Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2021🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.11.2020 (gültig ab 01.01.2021) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung des Marktes Babenhausen vom 26.11.2020 (gültig ab 01.01.2021)
Satzung des Marktes Babenhausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 26.11.2020
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Babenhausen folgende Satzung:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren
b) Leichenhausgebühren
c) Bestattungsgebühren
d) sonstige Gebühren
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides innerhalb eines Monates fällig.
Zweiter Teil Einzelne Gebühren
§ 4 – Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für die Dauer der Nutzungszeit
a) für Reihengräber (Einzelgräber) 207,00 €
b) für Wahlgräber (1 Grabstelle) 310,00 €
c) für Wahlgräber (2 Grabstellen) 620,00 €
d) für Wahlgräber (3 Grabstellen) 929,00 €
e) für Wahlgräber (4 Grabstellen) 1.239,00 €
f) für Wahlgräber für Kinder bis zum vollendeten 124,00 €
- 10. Lebensjahr (1 Grabstelle)
- g) für Urnengräber 187,00 €
- h) für Urnenröhren im Urnenhain 632,00 €
- i) für die Urnenstelengemeinschaftsanlage 672,00 €
- j) für Baumgräber 591,00 €
(2) Die Kosten für die Herstellung der Grabfundamente sind in der jeweils tatsächlich entstande-nen Höhe zu erstatten. Sie betragen
a) für Einzelgräber und Urnengräber 169,00 €
b) für Familiengräber (Wahlgräber 2 Grabstellen) 338,00 €
Die Gebühr je laufender Meter für Einfassungsplatten beträgt 130,00 €
(3) Für die Verlängerung eines in Abs. 1 genannten Grabnutzungsrechts werden die gleichen Grabgebühren erhoben.
(4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so sind die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzten Grabgebühren anteilig bis zum Ablauf der Ruhe-frist im Voraus zu entrichten.
§ 5 – Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt
a) für die Aufbewahrung von Särgen je angefangenem 73,00 € Benutzungstag
b) für die Aufbewahrung von Urnen je angefangene 51,00 € 7 Tage
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühleinrichtung beträgt pro angefangenen Tag € 30,00 €.
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Ausgestaltung des offenen Grabes, Schlie-ßen des Grabes, Erdabfuhr) ohne Tieferlegung beträgt
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 505,00 €
b) für Personen über 10 Jahren 796,00 €
(2) Bei Tieferlegungen (vgl. § 13 Abs. 4 der Satzung über das Bestattungswesen im Markt Babenhausen) wird ein Zuschlag von 58,00 € der in Abs. 1 aufgeführten Gebühren erhoben.
(3) Die Gebühr für die Beisetzung von Aschenurnen beträgt 389,00 €
(4) Die Gebühr für die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten beträgt 244,00 €
(5) Die Gebühr für Dienstleistungen während der Beerdigung beträgt
a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 58,00 €
b) für Personen über 10 Jahren 116,00 €
c) für die Beisetzung von Aschenurnen 87,00 €
d) für die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten 29,00 €
§ 7 – Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Ausgraben einer Leiche zur Überführung in einen nichtgemeindlichen Friedhof während der Ruhefrist beträgt (einschließlich Öffnen und Schließen des bisherigen Grabes)
a) bei Kindern bis zu 10 Jahren aa) falls auf einfache Tiefe gebettet 650,00 € ab) falls tiefer gebettet 679,00 € ac) falls gleichzeitig zwei übereinander gebettete Leichen 912,00 € ausgegraben werden
b) bei Personen über 10 Jahren ba) falls auf einfache Tiefe gebettet 1.086,00 € bb) falls tiefer gebettet 1.144,00 € bc) falls gleichzeitig zwei übereinander gebettete Leichen 1.609,00 € ausgegraben werden
(2) Bei Umbettung in einem gemeindlichen Friedhof erhöhen sich die Gebühren nach Abs. 1 um die Gebühr für die Herstellung des neuen Grabes nach § 6 Absatz 1.
(3) Für die Wiederausgrabung von Gebeinen und ggfs. Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist werden 50 % der Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
(4) Die Gebühr für die Wiederausgrabung einer Aschenurne beträgt 389,00 €. Bei Wiederbeisetzung einer Aschenurne in einem gemeindlichen Friedhof erhöht sich diese Ge-bühr um die Gebühr nach § 6 Abs. 3.
(5) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabmälern beträgt 24,00 €. Die Gebühr für Grababdeckplatten, gleich welcher Größe, beträgt 24,00 €.
(6) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren pro Jahr betragen
a) für Familiengräber 42,00 €
b) für Einzel-, Kinder- und Urnengräber bzw. Urnenwand 32,00 € Sie werden zum 15. März für das laufende Jahr zur Zahlung fällig.
(7) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Ver-einbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt be-stimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Dritter Teil Schlussbestimmungen
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2016, geändert mit Satzung vom 27.09.2018, außer Kraft.
Babenhausen, den 26.11.2020
Markt Babenhausen
Göppel
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 22.12.2016 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.01.2017) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung
des Marktes Babenhausen (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 22.12.2016
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Babenhausen, im nachfolgenden Satzungstext Gemeinde genannt, folgende
Satzung:
Erster Teil Allgemeine Vorschrift
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere der Gemeindeein-wohner, betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. die gemeinslichen Friedhöfe I, II und III in Babenhausen sowie den gemeinslichen Friedhof in Klosterberuen. Die Friedhöfe werden wie folgt eingeteilt: Friedhof I ist der alte Friedhof, Fl.Nr. 312; Friedhof II ist der an der Ostseite des Friedhofs I angelegte Friedhof, Fl.Nr. 1768/1; Friedhof III ist der an der Ostseite der Gärtnerei Liedel angelegte Friedhof, Fl.Nr. 1768/1; Friedhof Klosterberuen ist die Fl.Nr. 19 am Friedhofweg, Gemarkung Klosterberuen.
- 2. die gemeinslichen Leichenhäuser.
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
Zweiter Teil Die gemeindlichen Friedhöfe
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 2 – Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die genannten Friedhöfe, deren Einrichtungen und die Leichenhäuser stehen im Eigentum bzw. Nutzungsrecht der Gemeinde. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde.
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe dienen der Beisetzung
a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
b) der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
c) der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- oder Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die gemeinslichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen zu den Friedhöfenbekanntgegeben. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Teile aus besonderem Anlauf, z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der gemeinslichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhofen ist es insbesondere untersagt:
a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde);
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
c) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze, feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
d) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zu verrichten;
e) Blumen und Straucher von den Friedhofsanlagen oder von fremden Gräbern ohne Erlaubnis des Berechtigten zu entfernen;
f) Abfälle und Abraum außerhalb der dafur bestimmten Plätze abzulagern;
g) zu rauchen;
h) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
i) der Ortlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen;
j) fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten gewerbsmäßig zu fotografieren;
k) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten;
- 1. die Friedhöfe über die Friedhofmauer zu betreten.
(4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeinslichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit der Friedhofverwaltung oder dem Friedhofwärter ausgeführrt werden. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Buchst. b) im erforderlichen Maße gestattet. Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Der Unternehmer ist der Gemeinde zum Ersatz aller von ihm verursachten Schäden verpflichtet.
(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (5) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden, es sei dann, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung. (6) Wer unberechtigt gewerbliche oder sonstige Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
Abschnitt 1
Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplänen), die von der Gemeinde erstellt werden. (3) Die Neuzuweisung von Grabstätten erfolgt durch die Friedhofverwaltung. Die Gräber konnen von den Hinterbliebenen nicht ausgewählt werden.
§ 9
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengraber (Einzelgraber)
b) Wahlgräber (1 Grabstelle) Wahlgräber (2 Grabstellen) Wahlgräber (3 Grabstellen) Wahlgräber (4 Grabstellen)
c) Wahlgräber für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (1 Grabstelle)
d) Urnengraber
e) Urnenrohren im Urnenhain im Friedhof II
f) Urnenstelengemeinschaftsanlage
g) Baumgräber
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen ein Reihengrab zu.
§ 10
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Eine Veränderung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
§ 11
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26 Abs. 1) begründet wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (2) Die Beisetzung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht an dem Grab sich mindestens bis zum Ende der Ruhezeit erstreckt. Endet das Nutzungsrecht vor diesem Zeitpunkt, so wird das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit des neu zu Bestattenden verlangert. Nach Ablauf der Ruhezeit gem. Abs. 1 kann auf Antrag und Entrichtung der jeweils geltenden Gebühren das Nutzungsrecht am Grab für eine weitere Ruhezeit nach § 26 Abs. 1 erworben werden. Ein Weitererwerb bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde und ist nur möglich, wenn Vorschriften dieser Satzung nicht entgegenstehen. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige seiner Familie darin bestatten zu halten. Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie, unverheiratete Geschwister. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Außer dem Leichnam eines Verstorbenen konnen in einem Wahlgrab innerhalb der Berechtigungszeit oder nach erforderlicher Veränderung bis zum Ende der Ruhezeit auch die Aschen (Uren) feuerbestatteter Leichen beigesetzt werden. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genommen Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitraum seines Todes wirksam werdenende Verflügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen in der Dort genommen Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genommen Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann von der Gemeinde über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12
Urnengräber (Aschenbeisetzungen)
(1) Urnengräber sind Grabstätten zur Beisetzung von Aschen feuerbestatteter Leichen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. (2) Urnenbeisetzungen, die in Urnengräbern, Reihengräbern, Wahlgräbern, Urnenrohren im Urnenhain, Baumgräbern und in der Urnenstelengemeinschaftsanlage erfolgen konnen, sind der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind eine Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Im Friedhof II werden im Urnenhain die Urnen in den im Boden eingebrachten senkrechten Röhren beigesetzt. Je nach zeitlicher Belegungsfolge und dem Grad der Urnenverrottung haben mindestens 3 Urnen in einer Belegungsstelle Platz.
Nach Ablauf der Ruhefrist einer Urne können weitere Urnen beigesetzt bzw. das Nutzungsrecht verlängert werden, ohne dass die Asche aus den Röhren entfernt wird.
Die Urnenbehältnisse können vom Bestatter mit dem Leichnam zum Krematorium gebracht werden oder im Krematorium vorhanden sein. Die Bezahlung dieser Urnenbehältnisse übernimmt der Markt Babenhausen nicht.
Das Öffnen und Verschließen der Bestattungsröhren erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder durch eine von ihr beauftragte Person.
(4) In der Urnenstelengemeinschaftsanlage werden die Plätze von der Gemeinde zugewiesen. Die Aufschrift wird von der Gemeinde in Auftrag gegeben, um ein einheitliches Schriftbild zu erhalten. Die für die Beschriftung anfallenden Kosten werden den Gebührenschuldnern in Rechnung gestellt. (5) Bei den Baumgräbern werden die Urnen kreisfürmig um den Baum beigesetzt. Der Ort der Beisetzung wird von der Gemeinde festgelegt und ist später nicht mehr erkennbar. (6) Urnen mit den Aschen feuerbestatteter Leichen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnengräber entsprechend.
§ 13
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben, ohne Rücksicht auf die Größe der Särge, im Regelfall folgende Ausmaße:
a) Reihengräber (Einzelgräber) sind 2,20 m lang und 0,90 m breit;
b) Wahlgräber (1 Grabstelle) sind 2,20 m lang und 0,90 m breit; Wahlgräber (2 Grabstellen) sind 2,20 m lang und 1,80 m breit; Wahlgräber (3 Grabstellen) sind 2,20 m lang und 2,70 m breit;
Wahlgräber (4 Grabstellen) sind 2,20 m lang und 3,60 m breit;
c) Wahlgräber für Kinder bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr (1 Grabstelle) sind 1,50 m lang und 0,80 m breit;
d) Urnengräber sind 0,90 m breit und 0,90 m lang;
e) Urnengräber im Urnenhain im Friedhof II sind 1,00 m lang und 0,80 m breit (Innenmaß ohne Einfassungsplatten).
(2) Soweit in den Friedhöfen diese Normmaße bei bestehenden Grabstätten nicht eingehalten sind, kann die seitherige Grabgröße grundsätzlich bis zum Ablauf des Nutzungsrechts beibehalten werden. Wird allerdings vor Ablauf des Nutzungsrechts eine weitere Person bestattet oder die Grabanlage geändert (z. B. neuer Grabstein, neue Einfassung), kann die Friedhofverwaltung die Änderung der Grabgröße entsprechend dem von der Gemeinde festgestellten Belegungsplan verlangen. Die Friedhofverwaltung ist im Einzelfall berechtigt, auch bei Anlegung von neuen Grabstätten, die bisher geltende Grabgröße vorzusehen, soweit dies im Interesse des Gesamteindruckes des Friedhofes erforderlich ist (z. B. Fortführung bestehender Grabreihen).
(3) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte ergibt sich aus den Belegungsplänen.
(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bei Einfachbelegung 1,70 m, bei Doppelbelegung (Übereinanderbettung) 2,30 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 1,00 m.
§ 14
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und dauernd in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber und Wege sowie eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf 2,00 m nicht überschreiten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Gemeinde kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten, absterbende entfernt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Abraumplätzen abzulagern.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung bzw. entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so finden §§ 28 und 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, ist die Gemeinde befugt, das Grab einzuebnen, Grabstein und Grabeinfassung zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt in diesem Fall, ohne Entschädigungsanspruch, als erloschen.
(4) Im Friedhof II sind bei den Urnengräbern im Urnenhain eine Bepflanzung und das Abstellen von Vasen und Kerzen durch die Hinterbliebenen nur innerhalb der Einfassungsplatten möglich. Außerhalb platzierte Bepflanzungen und abgestellte Gegenstände werden von der Friedhofverwaltung nach Ablauf der nachfolgend aufgeführten Ausnahmen ersatzlos entfernt. Schalen, Kränze und Gestecke dürfen wie folgt abgestellt werden:
- Schalen und Kränze bis max. 6 Wochen nach der Beisetzung,
- Gestecke max. bis zum Zeitpunkt der Anbringung eines Grabmals.
(5) Die Bepflanzung und Pflege der Urnenstelengemeinschaftsanlage wird von der Gemeinde übernommen. Die gesamte Anlage wird mit winterharten, immergrünen, bodendeckenden Stauden bepflanzt. In Absprache mit der Friedhofsverwaltung dürfen Schalen oder Gestecke abgestellt werden.
Abschnitt 2
Die Grabmäler
§ 15
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern, Grababdeckplatten, Einfriedungen und Einfassungen, sowie von sonstigen baulichen Anlagen (Ruhebanke usw.) ist nur mit Genehmigung der Friedhofverwaltung gestattet. Zugelassen werden in der Regel nur Steinmetzmeister oder andere zur Verrichtung derartiger Arbeiten befindigte Handwerksmeister. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufugen, insbesondere:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10;
b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung;
c) die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Grabmäler im Sinne des Abs. 1 nicht den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. (4) Die Neuanlage von Grüften ist nicht zugelassen. (5) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
§ 16
Gestaltung und Ausmaße der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeinslichen Friedhöfe Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfugen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalern angebracht werden. (3) Grabmäler)dürfen im Regelfall nicht hoher als 1,60 m, bei Kinder- und Urnengräbern 1,00 m sein. Die Höhe wird von der Basis des Grabbeetes an gemessen. Für jeder Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen. (4) Die Ausmaße der Grabeinfassungen müssen im Regelfall den in § 13 Abs. 1 festgelegten Größen der Gräber entsprechen. Die Grabeinfassungen dürfen im Regelfall nicht hoher als 0,15 m sein. (5) Im Friedhof III werden in den einzelnen Grabreihen durchlaufende Fundamente für die Errichtung von Grabmälern von der Gemeinde hergestellt. Die Grabstellen werden durch begehbare Einfassungsplatten (Trittplatten) abgegrenzt, die von der Gemeinde oder deren Beauftragten hergestellt bzw. beschafft und verlegt werden. Die Abgrenzung wie auch der Anteil an den Fundamenten für die Grabmäler wird in Form eines Zuschlages zur Grabgebühr in Rechnung gestellt. Die Oberkante der fertiggestellten Gräber muss mit der Oberkante der Einfassungsplatten eine Ebene bilden. (6) Im Friedhof II werden die Urnengräber im Urnenhain durch begehbare Einfassungsplatten (Trittplatten) abgegrenzt, die von der Gemeinde oder deren Beauftragten beschafft und verlegt werden. Diese Einfassungsplatten sind am Grabende hinter dem Grabmal 20 cm und an der Stirnseite sowie an der linken und rechten Seite des Grabes 30 cm breit. Die Einfassungsplatten und die Urnenrohren werden in Form eines Zuschlages zur Grabgebühr in Rechnung gestellt. (7) Das Urnenzeichen steht über der beigesetzten Urne auf einer Edelstahlplatte und ist mit dieser in Form eines Edelstahlstiftes verbunden, um einen sicheren Stand zu gewährleisten. Die Urnenzeichen müssen folgende Merkmale erfüllen:
- max. Grundfläche 0,10 qm,
- Höhe max. 1,0 m ab Erdoberkante zzgl. 0,1 m unter der Erde
Hinsichtlich der Gestaltung der Urnenzeichen gelten die Absätze 1 und 2.
§ 17
Standsicherheit
(1) Die Grabmäler sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Wo Steinfundamente (Stahlbeton-Streifenfundamente) bereits vorhanden sind, müssen sie zur Befestigung der Grabmäler verwendet werden. (2) Die Grabmäler und Einfassungen sind dauernd in gutem verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist davon der jeweilige Nutzungsberechtigte. Er haftet für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu beheben. Sollte dieser Aufforderung nicht nachgekommen werden, kann die Gemeinde die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen. (4) Ist bei der Aufstellung von Grabmälern das Betreten eines Nachbargrabes notwendig, so ist vorher die Zustimmung des Friedhofwärters einzuholen. Bei eventuell notwendigen Eingriffen in eine benachbarte Grabstätte ist zuvor das Einverständnis des Nutzungsberechtigten dieser Grabstätte einzuholen.
§ 18
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen und die Grabstände abzuräumen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht innerhalb von 3 Monaten nach, kann die Gemeinde die Räumung der Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen oder vornehmen halten. Grabstein, Grababdeckplatte, Grabeinfassung und Bepflanzung gehen in diesem Fall ohne Entscheidigungsanspruch in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Nutzungsberechtigte nicht mehr besteht, so genegt eine öffentliche Bekanntmachung für die Dauer von 4 Wochen an der Amtstafel des Rathauses. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
VIERTER TEIL
Dienst- und Sachleistungen, Leichentransport
§ 19
Dienst- und Sachleistungen, die der Vorbereitung der Bestattung dienen (Lieferung von Särgen, Sargausstattungen, Sterbekleidern, Leichenversorgung), sowie die Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet und nach auswärts, erfolgen durch private Bestattungsunternehmer.
FÜNFTER TEIL
Die gemeindlichen Leichenhäuser
§ 20
Widmungszweck, Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung)
a) der Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeinsdefreien Gebieten Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden;
b) zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof;
c) zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Toten werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden im Benehmen mit der Friedhofverwaltung, ob die Aufbah-rung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Die gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Der Zutritt zur Leiche ist nur den Angehörigen nach Absprache mit dem Friedhofwärter, anderen nichtamtlich tätigen Personen nur mit Zustimmung der Angehörigen gestattet. Kinder unter 10 Jahren haben nur in Begleitung eines erwachsenen Angehörigen Zutritt. (4) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 Bestattungsverordnung). (5) Im Leichenhaus darf eine Leiche nicht im offenen Sarg aufgebahrt werden, wenn nach einem Gutachten des Leichenschauers eine offene Aufbahrung nicht tunlich ist, oder das Aussehen der Leiche oder sonstige Gründe der Pietät dagegen sprechen. Eine Aufbahrung unterbleibt auch, wenn die zuständige Behörde eine sofortige Bestattung angeordnet hat. (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung der bestattungspflichtigen Angehörigen. (7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Sektionsraum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.
§ 21
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen, ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können von der Gemeinde gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist;
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
SECHSTER TEIL
§ 22
Leichenpersonal
(1) Die Leichenversorgung (reinigen und umkleiden) übernehmen von der Gemeinde bestelle oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Personen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau. (2) Die Verrichtungen nach Absatz 1 konnen auch von privaten Bestattungsunternehmen ausgeführrt werden.
§ 23
Leichenträger
(1) Die Mitwirkung bei der Aufbahrung von Leichen und bei der Beerdigung obliegt den von der Gemeinde beauftragten Personen. Als Leichenträger konnen auch Angehörige und Mitglieder von Vereinen o.ä. eingesetzt werden. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1)dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von privaten Bestattungsunternehmen ausgeführrt werden.
§ 24
Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde zugelassenen Unternehmen.
SIEBTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 25
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den gemeinslichen Friedhofen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt, unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung, fest.
§ 26
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt auf den Friedhöfen in Babenhausen und Klosterbeuren
a) bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: 15 Jahre;
b) bei Leichen von Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 20 Jahre;
c) für die Asche verbrannter Leichen: 15 Jahre;
d) für Tot- und Fehlgeburten: 5 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beerdigung, für die Asche verbrannter Leichen mit dem Tag der Verbrennung.
§ 27
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschen verbrannter Leichen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung nach den jeweils geltenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung durchfuhren. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch privaten Bestattungsunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
ACHTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
a) die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt;
b) den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt;
c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet;
d) Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und unterhalt;
e) Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet, wesentlich verändert oder entfernt;
f) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anziegt;
g) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt.
§ 29
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Sie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen.
(2) Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Gemeinde, binnen der hierbei gesetzten Frist nicht ausgeführt hat, so ist die Gemeinde berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten auszuführen.
(3) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar und die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
(4) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 30
Haftungsausschluss
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen sowie ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 31
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 26.11.2009 außer Kraft.
Babenhausen, den 22.12.2016
Markt Babenhausen
Göpfer
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Babenhausen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Babenhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Babenhausen (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: