Friedhofsgebühren Bestensee 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Bestensee · Brandenburg · PLZ 15741

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 13.12.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bestensee

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21]), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) und §§ 2, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee in ihrer Sitzung am 28.06.2022 folgende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bestensee beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Bestensee betreibt die Friedhöfe – an der Hauptstraße, (Friedhof Nord), – an der Köriser Straße (Friedhof Süd) und – im Ortsteil Pätz, an der Neubrücker Straße als öffentliche Einrichtung. (2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Gemeinde Bestensee nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt: – der Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den Erwerb von Nutzungsrechten – der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Verlängerung der Nutzungsdauer sowie für Leistungen nach § 3 Nr. 3 a) bis c).

§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten
  1. 1.1. Erdgrabstätten

a) Erdreihengrabstätte für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.398,50 €

b) Erdwahlgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.678,00 €

c) Erdwahlgrabstätte einstellig für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.076,50 €

d) Erdwahlgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren 2.373,50 €

e) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig pro Jahr 55,50 € f) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte einstellig für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr pro Jahr 35,50 €

g) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte zweistellig pro Jahr 79,00 €

h) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte dreistellig pro Jahr 96,50 € i) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 111,50 €

  1. 1.2. Urnengrabstätten

a) Urnenwahlgrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 25 Jahren 598,00 €

b) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab vierstellig für die Nutzungsdauer von 25 Jahren (mit 1. Urnenbestattung und 1.Namensschild) 4.384,50 €

c) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte vierstellig pro Jahr 23,50 €

d) Verlängerung Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab pro Jahr 138,00 €

  1. 1.3. Gemeinschaftsanlagen

a) Grabstätte in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage für die Nutzungsdauer von 15 Jahren mit Beisetzung der Urne 394,50 €

b) Grabstätte in einer halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage für die Nutzungsdauer von 25 Jahren mit Beisetzung der Urne 892,50 €

  1. 1.4. Zusatzgebühren für Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab

a) 2. bis 4 Bestattung einer Urne je 120,00 €

b) 2. bis 4. Namensschild je 166,50 €

  1. 2. Trauerhallen

Nutzung der Trauerhalle 178,50 €

  1. 3. sonstige Leistungen

a) Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen 32,00 €

b) Genehmigung der Ausgrabung einer Urne 85,50 €

c) Genehmigung der Ausgrabung einer Leiche 342,00 €

d) Zulassung eines Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen 21,00 €

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen

§ 3 Pkt. 1 mit der erfolgten Bestattung,

§ 3 Pkt. 2 bis 3 mit der Erbringung der Leistung.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bestensee – Friedhofsgebührensatzung – vom 24.09.2019 außer Kraft.

Bestensee, den 28.06.2022

Gemeinde Bestensee

Klaus-Dieter Quasdorf Bürgermeister

G:\SCHMIDT\Friedhof\Satzung\Satzung 2022\Satzung\Friedhofsgebührensatzung_Variante Mittelwert_Veröffentlichung.docx

Kombidokument der Bestensee

Hauptausschuss

Festlegungsniederschrift der Sitzung des Hauptausschusses vom 26.01.10 im Gemeindesaal Eichhornstr. 4-5

A) Öffentlicher Sitzungsteil

Beginn: 19.00 Uhr

Ende: 20.10 Uhr

Teilnehmer: siehe Anwesenheitsliste! entsch.: Sieglinde Borchert

B) Nichtöffentlicher Sitzungsteil

Beginn: 20.10 Uhr

Ende: 20.15 Uhr

Siehe gesonderte Niederschrift !

Zu A)

Der Vorsitzende des Hauptausschusses, Herr Quasdorf, eröffnet die Sitzung und fragt an, ob es seitens der Fraktionen Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge zur vorliegenden Tagesordnung und zur Niederschrift der vorangegangenen Sitzung des Hauptausschusses gibt. Seitens der

Fraktionen gibt es keine Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge.

Herr Quasdorf fragt an, ob es Einwände gibt, den B 04/02/10 als ersten TOP

zu beraten, da Herr Raschemann von der Fa. Energiequelle noch einige

Ausführungen dazu geben möchte. Es erfolgt einheitliche Zustimmung.

1. Informationen des Bürgermeisters

zur Problematik Winterdienst zu einer gemeinsamen Zusammenkunft im Saal bezüglich des Bahn-

kreuzungspunktes Hauptstr./Motzener Str., der Bau einer Rechtsabbieger-

spur in die Motzener Str. und eine Rechts- und Linksabbiegerspur in die

Hauptstr. ist geplant, die Planung wird im März abgeschlossen sein.

Baubeginn steht noch nicht fest zur Kita Pätz, um den weiteren Betrieb der Kita sicherzustellen, muss ein

Kostensatz von ca. 15 T€ eingeplant werden, da die Brandschutzauflagen

zu erfüllen sind.

Zur Information ein Vergleich beider Einrichtungen, im Kinderdorf betragen

die Betriebskosten pro Kind 160,00 € und in der Kita Pätz liegen diese bei 323,00 €. zu einem Schreiben von Frau Sprenger bezüglich einer Beschwerde gegen

den Ordnungsamtsleiter Herrn Schmidt, ihm wird vorgeworfen, sich des

Bauhofes für die Erbringung von Winterdienstleistungen in Gräbendorf

bedient zu haben. Herr Quasdorf hat dies geprüft und konnte feststellen,

dass dies nicht der Fall ist. Die Winterdienstleistung wurde von der Firma

Manufaktura erbracht, die Rechnung und Bezahlung wurde schriftlich nach-

gewiesen. Frau Sprenger erhielt mit heutigem Datum eine Antwort.

2. 2. 2. 2. Beschlussvorlagen Beschlussvorlagen Beschlussvorlagen Beschlussvorlagen

Der Hauptausschuss ist mit 7 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

B 04/02/10 B 04/02/10 B 04/02/10 B 04/02/10 – Erklärung gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft Erklärung gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft Erklärung gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft Erklärung gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft

Lausitz Lausitz Lausitz Lausitz-Spreewald Spreewald Spreewald Spreewald zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen

Nach den Ausführungen von Herrn Raschemann wurden folgende Probleme

angesprochen:

Fraktion „Die Linke“

Beeinträchtigung Tourismus und Naturschutz

Geräuschbelastung für die Bürger durch die Windräder

Bürger können finanziell von der Energiegewinnung nicht profitieren

Zum B 04/02/10 erfolgt keine Zustimmung von der Fraktion „Die Linke“.

Fraktion UBBP

der Ort könnte dadurch noch mehr verschandelt werden

welche finanziellen Vorteile hat die Gemeinde Bestensee von dieser

Art Energiegewinnung

wie ist die Frage Brandschutz abgesichert

Es erfolgt nochmals der Hinweis, dass der Antrag von der Fa. Energiequelle

in Zusammenarbeit mit Landkost-Ei gestellt wurde und dieser Antrag der

Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf, um damit die Aufnahme ins

Baurecht zu ermöglichen. Die Zustimmung erklärt nicht die Zustimmung zum

Bau der Windkrafträder.

Herr Quasdorf schlägt vor, den Beschluss in die Gemeindevertretung weiter-

zureichen. Seitens der HA-Mitglieder gibt es keine Einwände.

B 01/01/10 B 01/01/10 B 01/01/10 B 01/01/10 - Neuerlass der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung Neuerlass der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung Neuerlass der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung Neuerlass der Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung

Herr Schmidt informiert, dass die Gebührensatzung in Auswertung der

FA-Sitzung noch mal korrigiert wurde. Daraufhin wurde die Zinsberechnung

von 3 % überarbeitet und noch mal der Mittelwert gebildet. Das Nutzungs-

recht für Kindergräber als Wahlgrab mit 20 Jahren wurde neu kalkuliert. Für

Erdbestattungen sind die Kosten damit etwas erhöht worden.

Noch mal der Hinweis, in jedem Falle wird nach Ablauf von 2 Jahren eine

Nachkalkulation der Gebührensatzung erfolgen.

B 02/02/10 B 02/02/10 B 02/02/10 B 02/02/10 - Neuerlass der Feuerwehrkostensatzung der Gem. Bestensee Neuerlass der Feuerwehrkostensatzung der Gem. Bestensee Neuerlass der Feuerwehrkostensatzung der Gem. Bestensee Neuerlass der Feuerwehrkostensatzung der Gem. Bestensee

Die Kostensatzung wurde noch mal geändert, die Personalkosten waren mit

100 % enthalten, der Fehler wurde berichtigt und die Kosten wurden herunter-

gerechnet. Des Weiteren gibt es eine neue Rechtsprechung, dass die Kosten

nicht mehr stündlich, sondern halbstündlich kalkuliert werden müssen. Dies

wurde in die neue Kostenaufstellung eingearbeitet.

B 03/02/10 B 03/02/10 B 03/02/10 B 03/02/10 - Öffentliche Widmung der Flurstücke 666 und 668 der Flur 1, Öffentliche Widmung der Flurstücke 666 und 668 der Flur 1, Öffentliche Widmung der Flurstücke 666 und 668 der Flur 1, Öffentliche Widmung der Flurstücke 666 und 668 der Flur 1,

der Gemarkung Bestenseeder Gemarkung Bestenseeder Gemarkung Bestenseeder Gemarkung Bestensee

B 05/02/10 B 05/02/10 B 05/02/10 B 05/02/10 - Benennung der „Kurstraße“ Benennung der „Kurstraße“ Benennung der „Kurstraße“ Benennung der „Kurstraße“

B 06/02/10 B 06/02/10 B 06/02/10 B 06/02/10 - B-Plan „Waldweg/Uferpromenade/Hausenbergbrücke“ in der Plan „Waldweg/Uferpromenade/Hausenbergbrücke“ in der Plan „Waldweg/Uferpromenade/Hausenbergbrücke“ in der Plan „Waldweg/Uferpromenade/Hausenbergbrücke“ in der

Vordersiedlung, Gem. Bestensee un Vordersiedlung, Gem. Bestensee un Vordersiedlung, Gem. Bestensee un Vordersiedlung, Gem. Bestensee und Pätzer Dorfaue, Gem. d Pätzer Dorfaue, Gem. d Pätzer Dorfaue, Gem. d Pätzer Dorfaue, Gem.

Pätz Pätz Pätz Pätz – Abtrennung des Planbereichs Hausenbergbrücke Abtrennung des Planbereichs Hausenbergbrücke Abtrennung des Planbereichs Hausenbergbrücke Abtrennung des Planbereichs Hausenbergbrücke

Alle Beschlussvorlagen werden in die GV eingereicht.

3. 3. 3. 3. Sonstiges Sonstiges Sonstiges Sonstiges

Frau Johne bittet darum, auf den Beschlüssen auch das Datum der Aus-

schusssitzungen zu vermerken. Auf manchen Beschlussvorlagen ist das

Datum enthalten und bei manchen nicht.

Herr Scholz informiert, dass eine Schulung für Doppik für alle FA-Mitglieder

und Gemeindevertreter durchgeführt werden soll. Es wurden bereits 2 Termine

mit Herrn Schäfer abgestimmt, 07.04.2010 oder 21.04.2010. Herr Scholz

bittet darum, dass sich alle Gemeindevertreter auf einen Termin festlegen und

diesen in der Gemeindevertretersitzung benennen. Alle FA-Mitglieder können

an beiden Tagen teilnehmen.

Herr Quasdorf informiert, dass Herr Anton Gerdes aus der Partnerstadt

Havixbeck verstorben ist. Herr Gerdes wurde im vergangenen Jahr mit dem

Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet.

Quasdorf Bürgermeister und Vors. Hauptausschuss

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Bestensee

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S.202, 207) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7.11.2001 (GVBl. I S. 226) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee in ihrer Sitzung am 15.12.2011 folgende Friedhofssatzung der Gemeinde Bestensee beschlossen:

Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Beantragung und Bestattungspflicht

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen

§ 9 – Einlieferung der Särge

§ 10 – Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg

§ 11 – Bestattungen

§ 12 – Ruhezeiten

§ 13 – Nutzungsrechte

§ 14 – Umbettungen, Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 15 – Arten der Grabstätten

§ 16 – Erdreihengrabstätten

§ 17 – Erdwahlgrabstätten

§ 18 – Urnenwahlgrabstätten

§ 19 – Urnengemeinschaftsanlagen

§ 20 – Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte

§ 21 – Vernachlässigung von Grabstätten

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 – Genehmigungserfordernis

§ 23 – Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

§ 24 – Gestaltungsvorschriften für Grabmale

§ 25 – Entfernung von Grabmalen

IX. Schlussvorschriften

§ 26 – Gebühren

§ 27 – Alte Rechte

§ 28 – Haftung

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

§ 30 – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bestensee gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: an der Hauptstraße (Friedhof Nord), an der Köriser Straße (Friedhof Süd) und im Ortsteil Pätz an der Neubrücker Straße (Friedhof Pätz).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Bestensee. Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bestensee waren frühere Einwohner der Gemeinde Bestensee waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung sonstiger in der Gemeinde Bestensee verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs. 2 Pkt. 1 bis 4 BbgBestG zutreffen. (3) Die Bestattung anderer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Gemeinde Bestensee zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Hinterbliebenen Einwohner der Gemeinde Bestensee sind.

§ 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise von der Gemeinde Bestensee für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dieses gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, wird auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten ein Nutzungsrecht auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. (2) Die Schließung ist der zuständigen Behörde nach § 31 BbgBestG anzuzeigen. Die Gemeinde Bestensee hat die von der Schließung betroffenen Nutzungsberechtigten von der beabsichtigten Schließung mindestens zwei Monate vorher zu unterrichten. (3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten. (4) Abweichend von Abs. 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. (5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 31 BbgBestG zuständigen Behörde. (6) Besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nutzung des Friedhofes zu anderen Zwecken, kann die zuständige Behörde nach § 31 BbgBestG nach Anhörung der Gemeinde Bestensee die Aufhebung anordnen. Dies gilt auch, sofern die Schließung oder Aufhebung des Friedhofes aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist. (7) Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen der Gemeinde Bestensee ist öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde Bestensee kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Bevollmächtigten der Gemeinde Bestensee sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde Bestensee, beauftragter Firmen der Gemeinde Bestensee und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, f) auf dem Friedhof Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, diese sind streng angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen, durch sie verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen.

h) Lärmen und ungebührliches Verhalten, Sport und Spiel, i) das Ablegen von Gegenständen, die nicht zur Grabpflege dienen oder die durch ihre Lagerung das allgemeine Erscheinungsbild des Grabfeldes nachhaltig beeinträchtigen. Dies gilt auch für Gegenstände, die in Hecken oder Pflanzungen abgelegt wurden. (3) Die Gemeinde Bestensee kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Bestensee. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Bestensee, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten bestimmt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird und die einen für ihre Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Zulassungsbescheides. Die Zulassung kann befristet werden. Der Zulassungsbescheid ist den Bevollmächtigten der Gemeinde Bestensee auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen. (7) Die Gemeinde Bestensee kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Beantragung und Bestattungspflicht

(1) Jede auf den Friedhöfen der Gemeinde Bestensee vorzunehmende Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde Bestensee zu beantragen. Verantwortlich hierfür ist der Bestattungspflichtige. Dem Antrag ist der standesamtliche Bestattungsschein, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung beizufügen. (2) Bestattungspflichtige sind:

a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. die Kinder,
  3. 3. die Eltern,
  4. 4. die Geschwister,
  5. 5. die Enkelkinder,
  6. 6. die Großeltern,
  7. 7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar(Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
    • b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
    • c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen,
    • d) derjenige, der in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 BbgBestG für die Bestattung zu sorgen hat. (3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach § 13 zu erwerben. Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) In Abstimmung mit der Gemeinde Bestensee werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen von Montag - Freitag in der Zeit von 08:00 - 17:00 Uhr, am Samstag von 8:00 - 12:00 Uhr. Ausnahmen können in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern und Bestattungen statt. (5) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder

hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 BbgBestG genannten Todesfälle. Aschen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet.

§ 8 Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Urnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,85 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde Bestensee bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Einlieferung der Särge

(1) Die Leichen müssen bei Einlieferung in die Trauerhallen ordnungsgemäß eingesargt sein. Für Verluste oder Beschädigungen an den Leichen mitgegebenen Gegenständen wird keine Haftung übernommen. (2) War der Verstorbene an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür sind diese Särge deutlich zu kennzeichnen. Eine nochmalige Öffnung dieser Särge ist untersagt.

§ 10 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg

(1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern in der Feierhalle oder an der Grabstätte sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Gemeinde Bestensee anzuzeigen. (2) Der für die Durchführung der Trauerfeier verantwortliche Bestatter ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt. Er ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.

§ 11 Bestattung

(1) Mit der Bestattung in einer Erdgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte hat der Bestattungspflichtige einen von der Gemeinde Bestensee für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Dies gilt auch für das Ausheben und Verfüllen der Gräber, wobei gegebenenfalls in diese Beauftragung auch die notwendige Entfernung von Grabzubehör einzuschließen ist. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,4 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Die Überführung des Sarges, der Urne und der Kränze zur Trauerfeier und zur Grabstätte obliegt dem vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestatter. (4) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften: Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodendeckung mindestens 0,5 m. Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 0,9 m. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,3 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (6) Die Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage wird durch einen durch die Gemeinde Bestensee Beauftragten durchgeführt.

§ 12 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Für Urnenbestattungen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 13 Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Bestensee. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird eine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhezeiten bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabstättenart abhängig. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. Hinsichtlich der Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen nach § 24 einzuhalten. (7) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Gemeinde Bestensee anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Abs. 2 a) aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Grabnutzungsurkunde gilt im Zweifelsfalle der Gemeinde Bestensee gegenüber als verfügungsberechtigt. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

§ 14 Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Gemeinde Bestensee vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (4) Die Ausgrabung aus Gemeinschaftsanlagen ist unzulässig. (5) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsdauer wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Gemeinde Bestensee erfolgen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnutzungsurkunde vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (7) Mit der Ausgrabung hat der Antragsteller einen für diese Tätigkeit von der Gemeinde Bestensee auf dem Friedhof zur gewerblichen Betätigung zugelassenen Gewerbetreibenden zu beauftragen. Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Gemeinde Bestensee zu vereinbaren. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 15 Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in a) Erdreihengrabstätten, b) Erdwahlgrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten, d) Urnengemeinschaftsanlagen.

§ 16 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) In jeder Grabstätte darf nur ein Sarg bestattet werden.

§ 17 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden grundsätzlich als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Gemeinde Bestensee kann hiervon Ausnahmen zulassen. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Als Sonderform der einstelligen Wahlgrabstätten werden Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr zur Verfügung gestellt. (3) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. (4) Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden. (5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer und grundsätzlich nur einmal möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.

§ 18 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten. Sie werden als vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre. (3) Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Dies ist nur für die vollständige Nutzungsdauer und grundsätzlich nur einmal möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann jedoch erneut erworben werden, wenn während der verlängerten Nutzungsdauer eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist.

§ 19 Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind einstellige Aschengrabstätten, in denen Bestattungen anonym oder halbanonym erfolgen. (a) Bei anonymen Urnengemeinschaftsanlagen wird das Grabfeld nicht gekennzeichnet. Die Beisetzung der Urne erfolgt ohne Beisein der Angehörigen, ohne Bekanntgabe des Namens des Verstorbenen und ohne Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. (b) Bei halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinsamen Grabmal am Grabfeld angegeben. Die Bestattung kann im Beisein der Angehörigen erfolgen. Eine Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes erfolgt nicht. (2) Die Nutzungsdauer beträgt für Grabstätten in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen 15 Jahre, für Grabstätten in halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen 25 Jahre. (3) Die Gemeinde Bestensee richtet folgende Gemeinschaftsanlagen ein: anonyme Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Nord, anonyme Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Süd,. anonyme Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Pätz,. halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Nord. (4) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Gemeinde Bestensee obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte sind nicht möglich.

§ 20 Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Gemeinde Bestensee legt grabfeldweise Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:

– Erdreihengrabstätte 2,5 m x 1,4 m – Erdwahlgrabstätte einstellig 2,5 m x 1,4 m – Erdwahlgrabstätte einstellig für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 1,6 m x 0,9 m – Erdwahlgrabstätte zweistellig 2,5 m x 2,8 m – Urnenwahlgrabstätte 0,8 m x 0,8 m

(2) Die Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten. (3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze: Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Gemeinde Bestensee gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Auftrag der Gemeinde Bestensee ausgeführt.

Vasen oder Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt. Die vorhandenen Wasserzapfstellen dürfen für private Schlauchanschlüsse oder Regnerbetrieb nicht genutzt werden. Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Gemeinde Bestensee aufgestellt. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Bestensee. Beeinträchtigungen bei der Gestaltung und dem Unterhalt der Grabstätten durch Bäume oder andere Gehölze sind durch den Nutzungsberechtigten hinzunehmen.

§ 21 Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde Bestensee die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde Bestensee

a) die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Gemeinde Bestensee die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Gemeinde Bestensee ist nicht verpflichtet diese aufzubewahren.

b) die Grabstätte einebnen und einsäen lassen. V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Gemeinde Bestensee. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere durch Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigen Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. (3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (4) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Holztafeln und Holzkreuze bis zu einer Größe von 0,6 m x 0,5 m zulässig.

§ 23 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Gemeinde Bestensee kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Bestensee Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Bestensee nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Gemeinde Bestensee berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile davon entfernen zu lassen. Die Gemeinde Bestensee ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 24 Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen nicht höher als 1,3 m sein. In besonderen Fällen, z.B. bei mehrstelligen Erdwahlgräbern, kann die Gemeinde Bestensee höhere Grabmale zulassen. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung solcher Grabmale besteht nicht. (2) Die Schriftanordnung, die Schrifttexte und die verwendeten Sinnzeichen müssen klar auf die Aussage des Grabmals bezogen sein und dessen Größe und Form berücksichtigen. (3) In Reihengrabfeldern sind Beschriftungen und Gestaltungen, die durch ihre Dominanz die Würde der Grabfeldgestaltung durchbrechen, nicht gestattet, insbesondere fluoreszierende Materialien.

§ 25 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ende der Nutzungsdauer dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Bestensee von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ende der Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde Bestensee berechtigt die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Gemeinde Bestensee ist nicht verpflichtet das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. (3) Für Schäden, die durch die Entfernung der baulichen Anlagen an benachbarten Grabstätten oder an sonstigen Friedhofsanlagen entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte. VI. Schlussvorschriften

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Gemeinde Bestensee sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten über welche die Gemeinde Bestensee bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungsdauer dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (4) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll. (5)

§ 28 Haftung

Die Gemeinde Bestensee haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Die Gemeinde haftet für Sach- und Vermögensschäden, sofern diese von ihr, ihren Bediensteten oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Bevollmächtigten der Gemeinde Bestensee nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2
    • a) die Wege in unzulässigerweise mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • d) Druckschriften verteilt,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, diese nicht streng angeleint führt, ständig beaufsichtigt und Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt.
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde Bestensee durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  5. 5. Grabstätten entgegen § 21 vernachlässigt,
  6. 6. entgegen § 22 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  7. 7. Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  8. 8. Grabmale entgegen § 23 Abs. 2 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  9. 9. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt, (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 500,00 € geahndet werden. § 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Bestensee – Friedhofsatzung – vom 11.02.2010 außer Kraft.

Bestensee, den 16.12.2011

Gemeinde Bestensee

Quasdorf Bürgermeister

Friedhofssatzung

Antrag auf Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen in Bestensee

Hiermit beantrage(n) ich/wir gem. § 6 der Friedhofssatzung vom 15.12.2011 die Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde Bestensee als (zutreffendes ankreuzen):

Steinmetz / Bildhauer

Bestattungsunternehmen

Gärtner

Name

Vorname

Firmenname

Straße

PLZ Ort

ggf. Bemerkungen oder Hinweise

Meinem Antrag füge ich folgende Unterlagen als Nachweis der Sachkunde bei:

Nachweis der abgelegten Meisterprüfung

Eintrag in die Handwerksrolle

Gewerbeanmeldung

Nachweis des Haftpflichtversicherungsschutzes

Innungs-, Verbands- oder Berufsverbandsmitgliedschaft

Ich habe die z. Zt. gültige Friedhofssatzung zur Kenntnis genommen. Sie kann auch im Internet unter www.bestensee.de eingesehen werden. Ich versichere, dass mir innerhalb der letzten zwei Jahre keine Zulassung auf Grund von Unzuverlässigkeit widerrufen wurde.

(Datum)

(Unterschrift)

Gemeinde Bestensee Friedhofsverwaltung Eichhornstraße 4 – 5 15741 Bestensee

Auszug aus der Friedhofssatzung der Gemeinde Bestensee

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Bestensee, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten bestimmt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibenden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird und die einen für ihre Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Zulassungsbescheides. Die Zulassung kann befristet werden. Der Zulassungsbescheid ist den Bevollmächtigten der Gemeinde Bestensee auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Beschädigungen an Wegen, Wegkanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Anfallende Abfälle sind durch die Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen. (7) Die Gemeinde Bestensee kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Gemeinde Bestensee. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. (2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere durch Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigen Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. (3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (4) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Holztafeln und Holzkreuze bis zu einer Größe von 0,6 m x 0,5 m zulässig.

§ 23 Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Gemeinde Bestensee kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Bestensee

Erste Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Bestensee (Friedhofssatzung)

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 16]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee in ihrer Sitzung am 04.11.2014 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1 – Die Friedhofssatzung vom 15.12.2011 wird wie folgt geändert:

Der § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"Grabmale sind nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV-Richtlinie) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Gemeinde Bestensee kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist."

Artikel 2 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Bestensee in Kraft.

Bestensee, 04.11.2014

Quasdorf Bürgermeister

Aenderungssatzung der Bestensee

Zweite Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Bestensee (Friedhofssatzung)

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs.2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I/12, [Nr. 16]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bestensee in ihrer Sitzung am 13.12.2016 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1 – Die Friedhofssatzung vom 15.12.2011 wird wie folgt geändert:

In § 18 (Urnenwahlgrabstätten) wird folgender Absatz eingefügt: (1a) Urnenwahlgrabstätten als Baumgrab werden als vierstellige Grabstätten vergeben. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich; ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 20 Abs. 1 (Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten) wird wie folgt geändert:

(1) Die Gemeinde Bestensee legt grabfeldweise Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an:

– Erdreihengrabstätte 2,5 m x 1,4 m – Erdwahlgrabstätte einstellig 2,5 m x 1,4 m – Erdwahlgrabstätte einstellig für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 1,6 m x 0,9 m – Erdwahlgrabstätte zweistellig 2,5 m x 2,8 m – Urnenwahlgrabstätte 0,8 m x 0,8 m – Baumgrabstätte individuell jedoch mind. 1m²

In § 20 (Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten) wird folgender Absatz eingefügt: (3a) Baumgrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Das Aufstellen von Grabmalen und eine eigene gärtnerische Gestaltung sind nicht möglich. Blumenvasen und Pflanzschalen u. ä. dürfen nur an der dafür vorgesehenen Fläche vor den Namenstafeln abgestellt werden. Durch die Friedhofsverwaltung wird auf jeder Baumgrabstätte eine Namenstafel mit dem Namen, Geburts- und Sterbedatum der hier Beigesetzten angebracht. Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

Artikel 2 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Bestensee in Kraft.

Bestensee, 13.12.2016

Quasdorf Bürgermeister

G:\SCHMIDT\Friedhof\Satzung\Satzung 2016\Zweite Änderungssatzung Friedhofssatzung-2016_Endfassung.doc