Friedhofsgebühren Hungen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Hungen · Hessen · PLZ 35410

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.000,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 8 Abs. 1 b)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.600,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 9 Abs. 1 a)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 8 Abs. 2 a)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.200,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 9 Abs. 3
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 10 Abs. 1 b)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 § 8 Abs. 2 c)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 6 Abs. 1 a) 1)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 2 a)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen (Neufassung, in Kraft ab 01.01.2026)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hungen

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs-und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen in der Sitzung vom _______ für die Friedhöfe der Stadt Hungen folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Hungen vom 13. Dezember 2016 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin und Schuldner der Gebühren für die Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und —kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. Friedhofsgebühren der Stadt Hungen c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Aufbewahrung eines Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 7 Tagen und Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 300,00 €

(2) Für die Benutzung der Räumlichkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bereitstellung der Friedhofskapelle 350,00 €

b) Bereitstellung der Leichenhalle 180,00 €

c) Bereitstellung des Aussegnungsraumes 150,00 € Friedhofsgebühren der Stadt Hungen § 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte 1.000,00 €
  1. 2. in einer Wahlgrabstätte aa) Erstbestattung 1.000,00 € bb) jede weitere Bestattung 1.000,00 €
  1. 3. in einem Tiefengrab aa) Erstbestattung 1.100,00 € bb) jede weitere Bestattung 1.000,00 €
  1. 4. in einer Wiesenreihengrabstätte 1.000,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte 90,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnenreihengrabstätte 290,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 290,00 €

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 290,00 €

d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 290,00 €

e) in einer Wiesenurnenreihengrabstätte 290,00 €

f) in einer Baumgrabstätte 290,00 €

g) in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld (je Urne) 290,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenkammern und -stelen werden für das Öffnen und Schließen folgende Gebühren erhoben: 100,00 € Friedhofsgebühren der Stadt Hungen § 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt; Überwachung der Umbettungsarbeiten und die Verwaltungsarbeiten.

(1) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. in eine andere Stadt 170,00 €
  1. 2. aus einer Urnenwand 130,00 €

(2) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer

Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des

  1. 5. Lebensjahres 1.500,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des

  1. 5. Lebensjahres 2.000,00 €

c) für ein Wiesenreihengrab 2.500,00 €

d) für ein Reihengrab in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld 2.000,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben:

a) für eine Urnenreihengrabstätte 1.300,00 €

b) für eine Wiesenurnenreihengrabstätte 1.500,00 €

c) für eine Baumgrabstätte 1.800,00 €

d) für ein Urnenreihengrab in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld 1.300,00 €

e) für ein Urneneinzelgrab im Urnengemeinschaftsfeld in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld 1.200,00 € Friedhofsgebühren der Stadt Hungen f) Wiesenurnengrabfeld 1.800,00 €

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für ein Wahlgrab 1-stellig 2.600,00 €

b) für ein Wahlgrab 2-stellig 5.200,00 €

c) für ein Wahlgrab 3-stellig 7.800,00 €

(2) Für die Überlassung einer Tiefengrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für ein Tiefengrab 2-stellig 4.000,00 €

b) für ein Tiefengrab 3-stellig 5.000,00 €

(3) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben: 2.200,00 €

(4) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

d) für ein Wahlgrab 1-stellig 2.600,00 €

e) für ein Wahlgrab 2-stellig 5.200,00 €

f) für ein Wahlgrab 3-stellig 7.800,00 €

(5) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 2.200,00 €

(6) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Tiefengrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: Friedhofsgebühren der Stadt Hungen a) bei Wahlgrabstätten 1-stellig je Jahr der Verlängerung 65,00 € 2-stellig je Jahr der Verlängerung 130,00 € 3-stellig je Jahr der Verlängerung 195,00 €

b) bei Tiefengrabstätten 2-stellig je Jahr der Verlängerung 100,00 € 3-stellig je Jahr der Verlängerung 125,00 €

c) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 55,00 €

d) bei Wahlgrabstätten in einem gärtnerisch bereuten Grabfeld 1-stellig je Jahr der Verlängerung 65,00 € 2-stellig je Jahr der Verlängerung 130,00 € 3-stellig je Jahr der Verlängerung 195,00 €

e) bei Urnenwahlgrabstätten in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 55,00 €

(7) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, Tiefengrabstätte und Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Urnenkammer oder -stele zur Aufnahme von 2 Urnen 2.000,00 €

b) für die Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 600,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer oder -stele gilt Abs. 1 a) entsprechend.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer oder -stele wird je Jahr der Verlängerung 50,00 € erhoben (§ 27 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofsordnung). Friedhofsgebühren der Stadt Hungen § 11 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 38 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 400,00 €
  1. 2. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 540,00 €
  1. 3. bei Wahlgrabstätten je Grabstelle 700,00 €
  1. 4. bei Tiefengrabstätten 750,00 €
  1. 5. bei Urnenreihengrabstätten 500,00 €
  1. 6. bei Urnenwahlgrabstätten 600,00 €
  1. 7. bei Urnenkammern oder -stele 250,00 €
  1. 8. bei Wiesenreihengrabstätten 300,00 €
  1. 9. bei Wiesenurnenreihengrabstätten 250,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) In gärtnerisch betreuten Grabfeldern (Memoriam-Garten) wird keine Gebühr für die Räumung erhoben.

(3) Für die Räumung einer Urne durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 38 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. aus einem Erdgrab 200,00 €
  1. 2. aus einem anonymen Grabfeld 200,00 € Friedhofsgebühren der Stadt Hungen § 12 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) für die Dauer von 5 Jahren 65,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstige Grabausstattungen (§ 34 Friedhofsordnung) 95,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 13. Dezember 2016 außer Kraft.

Der Magistrat der Stadt Hungen

(Siegel)

Hungen, den Wengorsch Bürgermeister Friedhofsgebühren der Stadt Hungen Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Friedhofsgebühren der Stadt Hungen

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hungen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hungen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hungen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hungen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hungen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hungen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €