Friedhofsgebühren Troisdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Troisdorf · Nordrhein-Westfalen · PLZ 53840

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 02.12.2015, zuletzt geändert durch 2. Änderung vom 28.06.2022 (in Kraft ab 01.07.2022)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.638,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.2 (Reihengrab, für 1 Erwachsenen gem. § 13 Abs. 3 FBO)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.071,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2.1 (Wahlgrab je Grabstelle; 1-stelliges Wahlgrab gem. § 14 Abs. 3 FBO)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.192,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.5 (Urnenreihengrab, für 1 Urne gem. § 15 Abs. 2 FBO)
Urnenwahlgrab (3 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 3 Urnen
1.498,00 €*
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Gebühr je Urnenstelle; bei mehrstelligen Grabstätten Multiplikation mit der Anzahl der Stellen (§ 3 Abs. 2...
💡 Umgerechnet: 499 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.498 € für 3 Urnen (= Ø 499 € je Urne)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.2.3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Friedhofsgebührensatzung
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
854,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.6 (Anonymes Urnenreihengrab)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.064,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Beisetzung an Bäumen im Ruhepark; nur biologisch abbaubare Urnen
📄 Gebührentarif Ziff. 1.3.1 (Urnenreihengrab Ruhepark, Beisetzung an Bäumen gem. § 15 Abs. 2 FBO)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
542,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 542 € · Urne: 291 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2.1.2 bzw. 2.2.1 (Erdbestattung) und Ziff. 2.1.5 bzw. 2.2.4 (Urnenbeisetzung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
261,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 4.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.12.2015, zuletzt geändert durch 2. Änderung vom 28.06.2022 (in Kraft ab 01.07.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Troisdorf vom 02.12.2015, zuletzt geändert durch 2. Änderung vom 28.06.2022 (Stand 2022)

6.4 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Troisdorf vom 02. Dezember 2015*)

*) in Kraft ab dem 01. Januar 2016 *) zuletzt geändert durch 1. Änderung vom 26. April 2017 - in Kraft ab dem 01. Mai 2017 *) zuletzt geändert durch 2. Änderung vom 28. Juni 2022 - in Kraft ab dem 01. Juli 2022

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat-tungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW.S.405) sowie der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. Sep-tember 2015 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit §§ 7 und 77 der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S.495) und der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Troisdorf vom 02. Dezember 2015, hat der Rat der Stadt Troisdorf in seiner Sit-zung am 01. Dezember 2015 diese Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Troisdorf gelegenen, in ihrem Ei-gentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe und Friedhofseinrich-tungen sowie für damit zusammenhängende Leistungen der Friedhofsverwaltung wer-den Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder

b) eine Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

§ 3 Höhe der Gebühren

  1. 1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif.
  2. 2. Bei mehrstelligen Grabstätten errechnet sich die Gebühr durch Multiplikation der Gebühr für die Einzelgrabstätte mit der Anzahl der Stellen. Dies gilt sinngemäß auch für die Gebühren beim Wiedererwerb des Nutzungsrechtes.
  3. 3. Im Beilegungsfall wird die Verlängerung des Nutzungsrechtes in dem Maße erfor- derlich, dass die Ruhefrist der Beilegungsart unter Anrechnung der zum Beilegungs- zeitpunkt noch laufenden Ruhefrist erreicht wird. Abs. 2 gilt entsprechend.

6.4

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren entstehen bei Inanspruchnahme der in § 1 genannten Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend der Friedhofs- und Bestat- tungsordnung der Stadt Troisdorf.
  2. 2. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheides fällig.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensat-zung der Stadt Troisdorf vom 19.12.1996, in der zuletzt geltenden Fassung vom 12.12.2011, außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntma-chung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Troisdorf, den 02. Dezember 2015 Stadt Troisdorf

Klaus-Werner Jablonski Bürgermeister

6.4 Anlage: Gebührentarif gemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Troisdorf

1. Grabnutzungsgebühren

1.1 Reihengrabstätten und pflegefreie Reihengrabstätten

  1. 1.1.1. Kinderreihengrab

1.047 €

  1. 1.1.2. Reihengrab 2.638 €
  2. 1.1.3. Anonymes Reihengrab

1.095 €

  1. 1.1.4. Pflegefreies Reihengrab 3.249 €
  2. 1.1.5. Urnenreihengrab

1.192 €

  1. 1.1.6. Anonymes Urnenreihengrab

854 €

  1. 1.1.7. Pflegefreies Urnenreihengrab

1.236 €

  1. 1.1.8. Pflegefreies Urnenpartnergrab

2.042 €

1.2 Wahlgrabstätten

  1. 1.2.1. Wahlgrab je Grabstelle

3.071 €

  1. 1.2.2. Tiefgrab je Grabstelle für 2 Bestattungen

3.463 €

  1. 1.2.3. Urnenwahlgrab

1.498 €

  1. 1.2.4. Urnenkammer

1.885 €

1.3 Sonstige Grabstätten

  1. 1.3.1. Urnenreihengrab Ruhepark

1.064 €

  1. 1.3.2. Urnenwahlgrab Ruhepark bis zu 2 Urnen

1.371 €

  1. 1.3.3. Aschestreufeld 541 €
  2. 1.3.4. Bestattungsgarten Tiefgrab
  3. 3.024. €
  4. 1.3.5. Bestattungsgarten Urnenwahlgrab 1.872 €
  5. 1.3.6. Urnengemeinschaftsgrab 1.872 €

1.4 Verlängerung des Nutzungsrechtes

  1. 1.4.1. je Monat und Stelle für ein Wahlgrab

8,53 €

  1. 1.4.2. je Monat für ein Tiefgrab

9,62 €

  1. 1.4.3. je Monat für ein Urnenwahlgrab

6,24 €

  1. 1.4.4. je Monat für eine Urnenkammer 7,85 €
  2. 1.4.5. je Monat für ein pflegefreies Urnenpartnergrab 8,51 €
  3. 1.4.6. je Monat für ein Tiefgrab im Bestattungsgarten 8,40 €
  4. 1.4.7. je Monat für ein Urnenwahlgrab im Bestattungsgarten 6,24 €
  5. 1.4.8. je Monat für ein Urnengemeinschaftsgrab 6,24 €
  6. 1.4.9. je Monat für ein Urnenwahlgrab im Ruhepark 5,71 €

2. Bestattungsgebühren

2.1 Reihengrabstätten und pflegefreie Reihengrabstätten

  1. 2.1.1. für eine Erdbestattung in einem Kinderreihengrab

230 €

  1. 2.1.2. für eine Erdbestattung in einem Reihengrab

542 €

  1. 2.1.3. für eine Erstbestattung in einem anonymen Reihengrab

513 €

  1. 2.1.4. Pflegefreies Reihengrab

571 €

  1. 2.1.5. Urnenreihengrab

291 €

  1. 2.1.6. Anonymes Urnenreihengrab

262 €

  1. 2.1.7. Pflegefreies Urnenreihengrab

320 €

  1. 2.1.8. Pflegefreies Urnenpartnergrab

320 €

6.4 2.2 Wahlgrabstätten

  1. 2.2.1. für eine Erdbestattung

542 €

  1. 2.2.2. für die erste Erdbestattung in einem Tiefgrab (Tieflage)

614 €

  1. 2.2.3. für die zweite Erdbestattung in einem Tiefgrab (Hochlage)

542 €

  1. 2.2.4. für eine Urnenbeisetzung

291 €

  1. 2.2.5. für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer

231 €

2.3 Sonstige Grabstätten

  1. 2.3.1. Urnenreihengrab Ruhepark

319 €

  1. 2.3.2. Urnenwahlgrab Ruhepark bis zu 2 Urnen

321€

  1. 2.3.2. Aschestreufeld

29 €

3. Ausbettungs- und Wiederbestattungsgebühren

3.1 Ausbettung ohne Wiederbestattung

Das 1,5-fache der Bestattungsgebühr für die jeweilige Bestattungsart. 3.2 Ausbettung mit Wiederbestattung

Das 2,5-fache der Bestattungsgebühr für die jeweilige Bestattungsart.

4. Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen und Kühlzellen

4.1 Benutzung der Trauerhalle

261 € 4.2 Benutzung einer Kühlzelle/Tiefkühlzelle bis 3 Tage

208 € 4.3 Benutzung einer Kühlzelle/Tiefkühlzelle je weiterer angefangener Tag

104 € 4.4 Benutzung des Sargversenkgerätes pro Bestattung

50 €

5. Gebühren für den vorzeitigen Rückfall von Reihen- oder Wahlgrabstätten

5.1 je Grabstelle und vollem Monat bis zum Ablauf der Ruhefrist

8,25 €

6. Verwaltungsgebühren

6.1 je Antrag auf Erlaubnis

  1. 6.1.1. zur Errichtung einer Abdeckplatte (Vollabdeckung)

80 €

  1. 6.1.2. zur Errichtung einer Teileinfassung

80 €

  1. 6.1.3. zur Errichtung einer Einfassung

80 €

  1. 6.1.4. zur Errichtung eines Kopf- und Lagersteins

80 €

  1. 6.1.5. zur Errichtung eines Denkmals (Grabsteins)

80 €

  1. 6.1.6. zur Aufstellung eines Kreuzes

80 €

  1. 6.1.7. zum Versetzen eines Denkmals (Grabsteins)

80 €

  1. 6.1.8. zur vorzeitigen Rückgabe einer Reihen- oder Wahlgrabstätte

80 €

6.2 je Antrag auf Erlaubnis

  1. 6.2.1. der Teilabgabe bei Wahlgrabstätten 200 €
  2. 6.2.2. des Hinzuerwerbs einer oder mehrerer Grabstellen bei Wahlgrabstätten 80 €

6.3 je Antrag auf Erlaubnis für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen für eine auf bis zu 3 Kalenderjahren ausgestellte

Berechtigung

80 €

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der etwaig anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollte die Finanz-verwaltung für die durch die Stadt Troisdorf erbrachten, nicht steuerpflichtigen Vorgänge eine Umsatzsteuerpflicht der Leistungen annehmen, so erhöht sich das Entgelt um die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Stadt Troisdorf ist zur Nachforderung der Umsatzsteuer beim Kunden gegen Erteilung einer berichtigten Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis berechtigt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.06.2022 (Neufassung Friedhofs- und Bestattungsordnung, in Kraft ab 01.07.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Troisdorf (Neufassung vom 28.06.2022)

6.3 Neufassung der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Troisdorf vom 28. Juni 2022*)

*) in Kraft ab 01. Juli 2022

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Be-stattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) zuletzt geändert durch

Artikel 71 des Gesetzes vom 01. Februar 2022 (GV NRW S. 122) sowie der

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV NRW S.490) hat der Rat in seiner Sitzung am 21. Juni 2022 die folgende Friedhofs- und Bestattungsordnung als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Troisdorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe mit Ausnahme des kirchlichen Friedhofes der Katholischen Kirchengemeinde St. Georg Troisdorf-Altenrath:  Troisdorf (Waldfriedhof),  Troisdorf-Bergheim,  Troisdorf-Eschmar,  Troisdorf-Friedrich-Wilhelms-Hütte,  Troisdorf-Kriegsdorf,  Troisdorf-Oberlar,  Parkfriedhof,  Troisdorf-Sieglar, Alter Friedhof,  Troisdorf-Spich.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten, die bzw. deren Eltern oder Kinder zum Zeitpunkt des Ablebens Einwohner der Stadt Troisdorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus können Verstorbene auf den Friedhöfen in Troisdorf beigesetzt werden, die im Gebiet der heutigen Stadt Troisdorf geboren wurden oder zu einem früheren Zeitpunkt Einwohner der Stadt Troisdorf waren.

Tot- und Fehlgeburten können hier beigesetzt werden, soweit der Tod in Troisdorf eintritt. Die Bestattung anderer Toter als derjenigen nach Absatz 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung des Baubetriebs- und Friedhofsamtes. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

6.3 (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausge-schlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsbe-rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-falles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Ver-fügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem An-gehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

6.3 (2) Das Baubetriebs- und Friedhofsamt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet

(a) die Wege mit Fahrzeugen und Fortbewegungsmitteln aller Art, insbesondere auch Fahrrädern, Skateboards und Rollerblades zu be-fahren; ausgenommen sind Rollstühle, Rollatoren sowie Fahrzeuge des Baubetriebs- und Friedhofsamtes und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Die Fahrzeuge der Gewerbetreibenden dürfen höchstens ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t. besitzen. Befahren werden dürfen damit nur die Hauptwege. Auf den Friedhöfen ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. (b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, mit Ausnahme der Regelung nach § 6 Abs. 9. (c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, (d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des Baubetriebs- und Friedhofsamtes gewerbsmäßig zu fotografieren, (e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, (f) ihre Einrichtungen, Anlagen, Grünflächen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grünanlagen und Grabstätten unberechtigt zu betreten. Friedhofsbesucher haben die Wege zu benutzen. (g) Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Die jeweils geltende Abfalltrennung ist zu beachten. (h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde, (i) zu lärmen und zu lagern.

6.3 (4) Das Baubetriebs- und Friedhofsamt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Baubetriebs-und Friedhofsamtes; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende be-dürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch das Baubetriebs- und Friedhofsamt, das gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbe-treibende zugelassen, die

(a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

(b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des hand-werksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Das Baubetriebs- und Friedhofsamt hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zuge-lassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

6.3 (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von montags bis freitags innerhalb der Öffnungszeiten und nach voriger Anmeldung beim Baubetriebs-und Friedhofsamt unter folgender E-Mail-Adresse [email protected] ausgeführt werden. Das Baubetriebs- und Friedhofsamt kann Ausnahmen für reine Pflegemaßnahmen zulassen. Sämtliche sonstigen gewerblichen Arbeiten sind dem Baubetriebs- und Friedhofsamt vor Aufnahme der Arbeiten vollumfänglich anzuzeigen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den vom Baubetriebs- und Friedhofsamt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.

(8) Das Baubetriebs-und Friedhofsamt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Troisdorf verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich. Als schwere Verstöße gelten insbesondere die in § 33 der Bestattungsordnung aufgeführten Tatbestände.

(9) Gewerbetreibende aller gärtnerischen Berufe dürfen auf den von ihnen be-treuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe von 9 x 6 cm aufstellen.

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Ausstellung der Todesbescheinigung, der standesamtlichen Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalls oder nach Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ordnungsbehörde oder nach Anordnung der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde beim Baubetriebs- und Friedhofsamt durch 6.3 Erteilung eines schriftlichen Bestattungsauftrages anzumelden. Bei der Bestattungsterminierung ist den Vorgaben des Bestattungsgesetzes Rechnung zu tragen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei der Terminierung der Bestattung ist ein zeitlicher Vorlauf von mindestens 2 vollständigen Arbeitstagen erforderlich. Von diesem Erfordernis kann nur bei Vorliegen unveränderbarer Anlässe (mehrere aufeinanderfolgende arbeitsfreie Tage) abgewichen werden. Änderungen des Bestattungstermins erfordern gleichfalls den vorgenannten zeitlichen Vorlauf.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen.

(4) Die Beerdigungen erfolgen von montags bis freitags. Zusätzlich können samstags Trauerfeiern ohne Beisetzungen stattfinden. Das Baubetriebs- und Friedhofsamt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

(5) Bestattungen haben innerhalb der gesetzlichen Frist zu erfolgen. Erdbestattung und Einäscherung müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger bei Angehörigen des islamischen Glaubens auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne auf einem muslimischen Grabfeld gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, be-dürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie Sargbeigaben dürfen nicht aus Kunststoffen oder 6.3 sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein; sie dürfen auch nicht mit umweltschädigenden bzw. grundwasserschädigenden Anstrich- bzw. Imprägnierungsmitteln behandelt sein. Umweltschädliche Stoffe, wie z. B. Paradichlorbenzol, dürfen zur Sarghygiene nicht verwendet werden. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu-stimmung des Baubetriebs- und Friedhofsamtes bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ablauf der Beisetzungen

(1) Die Gräber werden von der Verwaltung oder einem von der Verwaltung be-auftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern muss das Grab für die erste Erdbestattung mindestens 3,00 m, das Grab für die zweite Erdbestattung 1,80 m tief sein.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein, bei Tiefgräbern ist eine Erdwandstärke von mindestens 0,60 m erforderlich. (4) Der Nutzungsberechtigte bzw. der Auftraggeber der Beisetzung hat die bau-liche Anlage und das Grabzubehör spätestens zwei Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor der Beisetzung entfernen zu lassen. Wird die Grabstätte nicht frist-gerecht abgeräumt, kann der Beisetzungstermin nicht eingehalten werden. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör (wie z.B. Bepflanzungen oder Wurzelstümpfe) durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/ den Auftraggeber der Beisetzung dem Baubetriebs- und Friedhofsamt zu erstatten.

Kosten etwaiger Beschädigungen gehen in diesem Fall zu Lasten des Nutzungsberechtigten/ Auftraggebers der Beisetzung, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Für das Ablassen des Sarges ist der Bestatter verantwortlich. Bei der Beisetzung wird der Sarg vollständig bis auf das Niveau des Grabaushubs abgelassen, ausnahmsweise kann er bei Verwendung eines Sargversenkgerätes nur auf Erdniveau abgelassen werden. Bei muslimischen Beisetzungen muss der Transport des Leichnams zur Grabstätte in geschlossenem Sarg erfolgen.

6.3

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre (2) Nach Ablauf der Ruhefrist und nach Erlöschen eines Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte werden die dann noch vorhandenen Urnen auf einer besonders hierfür bestimmten Stelle gemeinsam beigesetzt. Rechte Dritter be-stehen nach dieser Wiederbeisetzung nicht mehr.

§ 11 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten genießt absoluten Vorrang vor privaten Interessen. Sie darf nur dann gestört werden, wenn dies durch besonders wichtige öffentliche Gründe ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

(2) Alle Umbettungen - mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen - erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte bzw. die Nutzungsurkunde vorzulegen. Bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Baubetriebs- und Friedhofsamtes. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt, bei Umbettungen im ersten Jahr der Ruhezeit innerhalb der Stadt nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(4) Alle Umbettungen werden vom Baubetriebs- und Friedhofsamt oder durch ein vom Baubetriebs- und Friedhofsamt beauftragtes Unternehmen durchgeführt. Das Baubetriebs- und Friedhofsamt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antrag-steller zu tragen, es sei denn, es liegt im Hinblick auf eingetretene Schäden seitens der Stadtverwaltung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

6.3 (7) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Nutzungs-rechte an Grabstätten können anlässlich eines Todesfalles (Beisetzungsfalles) oder bei Wahlgrabstätten auch durch Vorerwerb verliehen werden. Eine Re-servierung von Grabstätten ist unzulässig.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte, Grabart und des Friedhofes oder auf Unver-änderlichkeit der Umgebung. Die Grabfelder mit den zur Verfügung stehenden Grabarten ergeben sich aus den Belegungsplänen des jeweiligen Friedhofes.

(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:

(a) Reihengrabstätten mit den Maßen Länge: 2,00 m x Breite: 1,10 m,

(b) Kinderreihengrabstätten mit den Maßen Länge: 1,20 m x Breite: 0,80 m,

(c) Wahlgrabstätten mit den Maßen: Länge: 2,40 m x Breite: 1,10 m pro Stelle, Dies gilt nicht für Teilabdeckungen gem. § 18 Abs. 3.

(d) Wahlgrabstätten für Muslime/Aleviten mit den Maßen: Länge: 2,40 m x Breite: 1,10 m pro Stelle,

(e) Tiefgrabstätten mit den Maßen: Länge: 2,40 m x Breite: 1,50 m pro Stelle. Dies gilt nicht für Teilabdeckungen gem. § 18 Abs. 3. Im Bestattungsgarten nach § 17 b haben die Tiefgräber die Maße: Länge 2,40 m und Breite 1,30 m pro Stelle.

(f) Urnenreihengrabstätten mit den Maßen: Länge: 0,80 m x Breite: 0,60m,

(g) Urnenwahlgrabstätten mit den Maßen: Länge: 1,00 m x Breite: 1,00 m.

(h) Urnenkammern,

(i) anonyme Reihengrabstätten,

(j) anonyme Urnenreihengrabstätten,

6.3 (k) pflegefreie Reihengrabstätten,

(l) pflegefreie Urnenreihengrabstätten,

(m) Aschestreufelder,

(n) pflegefreie Urnendoppelreihengrabstätten (pflegefreies Urnenpartnergrab),

(o) pflegefreie Urnenreihen- und Wahlgrabstätten im Ruhepark,

(p) anonyme Grabstätten für Fehl- und Totgeburten.

Abweichende Grabmasse ergeben sich aus den Belegungsplänen.

§ 13 Reihengrabstätten und pflegefreie Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zu-geteilt werden. Über die Zuteilung wird dem Nutzungsberechtigten eine Grab-nummernkarte erteilt. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Gebühren und Aushändigung der Grabnummernkarte. Nutzungsrechte an Reihengrabstätten können nicht verlängert werden. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Es werden eingerichtet:

(a) Kinderreihengräber entsprechend § 12. Abs. 3 Buchstabe b,

(b) Reihengrabfelder für Verstorbene ohne Beschränkung nach § 12 Abs. 3 Buchstabe b,

(c) Reihengrabfelder für pflegefreie Grabstätten,

(d) Reihengrabfelder für anonyme Grabstätten,

(3) In einer Reihengrabstätte bzw. pflegefreien Reihengrabstätten darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmsweise ist anstelle derer die Beisetzung zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister unter 5 Jahren statthaft, sofern die Sarggröße je Kind von 1.20 m nicht überschritten wird. Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr kann zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist am Reihengrab noch mindestens 25 Jahre besteht. In einer anonymen Reihengrabstätte kann nur ein Sarg beigesetzt werden.

6.3 (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage nach Möglichkeit im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Wahlrecht kann aus friedhofswirtschaftlichen Gründen auf einzelne Felder beschränkt werden und bezieht sich nicht auf die gesamte Friedhofsfläche.

(2) Das Nutzungsrecht kann für den Zeitraum von 5 bis 30 Jahren wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist bei mehrstelligen Wahlgräbern nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die nachträgliche Abgabe einzelner Grabstellen einer mehrstelligen Grabstätte bzw. deren Hinzuerwerb kann im Ausnahmefall auf Antrag gestattet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Das Baubetriebs- und Friedhofsamt kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder eine Teilstillegung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten bzw. Wahlgrabstätten für Muslime werden als ein- oder mehr-stellige Grabstätten vergeben. Pro Wahlgrabstelle kann eine Leiche und die eines Kindes bis zum vollendeten ersten Lebensjahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern, sofern die Sarggröße je Kind von 1.20 m nicht überschritten wird sowie 2 Urnen beigesetzt werden. Tiefgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Tiefgrab können pro Stelle zwei Särge übereinander und 4 Urnen beigesetzt werden. Die Beilegungsmöglichkeit verstorbener Kinder gleicht der des Wahlgrabes. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche bzw. vor Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte kann eine weitere Bestattung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit durch den Nutzungs-berechtigten oder im Falle seines Ablebens durch einen Rechtsnachfolger wiedererworben worden ist. Tiefgräber können erst nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Erdbestattung mit Särgen wiederbelegt werden. Auf Grabfeldern für Muslime werden ausschließlich Angehörige des muslimischen Glaubens beigesetzt sowie deren Ehe- und Lebenspartner, auch wenn diese einer anderen Glaubensgemeinschaft angehören.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühren und Aushändigung der Urkunde. Nach Ablauf der Nutzungsrechte verfügt der Friedhofsträger über die Grabstätten.

6.3 (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt ist durch eine öffentliche Bekanntmachung für den Zeitraum von drei Monaten und durch Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nach-folger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schrift-lichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Rege-lung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin, den Ehegatten, auf den/ die Lebenspartner(in) im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  1. 2. auf die volljährigen Kinder,
  1. 3. auf die Eltern,
  1. 4. auf die volljährigen Geschwister,
  1. 5. auf die Großeltern,
  1. 6. auf die volljährigen Enkelkinder,
  1. 7. auf die nicht unter 1.) bis 6.) fallenden Erben sowie
  1. 8. auf jede andere Person

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der unter Nrn. 1 bis 8 aufgeführten Personen es innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten übernimmt.

Die Nutzungsberechtigung kann auf einzelne Personen, Personen-gemeinschaften und juristische Personen lauten.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten über-tragen. Die Übertragung mit dem unterschriebenen Einverständnis sind dem Baubetriebs- und Friedhofsamt schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird wirksam mit der Neuausfertigung der Nutzungsurkunde. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

6.3 (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs- und Bestattungsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über die Bestattung in der Wahlgrabstätte zu entscheiden bzw. selbst in dieser beigesetzt zu werden. Wird die Bestattung des Nutzungsberechtigten veranlasst, so muss das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist von einer Person übernommen werden, die dem Personenkreis der Nummern 1 bis 8 der vorstehenden Aufzählung angehört. Ist kein Nutzungsnachfolger aus diesem Personenkreis vorhanden, übernimmt der Veranlasser der Beisetzung die Nutzungsnachfolge. Dem Nutzungsberechtigten obliegt die Entscheidung über die Art der Gestaltung nach Maßgabe dieser Satzung und der Pflege der Grabstätte.

(9) Neue Grüfte dürfen auf den Friedhöfen nicht angelegt werden. Bestehende Nutzungsrechte an Grüften dürfen nicht verlängert werden. Beisetzungen in vorhandenen Grüften finden nur noch im Rahmen laufender Nutzungsrechte statt, wenn die Ruhezeit die noch vorhandene Nutzungszeit nicht überschreitet.

(10) Tiefgrabstätten dürfen in bestehenden Wahlgrabfeldern nach § 13 Abs. 3 Ziffer

c) nicht neu angelegt werden. In diesen Wahlgrabfeldern ist die Beisetzung in der Tieflage unzulässig. Auf Grabfeldern für Muslime werden keine Tiefgrabstätten eingerichtet.

(11) Gemeinschaftswahlgräber können mit mehreren Einzelgrabstätten eingerichtet und an klösterliche, karitative, o. ä. Gemeinschaften mit gemeinsamem Haushalt überlassen werden. In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur die Mitglieder der betreffenden Gemeinschaft beigesetzt werden.

(12) Die in den Erwerbsurkunden namhaft gemachten Verfügungsberechtigten sind der Stadt gegenüber hierfür haftbar.

(13) Gräber für Kriegsopfer werden nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1965 (BGBl. I, S. 589) angelegt und gepflegt.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

(a) Urnenreihengrabstätten,

(b) pflegefreien Urnenreihengrabstätten,

(c) dem Ruhepark,

6.3 (d) anonymen Urnenreihengrabstätten,

(e) Urnenwahlgrabstätten,

(f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

(g) Urnenkammern,

(h) pflegefreie Urnendoppelreihengrabstätten (pflegefreies Urnenpartnergrab).

(2) Urnenreihengrabstätten nach Abs. 1 Nrn. a) bis d) sind Aschengrabstätten für eine Beisetzung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Zuteilung wird dem Nutzungsberechtigten eine Grabnummernkarte erteilt. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Gebühren und Aushändigung der Grabnummernkarte. Im Ruhepark erfolgt die Beisetzung um bestehende, von der Friedhofsverwaltung bestimmte Bäume und Baumgruppen. Es dürfen nur Urnen verwendet werden, die aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen, für die eine hierfür anerkannte Zertifizierung besteht (z. B. DIN EN ISO 13432). Die Verwendung von Schmuckurnen (Überurnen) ist hier un-zulässig.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten für 4 Urnen, an denen ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber des Nutzungsrechts festgelegt wird. Das Nutzungsrecht kann für den Zeitraum von 5 bis 20 Jahren wiedererworben werden. Die Anzahl der Urnen im Ruhepark in Wahlgrabstätten wird auf zwei begrenzt.

(4) Urnenkammern sind Kolumbarien mit 20- jährigem Nutzungsrecht. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeit pro Kammer richtet sich nach den Größen der Überurnen. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.

§ 16 Aschenstreufelder

Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen nachzuweisen.

§ 16 a pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z. B. Pflanzen Blumenvasen, Grablichter o. ä.) sowie das Aufstellen von Holzkreuzen sind nicht zulässig. Verstöße stellen eine 6.3 Ordnungswidrigkeit gemäß § 33 Nr. 12 dieser Bestattungsordnung dar. Darüber hinaus ist das Baubetriebs- und Friedhofsamt berechtigt, den Grabschmuck zu entfernen.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(3) In einer pflegefreien Urnendoppelreihengrabstätte (pflegefreies Urnenpartner-grab) können zwei Urnen bestattet werden. Die Nutzungsdauer endet, wenn die Ruhezeit der als zweites beigesetzten Urne endet.

§ 16 b Bestattungsgarten und Urnengemeinschaftsgräber

(1) In Bestattungsgärten und Urnengemeinschaftsgräbern werden unter-schiedliche Grabarten entsprechend einer landschaftsplanerischen Vorgabe angelegt. Die dort angelegten Urnenwahlgräber werden bei der ersten Be-stattung oder im Vorerwerb für 25 Jahre erworben.

(2) Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte im Bereich des Be-stattungsgartens ist an den vorherigen Abschluss eines Dauergrab-pflegevertrages mit den Kooperationspartnern der Stadt Troisdorf für die gesamte Nutzungszeit gebunden.

(3) Die Organisation der Bestattung, die Verwaltung der Grabstätten und die damit verbundene Führung des Bestattungsbuches obliegt dem Baubetriebs- und Friedhofsamt der Stadt Troisdorf. Bei Urnengräbern werden der Aushub und das Verfüllen der Grabstätte in der Regel durch die Kooperationspartner durchgeführt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in der Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Für den Baumbestand auf den Friedhöfen gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Troisdorf in der jeweils gültigen Fassung. Der Schutz der gärtnerischen Anlagen und die Gestaltung der Friedhöfe genießt Vorrang vor privaten Interessen der Nutzungsberechtigten. Zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes ist das Durchtrennen von Halte- und Starkwurzeln bei Fundamentierungsarbeiten baulicher Anlagen an Grabstätten untersagt.

6.3

§ 18 Gedenkzeichen und Grabbegrenzungen

(1) Auf den Wahl- und Reihengrabstätten mit Ausnahme pflegefreier und anonymer Grabstätten, den Beisetzungsplätzen im Ruhepark sowie der Aschestreufelder dürfen nach den Bestimmungen dieser Satzung Gedenkzeichen und Grabeinfassungen durch Steinmetzbetriebe oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) errichtet werden. Die für die Grabeinfassung notwendigen Fundamente sind zu den Fundamenten der Nachbargräber zu trennen (z. B. durch Teerpappe, Styropor usw.). Gedenkzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein an-erkannten Regeln des Steinmetzhandwerks standsicher aufzustellen und zu fundamentieren. Die Fundamente dürfen die Bodenoberfläche nicht überragen und die Grenzen der jeweiligen Grabart nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur bei besonderer Topographie (z. B. Hanglage) in Abstimmung mit dem Baubetriebs- und Friedhofsamt zulässig.

Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist aus-schließlich die aktuelle Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. (DENAK). Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i. S. v. Satz 7 ist zweifelfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat dem Baubetriebs- und Friedhofsamt spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen. Des Weiteren ist das Baubetriebs- und Friedhofsamt zwei Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor Beginn der Arbeiten und umgehend nach Abschluss der Arbeiten zu informieren. Die Arbeiten sind zu dokumentieren; diese Dokumentation ist dem Baubetriebsamt mit der Fertigstellungsbescheinigung auszuhändigen. Bei Zuwiderhandlungen kann u.a. der Entzug der Arbeitserlaubnis geprüft werden. Fachlich geeignet i. S. v. § 6 Absatz 1 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu be-rechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Be-festigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu 6.3 dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Bei pflegefreien Reihengrabstätten und pflegefreien Urnenpartnergrabstätten dürfen Platten auf den vom Baubetriebs- und Friedhofsamt gefertigten Streifenfundamenten oder vorgegebenen Urnenhülsen Platten nur durch zugelassene Steinmetze oder sonstige Dienstleistungserbringen bodenbündig gesetzt und beim Setzen auf Urnenhülsen verklebt werden. Die Platten müssen dem vorgegebenen Maß von 40 cm x 30 cm x 6 cm entsprechen, das nicht verändert werden darf und die nur graviert werden dürfen. Bei der Farbwahl soll auf gediegene/dezente Farben geachtet werden. Jede Platte ist vor dem Setzen durch das Baubetriebs- und Friedhofsamt zu genehmigen.

Im Ruhepark werden an zentralen Stellen außerhalb der Baumgruppen in Größe, Farbe und Beschriftung einheitliche Namenstafeln nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung installiert. Bei Findlingen als Gedenkzeichen ab einer Mindeststärke von 0,20 m, die nicht auf einem Sockel stehen, wird ein Dübel als ausreichende Verankerung be-funden. Es dürfen nur Gedenkzeichen aus Naturstein, handwerklich be-arbeitetem Stein, Holz sowie Metall und Gedenkzeichen aus Sicherheitsglas verwendet werden. Grabeinfassungen dürfen nur aus Stein errichtet werden. Alternativ ist die Einfassung mit Hecken durch schwach wachsende Gehölze nach Vorgabe des Baubetriebs- und Friedhofsamtes möglich. Einfassungen dürfen nur in den Außenmaßen der jeweiligen Grabart errichtet werden.

Dies gilt nicht für Gemeinschaftswahlgräber und Gräber für Kriegsopfer (§ 14 Abs. 11 und 13). Auf dem Waldfriedhof dürfen durch die besondere Lage des Friedhofes und den Baumbestand Einfassungen auch in Grauwackekantensteinen angelegt und ohne Zement eingebaut oder als Schrittplatten verlegt werden. Eine Grabanlage ist so zu gestalten, dass bei Arbeiten an Nachbargrabstätten ein Absacken, Verschieben oder Umfallen ausgeschlossen ist.

(2) Für die Maße von Gedenkzeichen gelten folgende Regeln:

(a) Die Breite eines stehenden Gedenkzeichens mit dessen Sockel darf bei einstelliger Grabstätte die Breite der Grabstätte abzüglich 0,20 m erreichen, bei zweistelligen Grabstätten abzüglich 0,50 m, bei dreistelligen Grabstätten abzüglich 1,00 m, bei mehr als dreistelligen Grabstätten abzüglich 1,60 m, bei Tiefgräbern abzüglich 0,30 m. Für Urnenwahlgräber kann eine abweichende Erlaubnis beantragt werden. Besitzen Denkmal und/oder Sockel die max. zulässige Breite, so ist eine zentrierte Ausrichtung (gleichmäßige Abstände von den Seitenkanten) erforderlich. Wird ein Denkmal in geringerer Breite errichtet, so ist eine dezentrale Ausrichtung zulässig, jedoch müssen die vorgenannten Abstände von den Außenkanten der Grabanlage eingehalten werden.

6.3 (b) Die Steinstärke von stehenden Gedenkzeichen muss den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügen. Die Mindeststärke für stehende Grabmale aus Stein muss darüber hinaus bis 1 m Höhe 0,12 m, darüber hinaus 0,14 m betragen. Für handwerklich bearbeiteten Betonwerkstein ist ein statischer Nachweis der Stand- und Bruchsicherheit erforderlich.

(c) Die Höhe von stehenden Gedenkzeichen aus Stein mit deren Sockel bzw. zusammengesetzter Steine darf auf einer Reihengrabstätte bis zu 1,00 m, auf einer Wahlgrabstätte bis zu 1,50 m betragen. Ausnahmen können für allseits bearbeitete Stelen zugelassen werden.

(d) Für stehende Gedenkzeichen aus Holz, Sicherheitsglas oder aus hand-werklich bearbeitetem Metall gelten vorstehende Regelungen mit Aus-nahme der Materialstärken.

(3) Auf den in § 18 Abs. 1 genannten Grabstätten können wahlweise liegende Ge-denkzeichen oder grababdeckende Steinplatten in Form von Teilabdeckungen bis zu einer Grabfläche von maximal 60 % Verwendung finden. Die Mindeststärke der Platten beträgt 0,06 m.

(4) Hinsichtlich der Maße für Einfassungen aus Stein gilt folgendes: eine Breite von mindestens 0,06 m, eine Höhe von mindestens 0,12 m und höchstens 0,18 m. Die Gesamthöhe von Einfassung und Grabplatten darf 0,25 m nicht über-schreiten. Die hintere Quereinfassung muss mit den übrigen Einfassungsteilen eine gleichmäßige Höhe aufweisen. Die Höhe der vorderen Quereinfassung darf insoweit abweichen, dass der mittlere Teil eine Höhe von 0,06 m nicht unterschreitet. Die Breite der Absenkung ist so zu wählen, dass zu den seitlichen Einfassungen ein Abstand von jeweils 0,30 m nicht unterschritten wird. Darüber hinaus dürfen die Einfassungen nicht tiefer als 10 cm unter Erdniveau verbaut werden. Im Falle einer Abweichung wird jede Haftung (außer Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit) für Bruchbeschädigungen im Zuge von Beisetzungs-, Unterhaltungs-und Pflegearbeiten ausgeschlossen. Für Urnenwahlgräber kann eine abweichende Erlaubnis beantragt werden.

(5) Steineinfassungen aus unterbrochenen und gestoßenen Einfassungsteilen sind auf durchgehenden, bewehrten Fundamenten bzw. Punktfundamenten, der Breite und der Länge der Einfassung entsprechend, zu verlegen.

(6) Als provisorische Gedenkzeichen bis zur Vollbelegung einer Grabstätte können Holztafeln ohne Glas- und Metallrahmen in der Größe von 0,25 m x 0,30 m sowie Holzkreuze bis zu einer sichtbaren Höhe von 0,70 m erlaubnis- und gebührenfrei aufgestellt werden. Bei Verwitterungsanzeichen oder bei Schäden sind diese unaufgefordert zu beheben bzw. die Gedenkzeichen sind zu ersetzen oder zu entfernen.

6.3 (7) Wenn eine Standsicherheit nicht gewährleistet werden kann, kann die Er-richtung von stehenden Gedenkzeichen und Sockeln ausgeschlossen (z. B. bei aufgefülltem Boden) oder weitergehende Anforderungen verlangt werden.

(8) Bei einer Beisetzung müssen zur Erstellung des Aushubes vorhandene bauliche Anlagen (Einfassungen, Grabzeichen, Fundamentierungen) in dem Maße entfernt werden, dass der Grabaushub vollständig innerhalb des Grab-maßes erfolgen kann. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, können weitergehende Anforderungen gestellt werden. Nach der Beisetzung hat der Nutzungsberechtigte bzw. der Veranlasser der Beisetzung die bauliche Anlage wieder unverzüglich ordnungsgemäß herrichten zu lassen. Auf dem Waldfriedhof sind aufgrund der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich stehende Gedenkzeichen bei Sargbeisetzungen zu entfernen.

Bei Belassen von Gedenkzeichen und Fundamenten im Falle von Nachbe-legungen bei Wahlgräbern hat der Steinmetz den schriftlichen Nachweis der Standsicherheit unverzüglich an das Baubetriebs- und Friedhofsamt zu erbringen.

(9) Für einzelne Friedhofsteile können durch Einzelsatzung besondere Gestaltungsvorschriften erlassen werden.

§ 19 Erlaubnispflicht

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von baulichen Anlagen an Grabstätten bedarf der Erlaubnis des Baubetriebs- und Friedhofsamtes, die auf Antrag erteilt werden kann. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,25 m x 0,30 m sind. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, der sein Nutzungsrecht nachzuweisen hat.

(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen:

(a) der Entwurf der baulichen Anlage mit allen Bestandteilen in perspektivischer Darstellung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Befestigung der Anlagen durch Verdübelung/ Ver-ankerung.

(b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

6.3 (c) Nachweise über die Herkunft des Natursteins oder die Vorlage einer Zertifizierung im Sinne des § 4a Bestattungsgesetz (BeStG NRW).

(d) Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben.

(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erlaubnis errichtet worden ist.

§ 20 Anlieferung der baulichen Anlagen

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen zur Er-richtung sind den Mitarbeitern der Friedhöfe die erteilten Erlaubnisse vorzu-legen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann das Baubetriebs- und Friedhofsamt bestimmen.

§ 21 Fundamentierung und Befestigung der baulichen Anlagen

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach der aktuellen Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. (DENAK) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Das Baubetriebs- und Friedhofsamt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Zu diesem Zweck ist eine Fotodokumentation der Arbeiten einzureichen.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.

§ 22 Unterhaltung der baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die Nutzungsbe-rechtigten der Grabstätten.

6.3 (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann das Baubetriebs-und Friedhofsamt auf Kosten des Verantwortlichen/ Nutzungsberechtigten sofortige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Baubetriebs- und Friedhofsamtes nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist das Baubetriebs- und Friedhofsamt berechtigt, die bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers bleibt hiervon unberührt. Die Ver-antwortlichen haften dem Friedhofsträger im Innenverhältnis, soweit diesen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Das Baubetriebs- und Friedhofsamt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 Abräumung von Grabstätten

(1) Das Abräumen baulicher Anlagen an Grabstätten darf nur durch einen vom Baubetriebs- und Friedhofsamt zugelassenen Steinmetz oder einen mit entsprechenden Tätigkeiten betrauten Gewerbetreibenden erfolgen, dieser ist auch für die Sicherung der Grabstelle zuständig. Abgeräumte bauliche Anlagen, Fundamente, Grabbepflanzung oder Grabzubehör darf analog § 6 Abs.7 dieser Bestattungsordnung nicht auf den Friedhöfen gelagert werden und sind nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich zu entsorgen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Grabstelle bodenbündig mit Mutterboden zu verfüllen. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit gemäß § 33 dieser Bestattungsordnung.

6.3 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten, nach der Entziehung von Nutzungsrechten und bei vorzeitiger Rückgabe sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen, alle Anpflanzungen und das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen dreier Monate, so ist das Baubetriebs- und Friedhofsamt berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig abräumen zu lassen. Das Baubetriebs- und Friedhofsamt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Troisdorf über.

(3) Das Baubetriebs- und Friedhofsamt ist berechtigt, ohne Erlaubnis errichtete bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme pflegefreier und anonymer Grabstätten sowie den Beisetzungsplätzen im Ruhepark und dem Aschestreufeld müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd Instand ge-halten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Die Grabstätten müssen sechs Monate nach der Bestattung oder dem Erwerb gärtnerisch ge-staltet sein. Bei der Grabgestaltung ist die Verwendung von Rasen unzulässig. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu ent-fernen. Auf pflegefreien Grabstätten sowie den Beisetzungsplätzen im Ruhe-park und dem Aschestreufeld ist das Abstellen von Grabschmuck und -zubehör unzulässig. Im Bereich dieser Grabstätten, mit Ausnahme des Aschestreu-feldes, stellt der Friedhofsträger für das vorübergehende Abstellen von Kerzen und Blumen besonders ausgewiesene Flächen bereit. Unzulässig ist dort das Abstellen bepflanzter Schalen, Grablampen, Laternen und sonstiger Grabbei-lagen.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem erforderlichen Zu-behör bei Bestattungen im Nachbargrab zulassen. Grablampen und sonstiges Grabzubehör müssen mindestens 0,30 m eingerückt von den seitlichen Grab-grenzen platziert werden.

6.3 (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sowie bei vorhandenen Pflegegängen für den rechts von der Grabstätte gelegenen Pflegegang ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese Fläche zählt nicht zur Grabstätte. Die Gestaltung des Pflegeganges hat durch Trittsteine, in Form einer wassergebundenen Wegefläche oder durch Mulch zu erfolgen, Rasen ist unzulässig. Die Verpflichtung erlischt mit erfolgter Abräumung der Grabanlage.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst gärtnerisch anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofs-gärtner beauftragen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungs-mitteln sowie chemische Mittel gegen tierische Schädlinge ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 25 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gärtnerisch gestaltet werden.

(2) Unzulässig ist

(a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, Obst und Beeren-gehölzen,

(b) das Einfassen der Grabstätte mit großwüchsigen Hecken, Steinen (keine Mauer-oder Betonsteine), Metall, Glas oder ähnlichem,

(c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen,

(d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,

(e) die Lagerung von Sachen außerhalb der Grabstätten

(f) die Verwendung von Matten, Folien oder Vlies jeglicher Art.

6.3

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Werden die in § 24 Abs. 1 bezeichneten Grabstätten nicht ordnungsgemäß her-gerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Baubetriebs- und Friedhofsamtes die Grabstätten innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann das Baubetriebs-und Friedhofsamt entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes tätig werden. Sie kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, alle sonstigen baulichen Anlagen sowie Anpflanzungen und Grabzubehör innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 27 gilt entsprechend.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Her-richtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Baubetriebs- und Friedhofsamt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann das Baubetriebs- und Friedhofsamt die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann das Baubetriebs- und Friedhofsamt den Grabschmuck entfernen.

§ 27 Vorzeitige Rückgabe/Rückfall von Grabstätten

(1) Will der Nutzungsberechtigte eine Grabstätte vor Ablauf der letztgültigen Ruhefrist an das Baubetriebs- und Friedhofsamt zurückgeben, ist dies schriftlich beim Baubetriebs- und Friedhofsamt zu beantragen.

(2) Im Fall der Erlaubnis der vorzeitigen Rückgabe werden pro Jahr der restlichen Ruhefrist Gebühren entsprechend der Friedhofsgebührensatzung erhoben, die dem Baubetriebs- und Friedhofsamt für die Pflege der abgeräumten Grabstätte im Zuge von Einsaat und Dauerpflege entstehen. Die Gesamtgebühren für die restliche Ruhefrist werden mit der Erteilung der Erlaubnis durch das Baubetriebs- und Friedhofsamt in einer Summe per Gebührenbescheid erhoben. Eine Erstattung der bereits geleisteten Gebühren für die Gesamtlaufzeit scheidet in diesem Falle aus.

6.3 (3) Im Fall der Bestattung des letzten Nutzungsberechtigten im Sinne des § 14 Abs. können Gebühren im Sinne des Abs. entsprechend der Friedhofsgebührensatzung erhoben werden für den Fall, dass der Veranlasser der Bestattung das Nutzungsrecht nicht bis zum Ende der Ruhezeit ausüben will.

VII. Listenführung

§ 28 Listenführung

Beim Baubetriebs- und Friedhofsamt werden geführt:

  1. 1. Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen und aller Grabarten
  1. 2. Zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Grabfelderplan, Belegungspläne)

VIII. Kühlzellen und Trauerhallen

§ 29 Benutzung der Kühlzellen und Trauerhallen

(1) Die Kühlzellen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Bei der Nutzung sind den Erfordernissen der Hygienerichtlinien Rechnung zu tragen. Die Nutzung der Kühlzellen ist von den Bestattern unter Angabe der Zeiträume der Inanspruchnahme in die ausliegenden Listen einzutragen. Kühlzellen und Trauerhallen dürfen nur in Begleitung des beauftragten Bestatters betreten werden. Waschungen und sonstige der Bestattung zuzurechnende Handlungen dürfen auf den Friedhöfen nicht ausgeführt werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Anmeldung, in Begleitung des beauftragten Bestatters, während der festgesetzten Zeiten, sehen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen oder übertragbaren Krankheiten Verstorbenen können im Friedhofsbereich nicht eingesehen werden.

(4) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(5) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

6.3 IX. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche das Baubetriebs- und Friedhofsamt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 31 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- oder Über-wachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren und Entgelte nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
  1. 3. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Fried- hofsverwaltung durchführt,
  1. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, Auflagen der Arbeitserlaubnis missachtet, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien lagert,

6.3

  1. 5. eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 dem Baubetriebs- und Friedhofsamt nicht anzeigt,
  1. 6. als Bestatter entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Sargausstattungen bzw. Urnen aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen verwendet, Särge mit umweltschädlichen oder grundwasserschädigenden Anstrich- oder Imprägniermitteln versieht, oder bei Sargbeisetzungen in Grüften die Särge nicht mit Metalleinsatz versieht,
  1. 7. entgegen § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 ohne vorherige Erlaubnis Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt oder den Beginn/Abschluss dieser Arbeiten nicht unverzüglich dem Baubetriebs- und Friedhofsamt anzeigt,
  1. 8. bauliche Anlagen an Grabstätten entgegen § 21 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 9. eine Grabstätte entgegen § 23 Abs. 2 nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht oder nicht vollständig abräumt,
  1. 10. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. 9 ver- wendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  1. 11. Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt,
  1. 12. Entgegen der Bestimmungen des § 16 a) Grabschmuck/Holzkreuze etc. auf pflegefreien Gräbern anbringt,
  1. 13. die Nutzung der Kühlzellen entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß in die ausliegenden Listen einträgt,
  1. 14. als Gewerbetreibender auf den Friedhöfen Abfall (auch Grünabfall), Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 02.Dezember 2015 außer Kraft.

Troisdorf, den 28. Juni 2022 Stadt Troisdorf

Alexander Biber Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Troisdorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Troisdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 53xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Troisdorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Troisdorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 291 € (Urne) bzw. 542 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Troisdorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 53xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Troisdorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €