🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.01.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gau-Odernheim Seite | 1
Satzung
Über die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Gau-Odernheimvom 23.01.2025
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Allgemeines... 2
§ 2 Gebührenschuldner... 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit... 2
§ 4 Inkrafttreten... 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung... 3
Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gau-Odernheim Seite | 2
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle vorhergehenden Satzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren sowie alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.
Gau-Odernheim, den 13. März 2025
gez. Heiner Illing Ortsbürgermeister
Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gau-Odernheim Seite | 3
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| 1. | Verleihung von Nutzungsrechten | |
|---|---|---|
| 1.1 | Reihengrabstätte | 560,00 €uro |
| 1.2 | Umwidmung Reihengrab in gemischte Grabstelle | 80,00 €uro |
| 1.3 | Urnenreihengrabstätte | 315,00 €uro |
| 1.4 | Kindergrabstätte | 290,00 €uro |
| 1.5 | Wahlgrabstätte (je Grabstelle) | 620,00 €uro |
| 1.6 | Erdrasengrabstätte (je Grabstelle) | 1.215,00 €uro |
| 1.7 | Urnenwahlgrabstätte | 470,00 €uro |
| 1.8 | Baumurnengrabstätte | 1.060,00 €uro |
| 1.8.1 | Gravur an der Stelenwand | Nach tatsächlichem Aufwand des Fried- hofsträgers |
| 1.9 | Urnenkammer in der Urnenwand | 1.800,00 €uro |
| 1.10 | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen/Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit | |
| 1.9.1 | für Wahlgrabstätten | 1/35 der Gebühr nach Nr. 1.5 bzw. 1.7 |
| 1.9.2 | für Urnenwahlgrabstätten | 1/30 der Gebühr nach Nr. 1.6, 1.8 bzw. 1.9 |
| 1.10 | Wiederverleihung des Nutzungsrechts | |
| 1.10.1 | für 5 Jahre | |
| 1.10.1.1 | für Kindergrabstätten nach Nr. 1.4 | 40,00 €uro |
| 1.10.1.2 | für Wahlgrabstätten (je Grabstelle) nach Nr. 1.5 | 90,00 €uro |
| 1.10.1.3 | für Erdrasengrabstätten (je Grabstelle) nach Nr. 1.6 | 175,00 €uro |
| 1.10.1.4 | für Urnenwahlgrabstätten nach Nr. 1.7 | 80,00 €uro |
| 1.10.1.5 | für Baumurnengrabstätten nach Nr. 1.8 | 170,00 €uro |
| 1.10.1.6 | für eine Urnenkammer in der Urnenwand nach 1.9 | 300,00 €uro |
Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gau-Odernheim Seite | 4
| 1.10.2 | für 10 Jahre | ||
|---|---|---|---|
| 1.10.2.1 | für Kindergrabstätten nach Nr. 1.4 | 80,00 | Euro |
| 1.10.2.2 | für Wahlgrabstätten (je Grabstelle) nach Nr. 1.5 | 180,00 | Euro |
| 1.10.2.3 | für Erdrasengrabstätten (je Grabstelle) nach Nr. 1.6 | 350,00 | Euro |
| 1.10.2.4 | für Urnenwahlgrabstätten nach Nr. 1.7 | 160,00 | Euro |
| 1.10.2.5 | für Baumurnengrabstätten nach Nr. 1.8 | 340,00 | Euro |
| 1.10.2.6 | für eine Urnenkammer in der Urnenwand nach 1.9 | 600,00 | Euro |
| 2. | Gebühren über die Grabherstellung | ||
| 2.1 | Ausheben und Verschließen eines | ||
| 2.1.1 | Kindergrabes | 297,50 | Euro |
| 2.1.2 | Sarggrabes | ||
| 2.1.2.1 | als Einfachgrab | 892,50 | Euro |
| 2.1.2.2 | als Tiefgrab | 1.011,50 | Euro |
| 2.1.3 | Urnengrabes | 297,50 | Euro |
| 2.2 | Pauschale für sonstige Materialien | 35,70 | Euro |
| 2.3 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) | 50% | |
| 2.4 | Umbettung | ||
| 2.4.1 | eines Sarges | 892,50 | Euro |
| 2.4.2 | einer Urne | 297,50 | Euro |
| 2.5 | Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden) | 65,45 | Euro |
| 3. | Gebühren für Gehwegplatten | ||
| 3.1 | Verlegung und Herstellung des Fundamentes bei Grabstätten in den Abteilungen C, G, H, I, J, K und L | 310,00 | Euro |
| 3.2 | Verlegung und Grabeinfassplatten bei Urnengräbern | 140,00 | Euro |
| 4. | Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen | ||
| 4.1 | Grabmale | 160,00 | Euro |
Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gau-Odernheim Seite | 5
| 4.2 | Randeinfassung | 100,00 | €uro |
|---|---|---|---|
| 4.3 | Abdeckplatte | ||
| 4.3.1 | Einzelgrab | 120,00 | €uro |
| 4.3.2 | Doppelgrab | 300,00 | €uro |
| 4.4 | Die Gebühren nach Ziff. 4.1 bis 4.3 werden mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abräumgebühr nach Ziff. 4.1 bis 4.3 erhoben worden sein, so wird die Abräumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig. | ||
| 5. | Trauerhalle | ||
| 5.1 | Gau-Odernheim | ||
| 5.1.1 | Benutzung der Trauerhalle | 120,00 | €uro |
| 5.1.2 | Benutzung der Kühlbox | 100,00 | €uro |
| 5.2 | Ortsteil Gau-Köngernheim | ||
| 5.2.1 | Benutzung der Trauerhalle | 35,00 | €uro |
| 6. | Sonstige Gebühren | ||
| 6.1 | Pflegegebühr bei Rückgabe der Grabstätte bei noch laufender Ruhefrist pro Jahr verbleibender Ruhezeit | 125,00 | €uro |
| 6.2 | Zulassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung | 50,00 | €uro |
| 6.3 | Zulassungsgenehmigung für Grababdeckplatte | 35,00 | €uro |
| 6.4 | Zulassungsgenehmigung für Grabmal | 35,00 | €uro |
| 6.5 | Grabplatte für Erdrasengrabstätte (ohne Beschriftung) | 125,00 | €uro |
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
F r i e d h o f s a t z u n g d e r O r t s g e m e i n d e G a u - O d e r n h e i m S e i t e | 1 Friedhofsatzung
der Ortsgemeinde Gau-Odernheim
vom: 23.01.2025
Der Gemeinderat von Gau-Odernheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung…………………………………………………..………………………….
- 1. Allgemeine Vorschriften………………………………..………………………………. § 1 Geltungsbereich………………………………………...………………………………... § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch……………..………………………………….. § 3 Schließung und Aufhebung…………………...…………………………………………
- 2. Ordnungsvorschriften…………………..………………………………………………. § 4 Öffnungszeiten…………………………...………………………………………………. § 5 Verhalten auf dem Friedhof…..………………………………………………………… § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten…...…………………………………………………..
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften……………..………………………………….. § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit………..……………………………….. § 8 Särge……………………………………………………..……………………………….. § 9 Grabherstellung………………………………………..………………………………… § 10 Ruhezeit………………………………………………..……………………………….. § 11 Umbettungen……………………………………..……………………………………..
- 4. Grabstätten…………………………………………..…………………………………… § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten………………..………………………………… § 13 Reihengrabstätten…………………………………...…………………………………. § 14 Gemischte Grabstätten………………………..………………………………………. § 15 Wahlgrabstätten………………………………..………………………………………. § 16 Kindergrabstätten………………………………………………………………………. § 17 Erdrasengrabstätten……………………………………………………………………. § 18 Urnengrabstätten……………………………………………………………………….. § 19 Baumurnengrabstätten………………………………………………………………… § 20 Urnengrabstätten in der Urnenwand………………………………………………….
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§ 21 Ehrengrabstätten………………………………………………………………………..
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale………………………………………….. § 22 Gestaltungsvorschriften...……………………………………………………………… § 23 Errichten und Ändern von Grabmalen……………………………………………….. § 24 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit…………………………………………….. § 25 Standsicherheit der Grabmale………………………………………………………… § 26 Verkehrssicherheit für Grabmale……………………………………………………… § 27 Entfernen von Grabmalen……………………………………………………………...
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten………………………………………………. § 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten………………………………………. § 29 Vernachlässigte Grabstätten…………………………………………………………..
- 7. Leichenhalle………………………………………………………………………………. § 30 Benutzen der Leichenhalle…………………………………………………………….
- 8. Schlussvorschriften……………………………………………………………………... § 31 Alte Rechte……………………………………………………………………………… § 32 Haftung…………………………………………………………………………………... § 33 Ordnungswidrigkeiten………………………………………………………………….. § 34 Gebühren………………………………………………………………………………... § 35 Inkrafttreten………………………………………………………………………………
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- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Gau-Odernheim gelegenen Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Gemeinde stehen.
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
F r i e d h o f s a t z u n g d e r O r t s g e m e i n d e G a u - O d e r n h e i m S e i t e | 4 (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.
Hiervon ausgenommen sind: Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers.
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
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§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten. (5) Muss beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wiederherzustellen.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden.
F r i e d h o f s a t z u n g d e r O r t s g e m e i n d e G a u - O d e r n h e i m S e i t e | 7 (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sollen möglichst nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März (Winterhalbjahr) zugelassen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen (§ 13),
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen (§15),
c) Kindergrabstätten (§16),
c) Erdrasengrabstätten (§ 17),
d) Baumurnengrabstätten (§ 19),
e) Urnengrabstätten in der Urnenwand (§ 20)
f) Ehrengrabstätten (§ 21). (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 14 sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.
F r i e d h o f s a t z u n g d e r O r t s g e m e i n d e G a u - O d e r n h e i m S e i t e | 8 (3) Im Falle der Abräumung von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit werden die jeweiligen Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung vorher schriftlich benachrichtigt. Sind Verantwortliche nicht rechtzeitig durch das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, erfolgt die Bekanntgabe über ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld.
§ 14 Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden, wenn sich durch die Zweitbelegung mit einer Asche die ursprüngliche Ruhezeit nicht verlängert. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 20 Jahre beträgt.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen zusätzlich zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte mehrmals für 5 oder 10 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts in den Friedhofsbereichen ohne Begrenzungsplatten (gesamter Friedhof des Ortsteiles Gau-Köngernheim und Friedhof Gau-Odernheim, Abt. A, B, D, E, F) verpflichten sich die Nutzungsberechtigten im Falle der Neugestaltung dieser Abteilungen mit Verlegung von Gehweg- und Begrenzungsplatten, bzw. Herstellung von Fundamentstreifen für die Grabmale, die Grabstätten (oberirdischer Teil) auf eigene Kosten in das zukünftige Grabstättenraster einzurücken.
F r i e d h o f s a t z u n g d e r O r t s g e m e i n d e G a u - O d e r n h e i m S e i t e | 9 (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung der Gebühren findet nicht statt.
§ 16 – Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr. Die Kindergrabstätten werden in Form von einstelligen Wahlgrabstätten als Einzelgräber abgegeben. Eine weitere Bestattung bzw. die Beisetzung von Aschen ist nicht zulässig. (2) Auf Antrag wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Kindergrabstätten werden der Reihe nach belegt. (3) Das Nutzungsrecht kann für die Grabstätte mehrmals für 5 oder 10 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (4) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber sinngemäß.
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§ 17 – Erdrasengrabstätten
(1) Die Grabstätten auf der Ruhewiese werden als Wahlgräber nach § 15 abgegeben. (2) Die Gestaltung der Rasengrabanlage obliegt der Gemeinde als Friedhofsträger. Die Errichtung von Grabmalen, Grabkreuzen oder Einfassungen ist nicht zugelassen. Als Grabmäler sind nur flache, mit der Erde bündig verlegte Namensplatten aus Naturstein mit den Maßen 0,20m X 0,30m zulässig. Diese Platte muss bei der Gemeinde käuflich erworben werden. Die Beschriftung mit Vor- und Zunamen, sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich durch Gravur. Insbesondere erhobene Buchstaben bzw. Zahlen sind nicht zulässig. (3) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Eine private Gestaltung der Grabstätten (auch teilweise) ist nicht gestattet. Das Bepflanzen der Grabstätten ist nicht zulässig. Grabschmuck, wie z.B. Kränze, Schalen, Grablichter, Blumenvasen etc. dürfen nicht aufgestellt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt unzulässig eingebrachten Grabschmuck zu entfernen und dem Verantwortlichen die Kosten in Rechnung zu stellen. (4) Im Rahmen einer Bestattung bzw. Beisetzung dürfen ausnahmsweise Kränze und Blumenschmuck niedergelegt werden. Dieser Grabschmuck ist jedoch spätestens zwei Wochen nach der Bestattung bzw. Beisetzung zu entfernen. Andernfalls ist der Friedhofsträger ermächtigt, die eingebrachten Kränze und Blumenschmuck auf Kosten des für das Grab Verantwortlichen zu entfernen. (5) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber sinngemäß.
§ 18 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten bis zu vier Aschen je Grabstelle
c) Baumurnengrabstätten
d) Urnenkammern in der Urnenwand bis zu zwei Aschen je Urnenkammer
e) Reihengrabstätten
f) Wahlgrabstätten bis zu zwei Aschen je Grabstelle
g) Erdrasengrabstätten bis zu zwei Aschen je Grabstelle (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden kann. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
F r i e d h o f s a t z u n g d e r O r t s g e m e i n d e G a u - O d e r n h e i m S e i t e | 11 (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 19 – Baumurnengrabstätten
(1) Auf dem Friedhofsgelände wird eine Rasenfläche bereitgehalten, auf der die Beisetzung von Urnen in der räumlichen Nähe von Bäumen ermöglicht wird. (2) Die Urnengräber werden auf Antrag als Urnenwahlgräber abgegeben. Die Belegung der Baumurnengrabstätten erfolgt der Reihe nach. Baumurnengrabstätten können als ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben werden. Je Grabstelle darf eine Asche beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten von Personen erworben werden, die berechtigt sind im Sinne des § 2 Abs. 2 und die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die Verleihung des Nutzungsrechts vor dem vollendeten 70. Lebensjahr ist nur bei Eintritt eines Sterbefalles möglich. (3) In Baumgräbern dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (4) Es besteht die Möglichkeit eine Gravur auf der Gedenk-Stelenwand anbringen zu lassen. Die Gravur wird durch den Friedhofsträger ausgeführt und wird bei diesem in Auftrag gegeben. Die Baumurnengrabstätten erhalten zur Auffindung eine Markierung. Jede andere Art der Kennzeichnung der Baumurnengrabstätten z.B. in Form von Grabmalen etc. ist unzulässig. (5) Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Eine private Gestaltung der Grabstätten (auch teilweise) ist nicht gestattet. Das Bepflanzen der Grabstätten ist nicht zulässig. Grabschmuck, wie z.B. Kränze, Schalen, Grablichter, Blumenvasen etc. dürfen nicht aufgestellt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt unzulässig eingebrachten Grabschmuck zu entfernen und dem Verantwortlichen die Kosten in Rechnung zu stellen. (6) Im Rahmen einer Bestattung bzw. Beisetzung dürfen ausnahmsweise Kränze und Blumenschmuck niedergelegt werden. Dieser Grabschmuck ist jedoch spätestens zwei Wochen nach der Bestattung bzw. Beisetzung zu entfernen. Andernfalls ist der Friedhofsträger ermächtigt, die eingebrachten Kränze und Blumenschmuck auf Kosten des für das Grab Verantwortlichen zu entfernen. (7) Soweit sich aus der Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnenwahl- bzw. Wahlgräber sinngemäß.
§ 20 – Urnengrabstätten in der Urnenwand
(1) In Urnenwänden werden Urnenkammern als Wahlgrabstätten vorgehalten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden kann. Die Urnenkammern werden der Reihe nach belegt. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich. (2) Pro Urnenkammer dürfen maximal zwei Aschen beigesetzt werden. (3) Als einzige Kennzeichnung ist die Beschriftung der von dem Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Abdeckplatte zulässig. Die Beschriftung und Gestaltung der Abdeckplatten obliegt dem Nutzungsberechtigten.
F r i e d h o f s a t z u n g d e r O r t s g e m e i n d e G a u - O d e r n h e i m S e i t e | 12 (4) Die Pflege und Unterhaltung der Urnenwände obliegt dem Friedhofsträger. Eine private Gestaltung der Urnenwände – auch teilweise – ist nicht gestattet. Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt unzulässig eingebrachten Blumen- und Grabschmuck zu entfernen. (5) Ist das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer beendet, so hat der Friedhofsträger das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben. (6) Sofern in dieser Satzung nicht anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften über Wahl-bzw. Urnenwahlgrabstätten auch für die Urnenkammern.
§ 21 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22 – Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf Gräbern, bei denen die Errichtung von Grabmalen zulässig ist, haben die Grabmale eine max. Breite von 90% der Grabbreite. Der vom jeweiligen Nutzungsberechtigten für die Errichtung des Grabmales beauftrage Steinmetzbetrieb trägt für die Angabe der Grababmessung die alleinige Verantwortung und muss die entsprechenden Angaben beim Antrag auf Errichtung des Grabmales angeben. (3) Etwaige Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 23 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
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§ 24 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 25 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 26 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
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§ 27 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Im Falle der vorzeitigen Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit, wird für jedes Jahr vor Ruhezeitablauf eine Pflegegebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte schriftlich hingewiesen. Bei Grabstätten, bei denen vor 2024 Nutzungsrechte verliehen wurden und die abgeräumt werden sollen, wird wahlweise eine Abräumung durch den Friedhofsträger, gegen Zahlung der nach der Friedhofsgebührensatzung geltenden Abräumgebühr, oder ein Abräumen durch den Nutzungsberechtigten angeboten. (3) Für das Abräumen der Grabstätten erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Neuvergabe von Grabstätten eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Dasselbe gilt für Bestandsgräber für die vor 2024 ein Nutzungsrecht verliehen wurde und für die eine Verlängerung des Nutzungsrechts bewilligt wurde. (4) Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die ursprünglich gezahlte Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
F r i e d h o f s a t z u n g d e r O r t s g e m e i n d e G a u - O d e r n h e i m S e i t e | 15 (7) Die Benutzung von solar- oder batteriebetriebenen elektrischen Geräten zur Vertreibung von im Erdreich lebenden Säugetieren (sog. Maulwurfvertreiber) ist nicht zugelassen. (8) Bei der Verwendung von Grablichtern muss gewährleistet sein, dass kein Brand entstehen kann. Der Friedhofsträger ist berechtigt, diese gegebenenfalls zu entfernen. (9) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher jeweils über 1,20m.
§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle § 30 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 8. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
F r i e d h o f s a t z u n g d e r O r t s g e m e i n d e G a u - O d e r n h e i m S e i t e | 16 (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 35 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach
§ 15 Abs. 1 oder § 18 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch
nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1 und 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28),
10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 6),
11. solar- oder batteriebetriebene elektrische Geräte zur Vertreibung von im Erdreich lebenden Säugetieren benutzt (§ 28 Abs. 7),
12. Grabstätten nicht oder entgegen § 28 bepflanzt,
13. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
14. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.08.2020 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Gau-Odernheim, den 23. Januar 2025
gez. Heiner Illing Ortsbürgermeister