🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: März 2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
GEBÜHRENSATZUNG
für die Friedhöfe der Stadt Burgdorf
(Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung der 6. Änderungssatzung*
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (jetzt § 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz), § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und § 13 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG), alle in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am 09. Oktober 2008 folgende Neufassung der Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. (3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Wenn einzelne Leistungen entfallen, wird keine Gebührenermäßigung gewährt.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung / Beisetzung / sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt hat,
- 2. wer die Bestattung / Beisetzung / sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten (mit) ausgelöst hat,
- 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits bei Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit bzw. bereits bei Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof. (3) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung und der Gebührentarif treten am 1. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 11.12.2003 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.12.2005 außer Kraft.
Burgdorf, den 09.10.2008
Stadt Burgdorf
Baxmann (Bürgermeister)
**\*1** Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 41/2008.
- 1. Änderungssatzung vom 26.03.2009
Veröffentlicht im Amtsblatt für die Region Hannover, Nr. 13/2009 vom 02.04.2009
- 2. Änderungssatzung vom 29.09.2011. (Tritt ab 28.10.2011 in Kraft.)
Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 41/2011 vom 27.10.2011
- 3. Änderungssatzung vom 08.12.2011. (Tritt ab 31.12.2011 in Kraft)
Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 50/2011 vom 30.12.2011
- 4. Änderungssatzung vom 12.12.2013. (Tritt ab 17.01.2014 in Kraft)
Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 2/2014 vom 16.01.2014
- 5. Änderungssatzung vom 10.12.2015 (Tritt ab 01.01.2016 in Kraft)
Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 47/2015 vom 23.12.2015
- 6. Änderungssatzung vom 17.02.2022 (Tritt ab März 2022 in Kraft)
Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 9 vom 03.03.2022
**Gebührentarif zur Gebührensatzung vom 09.10.2008 für die Friedhöfe
der Stadt Burgdorf**
| Ziffer | Art der Leistung | Gebühr | |
|---|---|---|---|
| 1. Nutzungsrechte | |||
| 1.1. Kindergrab | |||
| 1.1.1. | Kinderwahlgrab (für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 750,00 € | |
| 1.1.2. | Verlängerung der Ruhezeit wegen Abdeckung der Grabstelle mit einer Grabplatte | 5 Jahre | siehe Zif. 1.1.3 x 5 Jahre |
| 1.1.3. | Wiedererwerb Kinderwahlgrab (je Jahr) | 30,00 € | |
| 1.1.4. | Rasenkinderwahlgrab (für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) | 1.000,00 € | |
| 1.1.5. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung bei einem Rasenkinderwahlgrab | 40,00 € | |
| 1.2. Reihengrab | |||
| 1.2.1. | Reihengrab für 25 Jahre Ruhezeit | 1.203,20 € | |
| 1.2.2. | Reihengrab für 30 Jahre Ruhezeit | 1.444,00 € | |
| 1.2.3. | Verlängerung der Ruhezeit wegen Abdeckung der Grabstelle mit einer Grabplatte | 240,64 € | |
| 1.2.4. | Rasenreihengrab für 25 Jahre Ruhezeit | 1.795,20 € | |
| 1.2.5. | Rasenreihengrab für 30 Jahre Ruhezeit | 2.154,40 € | |
| 1.2.6. | Pflegeleichtes Sarggrab für 25 Jahre Nutzungszeit | 1.920,00 € | |
| 1.2.7. | Pflegeleichtes Sarggrab für 30 Jahre Nutzungszeit | 2.304,80 € | |
| 1.3. Wahlgrab | |||
| 1.3.1. | Wahlgrab (Tiefgrab) Stadtfriedhof Burgdorf für 30 Jahre | je Stelle | 2.270,40 € |
| 1.3.2. | Verlängerung der Ruhezeit wegen Abdeckung der Grabstelle mit einer Grabplatte (Tiefgrab) | je Stelle | siehe 1.3.3 x 5 Jahre |
| 1.3.3. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung bei Wahlgräbern (Tiefgrab) | je Stelle | 75,68 € |
| 1.3.4. | Rasenwahlgrab (Tiefgrab) Stadtfriedhof | je Stelle | 2.980,80 € |
| 1.3.5. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung bei Rasenwahlgräbern (Tiefgrab) | je Stelle | 99,36 € |
| 1.3.6. | Wahlgrab für 25 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 1.328,00 € |
| 1.3.7. | Wahlgrab für 30 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 1.593,60 € |
| 1.3.8. | Verlängerung der Ruhezeit wegen Abdeckung der Grabstelle mit einer Grabplatte | je Stelle | siehe 1.3.9 x 5 Jahre |
| 1.3.9. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung für max. 4 Stellen* | je Stelle | 53,12 € |
| 1.3.10. | Rasenwahlgrab für 25 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 1.920,00 € |
| 1.3.11. | Rasenwahlgrab für 30 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 2.304,00 € |
| 1.3.12. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes Jahr der Verlängerung bei Rasenwahlgräbern - für max. 4 Stellen* | je Stelle | 76,80 € |
| --- | --- | --- | --- |
| 1.3.13. | Pflegeleichtes Sargwahlgrab für 25 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 2.044,00 € |
| 1.3.14 | Pflegeleichtes Sargwahlgrab für 30 Jahre Nutzungszeit | je Stelle | 2.452,80 € |
| 1.3.15 | Verlängerung Pflegeleichtes Sarggrab | je Stelle | 81,76 € |
| 1.3.16 | Zusätzliche Grabstelle in bereits belegter Wahlgrabstätte | 563,20 € |
|---|
1.4. Urnengrab
Urnenreihengrab
| 1.4.1. | Urnenreihengrab | 749,60 € | |
|---|---|---|---|
| 1.4.2. | Rasenurnenreihengrab | 1.028,00 € | |
| 1.4.3. | Pflegeleichtes Urnenreihengrab | 1.187,20 € |
Urnenwahlgrab
| 1.4.4. | Urnenwahlgrab für 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 1.502,00 € |
|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab - jede weitere Urne (bis zu 5 Urnen) | je Urne | siehe 1.3.16 | |
| 1.4.5. | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für jedes Jahr der Verlängerung - 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 60,08 € |
| 1.4.6. | Rasenurnenwahlgrab für 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 1.750,00 € |
|---|---|---|---|
| Rasenurnenwahlgrab - jede weitere Urne (bis zu 5 Urnen) | je Urne | siehe 1.3.16 | |
| 1.4.7. | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für jedes Jahr der Verlängerung bei Rasenurnenwahlgräbern - 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 70,00 € |
| 1.4.8 | Pflegeleichtes Urnenwahlgrab | je Stätte - 2 Urnen | 1.876,00 € |
| 1.4.9 | Verlängerung Pflegeleichtes Urnenwahlgrab | je Stätte - 2 Urnen | 75,04 € |
| 1.5. | Anonyme Beisetzung | 844,00 € |
1.6. BaumOase
| 1.6.1. | BaumOase (Urnenwahlgrab für 1 Urne) | 1 Urne | 1.524,00 € |
|---|---|---|---|
| 1.6.2. | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für jedes Jahr der Verlängerung | je Stelle | 51,26 € |
1.7. Urnenwand (Otze)
| 1.7.1. | Urnenwahlgrab Urnenwand | je Kammer - 2 Urnen | 3.106,40 € |
|---|---|---|---|
| 1.7.2. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes weitere Jahr der Verlängerung - 2 Urnen | je Kammer - 2 Urnen | 103,01 € |
| 1.7.3. | Urnenreihengrab Urnenwand | je Kammer - 1 Urne | 2.089,60 € |
| 1.7.4. | Anbringung Vase Urnenwand (Kostendeckend) | 202,00 € |
1.8. ZeitenInsel
| 1.8.1. | Urnenwahlgrab in der Gemeinschaftsanlage ZeitenInsel | je Stelle - 2 Urnen | 2.878,40 € |
|---|---|---|---|
| 1.8.2. | Urnenreihengrab in der Gemeinschaftsanlage ZeitenInsel | je Stelle - 1 Urne | 2.000,00 € |
| 1.8.3. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes weitere Jahr der Verlängerung - 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 94,97 € |
1.9. RuheHain
| 1.9.1. | Urnenwahlgrab in der Gemeinschaftsanlage 'RuheHain' | je Stelle - 2 Urnen | 2.609,60 € |
|---|---|---|---|
| 1.9.2. | Urnenreihengrab in der Gemeinschaftsanlage 'RuheHain' | je Stelle - 1 Urne | 1.740,80 € |
| 1.9.3. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts für jedes weitere Jahr der Verlängerung - 2 Urnen | je Stelle - 2 Urnen | 84,99 € |
2. Ausheben und Verfüllen
| 2.1. | Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in 1,60 m Tiefe | 460,00 € | |
|---|---|---|---|
| 2.2. | Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an in 1,60 m Tiefe | 841,00 € | |
| 2.3. | Erdbestattung in 2,50 m Tiefe | 951,00 € | |
| 2.4. | Urnenbeisetzung | 200,00 € | |
| 2.5. | Anonyme Urnenbeisetzung | 150,00 € |
3. Erstanlage bzw. Wiederherstellung der Grabstelle / Beisetzung Urne
| 3.1. | Abräumen der Kränze, Abstecken der Grabstelle, Auftragen von Mutterboden sowie Raseneinsaat bei Rasengräbern (Erdbestattung) | je Stelle | 275,00 € |
|---|---|---|---|
| 3.2. | Abräumen der Kränze, Abstecken der Grabstelle, Auftragen von Mutterboden sowie ggf. Raseneinsaat bei Rasengräbern (Urnenbestattung) | je Stelle | 200,00 € |
| 3.3. | Beisetzung Urne durch Gärtner (ohne Angehörige) | pro Urne | 65,00 € |
| 3.4. | Beisetzung Urne durch Gärtner (mit Angehörige) | pro Urne | 150,00 € |
4. Pflegegebühr - bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit und Umwandlung in Rasengräbern
| 4.1. | Erdbestattungsgrab | je Stelle und Jahr | 25,50 € |
|---|---|---|---|
| 4.2. | Urnenreihengrab | je Stelle und Jahr | 11,90 € |
| 4.3. | Urnenwahlgrab | je Stelle und Jahr | 16,70 € |
| 4.4. | Kindergrab | je Stelle und Jahr | 11,90 € |
5. Gebühr für die Umwandlung eines bestehenden Grabes in ein Rasengrab - Grabmal verbleibt auf der Grabstelle
Vorzeitige Grabrückgabe (Mehraufwand bei Umwandlung in Rasengrab mit Grabstein)
| 5.1. | Sarggrab | je Stelle | 148,00 € |
|---|---|---|---|
| 5.2. | Kindergrab | je Stelle | 91,00 € |
| 5.3. | Urnengrab | je Stelle | 62,00 € |
6. Umbettung (Ausbettung)
| 6.1. | Ausbettung | Abrechnung nach Aufwand |
|---|---|---|
| Für erneute Bestattung auf dem Friedhof wird zusätzlich die entsprechende Gebühr erhoben. | die nach Ziff. 1-3 maßgebliche Gebühr |
7. Benutzung Kapelle, Leichenhalle und Kühlraum
| 7.1. | Kapellenbenutzung (ca. 30 Minuten) ** | 289,50 € | |
|---|---|---|---|
| 7.2. | Kapellenbenutzung - kurze Nutzungsdauer (ca. 10 Minuten) // für Überziehung je angefangene 10 Minuten | 95,50 € | |
| 7.3. | Nutzung des Verabschiedungsraums (bis 30 Minuten) | 59,50 € | |
| 7.4. | Benutzung des Kühlraums | je angefangenen Tag | 18,50 € |
8. Verwaltungsgebühr Grabmale
| 8.1. | Für die Genehmigung von Grabmalen | je Antrag | |
|---|---|---|---|
| 8.1.1. | Genehmigung von Grabmalen inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 25 Jahre) | 149,50 € | |
| 8.1.2. | Genehmigung von Grabmalen inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 30 Jahre) | 173,00 € | |
| 8.1.3. | Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheitsprüfung, Abdeckplatten und Einfassungen | 32,00 € | |
| 8.1.4. | Gebühr für die Standsicherheitsprüfung, bei der Verlängerung von Grabstätten (je Verlängerungsjahr) | 4,70 € |
9. Verwaltungsgebühren / Weiteres
| 9.1 | Übertragung / Umschreibung von Nutzungsrechten inkl. der Urkunde | 11,00 € | |
|---|---|---|---|
| 9.2 | Antrag auf vorzeitige Rückgabe | 11,00 € | |
| 9.3 | Versenden einer Urne | 61,00 € | |
| 9.4 | Zusatzbuchstabe Verschlussplatte Urnenwand (je Buchstabe) | 9,00 € |
- Bei einer Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur Gebühren für maximal 4 Grabstellen erhoben. Alle weiteren Grabstellen der Grabstätte werden nicht zusätzlich berechnet.
** Bei Überziehung der Zeit für eine Kapellenbenutzung (30 Minuten), wird je angefangene 10 Minuten die kurze Kapelle zuzüglich berechnet.
2. Friedhofssatzung Stand: 17.02.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
66.1 – 4 FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT BURGDORF in der Fassung der 3. Änderungssatzung*
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (jetzt §§ 10 , 11 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Burgdorf in seiner Sitzung am 11.03.2004 folgende Neufassung der Friedhofs-satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehenden Friedhöfe und Friedhofsteile im Gebiet der Stadt Burgdorf:
Stadtfriedhof Burgdorf
Stadtteilfriedhof Beinhorn
Stadtteilfriedhof Heeßel
Stadtteilfriedhof Otze
Stadtteilfriedhof Ramlingen-Ehlershausen
Stadtteilfriedhof Schillerslage
Stadtteilfriedhof Sorgensen-Dachtmissen
Stadtteilfriedhof Weferlingsen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Burgdorf. Die Stadt betreibt die in § 1 bezeichneten Friedhöfe als einheitliche öffentliche Einrichtung. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Burg-dorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Burgdorf.
(2) Auf den Friedhöfen der Stadtteile sollen nur die in den Stadtteilen ansässigen Einwohner bestattet werden. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch die Stadt Burg-dorf zugelassen werden.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grün-flächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Be-sinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teil-weise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für ein-zelne Grabstätten.
66.1 – 4 (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus-geschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beige-setzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beige-setzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Burgdorf in andere Grabstät-ten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Um-bettungen erforderlich werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bei-setzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-falles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stel-len.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Burgdorf kostenfrei in ähn-licher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6) Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nut-zungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftli-chen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln ist.
(7) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzei-tig sind sie bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbe-nen, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten schriftlich mitzu-teilen, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für Besu-cher geöffnet.
(2) Die Stadt Burgdorf kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlich-keitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Ver-antwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
66.1 – 4
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineska-tes, Skateboards), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 6), zu befahren. Das Radfahren ist gestattet, sofern die Würde des Friedhofs beachtet und auf die Friedhofsbesucher Rücksicht genommen wird;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzu-bieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Stadt ge-werbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
Die Stadt Burgdorf kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind 5 Tage vorher bei der Stadt Burgdorf zur Zustimmung anzumel-den.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Burgdorf.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Burgdorf festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplät-ze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserent-nahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 66.1 – 4 (6) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Burgdorf die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofs-verwaltung der Stadt Burgdorf anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Un-terlagen beizufügen, bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis.
Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt Burgdorf setzt Ort und Zeit der Bestattung unter Berücksichtigung der Wün-sche der Angehörigen fest. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sollen in-nerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. Leichen und Aschen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihen-grabstätte beigesetzt.
(3) Kommen die Angehörigen nicht zu den festgesetzten Bestattungszeiten, so wird der Verstorbene in Abwesenheit der Angehörigen beigesetzt.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbe-lastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltge-fährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – ausstattung. Die Kleidung der Leichen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien beste-hen. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt werden oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Stadt Burgdorf bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.
(3) Am Fußende des Sarges muss eine Karte mit den Personalien des Verstorbenen fest angebracht sein.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Burgdorf oder einer von ihr beauftragten Person aus-gehoben und wieder verfüllt. 66.1 – 4 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m.
Bei Tiefwahlgräbern für Erdbeisetzungen auf dem Stadtfriedhof Burgdorf wird in einer Tiefe von mind. 2,50 m beigesetzt, so dass eine Nachbelegung in Normaltiefe möglich ist.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das vor dem Ausheben der Gräber erforderlich werdende Entfernen von Grabmalen oder Pflanzen ist von den Angehörigen rechtzeitig, d. h. zwei Werktage vor der Bestattung zu veranlassen. Andernfalls kann die Stadt diese Arbeiten auf Kosten der Angehörigen in Auftrag geben. Eine Haftung für mögliche Beschädigungen an Einfassungen, Liegeplat-ten, Grabmalen, Gewächsen oder Grabschmuck wird nicht übernommen.
(5) Gräber dürfen nicht zu Gruften, Mausoleen oder Urnenkammern ausgebaut oder über-mauert werden.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:
auf dem Stadtfriedhof Burgdorf
bei Beisetzungen in Normaltiefe .................................... 25 Jahre
bei Beisetzungen in einer
Tiefe von mind. 2,50 m ................................................ 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Beinhorn ................................ 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Heeßel
in Abteilung 1 ............................................................. 40 Jahre
im übrigen Bereich ...................................................... 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Otze
in Abteilung 1 und 6 ..................................................... 40 Jahre
im übrigen Bereich ...................................................... 25 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof
Ramlingen-Ehlershausen .............................................. 25 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Schillerslage ........................... 50 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof
Sorgensen-Dachtmissen in Abteilung 1 ............................................................. 50 Jahre im übrigen Bereich ...................................................... 25 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Weferlingsen ........................... 30 Jahre
bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr auf allen Friedhöfen ................................. 25 Jahre
(2) Die Ruhezeit von Leichen verlängert sich um 5 Jahre, wenn mehr als ein Drittel oder 0,7 qm der Grabstellenfläche mit einem liegenden Grabmal (Grabplatte) abgedeckt wird.
(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre. 66.1 – 4
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Burgdorf. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb der Stadt Burgdorf nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Stadt Burgdorf auch in belegte Grabstätten aller Art umgebet-tet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zu-stimmung des Verfügungsberechtigten (§ 26 Abs. 4), bei Umbettungen aus Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten ge-mäß § 27 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abge-laufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Burgdorf oder einer von ihr beauftragten Per-son durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Um-bettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Burgdorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten, e) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten, f) Baumgrabstätten (BaumOase), g) Kolumbarien (Urnennischen), h) Naturnahe Urnenwahlgrabstätten (RuheHain), 66.1 – 4 i) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (ZeitenInsel) j) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten (ZeitenInsel).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahl-grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg beigesetzt werden. Das-selbe gilt für verstorbene Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren.
(3) Auf das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Empfänger der Grabzuweisung 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(4) Soweit die Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit an die Stadt Burgdorf zurückgegeben bzw. eingeebnet wird, ist eine Pflegegebühr zu entrichten. Die Gebühr wird je angefan-genes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit berechnet und ist in einer Summe zum Zeit-punkt der Einebnung der Grabstätte fällig.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Soweit auf den einzelnen Friedhöfen eingerichtet, wird unterschieden zwischen
d) Wahlgräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kinderwahlgräber)
e) Wahlgräbern für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Erwachsenenwahl-gräber).
Die Nutzungszeit beträgt:
auf dem Stadtfriedhof Burgdorf
bei einer Beisetzung in Normaltiefe .................................................. 25 Jahre
bei einer Beisetzung in 2,50 m Tiefe ................................................. 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Beinhorn ................................................... 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Heeßel ...................................................... 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Otze
in Abteilung 1 und 6 ....................................................................... 30 Jahre
im übrigen Bereich ......................................................................... 25 Jahre 66.1 – 4 auf dem Stadtteilfriedhof Raml.-Ehlersh. .......................................... 25 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Schillerslage .............................................. 30 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Sorg.-Dachtm.
in Abteilung 1 .......................................................................... 30 Jahre
im übrigen Bereich ......................................................................... 25 Jahre
auf dem Stadtteilfriedhof Weferlingsen .............................................. 30 Jahre
bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
auf allen Friedhöfen ........................................................................ 25 Jahre
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen überei-nander zulässig. In jeder Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu 2 Urnen pro Grabstel-le beigesetzt werden. In begründeten Einzelfällen können – soweit auf das Belegungs-recht für eine Erdbestattung verzichtet wird – weitere Urnen beigesetzt werden. In einer Kinderwahlgrabstätte ist eine Beisetzung zulässig. § 13 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Mit jeder Beisetzung ist das Nutzungsrecht so zu verlängern, dass eine volle Nutzungs-zeit (§ 14 Abs. 1) besteht. Übersteigt die volle Nutzungszeit die Ruhezeit, ist ein Nut-tzungsrecht lediglich für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu erwerben.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungs-berechtigter. 66.1 – 4 Der Übergang des Nutzungsrechts wird nur mit Zustimmung des zukünftigen Berechtig-ten wirksam. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstor-benen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(11) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte oder Teilen davon kann jederzeit zu-rückgegeben werden.
Eine Gebührenerstattung ist ausgeschlossen. Soweit die Grabstätte vor Ablauf der Ru-hezeit an die Stadt Burgdorf zurückgegeben bzw. eingeebnet wird, ist eine Pflegegebühr zu entrichten. Die Gebühr wird je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit be-rechnet und ist in einer Summe zum Zeitpunkt der Einebnung der Grabstätte fällig.
§ 15
Wiedererwerb des Nutzungsrechts
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten für eine weitere Nutzungszeit wie-dererworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts soll für mindestens 5 Jahre vorgenommen werden; im begründeten Einzelfall ist eine Verlängerung von weniger als 5 Jahren möglich.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist auf Antrag des Nutzungsberechtigten auch vor Ablauf der Nutzungszeit möglich. Bei einer vorzeitigen Verlängerung des Nutzungsrechts darf die volle Nutzungszeit (§ 14 Abs. 1), gerechnet ab Antragseingang, nicht überschritten werden. Satz 2 gilt entsprechend.
Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Wahl-grabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Stadt Burgdorf kann Ausnahmen zulas-sen.
(2) Sind beim Ablauf der Nutzungszeit auch die Ruhezeiten abgelaufen, muss der Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts spätestens 3 Monate nach dem schriftlichen oder öffentlichen Hinweis (§ 14 Abs. 4) gestellt sein.
(3) Wenn beim Ablauf der Nutzungszeit noch Ruhezeiten bestehen, kann der Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts auch noch innerhalb der die Nutzungszeit überschrei-tenden Ruhezeit gestellt werden. Die neue Nutzungszeit schließt sich in diesem Falle an die vorhergehende an. 66.1 – 4
§ 16
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Wahlgrabstätten - bis zu 2 Urnen je Grabstelle
(siehe § 14 Abs. 2), d) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten, e) Baumgrabstätten (BaumOase),
f) Kolumbarien (Urnennischen), g) Naturnahe Urnenwahlgrabstätten (RuheHain), h) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (ZeitenInsel) i) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten (ZeitenInsel).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
Bis zu 5 Urnen können auf einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien, naturnahe und pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (Abs. 1 Buchstabe f),
g) und h)). Hier dürfen je Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Die Urnen werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Ein Wiederer-werb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Die Anlage ist auf dem Stadtfriedhof Burgdorf ausgewiesen. Sie liegt innerhalb einer Rasenfläche, die von der Stadt gepflegt wird. Das Grabfeld ist aus rechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestal-tungselemente gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein.
Die Beisetzung in einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte ist nur zulässig, sofern die-se Beisetzungsform dem Willen der oder des Verstorbenen entspricht. Der schriftlich ge-äußerte Wille der oder des Verstorbenen ist der Stadt vorzulegen. Fehlt es an einer schriftlichen Willenserklärung, ist seitens des Angehörigen schriftlich zu bestätigen, dass die Beisetzung in einer anonymen Gemeinschaftsgrabstätte dem Wunsch der oder des Verstorbenen entsprach.
Ein Schmuck, Grabstein oder andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rück-sicht auf den erklärten Willen der Anonymität zu keiner Zeit möglich.
Die Bestattung wird durch die Stadt Burgdorf oder einer von ihr beauftragten Person ohne Beisein der Angehörigen durchgeführt.
(5) Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Baumgrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.
66.1 – 4 Die Beisetzung der Urnen erfolgt innerhalb des abgegrenzten Bereiches. Die Grabstätte wird von der Stadt mit Rasen eingesät. Grabschmuck, ein Grabstein oder andere Kenn-zeichnungen sind auf der Grabstätte nicht möglich. Im Eingangsbereich zu der Anlage besteht die Möglichkeit, Blumen abzulegen und an Natursteinstelen eine Gedenktafel aus Bronze anzubringen. Die Gedenktafeln haben die Maße 15 x 8 cm.
In Baumgrabstätten dürfen nur Überurnen aus Holz oder Naturfaserverbundstoff ver-wendet werden.
(6) Kolumbarien (Urnennischen) werden durch die Stadt zur Verfügung gestellt. Die Anlage und Unterhaltung der Kolumbarien erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Stadt. Ein Anspruch auf Beisetzung in einer Urnennische besteht nicht.
Urnennischen werden als Urnenwahl- oder Urnenreihengräber zur Verfügung gestellt. In einer Urnennische können eine Urne (Urnenreihengrab) oder zwei Urnen (Urnenwahl-grab) beigesetzt werden. Als Urnenreihengräber werden Urnennischen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Asche abge-geben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Als Urnenwahlgräber werden Urnennischen vergeben, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Wiedererwerb ist für Urnenwahlgräber nach den Regelungen in § 15 der Friedhofssatzung möglich.
Die Vorderseite einer jeden Urnennische ist mit einer verschließbaren Abdeckplatte zu versehen. Die Abdeckplatten dürfen bis zum Ende der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit nicht entfernt werden. Dies gilt nicht für die Beisetzung einer zweiten Urne. Es ist den Nut-zungsberechtigten nicht gestattet, die Urnennischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entfernen.
Als Inschrift der Abdeckplatte können Name und Vorname sowie Geburts- und Sterbe-datum der Verstorbenen aufgenommen werden. Die Kosten der Inschrift sind in den Ge-bühren für das Kolumbarium enthalten.
Die Stadt kann eine besondere Stelle zwischen den Urnenstelen ausweisen, an der Grabschmuck oder Kränze, Gebinde und sonstige Dekoration abgelegt werden können. Die Stadt behält sich vor, Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Ab-ständen zu entfernen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Stadt abgeräumt und entsorgt. Dies gilt nicht für Blumenschmuck, der an den Urnennischen in dem von der Stadt hier-für bereitgestellten Halter abgelegt wird. Die Kosten hierfür sind in den Gebühren für das Kolumbarium enthalten.
Ist das Nutzungsrecht an der Urnennische erloschen, kann die Stadt die Urnen entfer-nen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben.
(7) Naturnahe Urnenwahlgrabstätten werden auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring durch die Stadt in einem Waldstück (RuheHain) eingerichtet. Dort werden Aschen in ei-ner naturnahen Umgebung beigesetzt.
Ein Anspruch auf Beisetzung in dem RuheHain besteht nicht. Die Errichtung und Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Der RuheHain wird extensiv nur im Bereich der kreisförmigen Bestattungsplätze gepflegt, um die Naturbelassenheit der Grabstätten zu bewahren. Die Herrichtung, Pflege oder Unterhaltung der Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Jegliche Veränderung des natürlichen Charakters des Waldes ist nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die entgegen dieser Bestimmungen aufgestellt oder nieder-gelegt wurden, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.
66.1 – 4 Die Stadt kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck oder Kränze, Ge-binde und sonstige Dekoration abgelegt werden kann. Die Stadt behält sich vor, Grab-schmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle angelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Stadt abgeräumt und entsorgt.
Im RuheHain werden Aschen in gemeinschaftlichen Bereichen ohne individuelle Kenn-zeichnung der einzelnen Grabstelle beigesetzt. Abschnittsweise werden durch die Stadt Steinstelen errichtet, auf denen eine Gedenktafel aus Bronze durch die Stadt angebracht wird. Die Gedenktafeln haben die Maße 15 x 8 cm und werden durch die Stadt zur Ver-fügung gestellt. Die Kosten der Gedenktafel sind in den Gebühren für eine Beisetzung im RuheHain enthalten.
Grabstellen im RuheHain werden nur als Urnenwahlgräber zur Verfügung gestellt, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) einge-räumt wird und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können. Die Lage der Grabstellen wird mit dem Erwerber abgestimmt. Ein Wiedererwerb der Urnenwahlgräber ist nach den Re-gelungen in § 15 der Friedhofssatzung möglich.
Bei Urnenbeisetzungen im RuheHain dürfen nur Überurnen aus Holz oder Naturfaserver-bundstoff verwendet werden.
(8) Pflegefreie Urnenwahlgräber werden auf dem Stadtfriedhof Niedersachsenring durch die Stadt in Form der ZeitenInsel mit gräberübergreifender Gestaltung eingerichtet. Die ZeitenInsel setzt sich aus den vier Hochbeeten „Frühling“, „Sommer“, „Herbst“ und „Winter“ zusammen. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht. Die einzelnen Grabstel-len sind durch je einen vor der Grabstelle befindlichen Steinquader erkennbar, auf des-sen Oberfläche die Kennzeichnung der Grabstelle mittels einer einheitlichen Gedenktafel aus Bronze erfolgt. Auf die Kennzeichnung kann nicht verzichtet werden. Die Gedenkta-fel wird durch die Stadt zur Verfügung gestellt. Die Kosten dieser Gedenktafel sind in den Grabnutzungsgebühren enthalten.
Die Herrichtung der ZeitenInsel sowie die Pflege obliegen der Stadt. Grabschmuck, das Aufstellen eines weiteren Grabsteins oder andere Dekorationen der Grabstelle sind nicht gestattet. An den zentralen Plätzen zwischen den Hochbeeten der ZeitenInsel besteht die Möglichkeit, Grabschmuck (Blumengestecke, Kränze, Pflanzschalen, Vasen, Sträuße u.a.) abzulegen. Die Pflege oder Unterhaltung der Grabstellen durch die Nutzungsbe-rechtigten ist nicht zulässig. Jegliche Veränderung der Gestaltung der Grabanlage oder der Grabstellen ist nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die entgegen dieser Bestimmungen aufgestellt oder niedergelegt wurden, unverzüglich ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kos-ten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.
Grabstellen in der ZeitenInsel werden in den beiden Hochbeeten „Frühling“ und „Som-mer“ als Urnenwahlgräber zur Verfügung gestellt, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt wird und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können. Die Lage der Grabstellen wird mit dem Erwerber abge-stimmt. Ein Wiedererwerb der Urnenwahlgräber ist nach den Regelungen in § 15 der Friedhofssatzung möglich.
In den beiden Hochbeeten „Herbst“ und „Winter“ der ZeitenInsel werden Urnenreihen-gräber zur Verfügung gestellt. Die Urnen werden der Reihe nach für die Dauer der Ru-hezeit beigesetzt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Bei Urnenbeisetzungen in der ZeitenInsel dürfen nur Überurnen aus Holz oder Naturfa-serverbundstoff verwendet werden.
66.1 – 4 (9) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstät-ten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wür-de des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Rechte an jeder Grabstätte können auch als Rasengrabstätte erworben werden. Dies gilt nicht für Kolumbarien, naturnahe sowie pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (RuheHain und ZeitenInsel) (§ 12 Absatz 2 Buchstaben g), h) und i)). Einfassungen, Bepflanzun-gen und Grabschmuck jeglicher Art sind untersagt und werden unverzüglich von der Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt und entschädigungslos entsorgt.
In der Zeit vom 01.11. eines Jahres bis zum 01.03. des Folgejahres können Blumen-schalen, -sträuße und -gestecke sowie Grablichter auf die Grabstelle gestellt bzw. gelegt werden. Diese Gegenstände sind spätestens bis zum 01.03. eines jeden Jahres zu ent-fernen. Andernfalls ist die Stadt Burgdorf berechtigt, diese Gegenstände entschädi-gungslos auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
VI. Grabmale
§ 18
Größenfestlegung
(1) Stehende Grabmale auf Reihen- und Wahlgrabstätten dürfen folgende max. Ansichtsflä-che haben:
Reihengrab max. 0,58 m²
Tiefgrab/Wahlgrab,
einstellig max. 0,72 m²
Tiefgrab/Wahlgrab,
mehrstellig, je Stelle max. 0,72 m²
Kinderwahlgrab max. 0,32 m²
Urnenreihengrab max. 0,36 m²
Urnenwahlgrab max. 0,48 m²
(2) Die Überschreitung der Ansichtsfläche um bis zu 10 v. H. ist in begründeten Einzelfällen zulässig. Die Abmessungen der einzelnen Grabmale werden nach den örtlichen Gege-benheiten festgesetzt.
(3) Bei liegenden Grabmalen ergibt sich die maximale Größe aus der Größe der Grabbeete.
(4) Stehende Grabmale aus Naturstein müssen ihrer Größe entsprechend mindestens 12 bis 18 cm stark sein. Bei liegenden Grabmalen aus Naturstein darf eine Stärke von 10 cm nicht unterschritten werden. Das erforderliche Fundament darf in der Grundfläche das stehende Grabmal nicht überschreiten.
66.1 – 4
§ 19
Material
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Eisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer sowie ge-schmiedete oder gegossene Bronze oder der Verbund dieser Materialien verwendet wer-den. Als Gestaltungselement im Verbund mit den in Satz 1 genannten Materialien sind Aluminium und Glas (Sicherheitsglas) ebenfalls zugelassen.
(2) Stehende Grabmale sollen in Form und Größe unterschiedlich voneinander sein. Liegen-de Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Ver-änderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustim-mungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfü-gungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erfor-derlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstel-len eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Anlieferung
(1) Auf Verlangen der Stadt Burgdorf sind beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen der genehmigte Entwurf und die genehmigten Schrift- und Orna-mentszeichnungen vorzulegen.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofsein-gang auf Verlangen der Stadt Burgdorf überprüft werden können. 66.1 – 4
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grab-denkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befesti-gen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Fundamentierung und Befestigung genehmigt die Stadt Burgdorf zugleich mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Burgdorf auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrun-gen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Burgdorf nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Burgdorf berechtigt, dieses auf Kosten der Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Burg-dorf ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren; es besteht hierfür auch kein Er-satzanspruch. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabma-len oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Burgdorf von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anla-gen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Burgdorf. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet. 66.1 – 4 (3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die für die Eigenart des Friedhofs Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Burgdorf.
(4) Die Stadt ist berechtigt, ohne Antrag aufgestellte Grabmale einen Monat nach schriftli-cher Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu las-sen.
§ 25
Firmennamen
Das Anbringen von Firmennamen o. ä. an Grabmalen wird untersagt.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dau-ernd instandgehalten werden. Dieses gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbe-hältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steck-vasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so angelegt und be-pflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Bei losen Abdeckungen, wie z.B. Kiesel, ist durch ausreichend erhabene Einfassungen sicherzustellen, dass diese nicht auf öffentliche Wege und Grün-flächen gelangen und die Pflege der allgemeinen Friedhofsfläche erschweren bzw. be-hindern. Sofern Pflanzen auf Grabstätten die Höhe von 1,50 m überschreiten und ande-re Grabstätten oder öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigen, ist die Stadt Burg-dorf befugt, eine Entfernung oder Rückschnitt der Pflanzen auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten bzw. des Empfängers der Grabanweisung vorzunehmen.
(4) Verantwortlich für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung und bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Die Stadt Burgdorf kann vor Ausführung der Grabgestaltung Zeichnungen mit genauen Bepflanzungsangaben fordern.
(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen nach § 6 zugelassenen Gärtner beauftragen.
(7) Für die gärtnerische Herrichtung und Bepflanzung darf bei Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten nur die in den Belegungsplänen ausgewiesene Grabstättenfläche in An-spruch genommen werden. Bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten wird die Flä-che zur gärtnerischen Herrichtung und Bepflanzung durch die Stadt Burgdorf festgelegt. 66.1 – 4 (8) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beiset-zung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Auf dem Stadtfriedhof erfolgt die Erstanlage (Abräu-men der Kränze und Abtragen des Grabhügels) durch die Stadt. Auf den Ortsteilfriedhö-fen sind die Nutzungsberechtigten für die Erstanlage zuständig. Rasengräber auf dem Stadtfriedhof und den Ortsteilfriedhöfen werden von der Stadt, mit Ausnahme des Sat-zes 4, angelegt (Abräumen der Kränze, Abtragen des Grabhügels, Einsäen von Gras). Für das Abräumen der Kränze bei Rasenurnengräbern auf den Ortsteilfriedhöfen ist die oder der Nutzungsberechtigte bzw. die oder der Empfänger der Grabanweisung zustän-dig.
(9) Die Herrichtung, Veränderung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Burgdorf.
(10) Bänke dürfen auf Grabstätten grundsätzlich nicht aufgestellt werden.
§ 27
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant-wortliche (§ 26 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Burgdorf die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt Burgdorf abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Burgdorf die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht nach nochmaliger erfolgloser Aufforderung ohne Entschädigung entziehen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfecht-barkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntma-chung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 2 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Burgdorf den Grabschmuck entfernen.
§ 28
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Burgdorf betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen nach vorheriger Anmeldung die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. 66.1 – 4 (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung des Amtsarztes.
§ 29
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Burgdorf.
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten der Satzung vom 23.02.1989 bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit sowie die Ruhezeit für die zu diesem Zeitpunkt bereits beigesetzten Leichen und Aschen nach den Vorschriften der im Zeitpunkt der Beisetzung geltenden Friedhofssatzung.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
Die Stadt Burgdorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haf-tet die Stadt Burgdorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 31 a
Bodensenkungen
(1) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Gelände der in § 1 genannten Friedhöfe möglich.
(2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Burgdorf.
(3) Bodensenkungen auf Grabflächen und durch Absenkungen verursachte Schäden an Grabanlagen hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beseitigen.
66.1 – 4
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Burgdorf verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge-setzes in der jeweils gültigen Fassung handelt wer,
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend ver- hält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe-treibenden (§ 6), befährt.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Stadt ge-werbsmäßig fotografiert oder filmt,
e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Ein-friedigungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege die-nen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt
h) lärmt, spielt, lagert und Alkohol trinkt,
i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenführhunde,
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Mate- rialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 nicht in gutem und ver- kehrssicherem Zustand hält,
66.1 – 4
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung entfernt,
- 9. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Burgdorf vom 23.02.1989 in Form der 1. Änderungssatzung vom 17.09.1992 außer Kraft.
Burgdorf, den 11.03.2004
STADT BURGDORF
Alfred Baxmann
Leo Reinke
Bürgermeister
Stadtdirektor
*1. Änderungssatzung vom 26.03.2009. (Tritt ab 02.04.2009 in Kraft.) Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 13/2009 vom 02.04.2009
*2. Änderungssatzung vom 29.09.2011. (Tritt ab 28.10.2011 in Kraft.) Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 41/2011 vom 27.10.2011
*3. Änderungssatzung vom 12.12.2013. (Tritt ab 17.01.2014 in Kraft.) Veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 2/2014 vom 16.01.2014