Friedhofsgebühren Belgern-Schildau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Belgern-Schildau · Sachsen · PLZ 04874

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 02.07.2025, ausgefertigt am 30.07.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.505,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 530 € + Unterhalt 39 €/J. × 25 J. = 975 €
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Pos. 2a i.V.m. § 2 Abs. 4 Ziff. I a GebS (Einzelgrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.505,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 530 € + Unterhalt 39 €/J. × 25 J. = 975 €
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Pos. 2a i.V.m. § 2 Abs. 4 Ziff. I a GebS; § 12 Abs. 4 Friedhofssatzung Bockwitz / § 9 Abs. 4 Friedhofssatzung Sitzenroda (einstellige Wahlgrabstätte für Erdbestattung)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.505,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 530 € + Unterhalt 39 €/J. × 25 J. = 975 €
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Pos. 2a i.V.m. § 2 Abs. 4 Ziff. I a GebS (Urnengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.505,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 530 € + Unterhalt 39 €/J. × 25 J. = 975 €
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Pos. 2a i.V.m. § 2 Abs. 4 Ziff. I a GebS (Urnengrab, 1 Stelle); § 12 Abs. 4 Friedhofssatzung Bockwitz / § 9 Abs. 4 Sitzenroda (Wahlgrabstätte für Aschebestattungen)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Gebührenverzeichnis Pos. 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 Ziff. II GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 02.07.2025, ausgefertigt am 30.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌ Satzung der Stadt Belgern-Schildau

über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe Sitzenroda und Bockwitz

Friedhofsgebührensatzung

Aufgrund von § 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 5. April 2019 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S.134) geändert worden ist, §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 05. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) sowie §§ 2 und 6 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 09. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) hat der Stadtrat der Stadt Belgern-Schildau in seiner Sitzung am 02.07.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gebührenpflicht und Gebührenarten

§ 3 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

§ 5 Auskunftspflicht

§ 6 Schlussbestimmungen

Anlage

Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren der Friedhöfe Sitzenroda und Bockwitz der Stadt Belgern-Schildau (Gebührenverzeichnis)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die auf dem Gebiet der Stadt Belgern-Schildau gelegenen Friedhöfe Sitzenroda und Bockwitz und deren Einrichtungen als eine öffentliche Einrichtung der Stadt Belgern-Schildau.

§ 2 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des kommunalen Friedhofs- und Bestattungswesens Belgern-Schildau sind gebührenpflichtig. Es werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage).

(3) Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Personalaufwand und den tatsächlich getätigten Auslagen berechnet.

(4) Benutzungsgebühren werden für folgende Grabarten bzw. Tatbestände erhoben:

I. Benutzungsgebühren für folgende „Grabarten“ für die gesamte Ruhezeit (25 Jahre) / Verleihung des Nutzungsrechtes für

a. Einzelgrab/Urnengrab b. Doppelgrab c. Grüne Wiese

Die Benutzungsgebühren für die Gräber umfassen Aufwendungen für den Grund- und Anlagenerwerb (Abschreibungen und Verzinsung nach Rechtslage), Verwaltungsaufwendungen sowie die Ausstattung, soweit dies nicht die Friedhofsunterhaltung betrifft.

Aufwendungen für Bestattungen sind hier nicht enthalten.

Aufwendungen für die Friedhofsunterhaltung sind in der Benutzungsgebühr „Grüne Wiese“ enthalten.

II. Benutzungsgebühr für Trauerhallen

Die Benutzungsgebühren für die Trauerhallen umfassen Aufwendungen für den Grund- und Anlagenerwerb (Abschreibungen und Verzinsung nach Rechtslage), Personalaufwendungen, Aufwendungen für Strom und Gebäudeversicherung sowie Ausstattung und Unterhaltung. Bestattungsrelevante Aufwendungen wie Blumenschmuck sind nicht enthalten.

III. Friedhofsunterhaltungsgebühren für

a. Einzelgrab/Urnengrab b. Doppelgrab

Die Friedhofsunterhaltungsgebühren umfassen Aufwendungen für die Grünpflege der allgemein zugänglichen Anlagen sowie die Pflege der Wege, Wasserkosten für Gräberbewässerung sowie Personalaufwendungen.

Pflegekosten für die o.g. Gräber Nr. I a und b sind hier nicht enthalten.

(5) Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

Gebühren für die Erstellung der Genehmigung zur Errichtung oder Änderung von Grabmalen (Grabmalgebühr)

Diese Gebühr umfasst sämtliche Personalaufwendung im Zusammenhang mit der Bescheiderstellung und den kassenseitigen Aufgaben.

§ 3 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung der/des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat.

(2) Mehrere Schuldnerinnen/Schuldner haften als Gesamtschuldnerin/ Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei sämtlichen Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Gebührenschuld entsteht bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

(3) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.

(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Grabarten gemäß § 2 (4) I a und b wird jährlich zum 31.03. fällig.

(5) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

§ 5 Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der Stadt Belgern-Schildau für die Friedhöfe Sitzenroda und Bockwitz, beide beschlossen am 13.11.2013, außer Kraft.

Belgern-Schildau, 30.07.2025

Ingolf Gläser Bürgermeister der Stadt Belgern-Schildau

Anlage

Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren der Friedhöfe Sitzenroda und Bockwitz der Stadt Belgern-Schildau (Gebührenverzeichnis)

GebührenpositionLeistungKostensatz in €
1aFriedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr für Einzel-/Urnengrab39,00
1bFriedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr für Doppelgrab41,00
2aGrabnutzungsgebühr für die Ruhezeit von 25 Jahren für Einzel-/Urnengrab530,00
2bGrabnutzungsgebühr für die Ruhezeit von 25 Jahren für Doppelgrab1.060,00
3Bestattungsgebühr auf grüner Wiese (inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr und Grabnutzungsgebühr für die Ruhezeit von 25 Jahren)1.155,00
4Benutzung einer Trauerhalle – Einwohner200,00
4Benutzung einer Trauerhalle – Ortsfremde450,00
5Grabmalgebühr für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung des Grabmals157,00

Kostenersatz für nicht pauschal kalkulierte Gebühren (Kostenersatz)

Die Kosten für zusätzliche Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung benannt sowie nicht in den, den kalkulierten Kostensätzen zugrundeliegenden, Leistungen inbegriffen sind, werden nach im Zuge des Kostenersatzes nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand festgesetzt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (Friedhofssatzungen Bockwitz und Sitzenroda beschlossen am 13.11.2013, in Kraft seit 01.01.2014) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Belgern-Schildau für den kommunalen Friedhof in Bockwitz

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (Sächs.GVBl. S. 301, 445) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159)in Verbindung mit § 2und § 7 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (Sächs-GVBl. S. 725, 731) hat der Stadtrat der Stadt Belgern-Schildau am 13.11.2013 folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Belgern-Schildau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof im Ortsteil Bockwitz).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner von Bockwitz waren oder
  2. 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
  3. 3. innerhalb des Ortsteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung Belgern-Schildau. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhofe konnen aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gespert (Schliebung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Umbettungen von einer Wahlgrabstände in eine andere Grabstände auf dem communalen Friedhof sind nicht gestattet. (3) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. AuBerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (4) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (5) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich bekanngegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstände/Urnengrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekankt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanngemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(7) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist ganzjährig tagsüber geöffnet. Er darf nur bis zum Eintritt der Dunkelheit betreten werden. Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofes ganz oder teilweise vorübergehend untersagt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, keine Handwagen und Schubkarren, die zur Pflege der Grabstellen bestehtigt werden, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nahe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
  7. 7. außerhalb der Grabstätte Blumen, Sträucher und Bäume zu pflanzen,
  8. 8. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  9. 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
  10. 10. zu larmen und zu spielen,
  11. 11. Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten.

Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung Belgern-Schildau. (2) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof *\text{dürfen} in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur auf dem Friedhof an den von der Stadtverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

3. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag staatfinden. (5) Erdbestattungen und Einascherungen sollen in der Regel spätestens 7 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einascherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. (6) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung einer Bestattung obliegt den Hinterbliebenen bzw. den Auftraggebern. Für die Durchführung einer Bestattung ist ein entsprechender Gewerbebetrieb (Bestattungsunternehmen) zu beauftragen. (7) Das Ausheben und die Schliebung des Grabes sowie das Stellen der Sargträger kann auch in Nachbarschaftshilfe erfolgen und sind durch die Hinterbliebenen bzw. den Auftraggeber abzusichern. Eventuelle Haftungsansprüche gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

§ 8 Särge

Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden in Eigenverantwortung von den Bestattungspflichten oder von den beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlagen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von einer Wahlgrabstände in eine andere Grabstände auf dem communalen Friedhof sind nicht gestattet. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung in belegte Grabstände umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verflugungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (6) Alle Umbettungen sind von einem gewerblichen Unternehmen durchführten zu halten (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstände und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (10) Gezahlte Beiträge werden bei einer Umbettung nicht erstattet.

4. Grabstätten

§ 12 Wahlgrabstätten

(1) Die Grabstände bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Wahlgrabstätten sind Grabstände für Erd- und Aschenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstände werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen. In besonderss begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. (4) Wahlgrabstände werden als ein- oder mehrstellige Grabstände vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstände für Erdbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstände konnen zusätzlich drei Aschen bestattet werden. In einer Wahlgrabstände für Aschebestattungen konnen bis zu zwei Aschen bestattet werden.

(5) In einer Wahldoppelgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch ein anderer Verstorbener beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. (6) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechtes nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung richtig. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntechnung und durch den Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (8) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Das Nachlösen einer Grabstelle mit einer Mindestzeit von 5 Jahren mit anteiliger Gebühr zum Zwecke der weiteren Pflege ist möglich. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. (9) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Gebührenerstattung findet in dieser Fall nicht staat. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (13) Das Nutzungsrecht Goes im Fall des Ablebens des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(14) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

§ 13 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadtverwaltung Belgern-Schildau.

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Friedhofes in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. (3) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

5. Grabmale

§ 15 Zustimmung

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Absprache mit der Stadtverwaltung Belgern-Schildau. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung er-. richtet worden ist. (3) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (4) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere die Art der Fundamentierung und Befestigung, die Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (5) Der mit der Ausführung Beauftragte hat schriftlich zu bestätigten, dass er nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik („Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten in jeweils gültigen Fassung") die Arbeiten ausfuhr. (6) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 4 gelten entsprechend. (7) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. (8) Vor Ablauf der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. Grabstätten konnen nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig eingeebnet werden. Für die restliche Dauer der Ruhezeit wird eine Pflegegebühr erhoben, die der doppelten Gebühr der Unterhaltungsgebühr entspricht.

§ 16 Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete Grabmale müssen entfernt werden, sofern eine Zustimmung nachträglich nicht erteilt wird. Die Stadtverwaltung kann den für das Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist das Grabmal zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadtverwaltung Belgern auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Stadtverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 17 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadtverwaltung im Einvernehmen mit den Handwerkern. Die Stadtverwaltung Belgern-Schildau kann überprüfen, ob die geforderte Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muß die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Stadtverwaltung durch Rüttelproben überprüft.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadtverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung Belgern-Schildau nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, welches für die Dauer von zwei Monaten aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Stadtverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung künstlerisch oder historisch wertvoller Grabmale versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 19 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung Belgern-Schildau entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 18 Abs. 4 kann die Stadtverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Stadtverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal zu verwahren. Das Grabmal Goes entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadtverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

6. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen in Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gartner beauftragen. (5) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck, müssen vor Kompostierung entfernt werden.

§ 21 Bepflanzung

(1) Die Grabstätten können in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Eine Steinplatte zur Abdeckungarf nur max. 2/3 der Grabstätte bedecken. (3) Unzulässig ist

  1. 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträucher,
  2. 2. das Einfassen der Grabstände mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
  3. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(4) Die Stadtverwaltung Belgern-Schildau kann Ausnahmen von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Wahlgrabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstände innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadtverwaltung die Grabstände auf seine Kosten in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadtverwaltung

  1. 1. die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und
  2. 2. Grabmale beseitigen halten.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadtverwaltung den Grabschmuck entfernen.

7. Schlussvorschriften

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen sehen. (2) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes.

§ 24 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (Feierhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle, abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 25 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadtverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 26 Haftung

Die Stadt Belgern haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Belgern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Aufgrund der Ermächtigung des § 124 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Stadtverwaltung Belgern nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. 3. entgegen der Bestimmungen des § 5 Abs.2

a) Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

b) Waren aller Art oder gewerbliche Dinge anbietet,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in Nähne einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt,

d) ohne schriftlichen Antrag eines berechtigten bzw. Ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) Druckschriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind

f) den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
  2. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  3. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
  4. 7. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18),
  5. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  6. 9. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21, 23),
  7. 10. Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  8. 11. Grabstätten entgegen § 23 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 und 24 bepflanzt,
  9. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25). (2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 124 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis 500 € bestraft werden. Bei Fahrlässigkeit verringert sich das Höchstmaß auf die Hälfte.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Belgern-Schildau verwalteten Friedhofes sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

Heilung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen(SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.

  1. 1. Dies gilt nicht, wenn
  2. 2. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  3. 3. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  4. 4. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  5. 5. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Belgern-Schildau, den 14.11.2013

Petzold Bürgermeisterin

Friedhofssatzung der Stadt Belgern-Schildau für den kommunalen Friedhof in

Sitzenroda

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (Sächs.GVBl. S. 301, 445) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159)in Verbindung mit § 2und § 7 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Lei-chen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (Sächs-GVBl. S. 725, 731) hat der Stadtrat der Stadt Belgern-Schildau am 13.11.2013 folgende Satzung be-schlossen:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Belgern-Schildau gelegenen und von ihr ver-walteten Friedhof im Ortsteil Sitzenroda (Oberdorf).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner von Sitzenroda waren oder
  2. 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
  3. 3. innerhalb des Ortsteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung Belgern-Schildau. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhofe konnen aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gespert (Schliebung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist ganzjährig tagsüber geöffnet. Er darf nur bis zum Eintritt der Dunkelheit betreten werden. Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofes ganz oder teilweise vorübergehend untersagt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, keine Handwagen und Schubkarren, die zur Pflege der Grabstellen bestehtigt werden, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
  2. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nahe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
  7. 7. außerhalb der Grabstätte Blumen, Sträucher und Bäume zu pflanzen,
  8. 8. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  9. 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  10. 10. zu lärmen und zu speilen,
  11. 11. Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten.

Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung Belgern-Schildau. (2) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof *\text{dürfen} in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur auf dem Friedhof an den von der Stadtverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

3. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzuglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (4) Die Stadtverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäß an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag staatfinden. (5) Erdbestattungen und Einascherungen sollen in der Regel spätestens 7 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einascherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstände bestattet. (6) Die Verantwortung für die ordnungsgemäß Durchführung einer Bestattung obliegt den Hinterbliebenen bzw. den Auftraggebern. Für die Durchführung einer Bestattung ist ein entsprechender Gewerbebetrieb (Bestattungsunternehmen) zu beauftragen. (7) Das Ausheben und die Schliebung des Grabes sowie das Stellen der Sargträger kann auch in Nachbarschaftshilfe erfolgen und sind durch die Hinterbliebenen bzw. den Auftraggeber abzusichern. Eventuelle Haftungsansprüche gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

§ 8 Särge

Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden in Eigenverantwortung von den Bestattungspflichten oder von den beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreiste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlagen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von einer Wahlgrabstände in eine andere Grabstände auf dem communalen Friedhof sind nicht gestattet. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung in belegte Grabstände umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verflugungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (6) Alle Umbettungen sind von einem gewerblichen Unternehmen durchführten zu halten (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstände und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (10) Gezahlte Beiträge werden bei einer Umbettung nicht erstattet.

4. Grabstätten

§ 9 Wahlgrabstätten

(1) Die Grabstände bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Wahlgrabstätten sind Grabstände für Erd- und Aschenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstände werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen. In besonderss begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. (4) Wahlgrabstände werden als ein- oder mehrstellige Grabstände vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstände für Erdbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstände konnen zusätzlich drei Aschen bestattet werden. In einer Wahlgrabstände für Aschebestattungen konnen bis zu zwei Aschen bestattet werden.

(5) In einer Wahldoppelgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann darüber hinaus mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch ein anderer Verstorbener beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. (6) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechtes nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung richtig. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch den Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (8) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Das Nachlösen einer Grabstelle mit einer Mindestzeit von 5 Jahren mit anteiliger Gebühr zum Zwecke der weiteren Pflege ist möglich. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. (9) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Gebührenerstattung findet in dieser Fall nicht staat. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (13) Das Nutzungsrecht Goes im Fall des Ablebens des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(14) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

§ 13 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadtverwaltung Belgern-Schildau.

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Friedhofes in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

(3) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

5. Grabmale

§ 15 Zustimmung

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Absprache mit der Stadtverwaltung Belgern-Schildau. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung er-. richtet worden ist. (3) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (4) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere die Art der Fundamentierung und Befestigung, die Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (5) Der mit der Ausführung Beauftragte hat schriftlich zu bestätigten, dass er nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik ("Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten in jeweils gültigen Fassung") die Arbeiten ausfuhr. (6) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 4 gelten entsprechend. (7) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. (8) Vor Ablauf der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. Grabstätten konnen nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig eingeebnet werden. Für die restliche Dauer der Ruhezeit wird eine Pflegegebühr erhoben, die der doppelten Gebühr der Unterhaltungsgebühr entspricht.

§ 16 Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete Grabmale müssen entfernt werden, sofern eine Zustimmung nachträglich nicht erteilt wird. Die Stadtverwaltung kann den für das Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist das Grabmal zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadtverwaltung Belgern auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Stadtverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 17 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadtverwaltung im Einvernehmen mit den Handwerkern. Die Stadtverwaltung Belgern-Schildau kann überprüfen, ob die geforderte Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muß die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Stadtverwaltung durch Rüttelproben überprüft.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadtverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung Belgern-Schildau nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, welches für die Dauer von zwei Monaten aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Stadtverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung künstlerisch oder historisch wertvoller Grabmale versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 19 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung Belgern-Schildau entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 18 Abs. 4 kann die Stadtverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Die Stadtverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal zu verwahren. Das Grabmal Goes entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadtverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

6. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen in Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gartner beauftragen. (5) Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck, müssen vor Kompostierung entfern werden.

§ 21 Bepflanzung

(1) Die Grabstätten konnen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Eine Steinplatte zur Abdeckungarf nur max. 2/3 der Grabstätte bedecken. (3) Unzulässig ist

  1. 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträucher,
  2. 2. das Einfassen der Grabstände mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
  3. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(4) Die Stadtverwaltung Belgern-Schildau kann Ausnahmen von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Wahlgrabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstände innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadtverwaltung die Grabstände auf seine Kosten in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadtverwaltung

  1. 1. die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und
  2. 2. Grabmale beseitigen halten.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadtverwaltung den Grabschmuck entfernen.

7. Schlussvorschriften

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen sehen. (2) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes.

§ 24 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (Feierhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle, abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 25 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadtverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 26 Haftung

Die Stadt Belgern haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Belgern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Aufgrund der Ermächtigung des § 124 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Stadtverwaltung Belgern nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. 3. entgegen der Bestimmungen des § 5 Abs. 2

a) Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

b) Waren aller Art oder gewerbliche Dinge anbietet,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt,

d) ohne schriftlichen Antrag eines berechtigten bzw. Ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind

f) den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
  2. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  3. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
  4. 7. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18),
  5. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  6. 9. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21, 23),
  7. 10. Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  8. 11. Grabstätten entgegen § 23 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 23 und 24 bepflanzt,
  9. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25). (2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 124 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis 500,00 € bestraft werden. Bei Fahrlässigkeit verringert sich das Höchstmaß auf die Hälfte.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Belgern-Schildau verwalteten Friedhofes sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Geneisenaustadt Schildau vom 24.05.2000.

Heilung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen(SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.

  1. 1. Dies gilt nicht, wenn
  2. 2. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  3. 3. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  4. 4. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  5. 5. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Belgern-Schildau, den 14.11.2013

Petzold Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Belgern-Schildau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Belgern-Schildau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 04xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Belgern-Schildau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Belgern-Schildau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Belgern-Schildau nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Belgern-Schildau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 04xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Belgern-Schildau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €