Friedhofsgebühren Bietigheim-Bissingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bietigheim-Bissingen · Baden-Württemberg · PLZ 74321

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 24.10.2023 (Gebührenverzeichnis als Anlage, in Kraft seit 01.11.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Grabnutzungsgebühren, 1. Reihengräber, lit. a)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.200,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Grabnutzungsgebühren, 2. Wahlgräber, lit. a) — einfach breit = einstelliges Einzelwahlgrab
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Grabnutzungsgebühren, 1. Reihengräber, lit. e)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Grabnutzungsgebühren, 2. Wahlgräber, lit. e) — Preis je Urnenwahlgrab (kleinste buchbare Einheit; gem. § 15 Abs. 2 je nach Grabart bis zu zwei oder vier Urnen zulässig)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Grabnutzungsgebühren, 1. Reihengräber, lit. k)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Grabnutzungsgebühren, 1. Reihengräber, lit. g) — Urnenbaumreihengrab für 1 Urne (§ 17 i.V.m. § 12 Abs. 3: nur ein Verstorbener je Reihengrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 900 € · Urne: 175 €
📄 Gebührenverzeichnis II. Bestattungsgebühren, 1. Grundgebühren, lit. a) und e)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
125,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis III. Benutzungsgebühren, lit. c)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 24.10.2023 (Gebührenverzeichnis als Anlage, in Kraft seit 01.11.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofssatzung der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 28.06.2016 in der Fassung der Änderung vom 24.10.2023 (mit Gebührenverzeichnis)

7.7

Stadt Bietigheim-Bissingen – Stadtrechtsammlung –

F r i e d h o f s s a t z u n g

der Stadt Bietigheim-Bissingen

vom

28.06.2016

In Kraft seit: 12.07.2016

geändert am: 24.10.2023

In Kraft seit: 01.11.2023

AZ: 7710

Stadt Bietigheim-Bissingen

Friedhofssatzung vom 28.06.2016 i.d.F. vom 24.10.2023

Aufgrund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bietigheim-Bissingen am 28.06.2016 und 24.10.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe haben keine festgelegten Öffnungszeiten.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu befahren,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) Erdbestattungen sowie Trauerfeiern mit Sarg sollen in der Regel spätestens am dritten Tagen nach Eintritt des Todes, bei Urnenbeisetzungen spätestens einen Monat nach Eintritt des Todes, erfolgen. An Sonn- und Feiertagen, Samstagen und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden keine Bestattungen vorgenommen.

§ 6

Benutzung der Einrichtungen auf den Friedhöfen

(1) Auf den Friedhöfen werden, soweit vertretbar und geboten, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten folgende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt:

  • Kühlräume,
  • Aufbahrungsräume,
  • Trauerhallen,
  • Räume für Waschungen.

Die Kühlräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung.

Die Aufbahrungsräume dienen den Abschiednahmen von Angehörigen von ihren Verstorbenen in der Regel kurz vor Trauerfeiern oder Bestattungen.

Die Trauerhallen sind Räumlichkeiten für Trauerfeiern. Hierunter fallen die Peterskirche auf dem Friedhof St. Peter und sofern vorhanden die Räumlichkeiten für Trauerfeiern auf den anderen Friedhöfen. Die Trauerhallen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

Die Räume für Waschungen werden insbesondere für Totenwaschungen benutzt.

(2) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können Hinterbliebene die Verstorbenen in den Aufbahrungsräumen nur und ausschließlich in Begleitung eines Angehörigen eines Bestattungsunternehmens und nur nach vorheriger Anmeldung und mit Zustimmung der Stadt aufsuchen. Im Einzelfall kann die Stadt bestimmen, dass die Kühlräume und Aufbahrungsräume nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden dürfen. Die Aufbahrungsräume und Kühlräume sind bis eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen.

Die Trauerfeiern können bei Erdbestattungen am Grab oder – soweit vorhanden – in einer Trauerhalle stattfinden.

(3) Das Aufstellen des Sarges in einer Trauerhalle kann aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden.

(4) Bestatter, die Verstorbene außerhalb der Dienstzeiten in Kühlräume einstellen, haben die Todesbescheinigung der verstorbenen Person, den Namen und die Anschrift des anliefernden Bestattungsinstituts sowie den Anlieferungszeitpunkt schriftlich bei der verstorbenen Person zu hinterlassen. Die Herausgabe einer bereits angelieferten verstorbenen Person bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt. Das Umsargen in den Kühlräumen außerhalb der Dienstzeit ist untersagt. Die Kühlräume werden von der Stadt nicht zur weiteren Nutzung durch Bestattungsinstitute oder durch Angehörige zur Verfügung gestellt.

§ 7

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 8

Bestattungen und Urnenbeisetzungen

(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte und das Versenken des Sarges und der Urne von der Stadt ausgeführt. Dazu gehört das Öffnen und das Verschließen der Grabstätten. Die Stadt ist berechtigt, Dritte mit dem Ausheben und Zufüllen der Gräber zu beauftragen.

(2) Urnen werden von der Stadt, sofern kein Urnenversand nach auswärts erfolgt, nach Einäscherung des Verstorbenen in Ausnahmefällen bis zu sechs Monate aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt werden.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m.

(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Durchführung einer Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld einer Bestattung mit der Stadt einvernehmlich abzustimmen. Insbesondere beim Abstützen der Grabstätte sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 SGB VII einzuhalten (§ 15 Satz 3 BestattungsVO).

§ 9

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit für Aschen Verstorbener beträgt 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Kinder, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, beträgt in allen Fällen 15 Jahre.

§ 10

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  1. 2. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  1. 3. Halbanonyme Reihengräber
  1. 4. Anonyme Reihengräber
  2. 5. Urnenreihengräber
  3. 6. Urnenrasenreihengräber
  4. 7. Urnenbaumreihengräber
  5. 8. Urnennischen als Reihengräber (Kolumbarien)
  6. 9. Urnenreihengräber in gärtnerbetreuten Grabfeldern
  7. 10. Halbanonyme Urnenreihengräber
  8. 11. Anonyme Urnenreihengräber
  9. 12. Wahlgräber (auch muslimische Gräber)
  10. 13. Wahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  11. 14. Urnenwahlgräber
  12. 15. Urnenrasenwahlgräber
  13. 16. Urnenbaumwahlgräber
  14. 17. Urnennischen als Wahlgräber (Kolumbarien)
  15. 18. Urnenwahlgräber in gärtnerbetreuten Grabfeldern (sobald diese betriebsfertig sind) (3) Des Weiteren gibt es auf den Friedhöfen Ehrengräber sowie Kriegs- und Gefallenengräber. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen Verstorbener, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Eine Ausnahme kann für Fälle nach Abs. 2 Nr. 2 erteilt werden. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  1. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
  2. 1. Reihengräber
  3. 2. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  4. 3. Halbanonyme Reihengräber
  5. 4. Anonyme Reihengräber
  6. 5. Urnenreihengräber
  7. 6. Urnenrasenreihengräber
  8. 7. Urnenbaumreihengräber
  9. 8. Urnennischen als Reihengräber (Kolumbarien)
  10. 9. Urnenreihengräber in gärtnerbetreuten Grabfeldern
  11. 10. Halbanonyme Urnenreihengräber
  12. 11. Anonyme Urnenreihengräber (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Die Angehörigen der bestatteten Toten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, kann die Stadt das Grabzubehör ohne weiteres beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Muslimische Gräber sind grundsätzlich Wahlgräber. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf die Dauer von 15 Jahren verliehen.

Nutzungsrechte an Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern für Kinder, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren verliehen.

Diese Nutzungszeiten gelten entsprechend auch für die Wahlgräber der §§ 15 bis 19.

Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Wahlgräber für Muslime sind einstellig. Wahlgräber für Muslime in muslimischen Grabfeldern sind ausschließlich Verstorbenen muslimischen Glaubens vorbehalten.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  1. 2. auf die Kinder,
  1. 3. auf die Stiefkinder,
  1. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  1. 5. auf die Eltern,
  1. 6. auf die Geschwister,
  1. 7. auf die Stiefgeschwister,
  1. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Zusätzliche Ansprechpartner können auf Antrag bestimmt werden.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

Eine Ausnahme gilt für Urnenwahlgräber in gärtnerbetreuten Grabfeldern (§ 19), bei denen ein Verzicht auf das Nutzungsrecht grundsätzlich nicht möglich ist.

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung.

(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

§ 14

Halbanonyme Reihen- und Urnenreihengräber

Anonyme Reihen- und Urnenreihengräber

(1) Halbanonyme Reihen- und Urnenreihengräber und anonyme Reihen- und Urnenreihengräber sind Gräber in besonders ausgewiesenen Bereichen für halbanonyme und anonyme Bestattungen, die von Anfang an mit Rasen eingesät sind und sonst keine Bepflanzung bzw. Grabsteine oder Einfassungen aufweisen dürfen.

(2) Bestattungen in anonyme Gräber finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. Die Stadt entscheidet bei anonymen und halbanonymen Bestattungen über den Ort der Bestattung innerhalb der Grabfelder. Die Verfügungsberechtigten haben kein Bestimmungsrecht.

(3) Das derzeit einzige auf den Friedhöfen vorhandene Grabfeld für anonyme und halbanonyme Reihen- und Urnenreihengräber liegt auf dem Friedhof St. Peter. Ein zentraler Gedenkstein am Rand des Grabfelds dient als Trauerort.

(4) Bei Bestattungen in halbanonyme Reihen- und Urnenreihengräber werden auf den Steinquadern vor dem zentralen Gedenkstein Namenstäfelchen aus Metall mit den Daten des Verstorbenen angebracht.

(5) Die halbanonymen und anonymen Reihen- und Urnenreihengräber werden von der Stadt hergestellt, angelegt und dauerhaft gepflegt. Bei den halbanonymen Gräbern beschafft die Stadt die Namenstäfelchen aus Metall, lässt die Daten der Verstorbenen eingravieren und befestigt die Täfelchen an den Steinquadern. Sie bestimmt Material, Art, Größe und Farbe der Täfelchen sowie Art, Größe, Schriftbild und Farbe der Beschriftung. Die Kosten der Metalltäfelchen, der Gravur und die Anbringung der Täfelchen auf den Steinquadern trägt der Nutzungsberechtigte im Rahmen der Grabnutzungsgebühr.

(6) Die Grabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Grababdeckungen, Grabeinfassungen und Grabmäler sind nicht zulässig. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt.

(7) Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten im Grabfeld ist nicht zulässig. Die Stadt ist berechtigt, herrenlose Gegenstände in dem Grabfeld ohne vorherige Ankündigung abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Die Ablage von Blumen am zentralen Gedenkstein steht aber jederzeit frei.

(8) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 15

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen, Hallen oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu zwei oder vier Urnen, je nach Grabart. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 16

Urnenrasenreihengräber und Urnenrasenwahlgräber

(1) Urnenrasenreihengräber und Urnenrasenwahlgräber sind Urnengräber in besonders ausgewiesenen Bereichen, die von Anfang an mit Rasen eingesät sind und sonst keine Bepflanzung bzw. Grabsteine oder Einfassungen aufweisen dürfen. (2) In Urnenrasenwahlgräbern sind bis zu zwei Urnen gleichzeitig zulässig. (3) Die Urnenrasenreihengräber und Urnenrasenwahlgräber werden der Reihe nach durch die Stadt vergeben. Die Auswahl eines bestimmten Grabes ist nicht möglich. (4) Die Urnenrasenreihengräber und Urnenrasenwahlgräber werden von der Stadt hergestellt, angelegt und dauerhaft gepflegt. Sie werden mit Steinplatten mit den Maßen von i.d.R. 35 cm x 35 cm ebenerdig verschlossen, in die die Daten der Verstorbenen eingraviert wurden. Die Stadt beschafft die Platten und gibt diese an die Nutzungsberechtigten oder an die von ihnen beauftragten Steinmetze heraus, damit diese die Daten auf eigene Kosten eingravieren lassen. Die Stadt bestimmt Material, Art, Größe und Farbe der Platten sowie Art, Größe, Schriftbild und Farbe der Beschriftung. Die Kosten der Platten und ihrer Verlegung trägt der Nutzungsberechtigte im Rahmen der Grabnutzungsgebühr. (5) Die Rasengrabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Grababdeckungen, Grabeinfassungen und Grabmäler sind nicht zulässig. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. (6) Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Die Stadt ist berechtigt, herrenlose Gegenstände in den Grabfeldern ohne vorherige Ankündigung abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (7) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 17

Urnenbaumreihengräber und Urnenbaumwahlgräber

(1) Urnenbaumreihengräber und Urnenbaumwahlgräber sind Urnengräber in besonders ausgewiesenen Bereichen in unmittelbarer Nähe eines Baumes. (2) In Urnenbaumwahlgräbern sind bis zu zwei Urnen gleichzeitig zulässig. (3) Die Urnenbaumreihengräber und Urnenbaumwahlgräber werden der Reihe nach durch die Stadt vergeben. Die Auswahl eines bestimmten Grabes ist nicht möglich. (4) Die Urnenbaumreihengräber und Urnenbaumwahlgräber werden von der Stadt hergestellt, angelegt und dauerhaft gepflegt. Sie werden mit Steinplatten mit den Maßen von i.d.R. 35 cm x 35 cm ebenerdig verschlossen, in die die Daten der Verstorbenen eingraviert wurden. Die Stadt beschafft die Platten und gibt diese an die Nutzungsberechtigten oder an die von ihnen beauftragten Steinmetze heraus, damit diese die Daten auf ihre Kosten eingravieren lassen. Die Stadt bestimmt Material, Art, Größe und Farbe der Platten sowie Art, Größe, Schriftbild und Farbe der Beschriftung. Die Kosten der Platten und ihrer Verlegung trägt der Nutzungsberechtigte im Rahmen der Grabnutzungsgebühr. (5) Die Baumgrabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Grababdeckungen, Grabeinfassungen und Grabmäler sind nicht zulässig. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. (6) Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Die Stadt ist berechtigt, herrenlose Gegenstände in den Grabfeldern ohne vorherige Ankündigung abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (7) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 18

Urnennischen (Reihen- und Wahlgräber)

(1) Urnennischen sind Urnengräber in einer künstlich errichteten baulichen Struktur (z.B. Mauern, Terrassen, Hallen, Stelen oder andere Formen). (2) In Urnennischen als Wahlgräber sind bis zu zwei Urnen gleichzeitig zulässig. (3) Die Urnennischen (Reihen- und Wahlgräber) werden der Reihe nach durch die Stadt vergeben. Die Auswahl eines bestimmten Grabes ist nicht möglich. (4) Die Urnennischen werden von der Stadt hergestellt, angelegt und dauerhaft gepflegt. Sie werden mit Stein- oder Glasplatten verschlossen, in die die Daten der Verstorbenen eingraviert wurden. Die Stadt beschafft die Platten und gibt diese an die Nutzungsberechtigten oder an die von ihnen beauftragten Steinmetze heraus, damit diese die Daten auf ihre Kosten eingravieren lassen. Die Stadt bestimmt Material, Art, Größe und Farbe der Platten sowie Art, Größe, Schriftbild und Farbe der Beschriftung. Die Kosten der Platten, der Gravur und der Verlegung der Platten trägt der Nutzungsberechtigte im Rahmen der Grabnutzungsgebühr. (5) Die baulichen Strukturen und die Urnennischen sind so zu belassen wie sie sind. Bauliche Maßnahmen an ihnen sind nicht zulässig. Ihre Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch die Stadt.

(6) Das Abstellen von kleineren Gegenständen und Pflanzen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen in die Anlagen integrierten Podesten zulässig. Nicht zulässig ist das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen auf dem Dach der Anlagen sowie auf dem Boden vor und neben den Anlagen. Die Stadt ist berechtigt, Gegenstände in diesen Bereichen ohne vorherige Ankündigung abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(7) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 19

Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber in gärtnerbetreuten Grabfeldern

(1) Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber in gärtnerbetreuten Grabfeldern sind Urnengräber in Grabfeldern, in denen ein Konzessionär die Gräber und die Umgebungsgrünflächen innerhalb der gärtnerbetreuten Grabfelder gärtnerisch anlegt und dauerhaft pflegt.

(2) Die Zuteilung eines Grabes und die Vergabe eines Verfügungs- bzw. Nutzungsrechts wird erst dann und nur unter der Bedingung vorgenommen, dass der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte zuvor einen Dauergrabpflegevertrag mit dem Konzessionär über die gesamte Laufzeit des Verfügungsrechts (Ruhezeit) bzw. des Nutzungsrechts abgeschlossen und der Stadt vorgelegt hat.

(3) Eine Verlängerung von Nutzungsrechten kann erst dann und nur unter der Bedingung vorgenommen werden, dass der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte zuvor eine der Dauer der Nutzungsrechtsverlängerung entsprechende Verlängerung des Dauergrabpflegevertrags abgeschlossen und der Stadt vorgelegt hat.

(4) In den Wahlgräbern sind bis zu zwei Urnen gleichzeitig zulässig.

(5) In den gärtnerbetreuten Grabfeldern besteht sowohl für Urnenreihengräber als auch für Urnenwahlgräber die Möglichkeit, ein Grab auszuwählen.

(6) In den gärtnerbetreuten Grabfeldern hat der Konzessionär das letztendliche Bestimmungsrecht über die Art, Gestaltung und Größe der Grabmale, da sich die Grabmale in die thematische Gestaltung der Grabfelder einfügen sollen. Die in § 22 festgesetzten Gestaltungsvorschriften dürfen als äußerste Grenze aber nicht überschritten werden. Grabmale werden deshalb nur unter der Bedingung des § 23 Abs. 5 genehmigt.

(7) Die Gräber in den gärtnerbetreuten Grabfeldern werden ausschließlich durch den Konzessionär im Rahmen der jeweiligen Dauergrabpflegeverträge bepflanzt und gepflegt. Pflanz- oder Pflegemaßnahmen durch Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte sind nicht erlaubt.

(8) Zum Schutz der Bepflanzung der Gräber ist das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen auf den Gräbern grundsätzlich nicht zulässig. Einzig jeweils 1 Steckvase oder 1 schlanke Kerze dürfen auf die Gräber gestellt werden. Die Bepflanzung darf hierzu nicht verändert oder beseitigt werden. Die Stadt und der Konzessionär sind berechtigt, alle anderen als die in Satz 2 genannten Gegenstände auf den Gräbern ohne vorherige Ankündigung abzuräumen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(9) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 20

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in der Friedhofssatzung für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 21

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 22

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 23 Abs. 1 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Soweit für die anonymen und halbanonymen Gräber, Urnenrasengräber, Urnenbaumgräber, Urnennischen und Urnengräber in den gärtnerbetreuten Grabfeldern spezielle Gestaltungsvorschriften in den §§ 14 sowie 16 bis 19 geregelt sind, gelten diese vorrangig. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder bruchsicheres Glas verwendet werden. Grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(5) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Lichtbildern ab einer Größe von 10 x 8 cm. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  4. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche
  5. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis maximal zu 1,5 m² Ansichtsfläche (7) Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,50 m² und liegende Grabmale bis zur Vollabdeckung zulässig. (8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (9) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 23

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Grabmalgenehmigungen in den gärtnerbetreuten Grabfeldern (§ 19) werden erst dann und nur unter der Bedingung erteilt, dass der Stadt mit dem Grabmalgenehmigungsan-

trag eine Bestätigung des Konzessionärs vorgelegt wird, in dem dieser sein Einverständnis mit dem beantragten Grabmal erklärt hat.

(6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 24

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sie dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,40 m Höhe: 16 cm bis 1,60 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 26

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 22 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung auf dem Grab darf nicht höher sein als 1,50 m. Sie ist rechtzeitig zurückzuschneiden oder notfalls vollständig zu entfernen. Die Bepflanzung darf in ihren Ausmaßen weder Länge noch Breite der Grabstätte überragen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Reihengräber werden ausschließlich durch die Stadt abgeräumt. Die Kosten sind von den Hinterbliebenen gemäß dem aktuellen Gebührenverzeichnis zu tragen.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 22) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 29

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 und 2

  1. 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  3. 3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  4. 4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt

sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

  1. 5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  2. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  3. 7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  4. 8. Druckschriften verteilt. (2) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), (3) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 23 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Absatz 1). (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Abs. 1).

VIII. Gebühren im Bestattungswesen

§ 31

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, für die Durchführung von Bestattungsleistungen, für die Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie für Verwaltungshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.

§ 32

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst, die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung anerkennt oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 33

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, mit der Verleihung des Nutzungsrechts, der Genehmigung des Verlängerungsantrags bzw. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. (2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

§ 34

Umsatzsteuer

Sofern die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, nach § 2b UStG umsatzsteuerpflichtig sind, wird ab 01.01.2025 zu diesen Gebühren zusätzlich der jeweils gültige Umsatzsteuersatz erhoben.

§ 35

Auskunftspflicht

Der Gebührenschuldner hat zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen. Verweigert er diese oder macht er sie nicht innerhalb einer gestellten Frist, kann die Stadt die Bemessungsgrundlage nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen und die Gebühr hieraus errechnen.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36

Alte Rechte, Übergangsbestimmungen

(1) Für Grabsorgerechte (Verfügungsrechte und Nutzungsrechte), die vor Inkrafttreten dieser Satzung aufgrund seitheriger Friedhofssatzungen oder Friedhofsordnungen entstanden sind, gelten deren Vorschriften weiter.

(2) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung) maßgebend, die beim Ablauf der Nutzungsdauer gelten. Muss das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wegen einer Bestattung verlängert werden, so sind die am Tag der Antragstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.

(3) Für Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung das Grabmal und sonstiges Grabzubehör angebracht und genehmigt war, gelten die zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Gestaltungsgrundsätze weiter.

(4) Für eine Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten gelten die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung.

§ 37

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt

Bietigheim-Bissingen, den 12.07.2016 und 24.10.2023.

Kessing Oberbürgermeister

Stadt Bietigheim-Bissingen

Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen

Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 12.07.2016 i.d.F. vom 24.10.2023

I. Grabnutzungsgebühren

1. Reihengräber

a) Reihengräber550,00 €
b) Reihengräber für Kinder (bis Vollendung 10. Lj)400,00 €

Wird jedoch ein Kind im Reihengrabfeld für Erwachsene beigesetzt, ist die Gebühr wie für Erwachsene zu berechnen.

c) Reihengräber halbanonym1.500,00 €
d) Reihengräber anonym900,00 €
e) Urnenreihengräber300,00 €
f) Urnenrasenreihengräber950,00 €
g) Urnenbaumreihengräber1.000,00 €
h) Urnennischen (Reihengräber)800,00 €
i) Urnenreihengräber im gärtnerbetreuten Grabfeld550,00 €
j) Urnenreihengräber halbanonym750,00 €
k) Urnenreihengräber anonym450,00 €

2. Wahlgräber

a) Wahlgräber einfach breit2.200,00 €
b) Muslimische Gräber einfach breit2.200,00 €
c) Wahlgräber doppelt breit4.400,00 €
d) Wahlgräber für Kinder (bis Vollendung 10. Lj)800,00 €
e) Urnenwahlgräber750,00 €
f) Urnenrasenwahlgräber1.050,00 €
g) Urnenbaumwahlgräber1.250,00 €
h) Urnennischen (Wahlgräber)900,00 €
i) Urnenwahlgräber im gärtnerbetreuten Grabfeld600,00 €

3. Verlängerung von Nutzungsrechten je Jahr

a) Wahlgräber einfach breit110,00 €
b) Muslimische Gräber einfach breit110,00 €
c) Wahlgräber doppelt breit150,00 €
d) Wahlgräber für Kinder (bis Vollendung 10. Lj)50,00 €
e) Urnenwahlgräber50,00 €
f) Urnenrasenwahlgräber70,00 €
g) Urnenbaumwahlgräber80,00 €
h) Urnennischen (Wahlgräber)55,00 €
i) Urnenwahlgräber im gärtnerbetreuten Grabfeld40,00 €

Betreffen Verlängerungen von Nutzungsrechten nicht ausschließlich volle Jahre, sondern (auch) einzelne Monate, beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat 1/12tel der Jahresgebühr.

II. Bestattungsgebühren

1. Grundgebühren

Für Bestattungen und Beisetzungen werden Grundgebühren erhoben. Diese betragen:

a) für Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 10 Jahren900,00 €
b) für Erdbestattungen von Kindern bis 10 Jahren im Kindergrabfeld600,00 €
c) für Erdbestattungen in Tiefgräber1.000,00 €
d) für Erdbestattungen von Fehlgeburten, Körperteilen und Gebeinen200,00 €

e) für Urnenbeisetzungen im Erdgrab 175,00 €

f) für Urnenbeisetzungen im Kolumbarium 150,00 €

Mit der Grundgebühr sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Bestattungsordnung
  • Herstellen (Öffnen) und Schließen des Grabes bzw. Urnengrabes
  • Läuten der Friedhofsglocke
  • Benutzung des Leichenwagens auf dem Friedhof
  • Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung

Für Bestattungen an Samstagen und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % auf die jeweilige Grundgebühr erhoben.

2. Sargträger

Für den Einsatz von Sargträgern auf den Friedhöfen werden Gebühren erhoben. Diese betragen:

Je Sargträger 70,00 €

III. Benutzungsgebühren

Benutzungsgebühren

Für die folgenden Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:

a) Benutzung der Aufbahrungsräume 40,00 €

b) Benutzung der Kühlräume je Tag 12,00 €

c) Benutzung der Trauerhallen 125,00 €

d) Benutzung der Orgel 25,00 €

e) Benutzung der Räume für Waschungen 100,00 €

IV. Verwaltungsgebühren

1. Verwaltungsgebühren

a) Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen zur Aufstellung oder Änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen

Je Antrag 63,00 €

b) Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung von Gewerbetreibenden

je Antrag (Einzel- oder Dauerzulassung)

24,00 €

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 74xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bietigheim-Bissingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bietigheim-Bissingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 175 € (Urne) bzw. 900 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bietigheim-Bissingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 74xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bietigheim-Bissingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €