🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.02.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bornheim Stand: 13.02.2019 L E S E F A S S U N G S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bornheim vom 26.04.2006
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bornheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:*)
Die Satzung wurde am 11.05.2006 im Nachrichtenblatt – Ausgabe Nr. 19 – öffentlich bekannt gemacht und trat am 12.05.2006 in Kraft.
*) geändert durch
(1) erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bornheim vom 09.02.2010. Die Satzung wurde am 25.02.2010 im Nachrichtenblatt – Ausgabe Nr. 8 – öffentlich bekannt gemacht und trat am 26.02.2010 in Kraft.
(2) zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bornheim vom 07.11.2018. Die Satzung wurde am 15.11.2018 im Nachrichtenblatt – Ausgabe Nr. 46 – öffentliche bekannt gemacht und trat am 16.11.2018 in Kraft.
(3) dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bornheim vom 13.02.2019. Die Satzung wurde am 07.03.2019 im Nachrichtenblatt – Ausgabe Nr. 10 – öffentlich bekannt gemacht und trat am 08.03.2019 in Kraft.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bornheim Stand: 13.02.2019 L E S E F A S S U N G
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind 1. bei Erdbestattungen die Personen, die nach § Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. 3. sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.03.1995 außer Kraft.
Bornheim, den 26.04.2006
gez. Bernhard Beck Ortsbürgermeister
Anlage
Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bornheim Stand: 13.02.2019 L E S E F A S S U N G
Anlage Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom 07.11.2018
1. Überlassung einer Wahlgrabstätte (je Grabstelle) 500,00 €
2. Überlassung einer Urnenkammer in der Urnenwand
800,00 €
3. Überlassung einer Urnengrabstätte unter Bäumen
300,00 €
4. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
bzw. einer Urnenkammer bei späteren Bestattungen
1/30 der Gebühr
/Beisetzungen nach zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr Nr. 1 bzw. 2 nach Nr. 1 bzw. 2
5. Wiederverleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
1/6 der Gebühr (je Grabstelle) bzw. einer Urnenkammer für 5 Jahre
nach Nr. 1 bzw. 2
6. Wiederverleihung des Nutzungsrechts an Urnengrabstätten als 1/3 der Gebühr Baumbestattung für 10 Jahre
nach Nr. 3 Ausschachten und Schließen von Gräbern
7.1 Die Gebühr für die Herrichtung eines Erdgrabes beträgt für Verstorbene:
7.1.1 bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) L/B/T 1,20/0,60/1,80 m
- 7.1.1.1. maschinell 238,00 €
- 7.1.1.2. manuell 297,50 €
7.1.2 ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bei einem Einfachgrab L/B/T 2,20/0,90/1,80 m
- 7.1.2.1. maschinell 273,70 €
- 7.1.2.2. manuell 357,00 €
7.2 Die Herrichtung eines Urnengrabes LJB/T 0,50/0,50/0,80 m beträgt 142,80 €
7.3 Zuschlag zu Nr. 7 für Bestattungen an Samstagen und bei 50%
verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage)
Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bornheim Stand: 13.02.2019 L E S E F A S S U N G 7.4 Mit den Gebühren nach Nr. 7 sind abgegolten:
- Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes
- Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Lattenrosten,
Grasmatten, Dielen
- Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss
der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben
- Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf
dem Grab
7.5 Die Gebühr für eine Umbettung von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei
lt. Vertrag entstandenen Kosten sind vom Gebührenschuldner zu ersetzen.
Firma Brand
7.6 Pauschale für sonstige Materialien, wie z.B. Eimer, Schaufel, etc. 23,80 €
7.7 Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden) 53,55
53,55 €
8. Bereithalten von Gehwegplatten, deren Verlegung sowie ein Fundament für das Grabmal
600,00 €
9. Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen für eine:
9.1 einstellige Wahlgrabstätte 300,00 €
9.2 mehrstellige Wahlgrabstätte, die Gebühr nach 9.1 zzgl je weitere Grabstätte 150,00 €
9.3 Urnengrabstätte 200,00 €
10. Die Gebühren nach Ziff. 9 werden mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abräumgebühr nach Ziff. 9 erhoben worden sein, so wird die Abräumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig.
Lesefassung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bornheim Stand: 13.02.2019 L E S E F A S S U N G 11. Benutzung der Trauerhalle 75,00 €
12. Zulassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung 50,00 €
13. Zulassungsgenehmigung für Grabmal 35,00 €
14. Bereitstellung und Anbringung der Namenstafel für Urnengrabstätten als Baumgräber nach § 17 Abs. 6 der Friedhofssatzung. 135,00 €
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom 26.04.2006 außer Kraft.
Bornheim, den 07.11.2018
Gez. Renate Steingaß Ortsbürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 26.04.2006 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Bornheimvom 11. Nov. 2018
Der Gemeinderat Bornheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit gekannt gemacht wird.
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Bornheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigena) Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben.
c) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG Rheinland-Pfalz zu bestatten sind,
d) ehemaligen Bornheimer Einwohner, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten,
e) in folgendem Verwandtschaftsverhältnis zu einem Bornheimer Einwohner stehen:
aa) Ehe- oder Lebenspartner, bb) Kinder, cc) Elterndd) Geschwisterf) Personen mit Geburtsort Bornheim und deren Partner
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
(3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten,
f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,
h) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens acht Tage vorher anzumelden. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
§ 5
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 7
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
§ 8
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Muss beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wieder herzustellen.
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
4. Grabstätten
§ 11
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten in der Urnenwandanlage,
d) anonyme Urnengrabstätten als Baumgräber,
e) Urnengrabstätten als Baumgräber. (2) Die Zuweisung der Grabstätten erfolgt fortlaufend. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung oder auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, außer bei den Baumgräbern.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 und des § 13 - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 12 Abs. 1 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 12 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte analog im Sinne von § 14 Abs. 1. (3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 9. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte jeweils 5 Jahre wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis, der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, sofern nicht Bestimmungen dieser Satzungen entgegen stehen
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnengrabstätten in der Urnenwandanlage,
b) in Urnengrabstätten als Baumgräber,
c) in Reihengrabstätten Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
d) in Wahlgrabstätten bis zu zwei Aschen je Grabstelle.
(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Urnenwände
(1) In Urnenwänden werden Urnenkammern als Wahlgrabstätten vorgehalten. In einer Urnenkammer konnen bis zu zwei Urnen aufgenommen werden. Die Zuweisung der Urnenkammer erfolgt fortlaufend. (2) Als einzige Kennzeichnung ist die Beschriftung der von dem Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Abdeckplatte zulässig. Die Beschriftung und Gestaltung der Abdeckplatten obliegt dem Nutzungsberechtigten. (3) Die Pflege und Unterhaltung der Urnenwände obliegt der Friedhofsverwaltung. Eine private Gestaltung der Urnenwände (auch teilweise) ist nicht gestattet. Blumen und Grabschmuck)dürfen nur auf den darauf vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unzulässig eingebrachten Blumen- und Grabschmuck zu entfernen. (4) Ist das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer beendet, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben. (5) Sofern in dieser Satzung nicht anderes geregelt, gelten die Vorschriften über Wahlgrabstätten auch für die Urnenkammern.
§ 17
Urnengemeinschaftsgrabstätten als Baumgräber
(1) Auf dem Friedhofsgelände wird eine Fläche bereitgehalten, auf der die Beisetzung von Urnen in der räumlichen Höhe zu Bäumen ermöglich wird. (2) Das Nutzungsrecht wird pro Baum auf 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Urne. (3) Die Beisetzungen konnen auch anonymisiert durchgeführt werden. Bei anonymen Beisetzungen)dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Anonyme Urnenbestattungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Bestattung, an den darauf vorgesehenen Bäumen, durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung gibt privaten Personen keine Auskunft über die Grablage. (4) Die Beisetzung der Urne erfolgt in einer Naturfaserurne, die sich im Erdreich zersetzt und somit die Asche in den Kreislauf der Natur zurückführ. (5) Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine gartnerisch geschlossene Fläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Das Bepflanzen der Grabstätten ist nicht zulässig. Schalen, Grablichter, Blumenvasen, etc. dürfen nur an der darauf vorgesehenen Stelle niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unzulässig eingebrachte Blumen und Grabschmuck zu entfernen. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
(6) Als Grabmäler sind nur flache, mit der Erde bündig verlegte Namensplatten zu lässig. Die Namensplatten sind, gegen Zahlung der in der geltenden Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr, ausschließlich über den Friedhofsträger zu beziehen und Dort in Auftrag zu geben. Die Aufschrift auf der Namensplatte enthalt ausschließlich den Namein sowie das Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen. (7) Im Rahmen einer Beisetzung)dürfen Kranze und Blumenschmuck auf einer gekennzeichneten Fläche des zentralen Gedenkplatzes niedergelegt werden. Dieser Grabschmuck ist jedoch spätestens vier Wochen nach der Beisetzung zu entfernen. Andernfalls ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, die eingebrachten Kranze und Blumenschmuck zu entfernen. (8) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Urnengrabstätten auch für Urnengemeinschaftsgrabstätten. (9) Die Grabfläche wird in einzelnie Grabfelder mit einer Höhe von 0,5m x 0,5m unterteilt. In den einzelnen Urnengrabstätten eines Grabfeldes darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabfläche unter einem Baum besteht aus 12 Urnengrabstätten. Zusätzlich werden zwei Freiflächen ohne Baumbepflanzung angeboten auf denen jeweils 15 Urnen beigesetzt werden können. (10) Die Urnengrabstätten an Bäumen für Einzelbestattungen sind Einzelgräber und werden der Reihe nach belegt. Es besteht die Möglichkeit den entsprechenden Baum auszuwahlen. Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre.
Eine Verlängerung bzw. ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist jeweils um 10 Jahre möglich.
(11) Sollte ein Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Um die Reihen- und Wahlgrabstätten werden von der Gemeinde an 3 Seiten mit Sandsteinplatten verlegt. An der 4. Seite wird ein durchgangiges (zum Zwecke der Standsicherheit der Grabmale) Fundament erreicht. (3) Nicht zugelassen ist das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern sowie Grabeinfassungen und Grababdeckplatten. (4) Liegende Grabmale dürfen maximal 1/3 der Grabfläche einnehmen. (5) Die Bepflanzung darf die anderer Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
§ 19
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Bei der Gestaltung der Grabmale sollen nachstehenden Anforderungen entsprochen werden:
a) Es dürfen nur Natursteine verwendet werden,
b) nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben
(3) Die Grabmale sollen folgende Maße einhalten:
Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Gräbern:
Höhe bis 1 m, Breite bis 0,65 mb) bei zweistelligen Gräbern:
Höhe bis 1,00 m, Breite bis 1,30 mc) bei drei- und mehrstelligen Grabstätten:
Höhe bis 1,50 m, Breite bis 3,90 m
Liegende Grabmale dürfen maximal 1/3 der Grabfläche einnehmen.
§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofs-satzung entspricht. (2) Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung zweifach beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Gröbe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
§ 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich davon ist der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, die se Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beaufragten entfern. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstände eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lásst der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen geh es /gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 und § 19 hergerichtet und dauerhaft instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind zeitnah von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
(3) Die für die Grabstätten Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten her-. richten halten oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände.
7. Aussegnungshalle
§ 26
Benutzen der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen am Tage der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.
8. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 50 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bornheim vom
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 2. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 9. Grabstätten entgegen § 18 gestaltet oder bepflanzt,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 11. die Aussegnungshalle entgegen § 26 Abs. 1 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 26.04.2006 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bornheim, den 11. Nov. 2018
(Renate Steingaß) Ortsbürgermeisterin