Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07. August 2006
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | 450,00 EUR als Wahlgrabstätte je Grabstelle aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | 450,00 EUR unter Wahlgrabstätte je Grabstelle zusammengefasst |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 400,00 EUR Sargbestattung; Urnenbeisetzung (Erde) 200,00 EUR und Urnenwand 150,00 EUR separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 EUR als Aussegnungshalle bezeichnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Lonsheim
vom 07. August 2006
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lonsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 29 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Lonsheim folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erdbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- 3. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.04.2001 außer Kraft.
Lonsheim, den 07. August 2006
(Hans-Günther Barth) Ortsbürgermeister

Anlage
J:\ABT-2A\SATZUNGEN\FRIEDHOF\FRIEDHOFSGEBUEHREN\18\FRIGEB 2006.DOC
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jeder im Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage
J:\ABT-2A\SATZUNGEN\FRIEDHOF\FRIEDHOFSGEBUEHREN\18\Frigeb 07-08-08.DOC
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Lonsheim vom 24. Juli 2006
I. Nutzungsgebühren
- 1. Die Gebühr für die Überlassung von Grabstätten beträgt bei einer
a) Wahlgrabstätte je Grabstelle
450,00 EUR
b) Urnenkammer in der Urnenwand
800,00 EUR
- 2. Für die Veränderung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen oder Beisetzungen ist für jeder Jahr 1/30 der zu dieser Zeitpunkt erhobenen Gebühr nach Ziffer 1 Buchstabe a zu zahlen.
- 3. Für die Veränderung des Nutzungsrechts an der Urnenwand bei späteren Bestattungen oder Beisetzungen ist für jeder Jahr 1/25 der zu dieser Zeitpunkt erhobenen Gebühr nach Ziffer 1, Buchstabe b zu zahlen.
II. Bestattungsgebühren
- 1. Die Gebühr für die Bestattung beträgt
400,00 EUR
In diesen Gebühren sind inbegriffen:
a) der Grabaushub
b) Schlieben und Hugeln des Grabes
c) Transport der Blumen, Gebinde und Kranze von der Friedhofshalle zur Grabstände und deren Entsorgung ab Lagerplatz einschl. Deponiegebühr
- 2. Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in der Urnenwand beträgt
150,00 EUR
Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne als Erdbestattung beträgt
200,00 EUR
- 3. Die Gebühr für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die kein besonderes
Grab in Anspruch genommen wird, beträgt
150,00 EUR
III. Sonstige Gebühren
Es werden erhoben
- 1. für die Benutzung der Aussegnungshalle einschl. Reinigung 100,00 EUR
- 2. für die Bereithaltung von Gehwegplatten und deren Verlegung für eine Grabstelle 300,00 EUR
für zwei Grabstellen
400,00 EUR
IV. Genehmigungsgebühren
- 1. Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dgl. wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 30,00 EUR
- 2. Für die Genehmigung von Grababdeckplatten wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 170,00 EUR
- 3. Für die Genehmigung zur Aufstellung von einfahren Holzkreuzen werden keine Gebühren erhoben.
J:\ABT-2A\SATZUNGEN\FRIEDHOF\FRIEDHOFSGEBUEHREN\18\ANLAGE 24 07 06.DOC
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Lonsheim vom 07. August 2006
INHALTSVERZEICHNIS
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufheben
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Sarge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. GRABSTÄTTEN
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Wahlgrabstätten § 14 Umenwand § 15 Ehrengrabstätten
5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. GRABMALE
§ 17 Gestaltung der Grabmale § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 19 Standsicherheit der Grabmale § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 21 Entfernen von Grabmalen
7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 23 Vernachlüssigte Grabstätten
8. LEICHENHALLE
§ 24 Benutzen der Leichenhalle
9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 25 Alte Rechte § 26 Haftung § 27 Ordnungswidrigkeiten § 28 Gebühren § 29 Inkrafttreten
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Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lonsheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Gem0) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 - BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69 - BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Lonsheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Lonsheim. (2) Er dient der Bestattung
a) derjenigen Personen, die
- bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
- ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder - ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
b) ehemaliger Einwohner der Ortsgemeinde Lonsheim, die in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufheben
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Reihengräbern erlischt, für die ein Nutzungsrecht noch besteht, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
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(3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten oder oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt be-kannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie als Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - dem Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergericht. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren: Kinderwagen und Rolistühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste abzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufahren,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
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e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegerärte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen ist. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Der Termin, an dem die Arbeiten auf dem Friedhof ausgeführt werden, ist zwei Tage vorher mit dem Ortsbürgermeister abzustimmen. Im übrigen haben die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten die Friedhofssatzung und die hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

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3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Beisetzung einer Asche ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen) gemäß § 9 (Bestattungsgesetz) beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, daß jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
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§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beuaftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\). Die Gröbe der Gräber für Verstorbene beträgt \(2,10\mathrm{m}\) in der Länge und \(0,90\mathrm{m}\) in der Breite. In Abt. G haben die Längeren Grabstellen eine Länge von \(1,50\mathrm{m}\) bzw \(2,20\mathrm{m} / 2,30\mathrm{m}\). (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Muss beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wieder herzustellen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ungebettet werden.
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(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag: Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Nutzungsberechtigten bzw. die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sollen den möglichst nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 31. März (Winterhalbjahr) zugelassen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. GRABSTÄTTEN
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Ehrengrabstätten
(2) Die Zuweisung der Wahlgrabstätten erfolgt fortlaufend. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Als Nachweis für den Erwerb des Nutzungsrechtes gilt der Gebührenbescheid. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei-, oder dreistellige Grabstätten vergeben. In einstelligen Wahlgrabstätten dürfen bis zu 2 Aschen in mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu 4 A-schen beigesetzt werden. Werden in einer Grabstätte Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen vorgenommen sind je Grabstelle bis zu 2 Bestattungen/Beisetzungen möglich. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte einmal um 10 Jahre verlangert werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
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(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
§ 14
Urnenwand
(1) Eine Urnenwand besteht aus mehreren Urnenkammern, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Urnenkammer konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden (2) Die Beisetzung einer Asche ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufugen. (3) Der Durchmesser der Urnen dar einschließlich der Überurne nicht mehr als 22 cm, die Höhe der Urne nicht mehr als 30 cm betragen. (4) Die Abdeckplatten für die Urnenkammern werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfugung gestellt. Die Beschriftung und Gestaltung der Platten obliegt dem Nutzungsberechtigten selbst. (5) Die Durchführung der ordnungsgemänen Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung (6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Urnenkammer einmal um 10 Jahre verlangert werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Ist das Nutzungsrecht an einem Urnengrab beendet, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird an einer geeigneten Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise der Erde übergeben.
§ 15
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Nicht zugelassen ist das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern.
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6. GRABMALE
§ 17
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale in den Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Findlinge, findingsahnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steinemüssen allseitig und gleichmäßigbearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
- 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie)durfen keine Sockel haben,
- 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgrabern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
b) bei zwei- und dreistelligen Wahlgrabern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststarre 0,18 m.
- 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgrabern: Breite bis 0,50 m, Lange 0,70 m bis 0,90 m, Hohe 0,14 bis 0,30 m;
b) bei zwei- und dreistelligen Wahlgrabern: Breite bis 0,75 m, Lange 0,80 bis 1,20 m, Hohe 0,14 bis 0,30 m
(3) Die Grabstätten werden seitens der Gemeinde mit Gehwegplatten umrandet. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowie er es unter Beachtung des § 16 für vertretbar halt.
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§ 18
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung und sein Nutzungsrecht vorher nachzuweisen. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 19
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können,. Satz 1 gilt für sonstige baulich Anlagen entsprechend.
§ 20
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - verantwortlich davon sind die Nutzungsberechtigten. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder ein Teil davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohner-meldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Aufkleber auf der Grabstände.
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§ 21
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsszeit sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntechnung hingeswiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Sofern Grabstände von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungssberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Kündtierisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und)dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfern oder abgeändert werden. Der Friedhofsträger wird diese Grabmäler nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungsszeit oder im Rahmen des Abräumens einer ganzen Abteilung bzw. eines Teiles einer Abteilung an einem besonderen Platz auf dem Friedhof aufstellen.
7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
§ 22
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Kränze und Blumengebinde sind nur aus kompostierfähigem Material zulässig. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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§ 23
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
8. LEICHENHALLE
§ 24
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.
9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 25
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer und unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 13 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung.
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§ 26
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie deren Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf den Friedhofen nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhofen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 1 1),
- 5. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 17 Abs. 1),
- 6. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 20, 21 und 22),
- 8. Grabstätten nicht oder entgegen § 22 bepflanzt,
- 9. Grabstätten vernachlüssigt § 23,
- 10. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 02.01.1975 (BGBl. 1 S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- 15 -
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.10.1995 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
- 07. August 2006
Lonsheim, den 24. Juli 2006
(Hans-Günther Barth) Ortsbürgermeister

