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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
10 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der vorgenannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der aktuellen Friedhofsordnung der Stadt Kelkheim (Taunus) Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren und Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) bei Erstbestattungen und Folgebelegungen b) bei Nachkauf von Nutzungsrechten
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
c) bei Grababräumungen
- der Antragsteller
- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
- der überlebende Ehegatte,
- die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie,
- der nichteheliche Vater gemäß § 1615m BGB,
- der Nutzungsberechtigte des Grabes,
- diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Kelkheim (Taunus) zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
d) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühren entstehen bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind fällig innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides. (3) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren.
§ 4
Stundung und Ermäßigung von Gebühren
Im Fall nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 5, 6, 7, 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g, Absatz 2, § 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und f, § 12 Buchstaben a, b und e dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
I. II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Für die Benutzung der Kühlzellen / Leichen und Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle / Leichenhalle bis zu 6 Tagen 120,00 € für jeden weiteren Tag 25,00 € b) für die Benutzung der Trauerhalle • Hauptfriedhof 210,00€ • andere Friedhöfe mit umschlossenen Hallen 157,00 € • Friedhöfe mit nicht umschlossenen Hallen 78,50 € • für die Benutzung des Abschiedsraums auf dem Hauptfriedhof zum Zwecke einer Trauerfeier 40,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) für die Bestattung eines Verstorbenen ab 6 Jahren in einem a) Reihengrab oder Rasenreihengrab 735,00 € b) Wahlgrab Erstbelegung 735,00 € c) Wahlgrab Folgebelegung 765,00 € d) Wahltiefgrab Erstbelegung 794,00 € e) Wahltiefgrab Folgebelegung 675,00 € (2) für die Sargbestattung a) eines Verstorbenen unter 6 Jahren 429,00 € b) einer Totgeburt 190,00 € (3) für die Beisetzung von Urnen 185,00 € (4) für die Beisetzung von Urnen in einem Baumgrab 185,00 €
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
§ 7 Bestattung von Leibesfrüchten
Bestattung von Leibesfrüchten
Für die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist oder eines Fötus, welche in fester Umhüllung (Sargschachtel) den städtischen Friedhöfen zugeführt wird, wird eine Gebühr von 90 € erhoben.
§ 8 Umbettungen
Umbettungen
§ 9 Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern
Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab/Rasenreihengrab für die Beisetzung Verstorbener ab 6 Jahren (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.490,00 €
b) Kindergrab für die Beisetzung Verstorbener unter 6 Jahren (Nutzungszeit 20 Jahre) 990,00 €
c) Wahlgrab für 1 Person (Nutzungszeit 25 Jahre) 3.330,00 €
d) Wahlgrab für 2 Personen (Nutzungszeit 25 Jahre) 6.660,00 € -für jede weitere Stelle 3.330,00 €
e) Wahltiefgrab (Nutzungszeit 25 Jahre) 3.630,00 €
f) Urnengrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.020,00 €
g) Urnengrab für anonyme Beisetzung (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.740,00 €
h) Urnengemeinschaftsgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) für 1 Urne 1.800,00 € für 2 Urnen 1.880,00 €
i) Baumgrab für Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.070,00 €
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
j) Kammer in der Urnenstele auf dem Friedhof Münster (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.000,00 €
(2) Für je ein Jahr Verlängerung der Nutzungszeit gemäß § 17 Absätze 7 und 8, § 18 Absatz 4, § 19, Absatz 5 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kindergrab gemäß Absatz 1 Buchstabe b) 50,00 €
b) Wahlgrab für 1 Person gemäß Absatz 1 Buchstabe c) 130,00 €
c) Wahlgrab für 2 Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) 260,00 €
d) Wahltiefgrab gemäß Absatz 1 Buchstabe e) 140,00 €
e) Urnengrab gemäß Absatz 1 Buchstabe f) 130,00 €
f) Urnengemeinschaftsgrab gemäß Absatz 1 Buchstabe h) für 1 Urne 120,00 € für 2 Urnen 130,00 €
g) Urnenstele 130,00 €
§ 10 Genehmigungsgebühren zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Genehmigungsgebühren zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabplatten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für stehende Grabmale • Reihen-, Kinder- oder Urnengrab 149,00 € • Wahl- oder Wahltiefgrab für Erdbestattungen 184,00 €
b) für liegende Grabmale oder Abdeckplatten 60,00 €
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Stadt Kelkheim (Taunus)
In der Gebühr nach Buchstabe a) ist die regelmäßige Prüfung der Standsicherheit des Grabmals enthalten.
(1) Auf dem Hauptfriedhof werden um die Grabstätten Bodenplatten verlegt. In neu angelegte Reihen-, Kauf-, Wahl- und Tiefgräberr werden zusätzlich Grabsteinfundamente eingebaut.
Dafür werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Reihengrab | 395,00 € |
|---|---|
| b) Kindergrab | 276,00 € |
| c) Wahlgrab für 1 Person | 395,00 € |
| d) Wahlgrab für 2 Personen | |
| - bei der Erstbelegung | 636,00 € |
| - bei jeder weiteren Sargbestattung | 59,00 € |
| e) Wahltiefgrab | |
| - bei der Erstbelegung | 395,00 € |
| - bei jeder weiteren Sargbestattung | 59,00 € |
| f) Urnengrab | 196,00 € |
Falls weitere Grabstellen bei Wahl- oder Wahltiefgräberr erworben werden, erhöht sich die jeweilige Gebühr um 220,00 € je Grabstelle.
(2) Soweit die Verlegung von Bodenplatten und Grabsteinfundamenten auf anderen Friedhöfen gewünscht und genehmigt wird, bzw. auf den anderen Friedhöfen Grabfelder ausgewiesen werden, in denen Bodenplatten um die Grabstätten verlegt und Grabsteinfundamente eingebaut werden, sind Gebühren gemäß Absatz 1 zu erheben.
§ 12
Gebühren für Grababräumungen
Die Friedhofsverwaltung räumt nach Ablauf der Nutzungsrechte die Grabstätten ab. Für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Fundamenten, Grabschmuck und Bepflanzung werden bei Ablauf des Nutzungsrechts folgende Gebühren erhoben:
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
| a) Reihengrab | 210,00 € |
|---|---|
| b) Kindergrab | 120,00 € |
| c) Wahlgrab – je Grabstelle | 270,00 € |
| d) Wahltiefgrab | 270,00 € |
| e) Urnengrab – je Grabstelle | 180,00 € |
| f) Reihenurnengrab | 180,00 € |
Voraussetzung für die Gebührenerhebung ist, dass das Grab vor dem 1.Januar 1991 erworben wurde und zwischen dem 1.Januar 1991 und dem 31. Dezember 1996 keine Bestattung darin vorgenommen wurde.
§ 13 Sonstige Leistungen und Gebühren
Sonstige Leistungen und Gebühren
(1) Soweit in Eilfällen wegen Nichterreichen von Angehörigen die Friedhofsverwaltung einen Leichenwagen beschaffen muss oder beschafft hat, hat der Gebührenpflichtige die entstandenen Selbstkosten zuzüglich 20 % Verwaltungskostenzuschlag zu zahlen. (2) Für das Einbringen oder Abholen von Leichen außerhalb der allgemeinen Dienstzeit des Friedhofspersonals wird eine zusätzliche Gebühr von 100 € erhoben. (3) Für alle Arbeiten, die während der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden müssen, wird ein Zuschlag von 100 % berechnet. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. (4) Für das Benutzen eines Raumes zur Vornahme von Leichenöffnungen oder rituellen Waschungen wird eine Gebühr von 300 € erhoben. In dieser Gebühr sind die Kosten für das Reinigen des Raumes enthalten. (5) Bei sonstigen Leistungen werden die entstandenen Selbstkosten der Friedhofsverwaltung zuzüglich 20 % Verwaltungskostenzuschlag erhoben.
§ 14 Leistungen der Friedhofsverwaltung
Leistungen der Friedhofsverwaltung
(1) Für die in § 6 genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Herstellen des Grabes, b) Überführung des Sarges oder der Urne zum Grab durch Träger, c) Einsenken des Sarges oder der Urne, d) Schließen des Grabes, e) Herstellen des Grabhügels oder der Rasenfläche, f) Transport und Aufbau des Grabschmuckes.
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
g) Einmaliges Auffüllen des Grabes, nachdem sich die Erde gesenkt hat, mit grober Erde (keine Pflanzerde)
(2) Für die in § 8 1.(1) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen des Grabes bis zur Oberkante des Sargdeckels sowie Schließen des Grabes b) Herstellen der Rasenfläche
(3) Für die in § 8 1.(2) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen und Schließen des Grabes b) Herstellen des Grabhügels
(4) Bei Urnenumbettungen sind in den Gebühren gemäß § 8 2.a) folgende Leistungen enthalten: a) Ausgraben der Urne b) Verbringen der Urne zur Leichenhalle c) Versand der Urne
(5) Bei Wiederbestattung einer Urne sind in den Gebühren gemäß § 8 2.b) folgende Leistungen enthalten: a) Verbringen der Urne zum neuen Grab b) Öffnen des neuen Grabes c) Einsenken der Urne d) Schließen des neuen Grabes
(6) Für die in § 8 1.(3) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen des Grabes b) Tieferlegen der Gebeine c) Schließen des Grabes d) Herstellen des Grabhügels
(7) In den in § 9 Absatz 1 genannten Gebühren ist die Abräumung des Grabes nach Ablauf des Nutzungsrechts enthalten.
(8) Bei Verzicht auf eine oder mehrere Leistungen der Absätze 1 bis 7 erfolgt keine Gebührenermäßigung.
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
§ 15 Härtefälle
Härtefälle
(1) Voraussetzung für jegliche Gebührenermäßigung gemäß § 4 ist, dass der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Kelkheim (Taunus) hatte. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt bei Personen und deren Angehörigen, die früher in Kelkheim (Taunus) ihren Wohnsitz hatten und die eine nutzungsberechtigte Grabstätte besitzen, in der die Beisetzung erfolgen kann. In besonderen Härtefällen ist der Magistrat berechtigt, Ausnahmen zu gestatten.
(2) Wird aus Anlass des Sterbefalls eine Versicherung fällig, so soll die Bestattungsgebühr nicht unter den Betrag der ausbezahlten Versicherungssumme ermäßigt werden.
(3) Wer im Zusammenhang mit einem eintretenden Bestattungsfall Nutzungsrechte an einem Wahl- oder Wahltiefgrab erwirbt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Bestattungsgebühren.
§ 16 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1.8.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 21.12.2001 zur Friedhofordnung sowie die 1. Änderungssatzung vom 17.12.2003 und die 2. Änderungssatzung vom 20.11.2007 der Stadt Kelkheim (Taunus) außer Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 15.Juli 2010 Der Magistrat – Thomas Horn – Bürgermeister
Anlage None Sargbestattungen
(1) Erfolgt die Öffnung eines Grabes zum Zwecke einer Umbettung, werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Reihengrab einer Person ab 6 Jahren 1.100,00 € b) für ein Reihengrab einer Person unter 6 Jahren (Kindergrab) 640,00 € c) für ein Wahltiefgrab 1.190,00 € d) für ein Wahlgrab je Stelle 1.145,00 €
(2) Für die Wiederbestattung im Rahmen einer Umbettung auf einem der unter Punkt 1 bis 6 auf Seite 1 dieser Gebührensatzung gem. § 6 aufgeführten Friedhöfe werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Reihengrab einer Person ab 6 Jahren 735,00 € b) für ein Reihengrab einer Person unter 6 Jahren (Kindergrab) 429,00 € c) für ein Wahltiefgrab 794,00 € d) für ein Wahlgrab je Stelle 765,00 €
(3) Bei nachträglicher Herrichtung eines Grabes als Wahltiefgrab beträgt die Gebühr 1.190,00 €
Anlage None Änderungssatzung Zur Gebührensatzung Zur Friedhofs
Die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Kelkheim (Taunus) tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 14. Dezember 2016 Albrecht Kündiger - Bürgermeister
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Paragraph 01
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der vorgenannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der aktuellen Friedhofsordnung der Stadt Kelkheim (Taunus) Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren und Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) bei Erstbestattungen und Folgebelegungen b) bei Nachkauf von Nutzungsrechten
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
c) bei Grababräumungen
- der Antragsteller
- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
- der überlebende Ehegatte,
- die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie,
- der nichteheliche Vater gemäß § 1615m BGB,
- der Nutzungsberechtigte des Grabes,
- diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Kelkheim (Taunus) zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
d) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühren entstehen bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind fällig innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides. (3) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren.
§ 4
Stundung und Ermäßigung von Gebühren
Im Fall nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 5, 6, 7, 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g, Absatz 2, § 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und f, § 12 Buchstaben a, b und e dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
I. II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Für die Benutzung der Kühlzellen / Leichen und Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle / Leichenhalle bis zu 6 Tagen 120,00 € für jeden weiteren Tag 25,00 € b) für die Benutzung der Trauerhalle • Hauptfriedhof 210,00€ • andere Friedhöfe mit umschlossenen Hallen 157,00 € • Friedhöfe mit nicht umschlossenen Hallen 78,50 € • für die Benutzung des Abschiedsraums auf dem Hauptfriedhof zum Zwecke einer Trauerfeier 40,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) für die Bestattung eines Verstorbenen ab 6 Jahren in einem a) Reihengrab oder Rasenreihengrab 735,00 € b) Wahlgrab Erstbelegung 735,00 € c) Wahlgrab Folgebelegung 765,00 € d) Wahltiefgrab Erstbelegung 794,00 € e) Wahltiefgrab Folgebelegung 675,00 € (2) für die Sargbestattung a) eines Verstorbenen unter 6 Jahren 429,00 € b) einer Totgeburt 190,00 € (3) für die Beisetzung von Urnen 185,00 € (4) für die Beisetzung von Urnen in einem Baumgrab 185,00 €
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
Paragraph 07
Bestattung von Leibesfrüchten
Für die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist oder eines Fötus, welche in fester Umhüllung (Sargschachtel) den städtischen Friedhöfen zugeführt wird, wird eine Gebühr von 90 € erhoben.
Paragraph 08
Umbettungen
Paragraph 09
Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab/Rasenreihengrab für die Beisetzung Verstorbener ab 6 Jahren (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.490,00 €
b) Kindergrab für die Beisetzung Verstorbener unter 6 Jahren (Nutzungszeit 20 Jahre) 990,00 €
c) Wahlgrab für 1 Person (Nutzungszeit 25 Jahre) 3.330,00 €
d) Wahlgrab für 2 Personen (Nutzungszeit 25 Jahre) 6.660,00 € -für jede weitere Stelle 3.330,00 €
e) Wahltiefgrab (Nutzungszeit 25 Jahre) 3.630,00 €
f) Urnengrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.020,00 €
g) Urnengrab für anonyme Beisetzung (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.740,00 €
h) Urnengemeinschaftsgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) für 1 Urne 1.800,00 € für 2 Urnen 1.880,00 €
i) Baumgrab für Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.070,00 €
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
j) Kammer in der Urnenstele auf dem Friedhof Münster (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.000,00 €
(2) Für je ein Jahr Verlängerung der Nutzungszeit gemäß § 17 Absätze 7 und 8, § 18 Absatz 4, § 19, Absatz 5 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kindergrab gemäß Absatz 1 Buchstabe b) 50,00 €
b) Wahlgrab für 1 Person gemäß Absatz 1 Buchstabe c) 130,00 €
c) Wahlgrab für 2 Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) 260,00 €
d) Wahltiefgrab gemäß Absatz 1 Buchstabe e) 140,00 €
e) Urnengrab gemäß Absatz 1 Buchstabe f) 130,00 €
f) Urnengemeinschaftsgrab gemäß Absatz 1 Buchstabe h) für 1 Urne 120,00 € für 2 Urnen 130,00 €
g) Urnenstele 130,00 €
Paragraph 10
Genehmigungsgebühren zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabplatten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für stehende Grabmale • Reihen-, Kinder- oder Urnengrab 149,00 € • Wahl- oder Wahltiefgrab für Erdbestattungen 184,00 €
b) für liegende Grabmale oder Abdeckplatten 60,00 €
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Stadt Kelkheim (Taunus)
In der Gebühr nach Buchstabe a) ist die regelmäßige Prüfung der Standsicherheit des Grabmals enthalten.
(1) Auf dem Hauptfriedhof werden um die Grabstätten Bodenplatten verlegt. In neu angelegte Reihen-, Kauf-, Wahl- und Tiefgräberr werden zusätzlich Grabsteinfundamente eingebaut.
Dafür werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Reihengrab | 395,00 € |
|---|---|
| b) Kindergrab | 276,00 € |
| c) Wahlgrab für 1 Person | 395,00 € |
| d) Wahlgrab für 2 Personen | |
| - bei der Erstbelegung | 636,00 € |
| - bei jeder weiteren Sargbestattung | 59,00 € |
| e) Wahltiefgrab | |
| - bei der Erstbelegung | 395,00 € |
| - bei jeder weiteren Sargbestattung | 59,00 € |
| f) Urnengrab | 196,00 € |
Falls weitere Grabstellen bei Wahl- oder Wahltiefgräberr erworben werden, erhöht sich die jeweilige Gebühr um 220,00 € je Grabstelle.
(2) Soweit die Verlegung von Bodenplatten und Grabsteinfundamenten auf anderen Friedhöfen gewünscht und genehmigt wird, bzw. auf den anderen Friedhöfen Grabfelder ausgewiesen werden, in denen Bodenplatten um die Grabstätten verlegt und Grabsteinfundamente eingebaut werden, sind Gebühren gemäß Absatz 1 zu erheben.
§ 12
Gebühren für Grababräumungen
Die Friedhofsverwaltung räumt nach Ablauf der Nutzungsrechte die Grabstätten ab. Für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Fundamenten, Grabschmuck und Bepflanzung werden bei Ablauf des Nutzungsrechts folgende Gebühren erhoben:
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
| a) Reihengrab | 210,00 € |
|---|---|
| b) Kindergrab | 120,00 € |
| c) Wahlgrab – je Grabstelle | 270,00 € |
| d) Wahltiefgrab | 270,00 € |
| e) Urnengrab – je Grabstelle | 180,00 € |
| f) Reihenurnengrab | 180,00 € |
Voraussetzung für die Gebührenerhebung ist, dass das Grab vor dem 1.Januar 1991 erworben wurde und zwischen dem 1.Januar 1991 und dem 31. Dezember 1996 keine Bestattung darin vorgenommen wurde.
Paragraph 13
Sonstige Leistungen und Gebühren
(1) Soweit in Eilfällen wegen Nichterreichen von Angehörigen die Friedhofsverwaltung einen Leichenwagen beschaffen muss oder beschafft hat, hat der Gebührenpflichtige die entstandenen Selbstkosten zuzüglich 20 % Verwaltungskostenzuschlag zu zahlen. (2) Für das Einbringen oder Abholen von Leichen außerhalb der allgemeinen Dienstzeit des Friedhofspersonals wird eine zusätzliche Gebühr von 100 € erhoben. (3) Für alle Arbeiten, die während der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden müssen, wird ein Zuschlag von 100 % berechnet. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. (4) Für das Benutzen eines Raumes zur Vornahme von Leichenöffnungen oder rituellen Waschungen wird eine Gebühr von 300 € erhoben. In dieser Gebühr sind die Kosten für das Reinigen des Raumes enthalten. (5) Bei sonstigen Leistungen werden die entstandenen Selbstkosten der Friedhofsverwaltung zuzüglich 20 % Verwaltungskostenzuschlag erhoben.
Paragraph 14
Leistungen der Friedhofsverwaltung
(1) Für die in § 6 genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Herstellen des Grabes, b) Überführung des Sarges oder der Urne zum Grab durch Träger, c) Einsenken des Sarges oder der Urne, d) Schließen des Grabes, e) Herstellen des Grabhügels oder der Rasenfläche, f) Transport und Aufbau des Grabschmuckes.
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
g) Einmaliges Auffüllen des Grabes, nachdem sich die Erde gesenkt hat, mit grober Erde (keine Pflanzerde)
(2) Für die in § 8 1.(1) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen des Grabes bis zur Oberkante des Sargdeckels sowie Schließen des Grabes b) Herstellen der Rasenfläche
(3) Für die in § 8 1.(2) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen und Schließen des Grabes b) Herstellen des Grabhügels
(4) Bei Urnenumbettungen sind in den Gebühren gemäß § 8 2.a) folgende Leistungen enthalten: a) Ausgraben der Urne b) Verbringen der Urne zur Leichenhalle c) Versand der Urne
(5) Bei Wiederbestattung einer Urne sind in den Gebühren gemäß § 8 2.b) folgende Leistungen enthalten: a) Verbringen der Urne zum neuen Grab b) Öffnen des neuen Grabes c) Einsenken der Urne d) Schließen des neuen Grabes
(6) Für die in § 8 1.(3) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen des Grabes b) Tieferlegen der Gebeine c) Schließen des Grabes d) Herstellen des Grabhügels
(7) In den in § 9 Absatz 1 genannten Gebühren ist die Abräumung des Grabes nach Ablauf des Nutzungsrechts enthalten.
(8) Bei Verzicht auf eine oder mehrere Leistungen der Absätze 1 bis 7 erfolgt keine Gebührenermäßigung.
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
Paragraph 15
Härtefälle
(1) Voraussetzung für jegliche Gebührenermäßigung gemäß § 4 ist, dass der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Kelkheim (Taunus) hatte. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt bei Personen und deren Angehörigen, die früher in Kelkheim (Taunus) ihren Wohnsitz hatten und die eine nutzungsberechtigte Grabstätte besitzen, in der die Beisetzung erfolgen kann. In besonderen Härtefällen ist der Magistrat berechtigt, Ausnahmen zu gestatten.
(2) Wird aus Anlass des Sterbefalls eine Versicherung fällig, so soll die Bestattungsgebühr nicht unter den Betrag der ausbezahlten Versicherungssumme ermäßigt werden.
(3) Wer im Zusammenhang mit einem eintretenden Bestattungsfall Nutzungsrechte an einem Wahl- oder Wahltiefgrab erwirbt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Bestattungsgebühren.
Paragraph 16
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1.8.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 21.12.2001 zur Friedhofordnung sowie die 1. Änderungssatzung vom 17.12.2003 und die 2. Änderungssatzung vom 20.11.2007 der Stadt Kelkheim (Taunus) außer Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 15.Juli 2010 Der Magistrat – Thomas Horn – Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Die Friedhofsordnung gilt für folgende öffentliche im Bereich der Stadt Kelkheim (Taunus) liegende Friedhöfe:
- Hauptfriedhof, Frankenallee 200
- Friedhof des Stadtteiles Fischbach, Ruppertshainer Straße 16 b
- Friedhof des Stadtteiles Ruppertshain, Am Helleberg 34
- Friedhof des Stadtteiles Eppenhain, Ehlhaltener Straße 1
- Friedhof des Stadtteiles Münster, Frankfurter Straße 206 a
- Friedhof des Stadtteiles Hornau, Hornauer Straße 176
- Alter Friedhof des Stadtteiles Kelkheim-Mitte, Frankenallee 40
§ 2 Paragraph 2
Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegen dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kelkheim. Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in Kelkheim (Taunus) ihren Hauptwohnsitz hatten, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder die bis zu ihrem Eintritt in ein Alten- oder Pflegeheim Kelkheimer Einwohner waren. Das gleiche gilt für Verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne, oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Einwilligung besteht nicht.
(2) Leichen, Leichenreste, und Aschen dürfen nur auf den hierfür bestimmten öffentlichen Friedhöfen nach § 1 beigesetzt werden.
(3) Die Stadtteilfriedhöfe nach § 1 Nummer 2 bis 6 dienen ausschließlich der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tode oder bis zu ihrem Eintritt in ein Alten- oder Pflegeheim im jeweiligen Stadtteil ihren Hauptwohnsitz hatten. Die Friedhofsverwaltung kann der Beisetzung anderer Personen zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf diese Einwilligung besteht nicht.
§ 4 Paragraph 4
Altfriedhof Kelkheim-Mitte
(1) Der Friedhof nach § 1 Nummer 7 wird zum 31.12.2024 geschlossen und in eine Grünanlage umgewidmet.
(2) Zur Vorbereitung dieser Maßnahme gelten für diesen Friedhof abweichend von den anderen Regelungen dieser Satzung folgende Bestimmungen:
- Neue Gräber werden auf diesem Friedhof nicht mehr angelegt.
- Seit dem 31.12.1999 werden dort keine Erdbestattungen mehr vorgenommen.
- Seit dem 01.01.2010 werden dort keine Urnenbeisetzungen mehr vorgenommen.
- Nutzungsrechte an vorhandenen Gräbern können einschließlich bis zum Jahr 2024 verlängert werden.
§ 5 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Entzug der Benutzung eines Friedhofes oder von Gräbern
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können entwidmet oder ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden, wenn öffentliche Interessen oder sonstige wichtige Gründe dies erfordern.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz 1 ist in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.
Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte mehr vergeben
(3) Friedhöfe dürfen erst mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen entwidmet werden.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Grabarten gemäß dieser Satzung Bestatteten, für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Kelkheim in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll möglichst der jeweiligen nutzungsberechtigten Person einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Stadt Kelkheim kostenfrei in ähnlicher Weise wie die Erstgrabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind zu folgenden Zeiten für die Besucher geöffnet: vom 1. April bis 30. September von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr vom 1. Oktober bis 31.März von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Ebenso können Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend geschlossen werden.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jedermann der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde, b) das Fahren mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Rollstühle und Fahrzeuge zur Durchführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 9 Absatz 5 dieser Satzung, c) das Ablagern von Abfällen, ausgenommen Friedhofsabfälle an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
d) das gewerbsmäßige Anbieten von Waren und Diensten, e) das Verteilen von Druckschriften sowie das Zurschaustellen von Transparenten, f) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, g) das Verunreinigen und die Beschädigung von Friedhofseinrichtungen und -anlagen, das Übersteigen von Hecken und Einfriedungen sowie das unberechtigte Betreten von Grabstätten und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), h) die Nutzung von Wasserzapfstellen und Abfallbehältern zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen.
(3) Totengedenkfeiern bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 5 Werktage vorher anzumelden.
§ 8 Paragraph 8
Zulassung von Gewerbetreibenden
(1) Auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen, wie z.B. Steinmetze, Bestatter, Gärtner, usw. bedürfen für die Durchführung ihrer Arbeiten einer besonderen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) a) Auf Antrag ist ein Gewerbebetrieb zuzulassen, wenn er in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und nach geltendem Recht, insbesondere nach den Vorschriften der Handwerksordnung zur selbständigen Ausübung des Handwerks oder vergleichbaren Anforderung im jeweiligen EU-Mitgliedsland befugt ist. b) Die Zulassung wird in Form einer Berechtigungskarte befristet erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. c) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Entstandene Schäden sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder einen vergleichbaren Versicherungsschutz des jeweiligen EU-Mitgliedslandes nachweist.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn:
a) die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen haben oder b) ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Friedhofsordnung gegeben ist oder c) die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
§ 9 Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes durchzuführen. (2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an folgenden Tagen oder nach Einzelabsprache mit der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden: a) Hauptfriedhof und die Friedhöfe in Münster und Hornau sowie der Altfriedhof Kelkheim-Mitte montags und donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr b) Friedhof Fischbach montags, mittwochs und freitags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr c) Friedhöfe Ruppertshain und Eppenhain mittwochs und freitags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr (3) Baumaterialien und Werkzeuge sind nur vorübergehend und nur dann zu lagern, wenn sie die Benutzung der Friedhöfe und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Die bei der Ausführung anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetreibenden nicht genutzt, Arbeitsgeräte an Wasserzapfstellen nicht gereinigt werden. (4) Beton und Mörtel dürfen innerhalb der Friedhöfe nur in einem geeigneten Behältnis gemischt werden. Überschüssiges Material ist mitzunehmen. (5) Für den Material- und Werkzeugtransport dürfen Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Aus witterungsbedingten Gründen kann die Einstellung der Arbeiten verfügt oder das Befahren der Friedhöfe untersagt werden. (6) Werden bei der Durchführung gewerblicher Arbeiten Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies vor deren Entfernung unverzüglich der Friedhofsverwaltung zu melden.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 Bestattungsantrag / Leicheneinlieferung
Bestattungsantrag / Leicheneinlieferung
(1) Nach Anzeige des Todesfalles beim Standesamt ist die Bestattung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Diese setzt Ort und Zeit der Beisetzung – unter Berücksichtigung von Wünschen der Angehörigen – fest. Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 4 Werktage nach Eintritt des Todes zu bestatten. Hiervon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Leichen die nicht binnen 8 Werktagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 2 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Reihengrab / Urnengrab beigesetzt.
(2) Bestattungen finden nur montags bis freitags zu den für die einzelnen Friedhöfe festgelegten Zeiten statt.
(3) Soll eine Bestattung in einem bereits angelegten Grab vorgenommen werden, ist den Nutzungsberechtigten gestattet, bestehende gärtnerische Anlagen zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, bauliche Anlagen wie z.B. Grabmale zu entfernen, soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beisetzung durchzuführen. Sollten die Nutzungsberechtigten ihrer Pflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten sind in diesem Fall zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(4) Die Leichen sind in geschlossenen Särgen einzuliefern.
(5) Leichen sind in gekühlten Räumen aufzubewahren.
(6) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines, in eine Leichenhalle gebracht werden. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgrund einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zulässig.
(7) Die Friedhofsverwaltung vermittelt nicht die Vornahme kirchlicher Handlungen und sonstiger mit dem Todesfall in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten; sie übernimmt und vermittelt insbesondere nicht die Überführung von Leichen, auch nicht innerhalb des Stadtgebietes.
§ 11 Paragraph 11
Särge und Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge sind mit Schrauben zu verschließen und an jeder Seite mit mindestens zwei Tragegriffen zu versehen. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Die Särge zur Erdbestattung dürfen die Maße von
2,10 m Länge, 0,80 m Breite und 0,70 m Höhe einschließlich der Sargfüße nicht überschreiten.
(2) Es dürfen nur Urnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material verwendet werden. Das gleiche gilt für Schmuckurnen.
§ 12 Paragraph 12
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe des Grabes, gemessen von der Oberkante des Geländes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,00 Meter, bei Erstbelegung eines Wahltiefgrabes 1,70 Meter, bei Urnengräbern 0,65 Meter. (3) Bei Belegung der Gräber sind die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen, Einfassungen und Grabplatten von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten oder Antragstellern ausführen zu lassen. (4) Für Schäden an Anpflanzungen und Fundamenten, die bei Belegungen an Gräbern entstehen, kann kein Ersatz beansprucht werden.
§ 13 Paragraph 13
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Sargbestattungen beträgt 25 Jahre, für unter sechsjährig Verstorbene 20 Jahre, für Urnen 15 Jahre, für Totgeburten und Leibesfrüchte 10 Jahre.
§ 14 IV. G R A B S T Ä T T E N
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, sittlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Verwandte 1. Grades in einer Grabstätte zusammengelegt werden sollen. Umbettungen von einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. (3) In den ersten 5 Jahren der Ruhefrist werden Umbettungen von Erdbestattungen nicht vorgenommen. (4) Wird eine Umbettung beantragt, so ist vom Antragsteller das Einverständnis des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen.
Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht ausgegraben. Die Umbettung von Aschen unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung.
(5) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen oder sonstigen Personen ist nicht zulässig. Die Umbettung von Urnen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird lediglich das Öffnen des Grabes bis zum Sargdeckel und Schließen des Grabes von der Friedhofsverwaltung bzw. ihren Beauftragten vorgenommen. Das Heben des Sarges, der Leiche, Leichenteile oder Gebeine und das Umbetten derselben in einen neuen Sarg oder eine Gebeinkiste sowie der Transport derselben zur neuen Grabstelle, wird von der Friedhofsverwaltung nicht vorgenommen. Diese Leistung ist von einem durch den Antragsteller zu beauftragenden Bestatter durchzuführen.
(6) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung entstehen, haftet der Antragsteller.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. G R A B S T Ä T T E N
§ 15 Paragraph 15
Grabarten Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kelkheim. An ihnen können nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Wahltiefgräber d) Wahlgräber für Verstorbene unter 6 Jahren (Kindergräber) e) Urnengräber f) Rasengräber für Erdbestattungen g) Baumgräber für Urnenbeisetzungen h) Urnengemeinschaftsgräber i) Grabfeld für Totgeburten und Leibesfrüchte j) Urnenkammern k) Rasengräber für Urnen Voraussetzung ist, dass entsprechende Grabfelder auf dem jeweiligen Friedhof ausgewiesen sind.
Die Anlegung von Gruften ist nicht zulässig.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In jedem Reihengrab sowie in jeder Grabstelle eines Wahlgrabes dürfen eine Sargbestattung und zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. Wahltiefgräber werden für zwei Sargbestattungen übereinander und zwei Urnenbeisetzungen abgegeben.
(5) Gebein- oder Leichenreste können nach Ablauf der Ruhefrist in ein belegtes Reihen- oder Wahlgrab umgebettet werden.
(6) Gebeinreste oder Urnen, die bei Grabarbeiten vorgefunden werden, sind in würdiger Weise der Erde wieder zu übergeben.
§ 16 Paragraph 16
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden auf Antrag abgegeben werden.
(2) Die antragstellende Person wird Verfügungsberechtigte des Reihengrabes. Das Verfügungsrecht beschränkt sich auf die Grabgestaltung und die Grabpflege. Wiedererwerb oder Verlängerung einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(3) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) In einem Reihengrab sind eine Sargbestattung sowie nur innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhefrist zwei Urnenbeisetzungen gestattet. Kinder unter einem Jahr können in dem Grab eines Verwandten beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist des Kindes nicht die Ruhefrist des Erwachsenen übersteigt.
(5) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(6) Reihengräber haben folgende Maße: Länge 2,00 Meter Breite 1,00 Meter Breite 0,80 Meter auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 3. und 4 Abstand 0,30 Meter
(7) Mit dem Ableben des Verfügungsberechtigten geht das Verfügungsrecht auf die Angehörigen in der in § 17 (9) festgelegten Reihenfolge über.
§ 17 Paragraph 17
Wahlgräber / Wahltiefgräber für Sargbestattungen
-
(1) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Nutzung ist dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgrabstätten sowie einstellige Wahlgrabstätten für Verstorbene unter 6 Jahren (Kindergräber).
-
(2) Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben, in jeder Wahlgrabstätte ist eine Sargbestattung sowie zwei Urnenbeisetzungen zulässig. Bei Kindergräbern ist je Stelle nur eine Sargbestattung zulässig. Auf dem Hauptfriedhof, dem Friedhof Hornau und dem Friedhof des Stadtteiles Fischbach werden auch einstellige Wahltiefgräber für zwei Sargbestattungen übereinander und zwei Urnenbeisetzungen abgegeben.
Nach Ablauf der Ruhefrist einer Urne, kann für diese wieder eine Urne beigesetzt werden. -
(3) Wahlgräber und Wahltiefgräber haben je Grabstelle folgende Maße:
Länge 2,00 Meter
Breite 1,00 Meter
Breite 0,80 Meter auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 3. und 4.
Abstand 0,30 MeterKindergräber haben folgende Maße:
Länge 1,00 Meter
Breite 0,50 Meter
Abstand 0,30 Meter -
(4) Das Nutzungsrecht kann für eine Nutzungszeit von höchstens 25 Jahren, bei Kindergräbern von 20 Jahren, erworben werden, jedoch erst dann, wenn eine Person für welche das Grab bestimmt ist, verstorben ist. Auf Antrag können von der Friedhofsverwaltung auch Sargwahlgrabstätten zu Lebzeiten bereitgestellt werden, sofern genügend Grabstellen vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines solchen Nutzungsrechts bzw. dessen Verlängerung besteht nicht.
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(5) Das Nutzungsrecht entsteht erst, nachdem die entsprechende Nutzungserlaubnis bekannt gegeben und die fällige Gebühr vollständig beglichen worden ist.
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(6) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, und darüber zu entscheiden, wer in der Grabstätte im Übrigen beigesetzt werden soll. Sie bestimmen die Art und Weise der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
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(7) Reicht die Dauer der Nutzungszeit nicht aus, um die Ruhefrist der Folgebelegung zu gewährleisten, ist eine Bestattung nur zulässig, wenn zuvor das Nutzungsrecht um die zur Wahrung der Ruhefrist erforderliche Zeit verlängert wird.
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(8) Läuft die Nutzungszeit eines Grabes vor Ablauf der längsten Ruhefrist ab, so ist die Nutzungszeit für die gesamte Grabeinheit entsprechend zu verlängern und die Gebühr hierfür zum Zeitpunkt der Verlängerung zu den dann gültigen Gebührensätzen für volle Jahre zu entrichten.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Person für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben des jeweiligen Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten, es sei denn die Angehörigen lehnen die Übernahme des Nutzungsrechts in schriftlicher Form ab, über:
a) auf die überlebenden Ehegatten / Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten nutzungsberechtigt.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(10) Auf den Ablauf der Nutzungszeit werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten in geeigneter Weise hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihr/ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Friedhofsverwaltung nicht.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Grabstätten, die vor der Benutzung erworben werden, müssen mit Rasen eingesät und sauber gehalten werden.
(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 18 Urnengräber
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Wahlgräber die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen abgegeben werden.
(2) Urnengräber haben folgende Maße:
Länge 0,90 Meter
Breite 0,90 Meter
Breite 0,70 Meter auf dem Friedhof nach § 1 Nr. 4.
Abstand 0,30 Meter.
(3) In Urnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht an Urnengräbern wird für 15 Jahre abgegeben; es kann verlängert werden.
(5) Falls das Nutzungsrecht an Urnengräbern abläuft und nicht verlängert wird, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, beigesetzte Urnen zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber entsprechend.
§ 19 Urnengemeinschaftsgräber
Urnengemeinschaftsgräber
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Gräber, die in einem gärtnerbetreuten Grabfeld nur inklusive Pflegevertrag mit der Treuhandstelle für die Dauer der Nutzungszeit ausschließlich für Urnenbestattungen abgegeben werden.
(2) Urnengemeinschaftsgräber sind Urnengrabstätten, die durchgehend bepflanzt werden. Auf den Grabstätten befinden sich kleine Blumenbeete, die jahreszeitlich mit Saisonpflanzen bepflanzt werden.
(3) Jede Grabstätte erhält ein Grabmal, wahlweise einen Pultstein aus grauem Granit oder eine Stele aus rötlichem Granit.
(4) Die Grabnutzungsberechtigten können keine individuellen Grabmale aufstellen lassen.
(5) Die Belegung erfolgt der Reihe nach, der Platz kann nicht frei ausgewählt werden. Es werden 1-stellige Urnengemeinschaftsgräber für die Beisetzung einer Urne oder 2-stellige Urnengemeinschaftsgräber für die Beisetzung von 2 Urnen (Partnergrab) abgegeben. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.
(6) Bepflanzungswünsche sind nicht möglich. Die Bepflanzung erfolgt ausschließlich durch die von der Treuhandstelle beauftragten Gärtner.
§ 20 Rasengräber
Rasengräber
(1) Rasengräber sind Gräber, die für die Dauer der Ruhefrist belegt werden und deren Pflege ausschließlich von der Friedhofsverwaltung übernommen wird, mit Ausnahme der Unterhaltung der Grabmale der Rasengräber nach Absatz 4.
(2) Auf Rasengräbern dürfen keine Lampen, Blumenschalen, Vasen, Sträuße, Gestecke und ähnliches abgestellt werden. Solche Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Pflegemaßnahmen ersatzlos entfernt.
(3) Auf den Grabanlagen für anonyme Sarg- und Urnenbestattungen dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Es dürfen auf ihnen keine Grabmale errichtet werden. Im Bereich der Grabanlage wird eine zentrale Stelle für Blumenschmuck ausgewiesen. Die Ablage von Blumenschmuck ist nur an dieser Stelle gestattet. Die Beisetzung der Verstorbenen in dieser Grabanlage findet in der Regel ohne Beisein der Hinterbliebenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung geregelt werden.
(4) Es werden Rasengräber für Sarg- und Urnenbestattungen als Gräber mit Grabmal und für anonyme Beisetzungen zur Verfügung gestellt. Bei Rasengräbern für Sargbestattungen mit Grabmal obliegt es dem Verfügungsberechtigten ein Grabmal errichten zu lassen. Die Rasengräber für Urnen werden für 2 Urnenbestattungen inkl. einer Grabplatte ohne Gravur zur Verfügung gestellt. Die Gravur obliegt dem Nutzungsberechtigten, es darf nur eine eingelassene Schrift für die Beschriftung der Grabplatte verwendet werden.
(5) Rasengräber werden als Reihengräber für Einzelbelegungen abgegeben. Ein Nachkauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(6) In einem Rasengrab für Sargbestattungen mit Grabmal sind eine Sargbestattung sowie nur innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhefrist zwei Urnenbeisetzungen gestattet.
(7) Abweichend von § 18 sind Urnengräber für anonyme Beisetzungen 0,60 Meter lang und 0,60 Meter breit und die Rasengräber für Urnen sind 0,70 Meter lang und 0,50 Meter breit.
(8) Rasengräber für Urnen werden für 15 Jahre abgegeben und sind verlängerbar.
(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 16 bis 18, soweit sie auf Rasengräber anwendbar sind.
§ 21 Paragraph 21
Baumgräber
(1) Baumgräber sind Einzelgrabstätten für die Beisetzung von Urnen. Sie werden für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Ein Nachkauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
(2) Auf den Kelkheimer Friedhöfen werden Baumgräber vorgehalten, soweit geeignete Bäume zur Verfügung stehen.
(3) Pro Baum können je nach Größe und Lage des Baumes bis zu 6 Nutzungsrechte vergeben werden, jedoch erst wenn der Todesfall eingetreten ist.
(4) Baumgräber sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Als Gedenkzeichen kann eine Plakette angebracht werden. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Größe, Material und Gestaltung der Plakette werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die
Kosten für die Plakette tragen die Angehörigen. Die Plakette darf mit Namen, Geburts- und Todestag beschriftet werden. Grabzubehör, Blumenschmuck und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung.
§ 22 Grabfeld für Leibesfrüchte und Totgeborene
Grabfeld für Leibesfrüchte und Totgeborene
(1) Im Grabfeld für Leibesfrüchte und Totgeborene werden dieselben der Reihe nach beigesetzt ohne namentliche Kennzeichnung. (2) Bestattungen von Leibesfrüchten und Totgeborenen können in einem gesondert ausgewiesenen Bereich auf dem Hauptfriedhof vorgenommen werden. Dieser Bereich wird als Rasenfläche angelegt. Es wird ein Gedenkstein errichtet. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Unterhaltung. (3) Die Aufstellung von Grabmalen ist nicht zulässig. Grabschmuck darf zu besonderen Anlässen ausschließlich am Gedenkstein abgelegt werden. (4) Die Vorschriften für anonyme Urnengräber gelten sinngemäß.
§ 23 Urnenkammern
Urnenkammern
(1) Urnenkammern sind Grabstätten für Aschen. In jeder Urnenkammer können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Größe der einzustellenden Urnen muss den Maßen der Urnenkammer angepasst sein. (2) Die Maße der Urnenkammern richten sich nach dem Typ und Bauweise der Urnenwände. Die Urnenkammern sind unmittelbar nach der Beisetzung durch eine Kammerverschlussplatte zu verschließen. Auf den Platten ist nur eine vertieft gehauene Schrift zulässig. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. (3) Die Lage der zu belegenden Urnenkammern wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (4) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. (5) Das Nutzungsrecht an Urnenkammern wird für 15 Jahre abgegeben; es kann verlängert werden. Falls das Nutzungsrecht abläuft und nicht verlängert wird, hat die Friedhofsverwaltung das Recht beigesetzte Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs an würdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer kann nur in Folge eines Todesfalles erworben werden.
V. GRABMALE
§ 24 Aufstellungsgenehmigung für Grabmale
Allgemeine Anforderungen
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf dem Hauptfriedhof werden die Gräber (außer Rasengräber, Baumgräber und Urnengemeinschaftsgräber) durch die Friedhofsverwaltung mit Bodenplatten abgegrenzt.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise bei Grabmalen seitlich angebracht werden.
(4) Jedes Grab muss spätestens nach Ablauf eines Monats seit der Belegung mit einem Holzkreuz oder einer Holzstele versehen werden, dies gilt nicht für anonyme Rasengräber, Baumgräber und Urnengemeinschaftsgräber.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 Meter bis 1,00 Meter Höhe 0,14 Meter, ab 1,01 Meter bis 1,50 Meter Höhe 0,16 Meter und ab 1,51 Meter Höhe 0,18 Meter.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(7) Die Grabmale auf den Urnengemeinschaftsgräbern haben folgende Maße:
1-stellige Urnengemeinschaftsgräber: Pultstein 50 cm x 35 cm x 8 cm Stele 70 cm x 30 cm x 14 cm
2-stellige Urnengemeinschaftsgräber: Pultstein 60 cm x 45 cm x 8 cm Stele 100 cm x 30 cm x 14 cm
(8) Auf Rasengräber für Sargbestattungen (dies gilt nicht für anonyme Rasengräber) dürfen errichtet werden: a) liegende Grabmale in einer Größe von maximal 50 cm Breite und 40 cm Tiefe b) stehende Grabmale gemäß Absatz 5, deren Sockel eine Breite von 80 cm, eine Tiefe von 45 cm und eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten darf
(9) Die Grabmalplatten auf den Rasengräbern für Urnen sind 0,70 Meter lang und 0,50 Meter breit.
§ 25
Aufstellungsgenehmigung für Grabmale
(1) Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung zulässig, die vor Beginn der Arbeiten erteilt sein muss.
(2) Die Einwilligung ist unter Vorlage von Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Maße sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
(3) Ohne Einwilligung errichtete Anlagen sind zu entfernen. Wird einer entsprechenden Aufforderung seitens der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten nicht nachgekommen, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage selbst entfernen lassen. Wird sodann die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt, kann die Friedhofsverwaltung darüber nach eigenem Ermessen verfügen. Auf die Verfügungsbefugnis der Friedhofsverwaltung ist in der Aufforderung zur Entfernung hinzuweisen.
(4) Bei der Aufstellung von Grabmalen und der Durchführung vergleichbarer Arbeiten ist die nach dieser Satzungsbestimmung zu beantragende und zu erteilende Genehmigung von dem die Arbeit Durchführenden mitzuführen und Beauftragten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabaufbauten nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden sind.
§ 26 Paragraph 26
Standsicherheit
(1) Soweit Fundamente durch die Friedhofsverwaltung erstellt wurden, sind diese zu verwenden. Werden Fundamente durch Beauftragte der Angehörigen erstellt, dürfen sie weder auf Nachbargräber noch auf Wege übergreifen.
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen entsprechend. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind zu beachten.
(3) Liegende Grabmale sind allseitig ohne Unterbau in die Erde einzubetten.
(4) Die Angehörigen haben die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 27 VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND PFLEGE DER GRÄBER
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Die Abräumung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhefrist hat die Friedhofsverwaltung 3 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem Grab bekanntzugeben. Grabsteine, Einfassungen und Pflanzen, die bis zum festgelegten Termin von den Verfügungsberechtigten nicht abgeräumt sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Über sie verfügt die Friedhofsverwaltung nach ihrem Ermessen.
(3) Die Abräumung eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit ist 6 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem Grab bekanntzugeben. Im Übrigen gilt die Regelung in Absatz 2 Satz 2.
VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND PFLEGE DER GRÄBER
§28
Grabpflege
(1) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, diese gärtnerisch herzurichten und zu pflegen. Das gilt auch für solche Grabstellen, die noch unbelegt sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht für Rasengräber, Urnengemeinschaftsgräber und Baumgräber.
(2) Die Anlage und Pflege der Zwischenräume von benachbarten Gräbern obliegt den Verfügungsberechtigten des später erstmals belegten bzw. erworbenen Grabes. Dies gilt nicht für die Unterhaltung der Friedhofswege und Gehwegplatten nach § 23 Absatz 2.
(3) Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die
Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist ohne Ankündigung die verwelkten Blumen, Gebinde und Kränze beseitigen.
(4) Bei Zerstörung oder Beschädigung der gärtnerischen Anlage oder des Grabmals durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand ist die Friedhofsverwaltung nicht zur Herstellung des vorherigen Zustands verpflichtet. Dies gilt nicht für die gärtnerische Anlage von Rasengräbern.
§ 29 Paragraph 29
Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung eines Grabes darf die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht über die Grabränder wachsen. Die Grabbepflanzung darf bei Gräbern für Sargbestattungen eine Höhe von 1,50 Meter und bei Urnengräbern von 1,00 Meter nicht überschreiten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze anordnen. Nach erfolgloser Mahnung werden die Arbeiten auf Kosten der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(3) Nicht verrottbare Werkstoffe dürfen im Grabschmuck und bei Anpflanzungen nicht verwandt werden.
(4) Grabschmuck sowie Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden und dort verbleiben, wenn sie in ihrer Art und ihrem Zustand der Würde des Friedhofs entsprechen.
§ 30 Paragraph 30
Ruhesitze
Besondere Ruhesitze, außer den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Bänken und sonstigen Sitzgelegenheiten, dürfen nicht aufgestellt werden.
§ 31 VII. KÜHLZELLEN / LEICHENHALLEN
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Reihengrab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgräber gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Grab innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides gemäß § 26 abzuräumen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Abräumung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nach Ablauf der vorgenannten Frist durchzuführen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck bzw. Grabbepflanzung (§ 27 Absatz 3 und 4) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck bzw. die Grabbepflanzung entfernen.
VII. KÜHLZELLEN / LEICHENHALLEN
§ 32 Benutzung der Kühlzellen / Leichenhallen
Benutzung der Kühlzellen / Leichenhallen
(1) Die Kühlzellen / Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor der Beerdigung geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden.
(2) Bis dahin ist es den Angehörigen gestattet, den Verstorbenen nach Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung zu sehen, sofern keine gesundheitspolizeilichen Bedenken bestehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort dauernd zu schließen.
(4) Leichen von an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Kühlzelle / Leichenhalle gebracht werden. Diese Särge dürfen nur mit Einwilligung des Amtsarztes geöffnet werden.
(5) Särge, die im Wege der Überführung von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Wiederöffnung ist nur mit Genehmigung des Amtsarztes zulässig.
(6) Der Zutritt zu den Kühlzellen / Leichenkammern ist im Übrigen nur Ärzten, Staatsanwälten und Polizeibeamten in Ausübung ihres Berufs sowie Angehörigen und den in ihrer Begleitung befindlichen Personen nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung gestattet.
(7) Die Kühlzellen / Leichenkammern und die Särge dürfen nur durch Beauftragte bzw. Bevollmächtigte der Friedhofsverwaltung geöffnet und geschlossen werden.
VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 33 Paragraph 33
Listenführung
Die Namen der Verstorbenen, deren Geburts- und Sterbedaten, die jeweiligen Grabdaten sowie die Anschriften der Verfügungsberechtigten bzw. Verantwortlichen werden im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung gespeichert.
Daraus werden folgende Listen erzeugt:
- ein Grabverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit den laufenden Nummern sämtlicher Gräber der in dieser Friedhofsordnung gemäß § 15 aufgeführten Grabarten
- eine Namensliste der beigesetzten Verstorbenen.
§ 34 Paragraph 34
Haftung
Die Stadt Kelkheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kelkheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 Paragraph 35
Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zulassen, wenn das Festhalten an diesen Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung von diesen Vorschriften mit dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit und Gestaltung der Friedhöfe vereinbar ist.
§ 36 Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kelkheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofsordnung zu entrichten.
§ 37 Paragraph 37
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe a) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, auf den Friedhof mitbringt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe b) mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Rollstühle und Fahrzeugen zur Durchführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 9 Absatz 5 dieser Satzung, auf dem Friedhof fährt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe c) Abfälle auf dem Friedhof, ausgenommen Friedhofsabfälle an den hierfür vorgesehenen Plätzen, ablagert,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe d) Waren und Dienste auf dem Friedhof gewerbsmäßig anbietet,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe e) auf dem Friedhof Druckschriften verteilt oder Transparente zur Schau stellt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe f) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe g) Friedhofseinrichtungen oder -anlagen beschädigt oder verunreinigt, Hecken und Einfriedungen übersteigt sowie Grabstätten und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) unberechtigt betritt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe h) die Wasserzapfstellen oder Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen benutzt,
-
entgegen § 8 Absatz 1 ohne die besondere Zulassung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen gewerblich tätig ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10 € bis 1.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Friedhofsverwaltung.
§ 38 Paragraph 38
Übergangsregelungen
(1) Die Nutzungszeiten für Gräber auf dem Friedhof des Stadtteils Eppenhain, die zwischen dem 1.1.1975 und dem 31.12.1977 erworben wurden, betragen bei a) Wahlgräbern 35 Jahre b) Wahlurnengräbern 25 Jahre
(2) Die Nutzungszeiten für Gräber auf dem Friedhof des Stadtteils Ruppertshain, die zwischen dem 1.1.1972 und dem 31.12.1977 erworben wurden, betragen bei a) Wahlgräbern 35 Jahre b) Wahlurnengräbern 25 Jahre
(3) Die Nutzungszeiten für Gräber auf den Friedhöfen der ehemaligen Stadt Kelkheim, die vor dem 1.7.1968 belegt oder angekauft wurden, betragen bei a) Wahlurnengräbern 50 Jahre b) Wahlgräbern für Sargbestattungen 50 Jahre
(4) Die Nutzungszeiten für Urnengräber, die vor dem 30.6.1996 belegt oder angekauft wurden, betragen bei a) Reihenurnengräbern 25 Jahre b) Wahlurnengräbern 40 Jahre soweit in den Absätzen 1 bis 3 keine anderen Nutzungszeiten genannt sind.
(5) In Gräbern nach Absatz 4 Buchstabe a) können vier Urnen beigesetzt werden; der Nachkauf des Nutzungsrechtes wird zugelassen.
(6) Im Übrigen gelten für vorhandene Gräber die Vorschriften dieser Satzung.
§ 39 Paragraph 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom 01.01.2017 außer Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 12.07.2022
Der Magistrat - Albrecht Kündiger - Bürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich
Die Friedhofsordnung gilt für folgende öffentliche im Bereich der Stadt Kelkheim (Taunus) liegende Friedhöfe:
- Hauptfriedhof, Frankenallee 200
- Friedhof des Stadtteiles Fischbach, Ruppertshainer Straße 16 b
- Friedhof des Stadtteiles Ruppertshain, Am Helleberg 34
- Friedhof des Stadtteiles Eppenhain, Ehlhaltener Straße 1
- Friedhof des Stadtteiles Münster, Frankfurter Straße 206 a
- Friedhof des Stadtteiles Hornau, Hornauer Straße 176
- Alter Friedhof des Stadtteiles Kelkheim-Mitte, Frankenallee 40
Paragraph 02
Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegen dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
Paragraph 03
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kelkheim. Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in Kelkheim (Taunus) ihren Hauptwohnsitz hatten, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder die bis zu ihrem Eintritt in ein Alten- oder Pflegeheim Kelkheimer Einwohner waren. Das gleiche gilt für Verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne, oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Einwilligung besteht nicht.
(2) Leichen, Leichenreste, und Aschen dürfen nur auf den hierfür bestimmten öffentlichen Friedhöfen nach § 1 beigesetzt werden.
(3) Die Stadtteilfriedhöfe nach § 1 Nummer 2 bis 6 dienen ausschließlich der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tode oder bis zu ihrem Eintritt in ein Alten- oder Pflegeheim im jeweiligen Stadtteil ihren Hauptwohnsitz hatten. Die Friedhofsverwaltung kann der Beisetzung anderer Personen zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf diese Einwilligung besteht nicht.
Paragraph 04
Altfriedhof Kelkheim-Mitte
(1) Der Friedhof nach § 1 Nummer 7 wird zum 31.12.2024 geschlossen und in eine Grünanlage umgewidmet.
(2) Zur Vorbereitung dieser Maßnahme gelten für diesen Friedhof abweichend von den anderen Regelungen dieser Satzung folgende Bestimmungen:
- Neue Gräber werden auf diesem Friedhof nicht mehr angelegt.
- Seit dem 31.12.1999 werden dort keine Erdbestattungen mehr vorgenommen.
- Seit dem 01.01.2010 werden dort keine Urnenbeisetzungen mehr vorgenommen.
- Nutzungsrechte an vorhandenen Gräbern können einschließlich bis zum Jahr 2024 verlängert werden.
Paragraph 05
Entzug der Benutzung eines Friedhofes oder von Gräbern
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können entwidmet oder ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden, wenn öffentliche Interessen oder sonstige wichtige Gründe dies erfordern.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz 1 ist in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.
Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte mehr vergeben
(3) Friedhöfe dürfen erst mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen entwidmet werden.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Grabarten gemäß dieser Satzung Bestatteten, für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Kelkheim in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll möglichst der jeweiligen nutzungsberechtigten Person einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Stadt Kelkheim kostenfrei in ähnlicher Weise wie die Erstgrabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 06
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind zu folgenden Zeiten für die Besucher geöffnet: vom 1. April bis 30. September von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr vom 1. Oktober bis 31.März von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Ebenso können Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend geschlossen werden.
Paragraph 07
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jedermann der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde, b) das Fahren mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Rollstühle und Fahrzeuge zur Durchführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 9 Absatz 5 dieser Satzung, c) das Ablagern von Abfällen, ausgenommen Friedhofsabfälle an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
d) das gewerbsmäßige Anbieten von Waren und Diensten, e) das Verteilen von Druckschriften sowie das Zurschaustellen von Transparenten, f) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, g) das Verunreinigen und die Beschädigung von Friedhofseinrichtungen und -anlagen, das Übersteigen von Hecken und Einfriedungen sowie das unberechtigte Betreten von Grabstätten und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), h) die Nutzung von Wasserzapfstellen und Abfallbehältern zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen.
(3) Totengedenkfeiern bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 5 Werktage vorher anzumelden.
Paragraph 08
Zulassung von Gewerbetreibenden
(1) Auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen, wie z.B. Steinmetze, Bestatter, Gärtner, usw. bedürfen für die Durchführung ihrer Arbeiten einer besonderen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) a) Auf Antrag ist ein Gewerbebetrieb zuzulassen, wenn er in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und nach geltendem Recht, insbesondere nach den Vorschriften der Handwerksordnung zur selbständigen Ausübung des Handwerks oder vergleichbaren Anforderung im jeweiligen EU-Mitgliedsland befugt ist. b) Die Zulassung wird in Form einer Berechtigungskarte befristet erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. c) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Entstandene Schäden sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder einen vergleichbaren Versicherungsschutz des jeweiligen EU-Mitgliedslandes nachweist.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn:
a) die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen haben oder b) ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Friedhofsordnung gegeben ist oder c) die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
Paragraph 09
Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes durchzuführen. (2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an folgenden Tagen oder nach Einzelabsprache mit der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden: a) Hauptfriedhof und die Friedhöfe in Münster und Hornau sowie der Altfriedhof Kelkheim-Mitte montags und donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr b) Friedhof Fischbach montags, mittwochs und freitags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr c) Friedhöfe Ruppertshain und Eppenhain mittwochs und freitags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr (3) Baumaterialien und Werkzeuge sind nur vorübergehend und nur dann zu lagern, wenn sie die Benutzung der Friedhöfe und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Die bei der Ausführung anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetreibenden nicht genutzt, Arbeitsgeräte an Wasserzapfstellen nicht gereinigt werden. (4) Beton und Mörtel dürfen innerhalb der Friedhöfe nur in einem geeigneten Behältnis gemischt werden. Überschüssiges Material ist mitzunehmen. (5) Für den Material- und Werkzeugtransport dürfen Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Aus witterungsbedingten Gründen kann die Einstellung der Arbeiten verfügt oder das Befahren der Friedhöfe untersagt werden. (6) Werden bei der Durchführung gewerblicher Arbeiten Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies vor deren Entfernung unverzüglich der Friedhofsverwaltung zu melden.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 10
Bestattungsantrag / Leicheneinlieferung
(1) Nach Anzeige des Todesfalles beim Standesamt ist die Bestattung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Diese setzt Ort und Zeit der Beisetzung – unter Berücksichtigung von Wünschen der Angehörigen – fest. Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 4 Werktage nach Eintritt des Todes zu bestatten. Hiervon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Leichen die nicht binnen 8 Werktagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 2 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Reihengrab / Urnengrab beigesetzt.
(2) Bestattungen finden nur montags bis freitags zu den für die einzelnen Friedhöfe festgelegten Zeiten statt.
(3) Soll eine Bestattung in einem bereits angelegten Grab vorgenommen werden, ist den Nutzungsberechtigten gestattet, bestehende gärtnerische Anlagen zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, bauliche Anlagen wie z.B. Grabmale zu entfernen, soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beisetzung durchzuführen. Sollten die Nutzungsberechtigten ihrer Pflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten sind in diesem Fall zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(4) Die Leichen sind in geschlossenen Särgen einzuliefern.
(5) Leichen sind in gekühlten Räumen aufzubewahren.
(6) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines, in eine Leichenhalle gebracht werden. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgrund einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zulässig.
(7) Die Friedhofsverwaltung vermittelt nicht die Vornahme kirchlicher Handlungen und sonstiger mit dem Todesfall in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten; sie übernimmt und vermittelt insbesondere nicht die Überführung von Leichen, auch nicht innerhalb des Stadtgebietes.
Paragraph 11
Särge und Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge sind mit Schrauben zu verschließen und an jeder Seite mit mindestens zwei Tragegriffen zu versehen. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Die Särge zur Erdbestattung dürfen die Maße von
2,10 m Länge, 0,80 m Breite und 0,70 m Höhe einschließlich der Sargfüße nicht überschreiten.
(2) Es dürfen nur Urnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material verwendet werden. Das gleiche gilt für Schmuckurnen.
Paragraph 12
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe des Grabes, gemessen von der Oberkante des Geländes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,00 Meter, bei Erstbelegung eines Wahltiefgrabes 1,70 Meter, bei Urnengräbern 0,65 Meter. (3) Bei Belegung der Gräber sind die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen, Einfassungen und Grabplatten von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten oder Antragstellern ausführen zu lassen. (4) Für Schäden an Anpflanzungen und Fundamenten, die bei Belegungen an Gräbern entstehen, kann kein Ersatz beansprucht werden.
Paragraph 13
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Sargbestattungen beträgt 25 Jahre, für unter sechsjährig Verstorbene 20 Jahre, für Urnen 15 Jahre, für Totgeburten und Leibesfrüchte 10 Jahre.
Paragraph 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, sittlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Verwandte 1. Grades in einer Grabstätte zusammengelegt werden sollen. Umbettungen von einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. (3) In den ersten 5 Jahren der Ruhefrist werden Umbettungen von Erdbestattungen nicht vorgenommen. (4) Wird eine Umbettung beantragt, so ist vom Antragsteller das Einverständnis des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen.
Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht ausgegraben. Die Umbettung von Aschen unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung.
(5) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen oder sonstigen Personen ist nicht zulässig. Die Umbettung von Urnen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird lediglich das Öffnen des Grabes bis zum Sargdeckel und Schließen des Grabes von der Friedhofsverwaltung bzw. ihren Beauftragten vorgenommen. Das Heben des Sarges, der Leiche, Leichenteile oder Gebeine und das Umbetten derselben in einen neuen Sarg oder eine Gebeinkiste sowie der Transport derselben zur neuen Grabstelle, wird von der Friedhofsverwaltung nicht vorgenommen. Diese Leistung ist von einem durch den Antragsteller zu beauftragenden Bestatter durchzuführen.
(6) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung entstehen, haftet der Antragsteller.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. G R A B S T Ä T T E N
Paragraph 15
Grabarten Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kelkheim. An ihnen können nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Wahltiefgräber d) Wahlgräber für Verstorbene unter 6 Jahren (Kindergräber) e) Urnengräber f) Rasengräber für Erdbestattungen g) Baumgräber für Urnenbeisetzungen h) Urnengemeinschaftsgräber i) Grabfeld für Totgeburten und Leibesfrüchte j) Urnenkammern k) Rasengräber für Urnen Voraussetzung ist, dass entsprechende Grabfelder auf dem jeweiligen Friedhof ausgewiesen sind.
Die Anlegung von Gruften ist nicht zulässig.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In jedem Reihengrab sowie in jeder Grabstelle eines Wahlgrabes dürfen eine Sargbestattung und zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. Wahltiefgräber werden für zwei Sargbestattungen übereinander und zwei Urnenbeisetzungen abgegeben.
(5) Gebein- oder Leichenreste können nach Ablauf der Ruhefrist in ein belegtes Reihen- oder Wahlgrab umgebettet werden.
(6) Gebeinreste oder Urnen, die bei Grabarbeiten vorgefunden werden, sind in würdiger Weise der Erde wieder zu übergeben.
Paragraph 16
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden auf Antrag abgegeben werden.
(2) Die antragstellende Person wird Verfügungsberechtigte des Reihengrabes. Das Verfügungsrecht beschränkt sich auf die Grabgestaltung und die Grabpflege. Wiedererwerb oder Verlängerung einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(3) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) In einem Reihengrab sind eine Sargbestattung sowie nur innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhefrist zwei Urnenbeisetzungen gestattet. Kinder unter einem Jahr können in dem Grab eines Verwandten beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist des Kindes nicht die Ruhefrist des Erwachsenen übersteigt.
(5) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(6) Reihengräber haben folgende Maße: Länge 2,00 Meter Breite 1,00 Meter Breite 0,80 Meter auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 3. und 4 Abstand 0,30 Meter
(7) Mit dem Ableben des Verfügungsberechtigten geht das Verfügungsrecht auf die Angehörigen in der in § 17 (9) festgelegten Reihenfolge über.
Paragraph 17
Wahlgräber / Wahltiefgräber für Sargbestattungen
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(1) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Nutzung ist dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgrabstätten sowie einstellige Wahlgrabstätten für Verstorbene unter 6 Jahren (Kindergräber).
-
(2) Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben, in jeder Wahlgrabstätte ist eine Sargbestattung sowie zwei Urnenbeisetzungen zulässig. Bei Kindergräbern ist je Stelle nur eine Sargbestattung zulässig. Auf dem Hauptfriedhof, dem Friedhof Hornau und dem Friedhof des Stadtteiles Fischbach werden auch einstellige Wahltiefgräber für zwei Sargbestattungen übereinander und zwei Urnenbeisetzungen abgegeben.
Nach Ablauf der Ruhefrist einer Urne, kann für diese wieder eine Urne beigesetzt werden. -
(3) Wahlgräber und Wahltiefgräber haben je Grabstelle folgende Maße:
Länge 2,00 Meter
Breite 1,00 Meter
Breite 0,80 Meter auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 3. und 4.
Abstand 0,30 MeterKindergräber haben folgende Maße:
Länge 1,00 Meter
Breite 0,50 Meter
Abstand 0,30 Meter -
(4) Das Nutzungsrecht kann für eine Nutzungszeit von höchstens 25 Jahren, bei Kindergräbern von 20 Jahren, erworben werden, jedoch erst dann, wenn eine Person für welche das Grab bestimmt ist, verstorben ist. Auf Antrag können von der Friedhofsverwaltung auch Sargwahlgrabstätten zu Lebzeiten bereitgestellt werden, sofern genügend Grabstellen vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines solchen Nutzungsrechts bzw. dessen Verlängerung besteht nicht.
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(5) Das Nutzungsrecht entsteht erst, nachdem die entsprechende Nutzungserlaubnis bekannt gegeben und die fällige Gebühr vollständig beglichen worden ist.
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(6) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, und darüber zu entscheiden, wer in der Grabstätte im Übrigen beigesetzt werden soll. Sie bestimmen die Art und Weise der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
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(7) Reicht die Dauer der Nutzungszeit nicht aus, um die Ruhefrist der Folgebelegung zu gewährleisten, ist eine Bestattung nur zulässig, wenn zuvor das Nutzungsrecht um die zur Wahrung der Ruhefrist erforderliche Zeit verlängert wird.
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(8) Läuft die Nutzungszeit eines Grabes vor Ablauf der längsten Ruhefrist ab, so ist die Nutzungszeit für die gesamte Grabeinheit entsprechend zu verlängern und die Gebühr hierfür zum Zeitpunkt der Verlängerung zu den dann gültigen Gebührensätzen für volle Jahre zu entrichten.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Person für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben des jeweiligen Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten, es sei denn die Angehörigen lehnen die Übernahme des Nutzungsrechts in schriftlicher Form ab, über:
a) auf die überlebenden Ehegatten / Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten nutzungsberechtigt.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(10) Auf den Ablauf der Nutzungszeit werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten in geeigneter Weise hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihr/ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Friedhofsverwaltung nicht.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Grabstätten, die vor der Benutzung erworben werden, müssen mit Rasen eingesät und sauber gehalten werden.
(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
Paragraph 18
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Wahlgräber die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen abgegeben werden.
(2) Urnengräber haben folgende Maße:
Länge 0,90 Meter
Breite 0,90 Meter
Breite 0,70 Meter auf dem Friedhof nach § 1 Nr. 4.
Abstand 0,30 Meter.
(3) In Urnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht an Urnengräbern wird für 15 Jahre abgegeben; es kann verlängert werden.
(5) Falls das Nutzungsrecht an Urnengräbern abläuft und nicht verlängert wird, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, beigesetzte Urnen zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber entsprechend.
Paragraph 19
Urnengemeinschaftsgräber
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Gräber, die in einem gärtnerbetreuten Grabfeld nur inklusive Pflegevertrag mit der Treuhandstelle für die Dauer der Nutzungszeit ausschließlich für Urnenbestattungen abgegeben werden.
(2) Urnengemeinschaftsgräber sind Urnengrabstätten, die durchgehend bepflanzt werden. Auf den Grabstätten befinden sich kleine Blumenbeete, die jahreszeitlich mit Saisonpflanzen bepflanzt werden.
(3) Jede Grabstätte erhält ein Grabmal, wahlweise einen Pultstein aus grauem Granit oder eine Stele aus rötlichem Granit.
(4) Die Grabnutzungsberechtigten können keine individuellen Grabmale aufstellen lassen.
(5) Die Belegung erfolgt der Reihe nach, der Platz kann nicht frei ausgewählt werden. Es werden 1-stellige Urnengemeinschaftsgräber für die Beisetzung einer Urne oder 2-stellige Urnengemeinschaftsgräber für die Beisetzung von 2 Urnen (Partnergrab) abgegeben. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.
(6) Bepflanzungswünsche sind nicht möglich. Die Bepflanzung erfolgt ausschließlich durch die von der Treuhandstelle beauftragten Gärtner.
Paragraph 20
Rasengräber
(1) Rasengräber sind Gräber, die für die Dauer der Ruhefrist belegt werden und deren Pflege ausschließlich von der Friedhofsverwaltung übernommen wird, mit Ausnahme der Unterhaltung der Grabmale der Rasengräber nach Absatz 4.
(2) Auf Rasengräbern dürfen keine Lampen, Blumenschalen, Vasen, Sträuße, Gestecke und ähnliches abgestellt werden. Solche Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Pflegemaßnahmen ersatzlos entfernt.
(3) Auf den Grabanlagen für anonyme Sarg- und Urnenbestattungen dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Es dürfen auf ihnen keine Grabmale errichtet werden. Im Bereich der Grabanlage wird eine zentrale Stelle für Blumenschmuck ausgewiesen. Die Ablage von Blumenschmuck ist nur an dieser Stelle gestattet. Die Beisetzung der Verstorbenen in dieser Grabanlage findet in der Regel ohne Beisein der Hinterbliebenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung geregelt werden.
(4) Es werden Rasengräber für Sarg- und Urnenbestattungen als Gräber mit Grabmal und für anonyme Beisetzungen zur Verfügung gestellt. Bei Rasengräbern für Sargbestattungen mit Grabmal obliegt es dem Verfügungsberechtigten ein Grabmal errichten zu lassen. Die Rasengräber für Urnen werden für 2 Urnenbestattungen inkl. einer Grabplatte ohne Gravur zur Verfügung gestellt. Die Gravur obliegt dem Nutzungsberechtigten, es darf nur eine eingelassene Schrift für die Beschriftung der Grabplatte verwendet werden.
(5) Rasengräber werden als Reihengräber für Einzelbelegungen abgegeben. Ein Nachkauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(6) In einem Rasengrab für Sargbestattungen mit Grabmal sind eine Sargbestattung sowie nur innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhefrist zwei Urnenbeisetzungen gestattet.
(7) Abweichend von § 18 sind Urnengräber für anonyme Beisetzungen 0,60 Meter lang und 0,60 Meter breit und die Rasengräber für Urnen sind 0,70 Meter lang und 0,50 Meter breit.
(8) Rasengräber für Urnen werden für 15 Jahre abgegeben und sind verlängerbar.
(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 16 bis 18, soweit sie auf Rasengräber anwendbar sind.
Paragraph 21
Baumgräber
(1) Baumgräber sind Einzelgrabstätten für die Beisetzung von Urnen. Sie werden für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Ein Nachkauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
(2) Auf den Kelkheimer Friedhöfen werden Baumgräber vorgehalten, soweit geeignete Bäume zur Verfügung stehen.
(3) Pro Baum können je nach Größe und Lage des Baumes bis zu 6 Nutzungsrechte vergeben werden, jedoch erst wenn der Todesfall eingetreten ist.
(4) Baumgräber sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Als Gedenkzeichen kann eine Plakette angebracht werden. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Größe, Material und Gestaltung der Plakette werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die
Kosten für die Plakette tragen die Angehörigen. Die Plakette darf mit Namen, Geburts- und Todestag beschriftet werden. Grabzubehör, Blumenschmuck und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung.
Paragraph 22
Grabfeld für Leibesfrüchte und Totgeborene
(1) Im Grabfeld für Leibesfrüchte und Totgeborene werden dieselben der Reihe nach beigesetzt ohne namentliche Kennzeichnung. (2) Bestattungen von Leibesfrüchten und Totgeborenen können in einem gesondert ausgewiesenen Bereich auf dem Hauptfriedhof vorgenommen werden. Dieser Bereich wird als Rasenfläche angelegt. Es wird ein Gedenkstein errichtet. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Unterhaltung. (3) Die Aufstellung von Grabmalen ist nicht zulässig. Grabschmuck darf zu besonderen Anlässen ausschließlich am Gedenkstein abgelegt werden. (4) Die Vorschriften für anonyme Urnengräber gelten sinngemäß.
Paragraph 23
Urnenkammern
(1) Urnenkammern sind Grabstätten für Aschen. In jeder Urnenkammer können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Größe der einzustellenden Urnen muss den Maßen der Urnenkammer angepasst sein. (2) Die Maße der Urnenkammern richten sich nach dem Typ und Bauweise der Urnenwände. Die Urnenkammern sind unmittelbar nach der Beisetzung durch eine Kammerverschlussplatte zu verschließen. Auf den Platten ist nur eine vertieft gehauene Schrift zulässig. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. (3) Die Lage der zu belegenden Urnenkammern wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (4) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. (5) Das Nutzungsrecht an Urnenkammern wird für 15 Jahre abgegeben; es kann verlängert werden. Falls das Nutzungsrecht abläuft und nicht verlängert wird, hat die Friedhofsverwaltung das Recht beigesetzte Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs an würdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer kann nur in Folge eines Todesfalles erworben werden.
V. GRABMALE
Paragraph 24
Allgemeine Anforderungen
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf dem Hauptfriedhof werden die Gräber (außer Rasengräber, Baumgräber und Urnengemeinschaftsgräber) durch die Friedhofsverwaltung mit Bodenplatten abgegrenzt.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise bei Grabmalen seitlich angebracht werden.
(4) Jedes Grab muss spätestens nach Ablauf eines Monats seit der Belegung mit einem Holzkreuz oder einer Holzstele versehen werden, dies gilt nicht für anonyme Rasengräber, Baumgräber und Urnengemeinschaftsgräber.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 Meter bis 1,00 Meter Höhe 0,14 Meter, ab 1,01 Meter bis 1,50 Meter Höhe 0,16 Meter und ab 1,51 Meter Höhe 0,18 Meter.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(7) Die Grabmale auf den Urnengemeinschaftsgräbern haben folgende Maße:
1-stellige Urnengemeinschaftsgräber: Pultstein 50 cm x 35 cm x 8 cm Stele 70 cm x 30 cm x 14 cm
2-stellige Urnengemeinschaftsgräber: Pultstein 60 cm x 45 cm x 8 cm Stele 100 cm x 30 cm x 14 cm
(8) Auf Rasengräber für Sargbestattungen (dies gilt nicht für anonyme Rasengräber) dürfen errichtet werden: a) liegende Grabmale in einer Größe von maximal 50 cm Breite und 40 cm Tiefe b) stehende Grabmale gemäß Absatz 5, deren Sockel eine Breite von 80 cm, eine Tiefe von 45 cm und eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten darf
(9) Die Grabmalplatten auf den Rasengräbern für Urnen sind 0,70 Meter lang und 0,50 Meter breit.
§ 25
Aufstellungsgenehmigung für Grabmale
(1) Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung zulässig, die vor Beginn der Arbeiten erteilt sein muss.
(2) Die Einwilligung ist unter Vorlage von Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Maße sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
(3) Ohne Einwilligung errichtete Anlagen sind zu entfernen. Wird einer entsprechenden Aufforderung seitens der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten nicht nachgekommen, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage selbst entfernen lassen. Wird sodann die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt, kann die Friedhofsverwaltung darüber nach eigenem Ermessen verfügen. Auf die Verfügungsbefugnis der Friedhofsverwaltung ist in der Aufforderung zur Entfernung hinzuweisen.
(4) Bei der Aufstellung von Grabmalen und der Durchführung vergleichbarer Arbeiten ist die nach dieser Satzungsbestimmung zu beantragende und zu erteilende Genehmigung von dem die Arbeit Durchführenden mitzuführen und Beauftragten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabaufbauten nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden sind.
Paragraph 26
Standsicherheit
(1) Soweit Fundamente durch die Friedhofsverwaltung erstellt wurden, sind diese zu verwenden. Werden Fundamente durch Beauftragte der Angehörigen erstellt, dürfen sie weder auf Nachbargräber noch auf Wege übergreifen.
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen entsprechend. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind zu beachten.
(3) Liegende Grabmale sind allseitig ohne Unterbau in die Erde einzubetten.
(4) Die Angehörigen haben die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
Paragraph 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Die Abräumung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhefrist hat die Friedhofsverwaltung 3 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem Grab bekanntzugeben. Grabsteine, Einfassungen und Pflanzen, die bis zum festgelegten Termin von den Verfügungsberechtigten nicht abgeräumt sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Über sie verfügt die Friedhofsverwaltung nach ihrem Ermessen.
(3) Die Abräumung eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit ist 6 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem Grab bekanntzugeben. Im Übrigen gilt die Regelung in Absatz 2 Satz 2.
VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND PFLEGE DER GRÄBER
§28
Grabpflege
(1) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, diese gärtnerisch herzurichten und zu pflegen. Das gilt auch für solche Grabstellen, die noch unbelegt sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht für Rasengräber, Urnengemeinschaftsgräber und Baumgräber.
(2) Die Anlage und Pflege der Zwischenräume von benachbarten Gräbern obliegt den Verfügungsberechtigten des später erstmals belegten bzw. erworbenen Grabes. Dies gilt nicht für die Unterhaltung der Friedhofswege und Gehwegplatten nach § 23 Absatz 2.
(3) Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die
Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist ohne Ankündigung die verwelkten Blumen, Gebinde und Kränze beseitigen.
(4) Bei Zerstörung oder Beschädigung der gärtnerischen Anlage oder des Grabmals durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand ist die Friedhofsverwaltung nicht zur Herstellung des vorherigen Zustands verpflichtet. Dies gilt nicht für die gärtnerische Anlage von Rasengräbern.
Paragraph 29
Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung eines Grabes darf die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht über die Grabränder wachsen. Die Grabbepflanzung darf bei Gräbern für Sargbestattungen eine Höhe von 1,50 Meter und bei Urnengräbern von 1,00 Meter nicht überschreiten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze anordnen. Nach erfolgloser Mahnung werden die Arbeiten auf Kosten der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(3) Nicht verrottbare Werkstoffe dürfen im Grabschmuck und bei Anpflanzungen nicht verwandt werden.
(4) Grabschmuck sowie Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden und dort verbleiben, wenn sie in ihrer Art und ihrem Zustand der Würde des Friedhofs entsprechen.
Paragraph 30
Ruhesitze
Besondere Ruhesitze, außer den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Bänken und sonstigen Sitzgelegenheiten, dürfen nicht aufgestellt werden.
Paragraph 31
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Reihengrab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgräber gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Grab innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides gemäß § 26 abzuräumen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Abräumung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nach Ablauf der vorgenannten Frist durchzuführen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck bzw. Grabbepflanzung (§ 27 Absatz 3 und 4) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck bzw. die Grabbepflanzung entfernen.
VII. KÜHLZELLEN / LEICHENHALLEN
Paragraph 32
Benutzung der Kühlzellen / Leichenhallen
(1) Die Kühlzellen / Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor der Beerdigung geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden.
(2) Bis dahin ist es den Angehörigen gestattet, den Verstorbenen nach Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung zu sehen, sofern keine gesundheitspolizeilichen Bedenken bestehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort dauernd zu schließen.
(4) Leichen von an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Kühlzelle / Leichenhalle gebracht werden. Diese Särge dürfen nur mit Einwilligung des Amtsarztes geöffnet werden.
(5) Särge, die im Wege der Überführung von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Wiederöffnung ist nur mit Genehmigung des Amtsarztes zulässig.
(6) Der Zutritt zu den Kühlzellen / Leichenkammern ist im Übrigen nur Ärzten, Staatsanwälten und Polizeibeamten in Ausübung ihres Berufs sowie Angehörigen und den in ihrer Begleitung befindlichen Personen nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung gestattet.
(7) Die Kühlzellen / Leichenkammern und die Särge dürfen nur durch Beauftragte bzw. Bevollmächtigte der Friedhofsverwaltung geöffnet und geschlossen werden.
VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Paragraph 33
Listenführung
Die Namen der Verstorbenen, deren Geburts- und Sterbedaten, die jeweiligen Grabdaten sowie die Anschriften der Verfügungsberechtigten bzw. Verantwortlichen werden im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung gespeichert.
Daraus werden folgende Listen erzeugt:
- ein Grabverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit den laufenden Nummern sämtlicher Gräber der in dieser Friedhofsordnung gemäß § 15 aufgeführten Grabarten
- eine Namensliste der beigesetzten Verstorbenen.
Paragraph 34
Haftung
Die Stadt Kelkheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kelkheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 35
Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zulassen, wenn das Festhalten an diesen Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung von diesen Vorschriften mit dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit und Gestaltung der Friedhöfe vereinbar ist.
Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kelkheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofsordnung zu entrichten.
Paragraph 37
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe a) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, auf den Friedhof mitbringt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe b) mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Rollstühle und Fahrzeugen zur Durchführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 9 Absatz 5 dieser Satzung, auf dem Friedhof fährt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe c) Abfälle auf dem Friedhof, ausgenommen Friedhofsabfälle an den hierfür vorgesehenen Plätzen, ablagert,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe d) Waren und Dienste auf dem Friedhof gewerbsmäßig anbietet,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe e) auf dem Friedhof Druckschriften verteilt oder Transparente zur Schau stellt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe f) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe g) Friedhofseinrichtungen oder -anlagen beschädigt oder verunreinigt, Hecken und Einfriedungen übersteigt sowie Grabstätten und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) unberechtigt betritt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe h) die Wasserzapfstellen oder Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen benutzt,
-
entgegen § 8 Absatz 1 ohne die besondere Zulassung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen gewerblich tätig ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10 € bis 1.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 38
Übergangsregelungen
(1) Die Nutzungszeiten für Gräber auf dem Friedhof des Stadtteils Eppenhain, die zwischen dem 1.1.1975 und dem 31.12.1977 erworben wurden, betragen bei a) Wahlgräbern 35 Jahre b) Wahlurnengräbern 25 Jahre
(2) Die Nutzungszeiten für Gräber auf dem Friedhof des Stadtteils Ruppertshain, die zwischen dem 1.1.1972 und dem 31.12.1977 erworben wurden, betragen bei a) Wahlgräbern 35 Jahre b) Wahlurnengräbern 25 Jahre
(3) Die Nutzungszeiten für Gräber auf den Friedhöfen der ehemaligen Stadt Kelkheim, die vor dem 1.7.1968 belegt oder angekauft wurden, betragen bei a) Wahlurnengräbern 50 Jahre b) Wahlgräbern für Sargbestattungen 50 Jahre
(4) Die Nutzungszeiten für Urnengräber, die vor dem 30.6.1996 belegt oder angekauft wurden, betragen bei a) Reihenurnengräbern 25 Jahre b) Wahlurnengräbern 40 Jahre soweit in den Absätzen 1 bis 3 keine anderen Nutzungszeiten genannt sind.
(5) In Gräbern nach Absatz 4 Buchstabe a) können vier Urnen beigesetzt werden; der Nachkauf des Nutzungsrechtes wird zugelassen.
(6) Im Übrigen gelten für vorhandene Gräber die Vorschriften dieser Satzung.
Paragraph 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom 01.01.2017 außer Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 12.07.2022
Der Magistrat - Albrecht Kündiger - Bürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
10 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der vorgenannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der aktuellen Friedhofsordnung der Stadt Kelkheim (Taunus) Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren und Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) bei Erstbestattungen und Folgebelegungen b) bei Nachkauf von Nutzungsrechten
- 1 -

Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
c) bei Grababräumungen
- der Antragsteller
- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
- der überlebende Ehegatte,
- die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie,
- der nichteheliche Vater gemäß § 1615m BGB,
- der Nutzungsberechtigte des Grabes,
- diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Kelkheim (Taunus) zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
d) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühren entstehen bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind fällig innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides. (3) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren.
§ 4
Stundung und Ermäßigung von Gebühren
Im Fall nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 5, 6, 7, 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g, Absatz 2, § 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und f, § 12 Buchstaben a, b und e dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
- 2 -

Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
I. II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Für die Benutzung der Kühlzellen / Leichen und Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle / Leichenhalle bis zu 6 Tagen 120,00 € für jeden weiteren Tag 25,00 € b) für die Benutzung der Trauerhalle • Hauptfriedhof 210,00€ • andere Friedhöfe mit umschlossenen Hallen 157,00 € • Friedhöfe mit nicht umschlossenen Hallen 78,50 € • für die Benutzung des Abschiedsraums auf dem Hauptfriedhof zum Zwecke einer Trauerfeier 40,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) für die Bestattung eines Verstorbenen ab 6 Jahren in einem a) Reihengrab oder Rasenreihengrab 735,00 € b) Wahlgrab Erstbelegung 735,00 € c) Wahlgrab Folgebelegung 765,00 € d) Wahltiefgrab Erstbelegung 794,00 € e) Wahltiefgrab Folgebelegung 675,00 € (2) für die Sargbestattung a) eines Verstorbenen unter 6 Jahren 429,00 € b) einer Totgeburt 190,00 € (3) für die Beisetzung von Urnen 185,00 € (4) für die Beisetzung von Urnen in einem Baumgrab 185,00 €
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
§ 7 Bestattung von Leibesfrüchten
Bestattung von Leibesfrüchten
Für die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist oder eines Fötus, welche in fester Umhüllung (Sargschachtel) den städtischen Friedhöfen zugeführt wird, wird eine Gebühr von 90 € erhoben.
§ 8 Umbettungen
Umbettungen
§ 9 Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern
Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab/Rasenreihengrab für die Beisetzung Verstorbener ab 6 Jahren (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.490,00 €
b) Kindergrab für die Beisetzung Verstorbener unter 6 Jahren (Nutzungszeit 20 Jahre) 990,00 €
c) Wahlgrab für 1 Person (Nutzungszeit 25 Jahre) 3.330,00 €
d) Wahlgrab für 2 Personen (Nutzungszeit 25 Jahre) 6.660,00 € -für jede weitere Stelle 3.330,00 €
e) Wahltiefgrab (Nutzungszeit 25 Jahre) 3.630,00 €
f) Urnengrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.020,00 €
g) Urnengrab für anonyme Beisetzung (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.740,00 €
h) Urnengemeinschaftsgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) für 1 Urne 1.800,00 € für 2 Urnen 1.880,00 €
i) Baumgrab für Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.070,00 €
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
j) Kammer in der Urnenstele auf dem Friedhof Münster (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.000,00 €
(2) Für je ein Jahr Verlängerung der Nutzungszeit gemäß § 17 Absätze 7 und 8, § 18 Absatz 4, § 19, Absatz 5 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kindergrab gemäß Absatz 1 Buchstabe b) 50,00 €
b) Wahlgrab für 1 Person gemäß Absatz 1 Buchstabe c) 130,00 €
c) Wahlgrab für 2 Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) 260,00 €
d) Wahltiefgrab gemäß Absatz 1 Buchstabe e) 140,00 €
e) Urnengrab gemäß Absatz 1 Buchstabe f) 130,00 €
f) Urnengemeinschaftsgrab gemäß Absatz 1 Buchstabe h) für 1 Urne 120,00 € für 2 Urnen 130,00 €
g) Urnenstele 130,00 €
§ 10 Genehmigungsgebühren zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Genehmigungsgebühren zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabplatten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für stehende Grabmale • Reihen-, Kinder- oder Urnengrab 149,00 € • Wahl- oder Wahltiefgrab für Erdbestattungen 184,00 €
b) für liegende Grabmale oder Abdeckplatten 60,00 €
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Stadt Kelkheim (Taunus)
In der Gebühr nach Buchstabe a) ist die regelmäßige Prüfung der Standsicherheit des Grabmals enthalten.
(1) Auf dem Hauptfriedhof werden um die Grabstätten Bodenplatten verlegt. In neu angelegte Reihen-, Kauf-, Wahl- und Tiefgräberr werden zusätzlich Grabsteinfundamente eingebaut.
Dafür werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Reihengrab | 395,00 € |
|---|---|
| b) Kindergrab | 276,00 € |
| c) Wahlgrab für 1 Person | 395,00 € |
| d) Wahlgrab für 2 Personen | |
| - bei der Erstbelegung | 636,00 € |
| - bei jeder weiteren Sargbestattung | 59,00 € |
| e) Wahltiefgrab | |
| - bei der Erstbelegung | 395,00 € |
| - bei jeder weiteren Sargbestattung | 59,00 € |
| f) Urnengrab | 196,00 € |
Falls weitere Grabstellen bei Wahl- oder Wahltiefgräberr erworben werden, erhöht sich die jeweilige Gebühr um 220,00 € je Grabstelle.
(2) Soweit die Verlegung von Bodenplatten und Grabsteinfundamenten auf anderen Friedhöfen gewünscht und genehmigt wird, bzw. auf den anderen Friedhöfen Grabfelder ausgewiesen werden, in denen Bodenplatten um die Grabstätten verlegt und Grabsteinfundamente eingebaut werden, sind Gebühren gemäß Absatz 1 zu erheben.
§ 12
Gebühren für Grababräumungen
Die Friedhofsverwaltung räumt nach Ablauf der Nutzungsrechte die Grabstätten ab. Für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Fundamenten, Grabschmuck und Bepflanzung werden bei Ablauf des Nutzungsrechts folgende Gebühren erhoben:
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Stadt Kelkheim (Taunus)
Satzungen
| a) Reihengrab | 210,00 € |
|---|---|
| b) Kindergrab | 120,00 € |
| c) Wahlgrab – je Grabstelle | 270,00 € |
| d) Wahltiefgrab | 270,00 € |
| e) Urnengrab – je Grabstelle | 180,00 € |
| f) Reihenurnengrab | 180,00 € |
Voraussetzung für die Gebührenerhebung ist, dass das Grab vor dem 1.Januar 1991 erworben wurde und zwischen dem 1.Januar 1991 und dem 31. Dezember 1996 keine Bestattung darin vorgenommen wurde.
§ 13 Sonstige Leistungen und Gebühren
Sonstige Leistungen und Gebühren
(1) Soweit in Eilfällen wegen Nichterreichen von Angehörigen die Friedhofsverwaltung einen Leichenwagen beschaffen muss oder beschafft hat, hat der Gebührenpflichtige die entstandenen Selbstkosten zuzüglich 20 % Verwaltungskostenzuschlag zu zahlen. (2) Für das Einbringen oder Abholen von Leichen außerhalb der allgemeinen Dienstzeit des Friedhofspersonals wird eine zusätzliche Gebühr von 100 € erhoben. (3) Für alle Arbeiten, die während der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden müssen, wird ein Zuschlag von 100 % berechnet. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. (4) Für das Benutzen eines Raumes zur Vornahme von Leichenöffnungen oder rituellen Waschungen wird eine Gebühr von 300 € erhoben. In dieser Gebühr sind die Kosten für das Reinigen des Raumes enthalten. (5) Bei sonstigen Leistungen werden die entstandenen Selbstkosten der Friedhofsverwaltung zuzüglich 20 % Verwaltungskostenzuschlag erhoben.
§ 14 Leistungen der Friedhofsverwaltung
Leistungen der Friedhofsverwaltung
(1) Für die in § 6 genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Herstellen des Grabes, b) Überführung des Sarges oder der Urne zum Grab durch Träger, c) Einsenken des Sarges oder der Urne, d) Schließen des Grabes, e) Herstellen des Grabhügels oder der Rasenfläche, f) Transport und Aufbau des Grabschmuckes.
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Satzungen
g) Einmaliges Auffüllen des Grabes, nachdem sich die Erde gesenkt hat, mit grober Erde (keine Pflanzerde)
(2) Für die in § 8 1.(1) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen des Grabes bis zur Oberkante des Sargdeckels sowie Schließen des Grabes b) Herstellen der Rasenfläche
(3) Für die in § 8 1.(2) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen und Schließen des Grabes b) Herstellen des Grabhügels
(4) Bei Urnenumbettungen sind in den Gebühren gemäß § 8 2.a) folgende Leistungen enthalten: a) Ausgraben der Urne b) Verbringen der Urne zur Leichenhalle c) Versand der Urne
(5) Bei Wiederbestattung einer Urne sind in den Gebühren gemäß § 8 2.b) folgende Leistungen enthalten: a) Verbringen der Urne zum neuen Grab b) Öffnen des neuen Grabes c) Einsenken der Urne d) Schließen des neuen Grabes
(6) Für die in § 8 1.(3) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen des Grabes b) Tieferlegen der Gebeine c) Schließen des Grabes d) Herstellen des Grabhügels
(7) In den in § 9 Absatz 1 genannten Gebühren ist die Abräumung des Grabes nach Ablauf des Nutzungsrechts enthalten.
(8) Bei Verzicht auf eine oder mehrere Leistungen der Absätze 1 bis 7 erfolgt keine Gebührenermäßigung.
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Satzungen
§ 15 Härtefälle
Härtefälle
(1) Voraussetzung für jegliche Gebührenermäßigung gemäß § 4 ist, dass der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Kelkheim (Taunus) hatte. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt bei Personen und deren Angehörigen, die früher in Kelkheim (Taunus) ihren Wohnsitz hatten und die eine nutzungsberechtigte Grabstätte besitzen, in der die Beisetzung erfolgen kann. In besonderen Härtefällen ist der Magistrat berechtigt, Ausnahmen zu gestatten.
(2) Wird aus Anlass des Sterbefalls eine Versicherung fällig, so soll die Bestattungsgebühr nicht unter den Betrag der ausbezahlten Versicherungssumme ermäßigt werden.
(3) Wer im Zusammenhang mit einem eintretenden Bestattungsfall Nutzungsrechte an einem Wahl- oder Wahltiefgrab erwirbt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Bestattungsgebühren.
§ 16 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1.8.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 21.12.2001 zur Friedhofordnung sowie die 1. Änderungssatzung vom 17.12.2003 und die 2. Änderungssatzung vom 20.11.2007 der Stadt Kelkheim (Taunus) außer Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 15.Juli 2010 Der Magistrat – Thomas Horn – Bürgermeister
Anlage None Sargbestattungen
(1) Erfolgt die Öffnung eines Grabes zum Zwecke einer Umbettung, werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Reihengrab einer Person ab 6 Jahren 1.100,00 € b) für ein Reihengrab einer Person unter 6 Jahren (Kindergrab) 640,00 € c) für ein Wahltiefgrab 1.190,00 € d) für ein Wahlgrab je Stelle 1.145,00 €
(2) Für die Wiederbestattung im Rahmen einer Umbettung auf einem der unter Punkt 1 bis 6 auf Seite 1 dieser Gebührensatzung gem. § 6 aufgeführten Friedhöfe werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Reihengrab einer Person ab 6 Jahren 735,00 € b) für ein Reihengrab einer Person unter 6 Jahren (Kindergrab) 429,00 € c) für ein Wahltiefgrab 794,00 € d) für ein Wahlgrab je Stelle 765,00 €
(3) Bei nachträglicher Herrichtung eines Grabes als Wahltiefgrab beträgt die Gebühr 1.190,00 €
Anlage None Änderungssatzung Zur Gebührensatzung Zur Friedhofs
Die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Stadt Kelkheim (Taunus) tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 14. Dezember 2016 Albrecht Kündiger - Bürgermeister
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Paragraph 01
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der vorgenannten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der aktuellen Friedhofsordnung der Stadt Kelkheim (Taunus) Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren und Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) bei Erstbestattungen und Folgebelegungen b) bei Nachkauf von Nutzungsrechten
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Satzungen
c) bei Grababräumungen
- der Antragsteller
- die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
- der überlebende Ehegatte,
- die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie,
- der nichteheliche Vater gemäß § 1615m BGB,
- der Nutzungsberechtigte des Grabes,
- diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Kelkheim (Taunus) zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
d) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühren entstehen bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind fällig innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides. (3) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren.
§ 4
Stundung und Ermäßigung von Gebühren
Im Fall nachgewiesener Bedürftigkeit können die in den §§ 5, 6, 7, 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g, Absatz 2, § 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und f, § 12 Buchstaben a, b und e dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
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Satzungen
I. II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
Für die Benutzung der Kühlzellen / Leichen und Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle / Leichenhalle bis zu 6 Tagen 120,00 € für jeden weiteren Tag 25,00 € b) für die Benutzung der Trauerhalle • Hauptfriedhof 210,00€ • andere Friedhöfe mit umschlossenen Hallen 157,00 € • Friedhöfe mit nicht umschlossenen Hallen 78,50 € • für die Benutzung des Abschiedsraums auf dem Hauptfriedhof zum Zwecke einer Trauerfeier 40,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) für die Bestattung eines Verstorbenen ab 6 Jahren in einem a) Reihengrab oder Rasenreihengrab 735,00 € b) Wahlgrab Erstbelegung 735,00 € c) Wahlgrab Folgebelegung 765,00 € d) Wahltiefgrab Erstbelegung 794,00 € e) Wahltiefgrab Folgebelegung 675,00 € (2) für die Sargbestattung a) eines Verstorbenen unter 6 Jahren 429,00 € b) einer Totgeburt 190,00 € (3) für die Beisetzung von Urnen 185,00 € (4) für die Beisetzung von Urnen in einem Baumgrab 185,00 €
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Satzungen
Paragraph 07
Bestattung von Leibesfrüchten
Für die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist oder eines Fötus, welche in fester Umhüllung (Sargschachtel) den städtischen Friedhöfen zugeführt wird, wird eine Gebühr von 90 € erhoben.
Paragraph 08
Umbettungen
Paragraph 09
Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab/Rasenreihengrab für die Beisetzung Verstorbener ab 6 Jahren (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.490,00 €
b) Kindergrab für die Beisetzung Verstorbener unter 6 Jahren (Nutzungszeit 20 Jahre) 990,00 €
c) Wahlgrab für 1 Person (Nutzungszeit 25 Jahre) 3.330,00 €
d) Wahlgrab für 2 Personen (Nutzungszeit 25 Jahre) 6.660,00 € -für jede weitere Stelle 3.330,00 €
e) Wahltiefgrab (Nutzungszeit 25 Jahre) 3.630,00 €
f) Urnengrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.020,00 €
g) Urnengrab für anonyme Beisetzung (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.740,00 €
h) Urnengemeinschaftsgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) für 1 Urne 1.800,00 € für 2 Urnen 1.880,00 €
i) Baumgrab für Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.070,00 €
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Satzungen
j) Kammer in der Urnenstele auf dem Friedhof Münster (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.000,00 €
(2) Für je ein Jahr Verlängerung der Nutzungszeit gemäß § 17 Absätze 7 und 8, § 18 Absatz 4, § 19, Absatz 5 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kindergrab gemäß Absatz 1 Buchstabe b) 50,00 €
b) Wahlgrab für 1 Person gemäß Absatz 1 Buchstabe c) 130,00 €
c) Wahlgrab für 2 Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe d) 260,00 €
d) Wahltiefgrab gemäß Absatz 1 Buchstabe e) 140,00 €
e) Urnengrab gemäß Absatz 1 Buchstabe f) 130,00 €
f) Urnengemeinschaftsgrab gemäß Absatz 1 Buchstabe h) für 1 Urne 120,00 € für 2 Urnen 130,00 €
g) Urnenstele 130,00 €
Paragraph 10
Genehmigungsgebühren zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grabplatten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für stehende Grabmale • Reihen-, Kinder- oder Urnengrab 149,00 € • Wahl- oder Wahltiefgrab für Erdbestattungen 184,00 €
b) für liegende Grabmale oder Abdeckplatten 60,00 €
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In der Gebühr nach Buchstabe a) ist die regelmäßige Prüfung der Standsicherheit des Grabmals enthalten.
(1) Auf dem Hauptfriedhof werden um die Grabstätten Bodenplatten verlegt. In neu angelegte Reihen-, Kauf-, Wahl- und Tiefgräberr werden zusätzlich Grabsteinfundamente eingebaut.
Dafür werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Reihengrab | 395,00 € |
|---|---|
| b) Kindergrab | 276,00 € |
| c) Wahlgrab für 1 Person | 395,00 € |
| d) Wahlgrab für 2 Personen | |
| - bei der Erstbelegung | 636,00 € |
| - bei jeder weiteren Sargbestattung | 59,00 € |
| e) Wahltiefgrab | |
| - bei der Erstbelegung | 395,00 € |
| - bei jeder weiteren Sargbestattung | 59,00 € |
| f) Urnengrab | 196,00 € |
Falls weitere Grabstellen bei Wahl- oder Wahltiefgräberr erworben werden, erhöht sich die jeweilige Gebühr um 220,00 € je Grabstelle.
(2) Soweit die Verlegung von Bodenplatten und Grabsteinfundamenten auf anderen Friedhöfen gewünscht und genehmigt wird, bzw. auf den anderen Friedhöfen Grabfelder ausgewiesen werden, in denen Bodenplatten um die Grabstätten verlegt und Grabsteinfundamente eingebaut werden, sind Gebühren gemäß Absatz 1 zu erheben.
§ 12
Gebühren für Grababräumungen
Die Friedhofsverwaltung räumt nach Ablauf der Nutzungsrechte die Grabstätten ab. Für die Beseitigung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Fundamenten, Grabschmuck und Bepflanzung werden bei Ablauf des Nutzungsrechts folgende Gebühren erhoben:
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Satzungen
| a) Reihengrab | 210,00 € |
|---|---|
| b) Kindergrab | 120,00 € |
| c) Wahlgrab – je Grabstelle | 270,00 € |
| d) Wahltiefgrab | 270,00 € |
| e) Urnengrab – je Grabstelle | 180,00 € |
| f) Reihenurnengrab | 180,00 € |
Voraussetzung für die Gebührenerhebung ist, dass das Grab vor dem 1.Januar 1991 erworben wurde und zwischen dem 1.Januar 1991 und dem 31. Dezember 1996 keine Bestattung darin vorgenommen wurde.
Paragraph 13
Sonstige Leistungen und Gebühren
(1) Soweit in Eilfällen wegen Nichterreichen von Angehörigen die Friedhofsverwaltung einen Leichenwagen beschaffen muss oder beschafft hat, hat der Gebührenpflichtige die entstandenen Selbstkosten zuzüglich 20 % Verwaltungskostenzuschlag zu zahlen. (2) Für das Einbringen oder Abholen von Leichen außerhalb der allgemeinen Dienstzeit des Friedhofspersonals wird eine zusätzliche Gebühr von 100 € erhoben. (3) Für alle Arbeiten, die während der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden müssen, wird ein Zuschlag von 100 % berechnet. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr. (4) Für das Benutzen eines Raumes zur Vornahme von Leichenöffnungen oder rituellen Waschungen wird eine Gebühr von 300 € erhoben. In dieser Gebühr sind die Kosten für das Reinigen des Raumes enthalten. (5) Bei sonstigen Leistungen werden die entstandenen Selbstkosten der Friedhofsverwaltung zuzüglich 20 % Verwaltungskostenzuschlag erhoben.
Paragraph 14
Leistungen der Friedhofsverwaltung
(1) Für die in § 6 genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Herstellen des Grabes, b) Überführung des Sarges oder der Urne zum Grab durch Träger, c) Einsenken des Sarges oder der Urne, d) Schließen des Grabes, e) Herstellen des Grabhügels oder der Rasenfläche, f) Transport und Aufbau des Grabschmuckes.
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Satzungen
g) Einmaliges Auffüllen des Grabes, nachdem sich die Erde gesenkt hat, mit grober Erde (keine Pflanzerde)
(2) Für die in § 8 1.(1) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen des Grabes bis zur Oberkante des Sargdeckels sowie Schließen des Grabes b) Herstellen der Rasenfläche
(3) Für die in § 8 1.(2) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen und Schließen des Grabes b) Herstellen des Grabhügels
(4) Bei Urnenumbettungen sind in den Gebühren gemäß § 8 2.a) folgende Leistungen enthalten: a) Ausgraben der Urne b) Verbringen der Urne zur Leichenhalle c) Versand der Urne
(5) Bei Wiederbestattung einer Urne sind in den Gebühren gemäß § 8 2.b) folgende Leistungen enthalten: a) Verbringen der Urne zum neuen Grab b) Öffnen des neuen Grabes c) Einsenken der Urne d) Schließen des neuen Grabes
(6) Für die in § 8 1.(3) genannten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht: a) Öffnen des Grabes b) Tieferlegen der Gebeine c) Schließen des Grabes d) Herstellen des Grabhügels
(7) In den in § 9 Absatz 1 genannten Gebühren ist die Abräumung des Grabes nach Ablauf des Nutzungsrechts enthalten.
(8) Bei Verzicht auf eine oder mehrere Leistungen der Absätze 1 bis 7 erfolgt keine Gebührenermäßigung.
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Satzungen
Paragraph 15
Härtefälle
(1) Voraussetzung für jegliche Gebührenermäßigung gemäß § 4 ist, dass der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Kelkheim (Taunus) hatte. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt bei Personen und deren Angehörigen, die früher in Kelkheim (Taunus) ihren Wohnsitz hatten und die eine nutzungsberechtigte Grabstätte besitzen, in der die Beisetzung erfolgen kann. In besonderen Härtefällen ist der Magistrat berechtigt, Ausnahmen zu gestatten.
(2) Wird aus Anlass des Sterbefalls eine Versicherung fällig, so soll die Bestattungsgebühr nicht unter den Betrag der ausbezahlten Versicherungssumme ermäßigt werden.
(3) Wer im Zusammenhang mit einem eintretenden Bestattungsfall Nutzungsrechte an einem Wahl- oder Wahltiefgrab erwirbt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Bestattungsgebühren.
Paragraph 16
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1.8.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 21.12.2001 zur Friedhofordnung sowie die 1. Änderungssatzung vom 17.12.2003 und die 2. Änderungssatzung vom 20.11.2007 der Stadt Kelkheim (Taunus) außer Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 15.Juli 2010 Der Magistrat – Thomas Horn – Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Die Friedhofsordnung gilt für folgende öffentliche im Bereich der Stadt Kelkheim (Taunus) liegende Friedhöfe:
- Hauptfriedhof, Frankenallee 200
- Friedhof des Stadtteiles Fischbach, Ruppertshainer Straße 16 b
- Friedhof des Stadtteiles Ruppertshain, Am Helleberg 34
- Friedhof des Stadtteiles Eppenhain, Ehlhaltener Straße 1
- Friedhof des Stadtteiles Münster, Frankfurter Straße 206 a
- Friedhof des Stadtteiles Hornau, Hornauer Straße 176
- Alter Friedhof des Stadtteiles Kelkheim-Mitte, Frankenallee 40
§ 2 Paragraph 2
Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegen dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Paragraph 3
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kelkheim. Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in Kelkheim (Taunus) ihren Hauptwohnsitz hatten, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder die bis zu ihrem Eintritt in ein Alten- oder Pflegeheim Kelkheimer Einwohner waren. Das gleiche gilt für Verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne, oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Einwilligung besteht nicht.
(2) Leichen, Leichenreste, und Aschen dürfen nur auf den hierfür bestimmten öffentlichen Friedhöfen nach § 1 beigesetzt werden.
(3) Die Stadtteilfriedhöfe nach § 1 Nummer 2 bis 6 dienen ausschließlich der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tode oder bis zu ihrem Eintritt in ein Alten- oder Pflegeheim im jeweiligen Stadtteil ihren Hauptwohnsitz hatten. Die Friedhofsverwaltung kann der Beisetzung anderer Personen zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf diese Einwilligung besteht nicht.
§ 4 Paragraph 4
Altfriedhof Kelkheim-Mitte
(1) Der Friedhof nach § 1 Nummer 7 wird zum 31.12.2024 geschlossen und in eine Grünanlage umgewidmet.
(2) Zur Vorbereitung dieser Maßnahme gelten für diesen Friedhof abweichend von den anderen Regelungen dieser Satzung folgende Bestimmungen:
- Neue Gräber werden auf diesem Friedhof nicht mehr angelegt.
- Seit dem 31.12.1999 werden dort keine Erdbestattungen mehr vorgenommen.
- Seit dem 01.01.2010 werden dort keine Urnenbeisetzungen mehr vorgenommen.
- Nutzungsrechte an vorhandenen Gräbern können einschließlich bis zum Jahr 2024 verlängert werden.
§ 5 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Entzug der Benutzung eines Friedhofes oder von Gräbern
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können entwidmet oder ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden, wenn öffentliche Interessen oder sonstige wichtige Gründe dies erfordern.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz 1 ist in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.
Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte mehr vergeben
(3) Friedhöfe dürfen erst mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen entwidmet werden.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Grabarten gemäß dieser Satzung Bestatteten, für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Kelkheim in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll möglichst der jeweiligen nutzungsberechtigten Person einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Stadt Kelkheim kostenfrei in ähnlicher Weise wie die Erstgrabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind zu folgenden Zeiten für die Besucher geöffnet: vom 1. April bis 30. September von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr vom 1. Oktober bis 31.März von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Ebenso können Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend geschlossen werden.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jedermann der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde, b) das Fahren mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Rollstühle und Fahrzeuge zur Durchführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 9 Absatz 5 dieser Satzung, c) das Ablagern von Abfällen, ausgenommen Friedhofsabfälle an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
d) das gewerbsmäßige Anbieten von Waren und Diensten, e) das Verteilen von Druckschriften sowie das Zurschaustellen von Transparenten, f) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, g) das Verunreinigen und die Beschädigung von Friedhofseinrichtungen und -anlagen, das Übersteigen von Hecken und Einfriedungen sowie das unberechtigte Betreten von Grabstätten und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), h) die Nutzung von Wasserzapfstellen und Abfallbehältern zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen.
(3) Totengedenkfeiern bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 5 Werktage vorher anzumelden.
§ 8 Paragraph 8
Zulassung von Gewerbetreibenden
(1) Auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen, wie z.B. Steinmetze, Bestatter, Gärtner, usw. bedürfen für die Durchführung ihrer Arbeiten einer besonderen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) a) Auf Antrag ist ein Gewerbebetrieb zuzulassen, wenn er in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und nach geltendem Recht, insbesondere nach den Vorschriften der Handwerksordnung zur selbständigen Ausübung des Handwerks oder vergleichbaren Anforderung im jeweiligen EU-Mitgliedsland befugt ist. b) Die Zulassung wird in Form einer Berechtigungskarte befristet erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. c) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Entstandene Schäden sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder einen vergleichbaren Versicherungsschutz des jeweiligen EU-Mitgliedslandes nachweist.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn:
a) die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen haben oder b) ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Friedhofsordnung gegeben ist oder c) die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
§ 9 Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes durchzuführen. (2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an folgenden Tagen oder nach Einzelabsprache mit der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden: a) Hauptfriedhof und die Friedhöfe in Münster und Hornau sowie der Altfriedhof Kelkheim-Mitte montags und donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr b) Friedhof Fischbach montags, mittwochs und freitags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr c) Friedhöfe Ruppertshain und Eppenhain mittwochs und freitags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr (3) Baumaterialien und Werkzeuge sind nur vorübergehend und nur dann zu lagern, wenn sie die Benutzung der Friedhöfe und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Die bei der Ausführung anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetreibenden nicht genutzt, Arbeitsgeräte an Wasserzapfstellen nicht gereinigt werden. (4) Beton und Mörtel dürfen innerhalb der Friedhöfe nur in einem geeigneten Behältnis gemischt werden. Überschüssiges Material ist mitzunehmen. (5) Für den Material- und Werkzeugtransport dürfen Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Aus witterungsbedingten Gründen kann die Einstellung der Arbeiten verfügt oder das Befahren der Friedhöfe untersagt werden. (6) Werden bei der Durchführung gewerblicher Arbeiten Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies vor deren Entfernung unverzüglich der Friedhofsverwaltung zu melden.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 Bestattungsantrag / Leicheneinlieferung
Bestattungsantrag / Leicheneinlieferung
(1) Nach Anzeige des Todesfalles beim Standesamt ist die Bestattung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Diese setzt Ort und Zeit der Beisetzung – unter Berücksichtigung von Wünschen der Angehörigen – fest. Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 4 Werktage nach Eintritt des Todes zu bestatten. Hiervon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Leichen die nicht binnen 8 Werktagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 2 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Reihengrab / Urnengrab beigesetzt.
(2) Bestattungen finden nur montags bis freitags zu den für die einzelnen Friedhöfe festgelegten Zeiten statt.
(3) Soll eine Bestattung in einem bereits angelegten Grab vorgenommen werden, ist den Nutzungsberechtigten gestattet, bestehende gärtnerische Anlagen zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, bauliche Anlagen wie z.B. Grabmale zu entfernen, soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beisetzung durchzuführen. Sollten die Nutzungsberechtigten ihrer Pflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten sind in diesem Fall zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(4) Die Leichen sind in geschlossenen Särgen einzuliefern.
(5) Leichen sind in gekühlten Räumen aufzubewahren.
(6) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines, in eine Leichenhalle gebracht werden. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgrund einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zulässig.
(7) Die Friedhofsverwaltung vermittelt nicht die Vornahme kirchlicher Handlungen und sonstiger mit dem Todesfall in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten; sie übernimmt und vermittelt insbesondere nicht die Überführung von Leichen, auch nicht innerhalb des Stadtgebietes.
§ 11 Paragraph 11
Särge und Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge sind mit Schrauben zu verschließen und an jeder Seite mit mindestens zwei Tragegriffen zu versehen. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Die Särge zur Erdbestattung dürfen die Maße von
2,10 m Länge, 0,80 m Breite und 0,70 m Höhe einschließlich der Sargfüße nicht überschreiten.
(2) Es dürfen nur Urnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material verwendet werden. Das gleiche gilt für Schmuckurnen.
§ 12 Paragraph 12
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe des Grabes, gemessen von der Oberkante des Geländes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,00 Meter, bei Erstbelegung eines Wahltiefgrabes 1,70 Meter, bei Urnengräbern 0,65 Meter. (3) Bei Belegung der Gräber sind die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen, Einfassungen und Grabplatten von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten oder Antragstellern ausführen zu lassen. (4) Für Schäden an Anpflanzungen und Fundamenten, die bei Belegungen an Gräbern entstehen, kann kein Ersatz beansprucht werden.
§ 13 Paragraph 13
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Sargbestattungen beträgt 25 Jahre, für unter sechsjährig Verstorbene 20 Jahre, für Urnen 15 Jahre, für Totgeburten und Leibesfrüchte 10 Jahre.
§ 14 IV. G R A B S T Ä T T E N
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, sittlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Verwandte 1. Grades in einer Grabstätte zusammengelegt werden sollen. Umbettungen von einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. (3) In den ersten 5 Jahren der Ruhefrist werden Umbettungen von Erdbestattungen nicht vorgenommen. (4) Wird eine Umbettung beantragt, so ist vom Antragsteller das Einverständnis des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen.
Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht ausgegraben. Die Umbettung von Aschen unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung.
(5) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen oder sonstigen Personen ist nicht zulässig. Die Umbettung von Urnen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird lediglich das Öffnen des Grabes bis zum Sargdeckel und Schließen des Grabes von der Friedhofsverwaltung bzw. ihren Beauftragten vorgenommen. Das Heben des Sarges, der Leiche, Leichenteile oder Gebeine und das Umbetten derselben in einen neuen Sarg oder eine Gebeinkiste sowie der Transport derselben zur neuen Grabstelle, wird von der Friedhofsverwaltung nicht vorgenommen. Diese Leistung ist von einem durch den Antragsteller zu beauftragenden Bestatter durchzuführen.
(6) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung entstehen, haftet der Antragsteller.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. G R A B S T Ä T T E N
§ 15 Paragraph 15
Grabarten Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kelkheim. An ihnen können nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Wahltiefgräber d) Wahlgräber für Verstorbene unter 6 Jahren (Kindergräber) e) Urnengräber f) Rasengräber für Erdbestattungen g) Baumgräber für Urnenbeisetzungen h) Urnengemeinschaftsgräber i) Grabfeld für Totgeburten und Leibesfrüchte j) Urnenkammern k) Rasengräber für Urnen Voraussetzung ist, dass entsprechende Grabfelder auf dem jeweiligen Friedhof ausgewiesen sind.
Die Anlegung von Gruften ist nicht zulässig.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In jedem Reihengrab sowie in jeder Grabstelle eines Wahlgrabes dürfen eine Sargbestattung und zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. Wahltiefgräber werden für zwei Sargbestattungen übereinander und zwei Urnenbeisetzungen abgegeben.
(5) Gebein- oder Leichenreste können nach Ablauf der Ruhefrist in ein belegtes Reihen- oder Wahlgrab umgebettet werden.
(6) Gebeinreste oder Urnen, die bei Grabarbeiten vorgefunden werden, sind in würdiger Weise der Erde wieder zu übergeben.
§ 16 Paragraph 16
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden auf Antrag abgegeben werden.
(2) Die antragstellende Person wird Verfügungsberechtigte des Reihengrabes. Das Verfügungsrecht beschränkt sich auf die Grabgestaltung und die Grabpflege. Wiedererwerb oder Verlängerung einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(3) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) In einem Reihengrab sind eine Sargbestattung sowie nur innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhefrist zwei Urnenbeisetzungen gestattet. Kinder unter einem Jahr können in dem Grab eines Verwandten beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist des Kindes nicht die Ruhefrist des Erwachsenen übersteigt.
(5) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(6) Reihengräber haben folgende Maße: Länge 2,00 Meter Breite 1,00 Meter Breite 0,80 Meter auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 3. und 4 Abstand 0,30 Meter
(7) Mit dem Ableben des Verfügungsberechtigten geht das Verfügungsrecht auf die Angehörigen in der in § 17 (9) festgelegten Reihenfolge über.
§ 17 Paragraph 17
Wahlgräber / Wahltiefgräber für Sargbestattungen
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(1) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Nutzung ist dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgrabstätten sowie einstellige Wahlgrabstätten für Verstorbene unter 6 Jahren (Kindergräber).
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(2) Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben, in jeder Wahlgrabstätte ist eine Sargbestattung sowie zwei Urnenbeisetzungen zulässig. Bei Kindergräbern ist je Stelle nur eine Sargbestattung zulässig. Auf dem Hauptfriedhof, dem Friedhof Hornau und dem Friedhof des Stadtteiles Fischbach werden auch einstellige Wahltiefgräber für zwei Sargbestattungen übereinander und zwei Urnenbeisetzungen abgegeben.
Nach Ablauf der Ruhefrist einer Urne, kann für diese wieder eine Urne beigesetzt werden. -
(3) Wahlgräber und Wahltiefgräber haben je Grabstelle folgende Maße:
Länge 2,00 Meter
Breite 1,00 Meter
Breite 0,80 Meter auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 3. und 4.
Abstand 0,30 MeterKindergräber haben folgende Maße:
Länge 1,00 Meter
Breite 0,50 Meter
Abstand 0,30 Meter -
(4) Das Nutzungsrecht kann für eine Nutzungszeit von höchstens 25 Jahren, bei Kindergräbern von 20 Jahren, erworben werden, jedoch erst dann, wenn eine Person für welche das Grab bestimmt ist, verstorben ist. Auf Antrag können von der Friedhofsverwaltung auch Sargwahlgrabstätten zu Lebzeiten bereitgestellt werden, sofern genügend Grabstellen vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines solchen Nutzungsrechts bzw. dessen Verlängerung besteht nicht.
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(5) Das Nutzungsrecht entsteht erst, nachdem die entsprechende Nutzungserlaubnis bekannt gegeben und die fällige Gebühr vollständig beglichen worden ist.
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(6) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, und darüber zu entscheiden, wer in der Grabstätte im Übrigen beigesetzt werden soll. Sie bestimmen die Art und Weise der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
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(7) Reicht die Dauer der Nutzungszeit nicht aus, um die Ruhefrist der Folgebelegung zu gewährleisten, ist eine Bestattung nur zulässig, wenn zuvor das Nutzungsrecht um die zur Wahrung der Ruhefrist erforderliche Zeit verlängert wird.
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(8) Läuft die Nutzungszeit eines Grabes vor Ablauf der längsten Ruhefrist ab, so ist die Nutzungszeit für die gesamte Grabeinheit entsprechend zu verlängern und die Gebühr hierfür zum Zeitpunkt der Verlängerung zu den dann gültigen Gebührensätzen für volle Jahre zu entrichten.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Person für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben des jeweiligen Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten, es sei denn die Angehörigen lehnen die Übernahme des Nutzungsrechts in schriftlicher Form ab, über:
a) auf die überlebenden Ehegatten / Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten nutzungsberechtigt.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(10) Auf den Ablauf der Nutzungszeit werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten in geeigneter Weise hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihr/ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Friedhofsverwaltung nicht.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Grabstätten, die vor der Benutzung erworben werden, müssen mit Rasen eingesät und sauber gehalten werden.
(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 18 Urnengräber
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Wahlgräber die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen abgegeben werden.
(2) Urnengräber haben folgende Maße:
Länge 0,90 Meter
Breite 0,90 Meter
Breite 0,70 Meter auf dem Friedhof nach § 1 Nr. 4.
Abstand 0,30 Meter.
(3) In Urnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht an Urnengräbern wird für 15 Jahre abgegeben; es kann verlängert werden.
(5) Falls das Nutzungsrecht an Urnengräbern abläuft und nicht verlängert wird, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, beigesetzte Urnen zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber entsprechend.
§ 19 Urnengemeinschaftsgräber
Urnengemeinschaftsgräber
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Gräber, die in einem gärtnerbetreuten Grabfeld nur inklusive Pflegevertrag mit der Treuhandstelle für die Dauer der Nutzungszeit ausschließlich für Urnenbestattungen abgegeben werden.
(2) Urnengemeinschaftsgräber sind Urnengrabstätten, die durchgehend bepflanzt werden. Auf den Grabstätten befinden sich kleine Blumenbeete, die jahreszeitlich mit Saisonpflanzen bepflanzt werden.
(3) Jede Grabstätte erhält ein Grabmal, wahlweise einen Pultstein aus grauem Granit oder eine Stele aus rötlichem Granit.
(4) Die Grabnutzungsberechtigten können keine individuellen Grabmale aufstellen lassen.
(5) Die Belegung erfolgt der Reihe nach, der Platz kann nicht frei ausgewählt werden. Es werden 1-stellige Urnengemeinschaftsgräber für die Beisetzung einer Urne oder 2-stellige Urnengemeinschaftsgräber für die Beisetzung von 2 Urnen (Partnergrab) abgegeben. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.
(6) Bepflanzungswünsche sind nicht möglich. Die Bepflanzung erfolgt ausschließlich durch die von der Treuhandstelle beauftragten Gärtner.
§ 20 Rasengräber
Rasengräber
(1) Rasengräber sind Gräber, die für die Dauer der Ruhefrist belegt werden und deren Pflege ausschließlich von der Friedhofsverwaltung übernommen wird, mit Ausnahme der Unterhaltung der Grabmale der Rasengräber nach Absatz 4.
(2) Auf Rasengräbern dürfen keine Lampen, Blumenschalen, Vasen, Sträuße, Gestecke und ähnliches abgestellt werden. Solche Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Pflegemaßnahmen ersatzlos entfernt.
(3) Auf den Grabanlagen für anonyme Sarg- und Urnenbestattungen dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Es dürfen auf ihnen keine Grabmale errichtet werden. Im Bereich der Grabanlage wird eine zentrale Stelle für Blumenschmuck ausgewiesen. Die Ablage von Blumenschmuck ist nur an dieser Stelle gestattet. Die Beisetzung der Verstorbenen in dieser Grabanlage findet in der Regel ohne Beisein der Hinterbliebenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung geregelt werden.
(4) Es werden Rasengräber für Sarg- und Urnenbestattungen als Gräber mit Grabmal und für anonyme Beisetzungen zur Verfügung gestellt. Bei Rasengräbern für Sargbestattungen mit Grabmal obliegt es dem Verfügungsberechtigten ein Grabmal errichten zu lassen. Die Rasengräber für Urnen werden für 2 Urnenbestattungen inkl. einer Grabplatte ohne Gravur zur Verfügung gestellt. Die Gravur obliegt dem Nutzungsberechtigten, es darf nur eine eingelassene Schrift für die Beschriftung der Grabplatte verwendet werden.
(5) Rasengräber werden als Reihengräber für Einzelbelegungen abgegeben. Ein Nachkauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(6) In einem Rasengrab für Sargbestattungen mit Grabmal sind eine Sargbestattung sowie nur innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhefrist zwei Urnenbeisetzungen gestattet.
(7) Abweichend von § 18 sind Urnengräber für anonyme Beisetzungen 0,60 Meter lang und 0,60 Meter breit und die Rasengräber für Urnen sind 0,70 Meter lang und 0,50 Meter breit.
(8) Rasengräber für Urnen werden für 15 Jahre abgegeben und sind verlängerbar.
(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 16 bis 18, soweit sie auf Rasengräber anwendbar sind.
§ 21 Paragraph 21
Baumgräber
(1) Baumgräber sind Einzelgrabstätten für die Beisetzung von Urnen. Sie werden für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Ein Nachkauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
(2) Auf den Kelkheimer Friedhöfen werden Baumgräber vorgehalten, soweit geeignete Bäume zur Verfügung stehen.
(3) Pro Baum können je nach Größe und Lage des Baumes bis zu 6 Nutzungsrechte vergeben werden, jedoch erst wenn der Todesfall eingetreten ist.
(4) Baumgräber sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Als Gedenkzeichen kann eine Plakette angebracht werden. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Größe, Material und Gestaltung der Plakette werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die
Kosten für die Plakette tragen die Angehörigen. Die Plakette darf mit Namen, Geburts- und Todestag beschriftet werden. Grabzubehör, Blumenschmuck und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung.
§ 22 Grabfeld für Leibesfrüchte und Totgeborene
Grabfeld für Leibesfrüchte und Totgeborene
(1) Im Grabfeld für Leibesfrüchte und Totgeborene werden dieselben der Reihe nach beigesetzt ohne namentliche Kennzeichnung. (2) Bestattungen von Leibesfrüchten und Totgeborenen können in einem gesondert ausgewiesenen Bereich auf dem Hauptfriedhof vorgenommen werden. Dieser Bereich wird als Rasenfläche angelegt. Es wird ein Gedenkstein errichtet. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Unterhaltung. (3) Die Aufstellung von Grabmalen ist nicht zulässig. Grabschmuck darf zu besonderen Anlässen ausschließlich am Gedenkstein abgelegt werden. (4) Die Vorschriften für anonyme Urnengräber gelten sinngemäß.
§ 23 Urnenkammern
Urnenkammern
(1) Urnenkammern sind Grabstätten für Aschen. In jeder Urnenkammer können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Größe der einzustellenden Urnen muss den Maßen der Urnenkammer angepasst sein. (2) Die Maße der Urnenkammern richten sich nach dem Typ und Bauweise der Urnenwände. Die Urnenkammern sind unmittelbar nach der Beisetzung durch eine Kammerverschlussplatte zu verschließen. Auf den Platten ist nur eine vertieft gehauene Schrift zulässig. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. (3) Die Lage der zu belegenden Urnenkammern wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (4) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. (5) Das Nutzungsrecht an Urnenkammern wird für 15 Jahre abgegeben; es kann verlängert werden. Falls das Nutzungsrecht abläuft und nicht verlängert wird, hat die Friedhofsverwaltung das Recht beigesetzte Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs an würdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer kann nur in Folge eines Todesfalles erworben werden.
V. GRABMALE
§ 24 Aufstellungsgenehmigung für Grabmale
Allgemeine Anforderungen
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf dem Hauptfriedhof werden die Gräber (außer Rasengräber, Baumgräber und Urnengemeinschaftsgräber) durch die Friedhofsverwaltung mit Bodenplatten abgegrenzt.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise bei Grabmalen seitlich angebracht werden.
(4) Jedes Grab muss spätestens nach Ablauf eines Monats seit der Belegung mit einem Holzkreuz oder einer Holzstele versehen werden, dies gilt nicht für anonyme Rasengräber, Baumgräber und Urnengemeinschaftsgräber.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 Meter bis 1,00 Meter Höhe 0,14 Meter, ab 1,01 Meter bis 1,50 Meter Höhe 0,16 Meter und ab 1,51 Meter Höhe 0,18 Meter.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(7) Die Grabmale auf den Urnengemeinschaftsgräbern haben folgende Maße:
1-stellige Urnengemeinschaftsgräber: Pultstein 50 cm x 35 cm x 8 cm Stele 70 cm x 30 cm x 14 cm
2-stellige Urnengemeinschaftsgräber: Pultstein 60 cm x 45 cm x 8 cm Stele 100 cm x 30 cm x 14 cm
(8) Auf Rasengräber für Sargbestattungen (dies gilt nicht für anonyme Rasengräber) dürfen errichtet werden: a) liegende Grabmale in einer Größe von maximal 50 cm Breite und 40 cm Tiefe b) stehende Grabmale gemäß Absatz 5, deren Sockel eine Breite von 80 cm, eine Tiefe von 45 cm und eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten darf
(9) Die Grabmalplatten auf den Rasengräbern für Urnen sind 0,70 Meter lang und 0,50 Meter breit.
§ 25
Aufstellungsgenehmigung für Grabmale
(1) Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung zulässig, die vor Beginn der Arbeiten erteilt sein muss.
(2) Die Einwilligung ist unter Vorlage von Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Maße sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
(3) Ohne Einwilligung errichtete Anlagen sind zu entfernen. Wird einer entsprechenden Aufforderung seitens der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten nicht nachgekommen, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage selbst entfernen lassen. Wird sodann die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt, kann die Friedhofsverwaltung darüber nach eigenem Ermessen verfügen. Auf die Verfügungsbefugnis der Friedhofsverwaltung ist in der Aufforderung zur Entfernung hinzuweisen.
(4) Bei der Aufstellung von Grabmalen und der Durchführung vergleichbarer Arbeiten ist die nach dieser Satzungsbestimmung zu beantragende und zu erteilende Genehmigung von dem die Arbeit Durchführenden mitzuführen und Beauftragten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabaufbauten nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden sind.
§ 26 Paragraph 26
Standsicherheit
(1) Soweit Fundamente durch die Friedhofsverwaltung erstellt wurden, sind diese zu verwenden. Werden Fundamente durch Beauftragte der Angehörigen erstellt, dürfen sie weder auf Nachbargräber noch auf Wege übergreifen.
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen entsprechend. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind zu beachten.
(3) Liegende Grabmale sind allseitig ohne Unterbau in die Erde einzubetten.
(4) Die Angehörigen haben die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 27 VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND PFLEGE DER GRÄBER
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Die Abräumung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhefrist hat die Friedhofsverwaltung 3 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem Grab bekanntzugeben. Grabsteine, Einfassungen und Pflanzen, die bis zum festgelegten Termin von den Verfügungsberechtigten nicht abgeräumt sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Über sie verfügt die Friedhofsverwaltung nach ihrem Ermessen.
(3) Die Abräumung eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit ist 6 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem Grab bekanntzugeben. Im Übrigen gilt die Regelung in Absatz 2 Satz 2.
VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND PFLEGE DER GRÄBER
§28
Grabpflege
(1) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, diese gärtnerisch herzurichten und zu pflegen. Das gilt auch für solche Grabstellen, die noch unbelegt sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht für Rasengräber, Urnengemeinschaftsgräber und Baumgräber.
(2) Die Anlage und Pflege der Zwischenräume von benachbarten Gräbern obliegt den Verfügungsberechtigten des später erstmals belegten bzw. erworbenen Grabes. Dies gilt nicht für die Unterhaltung der Friedhofswege und Gehwegplatten nach § 23 Absatz 2.
(3) Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die
Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist ohne Ankündigung die verwelkten Blumen, Gebinde und Kränze beseitigen.
(4) Bei Zerstörung oder Beschädigung der gärtnerischen Anlage oder des Grabmals durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand ist die Friedhofsverwaltung nicht zur Herstellung des vorherigen Zustands verpflichtet. Dies gilt nicht für die gärtnerische Anlage von Rasengräbern.
§ 29 Paragraph 29
Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung eines Grabes darf die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht über die Grabränder wachsen. Die Grabbepflanzung darf bei Gräbern für Sargbestattungen eine Höhe von 1,50 Meter und bei Urnengräbern von 1,00 Meter nicht überschreiten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze anordnen. Nach erfolgloser Mahnung werden die Arbeiten auf Kosten der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(3) Nicht verrottbare Werkstoffe dürfen im Grabschmuck und bei Anpflanzungen nicht verwandt werden.
(4) Grabschmuck sowie Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden und dort verbleiben, wenn sie in ihrer Art und ihrem Zustand der Würde des Friedhofs entsprechen.
§ 30 Paragraph 30
Ruhesitze
Besondere Ruhesitze, außer den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Bänken und sonstigen Sitzgelegenheiten, dürfen nicht aufgestellt werden.
§ 31 VII. KÜHLZELLEN / LEICHENHALLEN
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Reihengrab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgräber gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Grab innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides gemäß § 26 abzuräumen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Abräumung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nach Ablauf der vorgenannten Frist durchzuführen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck bzw. Grabbepflanzung (§ 27 Absatz 3 und 4) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck bzw. die Grabbepflanzung entfernen.
VII. KÜHLZELLEN / LEICHENHALLEN
§ 32 Benutzung der Kühlzellen / Leichenhallen
Benutzung der Kühlzellen / Leichenhallen
(1) Die Kühlzellen / Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor der Beerdigung geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden.
(2) Bis dahin ist es den Angehörigen gestattet, den Verstorbenen nach Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung zu sehen, sofern keine gesundheitspolizeilichen Bedenken bestehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort dauernd zu schließen.
(4) Leichen von an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Kühlzelle / Leichenhalle gebracht werden. Diese Särge dürfen nur mit Einwilligung des Amtsarztes geöffnet werden.
(5) Särge, die im Wege der Überführung von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Wiederöffnung ist nur mit Genehmigung des Amtsarztes zulässig.
(6) Der Zutritt zu den Kühlzellen / Leichenkammern ist im Übrigen nur Ärzten, Staatsanwälten und Polizeibeamten in Ausübung ihres Berufs sowie Angehörigen und den in ihrer Begleitung befindlichen Personen nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung gestattet.
(7) Die Kühlzellen / Leichenkammern und die Särge dürfen nur durch Beauftragte bzw. Bevollmächtigte der Friedhofsverwaltung geöffnet und geschlossen werden.
VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 33 Paragraph 33
Listenführung
Die Namen der Verstorbenen, deren Geburts- und Sterbedaten, die jeweiligen Grabdaten sowie die Anschriften der Verfügungsberechtigten bzw. Verantwortlichen werden im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung gespeichert.
Daraus werden folgende Listen erzeugt:
- ein Grabverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit den laufenden Nummern sämtlicher Gräber der in dieser Friedhofsordnung gemäß § 15 aufgeführten Grabarten
- eine Namensliste der beigesetzten Verstorbenen.
§ 34 Paragraph 34
Haftung
Die Stadt Kelkheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kelkheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 Paragraph 35
Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zulassen, wenn das Festhalten an diesen Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung von diesen Vorschriften mit dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit und Gestaltung der Friedhöfe vereinbar ist.
§ 36 Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kelkheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofsordnung zu entrichten.
§ 37 Paragraph 37
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe a) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, auf den Friedhof mitbringt,
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entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe b) mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Rollstühle und Fahrzeugen zur Durchführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 9 Absatz 5 dieser Satzung, auf dem Friedhof fährt,
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entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe c) Abfälle auf dem Friedhof, ausgenommen Friedhofsabfälle an den hierfür vorgesehenen Plätzen, ablagert,
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entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe d) Waren und Dienste auf dem Friedhof gewerbsmäßig anbietet,
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entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe e) auf dem Friedhof Druckschriften verteilt oder Transparente zur Schau stellt,
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entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe f) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,
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entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe g) Friedhofseinrichtungen oder -anlagen beschädigt oder verunreinigt, Hecken und Einfriedungen übersteigt sowie Grabstätten und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) unberechtigt betritt,
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entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe h) die Wasserzapfstellen oder Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen benutzt,
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entgegen § 8 Absatz 1 ohne die besondere Zulassung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen gewerblich tätig ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10 € bis 1.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Friedhofsverwaltung.
§ 38 Paragraph 38
Übergangsregelungen
(1) Die Nutzungszeiten für Gräber auf dem Friedhof des Stadtteils Eppenhain, die zwischen dem 1.1.1975 und dem 31.12.1977 erworben wurden, betragen bei a) Wahlgräbern 35 Jahre b) Wahlurnengräbern 25 Jahre
(2) Die Nutzungszeiten für Gräber auf dem Friedhof des Stadtteils Ruppertshain, die zwischen dem 1.1.1972 und dem 31.12.1977 erworben wurden, betragen bei a) Wahlgräbern 35 Jahre b) Wahlurnengräbern 25 Jahre
(3) Die Nutzungszeiten für Gräber auf den Friedhöfen der ehemaligen Stadt Kelkheim, die vor dem 1.7.1968 belegt oder angekauft wurden, betragen bei a) Wahlurnengräbern 50 Jahre b) Wahlgräbern für Sargbestattungen 50 Jahre
(4) Die Nutzungszeiten für Urnengräber, die vor dem 30.6.1996 belegt oder angekauft wurden, betragen bei a) Reihenurnengräbern 25 Jahre b) Wahlurnengräbern 40 Jahre soweit in den Absätzen 1 bis 3 keine anderen Nutzungszeiten genannt sind.
(5) In Gräbern nach Absatz 4 Buchstabe a) können vier Urnen beigesetzt werden; der Nachkauf des Nutzungsrechtes wird zugelassen.
(6) Im Übrigen gelten für vorhandene Gräber die Vorschriften dieser Satzung.
§ 39 Paragraph 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom 01.01.2017 außer Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 12.07.2022
Der Magistrat - Albrecht Kündiger - Bürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich
Die Friedhofsordnung gilt für folgende öffentliche im Bereich der Stadt Kelkheim (Taunus) liegende Friedhöfe:
- Hauptfriedhof, Frankenallee 200
- Friedhof des Stadtteiles Fischbach, Ruppertshainer Straße 16 b
- Friedhof des Stadtteiles Ruppertshain, Am Helleberg 34
- Friedhof des Stadtteiles Eppenhain, Ehlhaltener Straße 1
- Friedhof des Stadtteiles Münster, Frankfurter Straße 206 a
- Friedhof des Stadtteiles Hornau, Hornauer Straße 176
- Alter Friedhof des Stadtteiles Kelkheim-Mitte, Frankenallee 40
Paragraph 02
Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegen dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
Paragraph 03
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kelkheim. Sie dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in Kelkheim (Taunus) ihren Hauptwohnsitz hatten, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder die bis zu ihrem Eintritt in ein Alten- oder Pflegeheim Kelkheimer Einwohner waren. Das gleiche gilt für Verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne, oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung auf Antrag zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf diese Einwilligung besteht nicht.
(2) Leichen, Leichenreste, und Aschen dürfen nur auf den hierfür bestimmten öffentlichen Friedhöfen nach § 1 beigesetzt werden.
(3) Die Stadtteilfriedhöfe nach § 1 Nummer 2 bis 6 dienen ausschließlich der Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tode oder bis zu ihrem Eintritt in ein Alten- oder Pflegeheim im jeweiligen Stadtteil ihren Hauptwohnsitz hatten. Die Friedhofsverwaltung kann der Beisetzung anderer Personen zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf diese Einwilligung besteht nicht.
Paragraph 04
Altfriedhof Kelkheim-Mitte
(1) Der Friedhof nach § 1 Nummer 7 wird zum 31.12.2024 geschlossen und in eine Grünanlage umgewidmet.
(2) Zur Vorbereitung dieser Maßnahme gelten für diesen Friedhof abweichend von den anderen Regelungen dieser Satzung folgende Bestimmungen:
- Neue Gräber werden auf diesem Friedhof nicht mehr angelegt.
- Seit dem 31.12.1999 werden dort keine Erdbestattungen mehr vorgenommen.
- Seit dem 01.01.2010 werden dort keine Urnenbeisetzungen mehr vorgenommen.
- Nutzungsrechte an vorhandenen Gräbern können einschließlich bis zum Jahr 2024 verlängert werden.
Paragraph 05
Entzug der Benutzung eines Friedhofes oder von Gräbern
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können entwidmet oder ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden, wenn öffentliche Interessen oder sonstige wichtige Gründe dies erfordern.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz 1 ist in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.
Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte mehr vergeben
(3) Friedhöfe dürfen erst mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen entwidmet werden.
(4) Im Falle der Entwidmung sind die in Grabarten gemäß dieser Satzung Bestatteten, für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Kelkheim in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll möglichst der jeweiligen nutzungsberechtigten Person einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Stadt Kelkheim kostenfrei in ähnlicher Weise wie die Erstgrabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 06
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind zu folgenden Zeiten für die Besucher geöffnet: vom 1. April bis 30. September von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr vom 1. Oktober bis 31.März von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Ebenso können Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend geschlossen werden.
Paragraph 07
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jedermann der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde, b) das Fahren mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Rollstühle und Fahrzeuge zur Durchführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 9 Absatz 5 dieser Satzung, c) das Ablagern von Abfällen, ausgenommen Friedhofsabfälle an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
d) das gewerbsmäßige Anbieten von Waren und Diensten, e) das Verteilen von Druckschriften sowie das Zurschaustellen von Transparenten, f) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, g) das Verunreinigen und die Beschädigung von Friedhofseinrichtungen und -anlagen, das Übersteigen von Hecken und Einfriedungen sowie das unberechtigte Betreten von Grabstätten und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), h) die Nutzung von Wasserzapfstellen und Abfallbehältern zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen.
(3) Totengedenkfeiern bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 5 Werktage vorher anzumelden.
Paragraph 08
Zulassung von Gewerbetreibenden
(1) Auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen, wie z.B. Steinmetze, Bestatter, Gärtner, usw. bedürfen für die Durchführung ihrer Arbeiten einer besonderen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) a) Auf Antrag ist ein Gewerbebetrieb zuzulassen, wenn er in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und nach geltendem Recht, insbesondere nach den Vorschriften der Handwerksordnung zur selbständigen Ausübung des Handwerks oder vergleichbaren Anforderung im jeweiligen EU-Mitgliedsland befugt ist. b) Die Zulassung wird in Form einer Berechtigungskarte befristet erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. c) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Entstandene Schäden sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder einen vergleichbaren Versicherungsschutz des jeweiligen EU-Mitgliedslandes nachweist.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn:
a) die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen haben oder b) ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Friedhofsordnung gegeben ist oder c) die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 nicht mehr vorliegen.
Paragraph 09
Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes durchzuführen. (2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an folgenden Tagen oder nach Einzelabsprache mit der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden: a) Hauptfriedhof und die Friedhöfe in Münster und Hornau sowie der Altfriedhof Kelkheim-Mitte montags und donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr b) Friedhof Fischbach montags, mittwochs und freitags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr c) Friedhöfe Ruppertshain und Eppenhain mittwochs und freitags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr (3) Baumaterialien und Werkzeuge sind nur vorübergehend und nur dann zu lagern, wenn sie die Benutzung der Friedhöfe und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Die bei der Ausführung anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetreibenden nicht genutzt, Arbeitsgeräte an Wasserzapfstellen nicht gereinigt werden. (4) Beton und Mörtel dürfen innerhalb der Friedhöfe nur in einem geeigneten Behältnis gemischt werden. Überschüssiges Material ist mitzunehmen. (5) Für den Material- und Werkzeugtransport dürfen Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Aus witterungsbedingten Gründen kann die Einstellung der Arbeiten verfügt oder das Befahren der Friedhöfe untersagt werden. (6) Werden bei der Durchführung gewerblicher Arbeiten Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so ist dies vor deren Entfernung unverzüglich der Friedhofsverwaltung zu melden.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 10
Bestattungsantrag / Leicheneinlieferung
(1) Nach Anzeige des Todesfalles beim Standesamt ist die Bestattung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Diese setzt Ort und Zeit der Beisetzung – unter Berücksichtigung von Wünschen der Angehörigen – fest. Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 4 Werktage nach Eintritt des Todes zu bestatten. Hiervon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Leichen die nicht binnen 8 Werktagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 2 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Reihengrab / Urnengrab beigesetzt.
(2) Bestattungen finden nur montags bis freitags zu den für die einzelnen Friedhöfe festgelegten Zeiten statt.
(3) Soll eine Bestattung in einem bereits angelegten Grab vorgenommen werden, ist den Nutzungsberechtigten gestattet, bestehende gärtnerische Anlagen zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, bauliche Anlagen wie z.B. Grabmale zu entfernen, soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beisetzung durchzuführen. Sollten die Nutzungsberechtigten ihrer Pflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten sind in diesem Fall zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
(4) Die Leichen sind in geschlossenen Särgen einzuliefern.
(5) Leichen sind in gekühlten Räumen aufzubewahren.
(6) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines, in eine Leichenhalle gebracht werden. Ausnahmen sind nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgrund einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zulässig.
(7) Die Friedhofsverwaltung vermittelt nicht die Vornahme kirchlicher Handlungen und sonstiger mit dem Todesfall in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten; sie übernimmt und vermittelt insbesondere nicht die Überführung von Leichen, auch nicht innerhalb des Stadtgebietes.
Paragraph 11
Särge und Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge sind mit Schrauben zu verschließen und an jeder Seite mit mindestens zwei Tragegriffen zu versehen. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Die Särge zur Erdbestattung dürfen die Maße von
2,10 m Länge, 0,80 m Breite und 0,70 m Höhe einschließlich der Sargfüße nicht überschreiten.
(2) Es dürfen nur Urnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material verwendet werden. Das gleiche gilt für Schmuckurnen.
Paragraph 12
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe des Grabes, gemessen von der Oberkante des Geländes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,00 Meter, bei Erstbelegung eines Wahltiefgrabes 1,70 Meter, bei Urnengräbern 0,65 Meter. (3) Bei Belegung der Gräber sind die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen, Einfassungen und Grabplatten von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten oder Antragstellern ausführen zu lassen. (4) Für Schäden an Anpflanzungen und Fundamenten, die bei Belegungen an Gräbern entstehen, kann kein Ersatz beansprucht werden.
Paragraph 13
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Sargbestattungen beträgt 25 Jahre, für unter sechsjährig Verstorbene 20 Jahre, für Urnen 15 Jahre, für Totgeburten und Leibesfrüchte 10 Jahre.
Paragraph 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, sittlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Verwandte 1. Grades in einer Grabstätte zusammengelegt werden sollen. Umbettungen von einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. (3) In den ersten 5 Jahren der Ruhefrist werden Umbettungen von Erdbestattungen nicht vorgenommen. (4) Wird eine Umbettung beantragt, so ist vom Antragsteller das Einverständnis des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen.
Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden in der Zeit vom 1. April bis 30. September nicht ausgegraben. Die Umbettung von Aschen unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung.
(5) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen oder sonstigen Personen ist nicht zulässig. Die Umbettung von Urnen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird lediglich das Öffnen des Grabes bis zum Sargdeckel und Schließen des Grabes von der Friedhofsverwaltung bzw. ihren Beauftragten vorgenommen. Das Heben des Sarges, der Leiche, Leichenteile oder Gebeine und das Umbetten derselben in einen neuen Sarg oder eine Gebeinkiste sowie der Transport derselben zur neuen Grabstelle, wird von der Friedhofsverwaltung nicht vorgenommen. Diese Leistung ist von einem durch den Antragsteller zu beauftragenden Bestatter durchzuführen.
(6) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung entstehen, haftet der Antragsteller.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. G R A B S T Ä T T E N
Paragraph 15
Grabarten Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kelkheim. An ihnen können nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Wahltiefgräber d) Wahlgräber für Verstorbene unter 6 Jahren (Kindergräber) e) Urnengräber f) Rasengräber für Erdbestattungen g) Baumgräber für Urnenbeisetzungen h) Urnengemeinschaftsgräber i) Grabfeld für Totgeburten und Leibesfrüchte j) Urnenkammern k) Rasengräber für Urnen Voraussetzung ist, dass entsprechende Grabfelder auf dem jeweiligen Friedhof ausgewiesen sind.
Die Anlegung von Gruften ist nicht zulässig.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In jedem Reihengrab sowie in jeder Grabstelle eines Wahlgrabes dürfen eine Sargbestattung und zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. Wahltiefgräber werden für zwei Sargbestattungen übereinander und zwei Urnenbeisetzungen abgegeben.
(5) Gebein- oder Leichenreste können nach Ablauf der Ruhefrist in ein belegtes Reihen- oder Wahlgrab umgebettet werden.
(6) Gebeinreste oder Urnen, die bei Grabarbeiten vorgefunden werden, sind in würdiger Weise der Erde wieder zu übergeben.
Paragraph 16
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden auf Antrag abgegeben werden.
(2) Die antragstellende Person wird Verfügungsberechtigte des Reihengrabes. Das Verfügungsrecht beschränkt sich auf die Grabgestaltung und die Grabpflege. Wiedererwerb oder Verlängerung einer Reihengrabstätte sind nicht möglich.
(3) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) In einem Reihengrab sind eine Sargbestattung sowie nur innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhefrist zwei Urnenbeisetzungen gestattet. Kinder unter einem Jahr können in dem Grab eines Verwandten beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist des Kindes nicht die Ruhefrist des Erwachsenen übersteigt.
(5) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(6) Reihengräber haben folgende Maße: Länge 2,00 Meter Breite 1,00 Meter Breite 0,80 Meter auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 3. und 4 Abstand 0,30 Meter
(7) Mit dem Ableben des Verfügungsberechtigten geht das Verfügungsrecht auf die Angehörigen in der in § 17 (9) festgelegten Reihenfolge über.
Paragraph 17
Wahlgräber / Wahltiefgräber für Sargbestattungen
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(1) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Die Nutzung ist dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgrabstätten sowie einstellige Wahlgrabstätten für Verstorbene unter 6 Jahren (Kindergräber).
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(2) Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben, in jeder Wahlgrabstätte ist eine Sargbestattung sowie zwei Urnenbeisetzungen zulässig. Bei Kindergräbern ist je Stelle nur eine Sargbestattung zulässig. Auf dem Hauptfriedhof, dem Friedhof Hornau und dem Friedhof des Stadtteiles Fischbach werden auch einstellige Wahltiefgräber für zwei Sargbestattungen übereinander und zwei Urnenbeisetzungen abgegeben.
Nach Ablauf der Ruhefrist einer Urne, kann für diese wieder eine Urne beigesetzt werden. -
(3) Wahlgräber und Wahltiefgräber haben je Grabstelle folgende Maße:
Länge 2,00 Meter
Breite 1,00 Meter
Breite 0,80 Meter auf den Friedhöfen nach § 1 Nr. 3. und 4.
Abstand 0,30 MeterKindergräber haben folgende Maße:
Länge 1,00 Meter
Breite 0,50 Meter
Abstand 0,30 Meter -
(4) Das Nutzungsrecht kann für eine Nutzungszeit von höchstens 25 Jahren, bei Kindergräbern von 20 Jahren, erworben werden, jedoch erst dann, wenn eine Person für welche das Grab bestimmt ist, verstorben ist. Auf Antrag können von der Friedhofsverwaltung auch Sargwahlgrabstätten zu Lebzeiten bereitgestellt werden, sofern genügend Grabstellen vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines solchen Nutzungsrechts bzw. dessen Verlängerung besteht nicht.
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(5) Das Nutzungsrecht entsteht erst, nachdem die entsprechende Nutzungserlaubnis bekannt gegeben und die fällige Gebühr vollständig beglichen worden ist.
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(6) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, und darüber zu entscheiden, wer in der Grabstätte im Übrigen beigesetzt werden soll. Sie bestimmen die Art und Weise der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
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(7) Reicht die Dauer der Nutzungszeit nicht aus, um die Ruhefrist der Folgebelegung zu gewährleisten, ist eine Bestattung nur zulässig, wenn zuvor das Nutzungsrecht um die zur Wahrung der Ruhefrist erforderliche Zeit verlängert wird.
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(8) Läuft die Nutzungszeit eines Grabes vor Ablauf der längsten Ruhefrist ab, so ist die Nutzungszeit für die gesamte Grabeinheit entsprechend zu verlängern und die Gebühr hierfür zum Zeitpunkt der Verlängerung zu den dann gültigen Gebührensätzen für volle Jahre zu entrichten.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Person für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben des jeweiligen Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten, es sei denn die Angehörigen lehnen die Übernahme des Nutzungsrechts in schriftlicher Form ab, über:
a) auf die überlebenden Ehegatten / Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten nutzungsberechtigt.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(10) Auf den Ablauf der Nutzungszeit werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten in geeigneter Weise hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihr/ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Friedhofsverwaltung nicht.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Grabstätten, die vor der Benutzung erworben werden, müssen mit Rasen eingesät und sauber gehalten werden.
(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
Paragraph 18
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Wahlgräber die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen abgegeben werden.
(2) Urnengräber haben folgende Maße:
Länge 0,90 Meter
Breite 0,90 Meter
Breite 0,70 Meter auf dem Friedhof nach § 1 Nr. 4.
Abstand 0,30 Meter.
(3) In Urnengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht an Urnengräbern wird für 15 Jahre abgegeben; es kann verlängert werden.
(5) Falls das Nutzungsrecht an Urnengräbern abläuft und nicht verlängert wird, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, beigesetzte Urnen zu entfernen. Die Asche wird dann an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber entsprechend.
Paragraph 19
Urnengemeinschaftsgräber
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Gräber, die in einem gärtnerbetreuten Grabfeld nur inklusive Pflegevertrag mit der Treuhandstelle für die Dauer der Nutzungszeit ausschließlich für Urnenbestattungen abgegeben werden.
(2) Urnengemeinschaftsgräber sind Urnengrabstätten, die durchgehend bepflanzt werden. Auf den Grabstätten befinden sich kleine Blumenbeete, die jahreszeitlich mit Saisonpflanzen bepflanzt werden.
(3) Jede Grabstätte erhält ein Grabmal, wahlweise einen Pultstein aus grauem Granit oder eine Stele aus rötlichem Granit.
(4) Die Grabnutzungsberechtigten können keine individuellen Grabmale aufstellen lassen.
(5) Die Belegung erfolgt der Reihe nach, der Platz kann nicht frei ausgewählt werden. Es werden 1-stellige Urnengemeinschaftsgräber für die Beisetzung einer Urne oder 2-stellige Urnengemeinschaftsgräber für die Beisetzung von 2 Urnen (Partnergrab) abgegeben. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.
(6) Bepflanzungswünsche sind nicht möglich. Die Bepflanzung erfolgt ausschließlich durch die von der Treuhandstelle beauftragten Gärtner.
Paragraph 20
Rasengräber
(1) Rasengräber sind Gräber, die für die Dauer der Ruhefrist belegt werden und deren Pflege ausschließlich von der Friedhofsverwaltung übernommen wird, mit Ausnahme der Unterhaltung der Grabmale der Rasengräber nach Absatz 4.
(2) Auf Rasengräbern dürfen keine Lampen, Blumenschalen, Vasen, Sträuße, Gestecke und ähnliches abgestellt werden. Solche Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Pflegemaßnahmen ersatzlos entfernt.
(3) Auf den Grabanlagen für anonyme Sarg- und Urnenbestattungen dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Es dürfen auf ihnen keine Grabmale errichtet werden. Im Bereich der Grabanlage wird eine zentrale Stelle für Blumenschmuck ausgewiesen. Die Ablage von Blumenschmuck ist nur an dieser Stelle gestattet. Die Beisetzung der Verstorbenen in dieser Grabanlage findet in der Regel ohne Beisein der Hinterbliebenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung geregelt werden.
(4) Es werden Rasengräber für Sarg- und Urnenbestattungen als Gräber mit Grabmal und für anonyme Beisetzungen zur Verfügung gestellt. Bei Rasengräbern für Sargbestattungen mit Grabmal obliegt es dem Verfügungsberechtigten ein Grabmal errichten zu lassen. Die Rasengräber für Urnen werden für 2 Urnenbestattungen inkl. einer Grabplatte ohne Gravur zur Verfügung gestellt. Die Gravur obliegt dem Nutzungsberechtigten, es darf nur eine eingelassene Schrift für die Beschriftung der Grabplatte verwendet werden.
(5) Rasengräber werden als Reihengräber für Einzelbelegungen abgegeben. Ein Nachkauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(6) In einem Rasengrab für Sargbestattungen mit Grabmal sind eine Sargbestattung sowie nur innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhefrist zwei Urnenbeisetzungen gestattet.
(7) Abweichend von § 18 sind Urnengräber für anonyme Beisetzungen 0,60 Meter lang und 0,60 Meter breit und die Rasengräber für Urnen sind 0,70 Meter lang und 0,50 Meter breit.
(8) Rasengräber für Urnen werden für 15 Jahre abgegeben und sind verlängerbar.
(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 16 bis 18, soweit sie auf Rasengräber anwendbar sind.
Paragraph 21
Baumgräber
(1) Baumgräber sind Einzelgrabstätten für die Beisetzung von Urnen. Sie werden für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Ein Nachkauf des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
(2) Auf den Kelkheimer Friedhöfen werden Baumgräber vorgehalten, soweit geeignete Bäume zur Verfügung stehen.
(3) Pro Baum können je nach Größe und Lage des Baumes bis zu 6 Nutzungsrechte vergeben werden, jedoch erst wenn der Todesfall eingetreten ist.
(4) Baumgräber sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Als Gedenkzeichen kann eine Plakette angebracht werden. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Größe, Material und Gestaltung der Plakette werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die
Kosten für die Plakette tragen die Angehörigen. Die Plakette darf mit Namen, Geburts- und Todestag beschriftet werden. Grabzubehör, Blumenschmuck und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.
(6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung.
Paragraph 22
Grabfeld für Leibesfrüchte und Totgeborene
(1) Im Grabfeld für Leibesfrüchte und Totgeborene werden dieselben der Reihe nach beigesetzt ohne namentliche Kennzeichnung. (2) Bestattungen von Leibesfrüchten und Totgeborenen können in einem gesondert ausgewiesenen Bereich auf dem Hauptfriedhof vorgenommen werden. Dieser Bereich wird als Rasenfläche angelegt. Es wird ein Gedenkstein errichtet. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Unterhaltung. (3) Die Aufstellung von Grabmalen ist nicht zulässig. Grabschmuck darf zu besonderen Anlässen ausschließlich am Gedenkstein abgelegt werden. (4) Die Vorschriften für anonyme Urnengräber gelten sinngemäß.
Paragraph 23
Urnenkammern
(1) Urnenkammern sind Grabstätten für Aschen. In jeder Urnenkammer können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Größe der einzustellenden Urnen muss den Maßen der Urnenkammer angepasst sein. (2) Die Maße der Urnenkammern richten sich nach dem Typ und Bauweise der Urnenwände. Die Urnenkammern sind unmittelbar nach der Beisetzung durch eine Kammerverschlussplatte zu verschließen. Auf den Platten ist nur eine vertieft gehauene Schrift zulässig. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. (3) Die Lage der zu belegenden Urnenkammern wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (4) Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. (5) Das Nutzungsrecht an Urnenkammern wird für 15 Jahre abgegeben; es kann verlängert werden. Falls das Nutzungsrecht abläuft und nicht verlängert wird, hat die Friedhofsverwaltung das Recht beigesetzte Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofs an würdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer kann nur in Folge eines Todesfalles erworben werden.
V. GRABMALE
Paragraph 24
Allgemeine Anforderungen
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Auf dem Hauptfriedhof werden die Gräber (außer Rasengräber, Baumgräber und Urnengemeinschaftsgräber) durch die Friedhofsverwaltung mit Bodenplatten abgegrenzt.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise bei Grabmalen seitlich angebracht werden.
(4) Jedes Grab muss spätestens nach Ablauf eines Monats seit der Belegung mit einem Holzkreuz oder einer Holzstele versehen werden, dies gilt nicht für anonyme Rasengräber, Baumgräber und Urnengemeinschaftsgräber.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 Meter bis 1,00 Meter Höhe 0,14 Meter, ab 1,01 Meter bis 1,50 Meter Höhe 0,16 Meter und ab 1,51 Meter Höhe 0,18 Meter.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(7) Die Grabmale auf den Urnengemeinschaftsgräbern haben folgende Maße:
1-stellige Urnengemeinschaftsgräber: Pultstein 50 cm x 35 cm x 8 cm Stele 70 cm x 30 cm x 14 cm
2-stellige Urnengemeinschaftsgräber: Pultstein 60 cm x 45 cm x 8 cm Stele 100 cm x 30 cm x 14 cm
(8) Auf Rasengräber für Sargbestattungen (dies gilt nicht für anonyme Rasengräber) dürfen errichtet werden: a) liegende Grabmale in einer Größe von maximal 50 cm Breite und 40 cm Tiefe b) stehende Grabmale gemäß Absatz 5, deren Sockel eine Breite von 80 cm, eine Tiefe von 45 cm und eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten darf
(9) Die Grabmalplatten auf den Rasengräbern für Urnen sind 0,70 Meter lang und 0,50 Meter breit.
§ 25
Aufstellungsgenehmigung für Grabmale
(1) Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung zulässig, die vor Beginn der Arbeiten erteilt sein muss.
(2) Die Einwilligung ist unter Vorlage von Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes, Maße sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
(3) Ohne Einwilligung errichtete Anlagen sind zu entfernen. Wird einer entsprechenden Aufforderung seitens der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten nicht nachgekommen, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage selbst entfernen lassen. Wird sodann die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt, kann die Friedhofsverwaltung darüber nach eigenem Ermessen verfügen. Auf die Verfügungsbefugnis der Friedhofsverwaltung ist in der Aufforderung zur Entfernung hinzuweisen.
(4) Bei der Aufstellung von Grabmalen und der Durchführung vergleichbarer Arbeiten ist die nach dieser Satzungsbestimmung zu beantragende und zu erteilende Genehmigung von dem die Arbeit Durchführenden mitzuführen und Beauftragten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabaufbauten nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden sind.
Paragraph 26
Standsicherheit
(1) Soweit Fundamente durch die Friedhofsverwaltung erstellt wurden, sind diese zu verwenden. Werden Fundamente durch Beauftragte der Angehörigen erstellt, dürfen sie weder auf Nachbargräber noch auf Wege übergreifen.
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen entsprechend. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind zu beachten.
(3) Liegende Grabmale sind allseitig ohne Unterbau in die Erde einzubetten.
(4) Die Angehörigen haben die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dauernd in gutem und sicherem Zustand zu halten.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.
Paragraph 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Die Abräumung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhefrist hat die Friedhofsverwaltung 3 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem Grab bekanntzugeben. Grabsteine, Einfassungen und Pflanzen, die bis zum festgelegten Termin von den Verfügungsberechtigten nicht abgeräumt sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Über sie verfügt die Friedhofsverwaltung nach ihrem Ermessen.
(3) Die Abräumung eines Wahlgrabes nach Ablauf der Nutzungszeit ist 6 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem Grab bekanntzugeben. Im Übrigen gilt die Regelung in Absatz 2 Satz 2.
VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND PFLEGE DER GRÄBER
§28
Grabpflege
(1) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, diese gärtnerisch herzurichten und zu pflegen. Das gilt auch für solche Grabstellen, die noch unbelegt sind. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht für Rasengräber, Urnengemeinschaftsgräber und Baumgräber.
(2) Die Anlage und Pflege der Zwischenräume von benachbarten Gräbern obliegt den Verfügungsberechtigten des später erstmals belegten bzw. erworbenen Grabes. Dies gilt nicht für die Unterhaltung der Friedhofswege und Gehwegplatten nach § 23 Absatz 2.
(3) Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die
Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist ohne Ankündigung die verwelkten Blumen, Gebinde und Kränze beseitigen.
(4) Bei Zerstörung oder Beschädigung der gärtnerischen Anlage oder des Grabmals durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand ist die Friedhofsverwaltung nicht zur Herstellung des vorherigen Zustands verpflichtet. Dies gilt nicht für die gärtnerische Anlage von Rasengräbern.
Paragraph 29
Bepflanzung
(1) Die Bepflanzung eines Grabes darf die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht über die Grabränder wachsen. Die Grabbepflanzung darf bei Gräbern für Sargbestattungen eine Höhe von 1,50 Meter und bei Urnengräbern von 1,00 Meter nicht überschreiten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze anordnen. Nach erfolgloser Mahnung werden die Arbeiten auf Kosten der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätte von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(3) Nicht verrottbare Werkstoffe dürfen im Grabschmuck und bei Anpflanzungen nicht verwandt werden.
(4) Grabschmuck sowie Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden und dort verbleiben, wenn sie in ihrer Art und ihrem Zustand der Würde des Friedhofs entsprechen.
Paragraph 30
Ruhesitze
Besondere Ruhesitze, außer den von der Friedhofsverwaltung aufgestellten Bänken und sonstigen Sitzgelegenheiten, dürfen nicht aufgestellt werden.
Paragraph 31
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Reihengrab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgräber gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Grab innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides gemäß § 26 abzuräumen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Abräumung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nach Ablauf der vorgenannten Frist durchzuführen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck bzw. Grabbepflanzung (§ 27 Absatz 3 und 4) gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck bzw. die Grabbepflanzung entfernen.
VII. KÜHLZELLEN / LEICHENHALLEN
Paragraph 32
Benutzung der Kühlzellen / Leichenhallen
(1) Die Kühlzellen / Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor der Beerdigung geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden.
(2) Bis dahin ist es den Angehörigen gestattet, den Verstorbenen nach Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung zu sehen, sofern keine gesundheitspolizeilichen Bedenken bestehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort dauernd zu schließen.
(4) Leichen von an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Kühlzelle / Leichenhalle gebracht werden. Diese Särge dürfen nur mit Einwilligung des Amtsarztes geöffnet werden.
(5) Särge, die im Wege der Überführung von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Wiederöffnung ist nur mit Genehmigung des Amtsarztes zulässig.
(6) Der Zutritt zu den Kühlzellen / Leichenkammern ist im Übrigen nur Ärzten, Staatsanwälten und Polizeibeamten in Ausübung ihres Berufs sowie Angehörigen und den in ihrer Begleitung befindlichen Personen nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung gestattet.
(7) Die Kühlzellen / Leichenkammern und die Särge dürfen nur durch Beauftragte bzw. Bevollmächtigte der Friedhofsverwaltung geöffnet und geschlossen werden.
VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Paragraph 33
Listenführung
Die Namen der Verstorbenen, deren Geburts- und Sterbedaten, die jeweiligen Grabdaten sowie die Anschriften der Verfügungsberechtigten bzw. Verantwortlichen werden im Rahmen der automatisierten Datenverarbeitung gespeichert.
Daraus werden folgende Listen erzeugt:
- ein Grabverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit den laufenden Nummern sämtlicher Gräber der in dieser Friedhofsordnung gemäß § 15 aufgeführten Grabarten
- eine Namensliste der beigesetzten Verstorbenen.
Paragraph 34
Haftung
Die Stadt Kelkheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kelkheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 35
Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zulassen, wenn das Festhalten an diesen Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung von diesen Vorschriften mit dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit und Gestaltung der Friedhöfe vereinbar ist.
Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kelkheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofsordnung zu entrichten.
Paragraph 37
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe a) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, auf den Friedhof mitbringt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe b) mit Fahrzeugen jeglicher Art, ausgenommen Rollstühle und Fahrzeugen zur Durchführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 9 Absatz 5 dieser Satzung, auf dem Friedhof fährt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe c) Abfälle auf dem Friedhof, ausgenommen Friedhofsabfälle an den hierfür vorgesehenen Plätzen, ablagert,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe d) Waren und Dienste auf dem Friedhof gewerbsmäßig anbietet,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe e) auf dem Friedhof Druckschriften verteilt oder Transparente zur Schau stellt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe f) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe g) Friedhofseinrichtungen oder -anlagen beschädigt oder verunreinigt, Hecken und Einfriedungen übersteigt sowie Grabstätten und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) unberechtigt betritt,
-
entgegen § 7 Absatz 2 Buchstabe h) die Wasserzapfstellen oder Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen benutzt,
-
entgegen § 8 Absatz 1 ohne die besondere Zulassung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen gewerblich tätig ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10 € bis 1.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Friedhofsverwaltung.
Paragraph 38
Übergangsregelungen
(1) Die Nutzungszeiten für Gräber auf dem Friedhof des Stadtteils Eppenhain, die zwischen dem 1.1.1975 und dem 31.12.1977 erworben wurden, betragen bei a) Wahlgräbern 35 Jahre b) Wahlurnengräbern 25 Jahre
(2) Die Nutzungszeiten für Gräber auf dem Friedhof des Stadtteils Ruppertshain, die zwischen dem 1.1.1972 und dem 31.12.1977 erworben wurden, betragen bei a) Wahlgräbern 35 Jahre b) Wahlurnengräbern 25 Jahre
(3) Die Nutzungszeiten für Gräber auf den Friedhöfen der ehemaligen Stadt Kelkheim, die vor dem 1.7.1968 belegt oder angekauft wurden, betragen bei a) Wahlurnengräbern 50 Jahre b) Wahlgräbern für Sargbestattungen 50 Jahre
(4) Die Nutzungszeiten für Urnengräber, die vor dem 30.6.1996 belegt oder angekauft wurden, betragen bei a) Reihenurnengräbern 25 Jahre b) Wahlurnengräbern 40 Jahre soweit in den Absätzen 1 bis 3 keine anderen Nutzungszeiten genannt sind.
(5) In Gräbern nach Absatz 4 Buchstabe a) können vier Urnen beigesetzt werden; der Nachkauf des Nutzungsrechtes wird zugelassen.
(6) Im Übrigen gelten für vorhandene Gräber die Vorschriften dieser Satzung.
Paragraph 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom 01.01.2017 außer Kraft.
Kelkheim (Taunus), den 12.07.2022
Der Magistrat - Albrecht Kündiger - Bürgermeister