📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Gebührenordnung, beschlossen 20.10.2022, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus (gültig ab 01.01.2023)
3.1
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 33 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 20.10.2022 für die Friedhöfe der Stadt Schwalbach am Taunus folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der aktuellen Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung sind:
a) die antragstellende Person.
b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) als Angehörige bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige im Sinne des FBG sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.S.v. § 14 der Friedhofsordnung ausschließlich die antragstellende Person
d) diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Schwalbach am Taunus schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monates an die Stadtkasse Schwalbach am Taunus zu zahlen.
(2) Die Nutzungsgebühren sind für sämtliche Grabstellen einer Grabstätte im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei der Verlängerung von Wahlgrabstätten.
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
Gebühren werden wie folgt erhoben:
(1) Bestattungsgebühren
- 1. Erdbestattung Für das Ausheben bzw. Öffnen und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab, die Auskleidung der Grabstätte mit Matten sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
- 1.1. Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 1.1.1. in einer Kindergrabstätte 220,- Euro
- 1.2. Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche verstorben sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten im Sternenkinderfeld 0,- Euro
- 1.3. Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1.3.1. in einer Grabkammer als Reihengrabstätte 650,- Euro
- 1.3.2. In einer Grabkammer als Wahlgrabstätte
a) Erstbestattung 650,- Euro
b) Zweitbelegung 740,- Euro
- 1.3.3. als weitere Bestattung in vorhandenen Erdgrabstätten 1.050,- Euro 2. Urnenbeisetzung
Bei der Beisetzung von Ascheresten werden für das Ausheben bzw. Öffnen und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken bzw. Einstellen der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:
- 2.1. Urnenbeisetzung (Erde/Kammer) 330,- Euro
- 2.2. Beisetzung in Urnenwand/Ruhehain 185,- Euro
(2) Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
In den Nutzungsgebühren ist die Abräumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts bereits enthalten.
- 1. Sarggrabstätten
- 1.1. Reihengrab Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung) Reihengrab in Grabkammer 1.160,- Euro
- 1.2. Wahlgrab Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung)
- 1.2.1. Wahlgrab in Grabkammer (einstellig) 1.750,- Euro
- 1.2.2. Wahlgrab in Grabkammer (zweistellig) 2.230,- Euro
- 1.3. Kindergrab Überlassung einer Kindergrabstätte für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 der Friedhofsordnung) Kindergrabstätte 1.000,- Euro
- 1.4. Sternenkindergrabstätte Überlassung einer Sternenkindergrabstätte für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 der Friedhofsordnung)
- 1.4.1. Sternenkindergrab 300,- Euro
- 1.4.2. Die Kosten für die gem. § 22 der Friedhofsordnung bei der Belegung der Sternenkindergräber mit zu erwerbenden Verschlussplatte betragen 50,- Euro
- 2. Urnengrabstätten
- 2.1. Urnenreihengrabstätten Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung)
- 2.1.1. Urnenreihengrab in Erde 880,- Euro
- 2.1.2. Urnenreihengrab in Urnenwand 925,- Euro
- 2.1.3. Feld der Ungenannten 925,- Euro 2.2 Urnenwahlgrabstätten Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 13 der Friedhofsordnung)
- 2.2.1. Urnenwahlgrab in Erde (bis 4 Urnen) 1.325,- Euro
- 2.2.2. Urnenwahlgrab in Urnenwand 1.320,- Euro
- 2.2.3. Ruhehain (bis 2 Urnen) 1.240,- Euro
- 3. Verschlussplatte (Urnenwand) Die Kosten für die gem. § 20 Abs. 4 der Friedhofsordnung bei der Belegung der Urnenwand mit zu erwerbenden Verschlussplatte betragen 60,- Euro
- 4. Messingschild (Ruhehain)
Die Kosten für das gem. § 20 Abs. 6 der Friedhofsordnung bei der Belegung des Ruhehains mit zu erwerbende Messingschild betragen (pro Urne) ungraviert 60,- Euro (pro Urne) graviert 120,- Euro
(3) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (pro Verlängerungsjahr)
- 3.1. Urnenwahlgrab
- 3.1.1. Urnenwahlgrab in der Erde 59,- Euro
- 3.1.2. Urnenwahlgrab in der Urnenwand 66,- Euro
- 3.1.3. Urnenwahlgrab im Ruhehain 62,- Euro
- 3.2. Erdwahlgrab
- 3.2.1. Grabkammer 1stellig 73,- Euro
- 3.2.2. Grabkammer 2stellig 97,- Euro
- 3.2.3. Erdwahlgrab (alt), pro Grabstelle 75,- Euro
- 3.2.4. Kindergrab 60,- Euro
- 3.2.5. Sternenkindergrab 15,- Euro
(4) Benutzungsgebühren
- 1. Benutzung der Leichenhalle (Kühlzellen) Aufbewahrung einer Leiche (pro Tag) 38,- Euro
- 2. Benutzung der Trauerhalle Überlassung der Trauerhalle (pro angefangener Zeiteinheit á 45 Minuten) 155,- Euro
Die Trauerhalle wird inklusive einer Grunddekoration, Orgel, Kondolenzpult und Mikrofonanlage überlassen. Die Dekorationsfläche der Trauerhalle ist nach der Nutzung besenrein zu hinterlassen. (5) Umbettungsgebühren (Ausbettung / Wiederbeisetzung)
- 1. Umbettung eines Leichnams innerhalb des Friedhofs
- 1.1. Leichnam von Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr 990,- Euro
- 1.2. Leichnam von Kindern unter 5 Jahren 650,- Euro
- 2. Leichnam nach auswärtigem Friedhof Ausbettung eines Leichnams zwecks Umbettung nach einem auswärtigen Friedhof
- 2.1. Leichnam von Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr 740,- Euro
- 2.2. Leichnam von Kindern unter 5 Jahren 505,- Euro
- 3. Umbettung einer Urne
- 3.1. Ausbettung und Wiederbeisetzung innerhalb des Friedhofs 350,- Euro
- 3.2. Ausbettung und Wiederbeisetzung nach einem anderen Friedhof innerhalb der Stadt 400,- Euro
- 3.3. Ausbettung der Urne zwecks Umbettung nach einem auswärtigen Friedhof 180,- Euro
- 4. Wiederbeisetzung Leichnam Wiederbeisetzung eines Leichnams von auswärtigem Friedhof 270,- Euro
- 5. Wiederbeisetzung Urne Wiederbeisetzung einer Urne von auswärtigem Friedhof 140,- Euro
(6) Grabräumungsgebühren Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte
- 1. Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1.1. Erdreihengrab 190,- Euro
- 1.2. Kindergrab 100,- Euro
- 1.3. Erdwahlgrab 290,- Euro
- 2. Beseitigung von Grabmalen bei Urnengräbern
- 2.1. Urnengrab 145,- Euro (7) Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- 1. Grabstättenurkunde
- 1.1. Erstausfertigung 5,- Euro
- 1.2. Verlängerung oder Umschreibung bei Wahlgrabstätten 5,- Euro
- 2. Grabmale
- 2.1. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Ausstattungen (§ 26 der Friedhofsordnung) 25,- Euro
- 2.2. Gewerbliche Genehmigung (§ 8 der Friedhofsordnung) einmalig 15,- Euro für die Dauer von 1 Jahr 35,- Euro
- 3. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Sonstige Leistungen
Werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte zusätzliche erforderliche Arbeiten durchgeführt, so sind die Kosten für das von der Stadt Schwalbach am Taunus gestellte Material und die Arbeitsleistung in tatsächlicher Höhe zu erstatten.
Nutzungsrechte und Nutzungsentgelte
(1) Das Nutzungsrecht an jeder Grabstätte muss mindestens für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist entsprechend der Friedhofs- und Bestattungsordnung erworben werden. (2) Im Falle des Verzichts auf das Nutzungsrecht, beispielsweise im Rahmen einer vorzeitigen Einebnung, erfolgt keine Rückzahlung oder Gutschrift der beim Erwerb des Nutzungsrechtes entrichteten Gebühren. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.01.2000 zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Schwalbach am Taunus außer Kraft.
Der Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus, 15. November 2022
gez. Alexander Immisch Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofs- und Bestattungsordnung, beschlossen 22.09.2022, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungsordnung (Friedhofssatzung) der Stadt Schwalbach am Taunus (gültig ab 01.01.2023)
7.1
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalbach am Taunus in der Sitzung vom 22.09.2022 für die Friedhöfe der Stadt Schwalbach am Taunus folgende
Satzung (Friedhofs- und Bestattungsordnung) beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gleichstellungsregelung
§ 3 Verwaltung der Friedhöfe
§ 4 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Anmeldung einer Bestattung
§ 10 Beschaffenheit der Särge und Urnen
§ 11 Benutzung der Leichenhalle
§ 12 Tote mit übertragbaren Krankheiten
§ 13 Aushebung der Grabstätten und Ruhefrist
§ 14 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 16 Grabarten
§ 17 Grabbelegung
§ 18 Reihengrabstätten
§ 19 Wahlgrabstätten
§ 20 Urnengrabstätten
§ 21 Grabkammern
§ 22 Weitere Grabstätten
§ 23 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 25 Grabmale
§ 25 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
§ 26 Genehmigungserfordernis
§ 27 Standsicherheit
§ 28 Beseitigung von Grabmalen
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Bepflanzung von Grabstätten
§ 30 Herrichtungsverpflichtung
VII. Schlussvorschriften
§ 31 Übergangsregelung
§ 32 Listen und Verzeichnisse
§ 33 Gebühren
§ 34 Haftung
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Schwalbach am Taunus:
(a) Alter Friedhof (b) Waldfriedhof
§ 2 – Gleichstellungsregelung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
§ 3 – Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 4 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Die Friedhöfe nehmen zudem aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
(2) Gestattet ist die Beisetzung derjenigen Personen, die (a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schwalbach am Taunus waren oder deren Familienangehörige Einwohner der Stadt Schwalbach am Taunus sind oder (b) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte haben oder (c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder (d) früher Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder (e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(3) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
(4) Die Friedhöfe sind Teil der städtischen Grünzone.
§5 Schließung
und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe können aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Einzelne Gräber oder Grabfelder können aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Magistrats ganz oder teilweise der Benutzung entzogen werden. Den Nutzungsberechtigten wird eine gleichwertige Grabstätte überlassen. Die Umbettung sowie die Herrichtung der neuen Grabstätte werden ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten vorgenommen. Die Angehörigen der Umzubettenden sind - soweit erreichbar - zu benachrichtigen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind über die Fußgängerpforten durchgehend geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
(2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist insbesondere innerhalb der Friedhöfe:
(a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, (b) Fahrzeuge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders genehmigt worden ist, (c) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Plakate anzubringen bzw. Druckschriften u. ä. zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, (d) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde (z. B. Blindenhunde), (e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, (f) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen, (g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens eine Woche vor Durchführung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(4) Das Aufstellen von Ruhebänken, Stühlen oder sonstigen Sitzgelegenheiten an oder auf Grabstätten ist untersagt. Die Umpositionierung der vorhandenen städtischen Sitzbänke ist nicht gestattet.
§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten, soweit sie nicht im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden, ist nur solchen Bildhauern, Steinmetzen oder sonstigen Dienstleistungserbringern gestattet, die im Besitz einer von der Friedhofsverwaltung ausgestellten Genehmigung sind. Die Genehmigung wird dabei wahlweise jeweils entweder für ein Jahr oder als einmalige Genehmigung erteilt, ist auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Genehmigung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die (a) fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und (b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
(3) Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung Ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt und die Genehmigung entzogen werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für die Friedhöfe geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(6) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Dienstleistungserbringer die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren.
(7) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 6.00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 18.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag begründete Ausnahmen zulassen.
(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Die Gehwege sind freizuhalten. (10) Die Wasserzapfstellen sind nach Gebrauch zu schließen, gewerbliche Geräte dürfen in den Wasserbehältern nicht gereinigt werden.
(11) Wenn eine Arbeit beendet oder unterbrochen wurde, ist der Arbeits- und Lagerplatz sofort so herzurichten, dass er für die Friedhofsbesucher nicht störend wirkt. Abraum ist vom Friedhof zu entfernen oder auf dafür vorgesehene Plätze zu bringen. Die Abräumkästen (Müllbehälter) dürfen von den Dienstleistungserbringern nicht benutzt werden, sie dienen nur den Friedhofsbesuchern.
(12) Beschädigungen an Wegen, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anmeldung einer Bestattung
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Anzeige des Todesfalles beim zuständigen Standesamt bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig vor dem Bestattungstermin im Original beizufügen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 10 – Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Särge, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen müssen unter Berücksichtigung der Vermeidung von Umweltbelastungen hergestellt sein und dürfen keine PVC-, PVP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, Sargbeigaben sowie für die Kleidung der Leiche.
(2) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt.
(3) Urnen, Urnenkapseln und alle mit der Beisetzung in den Boden verbrachten Teile dürfen ausschließlich aus speziell dafür vorgesehenen, biologisch vollständig abbaubaren Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen. Dies gilt jedoch nicht für die Beisetzungen in den Urnenwänden. Hier dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden.
§ 11 Benutzung
der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen danach nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können Angehörige und mit deren Zustimmung auch andere Personen die Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(3) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(4) Der Transport des Sarges bzw. der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung bzw. der Friedhofsmitarbeiter sind Ausnahmen zulässig, eine Haftung wird nicht übernommen.
§ 12 – Tote mit übertragbaren Krankheiten
Die an im Sinne des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in geschlossenen Särgen in die Kühlzellen gebracht werden. Die Särge sind verschlossen aufzustellen und entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nur mit Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes vorübergehend geöffnet werden.
§ 13 – Aushebung der Grabstätten und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m.
(2) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(3) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen in einer Grabkammer und für Ascheurnen 20 Jahre.
(4) Die Nutzungszeit an Grabstätten ist zunächst mit den Ruhefristen identisch, sofern innerhalb dieser Satzung keine andere Regelung getroffen wurde. Die Nutzungszeit von Wahlgrabstätten kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung verlängert werden.
§ 14 Ausgrabungen
und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.
(3) Wird eine Ausgrabung oder Umbettung beantragt, so ist das Einverständnis der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten nachzuweisen. Umbettungen von Leichen werden grundsätzlich nur im Winterhalbjahr (Oktober bis April) durchgeführt. Für Umbettungen von Urnen bestehen keine jahreszeitlichen Einschränkungen.
(4) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Dritten (z. B. Bestatter) erfolgen.
(6) Die Umbettung bzw. Ausgrabung kann aus gesundheitspolizeilichen Gründen untersagt werden.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Die Nutzungsrechte sind öffentlich-rechtlicher Natur.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(3) Der Erwerber eines Nutzungsrechts soll für den Fall des eigenen Ablebens die Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet die für die Nachfolge bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 6 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen mit deren Zustimmung über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. (4) Die vorzeitige Einebnung von Gräbern vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ist nur in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Nutzungsberechtigten und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. Der Antrag auf vorzeitige Einebnung einer Grabstätte kommt dabei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht gleich. Im Fall einer genehmigten vorzeitigen Einebnung ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Abräumung der Grabstätte, insbesondere bezüglich der Entfernung von Grabmalen und deren Fundamenten, fachgerecht und auf eigene Kosten vorgenommen wird. Eine Rückerstattung der Nutzungsgebühr erfolgt nicht.
(5) Anschriften- bzw. Namensänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung möglichst unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 – Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen stehen nachfolgende Grabstätten zur Verfügung:
(a) Urnenreihengrabstätten,
(b) Urnenwahlgrabstätten,
(c) Urnenwände (Kolumbarien) als Reihengrabstätten (nur Waldfriedhof) oder als Wahlgrabstätten,
(d) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen („Feld der Ungenannten“) (nur Waldfriedhof),
(e) Ruhehain (nur Waldfriedhof),
(f) Kindergrabstätten, Sternenkindergrabstätten (nur Waldfriedhof),
(g) Reihengräber für Leichen im Grabkammernsystem (nur Waldfriedhof),
(h) Wahlgräber (eine oder mehrere Grabstellen) für Leichen im Grabkammernsystem (nur Waldfriedhof).
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Kinder-und Sternenkindergrabstätten und in Grabkammern können Ascheurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 17 – Grabbelegung
(1) Eine Grabstätte besteht aus einer Grabstelle (Reihengrab) oder mehreren Grabstellen (Wahlgrab). Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(2) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung vorgenommen werden.
(3) Verstirbt eine Mutter mit ihrem neugeborenen Kind, kann die Bestattung in einem Sarg erfolgen. Dies gilt auch, wenn zwei Kinder in ihrem ersten Lebensjahr zur gleichen Zeit verstorben sind.
§ 18 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten bestehen grundsätzlich aus nur einer Grabstelle. (2) Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. (3) Reihengräber werden für die Dauer der Ruhefrist (§13) abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (4) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt. (5) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung wird sechs Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 19 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Das Nutzungsrecht kann in den letzten zehn Jahren der Nutzungszeit verlängert werden. Die Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(3) Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich und umfasst die gesamte Grabstätte.
(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird eine Grabstättenurkunde (Abkommen über das Nutzungsrecht) ausgehändigt.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem eigenen Ableben sowie das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen bzw. Zugehörigen in dem Wahlgrab.
(6) Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: (a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem LPartG (b) eheliche, nichteheliche und angenommene Kinder (c) Stiefkinder (d) Enkelkinder in der Reihenfolge ihrer Mütter und Väter (e) Eltern (f) vollbürtige Geschwister (g) halbbürtige (= Stief-)Geschwister (h) Ehegatten der unter 2. bis 7. genannten Personen (i) Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
(7) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung des ursprünglichen und des künftigen Nutzungsberechtigten übertragen werden.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte endet mit der Nutzungszeit. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. (9) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn nach einer Verzichterklärung keine weiteren Nutzungsberechtigten vorhanden oder ermittelbar sind. Kann eine Verzichtserklärung nicht erlangt werden, trifft die Friedhofsverwaltung die erforderliche Einzelfallentscheidung.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab entziehen, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder ihre Pflege grob vernachlässigt ist. Vor dem Entzug eines Nutzungsrechtes muss eine dreimalige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Die letzte Aufforderung muss auf den Rechtsentzug hinweisen. Wenn bei Entzug oder Erlöschen eines Nutzungsrechtes die Grab- und Grabmalanlage vom Nutzungsberechtigten nicht entfernt wird, kann diese von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten beseitigt werden.
§ 20 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in (a) Urnenreihengrabstätten (b) Urnenwahlgrabstätten (c) freien Grabstellen innerhalb von Grabstätten für Erdbestattungen (mit Ausnahme der Reihengrabstätten) (d) Urnenwänden (Kolumbarien) (e) dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen („Feld der Ungenannten“) (f) Grabstätten des Ruhehains (g) Kindergrabstätten, Sternenkindergrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Die Urnenreihengrabstätten haben eine Größe von 1,00 m x 1,00 m.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und zunächst für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.
Die Urnenwahlgrabstätten bestehen aus je 4 Grabstellen und haben eine Größe von 1,00 m x 1,00 m.
(4) Urnenwände werden auf dem Alten Friedhof als Wahlgrabstätte angeboten. Auf dem Waldfriedhof werden Urnenwände als Wahl- oder Reihengrabstätte angeboten.
Die einzelnen Urnenkammern innerhalb der Urnenwand als Reihengrab haben eine Größe von 0,27 m Breite, 0,36 m Höhe und 0,64 m Tiefe.
Die einzelnen Urnenkammern innerhalb der Urnenwand als Wahlgrab haben eine Größe von 0,36 m Breite, 0,36 m Höhe und 0,35 m Tiefe.
Die Urnenkammern werden jeweils für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen, sofern es sich um eine Wahlgrabstätte handelt. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.
Die Urnenkammer ist mit einer Verschlussplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
Die Verschlussplatten für die Urnenwand auf dem Alten Friedhof werden nur mit eingehauenem Schriftzug und weißer Füllung akzeptiert. Die Anlage und Pflege der Urnenwände obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen, Gestecke oder andere Grabdekorationsgegenstände dürfen auf den Ablageflächen vor den Urnenkammern, nicht jedoch auf den Urnenwänden selbst abgestellt werden. Bezüglich der Größe und Anzahl der gestellten Dekorationsgegenstände ist dabei zu berücksichtigen, dass die genutzte Stellfläche anteilig im Verhältnis zu der Anzahl der Grabstätten steht.
Grabbeigaben, insbesondere in Form von Streublumen, sind in den Urnenwänden nicht gestattet.
Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(5) Die Bestattung im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen („Feld der Ungenannten“) auf dem Waldfriedhof steht auf Wunsch jedem aus dem in § 4 Abs. 2 genannten Personenkreis zu. Beisetzungen werden nur als Urnenbeisetzungen vorgenommen.
Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen, die Aufstellung von individuellen Grab-und ähnlichen Gedenksteinen sowie die Verwendung von Streublumen oder anderen Grabbeigaben sind nicht gestattet.
(6) Der Ruhehain auf dem Waldfriedhof ist ein Bereich, in dem die Bestattung von Aschenresten in einem Erdröhrensystem im Wurzelbereich von Bäumen / eines Baumes erfolgt. Es handelt sich dabei um für Urnenbeisetzungen bestimmte Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. In einer einzelnen Grabeinheit dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Grabröhren haben einen Durchmesser von 0,25 m.
Innerhalb des Ruhehains dürfen nur Bio-Urnen (aus Maisextrakt oder vergleichbarem Material) beigesetzt werden. Überurnen sind nicht zugelassen. Zur Kennzeichnung der Grabstätten im Ruhehain dienen Messingschilder der zum Urnenerdröhrensystem gehörenden Verschlussplatte, die von den Friedhofsmitarbeitern angebracht werden.
Das Abstellen von Kränzen, Topfpflanzen, Vasen und bepflanzten Schalen sowie das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen im Ruhehain sind unzulässig. Es ist ebenso untersagt, den Baum in der Mitte des Ruhehains bzw. die Bäume in dessen Umgebung zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
Die Anlage und Pflege obliegt allein der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Sollte der zentrale Baum des Ruhehains im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zu einer adäquaten Ersatzpflanzung verpflichtet.
(7) Urnenbeisetzungen sind auf Wunsch der Angehörigen auch im Kindergräberfeld sowie im Sternenkinderfeld möglich.
(8) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 21 Grabkammern
(1) Die Grabkammern auf dem Waldfriedhof sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden sowohl als Reihengrabstätten als auch als Wahlgrabstätten eingerichtet.
(2) Als Wahlgrabstätten bestehen die Grabkammern aus höchstens zwei Grabstellen, die übereinander angeordnet werden (Tiefgrab). Für Beisetzungen im Grabkammernsystem gelten die Bestimmungen dieser Satzung für Reihen- und Wahlgräber sinngemäß.
(3) In den Grabkammern können im Fall einer Wahlgrabstätte zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden, vorausgesetzt die Nutzungszeit wird entsprechend verlängert.
(4) Die Grabkammern haben im lichten Innenmaß eine Länge von 2,20 m, 0,84 m Breite und 0,37 m Höhe. Im Außenmaß beträgt die Länge 2,40 m, die Breite kann bei durchschnittlichen 1,10 m um plus/minus 5 cm variieren. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,30 m.
§ 22 – Weitere Grabstätten
(1) Kindergrabstätten sind einstellige Grabstätten auf dem Waldfriedhof, die im Todesfall eines Kindes vor dem vollendeten 5. Lebensjahres einzeln und zunächst für die Dauer von 15 Jahren vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Die Kindergrabstätten haben eine Größe von 1,50 m x 1,00 m. Der Grababstand beträgt 0,50 m.
(2) Auf dem Waldfriedhof hält die Stadt ein Grabfeld für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor, für die der Gesetzgeber keine Beisetzung fordert. Dieses Sternenkinderfeld ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. Die Grabstätten werden zunächst für die Dauer von 10 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Zur Kennzeichnung der Grabstätten im Sternenkinderfeld dienen sternförmige Grabplatten, die von der Stadt vorgegeben sind und von den Friedhofsmitarbeitern angebracht werden.
§ 23 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln, in geschlossenen Feldern oder im Kolumbarium) obliegt der Stadt. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Grabarten mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage und die Pietät gewahrt werden. (2) Das Anbringen von Inschriften, Symbolen oder bildlichen Darstellungen, welche geeignet sind, die Würde der Verstorbenen oder die Gefühle der Friedhofsbesucher zu verletzen, ist unzulässig.
(3) Auf den Grabstätten dürfen Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(4) Firmenbezeichnungen der Steinmetze dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 25 – Grabmale
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen sich nach Größe, Breite, Höhe, Werkstoff und Gestaltung harmonisch in das Gesamtbild der Friedhofsanlage einfügen. Es dürfen nur wetterbeständige und naturnahe Materialien, wie beispielsweise Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht gestattet sind beispielsweise Grabmale aus Kunststoff, Blech, Porzellan oder Glas als Hauptmaterial sowie grelle Farben.
(2) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit die zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten durch die Stadt verlegten Platteneinfassungen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Grabmale dürfen die Breite des Grabbeetes nicht überschreiten.
(4) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmale mit folgenden Maximalhöhen zulässig: (a) auf Urnengrabstätten und Kindergrabstätten: 0,90 m (b) auf Grabkammern: 1,20 m
(5) Bei Grabstätten auf dem Waldfriedhof darf nicht mehr als 2/3 der Grabstättenfläche durch Stein abgedeckt werden. Grabplatten sind auf dem Waldfriedhof unzulässig. Bei den Grabkammern ist zu beachten, dass die im oberen Drittel der Grabstätte befindliche Lüftungsöffnung keinesfalls verdeckt werden darf.
§ 25 a
Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 1 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 26 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Grabausstattungen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Dem Antrag sind Zeichnungen (Maßstab 1:10) beizufügen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.
(4) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorherigen Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind dabei von den jeweils Verpflichteten zu erstatten.
§ 27 – Standsicherheit
(1) Grabmale oder sonstige bauliche Grabausstattungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes und der Baukunst durch Fachkundige so zu fundamentieren, herzustellen und zu befestigen, dass sie ihrer Größe entsprechend dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die Richtlinie des BIV (Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks) in der jeweils aktuell geltenden Fassung, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Zusätzlich wird das Regelwerk auf der Homepage der Stadt unter www.schwalbach.de/Dienstleistungen/Grabmale.html zur Verfügung gestellt.
(2) Nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist spätestens nach acht Wochen die Fertigstellungsmeldung durch die nutzungsberechtigte oder eine von ihr bevollmächtigte Person der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf dessen Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf seine Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(4) Die Verantwortung der Nutzungsberechtigten gemäß § 27 Abs. 3 steht dabei eigenständig neben der der Friedhofsverwaltung, die im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht ihrerseits einmal jährlich eine Standsicherheitsprüfung durchführt bzw. durchführen lässt. Die Vorgaben für die Standsicherheitsprüfung regelt die Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ VSG 4.7 (Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz) der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) in der jeweils aktuell gültigen Fassung. In das Regelwerk kann bei der Friedhofsverwaltung Einsicht genommen werden.
(5) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. durch Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis (Aufkleber auf bzw. ein Hinweisschild an dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage), der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
§ 28 – Beseitigung von Grabmalen
(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten werden über den Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts unterrichtet und sind berechtigt, Grabmäler, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen binnen drei Monaten zu entfernen. Erfolgt dies nicht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abzuräumenden Grabmale, Einfassungen und die sonstige Grabausstattung entschädigungslos zu entsorgen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, von Urnenerdgräbern (auf dem Alten Friedhof), die mit einer vollabdeckenden Grabplatte versehen wurden, dem Feld der Ungenannten, dem Ruhehain und dem Sternenkinderfeld – sind zu pflegen und dauernd instand zu halten. Der Charakter des Friedhofs ist bei der Bepflanzung zu berücksichtigen – dies gilt insbesondere für den Waldfriedhof.
(2) Die Urnenerdgräber in den Bereichen mit den Lagebezeichnungen beginnend mit F-UR und F-UW auf dem Waldfriedhof werden bodendeckend nicht mit Rasensaat, sondern mit Felsenkies (Bessunger Kies) befüllt.
(3) Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(4) Das Pflanzen von großwüchsigen Bäumen, Sträuchern und Hecken ist nicht zugelassen. Die Gesamthöhe der Gewächse auf den Grabstätten darf zwei Meter nicht überschreiten.
(5) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für Schäden, die durch Anpflanzungen auf einer Grabstätte an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(6) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Verwelkte Blumen oder Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstige von Grabstätten abgeräumte Gegenstände oder Pflanzenreste dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. Die Trennung von kompostierbarem und nicht-kompostierbarem Material ist zu beachten.
(7) Das Abstellen von Blumen, Kränzen und sonstigen Gegenständen ist im Feld der Ungenannten und im Sternenkinderfeld nicht gestattet. Zu diesem Zweck sind ausschließlich die vorhandenen Ablageflächen zu nutzen. Bei Nichtbeachtung kann die Friedhofsverwaltung die Blumen, Kränze und sonstigen Gegenstände ohne Ankündigung beseitigen.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte oder Werkzeuge dürfen nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmalen, in den Anpflanzungen oder auf den Zwischenwegen aufbewahrt werden.
§ 30 – Herrichtungsverpflichtung
(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung im Rahmen der Vorschriften des
§ 29 hergerichtet und im Anschluss dauerhaft instand gehalten werden.
(2) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend der Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber am Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schlussvorschriften
§ 31 – Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die übrigen satzungsrelevanten Regelungen nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; Ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 32 Listen
und Verzeichnisse
(1) Es werden folgende Listen geführt:
(a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten (b) eine Namenskartei der beigesetzen Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunkts
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten geführt.
(3) Die Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden
§ 33 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entrichten.
§ 34 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(a) entgegen § 7 Abs. 2 lit. (a) die Wege mit Fahrzeugen befährt, ohne eine besondere Erlaubnis zu besitzen, (b) entgegen § 7 Abs. 2 lit. (c) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, (c) entgegen § 7 Abs. 2 lit. (d) Tiere mitbringt, (d) entgegen § 7 Abs. 2 lit. (e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, (e) entgegen § 7 Abs. 2 lit. (f) an Sonn- und Feiertagen bzw. während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt, (f) entgegen § 7 Abs. 2 lit. (g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, oder die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, (g) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung ausführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- Euro bis 1.000,- Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Magistrat.
§ 36 Inkrafttreten
, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.1991 in der seit 16.12.1999 zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. § 31 bleibt unberührt.
Der Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus, 15. November 2022
gez. Alexander Immisch Bürgermeister
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