📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für den Bestattungswald der Stadt Löningen (Beschluss 01.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026)
Gebührensatzung für den Besta ungswald der Stadt Löningen
Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Besta ungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) zuletzt geändert durch Ar.kel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111) sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20 April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Ar.kel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Stadt Löningen in seiner Sitzung am 01.12.2025 folgende Gebührensatzung für den Besta ungswald der Stadt Löningen beschlossen:
§ 1 Grundsatz
(1) Für die Benutzung der städ.schen Friedhöfe und ihrer Besta ungseinrichtungen und für damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sofern und soweit gebührenpflich.ge Leistungen nach dieser Satzung aufgrund des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben. (2) Für besondere Leistungen, die in den nachfolgenden Bes.mmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand fest. (3) Auslagen, die im Zusammenhang mit Amtshandlungen oder der Inanspruchnahme von sons.gen Leistungen der städ.schen Friedhöfe und ihrer Benutzungseinrichtungen notwendig werden, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, haben die Gebührenschuldner zu ersetzen; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.
§ 2 Rechte an Grabstä en
(1) Gebühren für GemeinschaAsbäume pro Beisetzungsplatz: Wertungsstufe 1: 314,00 Euro Verlängerungsgebühr pro Jahr: 12,60 Euro Wertungsstufe 2: 471,00 Euro Verlängerungsgebühr pro Jahr: 18,80 Euro (2) Gebühren für Familienbäume: Wertungsstufe 1: 2.353,00 Euro Verlängerungsgebühr pro Jahr: 47,10 Euro Wertungsstufe 2: 3.530,00 Euro Verlängerungsgebühr pro Jahr: 70,60 Euro Die Gebühr für Familienbäume beinhaltet 12 Beisetzungsplätze. Sollten aus Platzgründen keine 12 Besta ungsplätze möglich sein, so wird eine Gebühr in Höhe von 1/12 der Gebühr erhoben.
§ 3 Beisetzungsgebühr
Die Beisetzungsgebühr beträgt 288,63 Euro pro Beisetzung. Darin enthalten sind die Verwaltungskosten, die Herstellung des Urnengrabes, die Herstellung und das Anbringen eines Namensschildes.
§ 4 Sternenkinderbaum
Der Sternenkinderbaum ist ein besonderer Ort des Gedenkens und der s.llen Erinnerung für Eltern, die ein Kind verloren haben, welches das dri e Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Beisetzungen am Sternenkinderbaum sind gebührenfrei.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:
- 1. wer den AuArag zu einer gebührenpflich.gen Leistung erteilt hat,
- 2. wer die Friedhofseinrichtungen benutzt
- 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstä e erwirbt
- 4. wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Besta ung zu veranlassen. (2) Mehrere Gebührenschuldner haAen als Gesamtschuldner
§ 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Auswahl einer Grabstä e und Aushändigung der Graburkunde. (2) Die Gebühren werden mit Ausstellung des Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb von 30 Tagen zu entrichten. (3) Bei der Anmeldung eines Sterbefalls oder der Beantragung einer gebührenpflich.gen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.
§ 7 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren
Soweit die Erhebung von Gebühren im Einzelfall eine Unbilligkeit darstellt, können die Gebühren auf Antrag gestundet oder erlassen werden.
§ 8 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Besta ungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des AuArages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 erhoben.
§ 9 Schlussbes0mmungen
Diese Satzung tri am 01.01.2026 in KraA.
Löningen, 01.12.2025
Sibbel Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Bestattungswaldsatzung, Beschluss 01.09.2025) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungswaldsatzung der Stadt Löningen (Beschluss 01.09.2025)
STADT LÖNINGEN
Der Bürgermeister
Satzung für den Bestattungswald in der Stadt Löningen (Bestattungswaldsatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) hat der Rat der Stadt Löningen am 01. September 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Bestattungswaldsatzung gilt für den im Bereich Gemarkung Löningen, Flur 73, Flurstück 2/2 gelegenen Bestattungswald, in dem Teilbereich, wie er in dem in der Anlage Rot gekennzeichneten Lageplan dargestellt ist. (2) Die zum Bestattungswald zugehörige Fläche Gemarkung Löningen, Flur 53, Flurstück 104/2 soll als Stellfläche für parkende Pkw der Besucher des Bestattungswaldes dienen. §§ 4 und 10 ff dieser Satzung gelten für die Stellfläche entsprechend.
§ 2 – Zweck
(1) Der Bestattungswald ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Löningen. Träger der Einrichtung ist die Stadt Löningen. Die Verwaltung und der Betrieb des Bestattungswaldes obliegen der Stadt Löningen. (2) Der Bestattungswald dient der Bestattung aller verstorbenen Personen, unabhängig von Herkunft und Glauben. Der Rat der Stadt Löningen behält sich jedoch unter anderem aus Kapazitätsgründen vor, diese Satzung eines Tages dahingehend zu ändern, nur Verstorbenen und deren Angehörigen, die ihren Lebensschwerpunkt in der Stadt Löningen bzw. im Landkreis Cloppenburg hatten bzw. haben, eine Bestattung im Bestattungswald zu ermöglichen. (3) Der Bestattungswald dient nicht als Ersatz für die bisher herkömmlichen Bestattungen auf den Friedhöfen in der Stadt Löningen, sondern bietet den Menschen eine zusätzliche alternative Grab- und Bestattungsform an. Er dient ausschließlich der Beisetzung von Urnen im Wurzelwerk des Bewuchses innerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten und den jeweils von der Stadt Löningen freigegebenen Flächen. (4) Die Stadt Löningen führt über die Grabstätten und deren Belegung ein Register. Eine anonyme Bestattung findet daher nicht statt.
§ 3 - Arten von Grabstätten
(1) Im Bestattungswald werden folgende Grabstätten angeboten: a. Erwerb von Begräbnisplätzen an einem Baum (Familien – und Freundschaftsbaum). Bei dieser Grabstättenart werden alle Begräbnisplätze an einem Baum erworben. Es wird das Recht eingeräumt, im Bereich von bis zu einem Meter um den Baum bis zu 12 Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Für diese Grabstätten wird ein Nutzungsrecht von 50 Jahren festgesetzt. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der 1. Beisetzung. Diese Begräbnisplätze können nach Ablauf des Nutzungsrechts zu dem dann gültigen Entgeltsatz neu erworben werden. b. Erwerb von einzelnen Begräbnisplätzen an einem Gemeinschaftsbaum: Bei dieser Grabstättenart werden ein oder mehrere Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben, wobei das Recht auf Beisetzung mit übertragen wird. Das Nutzungsrecht wird auf 25 Jahre festgesetzt und beginnt ab dem Datum der jeweiligen Beisetzung. Diese Begräbnisplätze können nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu dem dann gültigen Entgeltsatz neu erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Träger vergeben. Die Grabstätten gehen nicht in das Eigentum des Erwerbers über. (3) Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Baum zum Zwecke der Wiederveräußerung einzelner oder aller Grabstellen ist nicht zulässig. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Trägers zulässig. Diese Zustimmung liegt im Ermessen des Trägers und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt. (4) Die Rückgabe von Nutzungsrechten an Begräbnisplätzen ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen liegen im Ermessen des Trägers und werden nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt. (5) Ist ein Baum, an dem bereits ein Nutzungsrecht besteht, abgängig, wird nach Möglichkeit an gleicher Stelle eine Ersatzpflanzung vorgenommen. Sollte dies nicht möglich, mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein oder nicht dem Wunsch des Nutzungsberechtigten entsprechen, wird in unmittelbarer Nähe Ersatz geschaffen und zwar entweder durch einen bereits vorhandenen oder einen neu zu pflanzendem Baum.
§ 4 - Verhalten
(1) Alle Personen haben sich in dem Bestattungswald der Würde des Ortes und den Empfindungen anderer Besucher/-innen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter des Trägers sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Bestattungswald nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Es ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und
Krankenfahrstühle oder angemessener Gehhilfen (soweit möglich), zu befahren,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste
anzubieten oder hierfür zu werben,
- ohne Zustimmung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung
von Bestattungs- und Trauerritualen gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum und Abfall abzulagern,
- den Bestattungswald und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen
oder zu beschädigen,
- zu lärmen und zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken.
Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Bestattungswaldes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Neben diesen allgemeinen Regeln kann der Träger in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Bestattungswald Weisungen durch sein Aufsichtspersonal erteilen. (5) Wer die Ordnungsbestimmungen der Satzung oder die besonderen Anweisungen des Trägers nicht befolgt, kann im Rahmen des Hausrechts des Trägers vom Bestattungswald verwiesen werden. (6) Totengedenkfeiern sind vorher bei dem Träger zur Zustimmung anzumelden und von ihm zu gestatten.
§ 5 - Durchführung
von Bestattungen/Trauerfeiern (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei dem Träger anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere der Einäscherungsnachweis. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Träger setzt in Abstimmung mit den Angehörigen Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bestattung im Bestattungswald werden ausschließlich durch Mitarbeiter des Trägers oder durch beauftragte Dritte durchgeführt. Die beauftragten Dritten müssen dem Träger eine Ausbildung zur Bestattungsfachkraft oder eine vergleichbare Befähigung nachweisen. (4) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,50 m betragen. (5) Trauerfeiern können nur an einer dafür vom Träger im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Dekorationen und Unrat sind unmittelbar nach der Trauerfeier vollständig zu entfernen. (6) Die Angehörigen sind dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer Personen durch Reden oder Darbietungen während der Trauerfeier nicht verletzt werden.
§ 6 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Urnen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung des Trägers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen werden von dem Träger oder beauftragten Dritten durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Neben der Zahlung der Entgelte für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
§ 7 – Entgelte
Für die Einräumung von Nutzungsrechten sowie die Durchführung der Bestattung einschließlich aller vor – und nach Bearbeitungsarbeiten erhebt der Träger Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung für den Bestattungswald.
§ 8 - Ruhezeit/Eigentum
(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre für Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum bzw. 50 Jahre für Begräbnisplätze an einem Familien- oder Freundschaftsbaum. (2) Die Ruhezeit kann für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist mind. ½ Jahr vor dem Ablauf in schriftlicher Form zu stellen.
§ 9 – Gestaltung
(1) Grabmale oder -kennzeichnungen jeglicher Art einschließlich Einfassungen sind im Bestattungswald nicht zulässig. Das Erscheinungsbild des Bestattungswaldes darf weder gestört noch verändert werden. Daher ist es insbesondere untersagt,
- Kränze, Grabschmuck, Blumen oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
- Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- Anpflanzungen vorzunehmen,
- Markierungen oder Plaketten an dem Baum anzubringen.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen bringt der Träger ein Markierungsschild am jeweiligen Begräbnisbaum an, worauf die persönlichen Daten und auf Wunsch ein religiöses Symbol angebracht werden können. Die äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch den Träger festgelegt. (3) Pflegemaßnahmen im Bestattungswald sind ausschließlich durch Mitarbeiter des Trägers oder von ihm beauftragte Dritte durchzuführen.
§ 10 – Öffnungszeiten
Grundsätzlich ist das Betreten des Bestattungswaldes jedermann von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Bei stürmischer oder anderweitig untunlicher Witterung ist das Betreten des Bestattungswaldes nicht erlaubt. Der Träger kann bei Vorliegen von Gefahren das Betretungsrecht weiter einschränken.
§ 11 – Haftung
(1) Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung ein Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Ein Wegenetz ist nicht vorhanden. Bei dem Waldstück handelt es sich um ein Grundstück in freier Natur, das bewusst naturbelassen bleiben soll. Es ist den Besuchern bekannt, dass hiervon die üblichen Gefahren ausgehen (z. B. Bodenunebenheiten, Winterglätte, herabfallende Äste, umstürzende Bäume usw.). Besucher haben beim Betreten des Bestattungswaldes entsprechende Sorgfalt zu üben. (2) Die Verkehrssicherungspflicht im Bestattungswald obliegt dem Träger. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem Gelände nach Abs.1 nicht gerechnet werden muss. (3) Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Bestattungswaldes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Von der Haftung ausgenommen sind die Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, die Schäden sind vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden; der Haftungsverzicht gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, wenn die Verletzung durch schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Trägers herbeigeführt wurde.
§ 12 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich als Besucher entgegen § 4 nicht der Würde des Bestattungswaldes
entsprechend verhält oder Anordnungen der Mitarbeiter des Trägers nicht befolgt,
- entgegen § 4 Abs. 3
• die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Krankenfahrstühle oder angemessener Gehilfen befährt, • Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet oder bewirbt, • ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen gewerbsmäßig fotografiert oder filmt, • Druckschriften verteilt, • Abraum und Abfall ablagert, • den Bestattungswald und seine Einrichtung und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, • lärmt und spielt, lagert oder Alkohol trinkt, • Totengedenkfeiern ohne Zustimmung des Trägers durchführt, • Grabmale jeglicher Art aufbringt oder Kränze, Grabschmuck, Blumen oder sonstige Grabbeigaben niederlegt, Kerzen oder Lampen aufstellt, Anpflanzungen vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Löningen, den 03.09.2025
Burkhard Sibbel Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Löningen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Löningen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!