Friedhofsgebühren Eppstein 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Eppstein · Hessen · PLZ 65817

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026 (beschlossen am 11.12.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
7.176,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebO (Erdreihengrab für Verstorbene ab 5 Jahren, 30 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
8.352,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 lit. a GebO (Erdkaufgrab, Preis je Stelle, 35 Jahre Nutzungsrecht)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.236,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. e GebO (Urnenreihengrab, 15 Jahre)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.236,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 lit. b GebO (Urnenkaufgrab 1-stellig, 15 Jahre)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.236,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. g GebO (Anonyme Grabstätte, 15 Jahre)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.512,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. f GebO (Baumurnengrab, 15 Jahre)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.512,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.512 € · Urne: 1.080 €
📄 § 7 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GebO
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 9 Abs. 1 GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (beschlossen am 11.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​ Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Eppstein (Stand 2026)

Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Eppstein

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungs-gesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kom-munale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Eppstein vom 01.01.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 11.12.2025 die Friedhöfe der Stadt Eppstein folgende

Gebührenordnung

beschlossen:

INHALT

Teil I Gebühren (§ 1 - § 6)

Teil II Höhe der Gebühren (§ 7 - § 12)

Teil III Schlussvorschrift

(§ 13)

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Eppstein Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung er-hoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind diejenigen Perso-nen, die nach bürgerlichem Recht die Kosten für eine Bestattung zu tragen oder Leistungen in Anspruch genommen haben.

Das sind

a) der Ehegatte

b) der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

c) Kinder

d) Eltern

e) Großeltern

f) Enkel und

g) Geschwister

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen sind die Antragsteller Schuldner.

(2) Gebührenpflichtig ist in jedem Fall auch

a) der Antragsteller und

b) diejenige Person, die sich der Stadt Eppstein gegenüber zur Kostenübernahme ver-pflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fäl-lig, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Anforderung an die Stadtkasse Eppstein zu entrichten

§ 4 – Rechtsmittel

(1) Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach den jeweils gültigen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

§ 5 – Beitreibung

Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, unterliegen der Bei-treibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Hessischen Ver-waltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung im landesrechtlichen Beitrei-bungsverfahren.

§ 6 – Stundung und Erlass von Gebühren

(1) Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die Gebühren dieser Gebührenordnung ge-stundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden. Bei Bestattungen in einem Kaufgrab bzw. Urnenkaufgrab ist eine Ermäßigung und ein Er-lass der Gebühren ausgeschlossen. (2) Über Stundung und Erlass von Gebühren entscheidet die Friedhofsverwaltung auf der Grundlage der Hauptsatzung der Stadt Eppstein in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 7 – Bestattungsgebühren

(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Bestattung eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr

– in einem Erdgrab Reihengrab

a. Erdreihengrab Wiese 2.148,00 € b. Erdreihengrab Einzel

1.512,00 € – Erdkaufgrab in einem Kaufgrab

a. Erdkaufgrab Einzel 1.512,00 € b. Erdkaufgrab Doppel (erste Beisetzung) 1.512,00 € c. Erdkaufgrab Doppel (zweite Beisetzung) 1.584,00 €

b) für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

– in einem Reihengrab 440,00 € – Bestattung einer Totgeburt 160,00 €

(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung einer Urne

– in einem Urnengrab Reihe / Kauf 1.080,00 € – in einem Urnenwandgrab Reihe / Kauf 1.080,00 € Friedwiesengrab Reihe / Kauf 1.080,00 € – Urnenbaumgrab 1.080,00 €

(3) Abweichend von den in Abs. 1 und 2 genannten Gebührensätzen werden kostenlos beigesetzt:

a) Frühgeburten unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch ge-nommen wird.

b) Standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte, die in einfacher fester Umhül-lung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zu-geführt werden. Ein Anspruch auf ein Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesen Fällen nicht. (4) Die in Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren beinhalten das Ausheben und Schließen des Grabes. (5) Mit der Durchführung einzelner Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Bestattungs-fall stehen, kann die Friedhofsverwaltung auch Dritte beauftragen. Die Leistungen sind ge-mäß § 10 Abs. 1 und 2 zu erstatten.

§ 8 – Gebühren für die Überlassung von Reihengräbern und

Erwerb von Nutzungsrechten an Kaufgräbern und Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen

(1) Für die Überlassung und die Benutzungsgebühr eines Reihengrabes sind zu entrichten:

a) Erdbestattung (25 Jahre) für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 360,00 €

b) Erdbestattung (30 Jahre) für die Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 7.176,00 € c) Friedwiesengrab für eine Sargbestattung (30 Jahre) 7.176,00 €

d) Friedwiesengrab für eine Urne (15 Jahre) 1.440,00 €

e) Urnenbestattung (15 Jahre) 1.236,00 € f) Baumurnengrab (15 Jahre) 1.512,00 €

g) Anonyme Grabstätte (15 Jahre) 1.236,00 €

h) Urnenwandgräber (15 Jahre) 1.368,00 €

(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten eines Kaufgrabes sind zu entrichten:

a) Erdbestattungen (35 Jahre) je Stelle 8.352,00 €

b) Urnenbestattung (15 Jahre) 1.236,00 € c) Urnenwandgräber (15 Jahre) 1.368,00 €

d) Urnenkaufgrabstätte 4-stellig (15 Jahre) 4.944,00 €

e) Friedwiesenkaufgrab für 2 Urnen (15 Jahre) 2.880,00 €

(3) Erfolgt eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Kaufgrabstätte, so beträgt die Gebühr für jedes Jahr der Verlängerung für

a) ein Kaufgrab für Erdbestattungen je Grabstelle 348,00 €

b) ein Kaufgrab für Urnenkaufgräber 84,00 € c) Urnenkaufgräber 4-stellig 336,00 €

d) Urnenwandkaufgräber 96,00 €.

(4) Bruchteile von Beträgen werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 9 – Sonstige Gebühren

(1) Für die Leistungen nach Buchstaben a) und b) wird eine Pauschalgebühr für die Trauerhalle von 350,00 € erhoben. Die Pauschalgebühr beinhaltet folgende Leistungen:

a) Benutzung und Reinigung der Trauerhalle

260,00 €

b) Aufbewahrung von Leichen oder Leichenteilen

90,00 € (2) Für die Aufbewahrung von Leichen oder Leichenteilen auf den Friedhöfen der Stadt Eppstein wird eine Gebühr in Höhe von 90,00 € erhoben. (3) Aschenreste werden nach der Einäscherung für die Dauer eines Monats gebührenfrei auf-bewahrt. Für eine längere Aufbewahrung sind pro Tag 35,00 € zu entrichten. (4) Bei zwingender Notwenigkeit werden auf Antrag Urnen- und Aschenreste von der Fried-hofsverwaltung umgebettet. Für die Umbettung einer Urne sind 310,00 € zu entrichten. (5) Für die Wiederbestattung von Leichen bzw. Leichenresten, die auswärts bereits bestattet waren, gelten die Gebühren dieser Gebührenordnung. Notwendige neue Särge

oder Urnen, Übersärge für Leichenbeförderung, die Anhebung und Wiederaufstellung von Grabmälern sind von den Antragstellern zu stellen bzw. ausführen zu lassen. (7) Für die Genehmigung der Errichtung eines Grabmales wird eine Gebühr von 84,00 € erhoben. (8) Für die einmalige Ausstellung eines Bedienstetenausweises zur Ausübung einer gewerbli-chen Tätigkeit auf den Friedhöfen wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. (9) Für die Ausstellung eines Bedienstetenausweises für 5 Jahre und zur Ausübung einer ge-werblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen wird eine Gebühr von 125,00 € erhoben. (10) Für die Ausstellung einer Beisetzungsbescheinigung wird eine Gebühr von 25,00 € erho-ben. (11) Für die Ausstellung eines Leichenpasses wird eine Gebühr von 55,00 € erhoben.

§ 10 – Inanspruchnahme von Bediensteten

(1) Werden von Bediensteten der Friedhofsverwaltung Arbeiten gemäß Friedhofssatzung aus-geführt, die nicht durch festgesetzte Gebühr bereits abgegolten sind, wird je Arbeitskraft pro Arbeitsstunde der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 100 % Zuschlag berechnet. (2) Bei Inanspruchnahme von Dritten sind die entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 11 – Beseitigung von Gräbern

(1) Für die Abräumung und Einebnung sowie die Beseitigung der Grabmale einschließlich der Nebentätigkeiten werden die tatsächlich entstehenden Kosten gemäß den Bestimmungen des § 10 erhoben. (2) Diese Regelung gilt für die Gräber, die vor Inkrafttreten der Gebührenordnung vom 01.03.1987 für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Eppstein vergeben wor-den sind.

§ 12 – Geltungsbereich

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Gültigkeit der Sat-zung im Übrigen unberührt.

III. Schlussvorschriften

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Eppstein vom 01.01.2020 außer Kraft.

Eppstein, 11.12.2025

Alexander Simon

Sabine Bergold Bürgermeister

Erste Stadträtin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2026 (beschlossen am 11.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Eppstein (Stand 2026)

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Eppstein

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungs-gesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2025 (GVBl. I S. Nr. 64) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eppstein in der Sitzung vom 11.12.2025 für die Friedhöfe der Stadt Eppstein folgende Satzung über das Friedhofs-und Bestattungswesen in der Stadt Eppstein beschlossen

INHALT

Teil I Allgemeine Bestimmungen (§ 1 - § 5)

Teil II Ordnungsvorschriften (§ 6 - § 9)

Teil III Allgemeine Bestattungsvorschriften (§10 - § 13)

Teil IV Grabstätten (§ 14 - § 24)

Teil V Gestaltung der Grabstätten (§ 25)

Teil VI Grabmale (§ 26 - § 31)

Teil VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten (§ 32 - § 34)

Teil VIII Leichenhalle und Trauerfeiern (§ 35 - § 36)

Teil IX Schlussvorschriften (§ 37 - § 42)

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Eppstein gelegenen und von ihr verwal-teten Friedhöfe. Jeder der fünf Stadtteile hat seinen eigenen Friedhof.

a) Friedhof Eppstein, In den Amtmannswiesen

b) Friedhof Vockenhausen, Taunusstraße

c) Friedhof Ehlhalten, Vor dem Thor

d) Friedhof Bremthal, Niederjosbacher Straße

e) Friedhof Niederjosbach, Kirchgasse

§ 2 – Gleichstellungsregelung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männ-liche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt und bilden in ihrer Gesamtheit eine öf-fentliche Einrichtung.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunk-tionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistori-sche und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Ver-storbenen.

(4) Ein Recht auf Bestattung haben Personen,

a) die bei Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Eppstein waren,

b) die ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle auf dem Friedhof erworben haben,

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außer-halb der Stadt Eppstein beigesetzt werden,

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben,

e) Gestattet ist ebenfalls die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das mit einem Ge-burtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde.

(5) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie zu-letzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt.

(6) Die Bestattung anderer Personen bedarf eines vorherigen schriftlichen Antrages. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung der Stadt Eppstein besteht nicht. Totgebo-rene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 4 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 – Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau be-stimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Kauf-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wie-dererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungs-einrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Schließung bzw. die Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Nach der Schließung kann die Stadt Eppstein die Entwidmung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen verfügen.

Teil II Ordnungsvorschriften (Friedhofsordnung)

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus beson-derem Anlass gestatten oder vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anwei-sungen des Aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.

§ 8 – Gebote und Verbote

(1) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe-treibenden, zu befahren,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbie-ten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungs-feiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum von Grabstätten außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, i) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen, sowie Radiogeräte und dergleichen spielen zu lassen, j) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und sonstige Gegenstände abzureißen oder mitzu-nehmen, k) Abfälle aus Haus, Hof und Garten in den Behältnissen (Containern) der Friedhöfe zu deponieren.

l) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsu-mieren. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (2) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Werk-tage vorher anzumelden. (3) Den Schöpf- und Zapfstellen darf Wasser nur zu Zwecken der Grabpflege entnommen wer-den. Das Reinigen von Geräten in den Schöpfbecken ist verboten. Die Zapfhähne sind nach dem Gebrauch wieder zu schließen. (4) Verstöße gegen diese Gebote und Verbote werden nach dem Gesetz über Ordnungswid-rigkeiten (OWiG) geahndet. Wer wiederholt gegen die Vorschriften verstößt, kann des Friedhofs verwiesen werden.

§ 9 – Dienstleistungserbringer

(1) Gärtner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die Auf-nahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungs-verfahrensgesetzes abgewickelt werden. (2) Die Friedhofsverwaltung verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass

a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen. (3) Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu be-antragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonals auf Verlangen vorzu-zeigen. (4) Die Ausweise werden entweder für 5 Kalenderjahre oder einmalig ausgestellt und sind ge-bührenpflichtig (§ 9 Abs. 8 + 9 der Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Eppstein). (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-haft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (montags bis samstags; aus-schließlich Allerheiligen und Allerseelen) innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Teil III Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Anmeldung des Sterbefalls

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsver-waltung in Textform zu beantragen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen bei-zufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Kaufgrabstätte bzw. Urnenkaufgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Eine Erdbestattung ist erst zulässig, wenn folgende Unterlagen vorgelegt werden:

a) ein Leichenschauschein,

b) die amtliche Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über die Rückstellung der Beur-kundung,

c) erforderlichenfalls eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Erlaubnis zur Bestat-tung. (4) Eine Urnenbeisetzung ist erst zulässig, wenn ergänzend zu den Unterlagen in Abs. 3 eine Bescheinigung über die Zweite Leichenschau vorgelegt wird. (5) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vor-zulegen. (6) Die Friedhofsverwaltung setzt in Abstimmung mit den Angehörigen oder dem beauftragten Unternehmen Ort und Zeit der Bestattungen fest. Die Bestattungen werden grundsätzlich nur montags bis freitags von 10.00 Uhr bis 14.30 Uhr durchgeführt. In begründeten Fällen können unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten Ausnahmen gemacht werden. (7) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Aus-füllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder einer sonstigen am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle ge-bracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Kremato-rien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizi-nischen Instituten. (8) Bestattungen sollen in der Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Höchstfrist kann überschritten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass gegen die spätere Bestattung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

§ 11 – Särge und Urnen

(1) Särge und Urnen aus bzw. mit schwer zersetzbaren oder schadstoffhaltigen Stoffen, bei denen die Verrottung oder Zersetzung des Werkstoffes innerhalb der Ruhefrist nicht ge-währleistet ist, dürfen nicht verwendet werden. Es sind nur vergängliche bzw. Bio-Urnen zulässig. Bei Baumbestattungen dürfen nur Bio-Urnen verwendet werden. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbe-lastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährden-den Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überur-nen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundli-chem Material bestehen.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung mitzuteilen. (4) In Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit der Särge im Einzelfall.

§ 12 – Grabmaße

(1) Die Gräber werden von den Bediensteten bzw. beauftragten Dritten der Stadt Eppstein ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. (3) Das fertige Grab einschließlich Umrandung beträgt:

a) bei einer Einzelgrabstätte nach § 15 Abs. 2 a)

1,20 m x 0,60 m,

b) bei einer Einzelgrabstätte nach § 15 Abs. 2 b)

2,00 m x 1,00 m, c) bei einer Doppelgrabstätte nach § 16,

2,00 m x 2,00 m

d) bei einzelnen Friedwiesengräbern nach § 19

0,50 m x 0,50 m

e) bei doppelten Friedwiesengräbern nach § 19

0,80 m x 0,50 m f) bei Urnengräbern 1 stellig nach §§ 18, 19, 20 und 21 0,50 m x 0,50 m

g) bei Urnengräbern 2 stellig nach §§ 16 und 19,

0,50 m x 1,00 m

h) bei Urnengräbern 4 stellig nach § 16,

1,00 m x 1,00 m Die Gräber von Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. Dies gilt auch für Ascheurnen. (4) Für Kaufgrabstätten nach § 16 gelten die Maße entsprechend.

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Eppstein. Die vorherige Zustimmung für die Umbettung von Leichen darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffent-liche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Es gelten die gesetz-lichen Regelungen. (3) Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. März vorge-nommen werden.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Urnenreste können nur mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettung aus Einzelgrabstätten bzw. Urneneinzelgrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettung aus Kaufgrabstätten bzw. Urnenkaufgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. Bei Leichen und Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, können von Amts wegen in Einzelgrabstätten bzw. Urnengrabstätten umgebettet werden. (6) Umbettungen von Leichen und Leichenresten einschließlich der Erdarbeiten dürfen nur von einem dafür zugelassenen Unternehmen ausgeführt werden. Die Umbettungen werden nicht von der Stadt Eppstein oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgeführt. (7) Für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entste-hen, haftet der ausführende Unternehmer. (8) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt. (9) Leichen und Urnenreste dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

Teil IV Grabstätten

§ 14 – Grabarten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Eppstein. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Rechte die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, müssen bei Bedarf von den Berechtigten bzw. Hinterbliebenen bei der Friedhofs-verwaltung nachgewiesen werden. Können diese Nachweise nicht erbracht werden, gelten die Bestimmungen dieser Satzung in der jeweiligen gültigen Fassung. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengräber

b) Kaufgräber (einzeln und mehrstellig) c) Ehrengrabstätten

d) Urnenreihengräber

e) Friedwiesengrabstätten (einzeln und mehrstellig) f) Baumbestattungen

g) anonyme Urnengräber

h) Urnenkaufgräber (doppelt- und mehrstellig) i) Urnenwandgräber (einzeln und doppelt) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an Kaufgrabstätten in einer bestimmten Lage des jeweiligen Friedhofes oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Reihengräber

(1) Die Reihengräber sind Einzelgrabstätten für Körperbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist (§ 22) des zu Bestatteten zugeteilt werden. Ein Erwerb, Wiedererwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Reihengräbern ist nicht mög-lich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines gleichzeitig verstor-benen Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Ge-schwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Des Weiteren können auf Antrag auch in Rei-hengrabstätten innerhalb der ersten 15 Jahre der Ruhefirst bis zu 2 Urnen beigesetzt wer-den. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit des Reihengrabes entfernt. Die Gebüh-ren hierfür richten sich nach § 11 der Gebührenordnung zur Satzung über das Friedhofs-und Bestattungswesen der Stadt Eppstein. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird öffentlich bekannt gegeben.

§ 16 – Kaufgräber

(1) Kaufgräber werden ein- oder mehrstellig abgegeben. (2) Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr und mit Aushändigung der Verlei-hungsurkunde. (3) Das Nutzungsrecht kann mehrfach wieder erworben werden und ist nur für die gesamte Kaufgrabstätte möglich. (4) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt gel-tenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeit-punkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf eine Verlängerung nach Ablauf der Nutzungszeit besteht nicht. (5) Reicht die Dauer des Nutzungsrechtes nicht aus, um die Ruhefristen zu gewährleisten, ist eine Bestattung nur zulässig, wenn zuvor das Nutzungsrecht um die zur Wahrung der Ru-hefristen erforderliche Zeit verlängert wird. (6) Ohne Vorliegen eines Bestattungsfalles kann ein bestehendes Nutzungsrecht für Urnen-und Erdkaufgräber auf Antrag um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Bis zu einer maxima-len Laufzeit von insgesamt 60 Jahren. Der Antrag kann frühestens 12 Monate vor Ablauf der bisherigen Nutzungszeit gestellt werden. (7) Das Abräumen von Kaufgräbern nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird öffentlich bekannt gegeben. § 30 dieser Satzung gilt entsprechend. (8) Eine Verlängerung der Nutzungszeit bei einer Beisetzung von Urnen ist möglich. In einem Kaufgrab können bis zu 4 Urnen pro Grabstelle beigesetzt werden. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollte der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder

b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) Großeltern

g) auf die Geschwister,

h) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben. Innerhalb der einzigen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Dies ist der Friedhofsverwal-tung mitzuteilen.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. (12) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (13) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Kaufgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden. (14) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhe-frist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (15) Nur bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechtes im Falle einer genehmigten Umbet-tung wird dem Nutzungsberechtigten die für die Kaufgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet. (16) Das Ausmauern von Kaufgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen der Stadt Eppstein. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grab-male oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung der-artiger Grabmale versagen.

§ 18 – Urnenreihengräber

Urnenreihengräber sind Einzelgrabstätten für die Bestattungen von Urnen, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist belegt und zugeteilt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Urnenreihengrab ist ausgeschlossen.

§ 19 – Friedwiesengrabstätten

(1) Friedwiesengräber sind für die Bestattung von Urnen und Sargbestattungen, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist auf einer Rasenfläche belegt und zugeteilt werden. (2) Die Abdeckung des Grabes erfolgt ausschließlich durch eine helle bodengleiche Granit-platte. Die Grabplatten bei Urnen- und Sargbestattungen sind 50 cm x 50 cm x 5 cm in der Größe zu verlegen. Bei mehrstelligen Friedwiesengräbern betragen die Maße 80 cm x 50 cm x 5 cm. (3) Auf der Granitplatte ist nur eine vertiefte Schrift zulässig. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. (4) Um die Mäharbeiten auf diesem Grabfeld nicht zu behindern, ist Blumenschmuck an den einzelnen Grabstätten nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür in unmittelbarer Nähe des Grabfeldes eine geeignete Fläche für Gebinde, Kränze etc. zur Verfügung. Auf-gestellte Gegenstände an der Grabstätte werden im Rahmen der Pflegemaßnahmen auf die bereitgestellte Blumenablage verbracht. (5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 16, 18 und 22.

§ 20 – Baumbestattungen

(1) Baumbestattungen sind Einzelgrabstätten am Fuße eines Baumes für die Bestattung von Urnen, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist belegt und zugeteilt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Baumgrab ist ausgeschlossen. (2) Baumgräber werden durch die Stadt Eppstein gärtnerisch angelegt und gepflegt. Eine Be-pflanzung der Grabstätten durch Dritte ist nicht gestattet. (3) Die Aufstellung eines Grabmales mit Einfassung ist bei dieser Grabart nicht gestattet. Auf einer Messingtafel werden die Lebens- und Sterbedaten eingraviert und in der Nähe der Grabfelder an einer aufgestellten Säule angebracht. Der Erwerb der Tafeln erfolgt aus-schließlich durch die Stadt Eppstein und wird bei den Gebühren für den Erwerb der Grab-stätte berücksichtigt. Die Anbringung der Tafel erfolgt ebenfalls ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§18 und 19 Abs. 4.

§ 21 – Anonyme Urnengräber

(1) Für die Beisetzung von Urnen kann die Stadt Eppstein Rasenflächen ausweisen, in de-nen Urnen anonym beigesetzt werden. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 18 und 19 Abs. 4.

§ 22 – Urnenwand- und Urnenkaufgräber

(1) Urnenkaufgräber sind mehrstellige Grabstätten zur Beisetzung von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben werden kann (§§ 15 Abs. 2 und 3, 16). (2) Urnenkaufgräber können außer in Grabfeldern auch in Terrassen oder Mauern errichtet werden. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für diese Grabstätten die gleichen Vorschriften. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 15, 16, 18 und 19.

§ 23 – Ruhefristen

(1) Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt:

a) bei Erdbestattungen gem. § 15, 2a 25 Jahre

b) bei Erdbestattungen gem. § 15, 2b 30 Jahre c) Kaufgräber (Erdbestattung) 30 Jahre

d) Kaufgräber (Urnenbestattung) 15 Jahre

e) Reihengräber (Urnenbestattung) 15 Jahre f) Friedwiesen (Urnenbestattung) 15 Jahre

g) Friedwiesen (Erdbestattung) 30 Jahre

h) Baumbestattungen (Urnenbestattung) 15 Jahre (2) Wird eine Urne in einem bereits belegten Kauf- oder Reihengrab für Erdbestattungen bei-gesetzt, so muss das Nutzungsrecht für das Kaufgrab und die Ruhefrist für das Reihengrab mindestens noch 15 Jahre betragen.

§ 24 – Nutzungsrechte

Die Nutzungsrechte werden wie folgt festgelegt:

a) Kaufgräber für Erdbestattungen 35 Jahre

b) Urnenkauf-/ Urnenwandgräber 15 Jahre

Teil V Gestaltung der Grabstätten

§ 25 – Allgemeine Anforderungen

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet des (§ 29) so zu gestalten und so an die Umgebung an-zupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamt-anlage gewahrt wird. (2) Nach einem Jahr sind provisorische Grabeinfassungen zu entfernen. Die Grabstätte ist da-nach mit dauerhaften Materialien einzufassen. Die Grabeinfassung darf eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten. (3) Für alle Friedhöfe der Stadt Eppstein sind als Hauptmaterialien Glas, Emaille Porzellan, Kunststoff, Gold oder Silber sowie grelle Farben nicht zugelassen.

Teil VI Grabmale

§ 26 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Überein-kommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Ver-bot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinder-arbeit (BGBl. 2001 II S. 1290) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (3) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

a) eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Gra-beinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

b) die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemel-det vor Ort überprüft wird und sie selbst weder unmittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser c) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kin-derarbeit hergestellt worden sind, und darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen oder Grabein-fassungen zu vermeiden. (4) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Endverkäufer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Januar 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 27 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in den Friedhofsabteilungen unterliegen in ihrer Gestaltung, Größe, Bearbei-tung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. § 25 gilt ent-sprechend. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Cha-rakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

§ 28 – Genehmigungsverfahren

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs-pflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Einzelgrab-stätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Kaufgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzu-weisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, sei-ner Bearbeitung der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gel-ten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holz-tafeln zulässig. (6) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist die Friedhofsverwaltung zu informieren und der ge-nehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Unterhaltungspflichtigen auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 29 – Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) –zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Eppstein gleichzeitig mit der Zu-stimmung nach § 28. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 30 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsver-waltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grab-malen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grab-mal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verant-wortliche nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 31 – Beseitigung von Grabstätten

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur durch einen von der Friedhofsverwaltung Beauftragen entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des

§ 16 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Stadt

Eppstein dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Kauf- und Urnenkaufgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Dies geschieht durch die Friedhofsver-waltung oder durch einen von ihr Beauftragten nach vorheriger schriftlichen Mitteilung an die Unterhaltungspflichtigen, soweit diese zu ermitteln sind. Die Kosten für die Beseitigung betrifft Gräber, die vor Inkrafttreten der Gebührenordnung vom 01.03.1987 für das Fried-hofs- und Bestattungswesen in der Stadt Eppstein vergeben worden sind.

(3) In beiden Fällen wird die Abräumung vorher öffentlich bekannt gegeben. Sollte der Nut-zungsberechtigte der Friedhofsverwaltung nicht bekannt sein, wird die Grabstätte öffent-lich bekannt gegeben und nach Nutzungsberechtigten gesucht. Sollte trotz öffentlicher Bekanntmachung sich der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb von zwei Monaten mel-den, wird das Grab durch die Stadt Eppstein entfernt.

Teil VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 – Grabschmuck

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Unkraut und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Cha-rakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung grundsätzlich anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Unterhaltungspflichtige verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes. (4) Die Unterhaltungspflichtigen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Ausgenommen hiervon sind die Fried-wiesen und die Baumbestattungen. (5) Grabstätten bzw. Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 33 – Bepflanzung

(1) Die gärtnerische Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung eines Grabes darf die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze anordnen.

(3) Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträu-chern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, He-cken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sons-tigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

§ 34 – Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsbe-rechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von 4 Wochen in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgebliche Rechtsfolgen hinzuweisen.

Teil VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zu Bestattung. Sie dürfen nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofs-personals oder eines Beauftragten betreten werden. (2) Sofern keine Gesundheitsgefährdung oder sonstige Bedenken bestehen, können die An-gehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätes-tens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlie-ßen. (3) Die Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in ei-nem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 36 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer ande-ren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zu-standes der Leiche bestehen.

Teil IX. Schlussvorschriften

§ 37 – Register

Es wird ein Grabstättenregister der belegten Grabstätten geführt. Darin sind folgende Daten enthalten:

a) Grabart

b) Grabnummer c) Ablauf der Ruhezeit

d) Ablauf der Nutzungszeit

e) Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen f) Beisetzungsdatum

g) Name und Wohnort der Nutzungsberechtigten

h) Besonderheiten

§ 38 – Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofs-satzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 24 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen entgegenstehen. Sie enden jedoch nicht vor der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

§ 39 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Eppstein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haf-tungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör-pers oder der Gesundheit.

§ 40 – Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 41 – Allgemeine Ermächtigungsgrundlage

Die Stadt Eppstein kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen im Einzelfall erlassen.

§ 42 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung Friedhofs- und Bestat-tungswesen in der Stadt Eppstein vom 01.01.2020 außer Kraft.

Eppstein, 11.12.2025

Der Magistrat der Stadt Eppstein

Alexander Simon

Sabine Bergold Bürgermeister

Erste Stadträtin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Eppstein?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eppstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 65xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Eppstein anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Eppstein
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 1.080 € (Urne) bzw. 1.512 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Eppstein (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 65xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Eppstein:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €