

(12) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

(13) Trittplatten sind Teil der öffentlichen Einrichtung Friedhof und werden von der Gemeinde verlegt.

(14) Der anlässlich der Beisetzung auf der Baumumgebungsfläche abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist dürfen keine sonstigen Grabausstattungen (z.B. Grablaterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z.B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Baumumgebungsfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Baumumgebungsfläche abgelegte Grabausstattungen sowie Grabschmuck werden von der Gemeinde entfernt und entsorgt.

§ 17a Gärtnergepflegtes Grabfeld

(1) Wird eine Grabstätte im gärtnergepflegten Grabfeld ausgewählt, so ist für die Grabpflege gleichzeitig eine Zusatzvereinbarung mit dem von der Gemeinde für dieses Grabfeld bestimmten Vertragspartner abzuschließen.

(2) Die Gestaltung in diesem Grabfeld richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Vertragspartner bzw. dem darauf basierenden individuellen Pflegevertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Nutzungsberechtigten.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden.

(4) Für die Grabmale gilt folgende Maßobergrenze:

Liegende Natursteinfindlinge (Steine und Platten): 40 x 40 cm

Grabmale für Urnengräber: 0,80 x 0,40 m (Höhe x Breite)

Grabmale für Sargbestattungen: 1,00 x 0,50 m (Höhe x Breite)

(5) Auf diesem Grabfeld ist das Ablegen und Aufstellen von Grabschmuck in jeglicher Form nicht zulässig. Ausnahmsweise wird das Ablegen von Blumen gestattet.

(6) Im gärtnergepflegten Grabfeld sind Sargwahlgräber nur einstellig als Tiefengräber zugelassen.

§ 18 Genehmigungserteilung

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Urnen auf dem Friedhof „endbestattet“.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne

weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

Benutzung der Leichenhalle und Aussegnungshalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten oder nach Vereinbarung sehen.

(3) Die Aussegnungshalle dient der Abhaltung von Trauerfeiern.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs.1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Oedheim.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 31

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

X. Schlussvorschriften

§ 31

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 / 1. Änderungssatzung zum 01.06.2018 / 2. Änderungssatzung zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 13.12.2004 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.