Friedhofsgebühren Bad Elster 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Elster · Sachsen · PLZ 08645

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.10.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Elster

lfd. Nr. Art der Leistung Gebührensatz € 1. Nutzungsrechte für Reihengräber

1.1 Sargreihengrab 1.1.1

Verstorbene bis 6 Jahre einmalig 130,00 1.1.2

Verstorbene über 6 Jahre einmalig 255,00 1.1.3

zusätzliche Urne einmalig 120,00 1.2 Urnenreihengrab 1.2.1

Einfachgrabstelle einmalig 178,00 1.2.2

zusätzliche Urne einmalig 120,00

2. Nutzungsrechte für Wahlgrabstätten

2.1 Sargwahlgrab 2.1.1

Einfachgrabstelle einmalig 305,00 2.1.2

Doppelgrabstelle einmalig 610,00 2.1.3

Dreifachgrabstelle einmalig 915,00 2.2 Urnenwahlgrab 2.2.1

Einfachgrabstelle einmalig 195,00 2.2.2

zusätzliche Urne einmalig 132,00 2.2.3

Doppelgrabstelle einmalig 390,00 2.2.4

zusätzliche Urne einmalig 132,00

3. Nutzungsrechte für Gemeinschaftsanlagen

3.1 Sarggemeinschaftsanlage einmalig 150,00 3.2 Urnengemeinschaftsanlage einmalig 100,00

4. Verlängerung von Nutzungsrechten

4.1 Sargwahlgrab 4.1.1

Einfachgrabstelle jährlich 15,00 4.1.2

Doppelgrabstelle jährlich 30,00 4.1.3

Dreifachgrabstelle jährlich 45,00 4.2 Urnenwahlgrab 4.2.1

Einfachgrabstelle jährlich 10,00 4.2.2

Doppelgrabstelle jährlich 20,00

5. Um-, Aus- und Einbettungen

5.1 Särge 5.1.1

Umbettung einmalig 150,00 5.1.2

Ausbettung einmalig 100,00 5.1.3

Einbettung einmalig 100,00 5.2 Urnen 5.2.1

Umbettung einmalig 75,00 5.2.2

Ausbettung einmalig 50,00 5.2.3

Einbettung einmalig 50,00

Friedhofsgebührensatzung – Anlage 6. Grabberäumung

6.1 Sarggrabstätten 6.1.1

Einfachgrabstelle einmalig 50,00 6.1.2

Doppelgrabstelle einmalig 75,00 6.1.3

Dreifachgrabstelle einmalig 100,00 6.2 Urnengrabstätten 6.2.1

Einfachgrabstelle einmalig 40,00 6.2.2

Doppelgrabstelle einmalig 60,00

7. Grabmalgenehmigungsgebühren

7.1 Erstschrift einmalig 25,00 7.2 Zweitschrift einmalig 15,00

8. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle

8.1 Aufbewahrung von Urnen einmalig 20,00 8.2 Aufbahrungen einmalig 30,00 8.3 Trauerfeier einmalig 50,00 8.4 Geläut einmalig 20,00 8.5 Heizung (bei Bedarf) einmalig 15,00

9. Friedhofsunterhaltungsgebühr

9.1 Sarggrabstätten 9.1.1

Einfachgrabstelle jährlich 15,00 9.1.2

Doppelgrabstelle jährlich 30,00 9.1.3

Dreifachgrabstelle jährlich 45,00 9.2 Urnengrabstätten 9.2.1

Einfachgrabstelle jährlich 10,00 9.2.2

Doppelgrabstelle jährlich 20,00 9.3 Gemeinschaftsanlage 9.3.1 Sarggemeinschaftsanlage einmalig 150,00 9.3.2 Urnengemeinschaftsanlage einmalig 100,00

10. Sonstige Gebühren

10.1 Zulassung Gewerbetätigkeit einmalig 30,00 10.2 Wasserentnahme einmalig 20,00

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Elster Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Bad Elster (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425), in Verbindung mit § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen– und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) vom 08.07.1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), und

§ 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.

März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt der Stadt Bad Elster in seiner Sitzung am 14. Oktober 2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Elster gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Sohl

b) Friedhof Mühlhausen

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden für Nutzungen entsprechend der Gebührentatbestände nach § 5 erhoben. (2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der Friedhöfe erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

a) der Nutzungsberechtigte oder der zur Bestattung / Beisetzung Verpflichtete (§ 10 SächsBestG),

b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofsflächen oder -einrichtungen stellt oder c) wer sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Stadtverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr entsteht im Voraus für die gesamte Nutzungszeit. Maßstab für die Höhe der Friedhofsunterhaltungsgebühr ist die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr geltende Satzung. Erstattungen oder Nachveranlagungen bei einer Änderung der Höhe der Friedhofsunterhaltungsgebühr erfolgt nicht. (3) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Elster

§ 5 Benutzungsgebühren

Art und Höhe der Gebühren richtet sich nach den Maßgaben der Anlage dieser Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 6 Stundung, Erlass (Sozialklausel)

(1) Gebühren können nach den Maßgaben der nachfolgenden Absätze gestundet, oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn keiner der nach § 3 Verpflichteten ausreichend leistungsfähig ist und Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen Sozialversicherungs-oder Sozialhilfeträger nicht oder nicht in ausreichender Höhe bestehen. (2) Wenn die Einziehung der Gebühren für den nach § 3 Verpflichteten einen erheblichen Härtefall, insbesondere eine erhebliche soziale Härte bedeuten würden, können die Gebühren gestundet werden. (3) Die Gebühren können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. (4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24. März 2005 außer Kraft.

Bad Elster, den 15. Oktober 2020

Olaf Schlott Bürgermeister

(Siegel)

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Rechtswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

1.1. 1.1.1. einmalig 1.1.2. einmalig 1.2. 1.2.1. einmalig 2.1. 2.1.1. einmalig 2.1.2. einmalig 2.1.3. einmalig 2.2. 2.2.1. einmalig 2.2.2. einmalig 3.1. 3.1.1. jährlich 3.1.2. jährlich 3.1.3. jährlich 4.1. 4.1.1. jährlich 4.1.2. jährlich 4.1.3. jährlich 6.1. 6.1.1. einmalig 6.1.2. einmalig 6.2. einmalig 6. Bestattungsgebühren Sargbestattung Verstorbene bis 2 Jahre Verstorbene über 2 Jahre Urnenbeisetzung Einfachgrabstelle Dreifachgrabstelle Anlage zu § 5 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Elstervom 15.10.2020 lfd. Nr. Art der Leistung Gebührensatz Urnenreihengrab Nutzungsrechte für Reihengrabstätten für 20 Jahre (RG) 1. Sargreihengrab Verstorbene bis 2 Jahre Verstorbene über 2 Jahre 232,00 € 460,00 € 170,00 € Urnenwahlgrab Einfachgrabstelle Doppelgrabstelle Sargwahlgrab Einfachgrabstelle Doppelgrabstelle Dreifachgrabstelle 1.470,00 € 490,00 € 980,00 € 2. Nutzungsrechte für Wahlgrabstätten für 20 Jahre (WG) 1.180,00 € Dreifachgrabstelle Friedhofsunterhaltungsgebühr Bei Reihengräber und Wahlgräber für Sarg-/ & Urnenbestattung 3. Verlängerung von Nutzungsrechten Sargwahlgrab / Urnenwahlgrab Einfachgrabstelle Doppelgrabstelle Einfachgrabstelle Doppelgrabstelle 200,00 € 400,00 € 400,00 € 490,00 € 980,00 € inkl. Nutzungsgebühren, sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege der Anlage für die gesamte Ruhezeit, -Beisetzungsgebühr,- Namenszuginkl. Nutzungsgebühren, sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege der Anlage für die gesamte Ruhezeit, -Bestattungsgebühr,- Namenszug, Abtragung des Grabhügels nach einem Jahr Sarggemeinschaftsanlage 5.1. einmalig 5.2. Urnengemeinschaftsanlageeinmalig 5. Gemeinschaftsanlage (teilanonym) 24,50 € 49,00 € 73,50 € 21,00 € 42,00 € 63,00 € 790,00 € 4. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung lfd. Nr. Art der Leistung Gebührensatz 7.1. 7.1.1. einmalig 7.1.2. einmalig 7.1.3. einmalig 7.2. 7.2.1. einmalig 7.2.2. einmalig 9.1. 9.1.1. Urnen/ Särgeeinmalig 9.1.2. einmalig 9.2. 9.2.1. einmalig 9.2.2. einmalig 10.1. einmalig 10.2. einmalig 10.2.1. einmalig 10.3. einmalig 10.4. je/Stunde Geläut Zusätzlicher Arbeitsaufwand Zulassung Gewerbetätigkeit Exhumierung für Urnen (ohne Versand) Exhumierung für Urnen (inkl. versicherter Versand) Beräumen und abtragen eines Grabhügels 10. Sonstige Gebühren 20,00 € 37,50 € 170,00 € 255,00 € 51,00 € 35,00 € Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales sowie anderer baulicher Anlagenin der Leichenkammer/ je weiterer Tag Nutzung der Kapelle Trauerfeier 9. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle Aufbewahrungen/ Aufbahrungenin der Leichenkammer/ bis zu 3 Tagen 50,00 € 10,00 € 130,00 € 175,00 € 105,00 € 130,00 € 8.1. einmalig 29,50 € Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales sowie anderer baulicher Maßnahmen 8.2. einmalig 29,50 € Einfachgrabstelle Doppelgrabstelle 8. Grabmalgenehmigungsgebühren 7. Grabberäumung (inkl. Entsorgung) Sarggrabstätten Einfachgrabstelle Doppelgrabstelle Dreifachgrabstelle Urnengrabstätten 125,00 € 150,00 € Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.10.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung S A T Z U N G über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Elster (Friedhofssatzung)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Rechtsstellung und Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

§ 13 – Sarggrabstätten

§ 14 – Urnengrabstätten

§ 15 – Gemeinschaftsanlagen

§ 16 – Ehrengrabstätten

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 18 – Gestaltungsvorschriften

§ 19 – Zustimmungserfordernis

§ 20 – Fundamentierung und Befestigung der Grabmale

§ 21 – Unterhaltung der Grabmale

§ 22 – Entfernung von Grabmalen

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichtung und Unterhaltung

§ 24 – Bepflanzung der Grabstätten

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 – Benutzung der Leichenhallen

§ 27 – Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

§ 29 – Haftung

§ 30 – Gebühren

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

§ 32 – In Kraft treten

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301 sowie des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen vom 08. Juli 1994 (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) in der jeweils derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bad Elster in seiner Sitzung am 02. Juni 2004 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bad Elster gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe Sohl und Mühlhausen, sowie bauliche und technische Einrichtungen, die der Vorbereitung und Durchführung von Beisetzungen dienen.

§ 2 Rechtsstellung und Friedhofszweck

(1) Die kommunalen Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Bad Elster.

(2) Die kommunalen Friedhöfe der Stadt Bad Elster dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Elster waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Bad Elster.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles, auf Antrag eine andere Wahlgrabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. In diesem Fall erfolgt eine Umbettung der Verstorbenen in andere Grabstätten auf Kosten der Stadt, sofern bei Reihengrabstätten die Ruhezeit bzw. bei Wahlgrabstätten die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten und außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen amtlich bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und anderer Berechtigter;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen;

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten gewerbsmäßig zu fotografieren, wobei das Fotografieren von Leichen, Trauergesellschaften und Beisetzungen nur mit Zustimmung der Hinterbliebenen gestattet ist;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Für die Gemeinschaftsanlagen ist insbesondere zu beachten:

a) die Gemeinschaftsanlagen der Stadt Bad Elster werden anonym, also ohne individuelle Grabzeichen als Reihengrabanlage angelegt und geführt;

b) auf Gemeinschaftsanlagen der Stadt Bad Elster ist es nicht statthaft, Blumen, Kränze, Grabzeichen, Grabschmuck aller Art sowie sonstige lebende und tote Gegenstände abzulegen oder anzubringen;

Ausnahmen sind:

aa) das Ablegen von üblichem Grabschmuck wie z.B. Kränze, Gestecke oder Blumen aus Anlass der Beisetzung bis zum Herrichten der Grabstätte gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 und

bb) das Aufstellen von 1 Steckvase aus unzerbrechlichem Material zu folgenden Tagen:

  • Geburtstag des Beigesetzten,
  • Sterbetag des Beigesetzten,
  • Allerseelen,
  • Totensonntag,
  • Weihnachten.

c) auf Gemeinschaftsanlagen der Stadt Bad Elster ist es Hinterbliebenen, ihren Angehörigen oder sonstigen dritten Personen nicht gestattet, die Grabfelder zu betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher dort anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Handwerks- und Gewerbebetriebe bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin sind nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in persönlicher, fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als die in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbart werden kann, Abs. 2 gilt entsprechend.

Künstler (u.a. Musiker, Redner, usw.) sind zuzulassen, wenn sie eine Gewerbegenehmigung nachweisen können.

(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.

Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07.00 Uhr begonnen werden.

Geräuschintensive Arbeiten dürfen nicht vor 08.00 Uhr und nicht zwischen 12.00 und 14.00 Uhr vorgenommen werden.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden.

Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid widerrufen.

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Gemäß § 19 SächsBestG darf die Bestattung frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und muss bei Erdbestattungen innerhalb von fünf Tagen, bei Einäscherungen sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.

Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nur aus Vollholz hergestellt sein. Eine Oberflächenbehandlung ist nur mit umweltverträglichen Mitteln zulässig. Nachweise der Umweltverträglichkeit sind für den Sarg und dessen Oberflächenbehandlung auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,20 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von durch die Stadt Bad Elster bzw. die Bestattungsunternehmen beauftragte Gewerbebetriebe ausgehoben.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern Grabmale, Fundamente, oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Dabei entstehende Schäden werden nicht ersetzt.

(5) Beim Grabaushub und beim Schließen ist insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Gartenbauberufsgenossenschaft Kassel (UVV 4.7) einzuhalten. Gemäß dieser Vorschrift dürfen neben dem evtl. vorhandenen Grabmal auch die Grabmale benachbarter Gräber mit entfernt werden, wenn von ihnen wegen mangelnder Standsicherheit Gefährdungen ausgehen.

Nach Beendigung der Arbeiten sind diese Grabmale unverzüglich wieder ordnungsgemäß zu setzen.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr 10 Jahre, für Verstorbene vom zweiten bis zum dreizehnten Lebensjahr 15 Jahre, für ältere Verstorbene bei Sargbestattung 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

(3) Bei der Erstbelegung eines Wahlgrabes muss das Grabrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit laufen.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4 vorzulegen.

Im Falle der Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, vom Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

Ausgenommen sind davon Urnen in Urnengemeinschaftsanlagen.

(5) Alle Umbettungen werden durch vom Antragsteller beauftragte Gewerbebetriebe durchgeführt.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Sarggrabstätten

b) Urnengrabstätten

c) Gemeinschaftsanlagen für Sarg- und Urnenbeisetzungen

d) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Sarggrabstätten

(1) Särge können beigesetzt werden in:

a) Reihengrabstätten, als Einzelgräber und als Sarggemeinschaftsanlagen

b) Wahlgrabstätten als Einzel- und Mehrfachgräber.

(2) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte gleichzeitig die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familien-angehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu geben.

(5) Das Ausmauern von Reihengrabstätten ist nicht zulässig.

(6) Sargwahlgrabstätten sind Grabstätten für Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Sterbefalles verliehen, dessen Beisetzung auf kommunalen Friedhöfen erfolgt.

(7) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.

(8) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben.

In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(9) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(10) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntgabe mittels Informationstafeln und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(11) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(12) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. gleichgestellten Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister und

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(13) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 12 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(14) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(15) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in einer Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(16) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(17) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten, als Einzelgräber und als Urnengemeinschaftsanlagen

b) Urnenwahlgrabstätten als Einzel- und Mehrfachgräber

c) Grabstätten für Erdbestattungen gemäß § 13.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist gesetzlich nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Sargreihen- und Sargwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(5) Die zum Einsatz kommenden Aschekapseln und Urnen müssen die Eigenschaft besitzen, innerhalb der gesetzlichen Liegezeit von 20 Jahren auf natürliche Weise zu verrotten.

§ 15 Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Gemeinschaftsanlage ist ein Gräberfeld mit nicht einzeln gekennzeichneten Grabstellen.

(2) Die Anlage liegt innerhalb einer Rasenfläche, die von der Stadt gepflegt wird.

(3) Das Gräberfeld ist aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente gekennzeichnet.

Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein.

(4) Voraussetzung für eine Beisetzung in der Gemeinschaftsanlage ist der Wunsch der/des Verstorbenen oder der Angehörigen auf Bestattung in einer derartigen Grabanlage.

Dieser ist der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

(5) Eine Gestaltung oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich.

(6) An der Beisetzung kann, auf Wunsch der Angehörigen, teilgenommen werden.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten einzeln oder in geschlossenen Feldern obliegen dem Stadtrat der Stadt Bad Elster.

V. GESTALTUNG VON GRABSTÄTTEN

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

VI. GRABMALE UND SONSTIGE BAULICHE ANLAGEN

§ 18 Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. in die Art der jeweiligen Abteilung einordnen. Sie müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall

verwendet werden.

Findlinge, findlingsähnliche oder unbearbeitete Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Natursteingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoffe und Farben.

c) Es sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Stehende Grabmale: Sargreihengrabstätten Höhe

bis 1,20 m

Breite

0,45 m

Sargwahlgrabstätten

einzeln Höhe 1,00 bis 1,30 m

Breite

bis 0,60 m

doppelt Höhe 0,80 m bis 1,00 m

Breite

bis 1,40 m

Urnenreihengrabstätten Höhe

bis 0,60 m

Breite

0,35 m

Urnenwahlgrabstätten Höhe

bis 0,70 m

Breite 0,35 m bis 0,40 m

Die Mindeststärke für stehende Grabmale beträgt 0,14 m.

Liegende Grabmale Sargreihengrabstätten Breite

bis 0,50 m

Länge

bis 0,70 m

Sargwahlgrabstätten

einzeln Breite

bis 0,50 m

Länge

bis 0,80 m

doppelt Breite

bis 1,10 m

Länge

bis 1,20 m

Urnenreihengrabstätten Breite

0,40 m

Länge

0,40 m

Urnenwahlgrabstätten

einzeln Breite

bis 0,50 m

Länge

bis 0,90 m

doppelt Breite

bis 1,10 m

Länge

bis 1,20 m

Gemeinschaftsanlage: In der Mitte der Gemeinschaftsanlage wird ein Grabmal aufgestellt, auf dem Platten mit den Namen der Beigesetzten angebracht werden.

Breite

0,40 m

Länge

0,40 m

Höhe

1,00 m

d) Die bis zum Eintritt der Rechtsverbindlichkeit dieser Satzung nach bisher gültigem Recht errichteten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen der Nutzungsberechtigten erhalten Bestandsschutz bis zum Ablauf der Liegefrist bei Reihengräbern und Ablauf der Nutzungsrechte an Wahlgräbern.

e) Anonyme Grabstätten (Grabstätten ohne Grabzeichen) sind nicht zulässig.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Gemeinschaftsanlagen.

§ 19 Zustimmungserfordernis

(1) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigem Grabzubehör bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m mal

0,30 m sind.

Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht als Handskizze, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. n besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen

schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 20 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Dies gilt für bauliche Anlagen entsprechend.

Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in Verbindung mit der UVV 4.7 der Gartenbauberufsgenossenschaft Kassel.

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Errichtung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach § 18 dieser Satzung.

§ 21 Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen dazu gehörenden baulichen Anlagen sind ständig in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von ihnen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

Bei Gefahr im Verzug hat die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) zu treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntgabe und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten angebracht wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmaterialien verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen.

Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 22 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Bei Grabmalen im Sinne § 21 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 19 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 23 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und für die Dauer der Liegezeit instandgehalten werden.

Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger Schmuck sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und dem besonderen Charakter der Friedhofsteile sowie der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung bei Reihengrabstätten sowie Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Für die Gemeinschaftsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung zuständig.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Eine Bedeckung des Grabbeetes mit Luft undurchlässigem Material ist wegen des biologisch notwendigen Luftaustausches nur bis max. einem Drittel der Gesamtfläche statthaft.

(6) Alle Erdgrabstätten sollen bis 9 Monate nach der Bestattung hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkrautbekämpfung bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Unzulässig ist:

- die Befestigung der Umgebung einer möglichen Einfassung der Grabstätten mit Steinen, Metall, Glas, oder ähnlichem Material

- das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen

- das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten.

§ 24 Bepflanzung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.

(2) Die Höhe der Grabbepflanzung darf die in der jeweiligen Abteilung zugelassenen Grabmale nicht überragen.

(3) Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntgabe auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstellen gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.

Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder nach vorheriger Ankündigung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen oder entfernen zu lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 26 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihres Personals oder deren Beauftragten betreten werden.

(2) Die Leichen werden in der Leichenhalle in der Regel im offenen Sarg aufbewahrt. Auf Wunsch der Angehörigen bleibt der Sarg geschlossen.

(3) Zu den Aufbahrungs-und Betriebsräumen haben nur die Bediensteten der Friedhofsverwaltung und rechtlich dazu Befugte Zutritt. Den Angehörigen ist es gestattet, die Leiche vor dem Schließen des Sarges zu sehen.

(4) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann das sofortige Schließen des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Beisetzung im Grab bzw. die Einäscherung angeordnet werden.

(5) Aus besonderen Gründen, z.B. wenn der Tod durch eine übertragbare Krankheit eingetreten ist, kann der Zutritt zur Leichenhalle gesperrt werden.

§ 27 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können auf Wunsch der Angehörigen in dafür bestimmten Räumen der Feierhallen oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Feierhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, soweit dies im Rahmen der Gesetzgebung erforderlich ist.

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungs- und sonstige Rechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 6 oder § 14 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.

Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 29 Haftung

Die Stadt Bad Elster haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Elster verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Elster zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen folgende Bestimmungen dieser Satzung verstößt.

  1. 1. Festgelegte Öffnungszeiten missachtet bzw. ein Betreteverbot § 4

ignoriert

  1. 2. festgelegte Verhaltensweisen missachtet

§ 5

  1. 3. gegen Festlegungen zur gewerblichen Betätigung verstößt

§ 6

  1. 4. die Anzeigepflicht missachtet

§ 7 Abs. 1 bis 3

  1. 5. festgelegte Sargmaße nicht einhält

§ 8

  1. 6. festgelegte Grabmaße nicht einhält

§ 9

  1. 7. gegen festgelegte Ruhezeiten verstößt

§ 10

  1. 8. Umbettungen entgegen den Festlegungen veranlasst oder vornimmt § 11
  1. 9. gegen Rechte und Pflichten bzgl. der Reihen- und Wahlgrabstätten

verstößt

§§ 13-15

  1. 10. gegen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und sonstige bauliche

Anlagen verstößt

§ 18

  1. 11. erforderliche Zustimmungen für Grabmale und sonstige bauliche

Anlagen nicht einholt

§ 19

  1. 12. gegen Vorschriften zum Fundamentieren und Befestigen von

Grabmalen verstößt

§ 20

  1. 13. Vorschriften zur Unterhaltung der Grabmale missachtet

§ 21

  1. 14. Grabmale ungenehmigt entfernt

§ 22

  1. 15. den Vorschriften zum Herrichten und zur Pflege der Grabstätten

zuwiderhandelt

§ 23

  1. 16. die vorgeschriebene Grabstättenbepflanzung nicht beachtet

§ 24

  1. 17. die Grabpflege vernachlässigt

§ 25

  1. 18. gegen die Benutzungsvorschriften bei Leichenhallen verstößt

§ 26

  1. 19. die Verhaltensweisen bei Trauerfeiern missachtet

§ 27

  1. 20. gegen die Festlegungen bei Altrechten verstößt

§ 28

(2) Die im Abs. 1 angeführten Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 OwiG mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.

Zuständige Behörde ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 SächsGemO die Stadt Bad Elster.

§ 33 In Kraft treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Elster, den 03.06.2004

Christoph Flämig Bürgermeister