Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 10. Januar 2026 · Friedhofssatzung: 19. Dezember 2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.651,00 EUR Nutzungsgebühr nach § 8 Abs. 1 a); separate Bestattungsgebühr (Ausheben, Schließen, Transport, Absenken) nach § 6 Abs. 1 a) 1) beträgt 2.691,00 EUR. |
| Sargwahlgrab | 2.924,00 EUR Nutzungsgebühr für Einzelwahlgrab nach § 9 Abs. 1 a) (Doppelwahlgrab: 4.254,00 EUR); separate Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 1 a) 2) beträgt 2.292,00 EUR. |
| Urnenreihengrab | 1.521,00 EUR Nutzungsgebühr nach § 8 Abs. 2; separate Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 2 a) beträgt 1.178,00 EUR. |
| Urnenwahlgrab | 2.169,00 EUR Nutzungsgebühr nach § 9 Abs. 2; separate Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 2 b) beträgt 1.178,00 EUR (erste Beisetzung). |
| Urnengrab anonym | 1.269,00 EUR Nutzungsgebühr für Beisetzungsstelle im anonymen Feld nach § 10 Abs. 1 b); separate Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 2 d) beträgt 1.050,00 EUR. |
| Baumbestattung | 3.097,00 EUR Nutzungsgebühr für Baumgrab (2 Urnen) nach § 10 Abs. 1 d) (für 4 Urnen: 3.219,00 EUR); separate Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 3 beträgt 985,00 EUR (1. Beisetzung). |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | variiert je Grabart Nicht in der Grabgebühr enthalten; separate Bestattungsgebühren nach § 6 (z.B. 2.691,00 EUR Sargreihengrab, 1.178,00 EUR Urnenreihengrab, 985,00 EUR Baumgrab). |
| Trauerhalle / Halle | 26,00 EUR / 200,00 EUR Keine explizite 'Trauerhalle' genannt. Leichenhalle/Kühlzelle: 26,00 EUR je angefangenen Tag (§ 5 Abs. 1). Friedhofskapelle: 200,00 EUR (§ 5 Abs. 2). |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Öffentliche Bekanntmachung Nr. 4 / 2026
Kriftel Übergarten des Vordersehs
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Kriftel
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 42 der Friedhofsordnung der Gemeinde Kriftel vom 19. Dezember 2025 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 18. Dezember 2025 für den Friedhof der Gemeinde Kriftel folgende
Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Kriftel
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Kriftel vom ... sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Die in Schuld stehenden Personen der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die antragstellende Person.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte die verstorbene Person zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die leitende Person dieser Einrichtung oder deren Beauftragte die verpflichtete Person im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die antragstellende Person.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Ordnung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Ordnung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag | 26,00 EUR |
|---|
(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
| Benutzung der Friedhofskapelle | 200,00 EUR |
|---|
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
| 1) in einer Reihengrabstätte | 2.691,00 EUR |
|---|
| 2) in einer Einzelwahlgrabstätte | |
|---|---|
| aa) Erstbestattung | 2.292,00 EUR |
| 3) In einer Tiefengrabstätte | |
|---|---|
| aa) Erstbestattung | 2.492,00 EUR |
| bb) Zweitbestattung | 2.065,00 EUR |
| 4) in einer Doppelwahlgrabstätte | |
|---|---|
| aa) Erstbestattung | 2.609,00 EUR |
| bb) Zweitbestattung | 2.065,00 EUR |
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b) Bei der Bestattung der Leiche bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Kindergrabstätte 1.553,00 EUR
(2) Bei der Beisetzung von Ascheresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 1.178,00 EUR
b) in einer Urnenwahlgrabstätte
aa) Erste Beisetzung 1.178,00 EUR
bb) Jede weitere Urne 1.036,00 EUR
c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 1.036,00 EUR
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 1.050,00 EUR
e) in einer Urnenrasenwahlgrabstätte
aa) Erste Beisetzung 1.277,00 EUR
bb) Zweite Beisetzung 1.086,00 EUR
f) in einem Feld für Totgeburten und Leibesfrüchte 513,00 EUR
(3) Bei der Beisetzung von Ascheresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben:
aa) Erste Beisetzung 995,00 EUR
bb) Zweite Beisetzung 843,00 EUR
a) Baumgrabstätte für 2 Urnen
aa) 1. Beisetzung 985,00 EUR
bb) 2. Beisetzung 843,00 EUR
b) Baumgrabstätte für 4 Urnen
aa) 1. Beisetzung 985,00 EUR
bb) 2. Beisetzung 843,00 EUR
§ 7 Umbettungsgebühren
(1) Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung beziehungsweise durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
Umbettung einer Leiche
| a) innerhalb desselben Friedhofes | nach Aufwand |
|---|---|
| b) zu einem anderen Friedhof | nach Aufwand |
Für die Umbettung einer Ascheurne
| a) innerhalb desselben Friedhofes | nach Aufwand |
|---|---|
| b) zu einem anderen Friedhof | nach Aufwand |
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§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.651,00 EUR (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 1.521,00 EUR
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren bei Urnengräbern und 30 Jahren bei Sarggräbern (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Einzelwahlgrabstätte 2.924,00 EUR
b) Für eine Doppelwahlgrabstätte 4.254,00 EUR
c) Für eine Tiefgrabstätte 2.924,00 EUR
d) Kindergrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 500,00 EUR
e) Grabstätten für Totgeburten und Leibesfrüchte 100,00 EUR (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben 2.169,00 EUR
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte und im Kolumbarium (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) je Jahr der Verlängerung 1/30 der Nutzungsgebühr
b) bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 1/25 der Nutzungsgebühr
(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von zwei Urnen 2.280,00 EUR
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 1.269,00 EUR
c) Für eine Urnenrasenwahlgrabstätte zur Aufnahme von zwei Urnen 2.434,00 EUR
d) Für ein Baumgrab zur Aufnahme von zwei Urnen 3.097,00 EUR
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e) Für ein Baumgrab zur Aufnahme von vier Urnen 3.219,00 EUR
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung 1/25 der gültigen Nutzungsgebühr erhoben (§ 27 Abs. 2 der Friedhofsordnung).
§ 11 Gebühren für Grabräumung und Grabeinfassung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei
| aa) Reihengrabstätten | 298,00 EUR |
|---|---|
| Urnenreihengrabstätten | 142,00 EUR |
| bb) Einzelwahlgrabstätten | 298,00 EUR |
|---|---|
| Tiefgrabstätten | 298,00 EUR |
| Doppelwahlgrabstätten | 544,00 EUR |
| Kindergrabstätten | 59,00 EUR |
| Urnenwahlgrabstätten | 142,00 EUR |
| Urnenrasenwahlgrabstätten | 162,00 EUR |
| Urnenkammer | 151,00 EUR |
| Baumgrabstätten | 142,00 EUR |
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.1999 aufgestellt wurde (§ 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung), werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| 1) bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und einstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten | nach Aufwand |
|---|
| 2) bei mehrstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten | nach Aufwand |
|---|
b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte. Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale i.H.v. 48,50 EUR zu leisten.
(4) Für die Einfassung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung werden nachfolgende Gebühren erhoben:
| a) Reihengrabstätten | 399,00 EUR |
|---|
(5) Für die Grabeinfassung der weiteren Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
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§ 12 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige (§ 9 der Friedhofsordnung) entstehen keine Kosten.
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 100,00 EUR.
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) 10,00 EUR.
d) Für die Ausstellung der Graburkunde 10,00 EUR.
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine von der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Friedhofsgebührenordnung tritt am 10. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Kriftel vom 6. Mai 2024 außer Kraft.
65830 Kriftel, 9. Januar 2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Kriftel
Martin Mohr Erster Beigeordneter