Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Neufassung der Gebührenordnung beschlossen 09.12.2024) Volltext anzeigen ▼
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Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach (in Kraft ab 01.01.2025)
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90) und der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) und des § 34 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 09.12.2024 folgende
Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofs-und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach vom 12.12.2013 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller
b) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren/dessen Beauftragte (r) Verpflichtete (r) im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 12 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofs-und Bestattungsordnung. Hiervon abweichend entsteht die Gebührenschuld für die Gebühr der Grabräumung gemäß § 10 mit der Überlassung der Grabstätte.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten (§§ 8 und 9, Ersterwerb oder Verlängerung) sind für den gesamten Erwerbszeitraum im Voraus zu entrichten. Ebenso ist die Gebühr für die Grabräumung gemäß § 10 bei der Überlassung der Grabstätte im Voraus zu entrichten.
(3) Für die vor dem 01.01.2014 vorgenommenen Bestattungen sowie beantragten Verlängerungen des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten werden die Gebühren für die Grabräumung gemäß § 10 beim Abräumen erhoben.
(4) Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach dem 01.01.2014 ist die Gebühr für die Grabräumung mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes im Voraus zu entrichten.
§ 4 – Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebühren-bescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und der Leichenhalle
Für die Benutzungen nachstehender Räumlichkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Nutzung der Trauerhalle pro angefangene Stunde: 300,00 € (inkl. Grunddekoration und Orgel)
b) Nutzung des Verabschiedungsraumes pro angefangene halbe Stunde: 50,00 €
c) Nutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung einer Leiche (Kühl-raum), pro angefangenem Tag 75,00 €
d) Nutzung der Leichenhalle für die Aufbewahrung einer Urne gebührenfrei
e) Benutzung und Reinigung des Wasch-/Sezierraumes 130,00 €
§6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bestattung einer Totgeburt oder einer Leibesfrucht (personenstandsrechtlich nicht anmeldepflichtige Fehlgeburt) 125,00 €
b) Bestattung einer Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €
c) Bestattung einer Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €
d) Zuschlag für Tiefbettung 375,00 €
(2) Für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes bzw. die Öffnung und gegebenenfalls vorläufige Verschließung einer Urnennische, den Transport der Urne zum Grab bzw. zur Nische sowie das Einbringen der Urne in das Grab bzw. die Nische werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bestattung einer Urne in einer Urnengrabstätte in Grabfeldern 310,00 €
b) Bestattung einer Urne in der Urnenwand 250,00 €
c) Bestattung einer Urne in der Gemeinschaftsgrabanlage (Sternchenfeld) 125,00 €
§ 7 – Umbettungsgebühren, Ausbettungsgebühren
(1) Werden auf Antrag Leichen, Leichenreste oder Urnen ausgegraben und in einem anderen Grab auf dem gleichen Friedhof bestattet (Umbettung), so werden folgende Gebühren erhoben:
a) Leiche/Leichenreste in ein Wahlgrab in Normalbettung 3.500,00 €
b) Leiche/Leichenreste in ein Wahlgrab in Tiefbettung 4.250,00 €
c) Urne von Wahlgrab zu Wahlgrab 375,00 €
d) Urne von Wahlgrab zu Urnennische und umgekehrt 375,00 €
e) Urne von Urnennische zu Urnennische 275,00 €
(2) Für die Ausgrabung von Leichen, Leichenresten oder Urnen zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof (Ausbettung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Leiche/Leichenreste 1.750,00 €
b) Urne aus einem Erdgrab 175,00 €
c) Urne aus einer Urnennische 125,00 €
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahres 340,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 625,00 €
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben: 375,00 €
(3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes als Rasengrab werden erhoben: 500,00 € Dies gilt auch für anonyme und halbanonyme Urnenreihengräber.
(4) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes in einer Gemein-schaftsgrabanlage (Sternchenfeld): gebührenfrei
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) einstelliges Wahlgrab 900,00 € Verlängerung pro Jahr 36,00 €
b) einstelliges Wahlrasengrab (erhöhter Pflegeaufwand) 1.400,00 € Verlängerung pro Jahr 57,00 €
c) zweistelliges Wahlgrab 1.800,00 € Verlängerung pro Jahr 73,00 €
d) zweistelliges Wahlrasengrab (erhöhter Pflegeaufwand) 2.900,00 € Verlängerung pro Jahr 116,00€
e) dreistelliges Wahlgrab 2.875,00 € Verlängerung pro Jahr 115,00 €
Soll ein Kind im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als Erstbestattung in einem Wahlgrab bestattet werden, ist ein Nutzungsrecht entsprechend den oben angeführten Gebühren für die Dauer von 25 Jahren zu erwerben.
(2) Für die Überlassung einer Urnenerdwahlgrabstätte werden für die Dauer von 20 Jahren folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen 250,00 € Verlängerung pro Jahr 12,50 €
b) Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen 500,00 € Verlängerung pro Jahr 25,00 €
(3) Für die Überlassung einer Urnennische werden für die Dauer von 20 Jahren folgende Gebühren erhoben:
a) zweistellige Urnennische inklusive Verschlussplatte 800,00 € Verlängerung pro Jahr 37,00 €
b) vierstellige Urnennische inklusive Verschlussplatte 1.250,00 € Verlängerung pro Jahr 59,00 €
(4) Für die Überlassung einer Urnenerdwahlgrabstätte als Rasengrab werden für die Dauer von 20 Jahren folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen inklusive Grabplatte 750,00 € Verlängerung pro Jahr 29,00 €
b) Urnenwahlgrab bis 2 Urnen unter Bäumen inkl. Grabplatte 750,00 € Verlängerung pro Jahr 29,00 €
(5) Bei der Prüfung von Anträgen auf Verlängerung von Nutzungsrechten gelten die Gebühren bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Nutzungsrecht endet, als bezahlt. Für die Verlängerung von Nutzungsrechten ist die Gebühr jeweils vom 01. Januar des auf den Bestattungstag folgenden Jahres, in dem die Ruhezeit endet, voll zu berechnen.
(6) Im Falle eines Verzichtes auf das Nutzungsrecht wird keine anteilmäßige Rückzahlung geleistet.
§ 10 Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab (Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 302,00 €
b) Kinderreihengrab (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 206,00 €
c) Wahlgrab, 1-stellig 302,00 €
d) Wahlgrab, 2 oder 3-stellig 520,00 €
e) Wahlrasengrab, bis 2-stellig 206,00 €
f) Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab in Grabfeldern, 1- 2-stellig 206,00 €
g) Urnengrab halb-/anonym 137,00 €
h) Urnenwahlgrab in Grabfeldern, 2-4-stellig 337,00 €
i) Urnennische, 2 bis 4-stellig 137,00 €
§ 11 – Verwaltungsgebühren, Genehmigungsgebühren
(1) Für nachstehende Verwaltungsleistungen bzw. Genehmigungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Genehmigung Grabmal 30,00 €
b) Erwerb, Übertragung, Verlängerung oder Verkürzung des Nutzungsrechtes (inkl. ggfs. Ausfertigung der Graburkunde) 37,50 €
c) Verwaltungsgebühr für Entscheidung bzgl. einer Ausbettung bzw. Umbettung 30,00 €
d) Versand Urne 30,00 €
e) Ausnahmegenehmigungen nach § 36 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach nach Zeitaufwand
Es gilt die jeweils gültige Verwaltungskostensatzung der Stadt Kelsterbach bezüglich der Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Kelsterbach veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine gegenüber der Stadt Kelsterbach abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätze und sonstigen Einnahmen (Entgelte oder Gebühren) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten/Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
III. Schlussbestimmungen
§ 13 – Übergangsregelung
Für gebührenpflichtige Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, gelten die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind.
§ 14 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeit treten die Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach vom 16.06.2015 sowie die 1. Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach vom 20.12.2016 außer Kraft.
Ausfertigung: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Kelsterbach, den 10.12.2024/Ud
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach gez. Ockel, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Neufassung beschlossen 09.12.2024, ausgefertigt 10.12.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach in der Fassung der 2. Änderungssatzung (Stand 2025)
Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d. F. vom 01.04.2005 ( GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218) in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 09.12.2013 folgende
Neufassung der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach
beschlossen (Bekanntmachung: 20.12.2013, in Kraft: 01.01.2014) und durch nachstehende Satzung geändert:
Änderung Datum Bekanntmachung In-Kraft-Treten geänderte §§ Nr. 1 16.06.2015 19.06.2015 01.08.2015 28, 31 2 10.12.2024 13.12.2024 01.01.2025 10, 11, 13, 14, 20, 21, 24, 25
Die Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach in der Fassung der 2. Änderung hat folgenden Wortlaut:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Stadt Kelsterbach. Der Friedhof ist Eigentum der Stadt Kelsterbach.
§ 2 – Verwaltung
Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Kelsterbach waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(4) Leichen, Leichenreste und Aschen dürfen nur auf dem Friedhof bestattet werden. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis des Regierungspräsidiums.
§ 4 – Schließung, Entwidmung und Aufhebung von Nutzungsrechten
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Im öffentlichen Interesse kann auch die Nutzung an einzelnen Gräbern entzogen werden.
(4) Den Nutzungsberechtigten wird in dem unter Abs. 3 genannten Fall für den Rest der Ruhe-und Nutzungsfrist eine gleichwertige Grabstätte überlassen. Die Umbettung sowie die Herrichtung der neuen Grabstätte werden in diesen Fällen ohne Kosten und Gebühren für die Nutzungsberechtigten vorgenommen. Die Angehörigen der Umzubettenden sind, soweit erreichbar, zu benachrichtigen.
(5) Mit dem Zeitpunkt der Entziehung der Nutzung einer Grabstätte erlöschen alle Beisetzungs-und Nutzungsrechte.
(6) Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten, die der Benutzung entzogen werden, können erneut freigegeben werden.
(7) Die Schließung und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
Der Friedhof ist täglich während der Sommermonate vom 1. April bis 31. August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und während der Wintermonate vom 01. September bis zum 31. März in der Zeit von 8.00 Uhr bis Anbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art, außer in den hierfür vorgesehenen Behältern, abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) Lärmen, der Betrieb von Rundfunk-, Musik- oder anderen akustischen Geräten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Wer schwerwiegend gegen die Regeln der Absätze 1 und 2 verstößt, kann durch das Friedhofspersonal vom Friedhof verwiesen werden.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen für Grabeinfassungen nicht verwendet werden.
(6) Die Friedhofsbenutzer sind zu einer sparsamen Wasserverwendung angehalten.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass
a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Beschädigungen an Gebäuden, Wegen, Wegekanten, Gräbern und Pflanzungen im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und umgehend fachgerecht auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.
(7) Unbeschadet § 6 Abs. 2 c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten des Friedhofs ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Zement und Mörtel dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden.
(10) Gewerbetreibende dürfen mit den hierfür erforderlichen Arbeitsfahrzeugen nur die von der Friedhofsverwaltung dafür freigegebenen Wege mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h benutzen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemand behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie mit den Gerätschaften wieder vom Friedhof zu entfernen. Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.
(11) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anmeldung der Bestattung
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles anzumelden. Die Beurkundung ist nachzuweisen. Ort und Zeit der Trauerfeiern und der Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen festgesetzt. Nach Möglichkeit werden hierbei entsprechende Wünsche berücksichtigt. Bestattungen finden montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 11.00 Uhr und montags bis donnerstags in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(2) Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 13 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes des Landes Hessen. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 9 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllen des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen.
(3) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit endgültig geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, in den Aufbewahrungsräumen durch ein verschlossenes Fenster, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung, sehen.
(4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(5) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, im Angehörigenraum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(6) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt innerhalb des Friedhofes ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch beauftragte Dritte.
(7) Trauerfeiern an offenen Särgen sind nicht erlaubt.
§ 10 – Grabtiefe, Ruhefrist
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Vor einer Graböffnung sind bei Bedarf vorhandene Grabmale und andere bauliche Grabanlagen auf Kosten des Antragstellers der Bestattung zu entfernen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt:
a) für Verstorbene (Leichen) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 15 Jahre,
b) für Verstorbene (Leichen) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: 25 Jahre,
c) für Urnen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 15 Jahre,
d) für Urnen von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: 20 Jahre.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 11 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen erfolgen grundsätzlich im Sarg bzw. in einer Urne.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten.
(3) Bei Erdgräbern dürfen Särge, Einsätze sowie Urnen aus schwer zersetzbaren oder schadstoffhaltigen Stoffen nicht verwendet werden. Urnen müssen aus leicht verrottbaren Materialien hergestellt sein. In Nischen von Urnenwänden sind nur Urnen aus nicht verrottbarem Material zulässig. Wird nach Erlöschen des Nutzungsrechts die Frist nicht verlängert, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Urnenbehälter zu entfernen. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Aschen werden an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(4) Es dürfen nur Särge benutzt werden, die den Größenverhältnissen des Grabes angepasst sind und den Vorschriften für die Erd- bzw. Feuerbestattung entsprechen.
(5) Mit den Särgen dürfen keine schwer zersetzbaren Chemikalien (z.B. persistente Mittel für Sarghygiene oder Holzschutz) in das Grab eingebracht werden.
§ 12 – Ausgrabungen, Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung sowie Vorlage der behördlichen Genehmigung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. Leichen, bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden aus hygienischen Gründen nicht in den Monaten Mai bis September ausgegraben.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung, durch von ihr Beauftragte oder durch Beauftragte des Antragstellers mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Gräber
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,
c) Wahlgrabstätten in Grabfeldern (1-, 2- oder 3-stellig),
d) Wahlgrabstätten in Grabfeldern (Rasengräber, 1- oder 2-stellig),
e) Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern (1-, 2- oder 4-stellig),
f) Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden (2- oder 4-stellig).
g) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab ( 1- oder 2- stellig),
h) Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen (1- oder 2-stellig),
i) Urnenreihengrabstätten,
j) Urnenreihengrabstätten als Rasengrab (1-stellig),
k) namenlose Urnenreihengrabstätten als Rasengrab (1-stellig),
l) Urnenreihengrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage (Sternchenfeld).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Art und Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Friedhofsverwaltung, bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeit, die erforderlichen Regelungen treffen.
(3) Ein Nutzungsrecht kann auf Antrag der Beteiligten mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Eine Übertragung ist im Allgemeinen nur an Familienangehörige zulässig. Das Nutzungsrecht wird nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben.
§ 15 – Bestattungen
(1) In jeder Grabstelle für Erdbestattungen (§ 13 Abs. 1 a, b, d und e) darf während des Laufs der Ruhezeit nur eine Bestattung vorgenommen werden. Die Bestattung einer Urne in einer Grabstelle für Erdbestattungen bedarf als Ausnahme der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Tiefbettung einer Urne ist nicht möglich.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann jedoch zulassen, dass Leichen von Kindern unter einem Jahr gemeinsam oder in das Grab eines Erwachsenen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der Leiche des Erwachsenen nicht übersteigt.
§ 16 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen- oder Urnenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
§ 17 – Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
§ 18 – Einrichtung von Reihengrabstätten
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,50 m, Breite: 0,60 m, seitlicher Abstand: insges. 0,25 m, Fläche: 1,28 qm
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m, seitlicher Abstand: insges. 0,25 m, Fläche: 2,10 qm
§ 19 – Abräumung und Wiederbelegung von Reihengrabstätten
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen, ist 3 Monate vor Ablauf der Ruhefrist öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 20 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs eines nicht vollbelegten Wahlgrabes, nicht.
(2) Soweit es die Platzverhältnisse zulassen, werden Wahlgräber vergeben. Sie können nur bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Die Nutzungszeit wird auf 25 Jahre festgesetzt. Das Nutzungsrecht kann mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung, gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr, verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist.
(4) Das Nutzungsrecht beginnt am Tag der Beisetzung. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
c) Verwandte auf- oder absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
d) Ehegatten und Lebenspartner der unter c) genannten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 4 übertragen werden. Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 20 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 20 Abs. 4 genannten Reihenfolge über.
(6) Der Ablauf des Nutzungsrechts ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
(7) Die Nutzungsberechtigten können auf das Nutzungsrecht verzichten, sofern zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verzichts keine Ruhefristen in der Grabstätte zu beachten sind. Nach der Verzichtserklärung sind die auf der Grabstätte befindlichen Grab- und Grabmalanlagen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Auf die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 wird verwiesen.
(8) Die Wahlgräber haben folgende Maße:
a) als einstelliges Wahlgrab Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m, seitlicher Abstand: insges. 0,40 m = Fläche: 3,50 qm
b) als zweistelliges Wahlgrab Länge: 2,50 m, Breite: 2,25 m, seitlicher Abstand: insges. 0,40 m = Fläche: 6,63 qm
c) als dreistelliges Wahlgrab Länge: 2,50 m, Breite: 3,00 m, seitlicher Abstand: insges. 0,40 m = Fläche: 8,50 qm
d) als Sondergrabstätte nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung.
§ 21 Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern
b) Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden
c) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab
d) Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen
e) Urnenreihengrabstätten
f) Urnenreihengrabstätten als Rasengrab
g) Urnenreihengrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage (Sternchenfeld)
h) namenlose Urnenreihengrabstätten als Rasengrab
i) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(2) Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(3) Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden (Urnennischen) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Vergabe der Nischen in der Urnenwand erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt.
(5) Urnenwahlgrabstätten unter dafür vorgesehenen Bäumen (Baumgräber) sind einstellige, räumlich abgrenzbare und individuell parzellierte Grabstätten mit dem Maß 50 cm x 50 cm für die Nutzungsdauer von 20 Jahren. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt.
(6) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit für die Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(7) Urnenreihengrabstätten als Rasengrab sind einstellige Grabstätten für die Nutzungsdauer von 20 Jahren. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege der Grabstätte ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(8) Urnenreihengrabstätten als gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten sind Grabstätten für die Nutzungsdauer von 15 Jahren. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt.
(9) Namenlose Urnenreihengrabstätten sind einstellige, räumlich abgrenzbare und individuell parzellierte Grabstätten mit dem Maß 50 cm x 50 cm für die Nutzungsdauer von 20 Jahren.
Eine Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte erfolgt nicht. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(10) In Urnenreihengrabstätten sowie in Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Urnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 22 – Einrichtung von Urnengrabstätten
(1) Die Grabstätten für Urnenbeisetzungen in Erdgräbern haben folgende Abmessungen bzw. Flächen:
a) Urnenreihengrabstätten: Länge: 0,75 m Abstand mind.: 0,50 m Breite: 0,50 m Abstand mind.: 0,50 m Fläche: 1,25 qm
b) Urnenwahlgrabstätten in Grabfeldern:
- einstellig:
Länge: 0,75 m Abstand mind.: 0,50 m Breite: 0,50 m Abstand mind.: 0,50 m Fläche: 1,25 qm
- zweistellig:
Länge: 1,00 m Abstand mind.: 0,50 m Breite: 0,50 m Abstand mind.: 0,50 m Fläche: 1,50 qm
- vierstellig:
Länge: 1,00 m Abstand mind.: 0,50 m Breite: 1,00 m Abstand mind.: 0,50 m Fläche: 2,25 qm
c) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab:
- einstellig:
Länge: 0,50 m Abstand mind.: 0,25 m Breite: 0,50 m Abstand mind.: 0,25 m Fläche: 0,56 qm
- zweistellig:
Länge: 1,00 m Abstand mind.: 0,25 m Breite: 0,50 m Abstand mind.: 0,25 m Fläche: 0,94 qm
d) Urnenreihengrabstätten als Rasengrab:
- einstellig:
Länge: 0,50 m Abstand mind.: 0,25 m Breite: 0,50 m Abstand mind.: 0,25 m Fläche: 0,56 qm
e) namenlose Urnenreihengrabstätten als Rasengrab
- einstellig:
Länge: 0,50 m ohne Abstand Breite: 0,50 m ohne Abstand Fläche: 0,25 qm (2) Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden stehen als
- Urnennischen für 1 bis höchstens 2 Aschenurnen sowie
- Urnennischen für 3 bis höchstens 4 Aschenurnen
zur Verfügung. Die genauen Innenmaße der Urnennischen werden auf Anfrage durch die Friedhofsverwaltung ermittelt und mitgeteilt.
(3) Die Vorschriften der §§ 17 bis 20 über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Urnengrabstätten nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 – Gestaltung der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder eingerichtet, für die neben den allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 24) verschiedene zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 25) gelten.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller die Art des Grabfeldes, das heißt, die Art der zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften des § 25 Abs. 1 gelten.
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für den gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
b) Auf Grabstätten dürfen, insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden, Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
c) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen verwendet werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
d) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
f) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. Das Volumen der Grabmale kann beschränkt werden.
g) Das Anbringen von Grabschmuck an der Urnenwand ist nicht zulässig, ausgenommen sind von einem Steinmetz angebrachte Metallvasen und Halterungen für Grablichter an den Verschlussplatten. Zulässig sind auch Halterungen für Grablichter aus rostfreiem Material, die zwischen Boden und Platte eingeschoben werden können mit einer Mindesthöhe des Kerzenhalters von 2 cm. Grabschmuck aus organischem Material darf nicht in der Urnennische abgelegt werden. Das Niederlegen von Blumenschmuck ist nur anlässlich der Beisetzung oder an einer hierfür vorgesehenen zentralen Stelle gestattet. Der Blumenschmuck wird nach einer Woche von den Friedhofsbediensteten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, alle nicht zugelassenen sowie alle unberechtigt angebrachten oder aufbewahrten Gegenstände ersatzlos zu entfernen. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht.
§ 25 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften von Grabfeldern
(1) Grabstätten für Erdbestattungen (Reihen- oder Wahlgrab) Zulässig sind: Grabmale aus Natursteinen, Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung ist jede handwerkliche Ausführung möglich. Das Einfassen der Gräber mit Natursteinen, Kunststeinen oder Pflanzen ist zulässig. Erlaubt sind höchstens 12 cm starke Platten, welche bis 5 cm über dem anschließenden Gelände zu versetzen sind. Außerdem kann die Grabstätte durch liegende Platten teilweiseDaDas abgedeckt werden. Diese können mit gerader oder gewölbter Oberfläche ausgeführt werden. Sie sind horizontal bzw. mit einer maximalen Neigung von 10 ° zu verlegen. Auch eine Abdeckung mit Kies oder Ähnlichem ist grundsätzlich möglich. Stelen oder Kreuze sollen möglichst ohne Sockel errichtet werden. Die Sockelhöhe darf jedoch höchstens 15 cm über das Gelände und der Sockelvorsprung höchstens 5 cm betragen.
Grabmalmaße:
a) Stelen und Kreuze: Abmessungen Reihengräber Reihengräber 1-stell. Wahlgräber 2-stell. Wahlgräber (in cm) (Verst. bis 5 J) (Verst. ab 5 J) Höhe: 50 - 80 60 - 90 105 - 135 120 - 150 Breite: 40 bis 50 bis 70 70 - 100 Stärke: mind. 14 mind. 14 mind. 14 mind. 18 Bei Kreuzen kann die Höhe und Breite um jeweils 10 cm überschritten werden. Bei dreistelligen Wahlgräbern kann die Breite bis zu 120 cm betragen.
b) Holzmale: Zugelassen sind Holzkreuze oder brettartige Holzmale in Naturfarbe, bis graugrün lasiert mit Mattüberzug. Abmessungen Reihengräber 1-stell. Wahlgräber 2-stell. Wahlgräber (in cm) Höhe: 60 - 90 100 - 120 100 - 130 Breite: 25 - 40 40 - 60 50 - 80 Stärke: 5 - 10 5 - 10 5 - 10.
(2) Grabstätten für Erdbestattungen (Rasengräber) Zulässig sind liegende Platten mit Unterlagsplatte nachstehender Größe, umgeben von Rasen, der von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt wird.
Abmessungen der Platten (in cm): 1-stell. Wahlgräber 2-stell. Wahlgräber
a) Grabmalplatte: parallel zum Hauptweg 50 120 senkrecht zum Hauptweg 80 80 Dicke vorn höchstens 8 8 Dicke hinten höchstens 16 16
b) Unterlagsplatte:
parallel zum Hauptweg 75 145 senkrecht zum Hauptweg 105 bzw. 140 105 bzw. 140
Unter der Unterlagsplatte ist in gleicher Größe eine Stahlbetonplatte als Fertigteil anzuordnen, die auf gewachsenen Boden zu gründen ist. Für Steckvasen können Rohre bodeneben eingelassen werden.
- 3. Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind liegende Platten mit folgenden Maßen zulässig:
- a) bei einstelligen Urnen-Wahlgrabstätten und Reihengräbern Länge: 0,75 m Breite: 0,50 m
- b) bei zweistelligen Urnen-Wahlgrabstätten Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m
- c) bei vierstelligen Urnen-Wahlgrabstätten Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Dicke bei Urnengrabstätten: vorne max: 10 cm hinten max: 18 cm
d) bei einstelligen Urnengrabstätten als Rasengrab Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m
e) bei zweistelligen Urnengrabstätten als Rasengrab Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m
Dicke bei Urnengrabstätten als Rasengrab: mindestens 12 cm. Die Grabplatten müssen ebenerdig im Boden eingelassen sein.
(4) Für Urnenwahlgrabstätten in Urnennischen gilt:
a) Für über die Friedhofsverwaltung bezogene Verschlussplatten von Urnennischen in Urnenwänden Werden Verschlussplatten für Urnennischen über die Friedhofsverwaltung bezogen, sind diese von einer Fachfirma auf Veranlassung und Kosten der Nutzungsberechtigten beschriften zu lassen und der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Urnenbeisetzung zu übergeben. Die Verschlussplatten werden in diesen Fällen durch die Friedhofsverwaltung eingesetzt.
b) Für nicht über die Friedhofsverwaltung bezogene Verschlussplatten von Urnennischen in Urnenwänden Die Verschlussplatten sind umgehend von einer Fachfirma auf Veranlassung und Kosten der Nutzungsberechtigten herzustellen und bei der Urnenbeisetzung von der Fachfirma einzusetzen. Die genauen Maße der Verschlussplatten werden auf Anfrage durch die Friedhofsverwaltung ermittelt und mitgeteilt.
(5) Für Urnengrabstätten als Rasengrab, unter Bäumen sowie für Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage (Sternchenfeld) gilt: Das Ablegen von Grab- und Blumenschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern und Grablaternen auf den Urnenrasengräbern, auf den Urnenbaumgräbern sowie in der Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten (Sternchenfeld) ist nicht gestattet. Das Niederlegen von Blumenschmuck ist nur anlässlich der Beisetzung oder an einer hierfür vorgesehenen zentralen Stelle gestattet. Der Blumenschmuck wird spätestens nach einer Woche von den Friedhofsbediensteten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, alle nicht zugelassenen sowie alle unberechtigt angebrachten oder aufbewahrten Gegenstände ersatzlos zu entfernen. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht.
§ 26 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Jede Veränderung, wie die Errichtung, die Fundamentierung oder die Beseitigung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. Die Verpflichtung zur Einholung der schriftlichen Zustimmung gemäß Satz 1 entfällt in den Fällen des § 25 Abs. 4 Buchstabe a).
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 27 – Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen sind nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind, in der vorgeschriebenen Höhe ab Oberkante Weg aufgestellt werden und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 26 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Änderungen vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Standsicherheit wird in regelmäßigen Abständen vom Friedhofspersonal überprüft. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen ständig in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 28 – Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten bei Kammern an Urnenwänden abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale und bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach erfolgloser Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten oder nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Für die hierbei entstehenden Grabräumungsgebühren wird auf die Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach verwiesen.
(3) Für die Verlängerung von Nutzungsrechten von Wahlgrabstätten sind die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 29 – Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und Hecken sowie großwüchsigen Sträuchern, die in ihrer Endgröße höher als 1, 50 m werden, ist nicht zulässig. Für Schäden, die durch Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(4) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(5) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen auf Grabstellen, ist im gesamten Friedhof verboten. Die Grabfurchen müssen sauber gehalten werden und die Grünstreifen sind zu pflegen. Gießkannen, Rechen und andere Geräte dürfen nicht hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die hierfür eigens eingerichteten Gießkannengestelle können von jedermann in Anspruch genommen werden. Bänke oder Stühle dürfen an Grabstellen nicht aufgestellt werden.
§ 30 – Herrichtungsfrist, Instandhaltung
Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl-und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. § 25 Abs. 4 bleibt unberührt. Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 31 – Alte Nutzungsrechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau oder die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
(3) Wurde vor dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung eine Änderung (Verlängerung oder Verkürzung des Nutzungsrechts von Wahlgrabstätten sowie ein Wechsel der Person des Nutzungsberechtigten) begründet, sind die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden.
§ 32 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke werden nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
§ 33 – Listenführung
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Urnengrabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Kelsterbach zu entrichten.
§ 35 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen, bis auf die Verkehrssicherungspflicht, keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 36 – Ausnahmen
Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag.
§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofs- und Bestattungsordnung können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbußen geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) entgegen § 3 Abs. 4 Leichen, Leichenreste oder Aschen außerhalb des Friedhofs beisetzt oder beisetzen lässt;
b) sich entgegen § 5 unbefugt außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf dem Friedhof aufhält;
c) entgegen § 6
- auf Rasenflächen lagert oder Anpflanzungen und Gräber betritt,
- lärmt, Radio, Musik- oder andere akustische Geräte unerlaubt betreibt,
- Tiere, ausgenommen Blindenhunde, auf den Friedhof mitbringt,
- Friedhofswege unbefugt mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen befährt,
- Gräber, Wege, Plätze, Pflanzungen oder Einrichtungen des Friedhofs verunreinigt,
- gewerbliche Dienste oder Waren auf dem Friedhof anbietet oder dort Drucksachen
verteilt;
d) entgegen § 7
- gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, ohne dies entsprechend § 7 Abs. 1
der Friedhofsverwaltung anzeigt,
- gewerbliche Arbeiten außerhalb der genehmigten Zeiten ausführt,
- Geräte an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
- den Friedhof mit Fahrzeugen entgegen den Regelungen des Abs. 9 befährt.
e) entgegen § 9 Abs. 1 die Leichenhalle oder andere Räume, in welchen Tote aufgebahrt sind, ohne Erlaubnis betritt;
f) entgegen den §§ 24 und 25 Grabmale und bauliche Anlagen errichtet;
g) entgegen den §§ 26 und 28 Grabmale und bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen ohne schriftliche Zustimmung errichtet, verändert oder beseitigt;
h) entgegen § 27 Abs. 2 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand hält;
i) entgegen § 29
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet und dauernd instandhält,
- Pflanzenbehandlungsmittel, Wildkrautbekämpfungsmittel oder anorganische
Düngemittel einsetzt.
(2) Die Geldbuße kann mit einer Höhe von 5,00 bis 1.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des v. g. Gesetzes ist der Magistrat.
§ 38 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Benutzungsordnung der Stadt Kelsterbach vom 21.09.2004 in der Fassung der 2. Änderung vom 08.12.2009 außer Kraft.
(3) Gewerbetreibende, denen eine Zulassung für die Ausführung von gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof aufgrund der Regelungen des § 7 der Friedhofs- und Bestattungsordnung in der Fassung der 1. Änderung 25.09.2007 erteilt wurde, müssen ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof entsprechend den Regelungen der 2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungsordnung erst nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Zulassung anzeigen.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kelsterbach, den 12.12.2013/Ud
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach gez. Ockel, Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kelsterbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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