Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.11.2025 (Artikeländerungssatzung), in Kraft seit 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) vom 26.11.2020 (in Kraft seit 01.01.2021)
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus)
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und § 27 der Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.01.2010 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 26.11.2020 für die Friedhöfe der Gemeinde Sulzbach (Taunus) folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
§ 5 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
§ 6 Verwaltungsgebühren
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) vom 11.09.2008 in der Fassung der I. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 16.12.2009, rechtskräftig seit dem 09.01.2010 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder. Lebte die oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres bzw. seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. der Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) vom 11.09.2008 in der Fassung der I. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 16.12.2009, rechtskräftig seit dem 09.01.2010 ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Sulzbach (Taunus) gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben: 1. Erwerb von Nutzungsrechten
- 1.1. Erdgrabstätten
- a) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 841,00 €
- b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.574,00 €
- c) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 30 2.223,00 € Jahren
- d) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 4.109,00 € Jahren
- e) Erdwahlgrabstätte Tiefgrab für die Nutzungsdauer von 30 2.976,00 € Jahren
- f) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 74,00 €
- g) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 137,00 €
- h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr 204,00 €
- i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 262,00 €
- j) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte Tiefgrab pro Jahr 99,00 €
- 1.2. Urnengrabstätten
- a) Urnenreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 764,00 €
- b) Urnenwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 25 1028,00 € Jahren
- c) Urnenwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 25 1.318,00 € Jahren
- d) Urnengrabstätte in der Urnenwand für 1 Urne 736,00 € für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren
- e) Urnengrabstätte in der Urnenwand für 2 Urnen 786,00 € für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren
- f) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte 65,00 € zweistellig pro Jahr
- g) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte 53,00 € vierstellig pro Jahr
- h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnengrabstätte 37,00 € für 1 Urne in der Urnenwand pro Jahr
- i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnengrabstätte 39,00 € für 2 Urnen in einer Urnenwand pro Jahr
- 1.3. Gemeinschaftsanlagen
- a) anonyme Erdgrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.873,00 €
- b) halbanonyme Erdgrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 1.873,00 € Jahren
- c) anonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 815,00 €
- d) halbanonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 815,00 € Jahren 2. Bestattung
a) eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 5. 362,00 € Lebensjahr
b) eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 5. 864,00 € Lebensjahr (außer Erstbestattung in einem Tiefgrab)
c) Erstbestattung eines Sarges in einem Tiefgrab 933,00 €
d) einer Urne 138,00 €
e) Abräumung von Blumenschmuck nach einer Bestattung (auf 51,00 € Antrag)
- 3. Trauerhalle, Leichenaufbewahrungsraum
a) Nutzung der Trauerhalle „Neuer Friedhof“ 515,00 €
b) Benutzung der Kühlzelle je angefangener Tag 26,00 €
- 4. sonstige Leistungen
a) Vorbereitende Arbeiten zur Ausgrabung einer Leiche 758,00 €
b) Ausgrabung einer Urne 123,00 €
c) Ersatzverschlussplatte für die Urnenwand 102,00 €
§ 6 – Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Sulzbach (Taunus) Verwaltungskosten gem. der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten und Sondernutzungsgebühren der Gemeinde Sulzbach (Taunus) -Verwaltungskostensatzung- in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) vom 13.12.2018, in Kraft getreten am 01.01.2019 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt
Sulzbach (Taunus), den 27.11.2020
Elmar Bociek Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 11.09.2008, zuletzt geändert 16.12.2009 (Stand 2010) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) vom 11.09.2008, zuletzt geändert durch I. Änderungssatzung vom 16.12.2009 (Stand 2010)
FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Sulzbach (Taunus)
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993, bekannt gemacht am 19.10.1992 (GVB1. I S. 534), in Ver bindung mit dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) vom 05.07.2007 (GVBI. I. S. 338), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) in der Sitzung am 11.09.2008 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Sulzbach (Taunus) ge legenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Alter Friedhof, Haingrabenstraße und
- 2. Neuer Friedhof, Im Brühl.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Sulzbach (Taunus). Fried höfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die
- Einwohner der Gemeinde Sulzbach (Taunus) waren,
- frühere Einwohner der Gemeinde Sulzbach (Taunus) waren, diese jedoch aus Alters-
oder Pflegegründen verlassen haben,
- ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
- innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden.
§ 3 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen
(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Gemeinde Sulzbach (Taunus) für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungs berechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rück zahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. (2) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Ent widmung), so ist der Ablauf sämtlicher Ruhefristen einzuhalten. (3) Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen der Gemeinde Sulzbach (Taunus) ist öffentlich bekanntzumachen. 11. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend den Bekannt machungsvorschriften der Hauptsatzung und durch Anschlag an den Friedhofsein gängen bekannt gegeben. (2) Die Gemeinde Sulzbach (Taunus) kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Inlineskates und Skateboards) zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde Sulzbach (Taunus), beauftragter Firmen der Gemeinde Sulzbach (Taunus) und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu führen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be stattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
f) auf dem Friedhof Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ab zulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
h) Lärmen und ungebührliches Verhalten,
i) das Ablegen von Gegenständen, die nicht zur Grabpflege dienen oder die durch ihre Lagerung das allgemeine Erscheinungsbild des Grabfeldes nachhaltig beein trächtigen. Diese Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Sulzbach (Taunus). Sie sind spätestens eine Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere durch Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofs verwaltung ausgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als ver bindlich anerkannt haben. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dür fen die Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antrag stellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit aus reichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Zulassungskarte. Die Zulassung kann befristet werden. Die Zulassung ist den Bevollmächtigten der Gemeinde Sulzbach (Taunus) auf Verlangen vorzuzeigen. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld haft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungs zeiten der Friedhöfe durchgeführt werden. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den vorgesehenen und von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen ge lagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind diese wieder in einen ordnungs gemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen. (9) Die Gemeinde Sulzbach (Taunus) kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
11I. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforder lichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige nach Abs. 2.
(2) Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind:
a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 (BGBI. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. die Kinder (hierzu zählen auch Adoptivkinder),
- 4. die Eltern (hierzu zählen auch Adoptiveltern),
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern. Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 4 und Nummer 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 3, 5 und 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
- b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
- c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
- d) derjenige, der in den Fällen des § 13 Abs. 3 und 4 FBG für die Bestattung zu sorgen hat. (3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 13 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung werden Ort und Zeit der Bestattung fest gesetzt. Sie sollen von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr (1. Beisetzung) bis 13.30 Uhr (letzte Beisetzung) und am Freitag von 9.00 Uhr (1. Beisetzung) bis 11.00 Uhr (letzte Beisetzung) stattfinden. In begründeten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. An Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt. Als Sargträger können Personen aus dem privaten Umfeld der/des Verstorbenen in eigener Verantwortung tätig werden; eine Haftung wird durch die Gemeinde nicht über nommen.
§ 8 Beschaffenheit der Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,0 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Aus nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Einlieferung der Särge
(1) Leichen, deren Bestattung nicht unverzüglich erfolgt, werden bis zur Bestattung in die Trauerhalle auf dem Neuen Friedhof aufgenommen. Die Trauerhalle darf nur in Be gleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Leichen müssen bei Einlieferung in die Leichenhalle ordnungsgemäß eingesargt sein. Für Verluste oder Beschädigungen an den den Leichen mitgegebenen Gegen ständen wird keine Haftung übernommen.
§ 10 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg
(1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder an der Grabstätte durchgeführt werden. (2) Wird durch den Bestattungspflichtigen eine Abschiednahme durch die Angehörigen des Verstorbenen am offenen Sarg gewünscht, ist hierfür die Trauerhalle im Neuen Friedhof zu nutzen. Särge werden spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattung verschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden.
§ 11 Bestattung
(1) Grabstätten werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Fried hofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung dieser Tätigkeiten in besonderer Weise besteht nicht. (2) Bei Erdgräbern für Verstorbene über fünf Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,80 m zu legen. Ein Grabhügel ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Bei Erdgräbern für Verstorbene unter fünf Jahren ist die Grabsohle auf eine Tiefe von min destens 1,40 m zu legen. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften: Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,50 m. Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 1 m. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 12 Ruhefristen
Die Ruhefrist für Erdbestattungen beträgt bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Le bensjahr 20 Jahre, ab dem vollendeten fünften Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
§ 13 Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Sulzbach (Taunus). An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach be stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts für Wahlgräber wird eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhefristen bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig. (4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung das Recht in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles im Kreise der An gehörigen über weitere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege zu ent scheiden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
- 2. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
- 4. Ehegatten der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (6) Auf das Nutzungsrecht kann auch vor Ablauf der letzten Ruhefrist auf Antrag des Nut zungsberechtigten verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (7) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. (8) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Fest legungen dieser Satzung einzuhalten. (9) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzu zeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirk same Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des ver storbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Abs. 2 a aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Be sitzer der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Gemeinde Sulzbach (Taunus) gegenüber als verfügungsberechtigt. (10)Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
§ 14 Umbettungen, Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen darf die Gemeinde Sulzbach (Taunus) vor Ablauf der Ruhefrist nur zulassen, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. (4) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) erfolgen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungs berechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (6) Ausgrabungen von Leichen oder Aschen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungs zwecken sind nicht zugelassen. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. (7) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, haftet der Antragsteller.
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IV. Grabstätten
§ 15 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätten,
b) Erdwahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten ,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Grabstääten in der Urnenwand,
f) Gemeinschaftsanlagen,
g) Ehrengrabstätten.
§ 16 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Eine Verlängerungen oder der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist generell nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Le bensjahr mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren, Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene ab vollendeten fünften Lebensjahr mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren. (3) In jeder Grabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden. Es ist möglich, noch zusätzlich Urnen in der Grabstätte zu bestatten, aber nur innerhalb der verbleibenden Nutzungs dauer der Grabstätte.
§ 17 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer GrabsteIle kann ein Sarg sowie vier Urnen bestattet werden. In einem Tiefgrab ist es möglich, zwei Särge sowie vier Urnen zu be statten. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. (3) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nut zungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden. (4) Bei Ablauf des Nutzungsrechtes ohne aktuellen Sterbefall kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert werden.
§ 18 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach be legt werden. Die Verlängerungen oder der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. (3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zu lässig, innerhalb des ersten Jahres nach der ersten Urnenbeisetzung eine weitere Urne beizusetzen.
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
, Grabstätten in der Urnenwand ~ (1 ) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Sie werden als zweistellige und vier stellige Grabstätten vergeben. In einer GrabsteIle kann nur eine Urne bestattet werden. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Grabstätten in der Urnenwand sind Aschengrabstätten. In einer Grabstätte können je nach Größe bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Grabstätte muss mit einer Grab platte (Verschlussplatte ) verschlossen werden. Zugelassen sind nur Verschlussplatten, die bei der Friedhofsverwaltung erworben wurden. Die Anwendung und Gestaltung der Verschlussplatte nach den Vorschriften dieser Satzung ist zwingend. (3) Grabstätten in der Urnenwand werden auf dem Neuen Friedhof bereitgestellt. Die Ver gabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. (4) Die Nutzungsdauer beträgt für
- Urnenwahlgrabstätten 25 Jahre,
- Grabstätten in der Urnenwand 20 Jahre.
(5) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nut ~ zungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
(6) Bei Ablauf des Nutzungsrechtes ohne aktuellen Sterbefall kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert werden.
§ 20 Halbanonyme und anonyme Grabstätten (Rasengräber)
(1 ) Halbanonyme und anonyme Urnengrabstätten sind einstellige Grabstätten in Gemein schaftsanlagen, in denen getrennt nach der Bestattungsart Bestattungen erfolgen. (2) Die Bestattung in einer anonymen Grabstätte erfolgt ohne Bekanntgabe und Kenn zeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ver längerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich. (3) Bei Bestattung in halbanonymen Grabstätten ist der Ort der Grabstätte durch ein Grab mal nach den Vorschriften dieser Satzung, spätestens 6 Monate nach der erfolgten Bei setzung zu kennzeichnen. Die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt aus .., schließlich der Friedhofsverwaltung. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungs rechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich. (4) Die Gemeinde Sulzbach (Taunus) richtet folgende Gemeinschaftsanlagen auf dem Neuen Friedhof ein: anonyme und halbanonyme Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen, anonyme und halbanonyme Gemeinschaftsanlage für Urnenbestattungen. (5) Die Nutzungsdauer beträgt für Urnengemeinschaftsanlagen 20 Jahre, Erdbestattungsgemeinschaftsanlagen 25 Jahre. ~, !
§ 21 Ehrengräber i
! Ehrengräber sind Grabstätten, deren Anlage und Zuerkennung nach besonderen vom Gemeindevorstand aufgestellten Richtlinien vorgenommen wird. 🙂 § 22 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten (1) Die Gemeinde Sulzbach (Taunus) legt grabfeldweise Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:
- Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr 1,20 m x 0,60 m
- Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab 5. Lebensjahr 2,50 mx 1,00 m
- Erdwahlgrabstätte einstellig 2,50 m x 1,00 m
- Erdwahlgrabstätte zweistellig 2,50 m x 1,85 m
- Erdwahlgrabstätte Tiefgrab 2,50 m x 1,00 m
- Urnenreihengrabstätten 1,00 m x 0,50 m
- Urnenwahlgrabstätten zweistellig 1,00 m x 0,50 m
- Urnenwahlgrabstätte vierstellig: 1,00 m x 1,00 m
(2) Auf dem Alten Friedhof werden keine neuen Grabstätten hergerichtet, damit sind Be stattungen nur im Rahmen bestehender Nutzungsrechte möglich. (3) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. (4) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze: Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Ein richtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht über steigen. Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt. Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen. (5) Auf Gemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen, Schalen und Kränze nur an der Ge denktafel für die unbenannten Toten abgelegt werden. Anpflanzungen jeglicher Art, das Ablegen von Blumen und Kränzen und das Aufstellen von Pflanzschalen auf der Rasen fläche ist untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Pflanzen, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (6) Vor den Urnenwänden ist das Ablegen von Blumen und Kränzen nur im Rahmen von Beisetzungen zulässig. Das Abstellen von Blumen, Kränzen und sonstigen Gegen ständen vor der Urnenwand ist ansonsten nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt. diese Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (7) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 23 Vernachlässigung
von Grabstätten ~ (1 ) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (2) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht ent sprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise in stand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolg losem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofs verwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
🙂 V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
(1 ) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es dauerhaft und standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Die FriedhofsverwaltlJng kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen ent sprechend. Für alle grabfeldweise angelegten Erdreihen- und Erdwahlgräber sind die Fundamente bereits durch die Gemeinde Sulzbach (Taunus) hergestellt. Diese sind bei der Auf stellung von Grabmalen zwingend zu benutzen. (2) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, ins besondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Be schädigung von Sachen ausgehen. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf ':' fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der !' Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Gemeinde Sulzbach (Taunus) berechtigt, das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Fest- 1~ ! legungen nach § 26 Abs. 2. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne be- ~:
sonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 25 Gestaltung der Grabmale
(1 ) Auf den ~rabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. 🙂 (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Nicht zulässig sind Grabmale
a) aus Kunststein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) aus Metall mit Ausnahme von schmiedeeisernen Kreuzen,
c) mit aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck aus Zement, Porzellan oder Kunststoff,
d) mit Farbanstrich auf Stein,
e) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen seitlich, an gebracht werden. (4) Stehende Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Erdreihengrab für Verstorbene unter 5 Jahren 0,70 m hoch - 0,60 m breit
b) Erdreihengrab für Verstorbene über 5 Jahren 1,50 m hoch - 0,80 m breit
c) Erdwahlgrab einstellig 1,50 m hoch - 0,80 m breit
d) Erdwahlgrab Tiefgrab 1,50 m hoch - 0,80 m breit
e) Erdwahlgrab zweistellig 1,50 m hoch - 1,85 m breit
f) Urnenreihengrab 0,70 m hoch - 0,50 m breit
g) Urnenwahlgrab zweistellig 0,70 m hoch - 0,50 m breit
h) Urnenwahlgrab vierstellig 0,70 m hoch - 0,70 m breit
Die Maße sind ab Fundamentoberkante zu berechnen.
(5) Es soll nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Kies oder ähnliches Material ab gedeckt werden. Grababdeckplatten dürfen an Länge und Breite nicht größer sein als die für die jeweilige Grabart vorgegebene Größe. (6) Grabeinfassungen dürfen bis an die Gehwegplatten herangeführt werden. Eine maxi male Höhe von 5 cm darf aus technischen Gründen nicht überschritten werden. Die Sockelhöhe wird auf maximal 10 cm begrenzt. (7) Bei halbanonymen Grabstätten ist die Verwendung von Grabplatten von mindestens 5 cm Stärke in den Abmessungen 0,40 m x 0,40 m zwingend vorgeschrieben. In die Grabplatte dürfen ausschließlich die persönlichen Daten des Verstorbenen eingraviert werden. Die Grabplatte ist so in die Erde einzulassen, dass sie bündig mit der Erdober fläche ist. (8) Die Entfernung von Grabplatten (Verschlussplatten) an der Umenwand zum Zwecke der Gestaltung ist anzeigepflichtig und nur nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal zulässig.
§ 26 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsver waltung von der GrabsteIle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungs materialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die KNutzungSber~cuhtigten ..erhalten die Möglichkeit die Grabmale und diehAAbbdeckungen ':) der ammern bel rnenwanden innerhalb einer Frist von 2 Monaten nac sprache auf dem Friedhof abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Nach Ab lauf dieser Frist gehen Grabmale und bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigen tum der Gemeinde Sulzbach (Taunus) über. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem be sonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalspfleger. Diese Grabmale dürfen nicht ohne besondere Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt oder abgeändert werden. (4) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist ein geebnet werden.
VI. Schlussvorschriften
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Gemeinde Sulzbach (Taunus) sind Gebühren mich der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. ::>
§ 28 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten über welche die Gemeinde Sulzbach (Taunus) bei Inkrafttreten dieser Satzung bzw. seiner Änderungen bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu ent fernen sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.
§ 29 Haftung
Die Gemeinde Sulzbach (Taunus) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen ent stehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Sulzbach (Taunus) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 2
- a) die Wege in unzulässigerweise mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste an bietet,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- d) Druckschriften verteilt, e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt,
- f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- 3. entgegen § 5 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. Grabstätten entgegen § 22 vernachlässigt,
- 6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 24 Abs. 3 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.
§ 31 Sonderregelungen
Ausnahmen zur Satzung bedürfen der Zustimmung des Gemeindevorstandes.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Ge meinde Sulzbach (Taunus) vom 07.06.2002 außer Kraft.
Sulzbach (Taunus), den 18.11.2008
D itl7JtJ p
Horst Schmittdiel Bürgermeister I. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBI. I S. 757) in Verbindung mit § 2, Abs. 3, Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) in der Sitzung vom 16.12.2009 für die Friedhöfe der Gemeinde Sulzbach (Taunus) folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
§ 6
- 1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetz, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
- 3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Bevollmächtigten der Gemeinde Sulzbach (Taunus) auf Verlangen vorzuzeigen.
- 6. Die Gewerbetreibenden und die Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld haft verursachen.
- 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden.
- 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den vorgesehenen und von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind diese wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen.
- 9. Die Gemeinde Sulzbach (Taunus) kann die Berechtigung der Gewerbetreibenden, die Trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
Artikel 11
In-Kraft-Treten
Die Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Vollendung Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Regelung des § 6 außer Kraft.
Sulzbach (Taunus), den 04. Januar 2010
Der Gemeindevorstand
Bürgermeister
Bekanntgemacht im Sulzbacher Anzeiger am 8. Januar 2010.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Artikeländerungssatzung
zur Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus)
Präambel
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) in der Sitzung vom 27.11.2025 für den Friedhof der Gemeinde Sulzbach (Taunus) folgend
Artikeländerungssatzung
zur Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus)
beschlossen:
Artikel 1
§ 5 wird wie folgt geändert:
§ 5
Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:
1 Erwerb von Nutzungsrechten
- 1.1. Erdgrabstätten
| a) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 20 Jahren | 1.112,00 € |
|---|---|
| b) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 25 Jahren | 1.989,00 € |
| c) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren | 2.775,00 € |
| d) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren | 4.097,00 € |
| e) Erdwahlgrabstätte Tiefgrab für die Nutzungsdauer von 30 Jahren | 3.553,00 € |
| f) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr | 92,00 € |
| g) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr | 136,00 € |
| h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr | 196,00 € |
i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 248,00 €
j) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte Tiefgrab pro Jahr 118,00 €
1.2 Urnengrabstätten
a) Urnenreihengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 969,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.276,00 €
c) Urnenwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.535,00 €
d) Urnengrabstätte in der Urnenwand für 1 Urne für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren 963,00 €
e) Urnengrabstätte in der Urnenwand für 2 Urnen für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.014,00 €
f) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 72,00 €
g) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 61,00 €
h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnengrabstätte für 1 Urne in der Urnenwand pro Jahr 48,00 €
i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnengrabstätte für 2 Urnen in einer Urnenwand pro Jahr 50,00 €
1.3 Gemeinschaftsanlagen
a) anonyme Erdgrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.165,00 €
b) halbanonyme Erdgrabstätte für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.165,00 €
c) anonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.049,00 €
d) halbanonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.049,00 €
2. Bestattung
a) eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 505,00 €
b) eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (außer Erstbestattung in einem Tiefgrab) 1.202,00 €
c) Erstbestattung eines Sarges in einem Tiefgrab 1.298,00 €
d) einer Urne 192,00 €
e) Abräumung von Blumenschmuck nach einer Bestattung (auf Antrag) 72,00 €
3. Trauerhalle, Leichenaufbewahrungsraum
a) Nutzung der Trauerhalle „Neuer Friedhof“ 385,00 €
b) Benutzung der Kühlzelle je angefangener Tag 26,00 €
4. sonstige Leistungen
a) Vorbereitende Arbeiten zur Ausgrabung einer Leiche 758,00 €
b) Ausgrabung einer Urne 192,00 €
c) Ersatzverschlussplatte für die Urnenwand 102,00 €
Artikel 2
Diese Artikeländerungssatzung zur Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Sulzbach (Taunus) tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Sulzbach (Taunus), 05. Dezember 2025 Der Gemeindevorstand
Elmar Bociek Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sulzbach (Taunus)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sulzbach (Taunus) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Sulzbach (Taunus) (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: