Friedhofsgebühren Cuxhaven 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Cuxhaven · Niedersachsen · PLZ 27472

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.06.2023 (Neufassung), zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.825,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebS (Erd-Wahlgrabstätte 1-stellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.550,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 2 Ziff. 2 GebS (Halbanonyme Urnen-Reihengrabstätte; einzige nicht-anonyme Urnen-Reihengrabstätte im Tarif)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.440,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 720 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.440 € für 2 Urnen (= Ø 720 € je Urne)
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 2.2 GebS (Urnen-Wahlgrabstätte Urnenstele 2-stellig)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 2 Ziff. 1 GebS (Anonyme Urnen-Reihengrabstätte)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.285,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 5.1 GebS (Urnen-Wahlgrabstätte als Baumgrab 2-stellig)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
580,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 580 € · Urne: 175 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1.2 und Abs. 2 Ziff. 2.2 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 1.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2023 (Neufassung), zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven, Neufassung vom 01.06.2023 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 04.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

Neufassung

der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven

  • in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 04.12.2025 -

Aufgrund der §§ 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588), der §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), sowie § 13 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 01.06.2023 beschlossen:

Artikel I

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Berensch, Brockeswalde, Franzenburg, Gudendorf und Oxstedt, ihrer Bestattungseinrichtungen und für damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Für besondere Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet:

  1. 1.0. wer den Auftrag zu einer gebührenpflichtigen Leistung erteilt hat,
  2. 1.1. wer die Friedhofseinrichtungen benutzt,
  3. 1.2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. 1.3. wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebührenschuld und Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Als Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem das Nutzungsrecht an einer Grabstätte begründet oder verlängert wird.

(2) Die Gebühren für die Nutzung der Grabstätte und für die Benutzung des Friedhofs (Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben. Das Nutzungsrecht ist mindestens für die Dauer der gesetzlichen Mindestruhezeit zu erwerben.

(3) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

(4) Nicht im Voraus festgesetzte und eingeforderte Friedhofsunterhaltungsgebühren für bestehende Grabnutzungsrechte werden am 1. Juli eines jeden Jahres für das ganze Jahr fällig.

§ 4

Beisetzungen

Für die Beisetzung von Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Sargbeisetzungen je Sarg

1.1Sargbeisetzung für Verstorbene im Alter bis 6 Jahre317,00 Euro
1.2Sargbeisetzung für Verstorbene im Alter über 6 Jahre580,00 Euro

(2) Urnenbeisetzung je Urne

2.1Anonyme Urnenbeisetzung160,00 Euro
2.2Urnenbeisetzung mit Angehörigen175,00 Euro

(3) Die Beisetzungsgebühr beinhaltet das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes und das Herrichten der Grabstätte nach der Beisetzung sowie bei Sargbeisetzungen das Ausgrünen der Gruft. Bei pflegefreien Rasengrabstätten beinhaltet die Beisetzungsgebühr zusätzlich die Einsaat des Rasens.

Das Grabmal, die Einfassung sowie die Bepflanzung und anderes Grabzubehör sind, soweit dies für die Beisetzung erforderlich ist, vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten entfernen zu lassen bzw. selbst zu entfernen.

§ 5

Benutzung von Friedhofseinrichtungen

Für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

1.1Benutzung der großen Trauerhalle auf dem Zentralfriedhof Brockeswalde für eine Dauer von maximal 45 Minuten180,00 Euro
1.2Benutzung der kleinen Trauerhalle auf dem Zentralfriedhof Brockeswalde für eine Dauer von maximal 45 Minuten120,00 Euro
1.3Benutzung der Kühlkammer pro Tag30,00 Euro
1.4Benutzung der Friedhofskapellen in Berensch, Franzenburg, Gudendorf und Oxstedt für eine Dauer von maximal 45 Minuten140,00 Euro
1.5Benutzung des Verabschiedungsraumes für eine Dauer von maximal 2 Stunden40,00 Euro

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG---

§ 6 Rechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten werden aus einer oder mehreren nebeneinanderliegenden Grabstätten mit gleichlaufender Nutzungszeit gebildet. Die Nutzungsgebühr schließt die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs (Friedhofsunterhaltungsgebühren) ein. Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren beträgt:

1.1Erd-Wahlgrabstätte 1-stellig1.825,00 Euro
1.2Erd-Wahlgrabstätte 2-stellig2.770,00 Euro
1.3Erd-Wahlgrabstätte 3-stellig3.720,00 Euro
1.4Erd-Wahlgrabstätte 4-stellig4.680,00 Euro
2.1Urnen-Wahlgrabstätte 4-stellig1.345,00 Euro
2.2Urnen-Wahlgrabstätte Urnenstele 2-stellig1.440,00 Euro
2.3Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 2-stellig1.930,00 Euro
2.4Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 4-stellig1.950,00 Euro
2.5Urnen-Wahlgrabstätte Kindergrabstätte 1-stellig765,00 Euro
3.1Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 1-stellig2.545,00 Euro
3.2Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 2-stellig4.230,00 Euro
3.3Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 3-stellig5.935,00 Euro
3.4Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 4-stellig7.620,00 Euro
4.2-stellige Partner-Urnen-Wahlgrabstätte1.775,00 Euro
5.1Urnen-Wahlgrabstätte als Baumgrab (2-stellig)2.285,00 Euro
5.2Urnen-Wahlgrabstätte als Baumgrab (Familienbaum)5.160,00 Euro

Die Gebührensätze Ziffer 1.1 bis 1.4 für konfessionsfreie Grabfelder gelten gleichermaßen auch für jüdische und muslimische Grabfelder.

(2) Nutzungsrecht für Reihengrabstätten

Reihengrabstätten bestehen aus einer Grabstelle. Die Gebühr für die Überlassung der Reihengrabstätte schließt die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs (Friedhofsunterhaltungsgebühren) ein. Die Dauer der Überlassung einer Reihengrabstätte beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

1.Anonyme Urnen-Reihengrabstätte1.200,00 Euro
2.Halbanonyme Urnen-Reihengrabstätte1.550,00 Euro

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

Verlängerung von Nutzungsrechten

Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr beträgt:

1.1Erd-Wahlgrabstätte 1-stellig91,25 Euro
1.2Erd-Wahlgrabstätte 2-stellig138,50 Euro
1.3Erd-Wahlgrabstätte 3-stellig186,00 Euro
1.4Erd-Wahlgrabstätte 4-stellig234,00 Euro
1.5Erd-Wahlgrabstätte 5-stellig282,25 Euro
1.6Erd-Wahlgrabstätte 6-stellig329,50 Euro
1.7Erd-Wahlgrabstätte 8-stellig425,00 Euro
2.1Urnen-Wahlgrabstätte 4-stellig67,25 Euro
Urnen-Wahlgrabstätte 8-stellig74,95 Euro
2.2Urnen-Wahlgrabstätte Urnenstele 2-stellig72,00 Euro
2.3Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 2-stellig96,50 Euro
2.4Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 4-stellig97,50 Euro
2.5Urnen-Wahlgrabstätte Kindergrabstätte 1-stellig38,25 Euro
3.1Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 1-stellig127,25 Euro
3.2Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 2-stellig211,50 Euro
3.3Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 3-stellig296,75 Euro
3.4Erd-Wahlgrabstätte als Rasengrab 4-stellig381,00 Euro
4.2-stellige Partner-Urnen-Wahlgrabstätte88,75 Euro
5.1Urnen-Wahlgrabstätte als Baumgrab (2-stellig)114,25 Euro
5.2Urnen-Wahlgrabstätte als Baumgrab (Familienbaum)258,00 Euro

Benutzung des Friedhofs

(1) Für Grabnutzungsrechte, bei denen die Gebühren für die Benutzung des Friedhofs (Friedhofsunterhaltungsgebühren) nicht im Voraus festgesetzt und eingefordert wurden, betragen diese je Jahr:

1.1Erd-Wahlgrabstätte 1-stellig73,00 Euro
1.2Erd-Wahlgrabstätte 2-stellig102,00 Euro
1.3Erd-Wahlgrabstätte 3-stellig131,25 Euro
1.4Erd-Wahlgrabstätte 4-stellig161,00 Euro
1.5Erd-Wahlgrabstätte 5-stellig191,00 Euro
1.6Erd-Wahlgrabstätte 6-stellig220,00 Euro
1.7Erd-Wahlgrabstätte 8-stellig279,00 Euro
2.1Urnen-Wahlgrabstätte 4-stellig52,50 Euro
Urnen-Wahlgrabstätte 8-stellig60,00 Euro
2.2Urnen-Wahlgrabstätte Urnenstele 2-stellig52,50 Euro
2.3Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 2-stellig75,00 Euro
2.4Urnen-Wahlgrabstätte Urnenröhre 4-stellig75,00 Euro
2.5Urnen-Wahlgrabstätte Kindergrabstätte 1-stellig30,00 Euro
3.Erd-Reihengrabstätte73,00 Euro

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

(2) Bei der Umwandlung einer individuell gepflegten Grabstätte in eine pflegefreie Grabstätte beträgt die Gebühr für die Benutzung des Friedhofs (Friedhofsunterhaltungsgebühr) unter Berücksichtigung des zusätzlichen Pflegeaufwands für die Grabstätte durch Einebnung und Einsaat pro Jahr:

1.1Erd-Wahlgrabstätte 1-stellig109,00 Euro
1.2Erd-Wahlgrabstätte 2-stellig175,00 Euro
1.3Erd-Wahlgrabstätte 3-stellig242,00 Euro
1.4Erd-Wahlgrabstätte 4-stellig308,00 Euro
1.5Erd-Wahlgrabstätte 5-stellig374,00 Euro
1.6Erd-Wahlgrabstätte 6-stellig440,00 Euro
1.7Erd-Wahlgrabstätte 8-stellig573,00 Euro
2.1Urnen-Wahlgrabstätte 4-stellig74,00 Euro
2.2Urnen-Wahlgrabstätte 8-stellig98,00 Euro
3.Erd-Reihengrabstätte109,00 Euro

Bereits im Voraus entrichtete Friedhofsunterhaltungsgebühren werden angerechnet.

§ 9 Umbettungen und Ausbettungen

Für die Umbettung und Ausbettung von Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:

1.1Umbettung eines Sarges für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren952,00 Euro
1.2Ausbettung eines Sarges für Verstorbene im Alter bis zu 6 Jahren635,00 Euro
1.3Umbettung eines Sarges für Verstorbene im Alter über 6 Jahre1.740,00 Euro
1.4Ausbettung eines Sarges für Verstorbene im Alter über 6 Jahren1.160,00 Euro
1.5Umbettung einer Urne480,00 Euro
1.6Ausbettung einer Urne320,00 Euro

Die Gebühren beinhalten: Das Ausheben und Wiederverfüllen der Grabstätte, die Überführung von Urnen innerhalb der städtischen Friedhöfe sowie die Beisetzung in einer vorhandenen Grabstätte. Die Kosten der Umsargung sowie Schäden an benachbarten Grabstätten werden gesondert berechnet. Sofern die Stadt die Um- / Ausbettung eines Sarges an eine Fachfirma vergibt, bzw. von einer Fachfirma bei der Umbettung unterstützt wird, hat der Antragsteller die dort entstehenden Kosten zu tragen.

Das Grabmal, die Einfassung sowie die Bepflanzung und anderes Grabzubehör sind vom Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten entfernen zu lassen bzw. selbst zu entfernen.

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

§ 10

Verwaltungsgebühren

1.1Genehmigung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen36,75 Euro
1.2Ausstellen oder Umschreiben einer Graberwerbsurkunde oder einer Graberwerbsersatzurkunde36,75 Euro
1.3Schriftliche Zustimmung für die Zulassung Gewerbetreibender36,75 Euro
1.4Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Aufgabe einer Grabstätte36,75 Euro

§ 11

Gebühren für Dienstleistungen

1.1Auffüllen einer Grabstätte (ohne Neubepflanzung)305,00 Euro
1.2Bereitstellung von Oberboden (Container, 600 Liter)109,00 Euro
1.3Bereitstellung von Oberboden (Sackware, 50 Liter)22,00 Euro
1.4Abräumen der Bepflanzung einer Erd-Grabstätte je Grabstelle - manuell157,00 Euro
1.5Abräumen der Bepflanzung einer Erd-Grabstätte je Grabstelle - mit maschinellem Einsatz (z.B. Bagger)210,00 Euro
1.6Abräumen der Bepflanzung einer Urnen-Grabstätte manuell120,00 Euro
1.7Abräumen der Bepflanzung einer Urnen-Grabstätte mit maschinellem Einsatz (z.B. Bagger)173,00 Euro
1.8Abräumen eines Grabmals157,00 Euro
1.9Sonstige Dienstleistungen werden nach Aufwand abgerechnet. Dabei beträgt der Gebührensatz je angefangene 30 Minuten32,00 Euro

§ 12

Stundung und Erlass von Gebühren

Soweit die Erhebung von Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt, können die Gebühren auf Antrag gestundet oder erlassen werden.

§ 13

Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Cuxhaven verarbeitet die zur Erhebung und Festsetzung von Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten wie Namens-, Geburts-, Sterbe, Adress- und Kontaktdaten sowie Gebührenhöhe und Zahlungseingänge gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), in Verbindung mit § 1 Absatz 6, § 3 und § 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NSDG), in Verbindung mit § 11 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven.

(2) Die Datenerhebung erfolgt insbesondere a. bei den für das Einwohnermeldewesen, das Standesamtswesen sowie das Finanzwesen zuständigen Dienststellen der Stadt Cuxhaven, b. aus den Einwohnermelderegistern anderer Kommunen und c. beim Amtsgericht,

soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Gebührenpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 1 Satz 3 AO).

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

(3) Die erhobenen Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach Artikel 25 und 32 DSGVO sind getroffen worden.

(4) Die Speicherung der Daten erfolgt für die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte

Artikel II

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Cuxhaven vom 08.12.2011 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 51, S. 343), zuletzt geändert durch die Siebte Änderungssatzung vom 08.12.2022 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 42, S. 413), außer Kraft.

Cuxhaven, den 01.06.2023

(L.S.) Santjer Oberbürgermeister

  • Veröffentlicht am 15. Juni 2023 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 19, Seite 123

Erste Änderungssatzung vom 07. Dezember 2023

§ 6 , 7, 8 und 11 neu gefasst

Inkrafttreten am 01. Januar 2024

  • Veröffentlicht am 21. Dezember 2023 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 43, Seite 299

Zweite Änderungssatzung vom 10. Dezember 2024

§ 4 , 5, 6, 7, 8, 9 und 11 neu gefasst

Inkrafttreten am 01. Januar 2025

  • Veröffentlicht am 19. Dezember 2024 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 46, Seite 452

Dritte Änderungssatzung vom 04. Dezember 2025

§ 4 , 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 neu gefasst

Inkrafttreten am 01. Januar 2026

  • Veröffentlicht am 18. Dezember 2025 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 46, Seite 496
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.12.2011 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.01.2012) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Neufassung

der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Cuxhaven

Aufgrund der §§ 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der §§ 1, 2, 13 und 20 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (NBestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), hat der Rat der Stadt Cuxhaven in seiner Sitzung am 08. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Städtische Friedhöfe und Krematorium, Rechtsform

(1) Die Stadt Cuxhaven ist Trägerin der Friedhöfe Brockeswalde, Berensch, Franzenburg, Gudendorf und Oxstedt. (2) Die Friedhöfe, die dortigen Baulichkeiten und das Krematorium bilden eine öffentliche Einrichtung. (3) Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Cuxhaven waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Verstorbener kann zugelassen werden.

§ 2

Widmung, Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Folgende Flächen (siehe beigefügte Pläne), Anlagen und Gebäude werden gemäß § 2 Absatz 4 BestattG zu Friedhöfen der Stadt Cuxhaven gewidmet:

a) Die im Plan 1 dargestellten Flächen sowie Krematorium, Trauerhalle und Friedhofskapelle als Zentralfriedhof Brockeswalde,

b) die im Plan 2 dargestellten Flächen und die Friedhofskapelle als Friedhof Berensch,

c) die im Plan 3 dargestellte Fläche und die Friedhofskapelle als Friedhof Franzenburg,

d) die im Plan 4 dargestellten Flächen und die Friedhofskapelle als Friedhof Gudendorf,

e) die im Plan 5 dargestellten Flächen und die Friedhofskapelle als Friedhof Oxstedt. (2) Folgende Flächen bzw. Teilflächen (siehe beigefügte Pläne), Anlagen und Gebäude werden zu den jeweils aufgeführten Zeitpunkten außer Dienst gestellt bzw. entwidmet:

a) Plan 1 - auf dem Zentralfriedhof Brockeswalde die Felder 14,15,16 a und b, 17 a und b, 18 a und b, und 19 a und b: Außerdienststellung mit Ablauf des 31.12.2032. Bis zu diesem Zeitpunkt darf nur in vorhandene Grabstätten bestattet werden. Bestattungen danach sind grundsätzlich nicht mehr möglich. Mit Ablauf des 31.12.2052 werden die Felder entwidmet,

b) Plan 4 - der Friedhof Gudendorf: Außerdienststellung mit Ablauf des 31.12.2032. Bis zu diesem Zeitpunkt darf nur in vorhandene Grabstätten bestattet werden. Bestattungen danach sind grundsätzlich nicht mehr möglich. Mit Ablauf des 31.12.2052 wird der Friedhof entwidmet. (3) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. (4) Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichartige Grabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt, in die auch die kostenlose Umbettung Verstorbener verlangt werden kann.

§ 3

Bestattungsarten, Mindestruhezeit

(1) Zulässig sind sowohl Begräbnisse (Erdbestattungen) als auch Einäscherungen (Feuerbestattungen). (2) Die Mindestruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen städtischen Friedhöfen 20 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung.

§ 4

Anmeldung von Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Beachtung der Vorschriften des § 9 NBestattG und Beifügung der geforderten Unterlagen bei der Stadt anzumelden. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung fest. (3) An Samstagen und an Sonn- und Feiertagen wird nicht bestattet.

§ 5

Grabstätten

(1) Für Bestattungen stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:

a) Erd-Reihengrabstätten aa) Erd-Reihengrabstätten (individuell gepflegt) bb) Pflegefreie Erd-Reihengrabstätten als Rasengräber

b) Urnen-Reihengrabstätten aa) Urnen-Reihengrabstätten (individuell gepflegt) bb) Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätten als Rasengräber cc) Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätten als Baumgräber dd) Pflegefreie Urnen-Reihengemeinschaftsgrabstätten im Urnengarten ee) Anonyme Urnen-Reihengrabstätten

c) Erd-Wahlgrabstätten aa) Erd-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt) bb) Pflegefreie Erd-Wahlgrabstätten als Rasengräber cc) Jüdisches Grabfeld Erd-Grabstätten (individuell gepflegt) dd) Muslimisches Grabfeld Erd-Grabstätten (individuell gepflegt)

d) Urnen-Wahlgrabstätten aa) Urnen-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt) bb) Pflegefreie Urnen-Wahlgrabstätten als Baumgräber cc) Pflegefreie 2-stellige-Partner-Urnen-Wahlgrabstätten als Rasengräber (2) An Grabstätten können Nutzungsrechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden; durch den Erwerb von Rechten wird das Eigentum an Grabstätten nicht berührt. Das Eigentum verbleibt bei der Stadt Cuxhaven. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte. Weiterhin besteht kein Anspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Stadt ist nicht verpflichtet, auf jedem Friedhof jeweils alle in Abs. 1 genannten Arten von Grabstätten vorzuhalten bzw. anzubieten. (4) Die Stadt kann für den Zeitraum eines Jahres neue Arten von Grabstätten, die nicht in Absatz 1 genannt sind, anbieten, um Akzeptanz und Nachfrage zu ermitteln. (5) Neben den Bestattungskosten hat der Nutzungsberechtigte Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Bestattung unvermeidbar entstehen. (6) Die Stadt kann widerechtlich aufgebrachten Grabschmuck auf pflegefrei Grabstätten (§§ 7, 9, 10, 11, 15 und 16) entfern. Entscheidigungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 6

Erd-Reihengrabstätten

(1) Erd-Reihengrabstätten dienen der Erdbestattung. Sie werden erst anländlich eines Todesfalles der Reihe nach jeweils für einen Verstorbenen für die Dauer der Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) zur Verflügung gestellt. (2) In Erd-Reihengrabstätten darf nur eine Bestattung vorgenommen werden; sind jedoch Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beiden in einem Sarg beigesetzt werden.

§ 7

Pflegefreie Erd-Reihengrabstätten als Rasengräber

(1) Die Grabstätten werden als Rasenfläche durch die Stadt Cuxhaven angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung, außer einem Grabmal, ist nicht gestattet. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 entsprechend. (3) Nach Ablauf der Mindestruhezeit werden die Grabstätten von der Stadt geräumt. Entscheidigungsansprüche in Bezug auf das Grabmal, das bei Ablauf der Ruhezeit auf der Grabstätte hinterlassen wurde, sind ausgeschlossen. (4) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kranze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt.

§ 8

Urnen-Reihengrabstätten

(1) Urnen-Reihengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Sie werden erst anländlich eines Todesfalles der Reihe nach für die Dauer der Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) zur Verfügung gestellt. Es sind ausschließlich liegende Grabmale zulässig. (2) Im Übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften des § 6 entsprechend.

§ 9

Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätten als Rasengräber

(1) Die Grabstätten werden als Rasenfläche durch die Stadt Cuxhaven angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung, außer einem liegenden Grabmal in der Höhe \50 \ x 35 \ x 10 / 12\ cm, ist nicht gestattet. (2) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6. (3) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kranze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt.

§ 10

Urnen-Reihengrabstätten als Baumgräber

(1) Urnen-Reihengrabstätten als Baumgräber werden von der Stadt in Bereichen mit mehreren Bäumen unterhalb des Kronenbereiches angelegt und gepflegt. (2) Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung, außer einem liegenden Grabmal in der Höhe \50 \ x 35 \ x 10 / 12\ cm, ist nicht gestattet. (3) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6. (4) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kranze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt.

§ 11

Urnengarten

(1) Urnen-Reihengemeinschaftsgrabstätten (Urnengarten) dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Sie werden von der Stadt als gärtnerisch gestaltete Fläche angelegt und unterhalten.

(2) Urnen-Reihengemeinschaftsgrabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Eine von der Stadt Cuxhaven gestellte Namensnennung auf einem gemeinschaftlichen Grabmal ist Bestandteil der Grabanlage. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet.

(3) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6.

(4) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt.

§ 12

Urnen-Reihengrabstätten für anonyme Bestattungen

(1) Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Sie werden erst anlässlich eines Todesfalles der Reihe nach jeweils für einen Verstorbenen für die Dauer der Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) zur Verfügung gestellt.

(2) Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen befinden sich auf dafür vorgesehenen Flächen auf den städtischen Friedhöfen, die insgesamt und ausschließlich von der Stadt unterhalten werden. Sie erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen. Auf dem Grabfeld darf kein Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) aufgebracht werden.

(3) Die Lage der Urnen ist ausschließlich der Stadt bekannt. Sie wird den Hinterbliebenen nicht mitgeteilt.

§ 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden aus einer oder mehreren Grabstellen mit gleichlaufender Nutzungszeit eingerichtet.

(2) Der Erwerber einer Wahlgrabstätte kann auf den städtischen Friedhöfen (§ 2 Abs. 1), soweit Grabstätten zur Verfügung stehen, die Lage und den Ort der Grabstätte selbst auswählen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt der Graberwerbsurkunde.

(4) Zusätzlich zu jeder Bestattungsmöglichkeit kann eine Urne beigesetzt werden. Anstelle einer Erdbestattung können auch zwei Urnen beigesetzt werden.

(5) Das muslimische Grabfeld ist nach Mekka ausgerichtet. Hier sind Bestattungen im Leichentuch zulässig.

(6) Für Bestattungen nach jüdischem Glauben ist das Grabfeld mit Richtung nach Jerusalem ausgerichtet.

(7) Das Nutzungsrecht berechtigt zur satzungsgemäßen Nutzung der überlassenen Wahlgrabstätte. Es wird für die Dauer der Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) eingeräumt (Nutzungszeit). Dem Nutzungsberechtigten wird hierfür eine Urkunde ausgestellt.

(8) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden, sofern wichtige Gründe nicht entgegenstehen. Die Verlängerung erfolgt für die Dauer von mindestens 5 bis maximal 20 Jahren. Bei der Verlängerung findet das Satzungsrecht zum Zeitpunkt des Antrages Anwendung.

(9) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer bis zum Ablauf der Mindestruhezeit (§ 3 Abs. 2) wieder erworben ist.

(10) Nutzungsberechtigter ist derjenige, auf dessen Namen die Verleihungsurkunde über das Nutzungsrecht ausgefertigt wird. Bei der Verleihung des Nutzungsrechts bestimmt der Erwerber, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Trifft er bis zu seinem Tode keine Bestimmung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Rechtsnachfolger (deren Einverständnis vorausgesetzt) über:

a) der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner

b) die Kinder

c) die Stiefkinder

d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

e) die Eltern

f) die Geschwister

g) die Stiefgeschwister

h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben

i) sonstige Rechtsnachfolger.

Stehen innerhalb der vorstehenden Reihenfolge Personen an gleicher Stelle, so haben sie der Stadt einen Nutzungsberechtigten zu benennen. Kommt unter den nach diesem Absatz Berechtigten keine Einigung zustande, kann die Stadt weitere Beisetzungen ablehnen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über andere Beisetzungen zu entscheiden. Er ist verpflichtet, im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der auf ihr beruhenden Regelungen die Wahlgrabstätte anzulegen und zu pflegen. (12) Die Einräumung eines Nutzungsrechtes sowie dessen Verlängerung ist bei der Stadt Cuxhaven schriftlich oder zur Niederschrift zu beantragen. Der Verlängerungsantrag muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt vorliegen. (13) Der Ablauf von Nutzungsrechten wird durch schriftliche Mitteilung der Stadt bekannt gemacht. (14) Werden die jeweils fälligen und angemahnten Gebühren von den Berechtigten nicht entrichtet, kann die Stadt, soweit die Mindestruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte nicht belegt ist, das Nutzungsrecht widerrufen und die Grabstätte anderweitig vergeben. (15) Die Nutzungsberechtigten müssen Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Bepflanzung usw.), soweit erforderlich, vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen lassen. Das Grab muss spätestens 2 Werktage vor der Bestattung freigeräumt sein. (16) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Absatz 15 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind der Stadt die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 14

Urnen-Wahlgrabstätten

(1) Urnen-Wahlgrabstätten dienen der Bestattung von bis zu vier Aschen Verstorbener in Urnen. (2) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 13.

§ 15

Urnen-Wahlgrabstätten als Baumgräber

(1) Urnen-Wahlgrabstätten als Baumgräber werden von der Stadt in Bereichen mit mehreren Bäumen unterhalb des Kronenbereiches angelegt und gepflegt. (2) Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung, außer einem liegenden Grabmal in der Größe 50x35x10/12 cm, ist nicht gestattet. (3) Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 13. (4) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt.

§ 16

2-stellige-Partner-Urnen-Wahlgrabstätten als Rasengräber

(1) Die 2-stelligen-Partner-Urnen-Wahlgrabstätten bestehen aus zwei Grabstellen. (2) 2-stellige-Partner-Urnen-Wahlgrabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Die Grabstätten werden als Rasenfläche durch die Stadt angelegt und unterhalten. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattung, außer einem liegenden Grabmal in der Größe 50x35x10/12 cm, ist nicht gestattet. (3) Das Nutzungsrecht kann nur einmal im Zusammenhang mit der zweiten Bestattung auf volle 20 Jahre verlängert werden. (4) Trauerschmuck (z.B. Gestecke und Kränze) wird nach 10 Tagen von der Stadt abgeräumt

§ 17

Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden auf Beschluss des Rates der Stadt Cuxhaven zuerkannt. Sie werden von der Stadt angelegt und unterhalten.

§ 18

Gräber

Grab ist der Teil der Grabstätte, in dem bestattet wird. Gräber dürfen grundsätzlich nur von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt werden.

§ 19

Särge/Urnen/Leichentücher

(1) Bei Erd- und Feuerbestattungen sind nur Särge zugelassen, die fest gefügt und so abgedichtet sind, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. (2) Särge müssen als Vollholzsärge oder aus vergleichbaren umweltverträglichen Materialien sein. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberfläche müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen - insbesondere von Nitrocellulose und PVC-Bestandteilen - sein. Zinksärge sind nicht zugelassen. (3) Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung und Wäsche dürfen nur aus natürlicher Faser, Baumwolle, Viskose oder Papier bestehen. Andere Sarg- und Bestattungsmaterialien können zugelassen werden, wenn hierfür durch Umweltverträglichkeitsgutachten die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird. (4) Grundwasser und Boden gefährdende, schwer oder nicht zersetzbare wie auch Luft verunreinigende Stoffe dürfen nicht in den Sarg eingebracht und nicht für Särge, Urnen und Leichentücher verwendet werden. (5) Särge, Urnen und Leichentücher müssen sich innerhalb der Mindestruhezeit zersetzen. Im Falle ungünstiger Bodenverhältnisse werden von der Stadt besondere Vorkehrungen getroffen. (6) Die Särge für Feuer- und Erdbestattungen dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 20

Umbettung, Ausgrabung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet des § 15 NBestattG, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Dem Antrag kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zugestimmt werden. Unzulässig sind Umbettungen von einer in eine andere Reihengrabstätte auf einem städtischen Friedhof sowie aus anonymen Urnen-Reihen-Grabstätten. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des/der Verstorbenen mit Zustimmung des/der Nutzungsberechtigten. (4) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen und führt sie durch. Sie kann eine Fachfirma mit der Umbettung beauftragen. Die Stadt kann die Teilnahme eines Bestatters und die Umsargung verlangen. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dagegen ist die Teilnahme an der Wiederbeisetzung möglich. (5) Neben den Umbettungskosten haben die Antragstellerinnen oder Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung unvermeidbar entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 21

Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird, vermeidbare Beeinträchtigungen anderer Grabstätten insbesondere bei der Beisetzung unterbleiben, damit der Friedhofszweck nicht behindert wird. Bei aufdringlicher oder störender Ausgestaltung kann die Stadt die Beseitigung bzw. Reduzierung verlangen und bei Nichtbeachtung die Beseitigung durch die Stadt durchgeführt werden.

(2) Sträucher oder Bäume dürfen in der Höhe maximal das Maß des Grabmales erreichen.

(3) Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Trittplatten, Kissensteine, Lampensockel, Einfassungen sowie Kies auf luftundurchlässigen Unterlagen dürfen 75 % der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten, um den Verwesungsvorgang nicht zu beeinträchtigen. Die Werte haben jeweils alle vorhandenen Grabausstattungen zu berücksichtigen.

§ 22

Erlaubnispflicht für Grabmale / Gestaltungsvorschriften

(1) Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Cuxhaven. Auch provisorische Grabzeichen sind zustimmungspflichtig. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt sind die Verfügungsberechtigten an einer Reihengrabstelle oder Urnenreihengrabstelle und die Nutzungsberechtigten an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte.

(2) Grabmale müssen dauerhaft sicher hergestellt sein. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“, Ausgabe September 2009, der Deutschen Naturstein-Akademie (Denak). Dem Antrag auf Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist in zweifacher Ausfertigung entsprechend der Vorgaben der TA Grabmal beizufügen:

a) zeichnerische Darstellung des Grabmales (Grabmalentwurf) einschließlich der Beschreibung von Art und Umfang der Fundamentierung und der Verbindung zwischen dem Fundament und dem Grabmal, Seitenansicht und Grundriss mit Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1 : 10,

b) zeichnerische Darstellung der Ornamente und Symbole,

c) Beschreibung des Materials des Grabmales, der Schrift der Ornamente und Symbole, zur Art der Bearbeitung sowie farblichen Gestaltung,

d) Wiedergabe der vollständigen Aufschrift,

e) Beschreibung von Art und Umfang der Fundamentierung und der Verbindung zwischen dem Fundament und dem Grabmal.

f) Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, kann die Stadt zusätzliche Unterlagen oder Angaben verlangen.

(3) Grabmale, deren Errichtung die Stadt nicht zugestimmt hat, können auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten entfernt werden.

(4) Für Grabmale gelten insoweit in jedem Fall folgende Vorgaben:

a) Die Größe der Grabmale wird als umfassendes Rechteck ermittelt. Es sind keine Toleranzen zulässig. Lufträume innerhalb des Rechtecks werden nicht abgezogen.

b) Grabmale müssen allseitig eine sach- und fachgerechte handwerkliche Bearbeitung aufweisen oder aus unbearbeitetem Naturstein bestehen. Grabmale aus Fertigbeton sind nicht zugelassen. Grabausstattungen (z.B. Grabmale, Grabeinfassungen) dürfen nicht aus Kunststoff hergestellt sein.

c) Die Gesamtgröße der Grabausstattungen Grabstätte - wie Vogeltränken, Grabmale, Grableuchten, Skulpturen, Bepflanzung und Vasen - ist in der Ansichtsfläche auf insgesamt 35 % der zu gestaltenden Grundfläche begrenzt. Die maximale Höhe beträgt 1,40 m. Urnengrabstätten dürfen vollflächig abgedeckt werden.

d) Grabmale sind Zeichen zur Ehrung der Toten und Pflege ihres Andenkens durch das Zeigen von Namen, Daten des Verstorbenen und Symbolen. Umfang und Inhalt von Grabinschriften sind vor der Grabmalaufstellung anzuzeigen. Politische Inhalte sind unzulässig.

e) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungs-/Verfügungsberechtigte.

§ 23

Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten

(1) Grabstätten sind innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung satzungsgemäß herzurichten. Werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten bereits zu Lebzeiten erworben, so ist die Grabstätte innerhalb von 4 Monaten nach dem Erwerb satzungsgemäß herzurichten. Nutzungs-/Verfügungsberechtigte können Grabstätten (außer pflegefreie Grabstätten) selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Auch die Friedhofsgärtnerei kann mit der Pflege und Unterhaltung gegen ein von ihr festgesetztes Entgelt beauftragt werden. (2) Grabstätten sind ab dem Zeitpunkt der Herrichtung verkehrssicher und satzungsgemäß zu unterhalten; das Gleiche gilt für aufgestellte Grabmale. Die Flächen zwischen den Grabstätten (z.B. Plattenstreifen) sind von den Nutzungs- / Verfügungsberechtigten jeweils hälftig mit zu unterhalten. (3) Werden Grabstätten nicht satzungsgemäß hergerichtet (Abs. 1) oder werden Grabstätten und Grabmale nicht satzungsgemäß unterhalten (Abs. 2), ist die Stadt berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu treffen. Bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt darüber hinaus auch das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. (4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen, Markierungszeichen, Gießkannen. (5) Abfälle dürfen ihrer Art gemäß nur in die hierfür, getrennt nach Abfallarten, vorgehaltenen Sammelbehälter eingebracht werden. Transportbehälter wie Paletten etc. sowie wieder verwertbare Abfälle, wie Töpfe und Folien, außer Grünabfällen, müssen dem dafür vorgesehenen Verwertungssystem zugeführt werden und dürfen nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden.

§ 24

Abräumen von Grabstätten

(1) Grabmale inklusive Grabmalfundament, Bepflanzung inklusive Wurzelwerk sowie andere Gegenstände sind innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Nutzungs- / Verfügungszeit von der Grabstätte zu entfernen. Die Grabstätte ist vor der Rückgabe niveaugleich mit der Umgebung mit Oberboden (Mutterboden) aufzufüllen. (2) Der genaue Zeitpunkt der Durchführung von Abräumarbeiten ist der Stadt mindestens eine Woche vorher anzuzeigen; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stadt einen anderen Zeitpunkt bestimmen. (3) Werden die Abräumarbeiten nicht frist- oder ordnungsgemäß durchgeführt, ist die Stadt berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchzuführen.

§ 25

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige den Verstorbenen sehen. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig geschlossen. (3) Hat ein Verstorbener im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, bestimmt die Stadt die Leichenhalle, in der die Aufbewahrung erfolgt. In diesen Fällen findet Abs. 2 nur Anwendung, wenn die vorgeschriebene behördliche Genehmigung vorliegt. (4) Bei Verstorbenen, die in das Stadtgebiet überführt werden, dürfen Särge nur geöffnet werden, wenn der Stadt die Todesursache nachgewiesen wird und diese sowie andere Gründe dem nicht entgegenstehen.

§ 26

Trauerfeiern, Totengedenkfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Leichen- oder Trauerhallen der Friedhofskapellen, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 oder anderer dem entgegenstehender Gründe kann die Stadt untersagen, dass der Sarg für die Trauerfeier in die Trauerhalle eingebracht wird. (3) Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier wird auf 45 Minuten begrenzt. Weitere 45 Minuten dienen dem Vor- und/oder dem Nachbereiten der Feierlichkeiten. (4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die in Trauerhallen vorhandenen Musikinstrumente und Beschallungsanlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt benutzt werden. (5) Sofern keine andere Regelung getroffen ist, können Särge und Urnen von der Friedhofskapelle durch Bestattungsinstitute zu den Grabstätten überführt werden. (6) Totengedenkfeiern auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 5 Werktage vor ihrer Durchführung bei der Stadt unter Angabe des vorgesehenen Ablaufes anzumelden. Für Totengedenkfeiern gelten ansonsten die Bestimmungen der Abs. 1 und 4 sinngemäß. Zu diesem Zweck kann die Trauerhalle dekoriert werden, wobei anschließend der vorherige Zustand wiederherzustellen ist.

§ 27

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher zugänglich. Sie sind spätestens bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen. (2) Die Stadt kann Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen vorübergehend für Besucher schließen, wenn dies wegen der Durchführung von Arbeiten durch die Stadt oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

§ 28

Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf Friedhöfen entsprechend der Würde des Ortes zu verhalten. Weisungen von Bediensteten der Stadt sind zu befolgen.

(2) Insbesondere ist es nicht gestattet, auf Friedhöfen

a) zu lärmen und zu spielen,

b) die Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt und der auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, soweit diese nach Gewicht und Abmessung hierzu geeignet sind,

c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

d) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Einrichtungen zu beschädigen, zu verunreinigen, insbesondere Blumen, Pflanzen oder Sträucher zu zerstören,

h) Hunde, die nicht angeleint sind, mitzuführen oder sie an oder auf Grabstätten laufen zu lassen. Hundekot ist vom Hundeführer zu entfernen.

Die Stadt kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Neben diesen allgemeinen Regeln kann die Stadt in besonderen Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Aufsichtspersonal erteilen.

(4) Wer die Ordnungsbestimmungen dieser Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Stadt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 29

Gewerbetreibende

(1) Die Ausführung von Tätigkeiten auf dem Friedhof durch Gewerbetreibende setzt eine vorherige Zulassung durch die Stadt voraus. Diese ist schriftlich zu beantragen und erfolgt befristet.

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter in die Handwerksrolle eingetragen sind ( z.B. Bildhauer, Steinmetze) oder über die notwendige Sachkunde (z.B. Abschluss- / Gehilfenbrief bei Gärtnern) verfügen,

c) eine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung nachweisen können.

(3) In der Zulassung wird insbesondere die Art der Tätigkeit festgelegt. Sie enthält zusätzlich die Berechtigung zum Befahren bestimmter Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen, die nach Gewicht und Abmessung hierzu geeignet sind.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die Anweisungen von Bediensteten der Stadt zu befolgen. Gewerbetreibende haften für sämtliche Schäden, die sie, ihre Bediensteten oder Beauftragten der Stadt bei und im Zusammenhang mit ihrer Gewerbetätigkeit zufügen. Sie haben die Stadt von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit ihrer Gewerbetätigkeit freizustellen.

(5) Gewerbetreibende dürfen ihre Tätigkeit auf Friedhöfen nur an Werktagen während der Öffnungszeiten, jedoch von montags bis freitags nicht länger als 18.00 Uhr, an Tagen vor Sonn- und Feiertagen nicht länger als 13.00 Uhr ausüben. Während der Dauer von Bestattungen ist in der Nähe die Ausübung störender gewerblicher Tätigkeiten untersagt. Gewerbetreibende und ihre Bediensteten dürfen Wege auf Friedhöfen nur zum Transport von Material, Werkzeug und Gerät mit Fahrzeugen benutzen. Ihnen ist erlaubt, Wasser aus Zapfstellen in der Menge zu entnehmen, die zur Durchführung der zugelassenen Tätigkeit erforderlich ist; die Reinigung von Transportfahrzeugen, Werkzeugen und Gerät an Zapfstellen ist untersagt. Transportfahrzeuge, Material, Werkzeug und Gerät sind nach Beendigung der Tätigkeit unverzüglich vom Friedhof zu entfernen; das Gleiche gilt bei längerer Unterbrechung der Tätigkeit. In Anspruch genommene Flächen sind nach Beendigung der Tätigkeit wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Die bei der gewerblichen Tätigkeit anfallenden Wertstoffe / Abfälle dürfen nicht in die auf den Friedhöfen vorgehaltenen Wertstoff- / Abfallbehälter entsorgt werden, sondern sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen.

(6) Die Zulassung kann nach vorheriger schriftlicher Mahnung entzogen werden, wenn Gewerbetreibende die ihnen nach dieser Satzung obliegenden Pflichten nicht erfüllen.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Cuxhaven einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

§ 30

Ausnahmen

Die Stadt kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn dies der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Zweck dieser Satzung entgegensteht.

§ 31

Bestehende Nutzungsrechte

Nutzungsrechte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehen, bleiben unberührt.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt gewidmeten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 21 Gestaltungsvorschriften für Grabstätten nicht beachtet,

b) entgegen § 22 Grabmale ohne Erlaubnis errichtet, verändert oder entfernt,

c) entgegen § 23 aa) Grabstätten nicht satzungsgemäß herrichtet oder unterhält, bb) Gegenstände aus Kunststoff oder solche, die Kunststoff enthalten, umweltgefährdende Stoffe oder Materialien als Nutzungsberechtigter einer Grabstelle verwendet, cc) Abfälle nicht getrennt nach Abfallart in die vorgehaltenen Sammelbehälter entsorgt, dd) wieder verwertbare Abfälle, wie Töpfe und Folien etc., auf den Friedhöfen entsorgt,

d) entgegen § 26 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,

e) sich als Besucher entgegen § 27 Abs. 1 nach Einbruch der Dunkelheit auf den Friedhöfen aufhält,

f) entgegen § 28 aa) sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des städtischen Personals nicht befolgt, bb) als Besucher die Friedhofswege ohne Genehmigung mit Kraftfahrzeugen befährt, cc) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, dd) Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, ee) Hunde, die nicht angeleint sind, mitführt oder sie auf Grabstätten laufen lässt,

g) entgegen § 29 aa) sich als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter ohne Zulassung auf Friedhöfen betätigt oder Friedhofswege ohne Genehmigung mit Kraftfahrzeugen befährt, bb) als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter außerhalb der in Abs. 5 genannten Zeiten oder in der Nähe von Bestattungen tätig ist, unzulässig Wasser entnimmt oder Abfälle / Wertstoffe auf dem Friedhof entsorgt, cc) als Gewerbetreibender oder dessen Bediensteter an Zapfstellen Reinigungsarbeiten vornimmt, Transportfahrzeuge, Material, Werkzeug und Geräte nach Beendigung der Tätigkeit nicht entfernt und Flächen nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Cuxhaven vom 17. Dezember 1985 in der Fassung vom 18.Juni 1987 außer Kraft.

Cuxhaven, den 08.12.2011

Stadt Cuxhaven (L.S.)

Oberbürgermeister

-Veröffentlicht am 29. Dezember 2011 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 52, S. 353 –

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Cuxhaven mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 27xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Cuxhaven anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Cuxhaven
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 175 € (Urne) bzw. 580 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Cuxhaven (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 27xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Cuxhaven:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €