Gründau

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.02.2024 · Friedhofssatzung: 01.02.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab688,00 € Erwachsene ab 5 Jahren; Kinder bis 5 Jahre: 488,00 € (§ 8 Abs. 1)
Sargwahlgrab840,00 € 1stellig; 2stellig: 1.312,00 €, 3stellig: 2.056,00 € (§ 9 Abs. 1)
Urnenreihengrab408,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (§ 8 Abs. 2)
Urnenwahlgrab696,00 € Für zwei Grabstellen; für drei Grabstellen: 984,00 € (§ 9 Abs. 2)
Urnengrab anonym328,00 € Anonyme Urnenreihengrabstätte (§ 8 Abs. 3)
Baumbestattung432,00 € Reihengrab am Baum; Wahlgrab am Baum (2 Urnen): 752,00 €, (3 Urnen): 1.080,00 € (§ 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4/5)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)710,00 € / 265,00 € Gesonderte Bestattungsgebühren für Ausheben und Schließen (§ 6); nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle85,00 € Benutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier (§ 5 Abs. 1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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GEBÜHRENORDNUNG

ZUR FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Gründau

Neufassung vom 01.02.2024

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Gründau vom 01.02.2024 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 22.01.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Gründau folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

Gliederung

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit § 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle § 6 Bestattungsgebühren § 7 Umbettungsgebühren § 8 Erwerbe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte § 9 Erwerbe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gründau

Versionsdatum: 01.02.2024

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§ 10 Verlängerung des Pflegerechts § 11 Gebühren für Grabräumung § 12 Kennzeichnung verschiedener Grabstätten und Erinnerungsstätten § 13 Verwaltungsgebühren § 14 Zuschläge §15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Gründau vom 01.02.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragsteller.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gründau

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d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Räume werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier 85,00 €

b) Aufbewahrung einer Leiche ohne Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 40,00 €

c) Aufbewahrung einer Leiche mit Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 60,00 €

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(2) Soweit der Gemeinde Kosten für die Reinigung des Aufbahrungsraumes, der Trauerhalle oder Toiletten entstehen, werden als Gebühr erhoben 55,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Reihen- oder Wahlgrabes für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab in ein Reihengrab/Wahlgrab 1stellig 710,00 €
  • b) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab in ein mehrstelliges Wahlgrab 710,00 €
  • c) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 260,00 €

(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) in einer Urnenreihengrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte 265,00 €
  • b) in einer Grabstätte für Sargbestattungen 265,00 €
  • c) in einer Grabstätte am Baum oder Gemeinschaftsgrabfeld 265,00 €
  • d) in einer Urnenwand-/Urnenstelenkammer 125,00 €

(3) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten, die in der Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder bestattet werden, werden als Gebühr erhoben 50,00 €.

(4) Bei Ausgrabungen und Wiederbestattungen werden die Kosten zur Sicherung benachbarter Gräber oder die Wiederherstellung beschädigter Nachbargräber gesondert in Rechnung gestellt.

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§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben.

Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Leistungen/Tätigkeiten der Gemeinde Gründau:

(1) Bei Leichen aus Erdgrabstätten:

  • a. Öffnen und schließen der Grabstelle 710,00 €
  • b. Organisation rund um die Umbettung incl. des Umsargen der sterblichen Überreste in einen neue Sarg 2.325,00 €

(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze. (3) Bei Urnen aus Urnenerdgrabstätten

  • a. Öffnen und schließen der Grabstelle 265,00 €
  • b. Organisation rund um die Umbettung incl. des Umfüllens der Aschereste in eine neue Urne 405,00 €

(4) Bei Urnen aus Urnenwänden/Urnenstelen

  • a. Öffnen und schließen der Grabstelle 110,00 €
  • b. Organisation rund um die Umbettung incl. des Umfüllens der Aschereste in eine neue Urne 405,00 €

Für einen neuen Sarg mit einer 15 cm dicken, aufsaugenden Schicht (ggf. mit weiteren Auflagen des Gesundheitsamts) oder einer neuen Urne, und die notwendige Abhebung und ggf. Wiederaufstellung von Grabmalen hat der Antragsteller Sorge zu tragen.

(5) Der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat gemäß § 13 (4) FO die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

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a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 488,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 688,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben 408,00 €

(3) Für die Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben 328,00 €

(4) Für die Überlassung einer Urnenwand-/Urnenstelenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden an Gebühren erhoben: 744,00 €

(5) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte am Baum und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden an Gebühren erhoben: 432,00 €

(6) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden an Gebühren erhoben: 488,00 €

(7) Für die Überlassung eines Grabes zur Beisetzung von nicht bestattungspflichtigen Kindern 0,00 €

(8) Bei Urnenbestattungen als Zweitbestattung in Grabstätten für Erdbestattungen, richtet sich die Gebühr zur Verlängerung/Wiedererwerb nach der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr des Reihen- oder Wahlgrabes, zuzüglich einer Beilegungsgebühr pro Urnenbeisetzung: 400,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

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a) Für ein Wahlgrab 1stellig 840,00 €

b) Für ein Wahlgrab 2stellig 1.312,00 €

c) Für ein Wahlgrab 3stellig 2.056,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für zwei Grabstellen 696,00 €

b) Für drei Grabstellen 984,00 € (3) Für die Überlassung einer Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätte für zwei Urnen (Nutzungszeit gem. § 26 Abs. 4 Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und – anlagen werden an Gebühren erhoben 1.032,00€ (4) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätten an Bäumen (für drei Urnen) (Nutzungszeit gem. § 29 Abs. 4 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden an Gebühren erhoben: Für drei Grabstellen 1.080,00 € (5) a) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätten als Grabstätten am Baum für je zwei Urnen (Nutzungszeit gem. § 30 Abs. 4 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden an Gebühren erhoben: Für zwei Grabstellen 752,00 €

b) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage für je zwei Urnen (Nutzungszeit gem. § 30 Abs. 4 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden an Gebühren erhoben: Für zwei Grabstellen 800,00 € (6) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25 (3), 26 (6), 29 (6), 30 (6) der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

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1)

a) bei Wahlgrabstätten 1stellig und pro Jahr der Verlängerung 24,00 €

b) bei Wahlgrabstätten 2stellig und pro Jahr der Verlängerung 37,60 €

c) bei Wahlgrabstätten 3stellig pro Jahr der Verlängerung 58,40 € 2)

a) bei Urnenwahlgrabstätten 2stellig pro Jahr der Verlängerung 28,00 €

b) bei Urnenwahlgrabstätten 3stellig pro Jahr der Verlängerung 39,20 €

  1. 3. bei Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätten 2stellig pro Jahr der Verlängerung 41,60 €
  2. 4. bei Urnenwahlgrabstätten 3stellig am Baum der Verlängerung 43,20 €
  3. 5. bei Urnenwahlgrabstätten 2stellig am Baum pro Jahr der Verlängerung 30,40 €
  4. 6. bei Urnenwahlgrabstätten 2stellig in der Gemeinschaftsgrabanlage pro Jahr der Verlängerung 32,00 € (7) Für den Wiedererwerb gelten Abs. 1 bis 7 entsprechend.

§ 10

Verlängerung des Pflegerechts

(1) Für die Verlängerung des Pflegerechts nach Ablauf der Ruhezeit (§18, § 24(1) und § 26 (3) der Friedhofsordnung) an Reihengrabstätten werden pro Jahr folgende Gebühren erhoben: a. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 16,00 € b. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr 23,20 € c. Urnenreihengrabstätten 16,00 € d. Urnenwand-/Urnenstelenreihengrab 29,60 €

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§11

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. Für die Beseitigung einer Urnen-Erdgrabstätte 328,00 €

  1. 2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
  2. 5. Lebensjahr 328,00 €

  1. 3. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
  2. 5. Lebensjahr 485,00 €

  1. 4. für die Beseitigung einer Erd-Wahlgrabstätte, 2stellig 556,00 €

  1. 5. für die Beseitigung einer Erd-Wahlgrabstätte, 3stellig 621,00 €

  1. 6. für die Räumung der Urnenwand-/Urnenstelenkammer pro Urne 163,00 €

  1. 7. für die Entfernung der Schrifttafeln/Sterne bei Grabstätten am Baum, der Gemeinschaftsgrabanlagen und der Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder 50,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2017 aufgestellt wurde (§ 38 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Für die Beseitigung einer Urnen-Erdgrabstätte 328,00 €

  1. 2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
  2. 5. Lebensjahr 328,00 €

  1. 3. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
  2. 5. Lebensjahr 485,00 €

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  1. 4. für die Beseitigung einer Erd-Wahlgrabstätte, 2stellig 556,00 €
  2. 5. für die Beseitigung einer Erd-Wahlgrabstätte, 3stellig 621,00 €
  3. 6. für die Räumung der Urnenwand pro Urne 163,00 €
  4. 7. für die Entfernung der Schrifttafel oder Verschlussplatte bei Baum- oder Gräbern am Baum, sowie Gemeinschaftsgrabanlagen 50,00 €

Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung, sofern umsatzsteuerrechtlich vorgeschrieben, fällt die gesetzliche MwSt. an.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 1 der Friedhofsordnung). Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro volles Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale zu leisten.

a) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten je Grabstelle 25,00 €

b) Bei Urnenreihen – und Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle 20,00 €

c) Bei Baum- oder Gemeinschaftsgrabanlagen, sowie Urnenwände-/Urnenstelenkammern gebührenfrei

Die Gebühr entsteht abweichend von § 3 Abs. 1 mit der Genehmigung der vorzeitigen Räumung.

§ 12

Kennzeichnung verschiedener Grabstätten u. Erinnerungsstätten

(1) Kennzeichnung der Baumgrabstätte (gem. § 29 Abs.14 Friedhofsordnung) durch eine Schrifttafel 35 x 75 x 5 mm (H x B x T) aus Bronze-Sandguss zum Aufkleben. 145,00 € (2) Kennzeichnung der Grabstätten am Baum / der Gemeinschaftsgrabanlage (gem. § 30 Abs. 14 Friedhofsordnung) durch eine Granitplatte, die von der Gemeinde vorgegeben ist. 90,00 € (3) Kennzeichnung der Grabstätte für Sternenkinder (gem. § 28 Abs. 3 Friedhofsordnung) durch einen liegenden Stern aus Granit, der von der Gemeinde vorgegeben ist. 275,00 €

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(4) Kennzeichnung der Erinnerungsstätte für Sternenkinder (gem. § 28 Abs. 4 Friedhofsordnung) durch einen Stern aus Edelstahl zum Aufhängen, der von der Gemeinde vorgegeben ist. 65,00 €

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Gründau folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

aa) einmalig30,00 €
ab) für die Dauer von 1 Jahr50,00 €
ac) für die Dauer von 5 Jahren100,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) wird folgende Gebühr erhoben: 55,00€

c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 250,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

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b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 14

Zuschläge

(1) Für die Bestattung anderer als in § 3 Abs. 2, Buchstaben a –d der Friedhofsordnung genannten Personen, wird ein Zuschlag von 100 Prozent auf die in den §§ 5 - 11 festgesetzten Gebühren berechnet.

(2) Für Bestattungen und Trauerhallennutzung, die an einem Samstag durchgeführt werden, wird ein Zuschlag von 50 Prozent der Bestattungs-, Trauerhallen- und Reinigungsgebühr berechnet.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher bestehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung mit Ihren Änderungen außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gründau, den 24.01.2024

Helfrich Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Gründau

Neufassung vom 01.02.2024

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gründau in der Sitzung vom 22.01.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Gründau folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

Gliederung

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Verwaltung des Friedhofes § 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte § 4 Begriffsbestimmung § 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften § 6 Öffnungszeiten § 7 Nutzungsumfang § 8 Sitzgelegenheiten § 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 10 Bestattungen § 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

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§ 12 Grabstätte und Ruhefrist § 13 Totenruhe und Umbettung

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten § 15 Nutzungsrechte an Grabstätten § 16 Grabbelegung § 17 Verlegung von Grabstätten

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte § 19 Maße der Reihengrabstätte § 20 Wiederbelegung und Abräumung

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes § 22 Maße der Wahlgrabstätte

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung § 24 Definition der Urnenreihengrabstätte § 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte § 26 Urnenwände/Stelen § 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

D. Weitere Grabarten

§ 28 Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder / Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten § 29 Baumgrabstätten (Friedhof Rothenbergen) § 30 Grabstätten am Baum oder Gemeinschaftsgrabanlage

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen § 33 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit § 34 Standsicherheit § 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 36 Bepflanzung von Grabstätten § 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 38 Übergangsregelung § 39 Listen

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§ 40 Gebühren § 41 Haftung § 42 Ordnungswidrigkeiten § 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Gründau

a) Friedhof Lieblos

b) Friedhof Rothenbergen

c) Friedhof Niedergründau

d) Friedhof Mittel-Gründau

e) Friedhof Hain-Gründau

f) Friedhof Breitenborn

g) Friedhof Gettenbach

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Gründau waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

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e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

  1. 1. (1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  2. 2. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
  3. 1. a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
  4. 2. b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  5. 3. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  6. 4. d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  7. 5. e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
  8. 6. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  9. 7. g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen oder private Abfälle aller Art auf den Friedhöfen oder Containern zu entsorgen,
  10. 8. h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde

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i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

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(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Samstag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

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(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – Ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise

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innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

f) Urnenwände /Stelen (Kolumbarien) und

g) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen (Rothenbergen)

h) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten an Bäumen

i) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen

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j) Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) Aschenurnen dürfen in Reihengräbern für Erdbestattungen unter der Voraussetzung beigesetzt werden, dass die letzte Erdbestattung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.

(4) In jeder Grabstelle darf neben der Erdbestattung höchstens eine weitere Urne beigesetzt werden.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

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A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Ausschließlich für die Pflege ist zum Ablauf der Ruhezeit auf Antrag eine Verlängerung des Pflegerechts für die Zeit von längstens fünf Jahren möglich. Ein genereller Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. (2) Ein bestehendes Reihengrab kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten gegen die Gebühr eines Wahlgrabes 1stellig von einem Reihengrab in ein Wahlgrab 1stellig umgewandelt werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Umwandlung. Die Entscheidung trifft die Friedhofsverwaltung.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
  2. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m

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Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und dreistellige Wahlgrabstätten abgegeben. In einstellige Wahlgrabstätten sind eine Erd- und eine Urnenbestattung möglich. Bei zweistelligen Wahlgrabstätten sind zwei Erdbestattungen sowie bis zu zwei Urnenbeisetzungen möglich. (gemäß §16 Abs.4 Friedhofsordnung). Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

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Anstelle einer Erdbestattung können bis zu max. 2 Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(8) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an noch unbelegten bzw. auch belegten Wahlgrabstätten, an denen die Ruhefrist abgelaufen ist oder bei denen noch eine Ruhefrist besteht, verzichten. Der Verzicht ist unter Rückgabe der Verleihungsurkunde

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zu erklären. Eine anteilsmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

(1) Einstellige Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m

Der seitliche Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,50 m.

(2) Mehrstellige Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 1,00 m

Der seitliche Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,50 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengrabstätten,
  • b) Urnenwahlgrabstätten,
  • c) Grabstätten für Erdbestattungen,
  • d) Urnenwänden (Kolumbarien),
  • e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
  • f) Grabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen (Rothenbergen)
  • g) Grabstätten an Bäumen
  • h) Gemeinschaftsgrabanlagen
  • i) Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumgrabstätten, Gemeinschaftsgrabanlagen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

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§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb sind nicht möglich. Ausschließlich für die Pflege ist zum Ablauf der Ruhezeit auf Antrag eine Verlängerung des Pflegerechts für die Zeit von längstens fünf Jahren möglich. Ein genereller Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Urnenwahlgrabstätte.

(1) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden zwei- und dreistellige Urnenwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht

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wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zu Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Urnenwahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Urnenwahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 25 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Urnenwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 25 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 25 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(8) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an noch unbelegten bzw. auch belegten Urnenwahlgrabstätten, an denen die Ruhefrist abgelaufen ist oder bei denen noch eine Ruhefrist besteht, verzichten. Der Verzicht ist unter Rückgabe der Verleihungsurkunde zu erklären. Eine anteilmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt.

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(9) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,90 m

Der seitliche Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,50 m

§ 26 Urnenwände/Stelen

  1. 1. (1) Urnenwände/Stelen (Kolumbarien) werden auf allen Friedhöfen in Gründau angeboten.
  2. 2. (2) Die Urnenkammern dienen der Aufnahme von einer oder zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden.
  3. 3. (3) Urnenwand-/Urnenstelenreihengrabstätten für eine Urne sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Ausschließlich für die Pflege ist zum Ablauf der Ruhezeit auf Antrag eine Verlängerung des Pflegerechts für die Zeit von längstens fünf Jahren möglich. Ein genereller Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
  4. 4. (4) Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätten für zwei Urnen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätte.
  5. 5. (5) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

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(6) Es werden zweistellige Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zu Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer zweistelligen Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 7 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 27 Abs. 7 übertragen werden. (9) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 27 Abs. 7 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 27 Abs. 7 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(10) Das Recht auf Beisetzung in einer Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. (11) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an noch unbelegten bzw. auch belegten Urnenwand-/Urnenstelenwahlgrabstätten, an denen die Ruhefrist abgelaufen ist oder bei denen noch eine Ruhefrist besteht, verzichten. Der Verzicht ist unter

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Rückgabe der Verleihungsurkunde zu erklären. Eine anteilsmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt.

(12) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer anonymen Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (13) Die Urnenkammer ist mit einer 2,00 - 3,00 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen in der Farbe hellgrau dient. (14) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Ascheurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

D. Weitere Grabarten

§ 28 Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder / Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof in Mittel-Gründau hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde. (3) Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch einen Stern aus Granit, der von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient, auf der Name, Vorname, Datum oder Jahr eingraviert werden kann. Um die Gravur kümmern sich die Angehörigen. (4) Eine Kennzeichnung zur Erinnerung an ein Sternenkind, ohne eine Beisetzung in Gründau, kann durch einen Stern aus Edelstahl erfolgen, der von der Gemeinde vorgegeben ist. Er dient der Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen, auf der Name,

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Vorname, Datum oder Jahr eingraviert werden kann. Der Stern kann im Baum der Erinnerungsstätte aufgehängt werden. (5) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

§ 29 Baumgrabstätten

(Friedhof Rothenbergen)

(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) An jedem Baum für Baumbestattungen befinden sich vier Urnenwahlgrabstätten, in denen jeweils bis zu drei Urnen beigesetzt werden können oder 12 Urnenreihengrabstätten für eine Urne. (3) Urnenreihengrabstätten an Bäumen für eine Urne sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (4) Das Nutzungsrecht für Urnenwahlgrabstätten an Bäumen wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. In Urnenwahlgrabstätten dürfen drei Urnen beigesetzt werden. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann maximal zweimal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Urnenwahlgrabstätte. (5) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (6) Es werden dreistellige Urnenwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zu Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

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(7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Urnenwahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 7 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Urnenwahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 29 Abs. 7 übertragen werden.

(9) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Urnenwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 29 Abs. 7 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 29 Abs. 7 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(10) Das Recht auf Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(11) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an noch unbelegten bzw. auch belegten Urnenwahlgrabstätten, an denen die Ruhefrist abgelaufen ist oder bei denen noch eine Ruhefrist besteht, verzichten. Der Verzicht ist unter Rückgabe der Verleihungsurkunde zu erklären. Eine anteilmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt.

(12) Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o.ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es untersagt, jeglichen Grabschmuck abzulegen. Vor allem Kerzen (Grablicter), auch in

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Grablaternen, sind hier nicht gestattet.

Ausnahme: an Geburts- u. Sterbetag oder an Religiösen Feiertagen ist das Ablegen einer einzelnen Blume (z.B. einer Rose) erlaubt.

(13) Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern oder Grabbeete anzulegen. (14) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einer im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenktafel, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum oder Jahr eingraviert werden. (15) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde Gründau. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. (16) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.

§ 30 Grabstätten am Baum oder Gemeinschaftsgrabanlage

(1) Bestattungen von Ascheresten als Grabstätten am Baum sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume oder einer Gemeinschaftsgrabanlage möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) Grabstätten am Baum oder der Gemeinschaftsgrabanlage befinden sich Urnenreihengrabstätten und / oder Urnenwahlgrabstätten mit zwei Grabstellen. (3) Urnenreihengrabstätten für eine Urne sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Ascheurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (4) Das Nutzungsrecht für Urnenwahlgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. In Urnenwahlgrabstätten dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Urnenwahlgrabstätte. (5) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

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Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(6) Es werden zweistellige Urnenwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zu Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Urnenwahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 7 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Urnenwahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(8) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 30 Abs. 7 übertragen werden.

(9) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Urnenwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 30 Abs. 7 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 30 Abs. 7 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(10) Das Recht auf Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

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(11) Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an noch unbelegten bzw. auch belegten Urnenwahlgrabstätten, an denen die Ruhefrist abgelaufen ist oder bei denen noch eine Ruhefrist besteht, verzichten. Der Verzicht ist unter Rückgabe der Verleihungsurkunde zu erklären. Eine anteilmäßige Rückzahlung im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht wird nicht gewährt. (12) Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o.ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es untersagt, jeglichen Grabschmuck abzulegen. Vor allem Kerzen (Grablichter), auch in Grablaternen, sind hier nicht gestattet. Ausnahme: an Geburts- u. Sterbetag oder an Religiösen Feiertagen ist das Ablegen einer einzelnen Blume (z.B. einer Rose) erlaubt. (13) Es ist untersagt, den Bereich der Grabstätten am Baum oder Gemeinschaftsgrabanlage zu bearbeiten, zu schmücken, in sonstiger Weise zu verändern oder Grabbeete anzulegen. (14) Die Kennzeichnung der Grabstätten am Baum und der Gemeinschaftsgrabanlage erfolgt durch eine Granitplatte, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum oder Jahr in hellgrau eingraviert werden. Um die Gravur kümmern sich die Angehörigen. (15) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde Gründau. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. (16) Sollte der Baum der Grabstätte im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für den sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenwände/Stelen (Kolumbarien), Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder, Baumgrabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen.
  2. 2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  3. 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

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  1. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein.

  1. 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.

  1. 6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

  1. 7. Die Verschlusstafeln der Urnenwand- und Urnenstelenkammern, sowie die Platte der Grabstätten am Baum und der Gemeinschaftsgrabanlage werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt; sie müssen unverzüglich in Gravur und in hellgrau beschriftet werden. Der Entwurf dazu ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen; er muss Namen, Geburtsjahr und Sterbejahr enthalten.

  1. 8. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten Baum 1 bis Baum 6 in Rothenbergen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einer im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenktafel, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum oder Jahr eingraviert werden.

  1. 9. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

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(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann, die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 33 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 34 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbands Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (TA-Grabmal), welches bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden kann. Zusätzlich wird das Regelwerk auf der Homepage der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

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(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden/Urnenstelen an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen

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gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 36 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände/Urnenstelen, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, der Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder sowie den Baumgrabstätten und der Gemeinschaftsgrabanlagen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 38 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-

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und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 39 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, Gemeinschaftsgrabanlagen, der Urnenwände/Stelen, der Grab- und Erinnerungsstätte für Sternenkinder und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 40 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 41 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

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§ 42 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  • b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) die Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  • c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  • d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  • e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen tätigt,
  • f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt,
  • g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigt oder beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  • h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt oder private Abfälle aller Art auf den Friedhöfen oder Containern entsorgt,
  • i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt,
  • j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
  • k) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  • l) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  • m) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestelle des Friedhofs reinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße

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soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 01.01.2017 mit Ihren Änderungen außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.

Gründau, den 24.01.2024

Helfrich Bürgermeister

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