Friedhofsgebühren Flonheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Flonheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55237

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌‍ zur Änderung der

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Flonheimvom 06. März 2018

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Flonheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 35 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheim folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 28.09.2000 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Flonheim vom 05.03.2007

1.Überlassung des Nutzungsrechts an einer
1.1Reihengrabstätte
1.1.1für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr160,00 Euro
1.1.2für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr440,00 Euro
1.2Wahlgrabstätte
1.2.1als Einzel-Wahlgrabstätte
1.2.1.1Grundgebühr (umfasst die ersten beiden Bestattungen/Beisetzungen)1.300,00 Euro
1.2.1.2für jede weitere Bestattung/Beisetzung350,00 Euro
1.2.2als Doppel-Wahlgrabstätte
1.2.2.1Grundgebühr (umfasst die ersten beiden Bestattungen/Beisetzungen)1.800,00 Euro
1.2.2.2für jede weitere Bestattung/Beisetzung350,00 Euro
1.3Urnenreihengrabstätte195,00 Euro
1.4Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle675,00 Euro
1.5Urnenkammer in der Urnenwand860,00 Euro
1.6Urnengrabstätte auf der Ruhewiese je Grabstelle1.350,00 Euro
2.Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen/Beisetzungen zur Wahrung der Ruhezeit je Jahr
2.1an Einzel-Wahlgrabstätten1/30 der Gebühren nach Nr. 1.2.1
2.2an Doppel-Wahlgrabstätten1/30 der Gebühren nach Nr. 1.2.2
2.3an Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.4
2.4an einer Urnenkammer in der Urnenwand1/30 der Gebühr nach Nr. 1.5
2.5an einer Urnengrabstätte auf der Ruhewiese je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.6
3.Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Jahr
3.1an Einzel-Wahlgrabstätten1/30 der Gebühren nach Nr. 1.2.1
3.2an Doppel-Wahlgrabstätten1/30 der Gebühren nach Nr. 1.2.2
3.3an Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.4
3.4an einer Urnenkammer in der Urnenwand1/30 der Gebühr nach Nr. 1.5
3.4an einer Urnengrabstätte auf der Ruhewiese je Grabstelle1/30 der Gebühr nach Nr. 1.6
4.Ausschachten und Schließen von Gräbern
4.1Die Gebühr für die Herrichtung eines Erdgrabes beträgt für Verstorbene
4.1.1bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) L/B/T 1,20/0,60/1,80 m
4.1.1.1maschinell357,00 €uro
4.1.1.2manuell416,50 €uro
4.1.2ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
4.1.2.1bei einem Einfachgrab L/B/T 2,20/0,90/1,80 m
4.1.2.1.1maschinell392,70 €uro
4.1.2.1.2manuell476,00 €uro
4.1.2.2bei einem Tiefgrab L/B/T 2,20/0,90/2,40 m
4.1.2.2.1maschinell476,00 €uro
4.1.2.2.2manuell595,00 €uro
4.2Die Herrichtung eines Urnengrabes L/B/T 0,90/0,70/0,80 m beträgt142,80 €uro
4.3Mit den Gebühren nach 4.1 und 4.2 sind abgegolten:
- Öffnen und ggf. Abdeckung des Grabes
- Grabaufbau inkl. Erdcontainer sowie Stellung von Lattenrosten, Grasmatten, Dielen
- Schließen und Hügeln des Grabes im unmittelbaren Anschluss der Beerdigung, sobald die Beerdigungsgäste den Friedhof verlassen haben
- Transport des Grabschmuckes zum Grab und arrangieren auf dem Grab
4.4Die Gebühr für eine Umbettung beträgt773,50 €uro
4.5Pauschale für sonstige Materialien, wie z.B. Eimer, Schaufel, etc.23,80 €uro
4.6Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen und bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage)50%
4.7Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorener Boden)53,55 Euro
5.Personal- und Sachaufwand bei der Bestattung/Beisetzung
5.1eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr175,00 Euro
5.2eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr350,00 Euro
5.3einer Frühgeburt, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird90,00 Euro
5.4einer Urne in einem Erdgrab220,00 Euro
5.5einer Urne in einer Urnenkammer in der Urnenwand110,00 Euro
6.Abräumen von Grabstätten und Entsorgung der Grabanlagen für eine
6.1Reihengrabstätte
6.1.1für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr200,00 Euro
6.1.2für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr300,00 Euro
6.2Einzel-Wahlgrabstätte300,00 Euro
6.3Doppel-Wahlgrabstätte400,00 Euro
6.4einstellige Urnenwahlgrabstätte200,00 Euro
6.5mehrstellige Urnenwahlgrabstätte die Gebühr nach 6.4 zzgl. je weitere Grabstelle100,00 Euro
7.Die Gebühren nach Ziff. 6 werden mit der Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen fällig. Sollte zum Zeitpunkt der Verlängerung bzw. der Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten noch keine Abräumgebühr nach Ziff. 6 erhoben worden sein, so wird die Abräumgebühr mit Antragstellung auf Verlängerung bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts fällig.
8.Benutzung der Trauerhalle200,00 Euro
9.Benutzung der Kühlbox in der Trauerhalle200,00 Euro
10.Benutzung der Trauerhalle als Sektionsraum200,00 Euro
11.Zulassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung50,00 Euro
12Zulassungsgenehmigung für Grababdeckplatte35,00 Euro
13Zulassungsgenehmigung für Grabmal35,00 Euro

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Flonheim, den 14.03.2018

(Ewald Witter)

  1. 1. Ortsbeigeordneter
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 09.06.2010 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bekanntmachung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheim vom 30.01.1995

INHALTSVERZEICHNIS

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufheben

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeiten

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit und Nutzungszeit

§ 11 Umbettungen

4. GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Urnengrabstätten

§ 15 Ehrengrabstätten

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. GRABMALE

§ 17 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 21 Entfernen von Grabmalen

7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 23 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

8. LEICHENHALLE

§ 25 Benutzen der Leichenhalle

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 26 Alte Rechte

§ 27 Haftung

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Gebühren

§ 30 Inkrafttreten

Der Gemeinderat von Flonheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153 - BS 2020-1), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69 - BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Flonheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde Flonheim. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufheben

(1) Die Friedhofe oder Teile der Friedhofe konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schliebung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Reihengrabern erlischt, für die ein Nutzungsrecht noch besteht, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Reihengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft der Friedhofe als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich bekenntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthalt bekennt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekenntgemacht. Gleichzeitig werden sie als Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - dem Nutzungsberechtigten oder einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren: Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste abzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen ist. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Der Termin, an dem die Arbeiten auf den Friedhöfen ausgeführt werden, ist zwei Tage vorher mit dem Ortsbürgermeister abzustimmen. Im übrigen haben die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten die Friedhofssatzung und die hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Beisetzung einer Asche ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einascherung beizufugen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einascherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen) gemäß § 9 (Bestattungsgesetz) beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, daß jeder Durchsickern von Feuchigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9

Grabherstellung

(1) Für die Herstellung eines Grabes ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Für das Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes muß der Nutzungsberechtigte aufgrund der bestehenden Unfallgefahr einen Fachbetrieb beauftragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 13 Abs. 2) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Muß beim Aushub eines Grabes die Nachbargrabstelle vorübergehend überbaut werden, so hat dies der Berechtigte an dieser Grabstelle bzw. der Nutzungsberechtigte der betreffenden Grabstelle zu dulden. Nach Wegnahme der Überbauung ist der frühere Zustand des Grabes wieder herzustellen.

§ 10

Ruhezeit und Nutzungszeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ge

meinde nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ungebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag: Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Nutzungsberechtigten bzw. die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen sollen den möglichst nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 31. März (Winterhalbjahr) zugelassen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,

b) Umengrabstätten in der Urnenwand,

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Auf schriftlichen Antrag der Hinterbliebenen kann eine Reihengrabstättea) als Tiefgrab (Einzelgrab mit einer Tieferlegung) undb) Doppelgrab (zwei nebeneinanderliegende Grabstellen ohne oder mit bis zu insgesamt zwei Tieferlegungen)

zugeteilt werden.

(3) Urnenbestattungen außerhalb der Urnenwand sind nur in Verbindung mit einer Erdbestattung eines nahen Angehörigen zulässig. Bei Tiefgräbern können höchstens zwei, bei Doppelgräbern höchstens 4 Urnen beigesetzt werden. (4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. (5) Durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr wird an der Reihengrabstätte ein Nutzungsrecht erworben. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgestellt, aus der sich die Nutzungszeit ergibt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des neu zu Bestattenden verlängert wird. Nach Ablauf einer Ruhezeit von insgesamt 75 Jahren ist eine weitere Bestattung nicht möglich, d. h. ein Nutzungsrecht kann darüber hinaus nicht erworben werden. (7) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte geht nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten in nachfolgender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

§ 14

Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten in der Urnenwand sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (2) In einer Urnengrabstätte dürfen bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. (3) Durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr wird an den Urnengrabstätten ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) erworben. Dem Nutzungsberechtigten wird eine Graburkunde ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Urnengrabstätte. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. GRABMALE

§ 17

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 18

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung und sein Nutzungsrecht vorher nachzuweisen. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulich Anlagen entsprechend.

§ 20

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich zweimal - im Fruhjahr nach der Frostperiode und im Herbst - verantwortlich davon sind die Nutzungsberechtigten. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder ein Teil davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwort-

lichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Aufkleber auf der Grabstätte.

§ 21

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsfrist wird die Grabstände durch den Friedhofsträger abgeräumt. Die Nutzungsberechtigten werden 3 Monate vorher im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung davon unterrichtet. Grabmale werden innerhalb dieser Frist den Nutzungsberechtigten überlassen. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und)dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfern oder abgeändert werden.

7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

§ 22

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Umenreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Umenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Grabstätten sollen, soweit keine Grababdeckungen verwandt werden, in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. LEICHENHALLE

§ 25

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 2 Nutzungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie deren Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  4. 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  5. 5. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs.1),
  6. 6. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21 Abs. 1),
  7. 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19, 20 und 22),
  8. 8. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
  9. 9. Grabstätten vernachlässigt § 24,
  10. 10. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihre Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.07.1987 in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft.

Flonheim, den 30.4.95

(Elbert) Ortsbürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung Flonheim

S. 168.2 12.11.96

Satzungzur Änderung der

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheimvom 22.07.1996

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Flonheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69 -BS 2127-1) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 30.01.1995 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

(1) § 10 erhält folgende Fassung: Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre. Die Nutzungszeit kann durch Beschluß des Gemeinderates verlängert werden.

Artikel 2

Die Satzung tritt am 01.02.1996 in Kraft.

Flonheim, den 22.07.1996

(Elbert) Ortsbürgermeister

Änderungssatzung Flonheim

6.28.09.00 p.o.

2. Satzungzur Änderung der

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheimvom 28. SEP. 2000

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Flonheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheim vom 30.01.1995 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

  1. 1. § 12 erhält folgende Fassung: „Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Kindergrabstättenc) Urnengrabstätten in der Urnenwandd) Ehrengrabstätten“
  1. 2. § 13. Abs. 6 erhält folgende Fassung: „Durch Zahlung der festgesetzten Gebühr wird an den Grabstätten ein Nutzungsrecht erworben. Als Nachweis gilt der Gebührenbescheid. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege des Grabes.“

Artikel 2

Die Satzung tritt am 03.05.2000 in Kraft.

Flonheim, den 28. SEP. 2000

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Änderungssatzung Flonheim

3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheim vom 9. Juni 2010

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Flonheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheim vom 30.01.1995, in der jeweils gültigen Fassung, beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

/.

§5- Verhalten

auf dem Friedhof- erhält folgende Fassung:

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betre-ten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

a) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Ge-denkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c) Druckschriften zu verteilen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

f) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

g) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofs-verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

II.

§6- Verhalten

auf dem Friedhof - erhält folgende Fassung:

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Fried-hof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach §42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwen-dung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Ver-fahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenhei-ten vom 27.10.2009, GVBI. S. 335 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mah-nung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Flonheim, den 9. Juni 2010

(Ute Beiser-Hübner) Ortsbürgermeisterin

4. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der

Ortsgemeinde Flonheim

vom 25. April 2018

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Flonheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheim vom 30.01.1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.06.2010, beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

  1. 1. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Der Friedhof ist vom 01.04. bis 31.10. eines jeder Jahres in der Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr und in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. eines jeder Jahres in der Zeit von 8 Uhr bis 19 Uhr geöffnet.
  2. 2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. 3. In § 5 Abs. 3 Buchstabe i) wird nach dem letzten Wort „entsprechend" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
  4. 4. § 5 Abs. 3 wird um folgenden Buchstaben j) ergänzt: Wasser an den Wasserentnahmestellen für andere Zwecke als zur Grabpflege zu ent-nehmen.
  5. 5. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Gräber werden von einem von der Gemeinde beauftragten Fachbetrieb ausgehoben und wieder verfüllt.
  6. 6. § 9 wird um folgenden Abs. 2 ergänzt: (2) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind 0,90m breit und 0,70m lang.
  7. 7. Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 9 werden zu Abs. 3 bis 6
  8. 8. § 10 erhält folgende Fassung:

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

  1. 9. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

a)Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Urnengrabstätten in der Urnenwand,

f) Gemeinschaftsurnengrabstätten auf der Ruhewiese,

g) Ehrengrabstätten.

  1. 10. Es wird neuer § 13 eingefügt:

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich besteht gemacht.

  1. 11. Der bisherige § 13 wird § 14 und erhält folgende Fassung:

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalls möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einer Wahlgrabstätte konnen pro Grabstelle zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Beim Erwerb einer Wahlgrabstätte wird eine Grundgebühr nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Gebührentatbestände der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung fällig. In dieser Grundgebühr sind die ersten beiden Bestattungen/Beisetzungen inkludiert. Für jeder weitere Bestattung/Beisetzung wird eine Folgegebühr nach der zum Zeitpunkt der Folgebestattung/Folgebeisetzung geltenden Gebühren der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung fällig.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann mehrfach wiederverliehen werden und zwar für jeweils fünf oder zehn Jahre. Der maximale Zeitraum der Wiederverleihung beträgt 30 Jahre. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

  1. 12. Es wird neuer § 15 eingefügt:

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten,

c) in Urnengrabstätten in der Urnenwand,

d) in Gemeinschaftsurnengrabstätten auf der Ruhewiese,

e) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle.

(2) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen aus leicht verrottbarem Material verwendet werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

  1. 13. Es wird neuer § 16 eingefügt:

§ 16

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten schriftlich zuge-teilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte darf eine Urne beigesetzt werden. (2) Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. (3) Sofern in dieser Satzung nichts andes geregelt, gelten die Vorschriften über Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.

  1. 14. Es wird neuer § 17 eingefügt:

§ 17

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen je Grabstelle zwei Urnen beigesetzt werden. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich. (2) Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. (3) Sofern in dieser Satzung nicht andes geregelt, gelten die Vorschriften über Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

  1. 15. Der bisherige § 14 wird zu § 18 und erhält folgende Fassung:

§ 18

Urnengrabstätten in der Urnenwand

(1) Die Urnenwand besteht aus mehreren Urnenkammern, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erworben werden. Die Urnenkammern werden der Reihe nach belegt. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich.

(2) Pro Urnenkammer dürfen maximal zwei Aschen beigesetzt werden. (3) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenwahlgrabstätten auch für die Urnengrabstätten in der Urnenwand.

  1. 16. Es wird ein neuer § 19 eingefügt:

§ 19

Gemeinschaftsurnengrabstätten auf der Ruhewiese

(1) Grabstätten in der Gemeinschaftsurnenanlage sind Aschenstätten in Form von Urnenwahlgrabstätten. (2) Die Gestaltung der Urnengrabanlage obliegt der Gemeinde als Friedhofsträger. Die Errichtung von Grabmalen, Grabkreuzen, Einfassungen oder eine Kennzeichnung der Grabstätte sind nicht zugelassen. Der Friedhofsträger ericht auf einer zentrall Stelle ein Gemeinschaftsgrabmal (z.B. Urnenstele), auf der ein Schildchen mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen durch die Gemeinde angebracht wird. (3) Die Rasengrabanlage ist eine gartnerisch geschlossene Rasenfläche, die in der Verantwortung des Friedhofsträgers unterhalten und gepflegt wird. Eine private Gestaltung der Urnengrabstätten (auch teilweise) ist nicht gestattet. Anlasslich einer Urnenbeisetzung kann auf die darauf vorgesehene Ablagestelle Grabschmuck wie Kranze, Blumenschalen und Schnittblumen für einen Zeitraum von maximal vier Wochen niedergelegt werden. Das Ablegen von Grabschmuck auf den Urnengrabstätten selbst ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unzulässig eingebrachte Blumen und Grabschmuck zu entfernen. (4) Sofern in dieser Satzung nichts andes geregelt ist, gelten die Vorschriften über Urnenwahlgrabstätten auch für die Gemeinschaftsurnengrabstätten als teilanonyme Grabstätten.

  1. 17. Es wird neuer § 20 eingefügt:

§ 20

Gestaltung der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

(1) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, mit Ausnahme der Urnengrabstätten auf der Ruhewiese, *\text{dürfen Grabmale} mit einer max. Breite von 0,90m und einer max. Höhe von 0,70m erichtet werden. (2) Grababdeckungen sind nicht zugelassen.

  1. 18. Die bisherigen §§ 15 bis 17 werden zu §§ 21 bis 23
  2. 19. Der bisherige § 18 wird § 24 und erhält folgende Fassung:

§ 24

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofsatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage des vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

  1. 20. § 19 wird zu § 25.
  2. 21. § 20 wird zu § 26 und Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 erhält folgende Fassung:

§ 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

  1. 22. § 21 wird zu § 27 und erhält in Abs. 2 folgende Fassung:

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder einfachen Brief hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

  1. 23. § 22 wird zu § 28 unda) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
    • b) es wird neuer Abs. 2 eingefegt: (2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, großwüchsige Straucher und Bepflanzungen, die eine Höhe von 1,20m über-schreiben.
    • c) Abs. 2 wird zu Abs. 3 und erhält folgende Fassung: Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlund Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

d) Abs. 3 wird zu Abs. 4

e) Abs. 4 wird zu Abs. 5 und erhält folgende Fassung: Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

f) Abs. 5 wird zu Abs. 6

g) es wird folgender Abs. 7 angefügt: Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

  1. 24. § 23 wird zu § 29 und Satz 4 erhält folgende Fassung:

Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, großwüchsige Sträucher und Bepflanzungen, die eine Höhe von 1,20m überschreiten.

  1. 25. Die §§ 24 bis 27 werden zu §§ 30 bis 33.
  2. 26. § 28 wird zu § 34 und erhält folgende Fassung:

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. den Gestaltungsvorschriften nach § 21 zuwiderhandelt,
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 23 Abs. 1, 3 und 4),
  8. 11. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
  9. 12. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 24 und 25),
  10. 13. Grabstätten entgegen den Vorschriften des § 27 nicht herrichtet oder instandhalt,
  11. 14. Grabstätten nicht oder entgegen § 28 bepflanzt
  12. 15. Grabstätten vernachlüssigt (§ 29),
  13. 16. Die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

  1. 27. Die bisherigen §§ 29 und 30 werden zu §§ 35 und 36.

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Flonheim, den

(Ute Beiser-Hübner) Ortsbürgermeisterin

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Flonheim vom 17.04.2019

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Flonheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 35 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Flonheim folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 28.09.2000 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird um folgenden Gebührentatbestand erweitert:

  1. 14. Bereitstellung und Anbringen der Namenstafel für Gemeinschaftsurnengrabstätten auf der Ruhewiese nach § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung 145,00 Euro

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Flonheim, den 14.01.2021

(Ute Beiser-Hübner) Ortsbürgermeisterin