Friedhofsgebühren Langenselbold 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Langenselbold · Hessen · PLZ 63505

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Gebührenordnung vom 06.02.2025, in Kraft ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.239,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Ziff. 2 Gebührenordnung (Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.554,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Ziff. 1 Gebührenordnung (Einzelwahlgrab, 1-stellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
785,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Ziff. 3 Gebührenordnung (Platz in einem Urnengemeinschaftsgrab = Urnenreihengrabstätte für eine Urne gem. § 23 Abs. 1 a) und § 24 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.582,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Ziff. 2 Gebührenordnung i.V.m. § 27 Abs. 2 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.051,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Ziff. 4 Gebührenordnung (anonymes Urnengrab, eine Urne gem. § 23 Abs. 1 f) und § 28 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.051,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Ziff. 4 Gebührenordnung (Gemeinschaftsbaumgrabstätte im Ruhehain, Einzelstelle für 1 Urne gem. § 18 Abs. 2 a) Satzung Ruhehain Rödelberg)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
644,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 644 € · Urne: 322 €
📄 § 6 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 Gebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
732,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Abs. 3 Ziff. 3 Gebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührenordnung vom 06.02.2025, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Gebührenordnung für die Friedhöfe und den Ruhehain der Stadt Langenselbold (Stand 2025)

STADT LANGENSELBOLD

GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE FRIEDHÖFE UND DEN RUHEHAIN

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), des § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Langenselbold vom 19.03.2021 und des § 25 der Neufassung der Friedhofssatzung Ruhehain Rödelberg der Stadt Langenselbold vom 20.12.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 03.02.2025 für die Friedhöfe der Stadt Langenselbold folgende

GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE FRIEDHÖFE UND DEN RUHEHAIN

beschlossen:

I. ALLGEMEINES

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Langenselbold vom 19.03.2021 und der Neufassung der Friedhofssatzung Ruhehain Rödelberg der Stadt Langenselbold vom 20.12.2016 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller

b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leiterin/der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

STADT LANGENSELBOLD

GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE FRIEDHÖFE UND DEN RUHEHAIN

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Stundung und Erlass von Gebühren

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit oder öffentlichem Interesse können die in dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.

II. BESTATTUNGEN UND UMBETTUNGEN

§ 6 Öffnen und Schließen der Gräber

(1) Die Stadt erlaubt privaten Fachunternehmen im Rahmen eines besonderen Vertragsverhältnisses die Bestattung und Umbettung von Leichen auf den städtischen Friedhöfen. (2) Für das Öffnen, Schließen und erstes Hügeln der Gräber sowie das Entfernen der Kränze und Blumenschalen nach dem Hügeln werden folgende Gebühren auf sümttlichen Friedhöfen nach § 1 erhoben:

  1. 1. für die Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 258,00 EUR 5. Lebensjahr je Grabstelle
  2. 2. für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem vollendetem 5. Lebensjahr je Grabstelle 644,00 EUR
  3. 3. für die Bestattung einer Urne im Erdgrab (Friedhöfe) 322,00 EUR
  4. 4. für die Bestattung einer Urne (Ruhehain) 225,00 EUR
  5. 5. für die Bestattung einer Urne (Urnenwand) 193,00 EUR
  6. 6. für die Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern in der 0,00 EUR Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder

(3) Für erbrachte Leistungen und Benutzungen der nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Kuhlzelle pro Tag 251,00 EUR
  2. 2. Sargträger, die bei Bestattungen mitwirken, je Träger 40,00 EUR
  3. 3. Friedhofskapelle inkl. Reinigung 732,00 EUR
  4. 4. Versand einer Urne 60,00 EUR

STADT LANGENSELBOLD

GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE FRIEDHÖFE UND DEN RUHEHAIN

§ 7 Umbettungsgebühren

(1) Bei Ausgrabungen zur Umbettung und Wiederbestattung auf von der Stadt Langenselbold verwalteten Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Ausgrabungen bei vorhergegangenen Erdbestattungen in Kinder-, Reihen- und Wahlgräbern werden von einer von der Stadt Langenselbold beauftragten Pietät durchgeführt. Die Gebühren werden gemäß den Auslagen für diese Fremdfirma sowie aller weiteren Kosten (Sperrung des Friedhofs, Gesundheitsamt etc.) erhoben
  2. 2. Ausgrabungen bei vorhergegangenen Urnenbestattungen

nach Aufwand

nach Aufwand

(2) Eine Ausgrabung von im Ruhehain Rödelberg beigesetzten Urnen ist nicht möglich, da hier nur zersetzbare Urnen zugelassen sind.

III. GRABERWERB

§ 8 Reihengräber

Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen werden für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 1.638,00 EUR
  2. 2. für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahren 2.239,00 EUR
  3. 3. für die Überlassung eines Platzes in einem Urnengemeinschaftsgrab 785,00 EUR
  4. 4. für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes 1.051,00 EUR
  5. 5. für die Überlassung eines Grabes zur Beisetzung von nicht bestattungspflichtigen Kindern in der Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder 0,00 EUR

§ 9 Wahlgräber

Für den Erwerb Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen sind für die Dauer von 30 Jahren zu entrichten:

  1. 1. für ein Einzelwahlgrab 2.554,00 EUR
  2. 2. für ein Doppelwahlgrab 4.788,00 EUR

§ 10 Urnenwahlgräber und Urnennischen

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Urnenwahlgrab oder einer Urnennische für Urnenbeisetzungen sind für die Dauer von 20 Jahren zu entrichten:

STADT LANGENSELBOLD

GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE FRIEDHÖFE UND DEN RUHEHAIN

  1. 1. für eine Urnenwahlgrabstätte 3.473,00 EUR
  2. 2. für eine Urnennische in der Urnenwand 1.582,00 EUR
  3. 3. für eine Urnendoppelwahlgrabstätte in einer pflegefreien Urnengemeinschaftsanlage 1.973,00 EUR
  4. 4. für eine Gemeinschaftsbaumgrabstätte im Ruhehain 1.051,00 EUR

§ 11 Verlängerung von Nutzungsrechten

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstellen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für ein Einzelgrab pro Jahr 85,00 EUR
  2. 2. für ein Doppelwahlgrab pro Jahr 160,00 EUR
  3. 3. für ein Dreierwahlgrab pro Jahr 245,00 EUR
  4. 4. für ein Urnenwahlgrab pro Jahr 174,00 EUR
  5. 5. für eine Urnennische pro Jahr 79,00 EUR
  6. 6. für ein Doppelurnengemeinschaftsgrab (pflegefrei) pro Jahr 99,00 EUR
  7. 7. für eine Gemeinschaftsbaumgrabstätte im Ruhehain pro Jahr 53,00 EUR

IV. VERWALTUNGSKOSTEN UND SONSTIGE GEBÜHREN

§ 12 Gebühren für Grabräumungen

Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefrist trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung einen Dritten mit der Abräumung des Grabes beauftragen. Die Kosten hierfür sind vom Verpflichteten zu tragen.

§ 13 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungs-tätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Die Gebühren betragen für die Überprüfung und Genehmigung von Grabmalanträgen 24,50 EUR

b) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerbliche Tätige und die Ausstellung einer Erlaubnis (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. bei einem Einzelantrag zur Setzung oder Änderung eines Grabmals 24,50 EUR
  2. 2. bei einer Jahresgenehmigung ohne Anzahlenschränkungen der zu setzenden oder zu ändernden Grabmäler 49,00 EUR

STADT LANGENSELBOLD

GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE FRIEDHÖFE UND DEN RUHEHAIN

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

V. INKRAFTTRETEN

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Langenselbold vom 19.03.2021 sowie die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung des Ruhehain Rödelberg der Stadt Langenselbold vom 20.12.2016 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Langenselbold, den 06.02.2025

Der Magistrat

Timo Greuel Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung vom 19.03.2021, in Kraft ab 01.04.2021; Ruhehain Rödelberg vom 20.12.2016, in Kraft ab 01.01.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Stadt Langenselbold (Stand 2021)

Friedhofssatzung der Stadt Langenselbold

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold in der Sitzung vom 08.03.2021 für die Friedhöfe der Stadt Langenselbold folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachfolgend genannten Friedhöfe der Stadt Langenselbold: a) Friedhof Jahnstraße b) Friedhof Rödelberg

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Stadt Langenselbold, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

  1. 1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  2. 2. Gestattet ist die Bestattung von folgenden Personen:
    • a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Langenselbold waren oder
    • b) die unmittelbar nach Aufgabe des Wohnsitzes in Langenselbold in einem Alters- oder Pflegeheim Aufnahme gefunden haben,
    • c) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten,
    • d) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Langenselbold beigesetzt werden können,
    • e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
  3. 3. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2e) nicht erfüllen (nicht bestattungspflichtige Kinder), können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
  4. 4. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

  1. 1. Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
  2. 2. Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
  3. 3. Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Sie nähere Bestimmung ergib sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
  4. 4. Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
  5. 5. Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
  6. 6. Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
  2. 2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst zulässig, wenn sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
  3. 3. Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

1) Grundsätzlich ist das Betreten der Friedhöfe täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang gestattet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

  1. 1. Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten
  2. 2. Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
    • a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
    • b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    • d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
    • e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
    • g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
    • h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
    • i) abgesehen von Trauerfeiern, Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  3. 3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

  1. 1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
    • a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    • b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
  2. 3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungs-feierlichkeiten nicht stören.
  3. 4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtver-sicherungsschutz nachweist.
  4. 5. Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung einer Einzel- bzw. Jahreserlaubnis, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist.
  1. 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbe-treibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
  2. 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofs-verwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  3. 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  4. 9. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
  2. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  3. 3. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
  4. 4. Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 Uhr und 14:00 Uhr und Freitag zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind, mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung, Ausnahmen zulässig.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle und

Beschaffenheit der Särge

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung, in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
  1. 3. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu bringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind, zur Vermeidung von

Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung, nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

  1. 4. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung, aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetzt, bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
  1. 5. Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
  1. 6. Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  1. 7. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

  1. 1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
  1. 3. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
  2. 4. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt:

a) für Föten und totgeborene Kinder die vor dem Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind: 20 Jahre,

b) für totgeborene Kinder die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Kinder unter 5 Jahren: 20 Jahre,

c) für Personen über 5 Jahren: 30 Jahre,

d) für Aschen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden; in den ersten 3 Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen innerhalb der Stadt sind nicht zulässig.
  1. 3. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
  2. 5. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 6. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

  1. 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten (sofern vorhanden) zur Verfügung gestellt:

a) Erdreihengrabstätten

b) Einzelwahlgrabstätten

c) Doppelwahlgrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten (4-stellig)

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten (pflegefreie Reihengrabstätten mit besonderer Gestaltungsvorschrift f) Urnendoppelwahlgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen (pflegefrei / mit besonderer Gestaltungsvorschrift)

g) Urnennischen in Urnenwänden

h) anonyme Urnengrabstätten i) Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder

  1. 2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

  1. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich- rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Langenselbold.
  1. 2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

  1. 1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung vorgenommen werden.
  1. 2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
  2. 2. Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  3. 3. Eine Urnenbeilegung in ein Reihengrab ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Reihen-grabstätten, bei denen eine Ausnahmegenehmigung zur Beilegung einer Urne vorliegt.

§ 19 Maße der Reihengrabstätten

  1. 1. Die Reihengräber haben folgende Maße:
  1. 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kinderreihengrab) Länge: Breite: Abstand: 1,20 m 0,60 m 0,30 m
  1. 2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: Breite: Abstand: 2,00 m 0,90 m 0,30 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

  1. 1. Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 2 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und

Übergang des Nutzungsrechtes

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der

Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

  1. 2. Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
  2. 3. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Erst nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

Anstelle einer Erdbestattung können bis zu 4 Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.

  1. 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der in der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung festgesetzten Gebühren. Über den Erwerb dieses Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt die den Nutzungsberechtigten bezeichnet.

Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in diesem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-gesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
  5. 5. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann durch die Nutzungsberechtigten in Absatz 4 auch an Dritte übertragen werden. Hierzu bedarf es der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
  1. 6. Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihren oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
  2. 7. Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätten

  1. 1. Jede Grabstelle eines Einzelwahlgrabes hat die folgenden Maße Länge: Breite: 2,00 m 0,90 m
  1. 2. Jedes Doppelwahlgrab hat die folgenden Maße: Länge: Breite: 2,00 m 2,00 m

Der Abstand zwischen den Reihen der Doppelwahlgrabstätten beträgt 2,60 m. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzungen

  1. 1. Aschen dürfen nur beigesetzt werden in

a) Urnengemeinschaftsgrabstätten (Urnenreihengrabstätten – eine Urne),

b) Urnenwahlgrabstätten (bis zu vier Urnen)

c) Urnendoppelwahlgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen (zwei Urnen)

d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (bis zu vier Urnen je Grabstelle; max. acht Urnen je Grabstätte),

e) Urnennischen der Urnenwände (bis zu zwei Urnen), f) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (eine Urne)

  1. 2. In Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnengemeinschaftsgrabstätte

(pflegefreie Reihengräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften)

  1. 1. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Reihengrabstätten, für die erst im Todesfall auf Antrag ein Belegungsplatz zugewiesen wird. Sie dienen der Beisetzung von einzelnen Urnen. Die Grabanlagen sind für die Hinterbliebenen pflegefrei, die Anlage wird durch den Friedhofsbetreiber gepflegt.
  2. 2. Die Anlagen bestehen aus jeweils 8 Grabplätzen, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden von der Stadt errichtet. Eine Wahlmöglichkeit besteht lediglich innerhalb der einzelnen 8er Parzellen. Ist ein Feld mit 8 Urnen belegt wird das nächste Feld belegt.
  3. 3. Die Grabplatten haben die Maße 40 x 40 cm. Die Grabplatte wird mit dem Nutzungsrecht an der Grabstätte vom Steinmetzbetrieb direkt erworben und geht erst mit Ablauf der Ruhefrist in den vollständigen Besitz des Erwerbers über. Die Grünanlage in der Mitte wird von der Stadt errichtet und gepflegt. Sie verbleibt im Besitz des Friedhofsbetreibers.
  1. 4. Es dürfen Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die jedoch nach Ablauf von 10 Tagen von den Angehörigen selbst zu entsorgen sind.

Es ist nicht gestattet Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben abzulegen oder Kerzen und Lampen aufzustellen.

  1. 5. Die Urnenkapsel und die Überurne müssen aus biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Eine Ausgrabung und Umbettung der Urne ist nicht gestattet.

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
  1. 2. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Die Größe der Urnenwahlgrabstätten beträgt: Länge: Breite: 1,00 m 1,00 m

Der Abstand zwischen den Reihen der Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,75 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnenwahlgräbern beträgt 0,50 m

§ 25a Definition der Urnendoppelwahlgrabstätte

(pflegefreie Wahlgräber in einer Gemeinschaftsanlage mit besonderen Gestaltungsvorschriften)

  1. 1. Doppelurnenwahlgrabstätten sind Wahlgrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage. Die Anlage besteht aus vier optisch abgegrenzten Parzellen, die der Beisetzung von je zwei Urnen dienen. Sie werden von der Stadt errichtet.
  1. 2. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts, für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), ist erst im Todesfall möglich und umfasst die gesamte Grabstätte. Eine Wahlmöglichkeit besteht lediglich innerhalb der vier Parzellen. Sind 4 Parzellen belegt, wird das nächste Feld belegt.
  1. 3. Die Urnenkapsel und die Überurne müssen aus biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Eine Ausgrabung und Umbettung der Urne ist nicht gestattet.
  1. 4. Es dürfen Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die jedoch nach Ablauf von 10 Tagen von den Angehörigen selbst zu entsorgen sind. Es ist nicht gestattet Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben abzulegen oder Kerzen und Lampen aufzustellen.
  1. 5. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
  1. 6. Mit der Beisetzung einer zweiten Urne wird das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens um die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert.
  1. 7. Die Grabanlagen sind für die Hinterbliebenen pflegefrei. Die Gestaltung und Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 8. Die Grabplatten haben die Maße 80 x 40 cm. Die Grabplatte wird mit dem Nutzungsrecht an der Grabstätte vom Steinmetzbetrieb direkt erworben und geht erst mit Beendigung des Nutzungsrechts in den vollständigen Besitz des Erwerbers über.
  1. 9. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas Anderes ergibt, gelten für die Partnerurnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Urnenwände

  1. 1. Urnenwände werden auf dem Friedhof Rödelberg angeboten. Die einzelnen Grabkammern haben eine Größe von 0,38 m Breite, 0,38 m Höhe und 0,42 m Tiefe.
  2. 2. Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zer-setzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
  3. 3. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
  4. 4. Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt Langenselbold vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
  1. 5. Die Anlage und die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Langenselbold. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach 10 Tagen von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur am Boden und der zentralen Ablagefläche abgestellt werden.
  1. 6. Beigaben in Urnenkammern sind erlaubt. Über die Art der Beigabe entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 28 Feld für anonyme Beisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

D. weitere Grabarten

§ 28a Grab- und Erinnerungsstätte der Sternenkinder

  1. 1. Auf dem Friedhof Jahnstraße hält die Stadt Langenselbold ein zentrales Feld für die Bestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen.
  1. 2. Hier stehen zwei verschiedenen Bestattungsarten zur Verfügung:

a) Individuelle Bestattungen (nur für Familien mit Wohnsitz in Langenselbold) Die Kosten tragen die Eltern

b) Gemeinschaftliche Bestattungen (veranlasst durch die Krankenhäuser) Die Kosten trägt die Stadt Langenselbold

  1. 3. Bei der gemeinschaftlichen Beisetzung wird ein Gedenkstein in Form eines Herzens mit dem Beisetzungsmonat und dem Beisetzungsjahr gekennzeichnet.
  1. 4. Individuelle Beisetzungen ziehen die Pflicht nach sich, einen Gedenkstein in Form eines Herzens direkt von der Friedhofsverwaltung zu erwerben. Die Beschriftung soll spätestens drei Monate nach der Beisetzung fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb erfolgen.
  1. 5. Ein individuelles Nutzungsrecht an einzelnen Grabstätten wird nicht vergeben. Die Lage der Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.
  1. 6. Die Sarggröße soll eine Länge von 0,5 m und eine Breite von 0,3 m sowie eine Tiefe von 0,3 m nicht überschreiten.
  1. 7. Es ist nicht zulässig einzelne Grabanlagen herzurichten.
  1. 8. In ihrer Schlichtheit unterliegt die gesamte Anlage der der Pflege, Unterhaltung und sonstiger Bewirtschaftung sowie das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein durch die Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Wahlmöglichkeit

  1. 1. Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvor-schriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
  2. 2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für die städtischen Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten:

Urnengemeinschaftsgräber Urnendoppelwahlgräber Urnennischen in Urnenwänden anonyme Urnengrabstätten Grab- und Erinnerungsstätte der Sternenkinder

  1. 2. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 3. Auf den Grabstätten dürfen, insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden, Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 33 sein.
  1. 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab

0,40 m – 1,00 m Höhe 1,00 m – 1,50 m Höhe ab 1,50 m Höhe 0,14 m 0,16 m 0,18 m

  1. 6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
  1. 7. Firmenzeichen dürfen nur an Grabmalen seitlich und zwar in unauffälliger Weise angebracht werden.
  1. 8. Bei Erdgrabstätten darf nicht mehr als 2/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
  1. 9. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag, mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung, eine Ganzabdeckung von Gräbern erfolgen.

§ 31 Besondere Gestaltungsvorschriften

Auf Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgräber sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Holz-Male Es sind zulässig Holzkreuze, Doppelholzkreuze und brettartige Holz-Male, naturfarben bis graugrün lasiert, imprägniert oder mit Mattüberzug.

a) Einzelwahlgräber Holzkreuze oder brettartige Holz-Male einfach oder gekoppelt. Höhe: Stärke: Breite: 80 – 120 cm 5 – 10 cm 25 – 40 cm bei gekoppelter Form bis 60 cm

b) Doppelwahlgräber Holzkreuze, Holzdoppelkreuze oder brettartige Holz-Male. Die Maße dieser Male sind jeweils mit der Friedhofsverwaltung festzulegen.

c) Urnenwahlgräber Holzkreuze oder brettartige Holz-Male, einfach oder gekoppelt.

Höhe: Breite: Stärke: 90 - 100 cm max. 40 cm mind. 4 cm

Eiserne Grabzeichen

a) Sie sollten eine schwarze Bräunierung (eingebrannt) erhalten und auf einen Natursteinsockel gestellt sein.

b) Alle schmiedeeisernen Grabmale sollen die Beschriftung erhaben oder tiefgehauen erhalten. Ornamentale Metallschrift ist ebenfalls zulässig.

c) Aufgemalte Schrift ist unzulässig.

d) Bei allen Grabstätten mit besonderer Gestaltungsvorschrift sind die Maße für eiserne Grabmale jeweils mit der Friedhofsverwaltung festzulegen, sofern sie mit im Bebauungsplan für einzelne Grabfelder angegeben sind.

Steinmale

a) Einzelwahlgräber Stelen oder Kreuze ohne Sockel Bei diesen Grabmalen ist eine gleichwertige, d. h. nicht immer gleichartige allseitige Bearbeitung vorzusehen. Höhe: Breite: Stärke: 100 - 120 cm max. 60 cm mind. 14 cm

Bei Ausführung eines Kreuzes kann die Höhe und Breite um ca. 10 cm überschritten werden. Liegende Platten mit gerader oder gewölbter Oberfläche Länge: Breite: Stärke: 70 - 90 cm 40 - 50 cm mind. 14 cm (bei gewölbten Platten an der schwächsten Stelle 12 cm)

b) Doppelwahlgräber Stelen oder Kreuze (schlanker Typ) ohne Sockel Bei Ausführung eines Kreuzes kann die Höhe und Breite um 10 cm überschritten werden. Hochformat Höhe: Breite: Stärke: Fläche: Volumen:

bis 120 cm 45 - 55 cm 16 - 30 cm 0,72 - 0,88 qm 0,180 - 0,230 cbm

Mittelformat Höhe: Breite: Stärke: Fläche: Volumen:

bis 110 cm 65 - 75 cm 14 - 30 cm 0,85 - 0,98 qm 0,180 - 0,230 cbm

Breitformat Höhe: Breite: Stärke: Fläche: Volumen:

bis 100 cm 95 - 105 cm 18 - 22 cm 1,05 - 1,15 qm 0,180 - 0,230 cbm

Tiefformat Höhe: Breite: Stärke: Fläche: Volumen:

0,70 cm 145 - 155 cm 18 - 22 cm 1,02 - 1,08 qm 0,180 - 0,230 cbm Quer- oder längsverlegte Platten mit gerader oder gewölbter Oberfläche

Länge: Breite: Stärke: 100 - 140 cm 70 – 90 cm mind. 10 cm

c) Urnengräber Aufrecht stereometrische (körperhafte) Male ohne Sockel mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem, kreisförmigem oder ovalem Querschnitt. Die Male sind allseitig gleichartig zu bearbeiten.

Höhe: Breite: Stärke: 70 - 90 cm max. 60 cm mind. 14 cm

Liegende Platten mit gerader oder gewölbter Oberfläche sowie pultartig gearbeitete Platten mit einer Neigung nach vorn bis zu 8 cm. Die Platten können quadratisch oder rechteckig sein, aber auch eine gerundete, elliptische Form haben und ihre Seitenlänge können höchstens 10 cm voneinander abweichen.

Höhe: Breite: Stärke: 35 - 60 cm 35 - 60 cm mind. 10 cm (bei gewölbten Platten an der schwächsten Stelle 10 cm)

d) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit zwischen den Gräbern und von den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt verlegt werden.

e) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

f) Unbeschadet der Vorschrift des § 24 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.

§ 31 a Besondere Gestaltungsvorschriften

Urnengemeinschaftsgrab

  1. 1. Die Grabplatten haben eine Abmessung von 0,40 m x 0,40 m. 8 Platten bilden zusammen eine Anlage in einem Quadrat von 1,20 m Seitenlänge. Die Mitte bleibt frei und wird bepflanzt.
    • a) Die Grabplatten dürfen nur aus Naturstein hergestellt sein.

b) Jede Grabplatte kann mit einem Namen und Geburts- und Sterbedatum beschriftet werden.

c) Die Inschrift oder Kennzeichnung ist aus aufgesetzten Metallbuchstaben herzustellen.

  1. 2. Die Grünanlage in der Mitte wird von der Stadt errichtet und gepflegt. Sie verbleibt im Besitz des Friedhofsbetreibers. Der Abstand der 8er Anlagen beträgt 0,50 m voneinander, die Wege werden mit Perlkies belegt.
  2. 3. Gestaltung der Grabplatten: Jede Grabplatte kann mit einem Namen und einem Datum beschriftet werden, eine Kennzeichnung ist erforderlich. Die Beschriftung ist mit dem Steinmetz direkt abzurechnen und nicht in der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts enthalten. Die Inschrift oder Kennzeichnung ist in aufgesetzten Metallbuchstaben in Schriftzügen herzustellen.
  3. 4. Weiterer Grabschmuck in Form von Ornamenten, Vasen oder Figuren ist untersagt. Grabgaben wie Blumen, Schalen, Kränze und dergleichen zur Beisetzung sind gestattet. Sie müssen jedoch nach Ablauf von 10 Tagen von den Angehörigen oder auf deren Kosten unverzüglich entfernt werden. Darüber hinaus ist die Ablage von Grabschmuck jeder Art untersagt. Im Grabfeld wird Grabschmuck regelmäßig und ohne vorherige Ankündigung entfernt und wenn nötig auf Kosten der Nutzungsberechtigten entsorgt.

§ 31 b Besondere Gestaltungsvorschriften

Urnendoppelwahlgrabstätte

  1. 1. Die Grabplatten haben eine Abmessung von 0,80 m x 0,40 m. 4 Platten bilden zusammen eine Anlage in einem Quadrat von 1,20 m Seitenlänge. Die Mitte bleibt frei und wird bepflanzt.
    • c) Die Grabplatten dürfen nur aus Naturstein hergestellt sein.

d) Jede Grabplatte kann mit einem Namen und Geburts- und Sterbedatum beschriftet werden.

c) Die Inschrift oder Kennzeichnung ist aus aufgesetzten Metallbuchstaben herzustellen.

  1. 2. Die Grünanlage in der Mitte wird von der Stadt errichtet und gepflegt. Sie verbleibt im Besitz des Friedhofsbetreibers. Der Abstand der 4er Anlagen beträgt 0,50 m voneinander, die Wege werden mit Perlkies belegt.
  2. 4. Gestaltung der Grabplatten: Jede Grabplatte kann mit einem Namen und einem Datum beschriftet werden, eine Kennzeichnung ist erforderlich. Die Beschriftung ist mit dem Steinmetz direkt abzurechnen und nicht in der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts enthalten. Die Inschrift oder Kennzeichnung ist in aufgesetzten Metallbuchstaben in Schriftzügen herzustellen.
  3. 4. Weiterer Grabschmuck in Form von Ornamenten, Vasen oder Figuren ist untersagt. Grabgaben wie Blumen, Schalen, Kränze und dergleichen zur Beisetzung sind gestattet. Sie müssen jedoch nach Ablauf von 10 Tagen von den Angehörigen oder auf deren Kosten unverzüglich entfernt werden. Darüber hinaus ist die Ablage von Grabschmuck jeder Art untersagt. Im Grabfeld wird Grabschmuck regelmäßig und ohne vorherige Ankündigung entfernt und wenn nötig auf Kosten der Nutzungsberechtigten entsorgt.

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –Einfassungen

  1. 1. Die Einfriedung bzw. Einfassung der Urnengrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder durch ein beauftragtes Unternehmen. Bei Urnengrabstätten gilt der Wege-Platten-Belag gleichzeitig als Grabeinfassung.
  1. 2. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung, provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  1. 3. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
  1. 4. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
  1. 5. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
  1. 6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 32 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

  1. 1. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
  1. 2. Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 Standsicherheit

  1. 1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzungsrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV-Richtlinie (BIV = Bundesverband Deutscher Steinmetze), welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
  2. 2. Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberin/Inhaber

von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.

  1. 3. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate lang aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
  2. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 34 Beseitigung von Grabmalen

und Grabeinfassungen

  1. 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der oder dem Berechtigten oder dessen Beauftragten binnen drei Monaten zu entfernen. Es ist erforderlich, die Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor Einebnung des Grabes in Kenntnis zu setzen. Kommt die oder der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder der bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 35 Bepflanzung von Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den Urnengemeinschaftsgrabstätten und der Grab- und Erinnerungsstätte der Sternenkinder, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
  1. 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Gehölze mit einer Endgröße über 0,50 m sind unzulässig. Zu bepflanzen und zu pflegen ist bei Reihen- und Wahlgrabstätten jeweils die Gesamtfläche. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
  1. 3. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
  1. 4. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
  1. 5. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
  2. 6. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Verunreinigung des Grundwassers verursachen können.
  1. 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 8. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
  2. 2. Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung, hergerichtet werden.
  3. 3. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 37 Übergangsregelung

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbes des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
  2. 2. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
  3. 3. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der

Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die herfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 38 Listen

  1. 1. Es werden folgende Listen geführt:

a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.

  1. 2. Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
  2. 3. Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
  3. 4. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. § 39 Gebühren Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Haftung

Die Stadt Langenselbold haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) ohne Erlaubnis Friedhofswege befährt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

k) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

l) entgegen § 9 Abs. 7 wer gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

m) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 1.000,- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
  1. 3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 42 Ausnahmeregelungen

Ausnahmeregelungen von dieser Satzung werden, sofern diese nicht gegen die Zwecke der Friedhöfe und gegen die Ordnung verstoßen, durch den Magistrat entschieden.

§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Langenselbold vom 01.01.2017 außer Kraft. § 39 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Langenselbold, den 19.03.2021 Der Magistrat

Timo Greuel Bürgermeister

Friedhofssatzung Ruhehain Rödelberg (Bestattungswald) der Stadt Langenselbold – Neufassung (Stand 2016)

Neufassung der Friedhofssatzung Ruhehain Rödelberg der Stadt Langenselbold

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I, S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Stadtverordnetenver-sammlung der Stadt Langenselbold in der Sitzung vom 05.12.2016 für den Ruhehain Rödelberg der Stadt Langenselbold folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den

Ruhehain Rödelberg

Der Ruhehain ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Stadt Langenselbold. Die Einrich-tung trägt die Bezeichnung „Ruhehain Rödelberg“. Sie befindet sich im Eigentum der Stadt Langensel-bold und liegt in der Gemarkung Langenselbold.

§ 2 Verwaltung des Friedhofs

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Stadt Langenselbold, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

  1. 1. Der Friedhof Ruhehain Rödelberg dient der Bestattung im Andenken an die Verstorbenen.
  1. 2. Gestattet ist der Erwerb eines Nutzungsrechts durch natürliche Personen sowie die Bestattung fol- gender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Langenselbold waren oder

b) unmittelbar nach Aufgabe des Wohnsitzes in Langenselbold in einem Alters- oder Pflegeheim Aufnahme gefunden haben,

c) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben,

d) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Langenselbold beigesetzt werden können. 3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

  1. 1. Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau be- stimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen.
  1. 2. Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet wer- den.
  1. 2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst zuläs- sig, wenn sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelau- fen sind.
  1. 3. Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

  1. 1. Der Ruhehain Rödelberg unterliegt den Rechtsvorschriften des Hessischen Forstgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Ruhehainfläche täglich von ei- ner Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf ei- gene Gefahr gestattet.
  1. 2. Die Stadt kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder ins- gesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
  1. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Ruhehain Rödelberg nicht betreten werden.

§ 7 Nutzungsumfang

  1. 1. Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kin- der unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten
  1. 2. Nicht gestattet ist innerhalb des Ruhehains:

2/10 a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Forstverwaltung.

b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten.

c) An Sonn- und Feiertagen oder zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

d) Ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) Den Ruhehain Rödelberg und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu be-schädigen.

g) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu lagern, zu spielen, zu lärmen und Musikwie-dergabegeräte zu betreiben.

h) Bauliche Anlagen zu errichten.

i) Offenes Feuer zu entzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen.

j) Abfälle aller Art abzulegen.

k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

l) Das Reiten.

  1. 3. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck und der Ordnung des Ruhehains die- nen.
  1. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchfüh- rung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsver-waltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Bestattungen

3/10 1.) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

  1. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Baumgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Eine Bescheinigung über die Einäscherung ist vorzulegen.
  1. 3. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wün- sche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
  1. 4. Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 Uhr und 14:00 Uhr und Freitag zwi- schen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofs- verwaltung Ausnahmen zulässig.
  1. 5. Das Tragen der Urne und das Herablassen der Urne in das Grab kann vom Antragsteller selbst vor- genommen werden. Die fachliche Aufsicht obliegt einer von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person.
  1. 6. Alle Handlungen im Ruhehain Rödelberg, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt die Verwendung von Lautspre- chern, Mikrophonen oder Kunstlicht.

§ 10 Grabstätte und Ruhefrist

  1. 1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
  1. 2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Baumgrabstätten (§ 12) werden nach dem Kon- zept des Ruhehain Rödelberg genutzt. Es werden hierbei biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in eine Urnengrabstelle eingebracht. Die Urnengrabstellen sollen eine Mindest- größe von 0,50m x 0,65 m aufweisen.
  1. 3. Alle Baumgrabstätten im Ruhehain Rödelberg bleiben naturbelassen. Der Wald wird in seinem Er- scheinungsbild nicht verändert.
  1. 4. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt 20 Jahre

§ 11 Totenruhe und Umbettung

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Eine Ausgrabung und Umbettung der Urnen ist nicht zulässig.

IV. Grabstätten

§ 12 Grabarten

  1. 1. Auf dem Ruhehain Rödelberg werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

4/10 a) Gemeinschaftsgrabstätten

b) Partnerbaumgrabstätten mit bis zu 2 Beisetzungsstellen.

  1. 2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Nutzungsrechte an Grabstätten

  1. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet wer- den. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Langensel- bold.
  1. 2. Das Nutzungsrecht an den registrierten Baumgrabstätten wird für 20 Jahre verliehen. Eine Verlänge- rung des Nutzungsrechts ist möglich.
  1. 3. In jeder Baumgrabstätte (§ 12 Abs.1 a) können maximal 12 Urnen beigesetz werden. In jeder Partnerbaumgrabstätte (§ 12 Abs.1 b) können maximal 2 Urnen beigesetz werden.
  1. 4. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder einer Markierung (Namensschild) kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 14 Markierungen

  1. 1. Die Stadt kann im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungsschild in einer Größe von max. 6 cm Höhe x 10 cm Breite an einer Ruhestätte anbringen. An einer gemeinschaftlich genutzten Ruhestätte können die Namen der jeweiligen Verstorbenen auf einem Markierungsschild von 10 cm Höhe x 12 cm Breite angebracht werden.
  1. 2. Die Beschriftungen der Markierungsschilder können von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder die Würde des Ruhehains verstoßen, sind nicht zuläs- sig.

§ 15 Grabbelegung

  1. 1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Bestattung vorge- nommen werden.

§ 16 Verlegung von Grabstätten

Eine Verlegung der Grabstätten ist nicht möglich.

§ 17 Wiederbelegung

5/10 3) Über die Wiederbelegung von Baumgrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 18 Definition der Baumgrabstätten,

Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

  1. 1. Baumgrabstätten sind Waldflächen zwischen 50 bis 100 m2, die sich durch markante Naturelemente auszeichnen. Dies kann z.B. ein prägender Baum, eine Baumgruppe, Totholzelemente oder auch eine kleine Waldlichtung mit Strauchaufwuchs sein.
  1. 2. Es werden folgende Baumgrabstätten unterschieden:

a) Gemeinschaftsbaumgrabstätten mit bis zu 12 Beisetzungsstellen – Einzelstellen,

b) Partnerbaumgrabstätten mit bis zu 2 Beisetzungsstellen

Über die Zulassung weiterer Beisetzungsstellen in Einzelfällen entscheidet die Friedhofsverwal-tung. Ein Rechtsanspruch auf weitere Beisetzungsstellen besteht nicht.

  1. 3. Baumgrabstätten sind Wahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Baumgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Baumgrabstätte wer- den nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist anlässlich eines To- desfalles und bereits zu Lebzeiten möglich. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
  1. 4. Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nut- zungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nut-zungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr ge-mäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

  1. 5. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der in der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung fest- gesetzten Gebühren. Über den Erwerb dieses Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt die den Nutzungsberechtigten bezeichnet. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beiset- zung nach seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehö- rigen in diesem Baumgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf – und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Baumgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

  1. 6. Die Erwerberin oder der Erwerber eines Baumgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihren oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 20

6/10 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Grup-pen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofs-verwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

  1. 8. Das Recht auf Beisetzung in einer Baumgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nut- zungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Beisetzung verlängert worden ist.

§ 19 Formen der Aschenbeisetzungen

  1. 1. Aschen dürfen nur in biologisch abbaubaren Urnenkapseln und biologisch abbaubaren Schmuckur- nen beigesetzt werden.
  1. 2. Aschenurnen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 20 Vorschriften zur Grabgestaltung

  1. 1. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Ruhehain Rödelberg darf in seinem Erschei- nungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Baumgrabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Markierungen gem. § 14 zur Er- innerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Beisetzungsstelle sind jedoch erlaubt.
  1. 2. Im und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet: a. Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen c. Kerzen und Lampen aufzustellen
  1. 3. Lediglich das Niederlegen einer einzelnen Blume anlässlich des Geburts- bzw. Todestages ist erlaubt.

§ 21 Pflege der Grabstätten

  1. 1. Der Ruhehain Rödelberg ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und ledig- lich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.
  1. 2. Die Stadt kann Pflegeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungs- pflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Ein- griffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhestätten.
  1. 3. Im Falle der Zerstörung einer für die Ruhestätte maßgeblichen Pflanze wird durch die Stadt Langen- selbold ein entsprechender Ersatz durch eine Heisterpflanze geschaffen.

7/10 4) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

§ 22 Haftung

  1. 1. Die Stadt bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut- zung des Ruhehains, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Na- turereignisse u.ä. an einzelnen Ruhestätten entstehen.
  1. 2. Grundsätzlich besteht für die Ruhehainfläche nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Ver- kehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Ruhehains entste- hen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Stadt obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.
  1. 3. Die Stadt bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter verursacht werden.

V. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 23 Übergangsregelung

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbes des Nutzungsrecht geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

§ 24 Listen

  1. 1. Im Ruhehain Rödelberg erfolgt die Beisetzung einer Urne nur in einer registrierten Baumgrabstätte. Die Baumgrabstätten erhalten zum Auffinden eine Registriernummer.
  1. 2. Die Stadt führt ein Kataster, in dem die Baumgrabstätten und die beigesetzten Personen unter Anga- be des Bestattungstages sowie die Registriernummer der jeweiligen Ruhestätte dokumentiert sind.

§ 25 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26 Haftung

Die Stadt Langenselbold haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übri-gen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8/10 § 27 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) Wer außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort auf-hält,

b) wer ohne Erlaubnis Friedhofswege befährt.

c) wer Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anbietet.

d) wer an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt.

e) wer ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig fotografiert.

f) wer Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.

g) wer den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Ra-senflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt.

h) wer Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt.

i) wer Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde.

j) wer gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofs-verwaltung ausführt.

k) wer gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten aus-führt.

l) wer Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt.

m) wer im Ruhehain reitet.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 1.500,- €, bei fahrlässiger Zuwider- handlung bis 750,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
  1. 3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständi- ge Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 28 Ausnahmeregelungen

9/10 Ausnahmeregelungen von dieser Satzung werden, sofern diese nicht gegen die Zwecke der Friedhöfe und gegen die Ordnung verstoßen, durch den Magistrat entschieden.

§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Langensel-bold vom 09.05.2011 außer Kraft. § 24 bleibt unberührt.

Langenselbold, den 20.12.2016

Der Magistrat

Jörg Muth Bürgermeister

10/10

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Langenselbold mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Langenselbold anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Langenselbold
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 322 € (Urne) bzw. 644 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Langenselbold (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Langenselbold:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €