Friedhofsgebühren Bruchköbel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bruchköbel · Hessen · PLZ 63486

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025, bekannt gemacht am 31.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 b) GebS (Reihengrabstätte für Verstorbene über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.000,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 a) GebS (Einzelwahlgrabstätte, Nutzungsdauer 40 Jahre)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
830,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 GebS (Urnenreihengrabstätte für 1 Aschenurne gem. § 24 Abs. 1 a) FO)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
1.500,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 375 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.500 € für 4 Urnen (= Ø 375 € je Urne)
📄 § 9 Abs. 2 a) GebS i.V.m. § 24 Abs. 1 b) FO
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 3 GebS (Grabstelle im anonymen Urnenfeld für 1 Urne gem. § 24 Abs. 1 e) FO)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.160,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 580 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.160 € für 2 Urnen (= Ø 580 € je Urne)
📄 § 9 Abs. 2 d) GebS i.V.m. § 32a Abs. 2 FO
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.600 € · Urne: 350 €
📄 § 6 Abs. 1 a) Nr. 1 und Abs. 2 a) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
270,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 2 a) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025, bekannt gemacht am 31.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bruchköbel vom 16.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bruchköbel Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs.l der Hessischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG vom 24. März 2013, GVBI. 2013, 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582) und in Ausführung des § 42 der Friedhofsordnung der Stadt Bruchköbei, zuietzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.05.2022, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bruchköbel folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Bruchköbel am 10.12.2024 beschlossen:

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Bruchköbel werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind

a) bei Erstbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie die Personen, die nach Bürgerlichem oder sonstigem Recht die Bestattungskosten zutragen haben. Das sind u. a. die Erbin oder der Erbe des beizusetzenden Verstorbenen, die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, unterhaltspflichtige Venwandte des Verstorbenen in gerader Linie, der Inhaber des Grabes.

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. (3) In besonderen Einzelfällen unzumutbarer Härte können die Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden. Bei Beisetzung oder Bestattung in Wahlgrabstätten ist ein teilweiser oder vollständiger Erlass ausgeschlossen, es sei denn, dass die Grabstätte bereits belegt war.

§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung sind die der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Venwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen einen Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 1 Nr.1 VwGO), so dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebührenschuld nicht vor einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegfällt.

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und der Leichenhalle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

  • Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag einschließlich

Benutzung der Kühlzelle 70,00 Euro (2) Für die Durchführung von Trauerfeierlichkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Trauerhalle (einschließlich Reinigung) 270,00 Euro

b) Benutzung der Trauerhalle Alter Friedhof Bruchköbel / Benutzung der Trauerhalie Friedhof Niederissigheim 70,00 Euro

c) Benutzung des Vordachs der Trauerhalie 70,00 Euro

d) Benutzung der Orgel 20,00 Euro

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges zum Grab, das Absenken des Sarges In das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder der Leiche eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab:

  1. 1. in einem Reihengrab und einstelligen Wahlgrab 1600,00 Euro
  2. 2. in einem mehrstelligen Wahlgrab (Familiengrab)
    • a) Erstbestattung 1600,00 Euro
    • b) jede weitere Bestattung 1850,00 Euro
  3. 3. in einem Rasengrab (als Wahlgrabstätte)
    • a) Erstbestattung sowie Bestattung in einer einstelligen Wahl grabstätte 1600,00 Euro
    • b) Weitere Bestattung in einer zweistelligen Wahlgrabstätte 1850,00 Euro
    • b) bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren
  4. 1. in einem Reihengrab und einstelligen Wahlgrab 1600,00 Euro
  5. 2. in einem mehrstelligen Wahlgrab (Familiengrab)
    • a) Erstbestattung 1600,00 Euro
    • b) jede weitere Bestattung 1850,00 Euro
    • c) Der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren steht gleich die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten oder Frühgeburten unter 6 Monaten. Wird für die zu bestattenden Leibesfrüchte und Frühgeburten keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen, die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren zu zahlen ist, nach Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme. (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben; Für die Beisetzung
    • a) in einer Urnenreihengrabstätte 350,00 Euro
    • b) in einer Urnenwahlgrabstätte 350,00 Euro
    • c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 350,00 Euro
    • d) in einer Urnennische 230,00 Euro
    • e) in einem anonymen Urnenfeld 350,00 Euro
    • f) in einer Urnenbaum Grabstätte 405,00 Euro (3) Für die direkte Beisetzung eines Sarges oder einer Urne auf einem anderen Friedhof, auf dem nicht die Trauerfeierlichkeit stattgefunden hat, werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) für Bestattungen im Sarg 270,00 Euro
    • b) für Bestattungen der Urne 135,00 Euro § 7 Umbettungsgebühren (1) Werden Leichen oder Leichenreste nach besonderer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung durch Bestattungsunternehmen ausgegraben und in einem anderen Grab beigesetzt, so werden hierfür die folgenden Gebühren erhoben:
  • nach tatsächlichem Zeitaufwand gemäß gültiger Verwaltungskostensatzung

(1) Für die Aus- und Umbettung einer Aschenurne durch die Friedhofsverwaltung

a) innerhalb des Friedhofes 940,00 Euro

b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt Bruchköbel 1400,00 Euro
  2. 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 940,00 Euro § 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte Folgende Gebührentatbestände verstehen sich Inklusive der Nutzung von Wasser und der Entsorgung anfallenden Abraums während der Nutzungsdauer. (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis 5 Jahre 510,00 Euro
    • b) zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 1050,00 Euro (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 830,00 Euro (3) Für die Überlassung einer Grabstelle in einem anonymen Urnenfeld 500,00 Euro § 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen Folgende Gebührentatbestände verstehen sich inklusive der Nutzung von Wasser und der Entsorgung anfallenden Abraums während der Nutzungsdauer. (1) Für die Überlassung von Nutzungsrechten für die Dauer von 40 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) Überlassung einer Einzelwahlgrabstätte, 2000,00 Euro
    • b) Überlassung einer zweistelligen Wahlgrabstätte: 3300,00 Euro
    • c) Überlassung einer dreistelligen Wahlgrabstätte: 4600,00 Euro
    • d) Überlassung einer einstelligen Grabstätte als Rasengrab 2200,00 Euro
    • e) Überlassung einer zweistelligen Grabstätte als Rasengrab 4400,00 Euro (2) Für die Überlassung von Nutzungsrechten für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte 1.500,00 Euro
    • b) Überlassung einer Urnennische
  3. 1. auf dem Neuen Friedhof Bruchköbel 1.300,00 Euro
  4. 2. auf dem Friedhof Roßdorf 1.550,00 Euro
    • c) Überlassung einer Grabstätte auf gärtnerisch betreuten Grabanlagen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH 1.500,00 Euro
    • d) Überlassung einer Urnenbaum Grabstätte 1160,00 Euro (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden die Anteiligen Jahreskosten der En/verbsgebühr berechnet. § 10 Gebühren für Grabräumung (1) Anfallende externe Kosten im Rahmen der Grabräumung im Sinne des § 44 der Friedhofsordnung der Stadt Bruchköbel durch Dritte werden dem Nutzungsberechtigten / Pflegepflichtigen in voller Gänze auferlegt (Ersatzvornahme). (2) Grabräumung im Auftrag der Nutzungsberechtigten / Pflegepflichtigen werden seitens der Stadt Bruchköbel nicht durchgeführt. § 11 Sonstige Gebühren Für die Zulassung von Grabmalen aller Art auf Reihen-, Urnen-, Wahl und Rasengräbern beträgt die Gebühr 138,00 Euro § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 20.06.2000 zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 25.02.2014 außer Kraft. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/ Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Ausgefertigt: Bruchköbel, den 16.12.2024 Der Magistrat der Stadt Bruchköbel Sylvia E raun Bürger/" leisterln Die vorstehende Satzung ist durch Veröffentlichung im Hanauer Anzeiger am 31.12.2024 öffentlich bekannt gemacht worden. Bruchköbel, den 03.01.2025 Der^^istrat der Stadt Bruchköbel Sylvia Braun Bürgernpisterin ^Bruc/,7
📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung, nichtamtliche Lesefassung Stand: Januar 2025 (zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.05.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Bruchköbel (nichtamtliche Lesefassung, Stand: Januar 2025)

02.11

Friedhofsordnung der Stadt Bruchköbel

Inhaltsverzeichnis

Aktuelle nichtamtliche Textfassung (Stand: Jan. 2025)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

§ 4 Begriffsbestimmung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Nutzungsumfang

§ 7 a Wasserbecken

§ 8 Sitzgelegenheiten

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

§ 10 Entsorgung von Abfall

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 11 Bestattungen

§ 12 (Nutzung der) Leichenhalle

§ 13 Grabstätte und Ruhefrist

§ 14 Totenruhe und Umbettung

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IV. Grabstätten

§ 15 Grabarten

§ 16 Nutzungsrechte an Grabstätten

§ 17 Grabbelegung

§ 18 Verlegung von Grabstätten

A. Reihengrabstätten

§ 19 Definition der Reihengrabstätte

§ 20 Maße der Reihengrabstätte

§ 21 Wiederbelegung und Abräumung

B. Wahlgrabstätten

§ 22 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

§ 23 Maße der Wahlgrabstätte

C. Urnenwahlgrabstätten

§ 24 Formen der Aschenbeisetzung

§ 25 Definition der Urnenreihengrabstätte

§ 26 Definition der Urnenwahlgrabstätte

§ 27 Verweisungsnorm

§ 28 Urnenwände

§ 29 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

D. Weitere Grabarten

§ 30 Bestattung für totgeborene Kinder und Föten

§ 31 Rasenerdbestattungsgräber

§ 32 a Baumgrabstätten

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V. Gestaltung von Grabstätten

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 33 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

§ 34 Größe der Grabmale und Einfassungen

§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

§ 36 Standsicherheit

§ 37 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

IV. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 38 Bepflanzung von Grabstätten

§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40 Übergangsregelung

§ 41 Listen

§ 42 Gebühren

§ 43 Haftung

§ 44 Ersatzvornahme

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Friedhofsordnung der Stadt Bruchköbel

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Bruchköbel

a) neuer Friedhof im Stadtteil Bruchköbel

b) alter Friedhof im Stadtteil Bruchköbel

c) Friedhof im Stadtteil Roßdorf

d) Friedhof im Stadtteil Niederissigheim

e) Friedhof im Stadtteil Oberissigheim

f) Friedhof im Stadtteil Butterstadt

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bruchköbel waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Bruchköbel beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihrem Wohnsitz hatten. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

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§ 4

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben. Die Friedhöfe sind

Januar und Februarvon 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
Märzvon 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
April bis Augustvon 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr,
Septembervon 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr,
Oktobervon 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
November und Dezembervon 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
an den Feiertagen
Allerheiligen, Allerseelen, Totensonntagbis 18:00 Uhr und
am 24.12. und am 31.12bis 24:00 Uhr

täglich für den Besuch geöffnet.

Die Schließung des Neuen Friedhofes wird durch ein akustisches Zeichen angekündigt. Nach Ankündigung der Schließung soll niemand mehr den Friedhof betreten. Die Friedhofsbesucher sind angehalten, den Friedhof zu verlassen.

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

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Besondere Toten- und Gedenkfeiern sowie Veranstaltungen, z.B. Totengedenken von Pfarrgemeinden außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten, bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 7 Nutzungsumfang

  1. 1. (1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  2. 2. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
  3. 1. a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, unmotorisierte Fahrzeuge für behinderte Menschen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
  4. 2. b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  5. 3. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  6. 4. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  7. 5. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
  8. 6. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlage zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  9. 7. g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  10. 8. h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7 a Wasserbecken

Die Wasserbecken werden zum 01. April jeden Kalenderjahres in Betrieb genommen. Das Abstellen des Wassers erfolgt zum 15. Oktober. Witterungsbedingt kann die Friedhofsverwaltung auch kurzfristig einen anderen Termin vorgeben.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Sitzgelegenheiten werden von der Friedhofsverwaltung an geeigneten Stellen aufgestellt.

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§ 9

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung einen Befähigungsnachweis des Gewerbetreibenden verlangen. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur montags bis freitags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten an Samstagen ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen, es gelten die vorgenannten Zeiten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann bei Verstößen gegen die Friedhofsordnung durch Gewerbetreibende Ordnungsgelder verhängen.

§ 10

Entsorgung von Abfall

(1) Durch die Friedhofsverwaltung werden an geeigneten Stellen Behältnisse zur Entsorgung von anfallenden Abfällen bereitgestellt. (2) Das Entsorgen von Abfällen, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind, ist untersagt. (3) Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass der Müll entsprechend in den zur Verfügung gestellten Behältnissen entsorgt wird. (4) Ein Verstoß gegen Abs. 2 und/oder 3 kann durch die Friedhofsverwaltung mit Ordnungsgeldern geahndet werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 11

Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

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(2) Wird eine Bestattung in bestehenden Wahlgrabstätten beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von montags bis freitags während der Dienstzeit der Friedhofsverwaltung statt.

§ 12

(Nutzung der) Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigem schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und / oder am Grab abgehalten werden. Der Vorraum der Friedhofskapelle dient lediglich als Treffpunkt vor Beginn einer Trauerfeier in der Friedhofskapelle oder als Ausgangspunkt für den Gang zur Grabstätte und nicht als Ersatz für die Friedhofskapelle. In besonders begründeten Ausnahmefällen genehmigt die Friedhofsverwaltung auch dort die gebührenfreie Nutzung für Trauerfeiern – hierfür ist ein Zeitraum von zehn Minuten ausreichend. (7) Der Transport von Särgen oder Urnen zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal.

§ 13

Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

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(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt: a. für Föten und totgeborene Kinder 20 Jahre b. für Personen unter 5 Jahren 20 Jahre c. für Personen über 5 Jahre 30 Jahre d. für Aschen 20 Jahre

§ 14

Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Urnenreihengrabstätte in eine andere Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Ebenso sind Umbettungen von Leichen im Geltungsbereich der Friedhofsordnung nicht gestattet.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 15

Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden je nach Gegebenheit folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

c) Rasengräber als einstellige Wahlgräber für Erdbestattungen,

d) Rasenurnengräber,

e) Urnenreihengrabstätten,

f) Urnenwahlgrabstätten,

g) Feld für anonyme Urnenbeisetzung,

h) Urnenwände,

i) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten (nur wenn vorhanden),

j) Urnenwahlgrabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen (nur soweit vorhanden),

k) gärtnerisch betreute Grabanlagen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege HessenThüringen GmbH

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Ein Anspruch auf Bereitstellung sämtlicher Grabarten auf den Stadtteilfriedhöfen besteht nicht.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 16

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeit die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 17

Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während der Dauer der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 18

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 19

Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 20

Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

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b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr bis zum 12. Lebensjahr

c) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 12. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,40 m
  2. 2. Für Verstorbene über 5 Jahren bis 12 Jahren Länge 1,50 m Breite 0,70 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,40 m
  3. 3. Für Verstorbene über 12 Jahren Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,40 m

§ 21

Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung wird 6 Monate vorher unter Mitteilung der Notwendigkeit amtlich bekannt gemacht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 22

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal verlängert werden. Verlängerungen sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter der Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen Zeitraum von 20 Jahren. Sie kann nur genehmigt werden, wenn bereits alle Grabstellen für Erdbestattungen belegt sind. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

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(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 23

Maße der Wahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,25 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

Die Wege zwischen den Wahlgräbern sind mit einer Breite von 2,00 m anzulegen.

C. Urnenwahlgrabstätten

§ 24

Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, 1 Aschenurne

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b) Urnenwahlgrabstätten, bis zu 4 Urnen

c) Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen naher Angehöriger bis zu 3 Aschenurnen je Grabstelle

d) Rasenurnengräbern bis 2 Urnen

e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, 1 Urne

f) Urnenwänden bis 2 Urnen

g) Urnenbaum Grabstätten bis 2 Urnen

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in Grabstätten für Erdbestattungen sowie in Rasenurnengrabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3) Im Rahmen der Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten für Erstbestattungsgräber kann das Grab bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden. Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf die Verlängerung des Nutzungsrechtes, muss das Nutzungsrecht der Grabstätte zum Zeitpunkt der Beisetzung mindestens 10 Jahre betragen.

(4) Bei Beisetzungen in Grabarten nach Abs. 1 a bis 3 sind vollständig verrottbare Urnen (Innen- und Außenurne) zu verwenden.

§ 25

Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,65 m Breite: 0,40 m Tiefe: 0,65 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,20 m.

§ 26

Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Tiefe: 0,65 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt je nach Friedhof 0,25 m bis 0,50 m.

§ 27

Verweisungsnorm

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Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 28

Urnenwände

(1) Die Urnennischen werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung der Urnenkammer ist nur einmal möglich. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle beigesetzt. (3) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke / Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablagefläche vor der Urnenwand.

§ 29

Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Anonyme Urnenbeisetzungen werden in einer dafür bestimmten Rasenfläche für die Dauer von 20 Jahren durchgeführt. Sie werden als Urnenreihengräber geführt. Die Beisetzungsstelle wird ebenerdig mit Rasen angesät. Die Errichtung von Grabmalen sowie die Kennzeichnung von einzelnen Grabstätten auf dieser Anlage ist nicht gestattet. Die Anlage wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.

D. Weitere Grabarten

§ 30

Bestattung für totgeborene Kinder und Föten

(1) Die Friedhofsverwaltung hält ein zentrales Feld für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

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§ 31

Rasenerdbestattungsgräber

(1) Rasengräber für Erdbestattungen sind einstellige Wahlgräber mit einer Nutzungszeit von 40 Jahren. Dabei handelt es sich um ein gärtnerisch geschlossen gestaltetes Rasenfeld, auf dem nebeneinander bestattet wird. (2) Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Pflege der Grabstätten für die Dauer der gesamten Nutzungszeit. (3) Bei Rasengräbern werden keine Zwischenwege angelegt. Im Übrigen gelten die Maße für Wahlgrabstätten entsprechend. (4) Die Gestaltung der Rasengräber ist beschränkt auf nicht erhabene, ebenerdige Einbringung plan liegenden rechtwinkligen Grabzeichens auf gestampften Erde und Sand. Das Grabzeichen kann aus poliertem oder naturbelassenem Stein oder Bronze in einer Dicke von ca. 0,10 m ausgeführt werden. Schriftzeichen dürfen durch Ätzung, Sandstrahlen, Gravur oder ähnlichen Verfahren eingelassen und nicht erhaben angebracht sein. Vertiefungen bzw. Befestigungsmöglichkeiten für Vasen, Grablichte oder ähnliches dürfen nicht angebracht oder eingelassen sein. Das Grabzeichen darf eine Breite von 0,40 m und eine Länge von 0,30 m nicht überschreiten. Das Grabzeichen ist mittig im oberen Drittel der Grabstätte anzubringen. (5) Jede individuelle Bepflanzung und Gestaltung sowie jeglicher Grabschmuck sind nicht zugelassen und werden unverzüglich entfernt und entsorgt, (6) Die übrigen Vorschriften über Wahlgräber sowie Gestaltung und Pflege gelten mit Ausnahme der §§ 19 Abs. 2 und 4, 29, 30, 33 Abs. 2 und 35 entsprechend.

„§ 32 a

Urnenbaum Grabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen in gesonderten Röhren möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) An jedem Bestattungsbaum befinden sich ausschließlich zweistellige Urnenwahlgrabstätten, in denen bis zu zwei Urnen pro Röhre beigesetzt werden können. (3) Das Nutzungsrecht für Urnenwahlgrabstätten an Bäumen wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts besteht kein Rechtsanspruch. (4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts um einmalig 10 Jahre ist möglich und von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Verlängerungen sind nur auf Antrag für die gesamte Urnenwalgrabstätte möglich.

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(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben oder das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Urnenbaumgrab.

Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in der Urnenbaum Grabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung

(6) Das Nutzungsrecht an einer Urnenbaum Grabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. 5 übertragen werden.

(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Urnenbaum Grabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Urnenbaum Grabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(9) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an belegten Urnenwahlgrabstätten, an denen die Ruhefrist abgelaufen ist oder bei denen noch eine Ruhefrist besteht, verzichten. Der Verzicht ist unter Rückgabe der Verleihungsurkunde zu erklären. Eine anteilmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt.

(10) Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o.ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Diese sind spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung selbstständig zu beseitigen. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es untersagt, jeglichen Grabschmuck abzulegen. Vor allem Kerzen (Grablicter), auch in Grablaternen, sind hier nicht gestattet und werden von der Friedhofsverwaltung sofort entsorgt.

(11) Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern oder Grabbeete anzulegen

(12) Die Kennzeichnung der Urnenbaum Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einer im Umfeld des Baumes eingelassenen Grabplatte, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum oder Jahr eingraviert werden können. Die Grabplatten werden als Verschluss der Urnenbaum Grabstätte auf

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die Grabstätte ausgelegt, sodass die Grabstätte verschlossen und sichtbar bleibt. Es dürfen ausschließlich vertiefte Schriftarten auf den Grabplatten verwendet werden, aufgesetzte Schriftarten, Symbole und Figuren sind untersagt. Die Grabplatt ist in der Graberwerbsgebühr inkludiert, ausgenommen hiervon ist die Eingravierung des Schriftzugs.

(13) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Bruchköbel. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. (14) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt."

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 33

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt wird.

b) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Nicht zugelassen sind Betonwerk- und Mauersteine. Die Umfassung mit provisorischem Holzrahmen wird für 24 Monate nach der Bestattung geduldet. Die Maße der Grabstätten sind dabei entsprechend zu berücksichtigen und ergeben sich aus §§ 20, 23, 25, 26 dieser Satzung. Alle Grabstätten sind spätestens nach diesem Zeitraum im Sinne der §§ 33 bis 36 fertig herzurichten.

c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.

d) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. (2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Eine gleichmäßige Bearbeitung der Grabmale auf allen Seiten ist nicht erforderlich.

b) Grabmalsockel sind erlaubt.

c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich zu groß sein.

§ 33 a

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

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(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung."

§ 34

Größe der Grabmale und Einfassungen

(1) Eine vollständige Abdeckung von Gräbern für Erdbestattungen mit z. B. Platten, Kies oder ähnlichem Material ist gestattet.

Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten maximale Breite von 0,80 m, jedoch einer Ansichtsfläche bis zu 0,60 qm.

b) auf zweistelligen Grabstätten maximale Breite von 2,00 m, jedoch einer Ansichtsfläche bis zu 1,50 qm.

c) auf dreistelligen Grabstätten maximale Breite von 3,00 m, jedoch einer Ansichtsfläche bis zu 2,00 qm.

d) auf vierstelligen Grabstätten maximale Breite von 4,00 m, jedoch einer Ansichtsfläche bis zu 2,50 qm.

Stehende Grabmäler für Erwachsene dürfen, gemessen von der Erdoberfläche, nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:1,25 betragen.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten liegende und stehende Grabmale bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche. (3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch eine Grabplatte ist zulässig. (4) Grabeinfassungen sind zulässig. (5) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 sowie sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 35

Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Antragsberechtigung zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen obliegt dem Nutzungsberechtigten. Beantragt ein Dritter die Errichtung eines Grabmales und Einfasses ist die Zustimmung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung ausschließlich provisorische Holzkreuze, in naturlasierter Form, bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Der Einfass aus Holz nach § 33 Abs. 1 b unterliegt der Anzeigepflicht.

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(3) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlagen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Vor der Erteilung der Genehmigung sind ausführende Arbeiten nicht zulässig.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(6) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnung und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich die Durchsetzung im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 44 vor.

(7) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

§ 36

Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Nutzungsberechtigte der Grabstätte bzw. sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf seine Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen / Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. Die Friedhofsverwaltung behält sich die Durchsetzung im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 44 vor.

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(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Rahmen der Ersatzvornahme vorläufig zu sichern oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeitsprüfung wird von beauftragten Dritten und nicht durch städtische Bedienstete durchgeführt. Die Standsicherheitsprüfung muss fachgerecht, z. B. mittels geeigneter geeichter Prüfgeräte erfolgen. Die Prüfergebnisse sind je einzeln für jedes Grabmal zu dokumentieren. Bei unzureichender Standfestigkeit muss die Standfestigkeit innerhalb 6 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hergestellt sein. Sollte dies nicht geschehen, wird ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die Verwaltung hingewiesen.

§ 37

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten zu entfernen und ebenerdig mit Erde aufzufüllen.

(3) Räumen die Nutzungsberechtigten nicht, so behält sich die Friedhofsverwaltung die Durchsetzung im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 44 vor.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen werden umgehend entsorgt.

(5) Wird der ordnungsgemäße Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

IV. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

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§ 38

Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände (ohne Blumennische), dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie den sämtlichen Rasengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung behält sich die Durchsetzung im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 44 vor. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmucke dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte und Gegenstände dürfen nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmalen, in den Blumennischen der Urnenwände und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung ist zur Entfernung und Entsorgung der Grabbestecke und Gegenstände ohne Ankündigung berechtigt.

§ 39

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen Zeitraum von mehr als einem

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Jahr nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich mit Fristsetzung zur Durchführung der Pflegearbeiten auf seine Verpflichtung hinzuweisen. Die Friedhofsverwaltung behält sich die Durchsetzung im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 44 vor. Der Hinweis wird zugestellt.

(4) Ist der oder die Nutzungsberechtigte bzw. Pflegepflichtige nicht bekannt, nicht trotz behördlicher Ermittlungen in den betreffenden Meldeämtern zu ermitteln oder verstorben, und kein/e weitere/r Nutzungsberechtigte/r bzw. Pflegepflichtige/r benannt, genügt eine amtliche Bekanntmachung und das Anbringen eines Hinweisaufklebers für 12 Wochen auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung zur Grabpflege nach § 39 Abs. 3 und 4 nicht nachgekommen, können Reihen-/ Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Das Nutzungsrecht des Nutzungsberechtigten erlischt und die Grabeinrichtung wird durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 41

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erd- / Urnenreihengrabstätten, der Erd- / Urnenwahlgrabstätten, der Rasengrabstätten, der Rasenurnengrabstätten, dem Feld für Bestattungen

02.11

von totgeborenen Kindern und Föten, der Urnenwände sowie der anonymen Urnengräber.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. Diese gesetzliche Verwahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Nutzungsrechts.

§ 42

Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlage sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 43

Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 44

Ersatzvornahme

Sofern nicht anders geregelt, wird die Ersatzvornahme wie folgt durchgeführt: Die Nutzungsberechtigten werden schriftlich unter Angabe einer angemessenen Frist und den voraussichtlichen Kosten der Durchführung durch die Friedhofsverwaltung oder durch sie beauftragte Dritte, zur Verrichtung aufgefordert. Die Aufforderung wird zugestellt. Kommen die Nutzungsberechtigten der Aufforderung nach Ablauf der Frist nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Maßnahme selbst durchführen oder Dritte damit beauftragen. Die dabei entstehenden Kosten werden den Nutzungsberechtigten ggf. gesamtschuldnerisch auferlegt.

§ 45

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abgelegt,

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f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

h) entgegen § 10 Abs. 2 friedhofsfremden Abfall auf den Friedhöfen entsorgt,

i) entgegen § 10 Abs. 3 den Abfall nicht oder nicht richtig entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bruchköbel.

§ 46

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bruchköbel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bruchköbel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bruchköbel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bruchköbel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 350 € (Urne) bzw. 1.600 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bruchköbel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bruchköbel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €