Friedhofsgebühren Langenenslingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Langenenslingen · Baden-Württemberg · PLZ 88515

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (konsolidierte Fassung, zuletzt geändert 20.04.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.460,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Nr. 2.2.1.1 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung); § 11
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
1.990,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Kleinstes bepreistes Wahlgrab (2 Belegungsmöglichkeiten); kein 1-stelliges bepreist
💡 Umgerechnet: 995 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.990 € für 2 Grabstellen (= Ø 995 € je Person / Stelle)
📄 Nr. 2.2.2.1 Gebührenverzeichnis (Einzeiliges Wahlgrab mit 2 Belegungsmöglichkeiten); § 12
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Nr. 2.2.1.3 Gebührenverzeichnis (Überlassung eines Urnenwahlgrabes); § 13
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur auf dem Friedhof Langenenslingen; Pflege durch Gemeinde inklusive
📄 Nr. 2.2.2.6 Gebührenverzeichnis (Urnensammelgrab anonym); § 16
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baumgrab; Regeln der Urnenrasenwahlgräber gelten (§ 17 Abs. 1); kein Grabmal
📄 § 17 Abs. 1 i.V.m. Nr. 2.2.2.10 Gebührenverzeichnis (Urnenrasengrabfeld, einfache Belegung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.149,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Normalgrab; Tiefgrab 1.268 €; 25 % Zuschlag an Sa-/So-/Feiertagen
🧮 Sarg: 1.149 € · Urne: 458 €
📄 Nr. 2.1.1 und Nr. 2.1.6 Gebührenverzeichnis
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
110,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Bei Reinigung durch die Gemeinde; 85 € bei Reinigung durch Angehörige
📄 Nr. 2.4.1 Gebührenverzeichnis

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2026 (konsolidierte Fassung, zuletzt geändert 20.04.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Langenenslingen vom 27.07.2015, zuletzt geändert am 20.04.2026 (konsolidierte Fassung, Stand 2026)

Gemeinde Langenenslingen Landkreis Biberach

FRIEDHOFSATZUNG

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 27.07.2015 zuletzt geändert am 20.04.2026

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenenslingen am 27.07.2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestat-tung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbe-ner zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

Die Gemeinde unterhält Friedhöfe

  • in Andelfingen, Flst. Nr. 337 (alter und neuer Friedhof)
  • in Billafingen, Flst. Nr. 877 (neuer Friedhof)

Flst. Nr. 876 (alter Friedhof aufgrund Nutzungsüberlas-sung durch die Kirche)

  • in Dürrenwaldstetten, Flst. Nr. 1090 (neuer Friedhof)
  • in Langenenslingen, Flst. Nr. 85 und (alter und neuer Friedhof)

85/5

  • in Wilflingen, Flst. Nr. 420/1

und 417 (neuer Friedhof) und Flst. Nr. 418 (alter Friedhof entsprechend Nutzungsver-einbarung mit der Kirche vom 19.09.1978)

sowie Leichenhallen bei den kirchlichen Friedhöfen in Egelfingen (Flst. Nr. 600), Emerfeld (Flst. Nr. 916) und Friedingen (Flst. Nr. 1940).

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszu- führen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu be- treten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungs-fähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätig-keit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gela-gert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr ge-geben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurückneh-men oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landes-verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzu-melden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien be-stehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und auffüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindes-tens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 30 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen 20 Jahre.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Ruhezeit der Verstorbenen in Grabkam-mern 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettun-gen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grun-des, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentli-chen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Ge-meinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahl-grab, einer Urnengrabstätte in Urnenstelen oder einem Urnenwahlgrab der Nut-zungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbe-nen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übri-gen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses be-rechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt. IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Wahlgräber
  3. 3. Urnenwahlgräber
  4. 4. Urnengrabstätten in Urnenstelen
  5. 5. Grabkammern (nur in Wilflingen)
  6. 6. anonyme Urnensammelgräber (nur in Langenenslingen)
  7. 7. Rasengräber als Wahlgräber
  8. 8. Rasengräber als Urnenwahlgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Größe der Grabfelder in den neu angelegten oder neu überplanten Friedhofs-teilen beträgt:

  • im Friedhof Andelfingen Reihengrab Wahlgrab

Länge 1,40 m 2,00 m Breite 0,70 m 1,80m

  • im Friedhof Billafingen Reihengrab Wahlgrab

Länge 2,20 m 2,20 m Breite 1,20 m 2,00 m

  • im Friedhof Dürrenwaldstetten Reihengrab Wahlgrab

Länge 2,40 m 2,40 m Breite 1,15 m 1,95 m

  • im Friedhof Langenenslingen Reihengrab Wahlgrab

Länge 2,20 m 2,20 m Breite 1,20 m 2,00 m

  • im Friedhof Wilflingen Reihengrab Wahlgrab

Länge 1,60 m 2,20 m Breite 0,80 m 2,20 m

  • im Friedhof Wilflingen Grabkammer

Länge 2,40 m Breite 1,10 m

(6) Bei den alten Friedhofsteilen wird das Grabfeld nach dem dort zur Verfügung ste-henden Raum unter Berücksichtigung des Platzbedarfs für das bisher eingeräumte Recht bemessen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl-geburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab um-gewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffen-den Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlge-burten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todes-falls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf An-trag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgrä-ber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten be-steht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen überei-nander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personen-kreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen-folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu-stimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens- partner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nut-zungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Aus-nahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzich-tet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Gra-bausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnengrabstätten in Grabfeldern mit einer Größe von 0,80 m x 0,80 m, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Einrichtung solcher Gräber und die Belegung der einzelnen Gräber erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (3) Die Nutzungsrechte werden auf die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren vergeben. Die Frist beginnt bei jeder Nachbelegung von neuem.

(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Urnengrabstätten in Urnenstelen

(1) In den Urnenstelen werden Nischen als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.

(2) In einer Nische dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen.

(3) Die Urnennischen werden in der von der Gemeinde vorgegebenen Reihenfolge für eine Nutzungszeit von 20 Jahren von der Gemeinde vergeben. Eine Wahlmög-lichkeit hinsichtlich der Lage der Nische besteht nicht.

(4) Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten wird von den Angehörigen oder dessen Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst.

(5) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind der Name, das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Anbringung eines Bildes des Verstor-benen ist bis zu einer Größe von 8 cm x 6 cm zulässig.

(6) Zur Beschriftung der Urnenverschlussplatten dürfen nur aufgesetzte Buchstaben aus Metall oder einem gleichwertigen Material verwendet werden.

(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nut-zungsberechtigte zu übernehmen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde Langenenslingen.

(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Reihen- und Wahlgräber entsprechend. Die Vorschriften über die Genehmi-gung der Grabmale gelten für die Verschlussplatten entsprechend.

§ 15 Grabkammern

(1) Grabkammern sind Gräber für Erdbestattungen auf dem Friedhof Wilflingen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Grabkammern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jah-ren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Auf Grabstätten mit Grabkammern dürfen die Grabmale nur auf den von der Ge-meinde dafür zugelassenen Flächen befestigt werden. Die Art der Befestigung wird von der Gemeinde vorgegeben und ist vor der Anbringung des Grabmals mit ihr ab-zustimmen. Zusätzliche Bohrungen oder ergänzende Verankerungsmöglichkeiten bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Grabkammer und der Ver-schlussdeckel dürfen bei einer Grabmalaufstellung nicht beschädigt werden.

(4) Im Übrigen finden die Vorschriften über Wahlgräber (§ 12) entsprechend Anwen-dung.

§ 16 Anonyme Urnensammelgräber

(1) Anonyme Urnensammelgräber sind Grabstätten, die auf dem Friedhof in Lange-nenslingen in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen, in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und mit Rasen eingesät werden.

(2) Auf der Grabfläche darf nichts angebracht, aufgestellt oder angepflanzt werden. (3) Die Richtmaße der Urnensammelgräber betragen 0,50 m x 0,50 m. Eine optische oder sonstige Abgrenzung der einzelnen Grabfläche darf nicht vorgenommen wer-den. (4) Die Pflege der Grabstätten obliegt der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. (5) Die Pflege der Urnensammelgräber durch die Gemeinde ist mit der Grabnut-zungsgebühr abgegolten. (6) Ein Anspruch auf Mitteilung, an welcher Stelle eine Urne beigesetzt wurde, be-steht nicht.

§ 17 Rasengrabflächen

(1) Rasengräber sind Bereiche, die für Sargbestattungen und Urnenbestattungen in einzeiligen Gräbern, auch mit doppeltiefer Belegung, in einem besonderen Grabfeld ausgewiesen sind. Als Unterform der Rasengräber bietet die Gemeinde auch soge-nannte Baumgräber an, bei denen die Beisetzung einer Urne in unmittelbarer Nähe eines berstimmten Baumes in einer naturnahmen Rasenfläche erfolgt. Für diese Be-stattungsform finden die Vorschriften über Urnenrasenwahlgräber entsprechend An-wendung. Die Pflege der Rasengrabfelder wird durch die Gemeinde ausgeführt. Neubelegte Gräber werden nach Ablauf der üblichen Zeit nach der Beerdigung durch die Gemeinde von den Beerdigungsbeigaben (Kränze, Blumen, Gebinde, usw.) ab-geräumt und als Grasfläche eingesät. Bis zur Abräumung der Grabfläche nach der Beerdigung sind solche Beerdigungsbeigaben auf dem Grabfeld zugelassen.

(2) Den Grabnutzungsberechtigten wird nach der Beerdigung ein Nutzungsrecht zum Aufstellen eines Grabmals eingeräumt. Es sind nur stehende Grabmale zuläs-sig. Das Aufstellen von weiteren friedhofsüblichen Ausstattungen wie Weihwasser-kessel, Blumenschmuck, Bepflanzungen und ähnlichem ist auf diesen Grabfeldern nicht gestattet.

(3) Die Richtmaße der Sargrasengrabflächen betragen 0,80m x 2,10m.

(4) Im Urnenrasenfeld sind Urnen bis zu einem Durchmesser von 0,25m zugelassen.

(5) Die Pflege der Rasengrabfläche obliegt in vollem Umfang der Gemeinde. Die Gemeinde übt diese Pflege nach üblichen Grundsätzen für die Pflege von Rasen-grabflächen aus.

(6) Die Belegung der einzelnen Gräber erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde.

(7) Nach der Belegung einer Grabfläche ist von den Nutzungsberechtigten ein ste-hendes Grabmal aufzustellen. Die nähere Ausgestaltung bezüglich des Grabmals ist in § 20 festgelegt.

(8) Bei Bestattungen von Urnen im Urnenrasengrabfeld auf den Friedhof in Lange-nenslingen sowie bei Baumgräbern wird den Grabnutzungsberechtigten das Aufstel-len von Grabmalen grundsätzlich nicht gestattet, da für diese Grabfelder Namensta-feln vorhanden sind. Bei Urnenbestattungen in diesen Grabfeldern wird spätestens 8 Wochen nach der Belegung einer Grabfläche durch die Gemeinde ein Namensschild des / der Verstorbenen auf der Gesamtnamenstafel am Rand der Urnenrasengrab-fläche bzw. am Baum angebracht.

Auf diesem Namensschild darf nur der Name und Vorname des/der Verstorbenen, das Sterbedatum und soweit gewünscht das Geburtsjahr angegeben werden. Das Namensschild wird von der Gemeinde in einheitlicher Ausführung auf Kosten des/der Grabnutzungsberechtigten angebracht, beschriftet und auf Dauer unterhalten. Die Angehörigen sind vor der Anbringung zum Inhalt der Eintragungen über den/die Ver-storbene/n zu hören. Sie haben ein Entscheidungsrecht zur Auf- bzw. Nichtaufnahme des Geburtsjahres. Das Namensschild steht den Angehörigen nach Ablauf der Ru-hezeit auf Antrag an die Gemeinde zu. Dieser ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit bei der Gemeinde zu stellen.

(9) Die Gemeinde erhebt zur Nutzung der Rasengrabfläche von dem/der Grabnut-zungsberechtigten eine einmalige Grabnutzungsgebühr. Damit ist ein Nutzungs-recht für die Dauer einer Grabnutzungsberechtigung einschließlich der Pflege der Rasengrabfläche durch die Gemeinde abgegolten. Bei Mehrfachbelegung einer Grabfläche fallen weitere Gebühren für die Verlängerung der Gesamtnutzungszeit an. Diese richten sich nach dem als Anlage der Friedhofssatzung beigefügten Ge-bührenverzeichnis.

(10) Urnen, Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen im Rasengrab müs-sen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(11) Die Ruhezeit für Sargbestattungen beträgt entsprechend § 8, Abs. 1 der Fried-hofsordnung und Bestattungsgebührensatzung 30 Jahre und für Urnenbestattungen 20 Jahre.

(12) Im Übrigen finden die Vorschriften über Wahlgräber (§ 12 der Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) bzw. die Vorschriften über Urnenwahlgräber (§ 13 der Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) entsprechend An-wendung.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof Langenenslingen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvor-schriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften.

§ 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in sei-nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 22 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwen-det werden. Findlinge und findlingsähnliche Steine sind nicht zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grab- mal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5) Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe über dem angrenzenden Gelände: • 1,50 m bei Grabmalen aus Stein oder Kunststein • 1,80 m bei Grabmalen aus Holz oder Metall

Alle Grabmale sind nach dem Verhältnis von Breite und Höhe so zu bemessen, dass sie nicht verunstaltend wirken. Hierbei gelten folgende Höchstgrenzen für die An-sichtsfläche:

Ansichtsfläche der Grabmale bei Erdbestattungen • bei einstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² • bei zweistelligen Grabstätten bis zu 2,40m² Ansichtsfläche bei Urnengrabfeldern • bei einstelligen Grabstätten bis zu 0,5m² (6) Abweichend zu Abs. 5 dürfen Grabmale auf Rasengrabfeldern folgende Maße nicht überschreiten: Höhe über dem angrenzenden Gelände bei Sargbestattungen: • 1,00 m bei Grabmalen aus Stein oder Kunststein • 1,20 m bei Grabmalen aus Holz oder Metall

Höhe über dem angrenzenden Gelände bei Urnenbestattungen: • 0,75 m bei Grabmalen aus Stein oder Kunststein • 0,90 m bei Grabmalen aus Holz oder Metall

Maximale Ansichtsfläche der Grabmale auf Rasengrabfeldern • bei Sargbestattungen (Breite 40 cm - 60 cm) bis zu 0,4 m² • bei Urnenbestattungen (Breite 30 cm - 50 cm) bis zu 0,25 m²

(7) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(9) Grabeinfassungen sind in der Ausführung und Beschaffenheit entsprechend der Friedhofsplanung bzw. dem Umgebungsbereich im Friedhof anzubringen. Grabein-fassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht notwendig, soweit die Ge-meinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(10) An Urnenstelen dürfen keine Vorrichtungen montiert werden, um Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches anzubringen.

(11) Grabeinfassungen dürfen im Mittel nicht höher als 0,20 m über dem angrenzen-den Gelände sein.

(12) Auf den Friedhöfen Billafingen, Langenenslingen und Wilflingen wird die Gra-beinfassung in der Regel von der Gemeinde mit Natursteinplatten in einer Breite von 0,40 m hergestellt. Auf dem Friedhof Dürrenwaldstetten sind aus topographischen Gründen auch sonstige Grabeinfassungen zulässig. Diese sind vom Nutzungsbe-rechtigten anzubringen. Der Abstand zwischen den Grabeinfassungen zum nächsten Grab muss mindestens 0,35 m betragen. Die in § 10 Abs. 5 angeführte Grabfeldgrö-ße vermindert sich an der Front und der jeweils linken Seitenfläche um die Breite der vorgenannten Natursteinfassung.

(13) Im Friedhof Andelfingen sind vom Nutzungsberechtigen auf dem nach § 10 Abs. 5 oder 6 zugewiesenen Grabfeld Einfassungen entsprechend § 20 Abs. 8 anzubrin-gen. Die nach dem Belegungsplan ausgewiesenen Zwischenwege werden dort mit Rusel belegt.

(14) Notwendige Grabfundamente werden von der Gemeinde hergestellt. Für die Ur-nenwahlgräber hat der Nutzungsberechtigte die Fundamente selbst herzustellen.

(15) Die Bepflanzung des Grabfeldes darf die zulässige Höhe der Grabmale entspre-chend Abs. 5 nicht überschreiten. (16) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 14 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 21 Spezielle Gestaltungsvorschriften zu den Grabkammern und

den Urnengrabfeldern auf dem Friedhof Wilflingen

(1) Abweichend zu § 20 sind auf dem Friedhof Wilflingen im Bereich der Urnen und der Grabkammerreihe „A“ folgende Grabsteingrößen zugelassen:

• Urnengräber: Breite: bis zu 0,60m Höhe: bis zu 1,20m

• Erste Grabkammernreihe vor der Friedhofsmauer (Reihe „A“)

Breite: bis zu 0,60m Höhe: bis zu 1,00m

(2) Der im Pflegeaufwand des Grabnutzungsberechtigten stehende Deckel der Grab-kammer (Pflanztrog) kann mit einer Graseinsaat oder einer anderen Bepflanzung versehen werden oder mit einer kombinierten Abdeckung mit Grabplatten ausgestat-tet werden. Die Grabstätten dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen was-serundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(3) Zwischen den Grabkammern werden durch die Gemeinde zum System passende Abdeckplatten verlegt. Darüber hinaus ist keine Anbringung von Rabattenplatten mehr zulässig.

(4) Die Belegung der Grabkammern erfolgt nach den Vorgaben der Gemeinde.

§ 22 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Funda-mentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materi-als, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vor-lage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofs-satzung erfüllt werden.

§ 23 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück herge-stellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verant-wortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstät-ten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht inner-halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemein-de berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhö-rung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grab-stätte.

§ 25 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftli-cher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemes-senen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Gra-bausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstre-ckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 26 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern oder mitzunehmen sofern solche Plätze nicht bereitgestellt sind.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete ohne zusätzliche Grabeinfassung nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhe-zeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerich-tet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu-räumen. § 25 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 20) ist die gesamte nicht abgedeck-te Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anfor-derungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstli-chen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(8) Auch in Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften werden die Zuwege von der Gemeinde mit Natursteinplatten hergestellt.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein drei-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten, Grabkammern und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im We-ge der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ord-nung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfecht-barkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher an-zudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 28

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen-den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Ein-richtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaf-tung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verur-sachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Fried-hofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter frei-zustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbe-treibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung er- richtet (§ 22 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 31 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshand-lungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 32 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 33 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 34 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwen-dung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ab-lauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren-satzung vom 12.04.2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Langenenslingen, 27.07.2021

Schneider Bürgermeister ANLAGE ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG

nach dem Beschluss des Gemeinderats vom

-GEBÜHRENVERZEICHNIS-

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr 1 Verwaltungsgebühren

  1. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabma- 15 € les
  2. 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
  3. 1.2.1. im Einzelfall 10 €
  4. 1.2.2. Befristete Zulassung 30 €
  5. 1.3. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 50 €

2 Benutzungsgebühren

  1. 2.1. Für Bestattungen
  2. 2.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem
  • Normalgrab 1.149 €
  • Tiefgrab 1.268 €
  1. 2.1.2. von Personen unter 10 Jahren 50 % von 2.1.1
  2. 2.1.3. von Tot- und Fehlgeburten 402 €
  3. 2.1.4. in Grabkammern 1.232 €
  4. 2.1.5. Zuschlag zu 2.1.1 – 2.1.4 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 25 %
  5. 2.1.6. Beisetzung von Aschen in Grabfeldern 458 €
  6. 2.1.7. Beisetzung von Aschen in Urnenstelen 344 €
  7. 2.1.8. Zuschlag zu 2.1.6 – 2.1.7 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 25 %
  1. 2.2. Für Grabnutzungen
  2. 2.2.1. Überlassung eines Reihengrabes
  3. 2.2.1.1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.460 €
  4. 2.2.1.2. für Personen unter 10 Jahren 500 €
  5. 2.2.1.3. Überlassung eines Urnenwahlgrabes 600 €
  6. 2.2.2. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  7. 2.2.2.1. Einzeiliges Wahlgrab mit 2 Belegungsmöglichkeiten 1.990 €
  8. 2.2.2.2. Zweizeiliges Wahlgrab
  • mit 2 Belegungsmöglichkeiten 2.690 €
  • mit 3 Belegungsmöglichkeiten 3.160 €
  • mit 4 Belegungsmöglichkeiten 3.620 €
  1. 2.2.2.3. Überlassung einer Grabkammer tief 2.690 €
  2. 2.2.2.4. Überlassung einer Urnennische 650 €
  3. 2.2.2.5. Urnengrab in bestehendem Erdgrab 450 €
  4. 2.2.2.6. Urnensammelgrab (anonym) 350 €
  5. 2.2.2.7. Sargbestattung in ein einzeiliges Rasengrab mit einfacher Bele- 3.480 € gungsmöglichkeit
  6. 2.2.2.8. Sargbestattung in ein einzeiliges Rasenwahlgrab mit doppelter 4.270 € Belegungsmöglichkeit
  7. 2.2.2.9. Urnengrab im Rasengrabfeld im bestehenden Erdgrab 600 €
  • Urnenbestattung im Urnenrasengrabfeld mit einfach Belegungs- 900 €

möglichkeit

  1. 2.2.2.11. Urnenbestattung im Urnenrasengrabfeld mit doppelter Bele- 1.100 € gungsmöglichkeit
  1. 2.3. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
  2. 2.3.1. Für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.2.2.1, 2.2.2.2, 2.2.2.7 bis 2.2.2.10
  3. 2.3.2. Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet
  4. 2.4. Benutzung der Leichenhalle
  5. 2.4.1. Benutzung der Leichenhalle bei Reinigung durch die Gemeinde 110 €
  6. 2.4.2. Benutzung der Leichenhalle bei Reinigung durch die Angehöri- 85 € gen
  1. 2.5. Bereitstellung sonstiger Gerätschaften
  2. 2.5.1. Benutzung des Erdcontainers für den Grabaushub 55 €
  1. 2.6. Sonstige Leistungen
  2. 2.6.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen 135 € oder Urnen je Hilfskraft und angefangene Stunde
  3. 2.6.2. Zuschlag zu 2.6.1 in besonders erschwerten Fällen 35 €
  4. 2.6.3. Gebühr für die Herstellung der Grabfundamente durch die Gemeinde
  5. 2.6.3.1. -Kinderreihengrab 192 €
  6. 2.6.3.2. -Erwachsenenreihengrab 256 €
  7. 2.6.3.3. -Wahlgrab tief 256 €
  8. 2.6.3.4. -Wahlgrab breit 416 €
  9. 2.6.3.5. -Grabkammer tief 338 €
  10. 2.6.3.6. -Urnenwahlgrab 192 €
  11. 2.6.4. Gebühr für die Herstellung der Grabeinfassung/Zuwege mit Tritt- platten durch die Gemeinde
  12. 2.6.4.1. -Kinderreihengrab 461 €
  13. 2.6.4.2. -Erwachsenenreihengrab 623 €
  14. 2.6.4.3. -Wahlgrab tief 623 €
  15. 2.6.4.4. -Wahlgrab breit 785 €
  16. 2.6.4.5. -Grabkammer tief 677 €
  17. 2.6.3.6. -Urnenwahlgrab 461 €
  1. 2.7. Sonstige Zuschläge
  2. 2.7.1. Auswärtigenzuschlag, Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nrn. 2.2 – 2.4 50 %

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Langenenslingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Langenenslingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 88xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Langenenslingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Langenenslingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 458 € (Urne) bzw. 1.149 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Normalgrab; Tiefgrab 1.268 €; 25 % Zuschlag an Sa-/So-/Feiertagen
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Langenenslingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Bei Reinigung durch die Gemeinde; 85 € bei Reinigung durch Angehörige
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 88xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Langenenslingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €