Friedhofsgebühren Bad Waldsee 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Bad Waldsee · Baden-Württemberg · PLZ 88339

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2017
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.12.2017). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.630,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine Verlängerung der Ruhezeit möglich (§ 12 Abs. 1)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 2.31 zur Friedhofssatzung v. 18.12.2017
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.431,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Neue Nutzungsrechte nur auf dem Friedhof am Schorren (§ 2); kleinstes Wahlgrab ist zweistellig übereinander...
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 2.81 zur Friedhofssatzung v. 18.12.2017
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
914,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 2.4
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.518,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Neue Nutzungsrechte nur auf dem Friedhof am Schorren (§ 2); kleinstes Urnenwahlgrab gilt pauschal für 2 Urn...
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 2.85 zur Friedhofssatzung v. 18.12.2017
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
514,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung; Grabstätte wird nicht gekennzeichnet (§ 14 Abs. 4)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 2.5
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.074,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: 50 % Zuschlag für Bestattungen/Beisetzungen an Samstagen (Nr. 2.16/2.22)
🧮 Sarg: 1.074 € · Urne: 220 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 2.11 und Nr. 2.21
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
225,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aussegnungshalle Friedhof am Schorren; Stadtfriedhof: 125 € (Nr. 3.21)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 3.11

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 18.12.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Bad Waldsee vom 18.12.2017 (Friedhöfe Am Schorren und Stadtfriedhof)

F r i e d h o f s s a t zu n g d e r S t a d t B a d W a l d s e e

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Bad Waldsee vom 18. Dezember 2017

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

§ 2 Nutzungsrechte

II. Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Öffnungszeiten

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

§ 7 Särge, Urnen

§ 8 Ausheben der Gräber

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

§ 12 Reihengräber

§ 13 Wahlgräber

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

§ 15 Pflegefreie Urnengrabstätten

§ 15a Urnenstelen

§ 15b Rasengräber

§ 15c Gräber mit Pultplatten

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 17 Genehmigungserfordernis

§ 18 Standsicherheit

§ 19 Unterhaltung

§ 20 Entfernung Friedhofssatzung Bad Waldsee

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 Allgemeines

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

§ 27 Gebührenschuldner

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18. Dezember 2017 die nachstehende Friedhofs-satzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Widmung

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die von der Stadt Bad Waldsee unterhaltenen Friedhöfe "Friedhof am Schorren" und "Stadtfriedhof". Sie gilt nicht für den in Reu-te vorhandenen städtischen Friedhof und die kirchlichen Friedhöfe in Haisterkirch und Michelwinnaden. (2) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Be-stattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung

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steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgebur-ten und Ungeborenen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. Friedhofssatzung Bad Waldsee

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§ 2 Nutzungsrechte

Nutzungsrechte an Grabstätten können mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 genann-ten Fälle nur noch auf dem Friedhof am Schorren begründet werden.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten be-treten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Spiel- und Sportgeräten zu befah-ren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszu-führen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betre-ten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfä-hig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leis-tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerks-recht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungs-scheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zu-lassung kann befristet werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tä-tigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 versto-ßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurückneh-men oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpart-ner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Ba-den-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesver-waltungsverfahrens-gesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumel-den. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vor-genommen; dies gilt nach Möglichkeit auch für Samstage.

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§ 7 Särge, Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zu-stimmung der Stadt einzuholen. (2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Sterbe-wäsche und Sargfüllungen aus Kunststoff und Metall sind nicht zugelassen. (3) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material bestehen. (4) Überurnen sind nicht zulässig.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min-destens 0,50 m.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit von Aschen 20 Jah-re, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jah-re.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grun-des, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf-fentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbe-nen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungs-berechtigte.

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(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstor-benen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelau-fen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet wer-den. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interes-ses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rech-te nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof am Schorren werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber b) Urnenreihengräber

c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber

e) Urnenanonymgräber

f) Pflegefreie Urnengrabstätten g) Urnengemeinschaftsgräber (bis zur Inbetrieb-nahme der pflegefreien Urnengrabstätten) Auf dem Stadtfriedhof werden entsprechend § 13 nur noch Verlängerungen von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für den in § 13 Abs. 3 bestimmten Personen-kreis verliehen. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Ort und Lage der Grabstätten sind in den Belegungsplänen ausgewiesen.

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§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungs-gesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab um-gewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betref-fenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl-geburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffent-lich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Ver-leihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jah-ren (Nutzungszeit), bei Urnenwahlgräbern auf 20 Jahre verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung auch eines verkürzten Nutzungs-rechtes ist nur auf Antrag möglich. (3) Nutzungsrechte an bestehenden Wahlgräbern auf dem Stadtfriedhof können nur noch für Nutzungsberechtigte im Sinne von Abs. 8 begründet werden, wenn die Ruhezeit nicht länger als bis 31.12.2054 dauert.

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(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahl-gräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In ei-nem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ru-hezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Perso-nenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten mit deren Zustimmung über auf

a) die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens-partner,

b) die Kinder,

c) die Stiefkinder,

d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) die Eltern,

f) die Geschwister,

g) die Stiefgeschwister,

h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstaben b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

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(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit ver-zichtet werden. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur zurückgege-ben werden, wenn keine Ruhezeiten mehr zu berücksichtigen sind. Eine Rückga-be ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Aus-nahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Ein An-spruch auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts wird durch die Stadt keine Entschädigung bezahlt. (12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Be-stattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Gra-bausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (4) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten und Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeich-net.

§ 15 Pflegefreie Urnengrabstätten

(1) Auf dem Friedhof am Schorren werden pflegefreie Urnen-grabstätten zur Ver-fügung gestellt (§§15a bis 15c). (2) Die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (3) Die Pflege wird mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten.

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(4) Das Abstellen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabein-fassungen ist nicht zulässig. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (5) Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z. B. Blumen können auf einer hierfür von der Stadt vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (6) Mit Inbetriebnahme der in §§ 15a bis 15c genannten Grabstätten wird das Ur-nengemeinschaftsfeld mit Namensplatten an Stelen (Feld 12) auf dem Friedhof am Schorren stillgelegt. Die Stelen bleiben bis zum Ende der Ruhezeit erhalten.

§ 15a Urnenstelen

(1) Urnenbeisetzungen in Urnenstelen werden als einstellige Urnen-reihengrabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof am Schorren angeboten. (2) Die Urnenstelen sind mit einer Schrifttafel aus Bronze, ausschließlich mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, zu versehen. Die Schrifttafel muss eine Kantenlänge von 15 cm auf 10 cm haben. Der Nutzungs- bzw. Verfügungs-berechtigte hat die Schrifttafel selbst in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung sind einzuhalten. (3) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 15b Rasengräber

(1) Rasengrabstätten werden als einstellige Urnenreihengrabstätten und als zweistellige Urnenwahlgrabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof am Schorren angeboten. (2) Rasengräber sind mit einer bodenbündig verlegten, bruch-sicheren und überfahrbaren Grabliegeplatte zu kennzeichnen. Die Grabliegeplatten müssen eine Kantenlänge von 40 cm auf 40 cm und eine Dicke von 5 cm haben. Die Beschriftung der Grabliegeplatten (ausschließlich mit Namen, Geburts- und Sterbedatum) ist bei den einstelligen Urnenreihengrabstätten auf maximal zwei Linien, bei den

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zweistelligen Urnenwahlgrabstätten auf maximal vier Linien erlaubt. Aufgrund der maschinellen Rasenpflege sind ausschließlich vertiefte bzw. im Stein eingeschlagene Schriftzüge zugelassen. Erhabene Aufbauten sind nicht erlaubt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Die Ausführung sollte gebürstet oder satiniert sein. Der ge-wählte Stein muss gegen Wasseraufnahme aus dem Erdreich dauerhaft resistent sein. Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat die Grabliegeplatte selbst in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung sind einzuhalten. (3) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 15c Gräber mit Pultplatten

(1) Gräber mit Pultplatten sind zweistellige Urnenwahl-grabstätten in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld auf dem Friedhof am Schorren. (2) Die Gräber sind mit einer bruchsicheren Grabpultplatte zu gestalten. Die Beschriftung der Grabpultplatten (ausschließlich mit Namen, Ge-burts- und Sterbedatum) ist auf maximal vier Linien erlaubt. Die Grabpultplatten müssen eine Kantenlänge von 40 cm auf 40 cm haben und dürfen eine Höhe von 16 cm nicht überschreiten. Die Platten müssen nach vorne mit einem Gefälle ausgeführt werden. Das Gefälle der Steinplatten muss 1,5 cm betragen. Aufgrund der Grabpflege mit Werkzeugen sind ausschließlich vertiefte bzw. im Stein eingeschlagene Schriftzüge zugelassen. Der Stein muss gegen Wasseraufnahme aus dem Erdreich dauerhaft resistent sein, Ausführung gebürstet oder satiniert. Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat die Grabsteinplatte selbst in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung sind einzuhalten. (3) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften.

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

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(2) Grabmale müssen nach Ablauf der Frist in §17 Abs. 1 Satz 2 errichtet werden. (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale

a) mit Farbanstrich auf Stein

b) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1 m² Ansichtsfläche. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihen-Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche

b) auf Wahl-Urnengrabstätten einstellig Grabmale bis zu 0,40 m², auf mehrstelli-gen auf bis zu 0,50m² Ansichtsfläche. (6) Zur Vermeidung einer Massierung von Stein sind Grababdeckungen in Verbin-dung mit Grabmalen nicht zulässig. (7) Liegende Schriftsteine dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und müssen sich dem Grabmal deutlich unterordnen. Sie dürfen die Größe von 0,20 m² nicht überschreiten. (8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte ge-legt werden, sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (9) Das Bekiesen der Grabzwischenräume ist nicht gestattet. (10) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Grabsteinsockel sind nur bis zur Höhe von 5 cm über Oberkante Erdreich bzw. den Fußwegen zulässig.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden. (11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 11 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und jede Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

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(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbei-tung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeich-nungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Anga-be des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fäl-len kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Der Antrag mit der vorgesehenen Grabgestaltung erfolgt gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal). (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grab-ausstattungen be-dürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstat-tung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Wird ein Grabmal oder eine Grabausstattung ohne Genehmigung der Stadt er-richtet, geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlan-gen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen. (6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofs-satzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Für die Pla-nung, die Ausführung und die jährliche Prüfung gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmale) der Deutschen Naturstein Akade-mie e. V. in der jeweils neuesten Fassung. Soweit Fundamentstreifen vorhanden sind, sind die Grabmale hierauf zu befestigen. Bei der Gründung ist im Übrigen darauf zu achten, dass sowohl das betreffende als auch die benachbarten Gräber gefahrlos und ohne Behinderung geöffnet wer-den können. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

S t a n d : D e ze m b e r 2 0 1 7 - 14 - F r i e d h o f s s a t zu n g d e r S t a d t B a d W a l d s e e

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Ver-antwortlich dafür ist bei Reihengrab-stätten und Urnenreihengrabstätten der Ver-fügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattun-gen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-rung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortli-che nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswö-chiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattun-gen verursacht wird. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auch ohne vorherige Aufforderung tätig werden.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit o-der des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Grabstelle ist einzuebnen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

S t a n d : D e ze m b e r 2 0 1 7 - 15 - F r i e d h o f s s a t zu n g d e r S t a d t B a d W a l d s e e

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ru-hezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung herge-richtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ab-zuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen An-lagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Perso-nen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die auf der Grabstätte gepflanzten Gehölze und Sträucher dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zustand 2,00 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. (8) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Nut-zungsberechtigte an den Grabstätten haben keinen Anspruch auf die Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortli-che (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

S t a n d : D e ze m b e r 2 0 1 7 - 16 - F r i e d h o f s s a t zu n g d e r S t a d t B a d W a l d s e e

Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenrei-hengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstre-ckungsgesetz auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbe-scheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Ent-ziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher an-zudrohen.

VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE

§ 23 Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung und steht für Bestattungsfeiern zur Verfügung. Sie darf nur in Begleitung des Fried-hofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- oder Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Ein-richtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amts-haftung bleiben unberührt.

S t a n d : D e ze m b e r 2 0 1 7 - 17 - F r i e d h o f s s a t zu n g d e r S t a d t B a d W a l d s e e

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft ver-ursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustan-des der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derarti-ge Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewer-betreibenden, auch für deren Bedienstete. (4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen per-sonenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,

b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Abschluss der Übermittlung ha-ben.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt, (2) entgegen § 4 Abs. 1 und 2,

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunrei-nigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Ab-raum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt. (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Ab-satz 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grab-male und sonstige Grabausstattungen ohne Friedhofssatzung Bad Waldsee

S t a n d : D e ze m b e r 2 0 1 7 - 18 - F r i e d h o f s s a t zu n g d e r S t a d t B a d W a l d s e e

oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amts-handlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungs-wesens werden Ge-bühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haf- tet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großel- tern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtun-gen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebühren-verzeichnis.

S t a n d : D e ze m b e r 2 0 1 7 - 19 - F r i e d h o f s s a t zu n g d e r S t a d t B a d W a l d s e e

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bad Waldsee - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 30 Alte Rechte

Für Grabstätten, über die die Stadt beim Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und Gestaltungsvorschriften für die Grabmale und Grabeinfassungen nach den bisherigen Rechten. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen stattfinden oder das bisherige Nutzungsrecht abläuft.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung der Stadt Bad Waldsee vom 17. Mai 1999 und die Bestattungsgebührensatzung vom 17. Mai 1999 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

S t a n d : D e ze m b e r 2 0 1 7 - 20 - F r i e d h o f s s a t zu n g d e r S t a d t B a d W a l d s e e

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr €

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 19,00
  1. 1.2. Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 21,00 1.21. Einzelfall 21,00
  2. 1.3. Befristete Zulassung 21,00
  3. 1.4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit 27,00
  4. 1.5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 45,00
  1. 1.6. Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen 35,00
  1. 2. Benutzungsgebühren
  2. 2.1. Bestattung 2.11. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.074,00 2.12. von Personen unter 10 Jahren 847,00 2.13. von Tot- und Fehlgeburten 220,00 2.14. Zuschlag für die Tieferlegung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 290,00

2.15. Zuschlag für die Tieferlegung von Personen unter 10 Jahren 145,00

2.16. ein Zuschlag zu 2.11. bis 2.15. für Bestattungen an Samstagen von 50%

  1. 2.2. Beisetzung von Aschen 2.21. regelmäßig 220,00 2.22. ein Zuschlag zu 2.21. für Beisetzungen an 50% Samstagen von
  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes 2.31. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.630,00 2.32. von Personen unter 10 Jahren 796,00
  2. 2.4. Überlassung eines Urnenreihengrabes 914,00

S t a n d : D e ze m b e r 2 0 1 7 - 21 - F r i e d h o f s s a t zu n g d e r S t a d t B a d W a l d s e e

  1. 2.5. 514,00 Überlassung eines Urnenanonymgrabes
  2. 2.6. 1.261,00 Überlassung eines pflegefreien Urnenrasenreihengrabes
  3. 2.7. Überlassung eines pflegefreien 883,00 Urnenstelenreihengrabes

2.8. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (je Einzelgrabfläche) 2.81. Wahlgrab zweistellig übereinander 3.431,00 2.82. Wahlgrab zweistellig nebeneinander 6.176,00 2.83. Wahlgrab vierstellig 6.862,00 2.84. Wahlgrab sechsstellig 10.979,00 2.85. Urnenwahlgrab für 2 Urnen 1.518,00 2.86. Urnenwahlgrab für 4 Urnen 2.744,00 2.87. Pflegefreies Urnenrasenwahlgrab für 2 Urnen 1.904,00 2.88. Pflegefreies Urnenwahlgrab mit Pultplatte für 2 Urnen 2.036,00

2.89. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.891. Wahlgrab zweistellig übereinander pro Monat 11,00 2.892. Wahlgrab zweistellig nebeneinander pro Monat 20,00 2.893. Wahlgrab vierstellig pro Monat 22,00 2.894 Wahlgrab sechsstellig pro Monat 36,00 2.895. Urnengrab zweistellig pro Monat 6,00 2.896. Urnengrab vierstellig pro Monat 11,00 2.897. Pflegefreies Urnenrasenwahlgrab zweistellig pro 5,00 Monat 2.898. Pflegefreies Urnenwahlgrab mit Pultplatte zweistellig pro Monat 5,00

2.899. Die Gebühr für die verliehene Nutzungsdauer der Ziff. 2.81. bis 2.898. wird im Voraus erhoben. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

2.8910.

Für die Beisetzung einer Urne in ein Wahlgrab wird die Gebühr nach Ziff. 2.81, 2.82, 2.83, 2.84 bzw. 2.891, 2.892, 2.893, 2.894 berechnet

S t a n d : D e ze m b e r 2 0 1 7 - 22 - F r i e d h o f s s a t zu n g d e r S t a d t B a d W a l d s e e

3.

Benutzung von Leichen - und Aussegnungshallen

  1. 3.1. Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle Friedhof am Schor- ren

3.11. Benutzung der Aussegnungshalle 225,00 3.12. Benutzung der Leichenzelle je angefangenem Tag 126,00

  1. 3.2. Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle Stadtfriedhof

3.21. Benutzung der Aussegnungshalle 125,00 3.22. Benutzung der Leichenzelle je angefangenem Tag 111,00

4.

Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen

  1. 4.1. je Hilfskraft und angefangener Stunde 40,00
  2. 4.2. je Fahrzeug und angefangener Stunde 20,00
  3. 4.3. Zuschlag zu 4.1 und 4.2 in besonders erschwerten Fällen 50%

S t a n d : D e ze m b e r 2 0 1 7 - 23 -

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Reute vom 28.11.2005, zuletzt geändert am 06.06.2011 (Ortsteil von Bad Waldsee)

7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebüh-rensatzung) Reute vom 28. November 2005 i.d.F. vom 06. Juni 2011

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschrift

§ 1 Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

§ 6 Särge, Urnen

§ 7 Ausheben der Gräber

§ 8 Ruhezeit

§ 9 Umbettung

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

§ 11 Reihengräber

§ 12 Wahlgräber

§ 13 Urnenwahlgräber

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

§ 15 Genehmigungserfordernis

§ 16 Standsicherheit

Stand: Juni 2011 -1- 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

§ 17 Unterhaltung

§ 18 Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 19 Allgemeines

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21 Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeit

§ 22 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 23 Ordnungswidrigkeit

IX. Bestattungsgebühren

§ 24 Erhebungsgrundsatz

§ 25 Gebührenschuldner

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwe-sen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Ge-meindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Waldsee am 28. November 2005 fol-gende Friedhofsordnung, zuletzt geändert am 21. Dezember 2009, beschlossen:

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I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Ge-meinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeein-wohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot auf-gefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfü-gung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Be-stattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschrif-ten über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Die Verwaltung des Friedhofs Reute besorgt die Ort-schaftsverwaltung Reute. II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder ein-zelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs-personals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Spiel- und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Personen mit Genehmigung der Gemeinde.

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu

Stand: Juni 2011 -3- 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stel-len abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmä-ßig zu fotografieren,

i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zwecke und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zu-stimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vor-her anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbe-treibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Ge-meinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfä-higkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechti-gungsscheines, dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu

Stand: Juni 2011 -4- 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

beachten und haften für die Schäden, die sie auf den städti-schen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetrei-benden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten aus-reichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahr-zeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür be-stimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Ar-beit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den frühe-ren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Ab-sätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer ent-ziehen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen ein-heitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über ein-heitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landes-verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fas-sung finden Anwendung.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Ver-langen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen; [ dies gilt nach Möglichkeit auch für Samstage]

Stand: Juni 2011 -5- 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

§ 6 Särge, Urnen

(1) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fäl-len größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz ver-wendet werden. Sterbewäsche und Sargfüllungen aus Kunst-stoff und Metall sind nicht zugelassen. (3) Urnenkapseln müssen aus zersetzbaren Material beste-hen. (4) Überurnen sind nicht zulässig.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdober-fläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindes-tens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehö-rigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen und in die Grabstätte niedergelassen wird.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit von Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbe-schadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vor-liegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Rei-hengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnen-reihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb

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der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnah-men zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen – oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Ur-nenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nut-zungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Lei-chen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihen-grab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berech-tigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbet-tung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstät-ten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Wahlgräber,

Stand: Juni 2011 -7- 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

c) Urnenwahlgräber,

d) Urnenanonymgräber,

e) Rasengräber,

f) Urnengemeinschaftsgräber. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in be-stimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umge-bung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Ort und Lage der Grabstätten sind in den Belegungsplä-nen ausgewiesen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfü-gungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Bestattungsge-setz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zu lassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher orts-üblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

Stand: Juni 2011 -8- 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich- rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie kön-nen nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung auch eines verkürzten Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnut-zungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungs-gebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig lau-fenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zu-lässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statt-finden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Able-bens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benen-nen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf:

a) den Ehegatten,

b) die Kinder,

c) die Stiefkinder,

d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vä-

Stand: Juni 2011 -9- 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

ter oder Mütter,

e) die Eltern,

f) die Geschwister,

g) die Stiefgeschwister,

h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Ge-meinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 ge-nannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs-satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestat-tung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Aus-nahmen zulassen. (10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letz-ten Ruhezeit zurückgegeben werden. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur zu-rückgegeben werden, wenn keine Ruhezeiten mehr zu be-rücksichtigen sind. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar sind. Einen Anspruch auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts wird durch die Gemeinde keine Entschädigung gezahlt. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegens-tände sorgt. (12) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Für Schäden

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oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer sol-chen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht er-satzpflichtig.

§ 13 Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener die-nen. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes er-gibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (3) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten und Urnen-reihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in sei-ner Gesamtanlage entsprechen. (2) Grabmale müssen nach Ablauf der Frist in §15 Abs. 1 Satz 2 errichtet werden. (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale

a) mit Farbanstrich auf Stein

b) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche.

c) Stelen (Grabsäulen) dürfen bis zu 2,5 m² Ansichtsfläche haben.

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(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten auf bis zu 0,50m² An-sichtsfläche. (6) Liegende Schriftsteine dürfen nur flach oder flachge-neigt auf die Grabstätte gelegt werden und müssen sich dem Grabmal deutlich unterordnen. Sie dürfen die Größe von 0,20 m² nicht überschreiten (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden, sie sind nicht in Verbin-dung mit stehenden Grabmalen zulässig. Es gelten die Be-stimmungen des § 14 Abs. 4 a und 4 b. (8) Das Bekiesen der Grabzwischenräume ist nur in festge-legten Bereichen gestattet. (9) In ausgewiesenen Bereichen sind Graniteinfassungen Pflicht. (10) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vor-schriften einzuhalten:

a) Grabsteinsockel sind nur bis zur Höhe von 6 cm über O-berkante Erdreich bzw. den Fußwegen zulässig.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden. (11) Grabeinfassungen jeder Art - auch Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder bele-gen will. (12) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Ge-samtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

Stand: Juni 2011 - 12 - 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

§ 15 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und jede Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ge-meinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit er-forderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Abs. 2 gilt ent-sprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Wird ein Grabmal oder eine Grabausstattung ohne Ge-nehmigung der Gemeinde errichtet, geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung innerhalb einer angemesse-nen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Ver-langen nicht nach, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen.

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§ 16 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsi-cher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den all-gemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentie-ren und zu befestigen, so dass sie das Öffnen benachbarter Gräber nicht beeinträchtigen und beim Öffnen der benach-barten Gräber weder umstürzen noch senken können. Stein-grabmale müssen i.d.R. aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 17 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu hal-ten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnen-wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonsti-gen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unter-haltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berech-tigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabaus-stattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger

Stand: Juni 2011 - 14 - 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auch ohne vorhe-rige Aufforderung tätig werden.

§ 18 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorhe-riger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grab-stätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu ent-fernen. Die Grabstelle ist einzuebnen. Wird diese Verpflich-tung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde inner-halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 19 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entspre-chend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu lagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelba-ren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 11) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

Stand: Juni 2011 - 15 - 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Ver-pflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungs-berechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die auf der Grabstätte gepflanzten Gehölze und Sträu-cher dürfen in der Höhe im ausgewachsenen Zustand 2,00 m und in der Breite die Grabstättengrenze nicht überschreiten. Grabgebinde, Kränze, Gestecke, Blumen und sonstiger Grabschmuck aus künstlichen Werkstoffen sind nicht zuge-lassen. (8) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonde-rem Schutz. Nutzungsberechtigte an den Grabstätten haben keinen Anspruch auf die Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Auf-forderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer je-weils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu brin-gen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von

Stand: Juni 2011 - 16 - 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Er-satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetz auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsbe-rechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck ent-fernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verant-wortlichen vorher anzudrohen.

VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE

§ 21 Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und steht für Bestattungsfeiern zur Verfü-gung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde be-treten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen wäh-rend den festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. HAFTUNG; ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 22 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssiche-rungspflicht hinausgehenden Obhut- oder Überwachungs-pflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner An-lagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch

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Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zu-standes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen sol-cher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungs-berechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienste-te. (4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofs-verwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verar-beitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,

b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein be-rechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermitteln-den Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Perso-nen kein schutzwürdiges Interesse an dem Abschluss der Übermittlung haben.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (2) entgegen § 3 Abs. 2,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Genehmi-gung befährt,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

Stand: Juni 2011 - 18 - 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

g) Druckschriften verteilt. (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zu-lassung ausübt (§ 4 Absatz 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Ge-werbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, ver-ändert (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in ver-kehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 24 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrich-tungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Lei-chen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgen-den Bestimmungen erhoben.

§ 25 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach der Friedhofsatzung sind:

a) bei Bestattungen, wer nach § 31 i. V. m. § 21 I Ziff 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg Bestattungs-pflichtiger ist

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartner- schaft
  3. 3. der Partner einer auf Dauer angelegten, eheähnli- chen Lebenspartnerschaft.
  4. 4. die volljährigen Kinder/Stiefkinder

Stand: Juni 2011 - 19 - 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

  1. 5. die Eltern
  2. 6. die Großeltern
  3. 7. die volljährigen Geschwister
  4. 8. die volljährigen Enkel der verstorbenen Person.
    • b) wer sonst den Auftrag an die Stadt erteilt hat.
    • c) wer eine Verlängerung der Nutzungsdauer beantragt.
    • d) wer eine Grabstätte oder ein Nutzungsrecht erwirbt.
    • e) wer sonstige in der Friedhofsatzung aufgeführte Leis- tungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amts-handlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestset-zung fällig.

§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beige-fügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 28 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und Gestaltungsvorschriften für die Grab-

Stand: Juni 2011 - 20 - 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

male und Grabeinfassungen nach den bisherigen Rechten. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegun-gen stattfinden oder das bisherige Nutzungsrecht abläuft.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.07.2011 in Kraft.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 06. Juni 2011

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amthandlung/Gebührentatbestand Gebühr €

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 13,00
  3. 1.2. Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 19,00 1.21. Einzelfall 19,00
  4. 1.3. Befristete Zulassung 19,00
  5. 1.4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit 25,00
  6. 1.5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 51,00
  7. 1.6. Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen 38,00
  1. 2. Benutzungsgebühren
  2. 2.1. Bestattung 2.11. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 514,00 2.12. von Personen unter 10 Jahren 412,00 2.13. von Tot- und Fehlgeburten 206,00 2.14. Zuschlag für die Tieferlegung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 102,00 Zuschlag für die Tieferlegung von Personen unter 2.15. 51,00 10 Jahren 2.16. ein Zuschlag zu 2.11. bis 2.15. für Bestattungen an Samstagen 50,00% von
  3. 2.2. Beisetzung von Aschen

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2.21. regelmäßig 155,00 2.22. ein Zuschlag zu 2.21. für Beisetzungen an Samstagen von 50,00%

  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes 2.31. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 863,00 2.32. von Personen unter 10 Jahren 261,00
  2. 2.4. Überlassung eines Urnenanonymgrabes 168,00
  3. 2.5. Überlassung eines Urnengemeinschaftsgrabes 444,00
  4. 2.6. Rasenreihengrab 1.229,00
  5. 2.7. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (je Einzel- grabfläche) 2.71. Wahlgrab zweistellig übereinander 1.126,00 2.72. Wahlgrab zweistellig nebeneinander 1.877,00 2.73. Wahlgrab vierstellig 2.253,00 2.74. Urnenwahlgrab für 2 Urnen 623,00 2.75. Rasenwahlgrab für 2 Personen 1.492,00 2.76. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.761. Wahlgrab zweistellig übereinander pro Monat 3,00 2.762. Wahlgrab zweistellig nebeneinander pro Monat 6,00 2.763. Wahlgrab vierstellig pro Monat 7,00 2.764. Urnengrab zweistellig pro Monat 12,00 2.765. Rasenwahlgrab zweistellig pro Monat 15,00 2.766. Die Gebühr für die verliehene Nutzungsdauer der Ziff. 2.71. bis 2.776. wird im voraus erhoben. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. 2.767. Für die Beisetzung einer Urne in ein Wahlgrab wird die Gebühr nach Ziff. 2.71, 2.72, 2.73, 2.74,2.75. bzw. 2.761, 2.762, 2.763, 2.764, 2.765. berechnet
  6. 3. Benutzung von Leichen - und Aussegnungshallen
  7. 3.1. Benutzung der Aussegnungshalle 113,00
  8. 3. 2. Benutzung der Leichenzelle je angefangenem Tag 132,00
  1. 4. Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen
  2. 4.1. je Hilfskraft und angefangener Stunde 40,00
  3. 4.2. je Fahrzeug und angefangener Stunde 20,00

Stand: Juni 2011 - 22 - 7.41 Friedhofssatzung Reute 7.41

  1. 4.3. Zuschlag zu 4.1 und 4.2 in besonders erschwerten Fällen 50 %
  1. 5. Errichtung von Fundamente der Grabdenkmale
  2. 5.1. Kindergrab 55,00
  3. 5.2. Reihengrab 70,00
  4. 5.3. Urnenwahlgrab für 2 Personen 61,00
  5. 5.4. Wahlgrab für 2 Personen übereinander 81,00
  6. 5.5. Wahlgrab für 2 Personen nebeneinander 140,00
  7. 5.6. Wahlgrab für 4 Personen 140,00
  8. 6. Einfassung mit Granitplatten
  9. 6.1. Kindergrab 101,00
  10. 6.2. Reihengrab 231,00
  11. 6.3. Urnenwahlgrab für 2 Urnen 213,00
  12. 6.4. Wahlgrab für 2 Personen übereinander 236,00
  13. 6.5. Wahlgrab für 2 Personen nebeneinander 305,00
  14. 6.6. Wahlgrab für 4 Personen 305,00
  15. 6.7. bei Wiederbelegung 50 %

Stand: Juni 2011 - 23 -

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Waldsee?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Waldsee mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 88xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Waldsee anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Waldsee
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 220 € (Urne) bzw. 1.074 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: 50 % Zuschlag für Bestattungen/Beisetzungen an Samstagen (Nr. 2.16/2.22)
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3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Waldsee (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aussegnungshalle Friedhof am Schorren; Stadtfriedhof: 125 € (Nr. 3.21)
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4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
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5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 88xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Bad Waldsee:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €