🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Fassung vom 01.01.2019 FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG (in der Fassung der VI. Änderungssatzung vom 12.12.2018)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2008 diese Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
„Friedhofsgebührenordnung“
beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291),
§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Februar 2013 (GVBI. S. 42).
I. Gebührenpflicht
§ 1 – GEBÜHRENERHEBUNG
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg vom 10. Dezember 2008 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – GEBÜHRENSCHULDNER
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a. Die Antragstellerin oder der Antragsteller b. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungesgesetz (FGB) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtugn oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. Seite 2 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neuberg
d. Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – ENTSTEHUNG DER GEBÜHRENSCHULD, FÄLLIGKEIT
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – RECHTSBEHELFE / ZWANGSMITTEL
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER TRAUERHALLEN
(1) Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben: a. Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen einschließlich der Kühlzellen 75,90 € Für jeden weiteren Tag 19,00 € b. Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 3 Tagen 12,65 € Für jeden weiteren Tag 6,35 € c. Benutzung der Trauerhalle einschließlich Reinigung, je Trauerfeier 153,86 €
§ 6 – BESTATTUNGSGEBÜHREN
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben: a. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1. in einer Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte 555,31 € 2. in einer Wahlgrabstätte aa) Erstbestattung 470,30 € bb) jede weitere Bestattung 532,55 € b. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 277,66 €
Seite 3 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neuberg
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung a. in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 107,85 € b. in einer Grabstätte für Erdbestattung 98,40 € c. in einem Baumgrab 98,40 € d. in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 98,40 € (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 75,21 € (4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Absatz 4 der Friedhofsordnung werden zusätzlich zu den in §§ 5 und 6 genannten Gebühren folgende Zuschläge erhoben: a. Benutzung der Trauerhalle einschließlich Reinigung, je Trauerfeier 38,47 € b. Urnenbeisetzungen (§ 6 Abs. 2 und 3) 26,96 € c. Erdbeisetzungen (§ 6 Abs. 1) 138,83 € (5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten, in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt gegen eine Gebühr von 46,80 €.
§ 7 – UMBETTUNGSGEBÜHREN UND AUSGRABUNGEN
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Neuberg: (1) Für Ausgrabungen von Leichen bei einer Liegedauer von a. 1 – 5 Jahren
- für Ausgrabungen
569,25 €
- für Wiederbeisetzung
189,75 € b. 6 – 10 Jahren
- für Ausgrabungen
468,05 €
- für Wiederbeisetzung
189,75 € c. 11 – 20 Jahren
- für Ausgrabungen
284,65 €
- für Wiederbeisetzung
189,75 € d. über 20 Jahren
- für Ausgrabungen
189,75 €
- für Wiederbeisetzung
189,75 € In diesen Gebühren sind Sicherungsarbeiten an Nachbargräbern nicht enthalten. Diese sind gesondert je nach Lage und Aufwand zu berechnen.
(2) Handelt es sich um Leichen von Kindern unter 5 Jahren, so beträgt die Gebühr 50% der vorstehenden Sätze. (3) Für die Ausgrabung einer Urne 46,80 € Für die Wiederbeisetzung einer Urne 46,80 € (4) Notwendige Umsargungen, der Transport auf einen anderen Friedhof, das Versenden von Urnen sind von einem Beerdigungsinstitut durchzuführen. Die entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. Seite 4 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neuberg
§ 8 – ERWERB DES NUTZUNGSRECHTS AN EINER REIHENGRABSTÄTTE
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte (Ruhefrist 25 Jahre) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 150,00 € b. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 851,17 € c. Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des
- 5. Lebensjahres 1.342,69 €
§ 9 – ERWERB VON NUTZUNGSRECHTEN AN WAHLGRABSTÄTTEN UND
URNENWAHLGRABSTÄTTEN
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a. Für eine Grabstelle 1.024,39 € b. Für jede weitere Grabstelle je 1.024,39 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden je Grabstelle erhoben 1.043,79 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte bis zu maximal 25 Jahren (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 und § 24 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a. bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 34,15 € b. bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 33,74 € (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 – ERWERB VON NUTZUNGSRECHTEN AN WEITEREN GRABARTEN
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a. Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen, je Urne 809,52 € b. Für eine Beisetzungsstelle an einem Baumgrab 968,78 € c. Für eine weitere Beisetzungsstelle für einen Angehörigen an einem Baumgrab (§ 29 Abs. 4 Friedhofsordnung) 968,78 € d. Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 682,83 € (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. (3) Für die seitens der Gemeinde ausgeführten Grabeinfassungen bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden zusätzlich zu den Gebühren nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 folgende Gebühren erhoben:
Seite 5 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neuberg
a. Für eine Reihengrabstätte (§ 8) 379,50 € b. Bei Wahlgrabstätten (§ 9) 1. für eine einstellige Grabstätte 379,50 € 2. für eine zweistellige Grabstätte 569,25 €
§ 11 – GEBÜHREN FÜR GRABRÄUMUNG
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 35 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen a. In Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, je Grabstelle
152,80 € b. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle
126,50 € (2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung. Die Auftraggeber haben bei Auftragserteilung schriftlich die Kostenübernahme zu erklären.
§ 12 – PFLEGEKOSTEN BEI VORZEITIGER GRABRÄUMUNG
(1) Für die durch eine vorzeitige Grabräumung entstehende Pflege der ehemaligen Grabstätte durch das Friedhofspersonal werden folgende Gebühren erhoben: a. Für ein Erdgrab je Grabstelle und Jahr der vorzeitigen Räumung 24,04 € b. Für ein Urnengrab je Jahr der vorzeitigen Räumung 15,20 € (2) Die vorzeitige Räumung von Urnengräbern gilt nur für Urnengräber, nicht aber für Kolumbarien oder Baumgräber. (3) Befindet sich in einem einstelligen Wahlgrab zusätzlich zum Sarg noch eine Urne, ist dies für die Berechnung der Pflegekosten bei vorzeitiger Grabräumung unerheblich. (4) Die Pflegekosten bei vorzeitiger Grabräumung sind im Voraus zu entrichten und werden mit der Zustimmung zur vorzeitigen Grabräumung durch die Friedhofsverwaltung (§ 35 Abs. 1 der Friedhofsordnung) fällig.
§ 13 – VERWALTUNGSGEBÜHREN
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- 1. Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) a. bei einer einmaligen Zulassung 16,50 € b. für die Dauer von 1 Jahr 33,00 € c. für die Dauer von 5 Jahren 55,00 €
Seite 6 der Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Neuberg
- 2. Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 30 der Friedhofsordnung) 55,00 €
- 3. Für die Prüfung und Zustimmung zu einem Antrag auf vorzeitige Grabräumung (§ 32 Abs. 1 der Friedhofsordnung), der Räumungskontrolle sowie der künftigen Pflege- und Bewirtschaftungsaufwendungen 63,25 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des jeweiligen Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b. wer die Kosten durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14 – INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN
Die Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
63543 Neuberg, den 13.12.2018
Der Gemeindevorstand
Schröder Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 10. Dezember 2008 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Fassung vom 01.01.2019 FRIEDHOFSORDNUNG
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuberg hat in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2018 folgende
Friedhofsordnung
beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März
2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291);
§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Februar 2013 (GVBl. S. 42).
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – GELTUNGSBEREICH
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Neuberg a) Friedhof Ravolzhausen b) Friedhof Rüdigheim
§ 2 – VERWALTUNG DES FRIEDHOFS
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten
§ 3 – FRIEDHOFSZWECK UND BESTATTUNGSBERECHTIGTE
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Neuberg waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder Seite 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
d) die frührere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 – BEGRIFFSBESTIMMUNG
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 – SCHLIESSUNG UND ENTWIDMUNG
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – ÖFFNUNGSZEITEN
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 – NUTZUNGSUMFANG
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, Seite 3 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) die Entsorgung von Abfällen, die nicht auf dem Friedhof enstanden sind, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vor Durchführung anzumelden.
§ 8 – SITZGELEGENHEITEN
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
§ 9 – GEWERBLICHE TÄTIGKEIT AUF DEM FRIEDHOF
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
Seite 4 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – BESTATTUNGEN
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie am Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Die daraus resultierenden Mehrkosten (Überstundenzuschläge u. ä.) sind durch eine zusätzliche Gebühr abzugelten.
§ 11 – NUTZUNG DER LEICHENHALLE
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Ppathologischen sowie Rrechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Seite 5 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 – GRABSTÄTTE UND RUHEFRIST
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 13 – TOTENRUHE UND UMBETTUNG
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 – GRABARTEN
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten, c. Urnenwahlgrabstätten, d. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, e. Urnenwände f. Rasengrabstätten für Erdbestattungen g. Baumgrabstätten Ein Anspruch auf Bereitstellung sämtlicher Grabarten auf den Ortsteilsfriedhöfen besteht nicht. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 15 – NUTZUNGSRECHTE AN GRABSTÄTTEN
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 – GRABBELEGUNG
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. (3) Über Ausnahmen von den Regelungen in Absatz 1 und 2 entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 17 – VERLEGUNG VON GRABSTÄTTEN
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 – DEFINITION DER REIHENGRABSTÄTTEN
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts sowie eine Beilegung von Ascheurnen ist nicht möglich.
§ 19 – MASSE DER REIHENGRABSTÄTTE
(1) Es werden eingerichtet: a. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: a. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
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b. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
§ 20 – WIEDERBELEGUNG UND ABRÄUMUNG
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 – DEFINITION; ENTSTEHUNG UND ÜBERGANG DES NUTZUNGSRECHTS
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläßlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist maximal für 25 Jahre möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. Seite 8 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. (7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 – MASSE DER WAHLGRABSTÄTTE
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m je Grabstelle Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m
C. Urnengrabstätten
§ 23 – FORMEN DER ASCHENBEISETZUNG
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenwahlgrabstätten, b. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, c. Urnenwände bzw. Kolumbarien d. Baumgrabstätten e. einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (2) In Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, in Baumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 – DEFINITION DER URNENWAHLGRABSTÄTTE
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte können 2 Urnen bestattet werden. Die Nutzungsberechtigten können beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts auch ein Bestattungsrecht für max. 4 Urnen festlegen, für die Erweiterung des Nutzungsrechts ist eine zusätzliche Gebühr fällig. Durch die Zulegung weiterer Urnen darf die maximale Nutzungszeit nicht überschritten werden, § 21 (2) gilt entsprechend.
§ 25 – VERWEISUNGSNORM
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. Seite 9 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
§ 26 – URNENWÄNDE
(1) Urnenwände werden auf dem Friedhof im OT Ravolzhausen angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 0,44 m Breite, 0,35 m Höhe und 0,45 m Tiefe. In den Urnenkammern dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. (2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt (Nutzungszeit) und dienen der Aufnahme von maximal 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung der Nutzungszeit ist maximal für 10 Jahre und ausschließlich zum Erreichen der Ruhefrist für die 2. Urne möglich. Sie ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) § 21 Abs. 4 – 7 der Friedhofsordnung gelten entsprechend. (4) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (5) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Urnenverschlussplatte kann von den Nutzungsberechtigten gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 100,00 EUR nach Ablauf der Nutzungszeit erworben werden. (6) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenwänden dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenwänden oder in deren unmittelbaren Umgebung abgestellt bzw. abgelegt werden. (7) An den Urnenwänden ist es gestattet, Wandvasen in unauffälliger Konstruktion an den Verschlussplatten anbringen zu lassen. Die Wandvasen dürfen nicht aus Kunststoffmaterialen bestehen und eine Höhe von 16 cm nicht überschreiten. Weitere Veränderungen an den Urnenwänden sind nicht zulässig.
§ 27 – FELD FÜR ANONYME URNENBEISETZUNGEN
Bei der Beisetzung einer Ascheurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck kann an der vorhandenen allgemeinen Gedenkstätte (Ehrenmal) niedergelegt werden.
D. Weitere Grabarten
§ 28 – RASENGRÄBER
(1) Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen, die nur auf dem Friedhof im OT Rüdigheim angeboten werden. Es handelt sich um ein Rasenfeld, auf dem nebeneinander bestattet wird (Einzelgräber). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Seite 10 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
(2) Die Gemeinde Neuberg übernimmt die gärtnerische Pflege des gesamten Rasenfeldes einschließlich Grabstätten für die Dauer der Ruhefrist. Damit ist auch das Einsäen der Grabfläche mit Rasen sowie bei Bedarf das Auffüllen mit Erde verbunden. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. (3) In dem Rasenfeld einschließlich der Grabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Eine darüber hinausgehende, individuelle Bepflanzung sowie jeglicher Grabschmuck sind nicht erlaubt. (4) Grabmale sind ausschließlich als liegende Platten zulässig. Art und Größe richten sich nach den Bestimmungen für liegende Grabmale auf Urnenwahlgrabstätten dieser Friedhofsordnung. Die Grabmale sind erdbündig zu verlegen, es sind nur vertiefte Schriften und Symbole zulässig, da die Grabmale bei der Grabfeldpflege mit Mähmaschinen überfahren werden. Vertiefungen bzw. Befestigungsmöglichkeiten für Vasen, Grablicher oder ähnliches dürfen daher nicht angebracht oder eingelassen werden. Das Grabmal ist mittig im oberen Drittel der Grabstätte anzubringen.
§ 29 – BAUMGRABSTÄTTEN
(1) Bestattungen von Ascheresten sind auf dem Friedhof im OT Rüdigheim an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Wiederausgrabung von zersetzbaren Ascheurnen zum Zwecke einer Umbettung ist nicht zulässig. (2) In einer Baumgrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (4) Es wird die Möglichkeit eingeräumt, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Baumgrabstätte eine weitere, benachbarte Baumgrabstätte für einen Angehörigen zu erwerben. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten und
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Die Beisetzung anderer Personen in der benachbarten Baumgrabstätte bedarf der Einwilligung des Gemeindevorstands. (5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (6) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte ist durch das Anbringen eines Markierungsschildes in einer Größe von max. 6 cm Höhe und 10 cm. Breite an der bei jedem Baum befindlichen Gedenkstele möglich. Auf diesem Markierungsschild können Name, Vorname, Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person eingraviert werden. Art und Umfang der Beschriftung können in diesem Rahmen von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Die Markierungsschilder werden von der Friedhofsverwaltung gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Das Anbringen des Markierungsschildes an der Gedenkstele erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (7) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. (8) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
Seite 11 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 – WAHLMÖGLICHKEIT
(1) Auf den Friedhöfen werden nach Bedarf in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 31 – ALLGEMEINE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften: 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m,
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und
ab 1,5 m Höhe 0,18 m. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. 6. Ruhebänke, Stühle und andere Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 32 – BESONDERE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- 1.1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
- 1.2. Grabmalsockel sind erlaubt. Das hierfür verwendete Material muss bezüglich seiner Haltbarkeit dem Material des Grabmales gleichkommen.
- 1.3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 1.4. Nicht zugelassen sind alle vorstehenden nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
- 1.5. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Seite 12 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig. a. auf Reihengrabsstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 0,60 m
Mindeststärke: 0,16 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: 0,50 m
Höchstlänge: 0,70 m
Mindesthöhe: 0,14 m b. auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
- 1.1. bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:
Höhe: bis 1,20 m
Breite: bis 0,60 m
Mindeststärke: 0,16 m
- 1.2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe: 0,80 m bis 1,30 m
Breite: bis 1,50 m
Mindeststärke: 0,18 m
- 2. liegende Grabmale:
- 2.1. bei einstelligen Wahlgräbern:
Breite: 0,50 m
Höchstlänge: 0,70 m
Mindesthöhe: 0,14 m
- 2.2. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Breite: bis 1,20 m
Höchstlänge: bis 1,50 m
Mindesthöhe: 0,18 m c. auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale Höhe: bis 0,70 m
Breite: bis 0,60 m
Mindeststärke: 0,14 m
- 2. liegende Grabmale:
Größe: max. 0,50 m x 0,50 m
Mindesthöhe: 0,15 m
d. auf Rasengrabstätten: liegende Grabmale Länge: bis 0,50 m
Breite: bis 0,40 m
Mindeststärke: 0,12 m (3) Grabeinfassungen aus Stein bei Urnengrabstätten sind bis zu einer Höhe von 6 cm zulässig. (4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (5) Liegende Grabmale auf den Rasengrabstätten sind erdgleich einzubauen. Beschriftungen sowie Symbole wie Kreuz, Blume, Wappen o. ä. müssen in vertiefter Form aufgebracht werden. Für liegende Grabmale auf Rasengrabstätten ist ausschließlich glatter und polierter Granit in der Farbgebung Multicolor rot zu verwenden. die Gemeinde haftet nicht für Schäden an den Grabmalen die im Rahmen der notwendigen Pflegemaßnahmen entstanden sind. (6) Die zusätzlichen Gestaltungs- und Pflegehinweise für Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsordnung) sind zu beachten. (7) Unbeschadet der Vorschrift des § 28 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zulassen. Seite 13 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
§ 33 – GENEHMIGUNGSERFORDERNIS FÜR GRABMALE UND GRABEINFAS-
SUNGEN
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 34 – STANDSICHERHEIT
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, Seite 14 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 35 – BESEITIGUNG VON GRABMALEN UND -EINFASSUNGEN
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Die frühest mögliche Räumung ist 15 Jahre nach dem Bestattungsfall zulässig (gesetzliche Mindestruhefrist gem. § 6 Abs. 2 FBG). Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Inhaberinnen/Inhabern der Grabstätte oder der/dem Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen bzw. die Friedhofsverwaltung mit der Entfernung zu beauftragen. Kommen die Inhaberin/der Inhaber oder die/der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. (3) In allen Fällen, in denen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, wird eine Gebühr nach den Festsetzungen der Friedhofsgebührenordnung fällig.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36 – BEPFLANZUNG VON GRABSTÄTTEN
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, den Baumgrabstätten und dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Seite 15 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt bzw. Grabplatten abgedeckt werden.
§ 37 – HERRICHTUNGSVERFPLICHTUNG UND FRIEDHOFSWÜRDIGE UN-
TERHALTUNG
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 – ÜBERGANGSREGELUNGEN
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abzuräumen bzw. abräumen zu lassen.
Seite 16 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
§ 39 – LISTEN
(1) Es werden folgende Listen geführt: a. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld; b. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes; c. ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 40 – GEBÜHREN
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 – HAFTUNG
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 42 – ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, f. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Abfälle, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind, dort entsorgt. g. entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, h. entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand. Seite 17 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
§ 43 – INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN
Die Friedhofsordnung tritt in dieser Fassung am 01. Januar 2019 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
63543 Neuberg, den 13.12.2018
Der Gemeindevorstand
Schröder Bürgermeisterin
Seite 18 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg
Anlage 1 zur Friedhofsordnung der Gemeinde Neuberg vom 13.12.2018
zu § 32 BESONDERE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Zusätzliche Gestaltungs- und Pflegehinweise für Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32 Abs. 6 Friedhofsordnung)
Grabmale:
• Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. • Die Grabmale dürfen nur gespalten, gesprengt oder bossiert sein. • Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessenen Fläche einnehmen dürfen. • Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. • Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
Grabeinfassung:
• erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. • Ausführung bündig mit anschließendem Gelände, ohne Überstand. • Zusätzliche Einfassungen sind unzulässig.
Grabbeet:
• bündig, ebenerdig, keine Grabhügel. • Zusätzliche Trittplatten auf der Grabstätte dürfen, einschließlich Grabmalgrundfläche, zusammen nicht mehr als 25% der Grabstättenfläche überdecken.
Grabbepflanzung:
• Erstbepflanzung möglich ganz mit Sommer- bzw. Einjahresblumen. • Zweit- bzw. jede Folgebepflanzung aus Dauerbegrünung, flächig. • Für Sommer- und Schnittblumen bzw. für Gebinde maximal zulässige Fläche 40 x 60 cm. • Gehölze zulässig bis max. Endgröße von 50 cm. • Lage der Grabstätte (Sonne, Schatten) beachten.
Grabfeldwege:
• Rasen, kein Kies.