Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.860,00 Euro Erwerb eines Reihengrabes (Nutzungsrecht 30 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 2.070,00 Euro Einstellig; weitere Größen ab 3.510,00 Euro |
| Urnenreihengrab | 850,00 Euro für eine Urne, Nutzungsrecht 20 Jahre |
| Urnenwahlgrab | 960,00 Euro bis 2 Urnen; bis 4 Urnen: 1.260,00 Euro |
| Urnengrab anonym | 840,00 Euro Gemeinschaftsgrabstätte (Anonyme Beisetzung) |
| Baumbestattung | 1.120,00 Euro Baumgrab bis 2 Urnen |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht in der Satzung geregelt; erfolgt durch zugelassenen Unternehmer nach privatrechtlichem Entgelt (§ 6) |
| Trauerhalle / Halle | 115,-- Euro Benutzung der Aussegnungshalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührenordnung
der Gemeinde Großkrotzenburg
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90,93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Großkrotzenburg vom 13.12.2013 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 13.07.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Großkrotzenburg folgende Gebührenordnung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg werden Gebühren nach der Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
c) die Erbin oder der Erbe.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
...
- 2 -
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Leichenhalle/Friedhofskapelle
Für die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Benutzung der Aussegnungshalle | 115,-- Euro |
|---|---|
| b) Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenzelle je angefangener Tag | 60,-- Euro |
§ 6
Bestattungs- und Umbettungsgebühren
Die Bestattung wird durch einen seitens der Gemeinde Großkrotzenburg zugelassenen Unternehmer durchgeführt. Die Vergütung erfolgt an den Unternehmer nach dem mit dem Gemeindevorstand festgesetzten privatrechtlichen Entgelt.
...
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§ 7
Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern
| 1. Erwerb eines Reihengrabes - Nutzungsrecht 30 Jahre | 1.860,00 Euro |
|---|---|
| 2. Erwerb eines Wahlgrabes (Nutzungsrecht 30 Jahre) - Einstellig - Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr beträgt - Zweistellig - Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr beträgt - Dreistellig - Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr beträgt - Vierstellig - Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr beträgt | 2.070,00 Euro 69,00 Euro 3.510,00 Euro 117,00 Euro 4.980,00 Euro 166,00 Euro 6.420,00 Euro 214,00 Euro |
| 3. Erwerb eines Kindergrabes - Nutzungsrecht 20 Jahre - Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 700,00 Euro 35,00 Euro |
| 4. Erwerb eines Urnenreihengrabes für eine Urne - Nutzungsrecht 20 Jahre | 850,00 Euro |
| 5. Erwerb eines Urnenwahlgrabes bis 2 Urnen - Nutzungsrecht 20 Jahre - Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 960,00 Euro 48,00 Euro |
| 6. Erwerb eines Urnenwahlgrabes bis 4 Urnen - Nutzungsrecht 20 Jahre - Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 1.260,00 Euro 63,00 Euro |
| 7. Erwerb einer Urnenkammer in der Urnenwand bis 2 Urnen - Nutzungsrecht 20 Jahre - Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 1.280,00 Euro 64,00 Euro |
| 8. Erwerb eines Baumgrabes bis 2 Urnen - Nutzungsrecht 20 Jahre - Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | 1.120,00 Euro 56,00 Euro |
| 9. Erwerb eines Beisetzungsplatzes in der Gemeinschaftsgrabstätte (Anonyme Beisetzung) - Nutzungsrecht 20 Jahre | 840,00 Euro |
| 10. Beilegungsgebühr für eine Urnenbestattung als Zweitbestattung in einem bestehenden zwei- und mehrstelligen Erdwahlgrab bzw. für eine Urnenbestattung in einem zwei- und mehrstelligen Erdwahlgrab, fällig mit der nachträglichen Erdbestattung. | 700,00 Euro |
| 11. Vorauserwerb einer Grabstätte Verwaltungsgebühr sowie die Nutzungsgebühr der ausgesuchten Grabstätte | 70,00 Euro |
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§ 8 Gebühren für Grabmalgenehmigung
Für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales/Beschriftung der Urnenwandverschlussplatte, Einfassung, Abdeckung oder sonstiger baulicher Anlagen werden je Antrag erhoben: 30,00 Euro.
§ 9 Gebühren für Grabräumung
Für eine Grabräumung vor oder nach Ablauf der Ruhefrist werden bereits mit der Bestattungskostenrechnung bzw. mit der Regelung für die Verlängerung des Nutzungsrechts die unten aufgeführten Beträge fällig.
Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung werden, falls noch nicht bei der Bestattung bezahlt, die Gebühren ebenfalls wie folgt erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmälern usw. auf Gräbern:
| 1. Bei einem Reihengrab | 295,00 Euro |
|---|---|
| 2. Bei einem Wahlgrab (Zweistellig) | 640,00 Euro |
| 3. Bei einem Wahlgrab (Drei- bzw. Vierstellig) | 890,00 Euro |
| 4. Bei einem Kindergrab | 235,00 Euro |
| 5. Bei einem Urnengrab bis 2 Urnen | 230,00 Euro |
| 6. Bei einem Urnengrab bis 4 Urnen | 270,00 Euro |
| 7. Beseitigung von Aschenresten anonym bestatteter Urnen | 130,00 Euro |
| 8. Beseitigung von Aschenresten aus Urnenkammern bis 2 Urnen | 60,00 Euro |
§ 10 Zulassungsgebühren für Gewerbetreibende
Die Zulassungsgebühr für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof beträgt für die einmalige Zulassung 15,00 Euro und für die Dauer eines Kalenderjahres 50,00 Euro.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2023 nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Großkrotzenburg, 13. Juli 2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg gez. Theresa Neumann Bürgermeisterin
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Großkrotzenburg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Großkrotzenburg in der Sitzung vom 08.10.2021 für die Friedhöfe folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Großkrotzenburg:
- a) Friedhof Kahler Straße
- b) Friedhof Bahnhofstraße
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
- (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
- (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
- a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Großkrotzenburg waren oder
- b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
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d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, gemeindeeigene Transporthandwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
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h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
- 1. (1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
- 1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- 2. b) durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen, dass ihr Betrieb bei dem Gewerbeamt bzw. Landesamt für Landwirtschaft angemeldet ist. Die berufsständischen Vertretungen können vor Erteilung einer Zulassung gehört werden.
- 3. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
- 4. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 5. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
- 6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur montags bis freitags zwischen 7.00 und 16.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(5) Bestattungen werden nur durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare
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öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 45 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde Großkrotzenburg zu erstatten.
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(5) Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle betragen für
- Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 30 Jahre
- Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
- Urnen 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Großkrotzenburg zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Reihengrabstätten mit besonderer Gestaltung
c) Kindergrabstätten
d) Ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten
e) Urnenreihengrabstätten
f) Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Urnen
g) Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen
h) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
i) Urnenwände (Kolumbarien),
j) Baumgräber (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(3) Es besteht die Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung bestimmte Baumgräber, Urnenwandkammern sowie Erd- und Urnenwahlgrabstätten im Voraus für eine spätere Bestattung zu erwerben. Dafür ist eine Verwaltungsgebühr sowie die für die jeweilige Grabstätte geltende Nutzungsgebühr zu entrichten.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.
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§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) Reihengräber mit besonderer Gestaltung für Verstorbene ohne Angehörige.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
a. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m aber die Einfassung beträgt 1,10 m Breite: 0,60 m aber die Einfassung beträgt 0,55 m Abstand: 0,30 m
b. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,10 m aber die Einfassung beträgt 2,00 m Breite: 0,90 m aber die Einfassung beträgt 0,70 m Abstand: 0,35 – 0,45 m
c. für Gräber mit besonderer Gestaltung Länge: 2,10 m Breite: 0,90 Abstand: 0,35 – 0,45 m
(3) In der Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in der Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zusätzlich zu bestatten.
Im Reihengrab mit besonderer Gestaltung ist nur die Beisetzung eines Verstorbenen zulässig. Weitere Beisetzungen, egal welcher Art, sind nicht zulässig.
(4) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(5) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist bzw. das Nutzungsrecht abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
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B. Wahlgrabstätten
§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal bis zu 10 Jahren wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Beleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
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(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 21 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge 2 m
Breite 1 m.
Die Breite erhöht sich jeweils um 1 m pro weitere Grabstelle. Der Abstand zwischen Wahlgräbern beträgt 0,35 – 0,45 m.
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C. Urnengrabstätten
§ 22 Grüfte
Der Ausbau von Wahlgräbern zu Grabgrüften ist nicht gestattet.
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenurnen
c) Urnenwahlgrabstätten bis zu 4 Aschenurnen
d) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Urnen je Erdbestattung, sofern es die Ruhefrist zulässt
e) Gemeinschaftsgrabstätten
f) Urnenwänden (Kolumbarien)
g) Baumgräbern
In Kindergrabstätten sind zusätzliche Urnenbeisetzungen nicht gestattet.
(2) In Urnenwahl- und -reihengrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
(3) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten erstreckt sich auf die Dauer der Ruhefrist (Nutzungszeit); es muss zur Wahrung der Ruhefrist bei jeder weiteren Urnenbestattung um den entsprechenden Zeitraum verlängert werden.
(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechenden Zeitraum verlängert werden.
(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Urnengrabstätte ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die bestatteten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde beigegeben.
(6) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung; in diesen Grabstätten dürfen nur Aschen beigesetzt werden. Besondere Rechte können an diesen Grabstätten nicht geltend gemacht werden. Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten obliegt der Gemeinde Großkrotzenburg. Nach Ablauf der Ruhefrist ist der Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen.
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(7) Urnengrabstätten bis 2 Urnen haben folgende Maße:
| Länge | 1,00 m |
|---|---|
| Breite | 0,55 m |
| Abstand | 0,25 m |
Urnengrabstätten bis 4 Urnen haben folgende Maße:
| Länge | 1,00 m |
|---|---|
| Breite | 0,90 m |
| Abstand | 0,25 m |
(8) In Urnengrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch in einer Tiefe von 0,80 m beigesetzt werden.
§ 24 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 25 Urnenwände
(1) Urnenwände werden auf dem Friedhof Kahler Straße angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 0,29 m Breite, 0,36 m Höhe und 0,35 m Tiefe.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Urnenverschlussplatte kann von den Nutzungsberechtigten gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 200 € nach Ablauf der Nutzungszeit erworben werden.
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(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden. Nicht oxidierende Kerzenhalter dürfen angebracht werden. Die Befestigung von Blumenvasen und sonstiger Grabschmuck an den Urnenverschlussplatten ist nicht gestattet, sowie die Anbringung von brennbaren Kerzen und Blumengesteck.
§ 26 Baumgräber
(1) Auf dem Friedhof Kahler Straße und auf dem Alten Friedhof, Bahnhofstraße, werden Flächen für Baumgräber zur Verfügung gestellt.
(2) Baumgräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Asche erfolgt ausschließlich in einem verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnis (Überurne) in unmittelbarer Nähe eines Baumes für eine Nutzungszeit von 20 Jahren; die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt.
Je Baumgrab können zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Es dürfen keine Gegenstände (wie z.B. Blumengestecke, Kerzen, Figuren oder Dekorationsgegenstände) auf den Baumgräbern abgelegt werden. Holzkreuze sind spätestens sechs Monate nach der Urnenbeisetzung zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist sämtlichen nicht zugelassenen Gegenständen ohne Ankündigung beseitigen.
(4) In der Rasenfläche kann eine Gedenkplatte (max. Größe 20 x 30 cm) eingelassen werden. Das Ablegen/Abstellen von Blumen, Blumenschalen und anderen Gestecken/Gegenständen sowie das Anlegen von Pflanzenbeeten ist nicht gestattet.
(5) Die Anlage und Pflege der Baumgräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Baumgräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen.
(6) An Baumstämmen ab einem Durchmesser von ca. 25 cm ist die Anbringung von Baumplatten (max. Größe 25 x 35 cm) aus satiniertem Granit oder ähnlichen, naturbelastenden Materialien mittels eines Spannringes (max. Breite 6 cm) zulässig. Das Nähere regelt der Gemeindevorstand.
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D. Weitere Grabarten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.
§ 28 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nur für Reihengrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten eingerichtet. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. (4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwenden werden.
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Nicht zu gelassen sind ferner:
- — Gips
- — Beton und Betonwerkstein
- — in Zement aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck
- — Farbanstrich auf Stein
- — Glas, Emaile, Porzellan oder Kunststoff jeder Art und Form
(5) Stehende Grabmäler für Erwachsene dürfen ab Erdoberkante nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,80 m sein. Schmiedeeiserne Kreuze dürfen bis zu 1,30 m hoch sein; sie dürfen keine vorstehenden Spitzen und Haken haben.
Die Friedhofsverwaltung kann Abweichungen vom Höchstmaß ausnahmsweise zulassen.
(6) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt Ab 0,40 m bis 1,20 m Höhe 14 cm. (7) Die Grabmale müssen entsprechend verdübelt sein. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen. (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. (9) Es ist unzulässig mehr als ½ der Grabstätte durch Stein, Kunststein, Metall, Holz oder Kunststoffe abzudecken. (10) Die Friedhofsverwaltung kann Abweichungen von Gestaltungsvorschriften zulassen, soweit durch die Gestaltung des Grabmales, insbesondere dessen Standsicherheit, keine Gefährdung für die Allgemeinheit ausgeht und sich das Grabmal nach seiner Art in der Eigenart der umliegenden Grabmäler einfügt. (11) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden. (12) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
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§ 29a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins b4s zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gelten § 6a Abs. 2 und 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5.Juli 2007 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 30 Reihengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Reihengräbern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen keine Grabmale und Einfassungen errichtet werden. Zugelassen ist eine beschriftete im Boden eingelassene Grabtafel in den Abmessungen 45 x 28 x 4 cm.
(2) Nicht zugelassen sind Anpflanzungen jeglicher Art, das Aufstellen von Blumenschalen, Blumenvasen und sonstiger Grabschmuck.
(3) Die Grabfläche gilt als Rasenfläche.
(4) Die Pflege der Grabfläche obliegt der Gemeinde Großkrotzenburg.
§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Urnengrabstätten
Auf Urnengrabstätten gelten die Bestimmungen des § 29. Zulässig ist jedoch die Abdeckung der gesamten Grabstätte. Nicht zugelassen sind die in § 29 Abs. 4 aufgeführten Stoffe.
§ 32 Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen und jede Veränderung bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist rechtzeitig vorher unter Vorlage eines Grabmalentwurfes mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 einzuholen.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstigen baulichen Anlagen binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden sind.
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§ 33 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
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§ 34 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen werden auf Wunsch der Nutzungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit ausschließlich durch die Gemeinde oder deren Beauftragten entfernt. Hierüber erhält der Nutzungsberechtigte, falls bei dem Erwerb der Grabstelle noch nicht erfolgt, einen entsprechenden Gebührenbescheid gemäß der Friedhofsgebührenordnung.
(2) Nach Ablauf der Ruhefirst oder nach Ablauf der Nutzungszeit sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen ausschließlich durch die Gemeinde oder deren Beauftragten abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Für das Abräumen der Grabstelle erhält der Nutzungsberechtigte, falls bei dem Erwerb der Grabstelle noch nicht erfolgt, einen entsprechenden Gebührenbescheid gemäß der Friedhofsverordnung.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 29 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
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Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist
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die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 38 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgräber, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 39 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit-
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- 2. entgegen § 7 Abs. 2 a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- 3. entgegen § 7 Abs. 2 b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
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- 4. entgegen § 7 Abs. 2 c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 5. entgegen § 7 Abs. 2 d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert.
- 6. entgegen § 7 Abs. 2 e Druckschrift verteilt,
- 7. entgegen § 7 Abs. 2 f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 8. entgegen § 7 Abs. 2 g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt.
- 9. entgegen § 7 Abs. 2 h Tiere mitbringt,
- 10. entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 11. entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten durchführt.
- 12. entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 01.01.2019 außer Kraft. § 39 bleibt unberührt.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind.
Großkrotzenburg, 08.10.2021
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg Thorsten Bauroth Bürgermeister