📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.04.2025 (6. Änderungssatzung, Gebührentarif in der Fassung vom 03.04.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schiffdorf (Stand: 6. Änderungssatzung 2025)
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GEBÜHRENSATZUNG §3 für die Friedhöfe der Gemeinde Schiffdorf Entstehung und Fälligkeit der Gebühren vom 29.09.2009 (Friedhofsgebührensatzung) (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28 Oktober 2006 (Nd. GVBl. S. 473), geändert durch Art. 3 (2) Die Gebühr für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte wird des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgaben- bei Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben. gesetzes, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und anderer Dies gilt bei auch Verlängerung des Nutzungsrechts. Gesetze vom 07.Dezember 2006 (Nd. GVBl. S. 575), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23. (3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der laufenden Betriebs-Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) und des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das kosten (z. B. Personalkosten, Unterhaltungskosten der Wege und Außen-Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08. Dezember anlagen, Kosten für Strom, Wasser u. Abfallbeseitigung) wird jährlich im 2005) hat der Rat der Gemeinde Schiffdorf in seiner Sitzung am 29.09.2009 Voraus erhoben und ist am 31.01. eines jeden Jahres fällig. folgende Satzung, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom Sie kann bis zum Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungs-03.04.2025, beschlossen: berechtigten auch in einer Summe gezahlt werden. Dabei wird der zur Zeit der Antragstellung maßgebende Betrag mit der Anzahl der noch ver-
§ 1 bleibenden Nutzungsjahre multipliziert.
Gegenstand und Höhe der Gebühren (4) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des (1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungs- Gebührenbescheides fällig, wenn in der Satzung kein anderer Zeitpunkt einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Fried- bestimmt ist. hofswesens werden Gebühren nach den nachfolgenden Bestimmungen Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren einge-erhoben. zogen.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der §4 Bestandteil dieser Satzung ist. Sonstige Leistungen
§ 2 Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen
Gebührenschuldner sind, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. (1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller, der Nutzungs-berechtigte und die Personen verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und §5 die Bestattungseinrichtungen benutzt, unterhalten oder besondere Leistun- Gebührenerstattungen gen in Anspruch genommen werden. Eine Erstattung der gezahlten Gebühren im Falle des Verzichts auf das (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird nicht gewährt.
§ 6 – Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.
Schiffdorf, 03.04.2025
Gemeinde Schiffdorf (L.S.)
gez.Wärner Bürgermeister -4- -5-
(5) Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte Gebührentarif a) für 25 Jahre 450,00 €
b) für jedes Jahr der Verlängerung oder des Wiedererwerbs 18,00 € zur Friedhofsgebührensatzung vom 29.09.2009, in der Fassung vom 03.04.2025 (6) Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Einzelgrab mit Grabpflege in einem Gemeinschaftsfeld unter einem Baum für 25 Jahre inkl. Edelstahl-I. Benutzungsgebühren plakette auf dem Friedhof Geestenseth, Sellstedt oder Wehdel, zzgl. Friedhofsunterhaltungsgebühr für 25 Jahre 451,00 € (1) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte (7) Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Einzelgrab mit Grabpflege in
a) für 25 Jahre, je Grabstelle 495,00 € einem Gemeinschaftsfeld unter einem Baum für 25 Jahre inkl. Edelstahl-
b) für jedes Jahr der Verlängerung oder des Wiedererwerbs, je Grabstelle plakette auf dem Friedhof Spaden, zzgl. Friedhofsunterhaltungsgebühr für 19,00 € 25 Jahre 552,00 €
(2) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Rasengrabstätte (8) Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Partnergrab mit Grabpflege im mit Pflege der Grabstätte und Friedhofsunterhaltungsgebühr für 25 Jahre Baumbestattungsfeld mit Rasenfläche auf dem Friedhof Geestenseth
a) für 25 Jahre, zzgl. Friedhofsunterhaltungsgebühr für 25 Jahre
- 1. Erdbestattung 2.052,00 € 560,00 €
- 2. a) Urnenbeisetzung (auch anonym) 1.026,00 € b) für jedes Jahr der Verlängerung, zzgl. anteilige Friedhofsunter-
- b) für jedes Jahr der Verlängerung bei zweiter Urnenbeisetzung, wenn haltungsgebühr 22,40 € die erste Beisetzung in doppelter Tiefe erfolgte 41,00 € (9) Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Partnergrab mit Grabpflege im (3) 1. Reservierung einer zweiten Grabstelle bei Erdbestatung im Rasengrab Staudenbeet oder Baumbestattungsfeld mit Bepflanzungsfläche auf den inkl. Erwerb des Nutzungsrechts, Pflege der Grabstätte und Friedhofsunter- Friedhöfen Altluneberg, Geestenseth, Sellstedt oder Wehdel haltungsgebühr für 25 Jahre 2.052,00 € a) für 25 Jahre, zzgl. Friedhofsunterhaltungsgebühr für 25 Jahre 2.191,00 €
- 2. Für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts bei Bestattung in b) für jedes Jahr der Verlängerung, zzgl. anteilige Friedhofsunterhaltungs- der reservierten Grabstelle oder bei weiterer Bestattung in vorhandener gebühr 87,64 € Grabstätte 82,00 € (10) Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Partnergrab mit Grabpflege im (4) 1. Erwerb eines Nutzungsrechts in einem Grabfeld mit Dauergrabpflege auf Bestattungsfeld unter Bäumen auf dem Friedhof Spaden dem Friedhof Spaden, Parzelle A VI für 25 Jahre a) für 25 Jahre zzgl. Friedhofsunterhaltungsgebühr für 25 Jahre 832,00 €
- b) für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts, zzgl. Anteilige
- a) an einem Partnergrab 225,00 € FUG 33,28 €
- b) an einem Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld 112,00 € (11) Erwerb und Anbringen einer Edelstahlplakette an einer Stele im Maritimen
- 2. für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts Gedenkort für die Dauer von 25 Jahren zzgl. Friedhofsunterhaltungs-
- a) an einem Partnergrab 9,00 € gebühr für 25 Jahre 439,00 €
- b) an einem Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld 4,00 €
(12) Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr 21,00 €
(13) Benutzung einer Kapelle
- 1. zur Aufbahrung, Kühlung oder ähnliches 135,00 €
- 2. zur Trauerfeier 202,00 €
II. Verwaltungsgebühren
(1) Entscheidung über Anträge zur Aufstellung eines Grabmals inkl. Grab-einfassung, inkl. der Gebühr der jährl. Standfestigkeitskontrolle für 25 Jahre 90,00 €
(2) Entscheidung über Anträge zur Verlegung einer Grababdeckung inkl. Grab-einfassung 45,00 €
(3) Entscheidung über Anträge zur Verlegung einer Grabplatte auch Rasen-platte, Grababdeckung oder einer Grabeinfassung 22,00 €
III. Einzelleistungen
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zwischen dem Antragsteller und dem Unternehmer.
(2) Kosten der Ausgrabungen bzw. Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen dadurch entstehen sind der Gemeinde in tatsächlicher Höhe zu erstatten.
2. Friedhofssatzung Stand: 2009 (Friedhofsgebührensatzung vom 29.09.2009; Friedhofssatzung vom 08.07.2008) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Schiffdorf (Stand: 6. Änderungssatzung 2025)
FRIEDHOFSSATZUNG der Gemeinde Schiffdorf vom 08.07.2008
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. S. 575) hat der Rat der
Gemeinde Schiffdorf in seiner Sitzung am 08.07.2008 folgende Friedhofs-satzung, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 03.04.2025, beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Schiffdorf ge-legenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortschaften Geestenseth, Laven, Sellstedt, Spaden, Wehdel mit Ortsteil Altluneberg und Wehden.
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Schiffdorf. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schiffdorf waren oder ein Nutzungsrecht in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den jeweiligen Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der allgemein zugänglichen Friedhofs-teile aus besonderem Anlass ganz oder teilweise untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen aufsichtsbefugter Personen der Gemeinde sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern (z. B. zum Volkstrauertag) sind spätestens 6 Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Der/Die Nutzungsberechtigte hat der Gemeinde die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Die Anzeige wird im Bestattungsfall durch die Anmeldung des Bestatters ersetzt. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Vor Durchführung der Arbeiten ist der Gemeinde von dem/der Dienst-leistungserbringer/in der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofs-satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienst-leistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet § 4 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags ausgeführt werden. Soweit Öffnungszeiten nicht fest-gelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friehöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tages-arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasser-entnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 7 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie die Kleidung des Verstorbenen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 8 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von einer von der Gemeinde zugelassenen Fachfirma ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 9 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 10 – Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit dürfen nur mit Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde vor-genommen werden.
(3) Alle Ausgrabungen oder Umbettungen sind von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen. Die Gemeinde bestimmt den Zeit-punkt der Ausgrabung oder Umbettung. (4) Die Kosten der Ausgrabung bzw. Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung bzw. Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen.
IV. Grabstätten
§ 11 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Rasengrabstätten für Erdbestattungen (mit Wahlrecht für eine zweite Stelle)
c) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen (auf Antrag in doppelter Tiefe)
d) Anonyme Rasengrabstätten für Urnenbestattungen
e) Grabfelder mit Dauergrabpflege
f) Urnenwahlgrabstätten
g) Bestattung unter Bäumen
h) Maritimer Gedenkort (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleich-zeitig verstorbenen neugeborenen Kind/Kindern oder zwei gleichzeitig ver-storbene Geschwister bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. (5) Mausoleen und Grüfte sind nicht zulässig.
§ 12 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem/der Erwerber/in bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mindestens 5 Jahre wiedererworben werden. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Je Stelle beträgt das Maß 2,50 m Länge x 1,25 m Breite. (3) Das Nutzungsrecht entsteht durch Belegung aufgrund einer Bestattung oder bei vorherigem Erwerb nach Zahlung der fälligen Gebühr. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. (4) In jeder Grabstelle ist alternativ zu § 11 Abs. 4 die Beisetzung eines Sarges und zweier Urnen oder von 4 Urnen möglich. (5) Mit jeder Beisetzung ist das Nutzungsrecht der gesamten Grabstätte so zu verlängern, dass die volle Ruhezeit gewährleistet ist. Für die Verlängerung der Nutzungszeit ist eine Gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (7) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe unbelegter Grabstellen eines Wahlgrabes kommt nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraus-setzung, dass eine sinnvolle Teilung möglich ist, in Betracht.
§ 13 – Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten, die erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden (§ 9) abgegeben werden. Es werden Felder für Erd-, Urnen- sowie anonyme Urnenbestattungen unter-schieden. Die Regelungen des § 11 Abs. 4 gelten entsprechend. (2) Die Rasengrabstätten für Erdbestattungen werden als Einzel- oder Doppel-grabstätten angeboten. In einer Grabstelle ist alternativ zu § 11 Abs. 4 die Beisetzung eines Sarges und einer Urne möglich. Zur Gewährleistung der
Ruhezeit muss das Nutzungsrecht erneut bis auf 25 Jahre (Nutzungszeit) ab Datum der zweiten Besetzung gegen Zahlung der dann geltenden Gebühr der Friedhofsgebührensatzung verlängert werden. (3) Bei Urnenbeisetzungen besteht auf Antrag die Möglichkeit, die erste Urne in doppelter Tiefe beisetzen zu lassen, um eine zweite Urnenbeisetzung auf dieser Grabstelle zu ermöglichen. Zur Gewährleistung der Ruhezeit muss auf Antrag das Nutzungsrecht erneut bis auf 25 Jahre (Nutzungszeit) ab Datum der zweiten Beisetzung gegen Zahlung der zurzeit der erneuten Antragstellung dann geltenden Gebühr der Friedhofsgebührensatzung verlängert werden. (4) Rasengrabstätten für anonyme Beisetzungen werden auf einer speziell bereitgestellten Fläche durch die Gemeinde zugewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Diese Grabstätten werden nicht gekenn-zeichnet. (5) Die Grabstätten selbst sowie die angrenzenden Freiflächen werden von der Gemeinde eingesät. Das Rasenmähen während der Nutzungszeit bzw. der Ruhezeit wird von der Gemeinde ausgeführt. (6) Das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (Blumengestecke, Pflanzschalen, Vasen, Sträußen u. ä.) ist nur am Gedenkstein gestattet. Wider-rechtlich auf den Grabstätten abgestellter Grabschmuck und Erinne-rungsstücke können von der Gemeinde entschädigungslos entfernt werden.
§ 13 a
Grabfelder mit Dauergrabpflege
(1) Grabfelder mit Dauergrabpflege sind Grabfelder, in denen Urnenbeisetzun-gen möglich sind. Die Anlage und Pflege erfolgt durch die Nordwestdeutsche Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH bzw. einem von ihr beauftragten Unternehmen. Der Betreiber ist verpflichtet, das gesamte Grabfeld dauerhaft vom Zeitpunkt des Anlegens bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in dem Grabfeld bestatteten Verstorbenen zu pflegen. Grabfelder mit Dauergrabpflege können nur im Rahmen der insgesamt für Beisetzungszwecke zur Verfügung stehenden Fläche vergeben werden, wenn diese nicht für die Bestattung in anderen Bestattungsarten benötigt werden. Ein Anspruch auf Anlegen und Betreiben eines Grabfeldes mit Dauergrabpflege besteht nicht. Voraussetzung für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte innerhalb des Grabfeldes ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages für die Dauer der Ruhefrist.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr gemäß der jeweils geltenden Friedhofs-gebührensatzung ist für die Dauer der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten im Voraus an die Gemeinde zu zahlen. (2) Friedhof Spaden, Parzelle A VI
- 1. Das Grabfeld besteht aus jeweils einem Feld für
a) Urnenbeisetzungen in einem Gemeinschaftsfeld mit zentralem Grabmal, an dem die Lebensdaten der dort Beigesetzten direkt oder auf einer dort anzubringenden Tafel genannt werden,
b) Urnenbeisetzungen in Partnergräbern mit einem Grabmal, an dem die Lebensdaten der dort Beigesetzten direkt oder auf einer dort anzu-bringenden Tafel genannt werden.
- 2. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist auch ohne Beisetzung möglich.
- 3. Bei Beisetzung in einer Grabstätte nach vorherigem Erwerb des Nutzungsrechts oder bei einer weiteren Beisetzung in einer Partner- grabstätte ist zur Gewährleistung der Ruhefrist das Nutzungsrecht bis auf 25 Jahre zu verlängern und auch die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Verlängerungszeit zu zahlen. Der Dauergrabpflegevertrag ist entsprechend anzupassen.
§ 13 b
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind bereits eingefasste Grabstätten zur Aschen-beisetzung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem/der Erwerber/in bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mindestens 5 Jahre wiedererworben werden. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. (2) Je Grabstätte ist die Beisetzung von 2 Urnen möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aus-händigung der Verleihungsurkunde. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. (4) Mit jeder Beisetzung ist das Nutzungsrecht der gesamten Grabstätte so zu verlängern, dass die volle Ruhezeit gewährleistet ist. Für die Verlängerung der Nutzungszeit ist eine Gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Für das Richten abgesackter und schief stehender Einfassungen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (6) Stehende Grabmale sind bis zu einer Höhe von 50 cm zulässig. Grab-abdeckungen und Liegeplatten sind nur innerhalb der Einfassung zulässig. Das genaue Maß ist vor Ort zu ermitteln.
§ 13 c
Bestattungen unter Bäumen
(1) Auf den Friedhöfen Altluneberg, Geestenseth, Sellstedt, Spaden und Wehdel bestehen Bestattungsfelder zur Beisetzung von Urnen unter Bäumen. Folgende Bestattungsmöglichkeiten sind auf den jeweiligen Friedhöfen vorhanden:
- 1. Geestenseth
- a) Gemeinschaftsfeld mit Rasen, das von der Gemeinde gepflegt wird. An der Stele können die Verstorbenendaten (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum) auf Edelstahlplaketten graviert durch die Gemeinde angebracht werden.
- b) Baumkreis mit Rasen (Partnergräber), der von der Gemeinde gepflegt wird, mit der Möglichkeit zur Verlegung eine Liegeplatte 50 x 50 cm (Baum 1)
- c) Baumkreis bepflanzt (Partnergräber), der von der Gemeinde gepflegt wird, mit der Möglichkeit einen kleinen Findling mit den Maßen max. 50 cm x 50 cm aufstellen zu lassen (Baum 2).
- 2. Spaden
- a) bepflanztes Gemeinschaftsfeld, das von der Gemeinde gepflegt wird. An den Stelen können die Verstorbenendaten (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum) auf Edelstahlplaketten graviert durch die Gemeinde angebracht werden.
- b) bepflanzte Partnergräber, die von der Gemeinde gepflegt werden, mit der Möglichkeit zur Verlegung einer Liegeplatte mit einer maximalen Größe von 40 cm Breite x 30 cm Länge
- 3. Wehdel
- a) Gemeinschaftsfeld mit Rasen, das von der Gemeinde gepflegt wird. An den Stelen können die Verstorbenendaten (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum) auf Edelstahlplaketten graviert durch die Gemeinde angebracht werden.
b) Baumkreis bepflanzt (Partnergräber), der von der Gemeinde gepflegt wird, mit der Möglichkeit einen kleinen Findling mit den Maßen max. 50 cm x 50 cm aufstellen zu lassen
- 4. Sellstedt
- a) Gemeinschaftsfeld mit Rasen, das von der Gemeinde gepflegt wird. An der Stele können die Verstorbenendaten (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum) auf Edelstahlplaketten graviert durch die Gemeinde angebracht werden.
- b) Baumkreis bepflanzt (Partnergräber), der von der Gemeinde gepflegt wird, mit der Möglichkeit einen kleinen Findling mit den Maßen max. 50 cm x 50 cm aufstellen zu lassen.
- 5. Altluneberg Staudenbeet bepflanzt (Partnergräber), das von der Gemeinde gepflegt wird mit der Möglichkeit einen kleinen Findling mit den Maßen max. 50 cm x 50 cm aufstellen zu lassen. (2) Die Gemeinschaftsfelder sind Reihengräber, an denen das Nutzungsrecht erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden (§ 9) erworben werden kann. Es ist die Beisetzung einer Urne je Grabstätte möglich. (3) Das Nutzungsrecht an Partnergräbern kann auch ohne Beisetzung für die Dauer von 25 Jahren erworben werden. Die Lage wird mit der/dem Erwerb/in bestimmt. Das Nutzungsrecht ist bei Beisetzung entsprechend der Ruhefrist (§ 9) zu verlängern. In Partnergräbern ist die Beisetzung von 2 Urnen möglich. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Bei Partnergräbern ist mit jeder Beisetzung das Nutzungsrecht der Grabstätte so zu verlängern, dass die volle Ruhezeit gewährleistet ist. Für die Verlängerung der Nutzungszeit ist eine Gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 13 d
Maritimer Gedenkort
Auf dem Friedhof Spaden besteht zentral für alle Ortschaften der Gemeinde ein Maritimer Gedenkort zum Gedenken der auf See bestatteten Personen. An den Stelen können die Verstorbenendaten (Name, Vorname, ggf. Beruf, Geburts- und Sterbedatum, ggf. Seekoordinaten) auf Edelstahlplaketten graviert durch die Gemeinde angebracht werden.
§ 13 e
Nutzungsberechtigte
(1) In den Grabstätten dürfen der/die Erwerber/in und seine/ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder sowie Geschwister und Geschwisterkinder
c) die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen. (2) Die Gemeinde kann auf Antrag des/der jeweiligen Nutzungsberechtigten die Beisetzung anderer Personen zulassen. (3) Der/Die Erwerber/in soll für den Fall seines/ihres Ablebens seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Diese/r ist aus dem in Abs. 1 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs.1 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der/die Älteste Nutzungsberechtigte/r. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der letzten Ruhezeit, wenn es keiner der Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit dessen/deren Ableben übernimmt. (4) Das Nutzungsrecht soll auf Angehörige i. S. des Abs. 1 übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Ausnahmsweise kann auf Antrag das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen werden. (5) Jeder/Jede Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Übergang auf sich umschreiben zu lassen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 15 – Gestaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen des § 14. (2) Auf Rasengrabstätten sind ausschließlich liegende Grabplatten in der Größe von 0,50 m x 0,50 m und eine Mindeststärke von 8 cm zulässig. Die Schrift- und Ornamenthöhe darf 5 mm nicht überschreiten. Die Grabplatte ist bündig mit der Rasenfläche einzusetzen. (3) Liegende Grabplatten/Kissenplatten müssen eine Mindeststärke von 8 cm aufweisen und aus einem Stück gearbeitet sein.
§ 15 a
Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni (BGBl. S 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
- 2. ein Nachweis nach Abs. 3 vorliegt. (2) Folgende Staaten erfüllen [in Abstimmung mit dem Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] diese Voraussetzungen: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 1 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Naturstein – WGDN
- 4. Xertifix Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Über- einkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni (BGBl. S 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhand mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Fried- hofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstatt vergewissert hat. (4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorliegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht. (5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
§ 16 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie ist vor An-fertigung oder Veränderung der Grabmale und Einfassungen einzuholen.
(2) Die Zustimmung ist rechtzeitig durch den/die nachweislich Berechtigte/n in nachfolgender Form zu beantragen:
a) Den Antrag stellt der Dienstleistungserbringer, der das Grabmal anzu-fertigen oder zu verändern beabsichtigt, namens und im Auftrag des/der Nutzungsberechtigten unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antrags-unterlagen.
b) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:
der Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht und Grundriss, unmaß-stäblich, jedoch mit Maßketten versehen, unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole mit
deren Höhe sowie der konkreten Fundamentierung und Verdübelung. Es gilt die „technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Natursteinakademie e. V., Gerberstraße 1 in 56727 Mayen, in ihrer jeweils gültigen Fassung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen 1 Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Spätestens 4 Wochen nach Errichtung des Grabmals ist der Gemeinde eine Abnahmebescheinigung entsprechend der TA-Grabmal vorzulegen. (6) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der Zustimmungserklärung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, hat der/die Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde für die Beseitigung oder Abänderung des Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist zu sorgen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (7) Abweichend von Abs. 1 bedürfen provisorische Grabmale keiner Zustimmung. Sie sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Provisorische Grabmale sind anzeigepflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (8) Grabeinfassungen sind entsprechend der festgelegten Grabmaße zu verlegen.
§ 17 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind ihrer Größe ent-sprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft stand-sicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung und die Abnahmeprüfung der Grabmal-anlagen gilt die „technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmal-anlagen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Grabmale, nach der Neu-befestigung anlässlich einer Beisetzung, der Versetzung oder bei einer Beanstandung wegen mangelnder Standsicherheit ist eine nachweisliche Abnahmebescheinigung durch eine/n Berechtigte/n auszustellen und der Gemeinde vorzulegen. (3) Die Gemeinde lässt die jährliche Prüfung der Standsicherheit der Grabmal-anlagen nach der TA-Grabmal durchführen. Werden hierbei Mängel in der Standsicherheit festgestellt, greifen die Regelungen des § 18 Abs. 4.
§ 18 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Der/Die Verantwortliche hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für alle durch mangelnde Standsicherheit schuldhaft verursachten Schäden. (3) Die Verantwortung für die Unterhaltung von Gräbern im Rasen obliegt der Gemeinde. Dieses umfasst das Wiederverfüllen des Grabes und das Anheben der Grabplatte nach Absackungen. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Veranwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des/der Verantwort-lichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal auf Kosten des/der
Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Gegen-stände aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt als Bekanntmachung ein entsprechendes Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von 6 Wochen aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale verursacht wird.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit, des Nutzungsrechts oder bei Verzicht auf das Nutzungsrecht sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit, des Nutzungsrechts oder Verzicht auf das Nutzungsrecht, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige Grabausstattungen zu verwahren. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
§ 20 – Erhaltenswerte Grabsteine
Auf den Friedhöfen können verschiedene Grabsteine aufgrund ihrer Besonderheit, z. B. Obelisken oder aus mehreren Teilen bestehend, für die gesamte Gemeinde als kulturell bedeutsam eingestuft werden. Die betroffenen Steine werden in den Unterlagen der Verwaltung geführt und können dort eingesehen werden. Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist für den Grabstein verantwortlich. Die Gemeinde trägt die Kosten der Wiederbefestigung, wenn der Stein bei der Standsicherheitsprüfung beanstandet wurde. Jede Ortschaft kann darüber hinaus erhaltenswerte Grabsteine bestimmen. Diese werden bei Aufgabe der Grabstätte an einem zentralen Platz abgelegt.
Die Liste dieser Grabsteine wird bei der Verwaltung geführt und kann dort eingesehen werden.
VII. Herrichtung und Instandhaltung der Wahlgrabstätten
§ 21 – Allgemeines
(1) Alle Wahlgrabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 14 her-gerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu ent-fernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (3) Zur Bepflanzung der Wahlgrabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten oder angrenzende Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei dürfen Bäume und baumartige Sträucher eine Höhe von 1,40 m (bei Urnenwahlgräbern 0,5 m) nicht überschreiten. Der vorhandene Baumbestand ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden. Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wachsender oder absterbender Gehölze anordnen und nach Ablauf einer festzusetzenden Frist auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten selbst durchführen. (4) Die Nutzungsberechtigten können die Wahlgrabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen. (5) Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Gemeinde kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte die Grab-stätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde, die es auf Dritte übertragen kann.
§ 22 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder instandgehalten, hat der/die Nutzungsberechtigte (§ 20 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt als Bekanntmachung ein entsprechendes Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird. (2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grab-mal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die Nutzungs-berechtigten sind in der schriftlichen Aufforderung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 23 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in Begleitung eines zugelassenen Bestatters oder in Abstimmung mit der Gemeinde sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Leichen der an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes ge-öffnet werden.
§ 24 – Trauerfeiern
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle oder ein dafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 25 – Alte Rechte
(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits vorhandenen Grabstätten richten sich die Nutzungszeiten, Grabmaße und die Gestaltung nach dem bisherigen Recht. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 27 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs-gebührensatzung zu entrichten.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher/in entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht be- folgt.
- 2. entgegen § 4 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert
e) Druckschriften verteilt
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
g) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt betritt, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt
h) lärmt oder spielt
i) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde; diese nicht an der Leine führt
- 3. als Dienstleistungserbringer entgegen § 5 Abs. 5 und 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert
- 4. entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und sonstige Grabausstattungen errichtet oder verändert
- 5. Grabmale nicht entsprechend der Zustimmungserklärung gem. § 16 Abs. 1 und Abs. 3 ausführt
- 6. die Abnahmebescheinigung gem. § 16 Abs. 5 nicht innerhalb der Frist vorlegt.
- 7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen entgegen § 17 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert
- 8. die Abnahmeprüfung gem. § 17 Abs. 2 nicht innerhalb der Frist vorlegt
- 9. Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen entgegen § 18 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält
- 10. Grabstätten entgegen § 21 grob vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 29 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.
Schiffdorf, 03.04.2025
Gemeinde Schiffdorf (L.S.)
gez. Wärner Bürgermeister
Anlage
Anlage zu § 15 a der Friedhofssatzung der Gemeinde Schiffdorf
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
Zutreffendes bitte ankreuzen ?
Der Naturstein stammt aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen (ILO 182) als eingehalten gilt, nämlich: ……………………………………………………………………………………
Ich erkläre, dass der Naturstein in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden ist, in dem das in § 13 a
Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
Da der Naturstein nicht aus einem Staat oder Gebiet stammt, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen (ILO 182) als eingehalten gilt,
wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- 2.1. Fair Stone
- 2.2. IGEP
- 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
- 2.4. Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,
nämlich: ……………………………………………………………………………………
Die erklärende Stelle
?verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse, ?ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
?erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
?dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort Datum Unterschrift
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schiffdorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schiffdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!