📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2024, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 27.02.2026 (Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.02.2026
Friedhofsgebührensatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
vom 11.12.2024
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.02.2026
Präambel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen werden nach Maßgabe dieser Satzung und der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Gebührensätze
Es gelten folgende Gebührentarife:
I Nutzungsrechte an Grabstätten
A Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen je Stelle (Dauer 30 Jahre) 2.543 €
- 2. Grabkammerwahlgrabstätten je Kammer (Dauer 18 Jahre) 2.484 €
- 3. Urnenwahlgrabstätten je Stelle (Dauer 18 Jahre) 1.401 € 3a Urnendoppelwahlgrabstätten in Begräbnisgärten (Dauer 18 Jahre) 1.301 € Die Kosten für die Dauergrabpflege sind direkt an den Vertragspartner des Dauergrabpflegevertrages zu zahlen.
Seite 1 von 4 zur Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.02.2026 3b Urneneinzelwahlgrabstätten in Begräbnisgärten (Dauer 18Jahre) 1.027 € Die Kosten für die Dauergrabpflege sind direkt an den Vertragspartner des Dauergrabpflegevertrages zu zahlen.
- 4. Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich eines Familienbaumes (Dauer 18 4.956 € Jahre)
- 5. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr an
- a) Wahlgrabstätten je Stelle 85 €
- b) Grabkammerwahlgrabstätten je Kammer 138 €
- c) Urnenwahlgrabstätten 78 €
- d) Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich eines Familienbaumes je Baum 275 €
Kürzere Verlängerungszeiträume als ein Jahr sind mit jeweils einem Zwölftel der Jahresgebühr für die Verlängerung der Nutzungsrechte pro angefangenen Monat zu entgelten
- 6. Teilgebühr zur Deckung des Gesamtkostenanteils an der 747 € Friedhofsinfrastruktur bei Beisetzung einer Urne als Beilage in einer Erdwahlgrabstätte oder Grabkammerwahlgrabstätte bei zur Abdeckung der Ruhefrist ausreichendem Nutzungsrecht (§ 19 Abs. 1 und § 13 der Friedhofssatzung)
B Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätte für Erdbestattungen (Erwachsene und Kinder ab dem 1.730 € vollendeten 6. Lebensjahr – Dauer 30 Jahre)
- 2. Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen (Erwachsene und 2.451 € Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr – Dauer 30 Jahre)
- 3. Grabkammerreihengrabstätte (Dauer 18 Jahre) 1.449 €
- 4. Kinderreihengrabstätte (Dauer 25 Jahre) 1.180 €
- 5. Urnenreihengrabstätte (Dauer 18 Jahre) 942 €
- 6. Pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabstätten (Dauer 18 Jahre) 1.363 €
- 7. Pflegefreie anonyme Urnenreihengrabstätten (Dauer 18 Jahre) 1.529 €
- 8. Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen (Dauer 18 Jahre) 1.173 €
II. Leistungen der Gemeinde
A Bereitung der Gräber (Ausheben und Verfüllen)
- 1. Grabbereitung bei Personen bis einschl. 6 Jahre 361 €
- 1.1. Zuschlag für Bestattung an Samstagen 25 €
- 2. Grabbereitung bei Personen über 6 Jahre 825 €
- 2.1. Zuschlag für Bestattung an Samstagen 72 €
Seite 2 von 4 zur Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.02.2026 3. Grabbereitung für eine Grabkammer bei Erstbelegung 480 €
- 3.1. Zuschlag für Bestattung an Samstagen 37 €
- 4. Grabbereitung für eine Grabkammer bei Zweitbelegung 480 €
- 4.1. Zuschlag für Bestattung an Samstagen 37 €
- 5. Grabbereitung zur Beisetzung einer Urne 290 €
- 5.1. Zuschlag für Beisetzung an Samstagen 18 €
- 6. Grabbereitung zur Beisetzung einer Urne in einem anonymen Grab 195 €
- 6.1. Zuschlag für Beisetzung an Samstagen 9€ B Abräumgebühren
- 1. Abräumen eines Einzelwahlgrabes für Erdbestattungen 473 €
- 2. Abräumen eines Doppelwahlgrabes für Erdbestattungen 628 €
- 3. Abräumen eines Dreierwahlgrabes für Erdbestattungen 711 €
- 4. Abräumen eines Viererwahlgrabes für Erdbestattungen 711 €
- 5. Abräumen eines Reihengrabes für Erdbestattungen 473 €
- 6. Abräumen eines Kinderreihengrabes 354 €
- 7. Abräumen eines Urnenreihengrabes 354 €
- 8. Abräumen eines Urnenwahlgrabes 354 €
- 9. Abräumen eines Grabkammergrabes (Wahl- und Reihengrabstätte) 473 €
C Übertragung der Grabpflege auf die Gemeinde
- 1. Pflegegebühr für eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle 72 € und Jahr der Restnutzungsfrist
- 2. Pflegegebühr für eine Grabkammerwahlgrabstätte für jedes Jahr der 72 € Restnutzungszeit
- 3. Pflegegebühr für eine Urnenwahlgrabstätte für jedes Jahr der 97 € Restnutzungszeit
- 4. Pflegegebühr für eine Reihengrabstätte für Erdbestattungen je Jahr der 72 € Ruhefrist
- 5. Pflegegebühr für eine Grabkammerreihengrabstätte je Jahr der 72 € Restruhefrist
- 6. Pflegegebühr für eine Kinderreihengrabstätte je Jahr der Restruhefrist 36 €
- 7. Pflegegebühr für eine Urnenreihengrabstätte je Jahr der Restruhefrist 97 €
D Genehmigung von Grabmalen u. ä.
- 1. Genehmigung einer Grabtafel und einer Grabeinfassung 25 €
- 2. Genehmigung eines Grabmales und einer Grabeinfassung 25 €
- 3. Gebühr für die Ausstellung einer Gewerbeerlaubniskarte für Steinmetze, 30 € Gärtner etc.
- 4. Gebühr für die Zustimmung zu einer Umbettung 46 €
Seite 3 von 4 zur Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.02.2026 5. Namensschild an einer Stele bei Beisetzungen im Wurzelbereich von 85 € Bäumen oder auf Urnengemeinschaftsgrabstätten
E Benutzung der Friedhofshallen
- 1. Benutzung einer Kühlkammer pro Tag (inkl. Einlieferungs- und 45 € Bestattungstag)
- 2. Friedhofshallenbenutzung für Trauerfeier 225 €
§ 3 – Erstattung bei Verzicht oder Rückgabe von Nutzungsrechten
Bei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht oder bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Nutzungsgebühr. Bei einer Umbettung erfolgt keine Gebührenrückerstattung für die restliche Ruhe- bzw. Nutzungszeit.
§ 4 – Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle und derjenige, auf dessen Veranlassung Leistungen vorgenommen werden. Daneben ist derjenige gebührenpflichtig, der nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften für ein und dieselbe Gebühr als Gesamtschuldner.
§ 5 – Heranziehung und Fälligkeit
Die Heranziehung zur Gebührenzahlung erfolgt durch Heranziehungsbescheid. Er wird schriftlich erteilt. Gegen die Gebührenforderung ist eine Aufrechnung nicht zulässig.
Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und auf das angegebene Konto der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid zu überweisen.
§ 6 – Beitreibung
Die aufgrund dieser Satzung fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.02.2026
Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27.02.2026
Präambel Auf der Grundlage von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV NRW S. 122), § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV NRW S. 136) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid am 11. Dezember 2024 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in
- 1. Neunkirchen (Hauptstraße),
- 2. Seelscheid (Frauenstraße) und
- 3. Hermerath (Hasenbacher Straße).
(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und Ehrung der Toten. Sie sind nicht-rechtsfähige Anstalten der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
(2) Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche durch die anerkannten Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehatten. Einwohner aus dem Pfarrbezirk der katholischen Kirchengemeinde Sankt Anna in Hermerath werden Einwohnern der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid gleichgestellt. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten. Seite 1 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 (2) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 4 – Bestattungsbezirke
Das Gebiet der Gemeinde bildet einen Bestattungsbezirk.
§ 5 – Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen (Reihengrabstätten) oder ihm verliehen (Wahlgrabstätten) worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 18 Absatz 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 6 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
Seite 2 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
(5) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf geschlossenen oder entwidmeten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 – Öffnungszeiten
(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während der Tageszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 8 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsberechtigen Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
h) zu lärmen,
i) Tiere, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Landeshundegesetzes zu beachten.
Seite 3 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 (4) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 9 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich vom geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen; § 26 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Seite 4 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Anmeldung zur Bestattung und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest, wobei sie nach Möglichkeit die Interessen der Totenfürsorgeberechtigten berücksichtigt.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sind spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung zu bestatten, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 11 – Durchführung der Bestattungen
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch die Gemeinde oder deren Beauftragte. Bei Bestattungen oder Beisetzungen in einer bereits angelegten Wahlgrabstätte haben die Nutzungsberechtigten rechtzeitig für die Entfernung der Bepflanzung und Grabaufbauten Sorge zu tragen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind dadurch tatsächlich entstehende Kosten der Gemeinde zu erstatten.
(2) Die Tiefe der Gräber bei Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt mindestens 1,80 m, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,40 m. Der Abstand von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges muss mindestens 0,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m betragen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern der Gräber ist unzulässig.
(5) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden.
Seite 5 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 (6) Beim Grabkammersystem werden die obere Humusschicht sowie die Deckelplatte abgenommen. Nach jeder Beisetzung ist ein neuer Geruchsfilter einzusetzen. Abs. 4 findet bei Grabkammern keine Anwendung.
§ 12 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regeln der Glaubensgemeinschaft, der Verstorbene angehörten, eine Bestattung ohne Sarg oder ohne Urne vorgesehen ist oder eine solche Bestattung aus bestimmten weltanschaulichen Gründen erfolgen soll. Aufbahrung und Überführung eines Leichnams von der Trauerhalle bis zur Grabstätte müssen im Sarg erfolgen.
(2) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Behältnisse zur Beisetzung von Aschen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Aus Metallen oder Kunststoffen oder teilweise aus Metallen oder Kunststoffen bestehende Särge dürfen nicht verwendet werden. Beim Grabkammersystem müssen Särge der Holzklassen 4 und 5 DIN EN 350-2 verwendet werden. Die Kleidung einer Leiche darf nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Die Benutzung von Leichenhüllen oder Leichenhemden aus Plastik oder anderen nicht verrottbaren Materialien ist nicht gestattet.
(3) Für Beisetzungen von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen verwendet werden; Überurnen sind nicht zulässig.
(4) Die Särge dürfen in ihren Ausmaßen eine Länge von 2,10 m, eine Breite von 0,90 m und eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Särge, die einer Bestattung in einer Kindergrabstätte dienen, dürfen eine Länge von 1,50 m sowie eine Breite und eine Höhe von jeweils 0,60 m nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung zur Bestattung einzuholen.
(5) Särge, die in Grabkammern bestattet werden, dürfen in ihren Ausmaßen eine Länge von 2,03 m, eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,75 m nicht überschreiten.
(6) Antragsteller oder Antragstellerinnen, die eine Bestattung anmelden bzw. in deren oder dessen Auftrag handelnde Bestatter sind verpflichtet, mit der Anmeldung zur Bestattung eine Erklärung abzugeben, dass die Vorschriften des § 12 der Satzung eingehalten werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Angaben vor Durchführung der Bestattung zu überprüfen und ggfls. die Bestattung zu verweigern, wenn Särge, die Sargausstattungen oder die Bekleidungen der Leichen nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.
(7) Bestatter, die mindestens dreimal gegen die Bestimmungen des § 12 der Satzung verstoßen haben, werden von der Abwicklung von Bestattungsvorgängen auf den Friedhöfen der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid ausgeschlossen. Vor dem Ausschluss müssen diese Bestatter mindestens einmal auf die Rechtsfolgen des Ausschlusses schriftlich unter Aufzeigung der rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden sein.
Seite 6 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 § 13 Ruhezeiten Die Ruhezeit beträgt • 25 Jahre bei Leichen von Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie bei Tot- und Fehlgeburten sowie bei aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, • 30 Jahre bei Leichen von Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, • 18 Jahre bei Leichen von Personen, die in Grabkammern bestattet werden sowie bei Totenaschen.
§ 14 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die zur Totenfürsorge Verpflichteten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Antragsberechtigung ist durch den Antragsteller nachzuweisen.
(5) Umbettungen werden von der Gemeinde nicht durchgeführt. Sie sind auf Kosten der Antragsteller von einem Bestattungsunternehmen vorzunehmen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 15 – Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Seite 7 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
• Reihengrabstätten, Grabkammerreihengrabstätten und Kinderreihengrabstätten für Erdbestattungen, • pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen, • Wahlgrabstätten und Grabkammerwahlgrabstätten für Erdbestattungen, • Urnenreihengrabstätten, • Urnenwahlgrabstätten, • Urnenwahlgrabstätten in Bestattungsgärten, • pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabstätten als Reihengrabstätten, • pflegefreie anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten • pflegefreie Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich eines Gemeinschaftsbaumes, • pflegefreie Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich eines Familienbaumes, • Ehrengrabstätten, • Kriegsgräberstätten und • Sternenkindergrabstätten.
(3) Auf für diesen Zweck besonders ausgewiesenen Flächen auf den gemeindlichen Friedhöfen können für unterschiedliche Bestattungsarten im Rahmen von Kooperationsverträgen mit Dritten gärtnerbetreute Bestattungsgärten angelegt werden. Die Anlegung der Bestattungsgärten kann abweichend von den in Abschnitt V dieser Satzung getroffenen Regelungen erfolgen. Die Organisation der Bestattung, die Verwaltung der Grabstätten und die damit verbundene Führung des Bestattungsbuches obliegen auch in Bestattungsgärten der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
(4) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte besteht nicht.
§ 16 – Belegung der Grabstätten
(1) Reihengrabstätten dienen der Bestattung jeweils nur einer Leiche oder der Beisetzung nur einer Urne; die Ausnahmeregelung in Absatz 6 Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte als Erdgrabstätte zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern dadurch die Ruhefrist nicht überschritten wird. Es ist darüber hinaus zulässig, in einer Reihengrabstätte Sternenkinder zu bestatten.
(2) In Erdwahlgrabstätten ist je Stelle die Bestattung einer Leiche und zuzüglich der Beisetzung von maximal zwei Urnen zulässig. Während in Urnenwahlgrabstätten die Beisetzung von maximal drei Urnen gestattet ist, dürfen in Urnendoppelwahlgrabstätten in Bestattungsgärten zwei Urnen und in Urneneinzelwahlgrabstätten in Bestattungsgärten eine Urne beigesetzt werden.
(3) Die gemeinsame Beisetzung einer bei der Geburt verstorbenen Frau und ihres verstorbenen Neugeborenen ist zulässig.
(4) Grabkammerreihengrabstätten dienen der Beisetzung nur einer Leiche.
(5) In Grabkammerwahlgrabstätten sind Bestattungen von zwei Leichen und zusätzlich die Beisetzung von maximal zwei Urnen zulässig.
Seite 8 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 (6) An einem Gemeinschaftsbaum können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. Eine Doppelbelegung (zwei Urnen übereinander) an gleicher Stelle ist möglich, wenn dies bereits bei der Erstbeisetzung durch einen Angehörigen beantragt wird.
(7) An einem Familienbaum können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(8) In Sternenkindergrabstätten können ausschließlich Sternenkinder bestattet werden. Die Grabstelle und die Beerdigung sind gebührenfrei. Die Gräber können mit einem gravierten Flusskiesel versehen werden.
§ 17 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten über die Dauer der Ruhezeit hinaus oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Eingerichtet werden
a) Kinderreihengrabfelder für verstorbene Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr einschließlich der Leichname im Sinne von § 3 Absatz 2 der Satzung. Kinderreihengrabstätten haben eine Länge von 1,60 m und eine Breite von 0,80 m.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr an. Reihengrabstätten haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1,10 m. Der Belegungsplan kann für neu anzulegende Reihengrabfelder eine Länge der Grabstätten von 2,30 m vorschreiben.
c) Pflegefreie Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr an. Pflegefreie Reihengrabstätten haben eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 1,10 m.
d) Reihengrabfelder als Grabkammern. Reihengrabstätten in Form von Grabkammern haben eine Länge von 2,40 m und eine Breite von 1,20 m.
e) Sternenkindergrabfelder in von der Gemeinde angelegten Bestattungsbereichen.
(3) Das Recht zur Entscheidung über die Art und Gestaltung sowie die Pflicht zur Pflege der Grabstätte in Kinderreihengrabstätten, Reihengrabstätten für Personen ab dem vollendeten
- 6. Lebensjahr und Grabkammerreihengrabstätten obliegen den Sorgepflichtigen. Sorgepflichtig sind die Angehörigen der Bestatteten in der Reihenfolge des § 18 Abs. 6 Satz 2 dieser Satzung, ansonsten diejenigen, die die Bestattung beantragt haben. Bei der Anmeldung zur Bestattung sind der Friedhofsverwaltung Name und Anschrift des bzw. der Sorgepflichtigen sowie Name und Anschrift des nach der Vorschrift des § 18 Abs. 6 Satz 2 Rangnächsten anzugeben. Das Recht zur Entscheidung über die Art und Gestaltung sowie die Pflicht zur Pflege der Sternenkindergräber obliegt der Gemeinde.
(4) Bei pflegefreien Reihengrabstätten besteht die Graboberfläche ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von 0,5 m x 0,5 m nicht überschreiten. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden.
Seite 9 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 (5) Die Pflege bei Grabstätten im Sinne des Absatzes 4 beschränkt sich auf das Mähen oder Beschneiden der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger, der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
§ 18 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren für die gesamte Grabstätte verliehen wird. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen in Grabkammern sind Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 18 Jahren verliehen wird. Die Lage dieser Grabstätten wird unter Mitwirkung des Erwerbers des Nutzungsrechtes ausgewählt. § 15 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Verleihung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere dann, wenn die Schließung oder Entwidmung des Friedhofes oder von Teilen des Friedhofes nach § 6 der Satzung beabsichtigt ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Benutzungsgebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Das Nutzungsrecht kann – unbeschadet der Voraussetzungen des Satzes 1 – an mehreren nebeneinanderliegenden Wahlgräbern begründet werden, die eine Einheit bilden müssen.
(4) In Wahlgrabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten die in Absatz 6 Satz 2 dieser Satzung genannten Personen.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
(6) Beim Erwerb eines Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen. Ist zum Zeitpunkt des Ablebens des Nutzungsberechtigten eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte an seine Angehörigen mit deren Zustimmung in folgender Reihenfolge über, wobei innerhalb der einzelnen Gruppen jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter wird:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den überlebenden Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die ansonsten nicht aufgezählten Erben.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
Seite 10 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(9) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung für Wahlgrabstätten ist maximal für die Dauer von 30 Jahren, die für Grabkammerwahlgrabstätten für maximal 18 Jahre möglich. Ein Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts ist spätestens zwei Monate nach Mitteilung über den Ablauf der Nutzungsfrist (§ 22 Abs. 1) an die Friedhofsverwaltung zu richten.
(10)Auf das Nutzungsrecht an nicht belegten Wahlgrabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass die Wahlgrabstätte ordnungsgemäß eingeebnet und alle Grabaufbauten und Grabeinfassungen vom Friedhofsgelände entfernt sind. Bei einem freiwilligen Verzicht auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Anteils der seinerzeit entrichteten Nutzungsgebühr.
(11) Einstellige Wahlgrabstätten haben eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m, Wahlgrabstätten in Form von Grabkammern haben eine Länge von 2,40 m und eine Breite von 1,20 m; mehrstellige Wahlgrabstätten haben ein entsprechendes Vielfaches der Breite. Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten kann der Belegungsplan hiervon abweichende Maße festlegen.
§ 19 – Aschebeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten in Bestattungsgärten,
d) pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabstätten,
e) pflegefreien anonymen Urnenreihengrabstätten,
f) pflegefreien Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich eines Gemeinschaftsbaumes,
g) pflegefreien Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich eines Familienbaumes,
h) Wahlgrabstätten als Erdgrabstätten und Wahlgrabstätten als Grabkammern (§ 15 Absatz 2 der Satzung).
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Urnenreihengrabstätten haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,80 m.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 18 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach § 16 Absatz 2 dieser Satzung. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern oder an Familienbäumen auch in Bestattungsgärten, Mauern, Grabstelen, Grabwänden, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für maximal 18 Jahre möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere dann, wenn die Schließung oder Entwidmung des Friedhofes oder von Teilen des Friedhofes nach § 6 der Seite 11 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 Satzung beabsichtigt ist. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte im Bereich eines Bestattungsgartens ist an den Anschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit der jeweiligen Kooperationspartnerin bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid für die gesamte Nutzungszeit gebunden. Die Urnenwahlgrabstätten außerhalb von Bestattungsgärten haben eine Länge von 1,50 m und eine Breite von 1,00 m. In Begräbnisgärten haben Urneneinzelwahlgrabstellen eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,80 m, Urnendoppelwahlgrabstellen haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m.
(4) Auf das Nutzungsrecht an nicht belegten Urnenwahlgrabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Besteht die Urnenwahlgrabstätte aus einer Einheit von mehreren nebeneinanderliegenden Urnenwahlgrabstätten ist ein Verzicht auf das Nutzungsrecht nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Voraussetzung ist, dass die Grabstätte ordnungsgemäß eingeebnet und alle Grabaufbauten und Grabeinfassungen vom Friedhofsgelände entfernt sind. Bei einem freiwilligen Verzicht auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Anteils der seinerzeit entrichteten Nutzungsgebühr.
(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Reihengrabstätten, in denen Aschenbeisetzungen in ausdrücklich dafür ausgewiesenen zusammenhängenden Friedhofsflächen erfolgen. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von jeweils 0,70 m mal 0,70 m. Gemeinschaftsgrabstätten erhalten eine Raseneinsaat. Für die Pflege ist die Gemeinde zuständig.
(6) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Beisetzungen in diesen Grabstätten dürfen nur in biologisch abbaubaren Urnen ohne Überurne erfolgen. Grabflächen für anonyme Urnenbeisetzungen erhalten eine Raseneinsaat. Für die Pflege ist die Gemeinde zuständig. Eine Kennzeichnung der genutzten Grabstätten erfolgt ausschließlich im Belegungsplan.
(7) Für pflegefreie Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen gilt
§ 20 dieser Satzung.
(8) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Urnenreihengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten die für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 20 – Aschenbeisetzungen im Wurzelbereich von Bäumen
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden Flächen für die Beisetzung von Totenaschen im Wurzelbereich von Bäumen ausgewiesen.
(2) Das Nutzungsrecht für Urnenreihengrabstätten an Gemeinschaftsbäumen wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. An Urnenwahlgrabstätten an Familienbäumen kann das Nutzungsrecht auf Antrag bereits vor einer tatsächlichen Grabnutzung für eine Nutzungszeit von maximal 18 Jahren verliehen werden. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Verleihung von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen besteht nicht. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten an Familienbäumen gilt § 19 Absatz 3 der Satzung entsprechend.
Seite 12 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 (3) Auf das Nutzungsrecht an einer nicht belegten Urnenwahlgrabstätte an einem Familienbaum kann jederzeit verzichtet werden. Bei einem freiwilligen Verzicht auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Anteils der seinerzeit entrichteten Nutzungsgebühr.
(4) Bestattungen sind möglich im Wurzelbereich vorhandener oder anlässlich der Bestattung angepflanzter Bäume.
(5) Die Bäume und die für diese Bestattungsart ausgewiesenen Flächen bleiben naturbelassen, Pflegeschnitte sind ausschließlich durch die Gemeinde zulässig. Grabpflege im herkömmlichen Sinne, etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Veränderungen der Grabstätten oder des Bodens, ist nicht zulässig. Es ist insbesondere nicht gestattet,
a) Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder sonstige Baulichkeiten zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Bilder oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen und Pflegeeingriffe vorzunehmen.
(6) Die Gemeinschafts- und Familienbäume werden numerisch erfasst, ihr Standort wird im Friedhofsplan festgehalten. An jedem Gemeinschafts- und Familienbaum wird eine Registriernummer angebracht. Im Bestattungsbuch der Friedhofsverwaltung wird die Beisetzung der Verstorbenen erfasst und den Bezugsbäumen zugeordnet.
(7) An zentralen Stellen der für diese Bestattungsart ausgewiesenen Flächen stellt die Gemeinde Stelen auf, an denen auf Wunsch durch die Friedhofsverwaltung Schilder mit den Lebensdaten der beigesetzten Verstorbenen angebracht werden. Die Beschaffung der Namensschilder erfolgt zeitnah nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung. Für die Beschaffung und das Anbringen der Namensschilder ist die in § 2 II D der Friedhofsgebührensatzung ausgewiesene besondere Gebühr zu entrichten. Es ist nicht zulässig, an Gemeinschafts- oder Familienbäumen, die Nummerierung nach Absatz 6 ausgenommen, Schilder mit den Namen der Beigesetzten oder andere Kennzeichnungen anzubringen.
(8) Sollte ein Gemeinschaftsbaum oder ein Familienbaum innerhalb der Nutzungszeit beschädigt oder zerstört werden, nimmt die Gemeinde eine gleichwertige Ersatzbepflanzung vor. Die Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht Bäume auch dann zu entfernen, wenn bereits deren Nutzung zu Beisetzungszwecken erfolgt ist; für die Pflicht zur Ersatzbepflanzung gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Im Wurzelbereich von Bäumen dürfen Aschenbeisetzungen ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen ohne Überurne erfolgen. Die Mindesttiefe der Gräber bis zur Oberkante der Urne beträgt 0,50 m ab Oberfläche, maximal zulässig ist eine Tiefe von 1,00 m bis zur Oberkante der Urne ab Oberfläche.
§ 21 – Ehrengrabstätten
(1) Der Rat der Gemeinde kann Ehrengrabstätten auf den Friedhöfen einrichten. Ihre Anlage und Unterhaltung obliegen der Gemeinde. Die Rechte der Angehörigen bleiben unberührt.
(2) Ehrengrabstätten werden vergeben an
Seite 13 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 a) die Ortsgeistlichen beider Konfessionen,
b) die hochwürdigen Herren Patres des Salesianer Ordens, wenn sie im Antoniuskolleg oder als Ortsgeistliche in Neunkirchen-Seelscheid tätig waren;
c) die ehrwürdigen Schwestern des Olpener Franziskanerinnen Ordens, die im Sankt Franziskus-Krankenhaus in Neunkirchen-Seelscheid tätig waren;
d) die Ehrenbürger der Gemeinde.
(3) Ehrengrabstätten werden auf 60 Jahre unterhalten.
(4) Den unter Absatz 2 Buchst. a) und d) genannten Personen wird auf Wunsch auch eine Doppelgrabstelle zugewiesen. Die Rechte und Pflichten an der zweiten Stelle des Doppelgrabes bestimmen sich nach den für Wahlgrabstätten geltenden Vorschriften dieser Satzung.
(5) Soweit eine Beisetzung auf einem anderen Teil des Friedhofs, etwa in einer bereits vor dem Tod erworbenen mehrstelligen Wahlgrabstätte, gewünscht wird, werden seitens der Gemeinde keine Gebühren erhoben. Im Übrigen bestimmten sich die Rechtsverhältnisse an dieser Grabstätte nach den für Wahlgrabstätten geltenden Vorschriften der Friedhofssatzung.
§ 22 – Ablauf der Nutzungsdauer
(1) Der Ablauf der Ruhefrist an Grabstätten wird bei Reihengrabstätten den Sorgepflichtigen und bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten schriftlich angezeigt. Sind Sorgepflichtige bzw. Nutzungsberechtigte oder deren Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Anzeige durch einen Hinweis auf der Grabstätte sowie durch öffentliche Bekanntmachung.
(2) Mit Ablauf der Ruhefrist an Reihengrabstätten und der Nutzungsfrist an Wahlgrabstätten gehen die Grabstätten in die uneingeschränkte Verfügungsgewalt der Gemeinde zurück. Das Einebnen einer Wahlgrabstätte ist nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten, von der Anzeige an gerechnet, frühestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Nutzungsfrist zulässig.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 – Gestaltungsvorschriften
(1) Soweit es sich nicht um pflegefreie Grabstätten handelt, ist jede Grabstätte so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die Anlegung hat, soweit dies die Witterung zulässt, innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zu erfolgen.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
Seite 14 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 24 – Grabmale
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal, auf jeder Grabkammergrabstätte darf nur ein stehendes Grabmal errichtet werden. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten, ausgenommen bei Grabkammern, ist zusätzlich zu einem stehenden Grabmal für jede Stelle ein liegendes Grabmal (Grabtafel) zulässig. Bei Grabkammern ist für die Aufstellung eines stehenden Grabmals das dafür vorgesehene Grabsteinfundament zu nutzen.
(2) Bei Urnengemeinschaftsgrabstätten ist es zulässig, auf eigene Kosten über der Beisetzungsstelle eine mit der Oberfläche niveaugleich eingelassene Grabplatte mit Namen, Geburtstag und Sterbetag des beigesetzten Verstorbenen in den maximal zulässigen Abmessungen von 0,50 m mal 0,50 m einzulassen; religiöse Symbole oder Sinnsprüche sind zulässig. Die Grabplatte darf keine Unfallgefahr beim Betreten der Fläche für die Gemeinschaftsgrabstätte darstellen.
(3) Nicht gestattet sind
a) Grabmale und Einfassungen aus Kunststoff, Glas, gegossener oder nicht steinmetzmäßig behandelter Zementmasse,
b) In Zementmörtel aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
c) ölfarbiger Anstrich auf Steingrabmalen,
d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen,
e) Lichtbilder größer als DIN A 6 und
f) aller aus Porzellan gegossener Grabschmuck (Figuren und Reliefs).
Darüber hinaus muss der zur Verwendung vorgesehene Werkstoff wetterbeständig sein.
(4) Stehende Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
• bei Reihengrabstätten eine Breite von 0,65 m und eine Höhe von 1,00 m, • bei Kinderreihengrabstätten eine Breite von 0,50 m und eine Höhe von 0,80 m, • bei einstelligen Wahlgrabstätten eine Breite von 0,80 m und eine Höhe von 1,20 m, • bei mehrstelligen Wahlgrabstätten eine zusätzliche Breite von 0,60 m je Stelle, • bei Urnengrabstätten eine Breite von 0,55 m und eine Höhe von 1,00 m, • bei Reihen- und Wahlgrabstätten als Grabkammern eine Breite von 0,80 m und eine Höhe von 1,20 m, • bei mehrstelligen Wahlgrabstätten als Grabkammern eine zusätzliche Breite von 0,60 m je Stelle.
Unbeschadet der vorstehenden Abmessungen dürfen Grabstelen die vorstehenden Höhen jeweils um maximal 20 cm übersteigen, wobei die Ansichtsfläche eine aus der Multiplikation von Breite und Höhe der vorstehenden Maße zu ermittelnde Fläche der Grabstele von 0,7 Quadratmeter nicht übersteigen darf. Bei Urnengrabstätten darf die aus der Multiplikation zu ermittelnde Fläche 0,5 Quadratmeter nicht übersteigen.
Grabtafeln dürfen folgende Maße nicht überschreiten: • bei Kinderreihengrabstätten eine Breite und Höhe von jeweils 0,40 m, • bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,50 m,
Seite 15 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 • bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten eine Breite von 0,60 m und eine Höhe von 0,40 m.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 25 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen,
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben;
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste) oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
§ 26 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuellen Fassung zu errichten.
(2) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 9 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von Seite 16 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 27 – Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 28 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, Kinderreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen einschließlich Fundamente durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal, die Einfriedigung, die Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Genehmigung des Grabmals, der Einfriedigung, der Einfassung oder sonstiger baulicher Anlagen entsprechend § 2 II B der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt und erhoben. Nutzungsberechtige oder deren Seite 17 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 Rechtsnachfolger können nach schriftlicher Mitteilung bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige gemäß § 22 den Abbau und die Entfernung selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Bodenpfähle müssen bis auf eine Tiefe von mindestens 0,50 m entfernt werden, darüber hinaus können sie bis zur Gründungssohle grundsätzlich im Boden verbleiben. Danach ist die Grabstätte einzuebnen, zu walzen und einzusäen. Die Erstattung der nach Satz 4 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlagen vollständig und ordnungsgemäß abgebaut, vom Friedhofsgelände entfernt und die Grabstätte eingeebnet und eingesät und dies schriftlich bestätigt worden ist. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Vor dem 1.1.2025 aufgestellte Grabmale, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten oder den ansonsten Sorgepflichtigen abzubauen und zu entsorgen. Abs. 2 Satz 6, 7 und 8 gelten entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der ansonsten Sorgepflichtige seiner Verpflichtung nicht nach, erfolgt der Abbau der Grabaufbauten durch die Gemeinde. Dafür wird die in § 2 II B der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Gebühr erhoben.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 23 hergerichtet und dauernd in würdigem Zustand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabbeete erfolgen. Das Anpflanzen von Bäumen ist nicht gestattet, Sträucher sind bis zu einer Gesamthöhe von 1,50 m zulässig. Bereits vorhandene Bäume und Sträucher sind bis auf eine Höhe von 2,00 m zurückzuschneiden oder ganz zu entfernen, wenn sie Nachbargräber beeinträchtigen, eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen oder eine Grabaushebung verhindern. Entsprechende Anordnungen trifft die Friedhofsverwaltung. Sofern eine Baumschutzsatzung besteht oder erlassen wird, sind deren Vorschriften zu beachten. Entfernen Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte die Bäume oder Sträucher nicht selbst bzw. leisten sie den Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht folge, werden die Anordnungen auf deren Kosten von der Gemeinde vollzogen.
(4) Auf Grabstätten im Grabkammersystem ist das Anpflanzen von Bäumen und das Anpflanzen von Sträuchern mit einer Wuchshöhe von mehr als 1 m nicht gestattet.
(5) Das vollständige Bedecken der Grabbeetfläche mit Grabplatten oder sonstigen wasser- oder luftundurchlässigen Materialien ist, ausgenommen bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern, untersagt. Ebenso ist es unzulässig, die Grabbeetfläche vollständig mit einer Beton- oder Mörtelschicht zu bedecken. Diese Verbote gelten auch für Grabkammergrabstätten. Aus
Seite 18 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 Gründen der Grabgestaltung ist es jedoch zulässig, maximal 10 % der Grabbeetfläche von Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abzudecken.
(6) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(7) Die Grabstätten sind innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(10) Es ist untersagt, Blumen in unwürdigen Gefäßen wie Konservendosen, Einmachgläsern o.ä. aufzustellen.
(11) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 30 – Grabeinfassungen
(1) Grabstätten können mit Naturstein, Kunststein oder Metall eingefasst werden. Mit Ausnahme der Kammergräber sind die Grabeinfassungen mit der Außenkante an der Grenze der Grabstätte zu verlegen. Für Grabeinfassungen gilt § 27 Abs. 4 entsprechend.
(2) Die Grabbreite von Kammergräbern ergibt sich aus der Breite der Grabkammer zuzüglich den mittleren Abständen zu den benachbarten Grabkammern. Dem entsprechend ist die Breite der Einfassung zu Grunde zu legen, damit im Gesamterscheinungsbild und bei belegter Grabreihe sich die Einfassungen ohne Zwischenraum aneinanderreihen. Soll eine Grabeinfassung zwischen zwei bereits vorhandene Grabeinfassungen gelegt werden, so ist der Zwischenraum lückenlos auszufüllen.
(3) Einfassungen aus niedrigwachsenden Gehölzen sind, ausgenommen bei pflegefreien Grabstätten, bei allen Grabstätten zulässig.
§ 31 – Pflege und Grabbeete
(1) Die Grabbeete sind ständig zu pflegen. Verwelkte Pflanzen und Schnittblumen sind zu entfernen. Wuchernde Sträucher sind zu beschneiden.
(2) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Pflege von Grabbeeten und Wegen ist nicht gestattet.
(3) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Seite 19 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 27 Absatz 4 Satz entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu setzende Frist drei Monate nicht unterschreiten darf.
(4) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr im Sinne von § 2 II C der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen.
(5) Ist ein Sorgepflichtiger oder ein Nutzungsberechtigter einer noch mit einer Ruhezeit behafteten Grabstätte aus gesundheitlichen, finanziellen oder aus anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage, seiner Grabpflegepflicht nachzukommen, kann er das ihm zugeteilte bzw. verliehene Nutzungsrecht und die damit verbundene Grabpflegepflicht vor Ende der Ruhezeit ausnahmsweise zurückgeben. Voraussetzung ist, dass die Grabstätte ordnungsgemäß eingeebnet, alle Grabaufbauten und Grabeinfassungen vom Friedhofsgelände entfernt sind und der Nutzungsberechtigte bzw. Sorgepflichtige in die Übernahme der Grabpflege durch die Gemeinde schriftlich einwilligt. Für die ab Rückgabe des Nutzungsrechtes bzw. die nach Aufgabe der Sorgepflicht verbliebene Ruhezeit hat der bisherige Nutzungsberechtigte oder Sorgepflichtige eine Grabpflegepauschale entsprechend § 2 II C der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
§ 32 – Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Särge sind beim Einstellen mit einer Namenskarte zu versehen, die den Namen des Verstorbenen, den Tag der Bestattung und ggf. den Namen des Bestattungsunternehmens enthält.
(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Bestattungsunternehmern und deren Bediensteten kann von der Gemeinde das jederzeitige Betreten gestattet werden.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung endgültig zu schließen. § 33 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 33 – Trauerfeier
(1) Trauerfeiern können in dem dafür vorgesehenen Raum der Trauerhalle, am Grabe oder einem anderen geeigneten Platz innerhalb des Friedhofsgeländes abgehalten werden.
(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung
Seite 20 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Musik- und Gesangsdarbietungen sind bei Trauerfeiern grundsätzlich zulässig. Auswahl der Musik, der Musiker und die Form der Darbietung müssen gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht-satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 8 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 8 Absatz 3 missachtet,
c) entgegen § 8 Absatz 4 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
e) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 9 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
f) außerhalb der in § 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
g) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
h) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
i) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt, Seite 21 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026 j) entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
k) eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
l) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 12 Absatz 1 Sätze 1 und 3 zuwiderhandelt,
m) entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
n) entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
o) entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
p) entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
q) entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
r) entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
s) entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
t) entgegen § 29 Absatz 9 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
u) entgegen § 29 Absatz 11 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
v) entgegen § 29 Abs. 5 mehr als 10 % der Grabbeetfläche wasser- oder luftundurchlässig abdeckt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 38 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 18. März 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2023, außer Kraft.
Seite 22 von 22 der Friedhofssatzung für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 11.12.2024 in der Fassung der 1.Änderungssatzung vom 27.02.2026
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neunkirchen-Seelscheid?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neunkirchen-Seelscheid mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!