Friedhofsgebühren Roetgen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Tor zur Eifel Roetgen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 52159

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 40. Änderungssatzung vom 10.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.108,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 1 lit. b) der 40. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Reihengrab für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.567,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 2 lit. a) der 40. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.103,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 1 lit. d) der 40. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
3.492,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 40 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 873 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 3.492 € für 4 Urnen (= Ø 873 € je Urne)
📄 § 2 Nr. 2 lit. c) der 40. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung i.V.m. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.368,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Nr. 1 lit. f) der 40. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (anonymes Urnenreihengrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.141,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.141 € · Urne: 348 €
📄 § 2 Nr. 4 der 40. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (Gebühren für die Grabanfertigung und Beerdigung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 40. Änderungssatzung vom 10.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ 40. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Roetgen (gültige Friedhofsgebühren ab 01.01.2026)

40. Änderungssatzung vom 10.12.2025 zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Roetgen vom 03.03.1978

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S. 444) und der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1996 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV NRW S. 155) und der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Roetgen (Friedhofssatzung) vom 29.06.2005, zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 06.02.2018, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Roetgen in seiner Sitzung am 09.12.2025 folgende 40. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Roetgen beschlossen:

Artikel 1

§ 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 8 werden wie folgt geändert:

  1. 1. a) Gebühren für die Überlassung eines Reihengrabes bei Verstorbenen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr 556,00 EURO

b) Gebühren für die Überlassung eines Reihengrabes bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.108,00 EURO

c) Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes auf einer Rasenfläche mit Gedenktafel inkl. Pflege 2.505,00 EURO

d) Gebühr für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.103,00 EURO

e) Gebühr für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf einer Rasenfläche mit Gedenktafel inkl. Pflege 1.443,00 EURO

f) Gebühr für die Überlassung eines anonymen Urnenreihen-grabes 1.368,00 EURO

f) Gebühr für die Aschenbeisetzung ohne Urne (Verstreuen) 649,00 EURO

  1. 2. Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstelle

a) Einzelwahlgrab 3.567,00 EURO

b) Doppelwahlgrab 5.307,00 EURO

c) Urnenwahlgrab 3.492,00 EURO

d) Kammer zur oberirdischen Beisetzung für Urnen 2.329,00 EURO

  1. 3. Beilegung einer Urne in eine vorhandene Erdgrabstätte (Reihen-/Wahlgrab) zusätzlich zum Sarg, die noch im Geltungsbereich der 30. Änderungssatzung vom 17.12.2015 erworben wurde 702,00 EURO
  1. 4. Gebühren für die Grabanfertigung und Beerdigung

a) Reihengräber

  1. 1. für Verstorbene vor vollendeten 5. Lebensjahr 884,00 EURO
  1. 2. für Verstorbene nach vollendeten 5. Lebensjahr (auch auf Rasenfläche) 1.141,00 EURO
  1. 3. für ein Urnengrab 348,00 EURO

b) für Wahlgräber

  1. 1. Erstbeerdigung / Einzelgrab 1.141,00 EURO
  1. 2. Erstbeerdigung in Doppelgrab 1.141,00 EURO
  1. 3. Zweitbeerdigung in Doppelgrab 1.074,00 EURO
  1. 4. Beisetzung einer Urne im Wahlgrab (auch Zweitbestattung) 348,00 EURO
  1. 5. Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Anwendung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Artikel 2

Diese 40. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 29.06.2005, zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 06.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Roetgen (Satzung über die Benutzung der Friedhöfe vom 29.06.2005, Fassung der 8. Änderungssatzung vom 06.12.2022)

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Roetgen (Friedhofssatzung ) vom 29.06.2005 (zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 06.12.2022)

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Aschenbeisetzungen

§ 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Grabflure mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Grabflure mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Grabflure mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Anlieferung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Grabflure ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 28 Grabflure mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

§ 31 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Haftung

§ 34 Gebühren

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV NRW S.313) i.V. m § 41 (1) Satz 2 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2014 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Gemeinde Roetgen in seiner Sitzung am 28.06.2005 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Roetgen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof an der kath. Kirche in der Hauptstraße

b) Friedhof an der ev. Kirche in der Rosentalstraße und

c) Friedhof an der kath. Kirche in der Quirinusstraße

d) Waldfriedhof Rott im Uelenbenderweg

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Roetgen oder des Ortsteiles Petergensfeld, der belgischen Nachbargemeinde Roetgens, waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Roetgen sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofs-verwaltung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch Härtefälle vermieden werden.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten er - lischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenrei-hengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleich-zeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Grabflu-ren hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Grabflure vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreini-gen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 6 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Veranstaltungen, mit Ausnahme der Totengedenkfeiern, die nicht mit einer Bestattung zusammenhängen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spä-testens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhö - fen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachgewiesen haben oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An-tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversi-cherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tä-tigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulas-sung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried - höfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

a) Alle gewerbetreibenden Gärtner sind verpflichtet, ihren gewerblichen Abfall mitzunehmen. Eine Entsorgung gewerblicher Abfälle über die Abfallbehälter auf den Friedhöfen ist untersagt.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schrift-licher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Fried-hofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen bei-zufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen er-folgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Be-stattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes durchge-führt werden. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, ande-renfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrab-stätte bestattet.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physika-lische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nach-teilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhe-zeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdich-tungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtver-rottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydab-spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zu-sätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragten ausgeho-ben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebens - jahr beträgt sie 20 Jahre und bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhe zeit für Urnen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettun - gen innerhalb der Gemeinde Roetgen im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind in-nerhalb der Gemeinde Roetgen nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unbe-rührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihen-grabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grab-nummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsur-kunde nach § 14 Abs. 4, vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Ent-ziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden nur in den Monaten Oktober bis März von einem zugelas-senen Fachunternehmen vorgenommen.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Er - satz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet-tung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Bele - gungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,

f) Reihengrabstätten auf Rasenflächen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,

g) Ehrengrabstätten

h) Kammer zur oberirdischen Beisetzung für Urnen ) Aschenbeisetzung ohne Urne (Verstreuen).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an ei - ner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Lei-besfrucht

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) auf Rasenflächen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte gemeinsam mit der Leiche eines Familienangehörigen die Leiche von Kindern unter 5 Jahren, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. Soweit die Ruhefrist noch mindestens 20 Jahre beträgt, dürfen auch zwei Urnen in jeder Reihengrabstätte beigesetzt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten ist 3 Monate vorher öffentlich durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Roetgen und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Aschen, die der Reihe nach belegt werden und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jah - ren (Nutzungszeit) verliehen und auf der Grundlage eines Belegungsplanes nur an-lässlich eines Todesfalles verliehen wird. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an Kammern zur oberirdischen Beisetzung für Urnen kann auch zu Lebzeiten erfolgen. Für Kammern zur oberirdischen Beisetzung für Urnen wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiederer-werb ist nur auf Antrag spätestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsende und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wie-dererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, vergeben. Nach Ab-lauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restli-che Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 12 Mo - nate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner-schaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsbe-rechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestal-tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

c) Urnenwahlgrabstätten

d) Kammern zur oberirdischen Beisetzung für Urnen

e) Wahlgrabstätten nach § 14

f) Reihengrabstätten nach § 13 Abs. 3 Satz 3

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Asche beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und auf der Grundlage eines Belegungsplanes nur anlässlich eines Todesfalles verlie-hen wird. Für Kammern zur oberirdischen Beisetzung für Urnen wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, beträgt 4. Die Zahl der Urnen, die in einer Kammer zur oberirdischen Beisetzung bestattet werden können, beträgt 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts (Nutzungszeit) besteht die Möglichkeit, die Urne durch den Nutzungsberechtigten in Empfang zu nehmen. Der Nutzungsberechtigte hat ebenfalls die Möglichkeit, die Friedhofsverwaltung aufzufordern, die entnommene Urne in würdiger Art und Weise an eine dafür vorgesehene Stelle innerhalb des Friedhofes kostenpflichtig beizusetzen. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Ver-storbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen dürfen je Grabstelle anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, soweit das Nutzungsrecht dies zulässt.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Ur-nengrabstätten. (7) Auf einem festgelegten Bereich des Friedhofes an der katholischen Kirche in der Quirinusstraße, einem sogenannten Aschestreufeld, kann die Asche eines Verstorbenen durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Diese Verfügung ist im Original vorzulegen.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde unterhalten. Sie können einzeln oder in ge - schlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Grabflure mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabflure mit allgemeinen und Grabflure mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Grabflure mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Grabflure mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Gemeinde zugemutet werden kann.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabflur mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von die-ser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, er-folgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 18 nicht für anonyme Grab-felder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

(4) Jede Art von Grababdeckungen ist nicht gestattet. Auf Urnenreihengrabstätten und auf Urnenwahlgrabstätten kann eine Abdeckung der Grabfläche bis maximal zwei Drittel genehmigt werden. Grabmale und bauliche Anlagen sind spätestens 2 Jahre nach der Beisetzung zu errichten.

(5) Es besteht die Möglichkeit auf dem sogenannten Aschestreufeld Namensschilder an dem dort vorhandenen Gedenkstein anzubringen. Die Beschriftung ist einheitlich auf Gravur des Namens, des Vornamens und der Geburts- und Sterbedaten beschränkt und wird von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Akademische Titel oder sonstige Namenszusätze können zugelassen werden, wenn hierdurch die Einheitlichkeit der Gesamtanlage nicht in Frage gestellt wird. Die Anbringung der Namensschilder wird durch die Gemeinde beauftragt. Die jeweiligen Kosten sind vom Erwerber zu erstatten.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Grabflure mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 27) - so zu gestalten und so an die Umgebung an - zupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Für jede Grabstätte sind die in den Belegungsplänen ausgewiesenen Abstandsflächen zu den umliegenden Grabstätten einzuhalten

(2) Die einzelnen Grabflure werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

(3) Auf den Friedhöfen an der katholische Kirche Roetgen, Hauptstraße, an der evangeli-schen Kirche in Roetgen, Rosentalstraße sowie auf dem Waldfried Rott im Uelenben-derweg gelten die ausschließlichen Bestimmungen für Grabflure mit zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften. Auf dem Friedhof an der katholischen Kirche Rott, Quirinuss-traße, gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Grabflure mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungs-vorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis zur Höhe von 1,20 mindestens 0,12 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 20 – Grabflure mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften unterliegen unbeschadet den Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den folgenden Anordnungen : Die Stärke der Grabmale beträgt bis zu einer Höhe von 1,20 m mindestens 0,12 m.

a) Die Grabeinfassung darf den Erdboden nicht mehr als 0,10 m überragen, es sei denn, dass die Lage des Geländes eine höhere Einfassung erfordert. Ande-rerseits darf das Erdreich des Grabfeldes die Höhe der Einfassung nicht über-steigen.

b) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegosse-nes Metall verwendet werden.

c) Nicht gestattet sind insbesondere

  • unbearbeitete bruchgraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale,
  • Kunststeinsockel unter Natursteingrabmäler,
  • Grabmäler aus gegossener oder gestampfter Betonmasse,
  • Ölfarben auf Steingrabmälern, Glas und stark reflektierende Baustoffe,
  • Lichtbilder, größer als 0,20 cm x 0,14 cm, auf Grabmälern,
  • PVC oder sonstige Kunstwerkstoffe,
  • Darstellungen, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen und
  • das Einfassen der Grabstätten mit Kunst-, Kiesel- oder ähnlichen Stei-

nen, Hecken, Metall, Glas, Beton, Emaille, Holz, Eternit, Kunststoff, Lichtbilder, Gold und Silber.

Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe: 0,60 m max. Ansichtsfläche: 0,30 m² Mindeststärke: 0,10 m
  1. 2. aufrechtstehende Namensplatten: Größe: 0,40 x 0,40 m

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,00 m max. Ansichtsfläche: bis 0,80 m² Mindeststärke: bis 0,10 m
  1. 2. aufrechtstehende Namensplatten: Größe: 0,50 x 0,50 m

c) Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,80 m max. Ansichtsfläche: bis 0,64 m² Mindeststärke: 0,10 m
  1. 2. liegende Form: Ansichtsfläche: bis 0,20 m² Mindeststärke: bis 0,10 m

d) Wahlgrabstätten

Einzelwahlgräber

  1. 1. stehende Form: Höhe: bis 1,20 m max. Ansichtsfläche: bis 1,26 m² Mindeststärke: 0,12 m
  1. 2. liegende Form: Ansichtsfläche: bis 0,20 m² Mindeststärke: 0,10 m

e) Doppelwahlgräber

  1. 1. stehende Form: Höhe: bis 1,20 m max. Ansichtsfläche: bis 1,80 m² Mindeststärke: 0,12 m Maximalstärke: 0,20 m
  1. 2. liegende Form: Ansichtsfläche: bis 0,20 m² Mindeststärke: 0,10 m

f) Urnenwahlgräber

  1. 1. stehende Form mit quadratischem oder rundem Grundriss: Höhe: 0,90 m x 0,80 m Mindeststärke: 0,12 m
  1. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: Größe: 0,80 m x 0,80 m Mindeststärke: 0,16 m

(3) Einfassungen sind den jeweiligen Grabstättengrößen entsprechend mit folgenden Ma-ßen zu errichten:

0,90 m lang/0,50 m breit bei Kinderreihengräbern 1,80 m lang/0,80 m breit bei Reihengräbern 2,40 m lang/1,05 m breit bei Einzelwahlgräbern 2,40 m lang/2,40 m breit bei Doppelwahlgräbern

Einfassungen für Urnengrabstätten sind analog der jeweiligen Grabstättengröße mit folgenden Maßen zu errichten:

1,00 m lang/0,80 m breit bei Urnenreihengräbern, 1,20 m lang/1,60 m breit bei Urnenwahlgräbern

(4) Für die Reihengrabstätten auf Rasenflächen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Grabmale sind nur als liegende Gedenktafeln mit den folgenden Maßen zulässig:

  • Länge: 0,30 m
  • Breite: 0,40 m
  • Tiefe: 0,15 m

Die Platten sind ebenerdig dauerhaft zu befestigen. Für die Grabplatten darf nur Naturstein aus Impala-Granit verwendet werden.

b) Schriften, Ornamente und Symbole müssen in die Tafel eingearbeitet sein.

c) Grabeinfassungen, auch als gärtnerische Gestaltung durch Kleingehölze,

d) Grabschmuck und Grablampen sind nicht zulässig.

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zu-stimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,20 m x 0,40 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des ausführenden Steinmetzes, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamen-tierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Orna-mente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Ab-sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bei - setzung verwendet werden.

  1. 6. Sämtliche Steinmaße sind vom gewachsenen Erdboden und nicht von der Grabeinfas- sung aus zu messen.

(7) Das Grabmal und die Einfassung sind nach der Anlage des Grabfeldes richtig einge-fluchtet und standsicher aufzustellen. Nicht richtig eingefluchtet und nicht standsicher aufgestellte Grabmale und Grabeinfassungen kann die Friedhofsverwaltung auf Kos-ten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.

§ 22 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Fried-hofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhof-seingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentie-ren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten) des Bun-desinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dau-ernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stär-ke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustim-mung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindest-stärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 19 und 20.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstät-ten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Tei-len davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grab-malen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist ver-pflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzube-wahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als schriftliche Aufforderung ein Aufkleber auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten aufgeklebt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenver-hältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anla-gen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Zukünftig ist die Entfernung der Grabmale und baulichen Anlagen von Angehörigen/ Nutzungsberechtigten der Grabstätte bei einem fachkundigen Unternehmer zu beauftragen. Der Friedhofsverwaltung ist die Einebnung und das Fachunternehmen vorab schriftlich anzuzeigen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstät-ten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfer-nen. Geschieht dies nicht binnen eines Monates, so ist die Friedhofsverwaltung be-rechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht ver-pflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn diese die Abräumung vornimmt. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtig-te die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dau - ernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-welkte Blumen und Kränze sollen unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter der Grabflure und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstät-ten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentli-chen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsbe-rechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsbe-rechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 2 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 2 Monaten nach dem Erwerb des Nut-zungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ausnahme bilden die Flächen unmittelbar um die Grabstätten (Grabumgriffsflächen). Alle für die jeweiligen Grabstätten Verantwortlichen sind verpflichtet, die sogenannten Grabumgriffsflächen zu pflegen.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie-rungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorge-sehenen Behältnissen abzulegen.

(10) Unzulässig ist:

a) Das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen,

b) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten,

c) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

d) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln

§ 27 – Grabflure ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfluren ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 28 – Grabflure mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsver - waltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Das Gestaltungsrecht für Reihengrabstätten auf Rasenflächen unterliegt den Be-schränkungen des § 20 Abs. 4; die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofs-verwaltung.

§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ord-nungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer an-gemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Ver-pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortli-chen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbe-scheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrich-tung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbe-achtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent-fernen.

VIII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 30 – Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Friedhofskapellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Ka-pellen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgül - tig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu die-sen Räumen und die Ansicht der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung des Amtsarztes.

§ 31 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen außerhalb einer Bestat-tung bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisheri-gen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach den §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 33 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amts - haftung bleiben unberührt.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Benutzer ist derjenige, in dessen Auftrag die Nutzung der Einrichtung oder die Bestattung erfolgt.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen §5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entspre-chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des §5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen §5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Fried-hofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, au-ßerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Ma-

terialien unzulässig lagert,

e) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 8 a) die Entsorgung gewerblicher Abfälle über die Abfallbehälter auf den Friedhöfen vornimmt.

f) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

g) entgegen § 21 Abs. (1) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

h) Grabmale entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamen - tiert oder entgegen § 24 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

i) als Verantwortlicher der jeweiligen Grabstätten die sogenannten Grabumgriffsflächen entgegen § 26 Abs. 7 nicht pflegt.

j) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen §26 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

k) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.

(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Satzung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. l S. 602) von 1.500 Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

§ 36 – Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Roetgen vom 12.09.2000 außer Kraft.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

40. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Roetgen (gültige Friedhofsgebühren ab 01.01.2026)

40. Änderungssatzung vom 10.12.2025 zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Roetgen vom 03.03.1978

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S. 444) und der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1996 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV NRW S. 155) und der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Roetgen (Friedhofssatzung) vom 29.06.2005, zuletzt geändert durch 7. Änderungssatzung vom 06.02.2018, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Roetgen in seiner Sitzung am 09.12.2025 folgende 40. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Roetgen beschlossen:

Artikel 1

§ 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 8 werden wie folgt geändert:

  1. 1. a) Gebühren für die Überlassung eines Reihengrabes bei Verstorbenen vor dem vollendeten 5. Lebensjahr 556,00 EURO

b) Gebühren für die Überlassung eines Reihengrabes bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.108,00 EURO

c) Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes auf einer Rasenfläche mit Gedenktafel inkl. Pflege 2.505,00 EURO

d) Gebühr für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.103,00 EURO

e) Gebühr für die Überlassung eines Urnenreihengrabes auf einer Rasenfläche mit Gedenktafel inkl. Pflege 1.443,00 EURO

f) Gebühr für die Überlassung eines anonymen Urnenreihen-grabes 1.368,00 EURO

f) Gebühr für die Aschenbeisetzung ohne Urne (Verstreuen) 649,00 EURO

  1. 2. Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstelle

a) Einzelwahlgrab 3.567,00 EURO

b) Doppelwahlgrab 5.307,00 EURO

c) Urnenwahlgrab 3.492,00 EURO

d) Kammer zur oberirdischen Beisetzung für Urnen 2.329,00 EURO

  1. 3. Beilegung einer Urne in eine vorhandene Erdgrabstätte (Reihen-/Wahlgrab) zusätzlich zum Sarg, die noch im Geltungsbereich der 30. Änderungssatzung vom 17.12.2015 erworben wurde 702,00 EURO
  1. 4. Gebühren für die Grabanfertigung und Beerdigung

a) Reihengräber

  1. 1. für Verstorbene vor vollendeten 5. Lebensjahr 884,00 EURO
  1. 2. für Verstorbene nach vollendeten 5. Lebensjahr (auch auf Rasenfläche) 1.141,00 EURO
  1. 3. für ein Urnengrab 348,00 EURO

b) für Wahlgräber

  1. 1. Erstbeerdigung / Einzelgrab 1.141,00 EURO
  1. 2. Erstbeerdigung in Doppelgrab 1.141,00 EURO
  1. 3. Zweitbeerdigung in Doppelgrab 1.074,00 EURO
  1. 4. Beisetzung einer Urne im Wahlgrab (auch Zweitbestattung) 348,00 EURO
  1. 5. Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Anwendung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Artikel 2

Diese 40. Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Roetgen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Roetgen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 52xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Roetgen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Roetgen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 348 € (Urne) bzw. 1.141 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 52xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Roetgen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €