Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.11.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Waldaschaff (Beschluss 10.11.2025, Inkrafttreten 01.01.2026)
GEMEINDE WALDASCHAFF Landkreis Aschaffenburg
Waldaschaff alles im grünen Bereich
Gebührensatzung
zur Friedhofs- und Bestattungsordnung
Aufgrund der Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Waldaschaff folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung zum Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Waldaschaff:
Gebührensatzung
zur Friedhofs- und Bestattungsordnung
§ 1 Gebührenpflicht
- 1. Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen und für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen erhebt die Gemeinde Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
- 2. Zahlungspflichtig ist a. wer den Auftrag zur Durchführung der Versorgung und Bestattung der Leiche erforderlichen Maßnahmen erteilt hat oder b. der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
- 3. Vergütungen für Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht geregelt sind, unterliegen, soweit es sich nicht um Gebühren nach dem Kostengesetz handelt, einer besonderen Vereinbarung mit der Gemeinde.
§ 2 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für den jeweiligen Zeitraum des Nutzungsrechtes (§ 8 der Friedhofs- und Bestattungsordnung):
| Nr. | Gebührenart | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Basis-Gebühr pro Grabplatz | 15,00 € pro Jahr |
| 2. | Zzgl. Laufzeitgebühr pro Grabplatz | 400,00 € |
| 2.1 | Laufzeitgebühr Urne (10 Jahre) | 400,00 € |
| 2.2 | Laufzeitgebühr Sarg (25 Jahre) | 1.000,00 € |
| 3. | Verlängerungsgebühr (10 Jahre, unabhängig ob Urne oder Sarg, Laufzeit- und Basisgebühr) | 550,00 € |
| 5. | Aufstockungsgebühr (Zusatzbelegung Familiengrab mit Urnen) | Grabplatzgebühr nach Nr. 1 + Laufzeitgebühr nach Nr. 3 bzw. 4 |
|---|---|---|
| 6. | Sternenkinderplatz (pauschal) | 50,00 € |
(2) Grabstätten können ohne Beisetzung jeweils für 10 Jahre verlängert werden. Hierbei ist jeweils die Gebühr für einen Grabplatz sowie die Verlängerungsgebühr zu entrichten. Im Fall einer Belegung während der Verlängerungszeit, wird die Restzeit auf die neue Belegung angerechnet. (4) Aufstockungen (Zusatzbelegung von Familiengräbern mit Urnen) sind nur im Rahmen eines Sterbefalles zulässig.
§ 3
Weitere Gebühren
(1) Die Gemeindeverwaltung erhebt zusätzlich je nach Benutzung die folgenden Gebühren:
| 1. | Leichenhausgebühr pro Sterbefall | 250,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Benutzung des Aussegnungsbereiches | 200,00 € je Beisetzung |
| 3. | Nutzung der Kühlanlage | 75,00 € pro Benutzungstag + einmalige Gebühr für die Nutzung des Leichenhauses nach Nr. 1. |
| 4. | Verwaltungsgebühr: | 75,00 € je Vorgang 50,00 € bei Sternenkindern |
| 5. | Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales | 50,00 € |
| 6. | Genehmigung für die Ausgrabung einer Leiche zur Umbettung | 200,00 € |
| 7. | Genehmigung für die Ausgrabung einer Urne zur Umbettung | 100,00 € |
| 8. | Sonderleistungen der Gemeinde Waldaschaff gem. der Friedhofs- und Bestattungsordnung pro Arbeiter und Stunde | 50,00 € |
| 9. | Verschlussplatte für Urnenkammer klein | 200,00 € |
| 10. | Verschlussplatte für Urnenkammer groß | 250,00 € |
| 11. | Verschlussstein für Urnenerdkammer | 300,00 € |
| 12 | Abdeckplatte Urnengrab Abteilung D | 150,00 € |
| 13 | Markierungsstein Sternenkind | 200,00 € |
| 14 | Änderung der Besitzverhältnisse | 50,00 € |
(2) In den Fällen der Nummern 9. bis 11. verbleibt das Eigentum bei der Gemeinde Waldaschaff. Die Kosten der Beschriftung sind durch den jeweiligen Inhaber des Urnenstellplatzes (Kammer bzw. Grab) zu tragen.
(3) Bei der Benutzung der Kühlanlage ist einmalig die Leichenhausgebühr sowie je Nutzungstag die Gebühr der Kühlanlage zu entrichten.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen.
- 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
- 3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen an die Gemeinde ist unzulässig.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 01.01.2022 außer Kraft.
Waldaschaff, den 10.11.2025
Marcus Grimm
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 10.11.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Waldaschaff (Beschluss 10.11.2025, Inkrafttreten 01.01.2026)
GEMEINDE WALDASCHAFF Landkreis Aschaffenburg
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Waldaschaff
Die Gemeinde Waldaschaff erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 17 des Bestattungsgesetzes folgende Satzung:
§ 1 Einführung
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Waldaschaff einen Friedhof und ein Leichenhaus.
(2) Der Gemeinde obliegt die Verwaltung des Friedhofes und Beaufsichtigung des Beerdi-gungswesens.
(3) Diese Satzung findet Anwendung auf den Ortsfriedhof Waldaschaff (Fl.Nr. 603/1, 3707, 3711, 3712, 3713, 3714, 3715 und 3716) sowie den Urnenfriedhof Waldaschaff (Fl.Nr. 645)
§ 2 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in Waldaschaff hatten oder
b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung von im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Ver-storbenen oder tot Aufgefundenen, gestattet.
(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
§ 3 – Öffnungszeiten im Friedhof
Der Friedhof ist in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr vom 1.10. bis 31.3. von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr für jedermann geöffnet. Kinder unter 10 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung von Erwachsenen gestattet. Bei bestimmten Anlässen kann die Besuchszeit geändert werden.
§ 4 Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
- 1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus;
- 2. Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges / Urne);
(2) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch ein Bestattungsunternehmen eingesargt werden.
§ 5 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem unter § 1 genannten Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dies nachzuweisen.
(3) Der Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen fest.
§ 6 Aufbahrung von Leichen
(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt: Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen wiedersprechen würde.
(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen. Spätesten 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier ist der Sarg zu schließen. Särge mit Leichen, die von auswärts direkt auf den Friedhof zur Trauerfeier überführt werden, dürfen nicht mehr geöffnet werden.
(4) Die Leichen der im Gemeindegebiet verstorbenen Personen müssen spätesten 24 Stunden nach Eintritt des Todes in das Leichenhaus gebracht werden.
(5) Die Überführung der Leiche vom Sterbeort in das Leichenhaus erfolgt mit einem Leichenwagen entsprechend den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes.
§ 7 Einteilung des Friedhofs in Abteilungen
(1) Der Friedhof der Gemeinde Waldaschaff wird in Abteilungen eingeteilt. Die Einteilungen sind dem dieser Satzung beigefügten Plan zu entnehmen. (2) Innerhalb der Abteilungen A, B und C (unterer Teil des Friedhofs) sind grundsätzlich nur Urnenbeisetzungen gestattet. Ausnahmsweise können hinterbliebene Ehegatten oder Lebensgefährten als Sargbestattung zugelassen werden. (3) In den Abteilungen H, U (Urnenwand) und V (Urnenfeld vor Urnenwand) sind nur Urnenbeisetzungen möglich (4) In den Abteilungen D, E, F und G sind sowohl Sarg- und Urnenbestattungen erlaubt.
§ 7a Grabstätten
(1) Das Öffnen und Schließen der Gräber darf nur von Beerdigungsinstituten vorgenommen werden. (2) In den Friedhofsbelegungsplänen sind folgende Arten von Gräbern vorgesehen:
a) Einzelgräber (Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, Abstand ca. 0,30 m) (Maximal 3 Grabstellen, davon höchstens 1 Sarg).
b) Elterngräber (Länge 2,20 m, Breite 1,00 m, Abstand ca. 0,30 m) [Maximal 4 Grabstellen, davon höchstens 2 Särge].
c) Familiengräber (Länge 2,20 m, Breite 1,90 m, Abstand ca. 0,30 m) [Maximal 8 Grabstellen, davon höchstens 4 Särge].
d) Urnengräber (Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m, Abstand: ca. 0,30 m) (für eine Belegung mit maximal 4 Urnen)
e) Urnenkammern klein (für die Belegung bis zu 2 Urnen)
f) Urnenkammern groß (für die Belegung bis zu 4 Urnen)
g) Urnenerdkammern (für die Belegung bis zu 2 biologisch abbaubaren Urnen)
(3) Die Grabeinfassungen sind jeweils in den oben genannten Maßen zu fertigen.
(4) Alle verwendeten Urnen, müssen biologisch abbaubar sein, ausgenommen hiervon sind Urnen zur Verwendung in der Urnenwand
§ 7 b Herstellung der Gräber
- 1. Der Grabaushub, die Einfüllung und Herrichtung des Grabes, sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist vom Inhaber des Nutzungsrechtes bzw. des zur Bestattung Verpflichteten auf ein für den Friedhof Waldaschaff zugelassenes Beerdigungsinstitut zu übertragen. Nach dem Einfüllen und der Herrichtung des Grabes darf die eingefüllte Erde nicht mehr als 0,10 m über die Oberfläche hinausragen.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,20 m. bei Familien und Einzelgrabstätten beträgt die Mindestaushubtiefe bei Erstbelegung 2,40 m.
- 3. Unter der Voraussetzung, dass die erste Bestattung in einer Tiefe von 2,40 m erfolgte, dürfen während der Ruhefrist maximal zwei Särge übereinander gestellt werden.
- 4. Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Grabschmuck oder Teile hiervon abzuheben sind, hat dies der Verfügungsberechtigte der Grabstätte auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Die Zwischenlagerung kann auf eigenes Risiko auf dem Friedhof erfolgen.
§ 8 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt einheitlich für alle Sargbestattungen 25 Jahre, für alle Urnenbestattungen 10 Jahre.
(2) Grabstätten sind bei der Wiederbelegung entsprechend der Ruhefrist nachzukaufen.
(3) Die Neubelegung der Gräber wird in der Reihenfolge, wie sich die Todesfälle ereignen, vorgenommen.
§ 8a Nutzungsrechte
- 1. Mit Zahlung der Grabgebühren wird das Nutzungsrecht für die jeweilige Grabstätte erworben. Der Erwerb erstreckt sich, wenn nichts anderes in der Gebührenordnung vorgesehen ist, auf die Zeit der Ruhefrist.
- 2. In Elterngräbern oder Familiengräbern darf während der Nutzungszeit eine Beisetzung nur dann stattfinden, wenn die maximale Belegungszahl nicht überschritten ist und wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
- 3. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt ist durch einen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen.
- 4. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich ohne Bestattung nur für 10 Jahre möglich. Die Gemeinde Waldaschaff kann in begründeten Ausnahmefällen die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ablehnen, wenn dies für die Ordnung des Friedhofes erforderlich ist.
- 5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts ist jeder Anspruch auf eine Grabstätte erloschen.
§ 9 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde und des Staatlichen Gesundheitsamtes.
(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung von Beauftragten durchführen.
(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
§ 10 Pflege von Grabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte in einem würdigen und ordentlichen Zustand zu unterhalten.
(2) Verwahrloste Grabstätten die trotz zweimaliger Aufforderung binnen einer Frist von drei Monaten nicht in Ordnung gebracht werden, können von der Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet werden
(3) Sollte aufgrund eines nicht angezeigten Überganges eines Nutzungsrechtes kein Nutzungsberechtigter im Sinne von § 11 Abs. 3 dieser Satzung ermittelt werden können, erfolgt die Aufforderung zu Instandsetzung der Grabstätte öffentlich.
(4) Das Anpflanzen von größeren baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
(5) Die Ablagerung von Aushub und Erde im Friedhof ist der Gemeindeverwaltung anzuzeigen und darf nur nach vorhergehender Genehmigung vorgenommen werden. Sollte eine Ablagerung nur im Bereich der umliegenden Gräber möglich sein, so ist dies durch die Grabeigentümer zu dulden.
§ 10 a Pflege der Bereiche um Grabstätten
(1) Die Bereiche vor wie auch zwischen den einzelnen Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätten zu pflegen und von Unkraut- und Grasbewuchs freizuhalten.
(2) Das Schneiden des Grasbewuchs im Bereich der Hänge wird durch die Gemeinde vorgenommen.
§ 11 Eigentumsverhältnisse – Nutzungsrechte
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde.
(2) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung vor Ablauf der Nutzungszeit entzogen werden, wenn:
a) wegen überörtlichen Baumaßnahmen dies erforderlich wird,
b) wegen dringender Umgestaltung innerhalb des Friedhofes dies notwendig erscheint.
Die Gemeinde wird dies mittels öffentlicher Bekanntmachung anzeigen und begründen.
(3) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für die Verfügung von Todeswegen. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes ist der Gemeinde anzuzeigen.
(5) Auf das Nutzungsrecht kann verzichtet werden. Dies ist der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
§ 12 Grabmäler
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von bereits bestehenden Grabmälern bedarf der Genehmigung der Gemeinde (siehe Abs. 5).
(2) Grabmäler auf Reihengräbern dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: Stehende Grabmäler: 1,30 m hoch, 0,80 m breit.
(3) Grabmäler auf Familiengräbern sollen nicht höher als 1,30 m sein, jedoch wird hierüber von Fall zu Fall entschieden.
(4) Die Verschlussplatten der Urnenkammern können mit dem Namen des Verstorbenen, sowie Geburts- und Sterbedatum beschriftet werden. Eine Beschriftung darüber hinaus kann nicht vorgenommen werden. Religiöse Symbole in Schriftgröße und Schrifttyp sind zugelassen. Die Beschriftung ist durch einen Fachbetrieb auszuführen und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde Waldaschaff.
(5) Die Genehmigung (Abs. 1 und 4) ist schriftlich zu beantragen. Es ist beizufügen:
a) Eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss, bzw. der Beschriftung der Urnenverschlusstafel im Maßstab 1:10 (bei Urnen und Gräbern);
b) Die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung (nur bei Gräbern);
c) Eine Angabe über die Schriftenverteilung (bei Urnen und Gräbern).
(6) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen der Friedhofsordnung entspricht.
(7) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.
(8) Das Grabmal sollte sich der Gesamtgestaltung des Friedhofes anpassen und mit der Würde des Friedhofes in Einklang zu bringen sein.
(9) Der Nutzungsberechtigte ist für die Standsicherheit voll verantwortlich. Ergeben sich infolge von Witterungseinflüssen Schäden, so hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich für die Behebung des Schadens zu sorgen.
§ 13 Beseitigung von Abfall
Bei Arbeiten an den Grabstätten sind die Wege rein zu halten; anfallender Abraum und Abfall ist auf den hierfür bestimmten Abraumplatz zu verbringen.
Steinabfälle von Arbeiten an Grabmälern und Einfassungen müssen sofort nach Arbeitsbeendigung aus dem Friedhof entfernt werden.
§ 14 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, denen auf dem Friedhof das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten.
(2) Innerhalb des Friedhofes ist insbesondere verboten:
a) das Mitnehmen von Fahrrädern,
b) das Mitführen von Hunden und Laufen lassen von Haustieren aller Art,
c) das Rauchen und Lärmen,
d) der Aufenthalt betrunkener Personen,
e) das Anbieten gewerblicher Dienste und das Verteilen von Druckschriften,
f) die Vornahme gewerbsmäßiger Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
g) die Beschädigung und Verunreinigung des Friedhofes und der Leichenhalle sowie der Einrichtungen,
h) das Bepflanzen des Friedhofes mit Nutzpflanzen,
i) das unberechtigte Abpflücken von Blumen, das Abbrechen und Abschneiden von Zweigen und Ästen, sowie Diebstahl im allgemeinen,
k) das Ablegen von Blumen und Ausschmückungsgegenständen, Kränzen, Papier und Abfällen im Friedhof außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen und Ablagern von friedhofsfremden Abfällen in den Müllbehältern
l) das Betreten fremder Gräber und deren Einfassungen,
m) das Lagern von für den Friedhof nicht bestimmten Gegenständen im Friedhof und in der Leichenhalle,
n) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.
(3) Das Feilbieten von Waren aller Art ist grundsätzlich verboten. Die Gemeinde Waldaschaff kann hierzu Ausnahmegenehmigungen erteilen.
(4) Die Gemeinde behält sich vor, Blumenschmuck und anderweitig angebrachte Grabdekorationen ohne vorhergehende Aufforderung zu entfernen insofern diese das zulässige Maß überschreiten. Die entfernten Gegenstände können innerhalb einer Frist von vier Wochen im Bauhof abgeholt werden. Die Abholung kann jeweils Montag bis Freitag von 09.30 Uhr bis 10.00 Uhr erfolgen. Hiernach wird entsprechender Grab- und Blumenschmuck entsorgt.
§ 14 a Verhalten auf dem Urnenfriedhof
(1) Die allgemeinen Verhaltensregeln des § 12 dieser Satzung finden ebenfalls auf den Urnenfriedhof Anwendung. (2) Weiterhin ist innerhalb des Urnenfriedhofs folgendes verboten:
a) das Abstellen von Blumengebinden, Blumentöpfen und sonstigem Grabschmuck auf dem Boden vor der Urnenwand,
b) das Aufstellen von Blumengebinden, Blumentöpfen und sonstigem Grabschmuck, welcher die Urnenkammer in ihrer Breite überschreitet,
c) das Aufstellen und Abbrennen von Kerzen,
d) das Aufstellen von Figuren
e) das Aufstellen von Grablaternen u.a. mit Steinsockel (3) Abweichend von § 14 Abs. 2 Buchstabe a) ist das Abstellen von Blumengebinden im Rahmen einer Beisetzung gestattet. Sie sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Beisetzung wieder zu entfernen. (4) Das Aufstellen elektronischer Lichter in Grabkerzen-Optik bleibt von den Regelungen des § 15 Abs. 2 Buchstabe c) unberührt.
(5) Die Gemeinde behält sich vor, Blumenschmuck und anderweitig angebrachte Grabdekorationen ohne vorhergehende Aufforderung zu entfernen insofern diese das zulässige Maß überschreiten. Die entfernten Gegenstände können innerhalb einer Frist von vier Wochen im Bauhof abgeholt werden. Die Abholung kann jeweils Montag bis Freitag von 09.30 Uhr bis 10.00 Uhr erfolgen. Hiernach wird entsprechender Grab- und Blumenschmuck entsorgt.
§ 15 Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung der Gemeinde binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist die Gemeinde berechtigt, die Maßnahme auf Kosten des Verpflichteten auszuführen oder ausführen zulassen. Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 16 Sonstiges
Die Gemeinde ist ermächtigt für das Verhalten auf dem Friedhof, insbesondere bei Beisetzungen, besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen.
§ 17 Friedhofsgebühren
Für die Hebung der Gebühren ist die jeweilige Gebührensatzung maßgebend.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich gegen
- 1. die in § 3 dieser Satzung festgelegten Öffnungszeiten verstößt,
- 2. die Anzeigepflicht gem. § 5 der Friedhofssatzung außeracht lässt,
- 3. Grabmäler entgegen § 12 dieser Satzung errichtet,
- 4. illegal im Friedhof Abfall beseitigt (§ 13 der Friedhofssatzung),
- 5. gegen die Verhaltensregeln aus § 14 dieser Satzung verstößt.
§ 19 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 01.01.2022 außer Kraft.
Waldaschaff, den 10.11.2025
Marcus Grimm
- 1. Bürgermeister
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