🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzungüber die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Beverstedt Auf Grund der §§ 10, 11, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. März 2017 (Nds. GVBl. S 48) und des
§ 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20. April 2017 (Nds.
GVBl. S 121) hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 25. September 2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Beverstedt und ihrer Einrichtungen werdennachfolgende Gebühren erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Antragsteller und die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. (2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld für Grabnutzungsgebühren entsteht mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle. Die Gebührenwerden zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Gebührenschuld für die Benutzungsgebühren für Friedhofskapellen und Kühlzellenund die Gebühren für die Grabherstellung entsteht mit der Anmeldung der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Gebühren werdenzwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4 – Gebühren für Grabstellen
(1) Folgende Gebühren für Grabstellen werden erhoben:
- 1. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Sarggrabstätte für Erdbestattungen
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine
750 €/Grabstätte
Sarggrabstätte für Erdbestattungen bis 4 Gräber
20 €/Grabstätte/Jahr
- 3. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Sarggrabstätte für Erdbestattungen bei Familiengrabstätten mit mehr als 4 Gräbern abder 5. Grabstelle
15 €/Grabstätte/Jahr
- 4. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Sarggrabstättemit zusätzlich 2 Urnen für Erdbestattung
2.100 €/Grabstätte
5. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Sarggrabstätte mit zusätzlich 2 Urnen für Erdbestattungen
- 6. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Grabstättefür Erdbestattungen in einem Gemeinschaftsgräberfeld
- 7. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Sarggrabstätte für Erdbestattungen im Gemeinschaftsgräberfeld
84 €/Grabstätte/Jahr 1.500 €/Grabstätte 60 €/Grabstätte/Jahr
- 8. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Urnengrabstättemit 2 Urnen in einem Gemeinschaftsrasengräberfeld 1.311 €/Grabstätte
- 9. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Urnengrabstättemit 2 Urnen in einem Gemeinschaftsrasengräberfeld
52 €/Grabstätte/Jahr
- 10. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Grabstättefür 1 Urnenbestattung in einem Gemeinschaftsrasengräberfeld
874 €/Grabstätte
- 11. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Grabstättemit 1 Urne im Gemeinschaftsrasengräberfeld
34 €/Grabstätte/Jahr
- 12. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Grabstättefür 2 Urnenbestattungen mit Pflege durch Nutzungsberechtigte
1.125 €/Grabstätte
- 13. Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Grabstättefür 2 Urnenbestattungen mit Pflege durch Nutzungsberechtigte
45 €/Grabstätte/Jahr
- 14. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Grabstättemit 1 Urnenbestattung mit Pflege durch Nutzungsberechtigte
775 €/Grabstätte
- 15. Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Grabstättefür 1 Urnenbestattung mit Pflege durch Nutzungsberechtigte
31 €/Grabstätte/Jahr
- 16. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Urnengrabstättefür Erdbestattungen (für bis zu 4 Urnen)
2.400 €/Grabstätte
- 17. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Urnengrabstättefür Erdbestattungen (für bis zu 4 Urnen) 96 €/Grabstätte/Jahr
- 18. Erwerb einer Urnengrabstätte in besonderer Grabanlagemit 2 Urnen 1.311 €/Grabstätte
- 19. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Urnengrabstätte in besonderer Grabanlage 52€/Grabstätte/Jahr
- 20. Erwerb einer Urnengrabstätte in besonderer Grabanlagebei Belegung mit 1 Urne
874 €/Grabstätte
- 21. Verlängerung des Nutzungsrechtes in besonderer Grabanlage bei Belegung mit 1 Urne
34 €/Grabstätte/Jahr
- 22. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine anonyme Grabstätte für Urnenbestattungen
874 €/Grabstätte/Jahr
(2) Bei Bestattungen von Kindern bis zum Alter von 6 Jahren wird für den Erwerbdes Kindergrabes für 25 Jahre eine verminderte Gebühr von 50 % erhoben.
§5 Benutzungs-/Unterhaltungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhofskapellen wird eine Gebühr von:
- mit Aufbahrung
350,00 €
- ohne Aufbahrung 300,00 €
festgesetzt.
(2) Für die Benutzung der Kühlzellen wird eine Gebühr von 60,00 €/Nutzungstagfestgesetzt. (3) Für weitere in dieser Gebührensatzung nicht geregelte Benutzungs- und Unterhaltungsleistungen der Gemeinde werden privatrechtliche Entgelte nachdem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall erhoben.
§ 6 – Übergangsregelung
Für die Gebührenschuldner nach § 4, die bereits vor Inkrafttreten der Satzung vom 01.01.2013 das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wieder erworben haben, gilt § 4 dieser Satzung nicht. Sie entrichten die in § 4 „Benutzungsgebühren“ unter Sonstige Gebühren, Buchstabe d) der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Samtgemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven vom 22. Juni 1998 zuletzt geändert durch die 5.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung der Gemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung)
Auf Grund der §§ 10, 13 Nr. 2 b und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S 191) und § 13a Abs. 1 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Gemeinde Beverstedt in seiner Sitzung am 28. Juni 2021 folgende Satzung, zuletzt geändert durch
- 1. Änderungssatzung vom 04.07.2022, beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Beverstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Ahe
b) Friedhof Appeln c) Friedhof Beverstedt
d) Friedhof Bokel
e) Friedhof Elfershude f) Friedhof Freldorf
g) Friedhof Freschluneberg
h) Friedhof Heerstedt i) Friedhof Heise j) Friedhof Hollen k) Friedhof Kirchwistedt l) Friedhof Kransmoor
m) Friedhof Malse
n) Friedhof Stubben
o) Friedhof Wellen
p) Friedhof Westerbeverstedt
q) Friedhof Wollingst (2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Beverstedt.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Beverstedt. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Beverstedt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Beverstedt.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Die in § 1 genannten Friedhöfe bilden Bestattungsbezirke, die dem Gebiet der Ortschaft entsprechen, in dem der Friedhof liegt. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in der sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind oder in einem anderen Bestattungsbezirk wohnen,
c) der/die Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bestattet werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen,
a) kein freier Platz mehr zur Verfügung steht. Dann wird auf einem anderen Friedhof in der Gemeinde bestattet. (3) Auf Antrag kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Aufsicht und Verwaltung
(1) Die Verwaltung und Aufsicht der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Beverstedt. (2) Auch wenn die Gemeinde Beverstedt einen Dritten für die Errichtung oder den Betrieb eines Friedhofs beauftragt, bleibt die Gemeinde für mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten verantwortlich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Gemeinde Beverstedt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) zu lärmen und zu spielen,
h) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde. Die Gemeinde Beverstedt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Grabschmuck und Grünabfälle von den Gräbern sind zu sortieren und in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Grabeinfassungen und Grabsteine einschließlich Fundamente sind von den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu entsorgen und dürfen nicht auf dem Friedhof hinterlassen werden. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde, sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleister bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (2) Zugelassen werden nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Gemeinde Beverstedt hat die Zulassung auch davon abhängig zu machen, dass der Dienstleistungserbringer einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auf Verlagen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie die Kleidung des Verstorbenen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Nutzungsberechtigten lassen die Gräber ausheben und verfüllen. (2) Die Maße für den Erdaushub bei Sargbestattungen richten sich nach der Beschaffenheit für Särge gemäß § 9. Die Länge des Aushubes eines Normalgrabes beträgt bis zu 2,40 m, die Breite bis zu 1,25 m und die Tiefe bis zu 1,60 m. Die Länge des Aushubes für ein Kindergrab beträgt bis zu 1,20 m, die Breite bis zu 0,60 m und die Tiefe bis zu 1,50 m. Der Aushub eines Urnengrabes beträgt 0,40 m x 0,40 m und die Tiefe 0,90 m. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Vor einer Beisetzung in ein bestehendes Wahlgrab müssen, sofern vorhanden, Liegeplatten und stehende Grabmale spätestens einen Tag vor der Beisetzung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb abgenommen sowie Grüfte geöffnet und nach der Beisetzung wieder geschlossen werden. Übernimmt der/die Steinmetzmeister/in schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmals, kann das Grabmal, sofern es die Beisetzung nicht behindert, stehen bleiben. Für Schäden haftet der Steinmetzbetrieb.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 12 – Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt bei Umbettungen sind die Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten. (5) Alle Ausgrabungen oder Umbettungen sind von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Grabstätten sind Flächen für Sarg- und Urnenbestattungen. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Grabstätten in Gemeinschaftsgräberfeldern (Rasengrabstätten)
c) Anonyme Grabstätten (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Das Nutzungsrecht wird mit der Anmeldung einer Bestattung verliehen. Wird eine Grabstätte ohne Beisetzung erworben, gilt das Nutzungsrecht mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides als verliehen. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in seiner Grabstätte beigesetzt zu werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte, hingewiesen. (8) Mit jeder Beisetzung ist das Nutzungsrecht der gesamten Grabstätte so zu verlängern, dass die volle Ruhezeit gewährleistet ist. Für die Verlängerung der Nutzungszeit ist eine Gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (9) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 14 1)
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Feuerbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerbenden bestimmt wird. (2) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Rückgabe unbelegter Grabstellen kommt nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass eine sinnvolle Teilung möglich ist, in Betracht. Die im Voraus geleisteten Gebühren für das Nutzungsrecht und für die allgemeine Friedhofspflege werden nicht erstattet. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Abbau der Grabstätte. (4) Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist für mindestens 5 Jahre möglich. (5) In Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Wahlgrabstätte in eine Rasengrabstätte (= Grabstätte in Gemeinschaftsgräberfeldern) umgewandelt werden. Der Antrag ist schriftlich vom Nutzungsberechtigten bei der Gemeinde einzureichen. Beabsichtigt die Gemeinde, einem Antrag auf Umwandlung einer Wahlgrabstätte in eine Rasengrabstätte stattzugeben, erhält die/der Nutzungsberechtigte einen Gebührenbescheid mit dem Hinweis, dass die Umwandlung der Grabstätte genehmigt wird. Daraufhin ist die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu räumen, mit Mutterboden aufzufüllen und mit Rasen anzusäen. Grabsteine, Fundamente, Einfassung, sämtlicher Bewuchs samt Wurzelwerk sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 14 .1
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Die Größe einer Grabstätte für Erdbestattungen entspricht ca. 1,50 m in der Breite und ca. 2,50 m in der Länge. (2) In einer Grabstätte für Erdbestattung ist es möglich entweder nur einen Sarg (1er-Belegung) oder einen Sarg und zusätzlich bis zu 2 Urnen bzw. 1 Urne und die Leiche eines Kindes unter 5 Jahren (3er-Belegung) oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. (3) Es ist auch eine Beisetzung von 4 Urnen möglich.
§ 14 .2
Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
(1) Urnengrabstätten dienen der Beisetzung von Aschenurnen. Sie werden durch die Gemeinde zugeteilt. Eine Urnengrabstätte hat eine Größe von ca. 1,00 x 1,00 m. Auf einer Urnengrabstätte dürfen höchstens 2 Urnen beigesetzt werden.
§ 15 – Grabstätten in Gemeinschaftsgräberfeldern
(1) Gemeinschaftsgräberfelder sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Rasenflächen. Auf der Rasenfläche des Gräberfeldes für Erdbestattungen ist lediglich die Bestattung von Leichen zulässig. Urnenbestattungen werden nur im separat angelegten Bereich für Urnenbestattungen vorgenommen. (2) Auf den Rasenflächen ist das Einlegen einer Inschriftgedenkplatte erlaubt. Die Größe der Gedenkplatte darf 50 x 50 cm nicht überschreiten. Die Gedenkplatten müssen rasenbündig eingesetzt werden, sie müssen eine Mindeststärke von 8 cm haben und aus einem Stück gearbeitet sein. Sie dürfen keine Erhöhung (z. B. erhabene Aufschrift) haben. Für alle liegenden Inschriftplatten darf nur Hartgestein verwendet werden. (3) Die Pflege der Grünflächen wird von der Gemeinde veranlasst. (4) Das Ablegen von Blumenschmuck, Kränzen sowie das Aufstellen von Pflanzschalen etc. soll nur an den zentralen Gedenkplätzen erfolgen. Widerrechtlich abgestellter Grabschmuck kann von der Gemeinde entschädigungslos entfernt werden. In der Zeit vom Volkstrauertag bis 31.03. ist das vorübergehende Ablegen eines Grabgesteckes oder Grablichtes auch auf der Grabplatte gestattet. Der Nutzungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass der Grabschmuck wieder entfernt wird. (5) Gemeinschaftsgräberfelder sind nur auf den dafür vorgesehenen Friedhöfen verfügbar. (6) Das Nutzungsrecht kann für maximal zwei zusammenliegende Sarggrabstellen in einem Gemeinschaftsgräberfeld erworben werden. (7) In einer Urnengrabstätte eines Gemeinschaftsgräberfeldes dürfen höchstens 2 Urnen beigesetzt werden. (8) Auf dem Gemeinschaftsgräberfeld für Urnen (Rondell) des Südfriedhofes auf dem Friedhof in Beverstedt muss eine Gedenkplatte von 50 x 50 cm verlegt werden. Weiter gelten die übrigen Vorschriften von Abs. 2.
§ 16 – Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten in Rasenflächen. (Unter anonymer Bestattung versteht man eine Feuerbestattung, bei der die Urne in einer Rasenfläche unter Ausschluss der Öffentlichkeit beigesetzt wird, ohne dass ein Hinweis auf den Namen des Beigesetzten erfolgt). Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist ausgeschlossen. Anonyme Grabstätten sind nur auf den dafür vorgesehenen Friedhöfen verfügbar. Das Ablegen von Blumenschmuck, Kränzen sowie das Aufstellen von Pflanzschalen ist nur an den zentralen Gedenkplätzen gestattet.
§ 17 – Nutzungsberechtigte
(1) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollgebürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (3) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten ist, ohne dass ein Rechtsnachfolger des Nutzungsrechts benannt worden ist, mit dem Antrag auf Bestattung gemäß § 7 Abs. 1 ein neuer Nutzungsberechtigter vom Antragsteller zu bestimmen. Der neu benannte Nutzungsberechtigte erklärt schriftlich gegenüber der Gemeinde, dass er das Nutzungsrecht des Verstorbenen übernimmt. (4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in seiner Grabstätte beigesetzt zu werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabmale sind Zeichen zur Ehrung der Toten und Pflege ihres Andenkens durch das Zeigen von Namen, Daten des Verstorbenen und Symbolen. Politische Inhalte sind unzulässig (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. (4) Es ist nicht gestattet, auf einer Wahlgrabstätte Rasen anzusäen. VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Gestaltung
Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen des § 18.
§ 19 a
Verwendung von Natursteinen
(1) Es dürfen nur Natursteine auf den kommunalen Friedhöfen verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGB1. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. II S 2352) eingehalten wird, oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. (2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz Nr. 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Nutursteen – WGDN
- 4. Xertifox Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGB1. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. II S 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anordnung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt. Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht. Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
§ 20 – Anzeige- und Nachweiserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabplatten und Einfassungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale und Einfassungen einzuholen. (2) Die Zustimmung ist rechtzeitig durch den/die nachweislich Berechtigte/n in nachfolgender Form anzuzeigen:
a) Die Anzeige stellt der Dienstleistungserbringer, der das Grabmal anzufertigen oder zu verändern beabsichtigt, names und im Auftrag des/der Nutzungsberechtigten unter Verwendung der dafür vorgesehenen Anzeigeunterlagen.
b) Der Anzeige ist beizufügen: ein Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht und Grundriss im Maßstab von 1:10 (oder unmaßstäblich, jedoch mit Maßketten versehn) unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole mit deren Höhe sowie der konkreten Fundamentierung und Verdübelung. Es gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V., Gerberstraße 1, 56727 Mayen, in ihrer jeweils gültigen Fassung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeinde, Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres das Grabmal nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Spätestens vier Wochen nach Errichtung des Grabmals ist der Gemeinde eine Abnahmebescheinigung nach der TA Grabmal vorzulegen. (7) Entspricht die Ausführung eines Grabmales nicht der Zustimmungserklärung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde für die Beseitigung oder Abänderung des Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist zu sorgen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 21 – Standsicherheit
(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung und Abnahmeprüfung der Grabmalanlagen gilt die „technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“ (TA-Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Spätestens vier Wochen nach Fertigstellung der Grabmale, nach der Neubefestigung anlässlich einer Beisetzung, der Versetzung oder bei einer Beanstandung wegen mangelnder Standsicherheit ist eine nachweisliche Abnahmebescheinigung durch eine/n Berechtigte/n auszustellen und der Gemeinde vorzulegen. (3) Die Gemeinde lässt die jährliche Prüfung der Standsicherheit der Grabmalanlagen nach der TA-Grabmal durchführen. Werden hierbei Mängel in der Standsicherheit festgestellt, greifen die Regelungen des § 22 Abs. 4.
§ 22 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Der/Die Verantwortliche hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für alle durch mangelnde Standsicherheit schuldhaft verursachten Schäden. (3) Die Verantwortung für die Unterhaltung von Gräbern im Rasen (Gemeinschaftsgräberfeldern) obliegt der Gemeinde. Dieses umfasst das Wiederverfüllen des Graben und das Anheben der Grabplatte nach Absackungen. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, bauliche Anlagen, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Gegenstände aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als. Bekanntmachung ein entsprechendes Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von 4 Wochen aufgestellt wird. (5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale verursacht wird.
§ 23 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Grabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Grabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Bepflanzungen zu entfernen und die Grabstätte ist gleichmäßig einzuebnen. Geschieht dieses nicht binnen 3 Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Vorhandene Hecken müssen mindestens einmal jährlich geschnitten werden. (4) Bäume und baumartige Sträucher dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Der vorhandene Baumbestand ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden. Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wachsender oder absterbender Gehölze anordnen und nach Ablauf einer festzusetzenden Frist auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten selbst durchführen. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht oder schwer verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder – falls vorhanden – in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (9) Die Abfallentsorgung obliegt dem/der Nutzungsberechtigten. Er kann, falls vorhanden, die dafür ausgewiesenen Behältnisse auf dem Friedhof nutzen. Bäume (Äste, Stamm und Wurzel) und Grabmal dürfen dort nicht entsorgt werden. (10) Sollte ein Grab nur über ein davorliegendes Grab zu erreichen sein, hat der/die Nutzungsberechtigte des davorliegenden Grabes sicherzustellen, dass das dahinterliegende Grab jederzeit betreten werden kann. Eine Zuwegung ist von der Bepflanzung freizuhalten. Nach dem Betreten des davorliegenden Grabes ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate ungeachtet, kann die Gemeinde
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstätte auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren.
VIII. Friedhofkapellen und Trauerfeiern
§ 26 – Benutzung der Friedhofkapellen
(1) Die Friedhofkapellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen. (3) Die Leichen der an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
§ 27 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofkapelle), am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofkapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 28 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung bestanden haben, richten sich die Nutzungsrechtszeit, Gestaltung und Grabmaße nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30 1)
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Im Falle des § 14 Absatz 5 werden Gebühren für die Pflege der Rasengrabstätte durch die Gemeinde nach der Verwaltungskostensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher/in entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
- 2. entgegen § 6 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers durchführt
- 3. entgegen § 6 Abs. 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle befährt
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich bewirbt
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu anderen als zu privaten Zwecken erstellt und verwertet
- e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt
- g) lärmt und spielt
- h) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt
- i) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Hunde.
- 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 Abs. 6 und 7 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige bei der Gemeinde Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet, verändert oder entgegen § 20 a Natursteine verwendet
- 6. die Abnahmebescheinigung gemäß § 20 Abs. 6 nicht innerhalb von vier Wochen vorlegt
- 7. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 20 nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt
- 8. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 22 Abs. 1 und 2 nicht in verkehrssicherem Zustand hält und für die Standsicherheit sorgt
- 9. Grabstätten entgegen § 23 Abs. 2 nach Ablauf der Nutzungszeit nicht ordnungsgemäß räumt
- 10. Grabstätten entgegen § 25 Abs. grob vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 32 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. September 2018 außer Kraft.
Beverstedt, den 28. Juni 2021
Gemeinde Beverstedt
(L.S.)
Dieckmann Bürgermeister
*1) geändert mit Wirkung vom 29.07.2022 (Ratsbeschluss vom 04.07.2022)
Anlage zu § 19 a der Friedhofssatzung der Gemeinde Beverstedt
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
Zutreffendes bitte ankreuzen
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
Änderungssatzung vom 21. Juni 2010 benannten Gebühren in Höhe von 9,00 €/Grabstätte/Jahrbis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. bis zu einer Verlängerung des Nutzungsrechtsweiter.
§ 7 – Beitreibung/ Billigkeitsregelung
(1) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (2) Die Gebühren können entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i. V. m.
§ 222 Abgabenordnung
(AO) bei Vorliegen einer erheblichen Härte für den Abgabenschuldner ganz oder teilweise gestundet werden. (3) Die Gebühren können entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i. V. m. § 227 AObei Vorliegen einer unbilligen Härte für den Abgabenschuldner ganz oderteilweise erlassen werden.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Gemeinde Beverstedt tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebungvon Gebühren im Bestattungswesen der Samtgemeinde Beverstedt vom 22.06.1998 zuletztgeändert durch die 6. Änderungssatzung vom 03.12.2012 der Gemeinde Beverstedt, ausgenommen des § 4 „Sonstige Gebühren“ Buchstabe d) außer Kraft. Der § 4 „Sonstige Gebühren“ Buchstabe d) bleibt für alle zum 31.12.2012 bestehenden Grabstätten bis zu einer erfolgten Verlängerung des Nutzungsrechts für die Grabstätte in Kraft.
Beverstedt, den 25.09.2017 Gemeinde Beverstedt
L.S. Voigts Bürgermeister