Friedhofsgebühren Wurster Nordseeküste 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wurster Nordseeküste · Niedersachsen · PLZ 27639

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025 (Inkrafttreten), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 11.06.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.976,62 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.386,62 € + Unterhalt 23,60 €/J. × 25 J. = 590 €
📄 § 6 Ziff. 2.1 GebS (Körperrasengrab, Einzelgrab für 1 Sarg; § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung: Abgabe erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit = Reihengrab-Charakter; § 16 Abs. 2: Beisetzung eines Sarges und zusätzlich einer Urne möglich)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.370,92 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 780,92 € + Unterhalt 23,60 €/J. × 25 J. = 590 €
📄 § 6 Ziff. 1.1 GebS (Körpergrabstätte, Preis pro Grabplatz = 1-stelliges Einzelgrab; § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung: Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt = Wahlgrab, Nutzungszeit 25 Jahre)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.792,38 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.202,38 € + Unterhalt 23,60 €/J. × 25 J. = 590 €
📄 § 6 Ziff. 4.1 GebS (Urnengrabstätte, Grabplatz pauschal für bis zu 2 Urnen; § 18 Abs. 1 Friedhofssatzung: Vergabe der Reihe nach, Auswahl des Platzes nicht gestattet = Reihengrab-Charakter)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.106,02 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 516,02 € + Unterhalt 23,60 €/J. × 25 J. = 590 €
📄 § 6 Ziff. 6.1 GebS (Anonyme Urnenreihengrabstätte für 1 Urne; § 21 Friedhofssatzung: anonyme Urnenbeisetzung, Zuweisung für die Dauer der Ruhezeit)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
817,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 817 € · Urne: 256 €
📄 § 8 Ziff. 1-2 GebS (Kosten Totengräber: Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
374,95 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. 1 GebS (Kapellennutzungsgebühr, gilt auch für Friedhofskapelle Misselwarden)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 (Inkrafttreten), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 11.06.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌ Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Wurster Nordseeküste, beschlossen 26.09.2024, in Kraft seit 01.01.2025

Satzung Über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Landkreis Cuxhaven

  • Bestattungsgebührenordnung –

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (GVBL. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588) und des § 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in d. Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. Nr. 7/2017 S. 121) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBL. S. 589), des § 13 des Niedersächsischen Bestattungs-gesetzes (BestattG) vom 08. Dezember 2005 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-setzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Wurster Nord-seeküste vom 17. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Wurster Nordseeküste am 26. September 2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebungsgrundsatz

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Gebührenpflicht, Festsetzung, Fälligkeit

§ 4 Verwaltungsgebühren

§ 5 Friedhofsunterhaltungsgebühren

§ 6 Benutzungsgebühren

§ 7 Kapellennutzungsgebühr

§ 8 Kosten Totengräber

§ 9 Datenverarbeitung

§ 10 Inkrafttreten

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Wurster Nordseeküste und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestat-tungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Verwaltungsgebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) ist

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haf-tet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren verpflichtet ist,

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,

b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3) Ist der Gebührenschuldner nach Absatz 1 und 2 nicht im Stande die Gebühren zu zahlen, so werden die Personen, denen nach § 8 Abs. 3 des Bestattungsgesetztes die Bestat-tungspflicht obliegt, gebührenpflichtig. (§ 13 Abs. 5 Nds. Bestattungsgesetz ab 01.01.2019)

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Gebührenpflicht, Festsetzung, Fälligkeit

(1) Die Bestattungsgebührenpflicht entsteht mit dem Antrag auf Beisetzung einer Leiche oder Asche auf einem Friedhof der Gemeinde Wurster Nordseeküste. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zah-lung fällig.

(2) Die Grabnutzungsgebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Die Pflicht zur Entrichtung der Benutzungsgebühr für Friedhofskapellen, der allgemeinen Bestattungsgebühr, der Verwaltungsgebühr und der Kosten für den Totengräber entsteht mit der Anmeldung der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(4) Die Wiedererwerbsgebühr für Grabstätten wird festgesetzt

a) nach Ablauf des Nutzungsrechts für weitere 25 Jahre, wenn bisher keine Belegung erfolgte, die Ruhezeit abgelaufen ist und die Grabstelle nicht an die Gemeinde Wurs-ter Nordseeküste zurückgegeben wird;

b) bei einer Belegung nach dem Erwerbsjahr für mindestens die Jahre, die zur Einhal-tung der Ruhezeit erforderlich sind, längstens jedoch um 25 Jahre.

§ 4 – Verwaltungsgebühren

(1) Bei Beantragung einer Bestattung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 128,91 € für allgemeine Verwaltungskosten (anteilige Personalkosten, sächlicher Verwaltungsauf-wand, Dienstreisen und interne Leistungen) erhoben. Die Gebühren der §§ 5 – 7 bleiben hiervon unberührt. (2) Für die Durchführung von Umbettungen von Leichen und Urnen auf einen anderen Fried-hof werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Umbettung innerhalb der Gemeinde 193,37 €
  2. 2. Umbettung nach außerhalb der Gemeinde 128,91 €

(3) Für die Erteilung sonstiger Zustimmungen und Genehmigungen gemäß der Friedhofs-satzung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 8,05 € je angefangene 10 Minuten erhoben.

§ 5 – Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Die laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühren umfassen die Kosten für die Bewirt-schaftung (Strom, Wasser, Abfallentsorgung, Mutterboden u. ä.), Pflege der Hauptwege, Anlagen und freien Grabstellen (Kosten für Friedhofspersonal, Arbeitsmaterial, Ausstat-tung, Geräte- und Gebäudeunterhaltung). Die laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr für Körpergrabstellen wird erstmalig im Jahr des Erwerbs festgesetzt und ist für den Rest der Nutzungsdauer jeweils zum 15. Februar eines Jahres zu entrichten. Eine vorzeitige Ablösung dieser laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühr ist nur in Ausnahmefällen, wie z. B. fehlende Erbfolge, im Voraus möglich.

(2) Im Fall einer Ablösung wird die zur Zeit der Antragstellung maßgebende laufende Unter-haltungsgebühr mit der Anzahl der noch verbleibenden Nutzungsjahre vervielfacht. Auf Antrag festgesetzte Erwerbs- und Unterhaltungsgebühren, die im Rahmen der Ablösung gezahlt worden sind, werden weder ganz noch teilweise erstattet.

(3) Die laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr für Urnengräber wird zusammen mit der Er-werbsgebühr bzw. Wiedererwerbsgebühr für deren Laufzeit festgesetzt. Sie wird inner-halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(4) Die laufende Friedhofsunterhaltungsgebühr für halbanonyme Urnenreihengräber, ano-nyme Urnenreihengräber, halbanonyme/anonyme Körpergräber und Körperrasengräber wird zusammen mit der Erwerbsgebühr für deren Laufzeit festgesetzt. Sie wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(5) Für Grabstellen, deren Nutzungsrecht auf Antrag vorzeitig zurückgegeben wird, ist die ausstehende Friedhofsunterhaltungsgebühr in einer Summe abzulösen. Hierbei wird die zur Zeit der Antragstellung maßgebende laufende Unterhaltungsgebühr mit der Anzahl der verkürzten Nutzungsjahre vervielfacht. Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§6 Benutzungsgebühren

Gebühren werden erhoben für:

  1. 1. Körpergrabstätten
  2. 1.1. Erwerb des Nutzungsrechtes pro Grabplatz 780,92 €
  3. 1.2. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes pro Grabplatz u. Jahr 31,24 €
  4. 1.3. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grabplatz u. Jahr 23,60 €
  1. 2. Körperrasengrab
  2. 2.1. Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Grabplatz 1.386,62 €
  3. 2.2. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes pro Grabplatz u. Jahr 55,46 €
  4. 2.3. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grabplatz u. Jahr 23,60 €
  1. 3. Anonyme/halbanonyme Körpergrabstätten
  2. 3.1. Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Grabplatz 1.538,04 €
  3. 3.2. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grabplatz u. Jahr 23,60 €
  1. 4. Urnengrabstätten
  2. 4.1. Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Grabplatz (für bis zu 2 Urnen) 1.202,38 €
  3. 4.2. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes pro Grabplatz u. Jahr 48,10 €
  4. 4.3. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grabplatz u. Jahr 23,60 €
  5. 4.4. Die Kosten für die Grabsteinplatte hat der Gebührenschuldner zu tragen. Diese werden jedoch von der Gemeinde Wurster Nordseeküste mit dem Steinmetzbetrieb abgerechnet. – Erstbestattung - 440,00 €
  6. 4.5. wie 4.4. – Zweitbestattung - 297,50 €
  7. 4.6. Die Kosten für die Ablageplatte hat der Gebührenschuldner zu tragen. Diese werden jedoch von der Gemeinde Wurster Nordseeküste mit dem Steinmetzbetrieb abgerechnet. 26,03 €
  1. 5. Urnengrabstätte mit Selbstpflege
  2. 5.1. Erwerb des Nutzungsrechtes je Grabplatz 969,42 €
  3. 5.2. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes je Grabplatz u. Jahr 38,78 €
  4. 5.3. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabplatz u. Jahr 23,60 €
  1. 6. Anonyme Urnenreihengrabstätten
  2. 6.1. Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Grabplatz 516,02 €
  3. 6.2. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabplatz u. Jahr 23,60 €
  1. 7. Halbanonyme Urnenreihengrabstätte
  2. 7.1. Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Grabplatz 771,53 €
  3. 7.2. Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabplatz u. Jahr 23,60 €
  4. 7.3. Kosten für ein Edelstahlnamenschild 25,00 € 8. Kindergrab
  5. 8.1. Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre, bestehend aus einem Grabplatz 624,74 €
  6. 8.2. Wiedererwerb des Nutzungsdauer je Grabplatz u. Jahr 31,24 €
  7. 8.3. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grabplatz u. Jahr 23,60 €
  1. 9. Urne auf Erdgrab
  2. 9.1. Gebühr für die Beisetzung einer weiteren Urne auf einem Körpergrab 430,85 €
  3. 9.2. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes je weiterer Beisetzung u. Jahr 17,23 €
  4. 9.3. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grabplatz u. Jahr 23,60 €

§ 7 – Kapellennutzungsgebühr

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapellen wird eine Gebühr erhoben für:

  1. 1. die Aufbewahrung der Leiche oder Urne und Trauerfeier 374,95 €
  2. 2. die Aufbewahrung der Leiche oder Urne (ohne Trauerfeier in der Kapelle) 52,25 €
  3. 3. die Trauerfeier (ohne vorherige Nutzung des Aufbewahrungsraumes) 332,71 €

(2) Die Kapellennutzungsgebühren gelten auch für die Friedhofskapelle Misselwarden.

§ 8 – Kosten Totengräber

Die Kosten beinhalten die Räumung der Grabstelle (kleiner Bewuchs), das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes für eine Beisetzung, Ausgrünen der Gruft und die Herrichtung der Grabstätte nach der Bestattung (Grabhügel)

  1. 1. für eine Erdbestattung 817,00 €
  1. 2. für eine Urnenbestattung 256,00 €

§ 9 – Datenverarbeitung

Die Gemeinde Wurster Nordseeküste kann zur Ermittlung der Nutzungsberechtigten und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezoge-nen und grabstellenbezogenen Daten gemäß Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § § 1 Abs. 1, § 3 und § 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NSDG) vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. 2018 Seite 66) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, auch Daten aus

a. den bei der Gemeinde Wurster Nordseeküste verfügbaren Daten des Finanzwe-sens b. Daten des Einwohnermeldewesens c. Daten des Standesamtes

erheben.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Landkreis Cuxhaven - Bestattungsgebührenordnung – vom 31.03.2022 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.09.2023 außer Kraft.

Wurster Nordseeküste, 26. September 2024

Gemeinde Wurster Nordseeküste Der Bürgermeister

(L.S.)

Jörg-Andreas Sagemühl

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.09.2024 (Bestattungsgebührenordnung und Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Wurster Nordseeküste (Friedhofs- und Bestattungswesen), Stand 2024

SATZUNG der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Landkreis Cuxhaven über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)

Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2 b, 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588) und des § 13a des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen (BestattG) in der Fassung vom 08. Dezember 2005 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GVBl. S. 134) hat der Rat der Gemeinde Wurster Nordseeküste in seiner Sitzung am 26. September 2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften 2

§ 1 Geltungsbereich, Friedhofszweck 2

§ 2 Schließung und Entwidmung 2

II. Ordnungsvorschriften 3

§ 3 Öffnungszeiten 3

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen 3

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen 4

III. Bestattungsvorschriften 4

§ 6 Allgemeine Bestattungsvorschriften 4

§ 7 Beschaffenheit von Särgen 5

§ 8 Ausheben der Gräber 5

§ 9 Grababmessungen 6

§ 10 Ruhezeit 6

§ 11 Mehrfachbelegung 6

§ 12 Umbettung 7

IV. Grabstätten 7

§ 13 Allgemeine Grabstätten 7

§ 14 Körpergrabstätten 8

§ 15 Anonyme / Halbanonyme Körpergrabstätten 8

§ 16 Körperrasengrabstätten 9

§ 17 Beisetzung von Urnen 9

§ 18 Urnengrabstätten 9

§ 18 a Urnengrabstätten mit Selbstpflege 10

§ 19 Urnengrabfelder auf dem Friedhof Nord 10

§ 20 Halbanonyme Urnenreihengräber 11

§ 21 Anonyme Urnenreihengräber 11

§ 22 Nutzungsrechte an Grabstätten 12

V. Grabmale, bauliche Anlagen und Grabgestaltung 13

§ 23 Erlaubnispflicht und Gestaltungsvorschriften für Grabmale 13

§ 23 a Verwendung von Natursteinen 14

§ 24 Unterhaltung der Grabmale 16

§ 25 Gestaltung und Bepflanzung 16

VI. Friedhofskapellen und Trauerfeiern 17

§ 26 Benutzung der Friedhofskapellen 17

VII. Schlussbestimmungen 18

§ 27 Ordnungswidrigkeiten 18

§ 28 Alte Rechte 19

§ 29 Haftung 19

§ 30 Gebühren 19

§ 31 Inkrafttreten 19

ANLAGE zu § 23a der Satzung der Gemeinde Wurster Nordseeküste, 20 Landkreis Cuxhaven über das Friedhofs- und Bestattungswesen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich, Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Wurster Nordseeküste gele-genen und von ihr verwalteten Friedhöfe, die zusammen eine öffentliche Einrichtung bilden:

a) Friedhof Nord,

b) Friedhof Süd,

c) Friedhof Knill,

d) Friedhof Wanhöden

e) Friedhof Cappel.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Ge-meinde Wurster Nordseeküste waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-stätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ge-meinde Wurster Nordseeküste.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattun-gen gesperrt (Schließung) bzw. einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden. Diese Bestimmung gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für einzelne Grabstätten oder Gräber. Von dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungs-und Nutzungsrechte. (2) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält einen schriftlichen Bescheid über die Schlie-ßung oder Entwidmung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Ist dies nicht der Fall, werden Schließung und Entwidmung öffentlich bekanntge-geben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.

(2) Die Gemeinde Wurster Nordseeküste kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Fried-hofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals und der Gemeinde ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Einfriedigungen zu übersteigen, Hecken und Anpflanzungen zu durchbrechen, An-pflanzungen und Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blu-men und sonstige Pflanzen abzupflücken oder zu beschädigen,

b) zu spielen, zu essen und zu lagern,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an kurzer Leine,

e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Rollato-ren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der für die Friedhöfe zugelassenen Dienstleis-tungserbringer, zu befahren,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen,

g) ohne Erlaubnis der Gemeinde Wurster Nordseeküste Druckschriften zu verteilen, aus-genommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

h) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, soweit nicht eine Erlaubnis der Gemeinde Wurster Nordseeküste erteilt ist, i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

j) nicht friedhofsbezogenen Abfall in den Friedhofskästen abzulagern,

k) großen oder sperrigen Abfall in die für Kleinabfälle vorgesehenen Mülltonnen einzu-bringen,

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleistungserbringer (Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner usw.), die auf den Fried-höfen arbeiten, haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Anordnungen der Gemeinde Wurster Nordseeküste sind zu befolgen. Die Dienstleistungserbringer und ihre Beauftragten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(2) Für das gemäß § 4 Absatz 3e der Satzung zulässige Befahren der Wege bedarf es der schriftli-chen Erlaubnis der Gemeinde Wurster Nordseeküste.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie niemanden hindern. Bei Be-endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestel-len der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Die Gemeinde Wurster Nordseeküste kann Dienstleistungserbringern, die trotz Verwarnung wiederholt gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, die Tätigkeit auf den Fried-höfen untersagen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalls bei der Gemeinde Wurster Nord-seeküste anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Körpergrabstätte oder Urnengrabstätte be-antragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde Wurster Nordseeküste setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen dür-fen nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes und sollen in der Regel spä-testens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Körpergrabstätte/Ur-nengrabstätte beigesetzt.

(4) Eine Bestattung an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen soll in der Regel nicht stattfinden. Die Gemeinde Wurster Nordseeküste kann in Einzelfällen Beisetzungen am Samstag zulassen.

(5) Die Überführung zur Grabstätte sowie das Einsenken der Leiche in das Grab ist Angelegenheit der Angehörigen.

§ 7 – Beschaffenheit von Särgen

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Materialien (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydab-spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze ent-halten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Innenausstattung des Sarges soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen. Die Särge sol-len höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Wurster Nordseeküste oder im Auftrag der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Die Arbeiten haben unter Einhaltung des geltenden Rechtes sowie der nachfolgenden Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte muss vor dem Ausheben der Gräber bei Bedarf die Grabmale, Fun-damente und/oder das Grabzubehör auf seine Kosten entfernen bzw. entfernen lassen. Das Grab muss spätestens 2 Werktage vor der Bestattung freigeräumt sein. Eine Ausnahme gilt für die Urnengräber auf dem Friedhof Nord. Die Entfernung der Grabplatten wird durch die Ge-meinde Wurster Nordseeküste veranlasst.

(5) Die Nutzungsberechtigten der benachbarten Gräber haben eine vorübergehende Verände-rung auf ihrer Grabstelle zu dulden. Der bisherige Zustand ist durch den Veranlasser der Bei-setzung wieder herzustellen.

(6) Die Kosten für das Ausheben und Verfüllen des Grabes hat derjenige zu tragen, der die Beiset-zung beantragt hat.

§ 9 – Grababmessungen

(1) Jedes Grab auf einer Körpergrabstätte muss von dem nächsten Grab einen Abstand von min-destens 30 cm aufweisen. Die Gräber von Erdbestattungen müssen voneinander durch min-destens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. Um den Abstand einwandfrei feststellen zu können, ist die der Grabgrube entsprechende Erdmasse über dem Grab so anzuhäufen, dass sie an jeder Seite dem Rand der zugefüllten Grube entspricht oder überragt.

(2) Für die Grabeinheiten sollen bei Einzel- und Doppelgräbern etwa folgende Abmessungen gel-ten:

für Erdbestattung: Länge 2,50 m Breite 1,30 m,

für Feuerbestattung: Länge 1,00 m Breite 1,00 m.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 25 Jahre; bei Gräbern von Kindern 20 Jahre. Sie beginnt mit dem Jahr, in dem das Sterbedatum liegt. Vor Ablauf der Ruhezeit darf der Grabplatz nicht neu belegt werden; Ausnahmen ergeben sich aus §§ 11, 16, 18 bis 19.

§ 11 – Mehrfachbelegung

(1) Die Gemeinde Wurster Nordseeküste kann zulassen, dass Kinder, die im Lebensalter von unter einem Jahr verstorben sind, in einem bereits belegten Grab eines Angehörigen bestattet wer-den, sofern die Ruhezeit der Leiche des Kindes die der Leiche des bereits beigesetzten Erwach-senen nicht überschreitet. (2) Weiterhin kann die Gemeinde Wurster Nordseeküste zulassen, eine Mutter mit einem gleich-zeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jah-ren in einem Grab zu bestatten.

(3) Außerdem ist es zulässig, auf einem Körpergrabplatz (§ 14) einen Sarg und bis zu zwei Urnen beizusetzen.

§ 12 – Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Wurster Nordseeküste.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettung aus Körper-grabstätten/Urnengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nut-zungsberechtigten der Grabstelle. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Soweit erforderlich, sind die Bescheini-gungen der zuständigen Ordnungsbehörde und des zuständigen Amtsarztes vorzulegen.

(4) Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbet-tungen innerhalb der Gemeinde Wurster Nordseeküste im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Körpergrab-stätte/Urnengrabstätte in eine andere Körpergrabstätte/Urnengrabstätte desselben Friedhofs sind nicht zulässig, § 2 bleibt unberührt.

(5) Neben der Zahlung der Gebühr für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schä-den zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangs-läufig entstehen.

(6) Bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Körpergrabstätten/Urnengrabstätten umgebettet werden.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeine Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach die-ser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a. Körpergrabstätten, b. anonyme/halbanonyme Körpergrabstätten, c. Körperrasengrabstätten d. Urnengrabstätten, e. halbanonyme Urnenreihengrabstätten, f. anonyme Urnenreihengrabstätten, g. Ehrengrabstätten.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 14 – Körpergrabstätten

(1) Körpergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Gemeinde Wurster Nordseeküste kann den Erwerb und ei-nen über die Verlängerung hinausgehenden Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Körper-grabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes gemäß § 2 beabsich-tigt ist.

(2) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wor-den ist.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelung das Recht, in der Körpergrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung oder des Erwerbs herge-richtet werden. Das Ausmauern von Körpergrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Anonyme / Halbanonyme Körpergrabstätten

(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Wurster Nordseeküste gibt es außerdem die Möglichkeit anonyme/halbanonyme Körperbegräbnisse zu nutzen. Die Plätze werden der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Es ist nur eine Beisetzung pro Grabplatz möglich.

(2) Die laufende Pflege durch die Nutzungsberechtigten ist ausgeschlossen.

§ 16 Körperrasengrabstätten

(1) Körperrasengrabplätze sind Grabstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit ab-gegeben werden. Sie werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten angeboten.

(2) In einem Körperrasengrabplatz ist die Beisetzung eines Sarges und zusätzlich einer Urne mög-lich. Zur Gewährleistung der Ruhezeit muss das Nutzungsrecht erneut bis auf 25 Jahre (Nut-zungszeit) ab Datum der zweiten Beisetzung für die Grabstätte durch Zahlung der dann gelten-den Wiedererwerbsgebühr verlängert werden.

(3) Der nach der Beisetzung angehäufte Grabhügel muss innerhalb von 6 Monaten nach der Be-stattung vom Nutzungsberechtigten eingeebnet werden. Die laufende Pflege durch die Nut-zungsberechtigten ist ausgeschlossen. Blumen, Kränze, Pflanzschalen etc. dürfen nur auf dem angelegten Kiesbett abgelegt werden. Eine Bepflanzung oder Umgestaltung der Anlage durch die Nutzungsberechtigten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Nutzungsberechtigte ist ver-pflichtet, abgelegten Trauerschmuck selbst abzuräumen.

(4) Auf der Kiesfläche ist das Einlegen einer Gedenkplatte oder das Aufstellen eines Grabsteines gemäß § 25 dieser Satzung gestattet. Nach Ablauf der Nutzungszeit sind diese Trauergegen-stände innerhalb von 3 Monaten vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

§ 17 – Beisetzung von Urnen

Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten,

b) halbanonymen Urnenreihengrabstätten,

c) anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Körpergrabstätten

e) Körperrasengrabstätten.

§ 18 – Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind für die Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nut-zungsrecht wird der Reihe nach vergeben und kann erst anlässlich einer Beisetzung erworben werden. Die Auswahl eines Platzes ist nicht gestattet.

(2) Auf einer Urnengrabstätte können bis zu zwei Urnen bestattet werden. (3) Als Grabmale dürfen nur Steinplatten in Größe bis zu 50 cm x 35 cm x 12 cm je Urnengrabplatz verwendet werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde Wurster Nordseeküste abgelegt oder verändert werden. Die § 23 und 23a gelten sinngemäß.

(4) Bei Rasenflächen sind die Grabmale unter der Bodenoberfläche einzulassen und dürfen maxi-mal 2 cm über Geländeoberkante ragen, so dass die Pflege, insbesondere der Rasenschnitt, auf ganzer Fläche gewährleistet ist.

(5) Die laufende Pflege, eine Bepflanzung und Umgestaltung durch den Nutzungsberechtigten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen nach der Beisetzung vom Friedhofspfleger von der Grabstätte geräumt.

(6) Das Ablegen von Blumenschmuck, Kränzen sowie das Aufstellen von Pflanzschalen etc. darf bei Urnengrabfeldern nur auf der befestigten Fläche beim Urnengrabfeld erfolgen. Eine Aus-nahme ist in der Zeit vom 01.11. bis 15.03. auf der Grabplatte möglich. Der Nutzungsberech-tigte ist jedoch verpflichtet, abgelegte Grabgegenstände selbst abzuräumen.

§ 18 a

Urnengrabstätten mit Selbstpflege

(1) Urnengrabstätten zur Selbstpflege sind für die Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte zur Selbstpflege wird der Reihe nach vergeben und kann erst anlässlich einer Beisetzung erworben werden. Die Auswahl eines Platzes ist nicht gestattet.

(3) Auf einer Urnengrabstätte zur Selbstpflege können bis zu zwei Urnen bestattet werden.

(4) Die Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Ste-hende Grabmale dürfen maximal 1,00 m hoch sein. Die laufende Pflege ist von den Nutzungs-berechtigten vorzunehmen. §§ 23 bis 25 gelten entsprechend.

§ 19 – Urnengrabfelder auf dem Friedhof Nord

(1) Auf dem Friedhof Nord der Gemeinde Wurster Nordseeküste gibt es die Möglichkeit der Ur-nenbeisetzung auf Urnengrabfeldern. Die Plätze der Urnengrabfelder werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Die Auswahl eines Platzes ist nicht gestattet.

(2) Auf dem Grabplatz dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die laufende Pflege, eine Bepflanzung und Umgestaltung durch die Nutzungsberechtigten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen nach der Beisetzung vom Friedhofspfleger vom Grabfeld geräumt.

(4) Blumen, Kränzen und Pflanzschalen etc. dürfen nur am zentralen Gedenkplatz bzw. auf einer Ablageplatte rechts neben der jeweiligen Gedenkplatte abgelegt werden. Eine Ausnahme ist in der Zeit vom 01.11. bis 15.03. möglich. Der Nutzungsberechtigte ist jedoch verpflichtet, ab-gelegte Grabgegenstände selbst abzuräumen.

(5) Auf der Rasenfläche ist das Einlegen einer Gedenkplatte erlaubt. Die Größe der Gedenkplatte beträgt 50 cm x 35 cm x 12 cm. Die Gedenkplatte und die Ablageplatte werden auf Kosten des Antragstellers von der Gemeinde Wurster Nordseeküste in Auftrag gegeben und durch die Ge-meinde Wurster Nordseeküste oder einer von ihr beauftragen Person eingelegt. Die Gedenk-platte weist den Namen sowie das Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen in erha-bener Schrift auf.

§ 20 – Halbanonyme Urnenreihengräber

(1) Es gibt die Möglichkeit der halbanonymen Urnenbeisetzung auf einem Urnengrabfeld. Die Plätze werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Be-stattenden zugeteilt.

(2) Die laufende Pflege durch den Nutzungsberechtigten ist ausgeschlossen.

(3) Es darf auf dem Grabplatz nur eine Urne beigesetzt werden.

(4) Der Name des Verstorbenen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum können auf einem Edel-stahlschild eingraviert werden. Dieses Schild wird auf Kosten des Antragstellers durch die Ge-meinde Wurster Nordseeküste beschafft und auf einem Gedenkstein am Urnengräberfeld an-gebracht.

§ 21 – Anonyme Urnenreihengräber

(1) Die Gemeinde Wurster Nordseeküste bietet außerdem die Möglichkeit der anonymen Urnen-beisetzung. Die Plätze werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhe-zeit des zu Bestattenden zugeteilt.

(2) Der Name des Verstorbenen und das Belegungsjahr werden in einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Belegungsplan eingetragen.

§ 22 Nutzungsrechte

an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird bei Antrag auf Beisetzung oder Erwerb eines Nut-zungsrechts verliehen. Erwerbsberechtigt sind grundsätzlich nur Einwohner der Gemeinde Wurster Nordseeküste; die Gemeinde Wurster Nordseeküste kann Ausnahmen zulassen. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Das Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich, zustehen.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Körpergrabstätte oder Urnengrabstätte erlischt nach Ablauf der Ruhezeit (§ 10). Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung einer Gebühr verlängert werden. Die Berechtigten haben für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Auf den Ablauf des Nutzungs-rechtes ist durch ortsübliche Bekanntmachung der Gemeinde Wurster Nordseeküste hinzu-weisen. Soweit die Anschrift des Berechtigten bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln ist, hat die Gemeinde Wurster Nordseeküste diesem auch unmittelbar Nachricht zu geben. Für den Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechtes ist dem Berechtigten eine Frist von 6 Wochen zu setzen. Auf die Wirkung der Frist ist hinzuweisen.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Körpergrabstätte oder Urnengrabstätte ist für die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche oder Urne jeweils auf volle Jahre zu ver-längern (bis 31.12. des Jahres) wenn ein Grab dieser Grabstätte in den auf die Überlassung folgenden Jahren belegt wird.

(4) Das Nutzungsrecht an anonymen und halbanonymen Grabstellen wird bei Antrag auf Beiset-zung verliehen. Es erlischt nach Ablauf der Ruhezeit (§ 10). Eine Verlängerung des Nutzungs-rechts ist nicht möglich.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger bestimmen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und mit Zustimmung der Gemeinde Wurster Nordseeküste übertragen werden.

(6) Wird keine anderweitige Regelung getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten mit Versterben des vormals Nutzungsberechtigten in nachstehender Rei-henfolge auf die Angehörigen mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  4. 4. auf die Eltern,
  5. 5. auf die Geschwister,
  6. 6. auf die nicht unter Nr. 1 bis 5 fallenden Erben.

Sollte innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des Versterbens des vormals Nutzungsbe-rechtigten keine Zustimmung erfolgen, erlischt das Nutzungsrecht an der Grabstelle. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn es sich um große Grabstätten (mehr als 4 Plätze) handelt und auf das Nutzungsrecht mehrerer zusammenhängender freier oder abgelaufener Grabplätze verzichtet werden soll.

V. Grabmale, bauliche Anlagen und Grabgestaltung

§ 23 – Erlaubnispflicht und Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen und Grababdeckun-gen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Wurster Nordseeküste. Auch provisorische Grabzeichen sind zustimmungspflichtig. Die Erlaubnis ist schriftlich durch den Nutzungsberechtigten zu beantragen.

(2) Grabmale müssen dauerhaft sicher hergestellt sein. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“, Ausgabe September 2009, der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK). Dem Antrag auf Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und Grababdeckungen ist ent-sprechend der Vorgaben der TA-Grabmal beizufügen:

a) zeichnerische Darstellung des Grabmales oder der Grababdeckung (Entwurf) einschließlich der Beschreibung von Art und Umfang der Fundamentierung und der Verbindung zwischen dem Fundament und dem Grabmal, Seitenansicht und Grundriss mit Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1 : 10,

b) zeichnerische Darstellung der Ornamente und Symbole,

c) Beschreibung des Materials, der Schrift der Ornamente und Symbole, zur Art der Bearbei-tung sowie farblichen Gestaltung,

d) Wiedergabe der vollständigen Aufschrift,

e) Beschreibung von Art und Umfang der Fundamentierung und der Verbindung zwischen dem Fundament und dem Grabmal.

f) Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, kann die Gemeinde Wurster Nordseeküste zusätz-liche Unterlagen oder Angaben verlangen.

(3) Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anläss-lich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung und das Geburts-und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll. (4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe = 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe = 0,16 m und ab 1,50 m Höhe = 0,18 m. Inschriften sind nur insoweit zustimmungs-pflichtig, als sie mehr als den vollen Namen, den Beruf sowie die Daten der Geburt und des Todes enthalten. Ölfarbenanstriche, politische Inhalte und unwürdige Inschriften sind unter-sagt.

(5) Die Gemeinde Wurster Nordseeküste überprüft die statische Berechnung und das Formblatt Grabmalgenehmigung nur auf Vollständigkeit. Für die Planung der Standsicherheit der Grabanlage entsprechend den Vorgaben der BIV-Richtlinie 2020 und die Ausführung der Ar-beiten sind ausschließlich der Dienstleistungserbringer und der Nutzungsberechtigte, der den sachkundigen Dienstleistungserbringer beauftragt hat, verantwortlich.

(6) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht dem zuge-stimmten Antrag und ist sie nicht zustimmungsfähig, setzt die Gemeinde Wurster Nordsee-küste dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Verlauf der Frist kann die Gemeinde Wurster Nordsee-küste die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

(7) Soweit es die Gemeinde Wurster Nordseeküste für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen; dieses gilt nicht für Grabplatten auf Ur-nengräbern.

(8) Die Gemeinde Wurster Nordseeküste kann weitergehende Maßnahmen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 a

Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Gemeinde Wurster Nordseeküste nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

oder

  1. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen (in Abstimmung mit dem Nieder-sächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Kö-nigreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine ver-wendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisatio-nen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt (in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstel-lung) voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  1. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen betei- ligt ist,
  1. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumen- tiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme be- reitstellt,
  1. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unan- gekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaft-machung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist die „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 24 Unterhaltung

der Grabmale

(1) Der Nutzungsberechtigte hat die Standsicherheit von Grabmalen und anderen baulichen An-lagen zu gewährleisten. Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde Wurster Nordseeküste auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Wurster Nordsee-küste nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Wurster Nordseeküste berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten zu entfernen. Die Gemeinde Wurster Nordseeküste ist nicht verpflichtet, diese Ge-genstände zu verwahren. Sofern die Grabstätte von der Gemeinde abgeräumt wird, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch Umfallen der Grabmäler bzw. Ab-stürzen von Teilen derselben verursacht werden.

§ 25 – Gestaltung und Bepflanzung

(1) Kunststoffe und sonstige nicht verrottende Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkan-nen. Es dürfen nur kompostierfähige Materialien verwendet werden.

(2) Bei der Neuanlage oder Umgestaltung einer Körpergrabstelle oder Urnengrabstelle zur Selbst-pflege dürfen Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Trittplatten, Kissen-steine, Lampensockel, Einfassungen sowie Kies auf luftundurchlässigen Unterlagen, 75 % der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten. Die Werte haben jeweils alle vorhandenen Grabausstattungen zu berücksichtigen.

(3) Für lebende Hecken dürfen dornenartige Gewächse nicht verwendet werden. Jägerzäune dür-fen nicht errichtet werden. Hecken dürfen eine Höhe von 1,00 m und eine Breite von 0,50 m nicht überschreiten. Bäume dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Die Gemeinde Wurster Nordseeküste kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze anordnen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so werden die Arbeiten auf seine Kosten von der Gemeinde ausgeführt. (4) Bei Bäumen und Hecken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die in Absatz 2 geregelten Höchstmaße bereits überschreiten, entscheidet die Gemeinde Wurster Nordsee-küste im Einzelfall über einen Rückschnitt oder die Beseitigung der Pflanzen.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Wege um seiner Grabstätte in einer Breite von 0,50 m mit zu pflegen.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Wurster Nordseeküste.

(7) Bänke und Stühle dürfen nur mit besonderer Zustimmung der Gemeinde Wurster Nordsee-küste aufgestellt werden. Das gleiche gilt für das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen.

(8) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Wildkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist untersagt.

(9) Werden Grabstätten trotz schriftlicher Aufforderung nicht satzungsgemäß hergerichtet (§ 14 Abs. 8) oder gepflegt, ist die Gemeinde Wurster Nordseeküste berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu treffen. Bei Körpergrabstätten kann die Gemeinde Wurster Nordseeküste darüber hinaus auch das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige, ortsübliche, befristete, öffentliche Aufforderung mit dem Hinweis auf den Entzug des Nut-zungsrechtes.

(10) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie jegliche Bepflanzung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen und die Grabstätte gleichmäßig einzu-ebnen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Gemeinde Wurster Nordseeküste berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten abräumen zu las-sen. Die Gemeinde Wurster Nordseeküste ist nicht verpflichtet, das Grabmal, sonstige bauli-che Anlagen oder die Bepflanzung zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

VI. Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 26 – Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Leichen werden, soweit es der Raum gestattet, in den Friedhofskapellen aufgenommen, und zwar erfolgt die Aufnahme entweder auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf polizeili-che Anweisung. Friedhofskapellen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde Wurster Nord-seeküste betreten werden.

(2) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung in die Friedhofskapelle abzunehmen. Eine Haftung der Gemeinde Wurster Nordseeküste für den Verlust oder den Diebstahl von Wertgegenständen ist ausge-schlossen.

(3) Die Gemeinde Wurster Nordseeküste ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen und den Toten unter Mitteilung an die Angehörigen auch vor dem ursprünglich angesetzten Termin zu bestatten. Die Benutzung der Kapelle zur Trauerfeier kann, sofern gesundheitliche Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, oder der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, versagt werden.

(4) Die an meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in verschlos-senen Särgen in die Friedhofskapelle gebracht werden. Sie sollen dort, soweit vorhanden, in einem gesonderten Raum stehen. Die Särge sind verschlossen aufzustellen und dürfen zur Be-sichtigung durch die Angehörigen nur mit Einwilligung des Amtsarztes vorübergehend geöff-net werden. Von auswärts kommende Särge bleiben geschlossen. Ihre vorübergehende Öff-nung ist gleichfalls nur mit Einwilligung des Amtsarztes zulässig.

(5) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen Stelle im Freien vorgesehenen abgehalten werden.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Friedhofskapelle Misselwarden.

VII. Schlussbestimmungen

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. 1. § 4 Abs. 3 lit. i), j) und k) auf dem Friedhof nicht friedhofsbezogenen Abfall oder fried- hofsbezogenen Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter entsorgt,
  2. 2. § 24 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd instand- und in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  3. 3. § 25 Abs. 1 Kunststoffe oder sonstige nicht verrottende Stoffe verwendet,
  4. 4. § 25 Abs. 2 mehr als 75 % der Grabfläche abdeckt,
  5. 5. § 25 Abs. 6 Bänke, Stühle oder Pergolen ohne Erlaubnis der Gemeinde aufstellt,
  6. 6. § 25 Abs. 7 chemische Pflanzenschutzmittel verwendet,
  7. 7. der Gestaltungsvorschriften der §§ 18 und 19 handelt.

(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.

§ 28 Alte

Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Nutzungsberechtigte, die auf ihr altes Recht bezüglich der Nutzungszeit von 30 Jahren verzichten wollen, das Nutzungsrecht nach mindestens 25 Jahren vorzeitig zurückgeben. Voraussetzung ist, dass die letzte Beisetzung vor mindestens 25 Jah-ren stattfand. Die vorzeitige Rückgabe ist nur auf Antrag gegenüber der Gemeinde Wurster Nordseeküste möglich.

§ 29 – Haftung

Die Gemeinde Wurster Nordseeküste haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsge-mäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflich-ten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Wurster Nordseeküste nur bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 – Gebühren

Die Gemeinde Wurster Nordseeküste erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührenordnung.

§ 31 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt spätestens am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Land-kreis Cuxhaven in Kraft. Gleichzeitig treten die Regelungen der bisherigen Friedhofssatzung vom 17.12.2015 und der Änderungssatzungen vom 28.09.2018, 21.03.2019 und 25.03.2020 außer Kraft.

Wurster Nordseeküste, 26. September 2024 Gemeinde Wurster Nordseeküste Der Bürgermeister (L.S.)

Jörg-Andreas Sagemühl ANLAGE zu § 23a der Satzung der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Landkreis Cuxhaven über das Friedhofs- und Bestattungswesen

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG Zutreffendes bitte ankreuzen

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: .......................................................................................................

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Ge-biet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

  1. 2.1. Fair Stone
  2. 2.2. IGEP
  3. 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 2.4. Xertifix

oder Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: .......................................................................................................

Die erklärende Stelle

  • verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
  • ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit

Steinen beteiligt,

  • erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit

durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,

  • dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des

Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Ort Datum Unterschrift

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Wurster Nordseeküste vom 11.06.2026

ERSTE ÄNDERUNGSSATZUNG zur der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Landkreis Cuxhaven

  • Bestattungsgebührenordnung – vom 26.09.2024

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (GVBL. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588) sowie der §§ 4, 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBL S. 589) und des § 13 des Gesetzes des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08. Dezember 2005 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Gemeinde Wurster Nordseeküste am 11. Juni 2026 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Wurster Nordseeküste, Landkreis Cuxhaven – Bestattungsgebührenordnung vom 26. September 2024 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven vom 10. Oktober 2024) wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 6 Benutzungsgebühren

4. Urnengrabstätten

4.4. Die Höhe der Kosten für die Grabsteinplatte für das jeweilige Urnenfeld richtet sich nach dem dafür vorliegenden Angebot des beauftragten Steinmetzbetriebes. Die tatsächlichen Kosten werden von der Gemeinde Wurster Nordseeküste mit dem Steinmetzbetrieb abgerechnet und dem Gebührenschuldner auferlegt. – Erstbestattung -

4.5. wie 4.4. – Zweitbestattung -

4.6. Die Höhe der Kosten für die Ablageplatte für das jeweilige Urnenfeld richtet sich nach dem dafür vorliegenden Angebot des beauftragten Steinmetzbetriebes. Die tatsächlichen Kosten werden von der Gemeinde Wurster Nordseeküste mit dem Steinmetzbetrieb abgerechnet und dem Gebührenschuldner auferlegt.

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.

Wurster Nordseeküste, 11. Juni 2026

Gemeinde Wurster Nordseeküste

Der Bürgermeister

(L.S.)

gez. Jörg-Andreas Sagemühl

Jörg-Andreas Sagemühl

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wurster Nordseeküste?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wurster Nordseeküste mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 27xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wurster Nordseeküste anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wurster Nordseeküste
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 256 € (Urne) bzw. 817 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wurster Nordseeküste (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 27xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wurster Nordseeküste:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €