Friedhofsgebühren Geestland 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Geestland · Niedersachsen · PLZ 27607

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2022
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.12.2022). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
681,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (§ 1 Abs. 3 GebS) Abschnitt I.B Ziff. 1 – Reihengräber
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
973,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (§ 1 Abs. 3 GebS) Abschnitt I.A Ziff. 1 – Wahlgrab einstellig
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
1.426,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 40 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschale für Urnenwahlgrabstätte mit bis zu 4 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung vorhanden
💡 Umgerechnet: 356 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.426 € für 4 Urnen (= Ø 356 € je Urne)
📄 Gebührentarif (§ 1 Abs. 3 GebS) Abschnitt I.A Ziff. 4 – Urnenwahlgrab; § 16 Abs. 2 FriedhofsS
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
749,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif (§ 1 Abs. 3 GebS) Abschnitt I.C Ziff. 2 – anonymes Gräberfeld
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
595,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Samstagsbestattung: Sarg 726,00 €, Asche 233,00 €
🧮 Sarg: 595 € · Urne: 200 €
📄 Gebührentarif (§ 1 Abs. 3 GebS) Abschnitt II Ziff. 1 und 3 – Bestattungsgebühren
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
184,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbahrung/Kühlung extra: bis 24h 125,00 €, ab 2. Tag 381,00 €
📄 Gebührentarif (§ 1 Abs. 3 GebS) Abschnitt III Ziff. 1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geestland vom 19.12.2022 mit Gebührentarif (Stand 2022)

SATZUNG über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen für die Friedhöfe der Stadt Geestland vom 19.12.2022 -Friedhofsgebührensatzung-

Aufgrund der §§ 10, 11, 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588) sowie der §§ 4, 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fas-sung vom 20.April 2017 (Nds. GVBl. S 121 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Be-stattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. 14.03.2016) zu-letzt geändert durch Gesetz vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Stadt Geestland in seiner Sitzung am 19.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. (3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Für besondere zusätzliche Leistungen (Grabeinfassungen, Umbettungen etc.), ist der Stadt Geestland der tatsächlich entstandene Aufwand zu erstatten.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der oder die jeweiligen Bestattungspflichtigen gem. § 8 Abs. 3 und 4 BestattG in der jeweils geltenden Fassung oder der Antragsteller verpflichtet. (2) Sind mehrere Personen bestattungspflichtig oder wird der Antrag von mehreren Per-sonen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit, Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides fällig. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Übergangsregelungen

Für Nutzungsrechte an bestehenden Grabstätten, für die bisher die Friedhofspflegegebühr jährlich gezahlt worden ist, gelten für die Berechnung der Verlängerungsgebühr in den Ortschaften und Ortsteilen der Stadt Geestland folgende Übergangsregelungen:

lt. der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bederkesa vom 19.12.1975 für die Gemeinde Drangstedt, wird bis zum 31.12.2023 die Friedhofspflegegebühr berechnet und ab dem 01.01.2024 die Verlängerungsgebühr einschl. Friedhofspflegegebühr lt. der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bederkesa vom 13.07.1982 für die Gemeinde Köhlen, wird bis zum 31.12.2019 die Friedhofspflegegebühr berechnet und ab dem 01.01.2020 die Verlängerungsgebühr einschl. Friedhofspflegegebühr

lt. der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Bederkesa vom 18.12.1995 für die Gemeinde Kührstedt, wird bis zum 31.12.2028 die Friedhofspflegegebühr berechnet und ab dem 01.01.2029 die Verlängerungsgebühr einschl. Friedhofspflegegebühr

lt. der Friedhofssatzungen der Samtgemeinde Bederkesa vom 19.12.1974 sowie vom 19.12.1985 für die Gemeinde Lintig, wird

für vergebene Nutzungsrechte in der Zeit vom 01.01.1975 – 31.12.1985 bis zum 31.12.2034 die Friedhofspflegegebühr berechnet und ab dem 01.01.2035 die Verlänge-rungsgebühr einschl. Friedhofspflegegebühr

für vergebene Nutzungsrechte ab dem 01.01.1986 bis zum 31.12.2025 die Friedhofspfle-gegebühr berechnet und ab dem 01.01.2026 die Verlängerungsgebühr einschl. Friedhofs-pflegegebühr

lt. der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Bederkesa vom 10.10.2011 für die Gemeinde Ringstedt, wird bis zum 31.12.2042 die Friedhofspflegegebühr berechnet und ab dem 01.01.2043 die Verlängerungsgebühr einschl. Friedhofspflegegebühr

Die Friedhofspflegegebühren können auf Antrag auch in einer Summe für die restliche Dauer des Nutzungsrechtes gezahlt werden.

§ 5 – Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geestland vom 16.12.2019 außer Kraft.

Geestland, den 19.12.2022

Stadt Geestland Der Bürgermeister

Thorsten Krüger Gebührentarif Gemäß § 1 Absatz 3 der Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.2022

I. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten und die Unterhaltung und Pflege der all-gemeinen Friedhofseinrichtungen

A Wahlgräber (Nutzungsrecht 40 Jahre)

  1. 1. Erdbestattungen – Wahlgrab einstellig 973,00 € für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes je Grabstelle 24,35 € Wahgrab zweistellig 1.364,00 € für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes 34,10 € Wahlgrab dreistellig 1.755,00 € für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes 43,88 € Wahlgrab vierstellig 2.145,00 € für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes 53,63 €
  2. 2. Erdbestattung im Rasengräberfeld mit Kiesstreifen einstellig 2.439,00 € (Rasengrab 1.995 € zzgl. Kiesstreifen 326,00€) für jedes Jahr der Verlängerung* 49,88 € Rasengräberfeld mit Kiesstreifen zweistellig 4.061,00 € (Rasengräber 3.409€ zzgl. Kiesstreifen 652,00€) für jedes Jahr der Verlängerung* 82,23 €
  3. 3. Erdbestattung Grabplatte im Rasengräberfeld einstellig 2.419,00 € für jedes Jahr der Verlängerung 60,48 € Grabplatte im Rasengräberfeld zweistellig 4.255,00 € für jedes Jahr der Verlängerung 106,38 €
  4. 4. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) 1.426,00 € für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechtes 35,65 €
  5. 5. Urnenbeisetzung im Rasengräberfeld mit Kiesstreifen (bis 2 Urnen) 1.809,00 € (Rasengrab 1.549,00 € zzgl. Kiesstreifen 260,00€) für jedes Jahr der Verlängerung* 38,73 €
  6. 6. Urnenbeisetzung im Rasengräberfeld mit Grabplatte (bis 2 Urnen) 1.758,00 € für jedes Jahr der Verlängerung 43,95 €
  7. 7. Urnenbeisetzung im Urnengemeinschaftsgrab (bis 2 Urnen) 3.440,00 €
  8. 8. Zusätzliche Belegung in einer Wahlgrabstätte/Rasengrabstätte über das bereits erworbene Recht hinaus 146,00 €
  • Die Verlängerungsgebühr für Grabstellen mit Kiesstreifen errechnet sich ohne den

Anteil der Kiesstreifen

B Reihengräber (Nutzungsrecht 30 Jahre)

  1. 1. Erdbestattungen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 681,00 €
  2. 2. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres einschl. Totgeborene 588,00 €

C Beisetzung im anonymen Gräberfeld (Nutzungsrecht 30 Jahre)

  1. 1. Erdbestattung 1.223,00 €
  2. 2. Urnenbeisetzung 749,00 €

D Friedhofunterhaltungsgebühren (soweit nicht beim Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten) 1. je Stelle und Jahr 12,30 €

E Bei Vorzeitiger Aufgabe der Pflege vor Ablauf der Ruhefrist

  1. 1. bei Erdbestattung pro Jahr und Grabstelle 35,40 €
  2. 2. bei Urnengräber pro Jahr 21,20 €

II. Bestattungsgebühren

  1. 1. Erdbestattung für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres 595,00 € 1a. Bestattung am Samstag 726,00 €
  2. 2. Bestattung eines Verstorbenen bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres einschl. Totgeborene 463,00 € 2a. Bestattung am Samstag 562,00 €
  3. 3. Beisetzung von Ascheresten 200,00 € 3a. Beisetzung von Ascheresten am Samstag 233,00 €

III. Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen und anderer Einrichtungen

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Kapelle 184,00 €
  2. 2. Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraumes / Kühlung bis 24 Stunden 125,00 €
  3. 3. ab dem 2 Tag 381,00 €

IV. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Prüfung und Erteilung einer Zulassung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf allen städtischen Friedhöfen 35,00 €
  2. 2. Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabanlagen 50,00 €

V. sonstige Gebühren

  1. 1. Transport zum Grab und Absenken in das Grab in den Ortschaften Bad Bederkesa je Träger 40,00 €
  2. 2. Für das Abräumen einer Grabstelle bei Rückgabe des Nutzungsrechts erfolgt die Abrechnung nach Aufwand je Stunde 50,00 €
  3. 3. Für die Einfassungen an einem Urnenwahlgrab je lfd. Meter 94,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2019 (in Kraft ab 01.01.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

der Stadt Geestland vom 16.12.2019

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117) hat der Rat der Stadt Geestland in seiner Sitzung am 16.12.2019 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Geestland gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile in den Ortschaften / Ortsteilen Alfstedt, Ankelohe, Bad Bederkesa, Drangstedt, Fickmühlen, Großenhain, Hainmühlen, Holßel, Hymendorf, Imsum, Köhlen, Krempel, Kührstedt, Langen, Lintig, Neuenwalde, Meckelstedt, Ringstedt und Sievern sowie die Friedhofskapelle in Elmlohe.

Die Friedhöfe in der Stadt Geestland werden als eine einheitliche öffentliche Einrichtung geführt.

§ 2

Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Geestland waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof der Ortschaften / Ortsteile bestattet, in der sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt wenn:

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstände auf einem anderen Friedhof der Stadt besteht.

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof der Stadt bestattet sind. (2) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen bei einer Entwidmung beantragen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet, ebenso die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Bei einzelnen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten kann die Entwidmung stattdessen auch durch schriftlichen Bescheid an den jeweiligen Nutzungsberechtigten bekannt gegeben werden.

(5) Die Umbettungstermine sind bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitzuteilen und werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während Sonnenaufgang und Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen aufsichtsbefugter Personen der Stadt sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden zu befahren,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

f) den auf dem Friedhof angefallenen Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen und abzulagern,

g) Abraum und Abfälle auf dem Friedhof oder in den friedhofseigenen Abfallbehältern zu entsorgen, die nicht aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Grabpflege stammen,

h) Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,

  1. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gärtner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen grundsätzlich der vorherigen Zulassung durch die Stadt.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht, wird dieser Nachweis durch Eintragung in die Handwerksrolle, das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

oder in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer erbracht. Auf die EU/EWR-Handwerksverordnung vom 20.12.2007 (BGBl S. 3075) wird verwiesen.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden, für die eine Eintragung in die Handwerksrolle oder Ähnliches nicht erforderlich ist, kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(5) Die Stadt kann die Zulassung davon abhängig machen, dass

  1. 1. der Antragsteller seine Befähigung für die Ausübung seiner Tätigkeit in geeigneter Weise nachweist (z.B. für das Aufstellen von Grabmalen durch einen entsprechenden Sachkundenachweis eines Sachkundigen des Bauwesens).
  1. 2. der Antragsteller einen ausreichenden Haftpflicht-Versicherungsschutz nachweist, der sämtliche von ihm auszuführenden Arbeiten abdeckt.

(6) Der Versicherungsnachweis ist jährlich erneut unaufgefordert vorzulegen.

Die Zulassung ist jederzeit widerruflich und kann befristet werden. Dabei kann der Umfang der Tätigkeiten im Einzelnen festgelegt werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies mit dem Friedhofszweck und dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Die Zulassung ist den aufsichtsbefugten Personen der Stadt auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Soweit es nicht durch ein dringendes öffentliches Interesse oder einen sonstigen wichtigen Grund geboten ist, dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen.

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Zulassung ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urmenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Stadt setzt auf Antrag Ort und Zeit der Bestattung fest. (5) Erdbestattungen und Einascherungen sollen in der Regel fruhestens nach 48 Stunden spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 1 Monat nach der Einascherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. (6) Für den Transport der Leiche oder Asche hat derjenige zu sorgen, der die Bestattung veranlasst hat.

§ 9

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, sowieit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Es durren für die Beisetzungen im Erdreich nur Urnen, Schmuckurnen oder Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar und deren Material nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind. Die Urnen sollen im Durchmesser hochstens 0,25 m breit und in der Höhe nicht groBer als 0,35 m sein. Größere Urnen sind bei der Anmeldung der Bestattung anzugegeben.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt oder im Auftrag der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt grundsätzlich von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfern zu halten. Sofern diese durch die Stadt oder deren Beauftragten entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten. (5) Die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber haben eine vorübergehende Veränderung auf ihren Grabstätten zu dulden. Der bisherige Zustand ist durch die Stadt wiederherzustellen.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Bestattung.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen außer in den bundes761lich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegeben oder umgebettet werden. Umbettungen aus einer Grabstände in eine andere Grabstände sind grundsätzlich innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen des Verstorbenen aus Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Bestattungspflichtige. (4) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Die Stadt bestimmt grundsätzlich den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (8) Als Umbettung gilt nicht die Ausgrabung einer Asche für die Beisetzung einer Leiche, wenn die Asche auf derselben Grabstände verbleibt.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Grabstätten im anonymen / halbanonymen Gräberfeld,

e) Urnengrabstätten im anonymen / halbanonymen Gräberfeld,

f) Grabstätten im Rasengräberfeld (friedhofsabhängig),

mit Grabplatte im Rasen, mit Grabmal im Kiesbett,

g) Urnengrabstätten im Rasengräberfeld (friedhofsabhängig),

mit Grabplatte im Rasen, mit Grabmal im Kiesbett,

d) Ehrengrabstätten,

e) Grabstätten für Verstorbene des islamischen Glaubens (nur Friedhof Langen mit Grabmal im Kiesbett).

f) Urnengemeinschaftsgräber (friedhofsabhängig) (3) Die Gröbe einer Grabstelle beträgt grundsätzlich,

a) für die Beisetzung von Leichen 1,25 x 2,50 m,

  • bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,60 x 1,20 m

b) für die Beisetzung von Leichen im Rasengräberfeld mit Kiesstreifen (friedhofsabhängig) 1,25 x 3,25 m

c) für die Beisetzung von Leichen im Rasengräberfeld mit Grabplatte im Rasen (friedhofsabhängig) 1,25 x 2,50 m

d) für die Beisetzung mit bis zu 4 Aschen 1,00 x 1,00 m,

e) für die Beisetzung von Aschen im anonymen Gräberfeld 0,50 x 0,50 m,

f) für die Beisetzung von Aschen im Rasengräberfeld mit bis zu 2 Aschen,

mit Grabplatte im Rasen 1,00 x 1,00m mit Kiesbett im Rasen 1,00 x 1,50 m.

g) für die Beisetzung von bis zu 2 Aschen im Urnengemeinschaftsgrab 1,00 x 1,00 m (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Die Nutzungsrechte werden in § 17 geregelt.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestatten zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber),

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In der Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhefristen ist drei Monate vorher durch schriftliche Mitteilung, öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kannt zu machen.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Sie können grundsätzlich aus bis zu vier Grabstellen bestehen, wobei die Belegung von einer Grabstelle mit zwei Aschen oder zwei Aschen über einer Leiche möglich ist.

Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist grundsätzlich nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalls.

(2) Auf dem Friedhof Langen werden Wahlgrabstätten für muslimische Glaubensangehörige angeboten. Das dort zur Verfügung gestellte Grabfeld ist gen Mekka ausgerichtet.

Selbstverständlich haben alle Muslime der Stadt Geestland auch die Möglichkeit, jede andere Grabart auf einem Friedhof ihrer Wahl zu nutzen.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen grundsätzlich mit 2 Urnen pro Grabstelle,

c) Rasengräberfeld (friedhofsabhängig),

d) anonymen / halbanonymen Gräberfeldern. (2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können grundsätzlich bis zu 4 Urnen bestattet werden.

§ 17

Erwerb, Verlängerung und Verkürzung von Nutzungsrechten

(1) Für Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Grabstätten im Rasengräberfeld (friedhofsabhängig), Urnengrabstätten im Rasengräberfeld (friedhofsabhängig) wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Für Reihengrabstätten wird das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (30 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes mit Ausnahme von Reihengrabstätten, erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen, über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren.

Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

(2) Mit dem Beginn des Nutzungsrechtes ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Nach dem Ablauf der Ruhefrist bzw. während der Nutzungszeit kann mit Ausnahme von Reihengrabstätten eine (weitere) Bestattung nur stattfinden, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist der beizusetzenden Leiche / Asche für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben worden ist.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens oder wenn er dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum nicht mehr in Lage ist, die Grabpflege wahrzunehmen, seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Bestimmt er einen Nachfolger, bedarf es hierzu der Zustimmung der Stadt. Der Vertrag ist der Stadt vorzulegen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Stadt Geestland seinen Wohnungswechsel sowie eine Namensänderung mitzuteilen.

(6) Der jeweilige Rechtsnachfolger eines Nutzungsrechtes hat seinerseits vertraglich einen Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht zu bestimmen. Es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(9) Die Stadt kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(11) Mit Ablauf der Ruhefristen sämtlicher beigesetzten Leichen und

Aschen und ein Jahr nach dem Tode des Nutzungsberechtigten erlischt das Recht auf Umschreibung einer Grabstätte.

(12) In Ausnahmefallen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Pflege der Grabstände, auf Antrag des Berechtigten oder aus dringendem öffentlichen Interesse kostenpflichtig verkürzt werden. Die Antragsstellung und Rückgabe ist frühestens nach 25 Jahren seit der letzten Beisetzung möglich. (13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Entscheidung über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

I Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstände ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Stadt ist im Einzelfall berechtigt, diesbezügliche Anordnungen zu treffen (z. B. Verlegungen von Grabeinfassungen o. ä.). (2) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen und deren Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoffe, Art und Gröbe der Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und dergleichen für die Friedhöfe oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben.

Nicht gestattet sind insbesondere:

a) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

b) Olfarbenanstrich auf Steingrabmalen,

c) Inschriften, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen.

d) die Grabstände mit Torf oder Split abzudecken

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Von der Stadt errichtete Grabeinfassungen sind vom Nutzungsberechtigten gegen Kostenerstattung zu übernehmen. (4) Es bleibt der Stadt im Einzelfall vorbehalten, Wahlgrabstätten nur dann und mit der Maßgabe zu überlassen, dass Einfassungen, die gewählt werden, sich in die örtlichen Gegebenheiten der naheren Umgebung einzufügen und anzupassen haben.

II Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten konnen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Sie sind herzurichten und dauernd instand zu halten. Auf die Richtlinien für die gartnerische Grabgestaltung der Bundesfachgruppe Friedhofsgartner im Zentralverband Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. (2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher über einer Maximalhöhe von 2,00 m, Grabhügel über 0,20 m Höhe, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken und sonstigen Sitzgelegenheiten, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Einfassen der Grabstände mit Steinen, Metall und Glas. Die Stadt kann den Schnitt oder die vollige Beseitigung stark wuchernder

oder abstrebender Gehölze anordnen. Wird dem nicht nachgekommen, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt ausgeführt. Soweit es die Stadt für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften im Einzelfall zulassen.

(3) Bei Grabstätten im Rasengräberfeld mit Kiesstreifen (friedhofsabhängig) sind als Grabschmuck in dem dafür vorgesehenen Streifen nur Pflanzschalen oder Blumenvasen zugelassen. Eine Bepflanzung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei Grabstätten im Rasengräberfeld mit Grabplatte (friedhofsabhängig) ist nur die Ablage eines Teils auf der Grabplatte mit einem Durchmesser von höchstens 30 cm zulässig. Auf der Rasenfläche abgelegte Gegenstände werden von der Stadt ersatzlos entfernt.

(4) An der Gedenkstätte des anonymen Gräberfeldes (friedhofsabhängig) ist die Ablage von Grabgestecken, Kränzen, Blumenschalen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck nicht gestattet. Kränze und Gestecke der Trauerfeier zur anonymen/halbanonymen Beisetzung dürfen auf dem Vorplatz des Rondells abgelegt werden. Auf den Rasenflächen der anonymen Gräberfelder ist die Ablage jeglichen Grabschmuckes nicht gestattet.

§ 20

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhofen konnen Gräberfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Bei einzelnen Friedhofsteilen / Friedhofen ist die ausschließlich Geltung der Bestimmungen für Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn der Erwerb einer Grabstände ohne besondere Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof/Friedhofsteil im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einem Gräberfeld mit oder ohne Gestaltungsrichtlinien zu wahlen. Die Stadt hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. (3) Grabplatten im Rasengräberfeld sind bündig mit der Rasenfläche zu verlagen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21

Grabmalmaße

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind in der Regel Grabmale mit folgenden Maßen und Ausführungen zulässig:

a) Auf Reihengrabern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m,
    • b) Auf Reihengrabern für Verstorbene über 5 Jahren:
  2. 1. Stehende Grabmale: Gesamthöhe bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m.
    • c) Auf Wahlgrabstätten:
  3. 1. Stehende Grabmale:
    • a) Bei einstelligen Wahlgrabern im Hochformat: Gesamthöhe bis 1,00 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m,
    • b) Bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgrabern sind auch folgende Maße bei Verwendung aufgelöster Umrissformen zulässig: Gesamthöhe bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,16 m. Liegende Grabmale haben eine Mindeststärke von 0,10 m zu haben. (2) Liegende Abdeckplatten haben eine Mindeststärke von 0,05 m zu haben. Für Wahlgräber werden Abdeckungen nur zugelassen, wenn die zu

überdeckende Fläche nicht größer als 2/3 der Grabfläche ist. Für Reihengräber werden Abdeckungen nur zugelassen, wenn die zu überdeckende Fläche nicht breiter als 0,80 m und nicht länger als 1,20 m ist.

(3) Auf Urnengrabstätten und im Urnengemeinschaftsfeld sind Grabmale in der Regel bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale, Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m.

(4) Auf Grabstätten im Rasengräberfeld mit Kiesstreifen für Erdbestattungen sind Grabmale in der Regel bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale, für eine Einzelstelle Gesamthöhe bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m.
  1. 2. Stehende Grabmale, für eine Doppelstelle Gesamthöhe bis 1,20 m, Breite bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m.
  1. 2. Liegende Grabmale bis 0,60 m x 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m.
  1. 3. Liegende Grabmale im Rasen für Erdbestattungen 0,60 m x 0,90 m, Mindeststärke 0,06 m nur vertiefte Schrift.
  1. 4. Liegende Grabmale im Rasen für Urnen 0,60 m x 0,60 m, Mindeststärke 0,06 m nur vertiefte Schrift.

(5) Soweit es die Stadt für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahmen im Einzelfall zulassen, dieses gilt nicht für Grabplatten im Rasen.

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Den Anträgen ist beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht als bemaßte Skizze unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und ggfls. einen Lageplan,

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Verarbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 geltend entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturbasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von aufsichtsbefugten Personen der Stadt überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Stadt bestimmen.

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerwerks) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, überprüft die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet oder entspricht sie nicht mehr dem ursprünglich genehmigten Zustand, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Grabgegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt der Stadt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt werden kann.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 26

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, baulichen Anlagen oder sonstige auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände (Grabgegenstände) zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt die Grabstätte einschließlich Grabmal und Fundament abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Grabgegenstände zu verwahren. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über und werden entsprechend verwertet. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden müssen, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte grundsätzlich die Kosten zu tragen.

(3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten, auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht

binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

(4) Ausnahmen können durch die Stadt Geestland zugelassen werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen (Abfallcontainer) sortiert abzulegen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (ausgenommen Grabstätten im friedhofsabhängigen Rasengräberfeld) der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Jede Neuanlage und jede wesentliche Veränderung bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch den Verantwortlichen bzw. durch dessen Beauftragten zu stellen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet und unterhalten werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen in der Regel der Stadt.

(8) Die Stadt kann bestimmen, dass bestimmte Stoffe nicht den Abfall-sammeleinrichtungen des Friedhofs zugeführt werden dürfen.

(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Verbrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt, von den von ihr bevollmächtigten Bestattern oder in Begleitung eines Angehörigen der Stadtverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Zeit und Dauer kann die Stadt im Einzelfall beschränken. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu

schließen.

(3) Die Särge der Verstorbenen mit anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Trauerfeiern am geschlossenen Sarg und Totengedenkfeiern wird gewährleistet.

IX. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten, Grabmaße und die Gestaltung grundsätzlich nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die Genehmigung für die Veränderung von Grabmalen sowie die Neuanlage der Grabstätte richtet sich nach den Anforderungen dieser Satzung.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32

Gebühren

Für die von der Stadt Geestland verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung Benutzungs- und/oder Verwaltungsgebühren zu entrichten.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. als Nutzungsberechtigter Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, pflegt oder dauernd instand hält (§ 27 Abs. 1),
  2. 2. Grabmale nicht standsicher befestigt (§ 24 Abs. 1),
  3. 3. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Stadt errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 u. 3),
  4. 4. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in stand- oder verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Abs. 1) oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt (§ 26, Abs. 1),
  5. 5. gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne Zulassung der Stadt

ausübt (§7 Abs. 1),

  1. 6. gegen die Gebote oder Verbote des § 6 bzw. die jeweils auf den Friedhöfen aufgestellten Friedhofsordnungen verstößt,
  1. 7. die in den §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 2 u. 3, 19 Abs. 2 und 27 Abs. 4 vorgeschriebenen Zustimmungen der Stadt nicht einholt,
  1. 8. Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Stoffe entgegen § 27 Abs. 10 verwendet.
  1. 9. unbefugt entgegen § 29 Abs. 1 Personen Zutritt zu den Leichenhallen gewährt.
  1. 10. Abraum und Abfälle auf dem Friedhof oder in den Friedhofseigenen Abfallbehältern entsorgt, die nicht von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Grabpflege stammen (§ 6 Abs. 3 Buchst. f).

(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,- EURO geahndet werden.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Geestland vom 14.03.2016 außer Kraft

Geestland, 16.12.2019

Stadt Geestland Der Bürgermeister Thorsten Krüger

(L.S)

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 27xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Geestland anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Geestland
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschale für Urnenwahlgrabstätte mit bis zu 4 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung vorhanden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 595 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Samstagsbestattung: Sarg 726,00 €, Asche 233,00 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Geestland (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbahrung/Kühlung extra: bis 24h 125,00 €, ab 2. Tag 381,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 27xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Geestland:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €